Urteil
L 7 R 210/10
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei dem 1. Sekretär einer Industriekreisleitung ist keine Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs 2 Nr 3 AAÜG vorzunehmen. (Rn.35)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 8. Juli 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
Der Bescheid der Partei des Demokratischen Sozialismus vom 3. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1997 in der Fassung des Bescheides der Beklagten vom 13. Oktober 2005 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt festzustellen, dass die Zeit von Januar 1985 bis November 1988 nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG fällt.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem 1. Sekretär einer Industriekreisleitung ist keine Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs 2 Nr 3 AAÜG vorzunehmen. (Rn.35) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 8. Juli 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Der Bescheid der Partei des Demokratischen Sozialismus vom 3. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1997 in der Fassung des Bescheides der Beklagten vom 13. Oktober 2005 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt festzustellen, dass die Zeit von Januar 1985 bis November 1988 nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG fällt. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist insoweit unbegründet, als der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 30. November 1988 nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG fällt. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger und insoweit besonders sachkundige Behörde in einem der Rentenfeststellung vorgelagertem, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichem Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes der SGB VI-Rente durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können (stellv. BSG SozR 3 – 8570 § 8 Nr. 3 S. 16). Dies sind nur die Daten über: - Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, - die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, - die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und - in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Feststellung von Arbeitsausfalltagen. Der Versorgungsträger hat also lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze festzustellen, nicht aber dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über den „Rentenanspruch“ maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben. Somit geht es im vorliegenden Verfahren allein noch um die Frage, ob der Kläger bezogen auf den Zeitraum von Januar 1985 bis November 1988 dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG unterfällt oder nicht. Unstreitig zwischen den Beteiligten und zutreffend ist vorliegend, dass für den Kläger als Mitglied in der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS (gemäß Anlage 1 Nr. 27 AAÜG) das AAÜG anzuwenden ist mit der Folge, dass die Feststellung des Arbeitsentgelts sich nach § 6 AAÜG richtet. Der Regelungsgehalt des § 6 AAÜG erfuhr angesichts seitens des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) festgestellter Verfassungswidrigkeit mehrfach Änderungen. § 6 Abs. 2 in der Fassung des ersten AAÜG-Änderungsgesetzes 2005 orientiert sich konzeptionell an den Regelungen im Absatz 3 der früheren Fassungen. Die Vorschrift nennt also einen bestimmten Kreis von Funktionen bzw. Tätigkeiten, deren Ausübung zu einer Begrenzung der zu berücksichtigenden Verdienste führt, ohne dass es auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem oder die Erreichung einer bestimmten Entgelthöhe ankäme. Die der Neufassung des Abs. 2 zu Grunde liegende Idee besteht darin, die zur Kadernomenklatur der DDR gehörenden „Häuptlinge“ rentenversicherungsrechtlich nicht anders zu behandeln als die dem Versorgungssystem des MfS/AfNS zuzuordnenden „Indianer“, die nach § 7 AAÜG – verfassungsrechtlich zulässig – eine rigorose Begrenzung ihrer nach dem AAÜG zu berücksichtigenden Verdienste hinnehmen müssen. Der Gesetzgeber geht bei den insgesamt 9 in Absatz 2 genannten Funktions- bzw. Tätigkeitsbereichen davon aus, dass die dort tätigen Personen eine „weisungsgleiche Einflussnahmemöglichkeit“ auf die Tätigkeit des MfS bzw. des AfNS hatten. Somit handelt es sich bei der jetzigen Regelung des § 6 Abs. 2 AAÜG um eine typisierende Auswahl des Personenkreises. Insoweit hat das BVerfG zu dieser Neuregelung bezogen auf die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist (Beschluss vom 6. Juli 2010, 1 BvL 9/06 sowie 1 BvL 2/08). Es hat in dieser Entscheidung betont, dass mit dieser Regelung ein sehr spezifischer und eng begrenzter Kreis von Personen mit Funktionen auf höchster Staatsebene erfasst ist. Diese vom Gesetzgeber gewählte eng begrenzte Typisierung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bezogen auf die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG ist festzuhalten, dass in einem Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des AAÜG vom 19. April 2005 (Drucksache 15/5314 S. 3) unter Nr. 3. die Formulierung „1. Sekretär einer Bezirks- oder Kreisleitung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschland“ zunächst vorgesehen war, während der tatsächlich umgesetzte Regelungsgehalt nunmehr die Formulierung „1. oder 2. Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilung für Staat und Recht“ erhalten hat. Angesichts der vom Gesetzgeber gewählten eng begrenzten Typisierung und bezogen auf die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG in der abschließenden Gesetzesfassung konkret im Einzelnen benannten Personenkreise ist festzustellen, dass Sekretäre einer Industriekreisleitung nicht in die typisierende Auswahl einbezogen worden sind im Gegensatz zu Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht. Der Senat hält angesichts der Notwendigkeit einer eng begrenzten Typisierung eine an den Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG sich ausrichtende Auslegung für geboten, so dass es letztendlich nicht einer Einzelfallbewertung bedarf, ob und ggf. inwieweit 1. Sekretäre von Industriekreisleitungen Einfluss auf den MfS hatten oder nicht. 1. Sekretäre von Industriekreisleitungen sind in § 6 Abs. 2 AAÜG nicht ausdrücklich benannt worden, so dass der Kläger nicht dem Anwendungsbereich dieser Regelung unterfällt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für eine Revisionszulassung gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Streitig ist zwischen den Beteiligten eine Entgeltbegrenzung nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis 30. November 1988. Der 1940 geborene Kläger übernahm zum 1. Januar 1985 die Position als 1. Sekretär der Industriekreisleitung der SED Seeverkehr und Hafenwirtschaft A-Stadt. Ab dem 1. Dezember 1988 war er dann Mitglied des Sekretariats der Bezirksleitung, vor 1985 war er zweiter Sekretär gewesen. Der Jahresbruttoverdienst bewegte sich im streitigen Zeitraum im Bereich von 35.000,00 bis 36.300,00 Mark. Der Kläger war in der freiwilligen zusätzlichen Altersversicherung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS versichert (gem. Anlage 1 Nr. 27 AAÜG). Die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) nahm als Zusatzversorgungsträger in einem Feststellungsbescheid vom 3. Juni 1997 für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1989 eine Entgeltbegrenzung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED nach Anlage 5 zu § 6 AAÜG (in der seinerzeitigen Fassung) vor. Für das Jahr 1985 wurden anstelle des Bruttojahresverdienstes von 35.000,00 M lediglich 10.651,00 M, für 1986 statt 36.000,00 M 11.110,00 M, für 1987 statt 36.000,00 M 11.591,00 M und für 1988 statt 36.330,00 M 12.012,00 M rentenrechtlich angerechnet. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger (ohne eine nähere Begründung) u.a. gegen die oben dargestellten Kürzungen im streitigen Zeitraum Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1997 zurückgewiesen mit der Begründung, die Begrenzung der Entgelte im Feststellungsbescheid sei auf Grundlage der Vorschriften in § 6 Abs. 2 AAÜG (Anlagen 4 und 5) erfolgt. Der Versorgungsträger sei nicht berechtigt, vom Gesetz abweichende Entscheidungen zu treffen. Mit der am 19. September 1997 vor dem Sozialgericht (SG) A-Stadt erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die in den Jahren 1985 bis 89 vorgenommenen Entgeltbegrenzungen gewandt. Im Rahmen einer am 30. März 1998 durchgeführten mündlichen Verhandlung einigten sich die dort anwesenden Verfahrensbeteiligten seinerzeit auf ein Ruhen des Verfahrens. Am 18. Oktober 2005 wurde durch den nunmehrigen Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme – B. – eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Der Gesetzgeber sei den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BverfG, Beschluss vom 23. Juni 2004) nachgekommen und habe § 6 Abs. 2 AAÜG durch das 1. Gesetz zur Änderung des AAÜG vom 21. Juni 2005 neu gefasst. Im daraufhin eingeleiteten Überprüfungsverfahren sei klägerseits mitgeteilt worden, dass von Januar 1985 bis November 1988 eine Tätigkeit als Erster Sekretär und zuvor als Zweiter Sekretär der Industriekreisleitung der SED Seeverkehr und Hafenwirtschaft ausgeübt worden sei. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 sei die Entgeltbegrenzung für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1989 aufgehoben worden. Für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 30. November 1988 bleibe die bisherige Entgeltbegrenzung aufgrund der Tätigkeit als Erster Sekretär bestehen. Hiergegen hat der Kläger eingewendet, dass er Erster Sekretär einer Industriekreisleitung eines Kombinates der DDR gewesen sei. Somit habe er keine Verantwortung für einen territorialen Stadt- oder Landbereich sondern lediglich für einen Teil der Mitglieder der SED im Kombinat getragen. Industriekreisleitungen hätten andere Aufgaben und Befugnisse gehabt als Kreisleitungen und Weisungsbefugnisse gegenüber dem MfS/AfNS seien nicht umfasst gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Feststellungsbescheid der PDS als Zusatzversorgungsträger vom 3. Juni 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1997 in der Fassung des Änderungsbescheides der Beklagten vom 13. Oktober 2005 dergestalt abzuändern, dass die Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis 30. November 1988 aufgehoben wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum zum Personenkreis des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des 1. AAÜG-ÄndG gehöre. Unmittelbar vor dem zum 8. Juli 2010 geladenen Verhandlungstermin hat der Vorsitzende der 7. Kammer am 7. Juli 2010 ein Telefonat mit einem Herrn Dr. H. – Leiter der Außenstelle A-Stadt der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR – geführt und hierzu in einem Telefonvermerk festgehalten: „Gegenstand des Gesprächs war der Versuch der Klärung der Rechtsfrage, ob ein Erster Sekretär der Industriekreisleitung der SED für Seeverkehr und Hafenwirtschaft als Erster Sekretär der SED Kreisleitung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG gilt, weil er ggf. über eine rechtliche oder faktische Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS bzw. AfNS im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 1 StUG verfügte. Herr Dr. H. konnte diese Frage nicht abschließend beurteilen, schätzt jedoch aufgrund seiner bisherigen Forschungsarbeit ein, dass eine solche Weisungsbefugnis des Ersten Sekretärs der Industriekreisleitung wohl nicht gegeben war. Er begründete dies mit der unterschiedlichen hierarchischen Einordnung der Industriekreisleitungen im Vergleich zu den SED-Kreisleitungen auf territorialer Ebene. Die Kreis- und Bezirksleitungen der SED auf territorialer Ebene seien in den Organisations- und Einsatzstrukturen von SED und MfS dem MfS gegenüber weisungsbefugt gewesen. Dies folge aus Einsatz- und Strukturplänen für die Organisation im Friedens- und Kriegsfall. So habe z.B. auf territorialer Ebene die Funktion eines Bezirks- und Kreiseinsatzleiter bestanden, der im Einsatzfall den Kräften des MfS vorgesetzt gewesen wäre. Auch sei der Abteilungsleiter der Abteilung „Hafen“ des MfS A-Stadt dem 1. Stellvertreter des Leiters der Bezirksverwaltung A-Stadt des MfS zugeordnet gewesen. Soweit sich auch die Kreisdienststelle A-Stadt des MfS mit der Überwachung der Deutschen Seereederei der DDR und dem VEB Kombinat Seeverkehr und Hafenwirtschaft befasst habe, sei diese direkt dem Minister für Staatssicherheit unterstellt gewesen, so dass wohl auch auf Grund dieser Tatsache eine Verknüpfung von MfS und Industriekreisleitung der SED für Seeverkehr und Hafenwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 1 StUG nicht gegeben gewesen sei.“ Gestützt auf diese Aussage hat das SG die Entgeltbegrenzung mit Urteil vom 8. Juli 2010 für den noch streitbefangenen Zeitraum aufgehoben. Der Kläger sei nicht unter den Personenkreis gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG zu subsumieren. Ausgehend vom gesetzgeberischen Willen (Drucksache 15/5314) seien u.a. solche Funktionen im Parteiapparat der SED einer Entgeltbegrenzung zu unterwerfen, die mit einer rechtlichen und/oder faktischen Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS/AfNS verbunden waren. Mit einer solchen Weisungsbefugnis sei ein Sekretär der SED Kreisleitung schon in seiner Funktion als Vorsitzender der Kreiseinsatzleistung ausgestattet gewesen. Eine vergleichbare Einbindung in quasi – militärische Strukturen – habe aber bei einem Sekretär einer Industriekreisleitung nicht vorgelegen. Eine Industriekreisleitung habe bei bestimmten, volkswirtschaftlich herausragenden Betrieben mit besonderen Verbindungen zum Ausland eine Überwachungsfunktion auszuüben gehabt. Es sei dabei nicht zu verkennen, dass allein aufgrund dieser herausragenden Position Verbindungen einer Industriekreisleitung zur Kreisdienststelle bzw. Bezirksverwaltungen der MfS gleichsam zwingend bestanden haben müssen, zumal in solchen Betrieben eigene Objektdienststellen des MfS existiert haben dürften. Eine Weisungsbefugnis im gesetzgeberischen Willen des § 6 Abs. 2 AAÜG sei damit aber nicht verbunden gewesen. Der Kläger habe auch keine Position auf der höchsten Ebene des Kadernomenklatursystems der DDR inne gehabt. Gegen das ihr am 2. August 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. August 2010 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, für bestimmte zusatzversorgungsberechtigte Personengruppen sei nicht der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst i.S.d. § 6 Abs. 1 AAÜG zu Grunde zu legen, sondern als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zum AAÜG. Hierzu gehörten u.a. der Erste und Zweite Sekretär der SED Bezirks- oder Kreisleitung. Mit der Neuregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG erfolge die Begrenzung ausschließlich funktionsgebunden. Neben den Kreisleitungen, die mit der territorialen Gliederung der Kreise als Verwaltungseinheiten übereinstimmten, habe es funktionale Kreisleitungen gegeben, wie Industriekreisleitungen, Kreisleitungen der Ministerien, Akademien und Universitäten. Diese funktionellen Kreisleitungen seien aufgrund wirtschaftlicher oder anderer Schwerpunktaufgaben gebildet worden. Eine besondere Rolle unter den funktionalen Kreisleitungen hätten die Industriekreisleitungen gehabt. Zur Absicherung des politischen Einflusses in wirtschaftlich bedeutsamen Bereichen seien diese bereits Anfang der 50ziger Jahre entstanden. Später seien auch in den größeren Kombinaten Industriekreisleitungen gebildet worden. In den Statuten der SED sei keine Unterscheidung hinsichtlich der Struktur und der Befugnisse einer territorialen und einer funktionalen Kreisparteiorganisation vorgenommen worden. Für die Durchsetzung der Aufgaben der Landesverteidigung hätten im Verantwortungsbereich der funktionalen Kreisparteileitung im Bereich der Wirtschaft analog zu den Kreiseinsatzleitungen sog. Koordinierungsgruppen gebildet werden sollen. Als Vorsitzender der Koordinierungsgruppe sei der Erste Sekretär der funktionalen Kreisleitung vorgesehen gewesen. Damit sei eine Einbindung in eine militärische Struktur verbunden gewesen. Der Vorsitzende einer Industriekreisleitung habe die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende der Kreisleitung der SED gehabt. Zur Stützung dieser Argumentation hat die Beklagte zahlreiche Unterlagen u.a. zum Aufbau der SED, der Kreiseinsatzleitungen sowie Gründung der Industriekreisleitung Seeverkehr und Hafenwirtschaft zu den Akten gereicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 8. Juli 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Nach Hinweis des Senates, dass gegenüber der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme ein Antrag auf Begrenzung von Entgelten auf die Beitragsbemessungsgrenze nicht statthaft sei, hat der Kläger insoweit die Klage zurückgenommen. Im Übrigen beantragt der Kläger, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.