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Beschluss

L 6 P 4/25 B ER

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0909.L6P4.25B.ER.00
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Leitsätze
Will sich ein Leistungserbringer bei Abgabe seiner Beitrittserklärung zu einem Vertrag über die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln keineswegs den Bestimmungen des Vertrags insgesamt unterwerfen, sondern allein in treuwidriger Weise eine formale Rechtsposition erlangen, um diese missbräuchlich zu nutzen, begründet der hierin liegende Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben eine rechtshindernde Einwendung, was zur Unwirksamkeit der Beitrittserklärung führt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 477.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Will sich ein Leistungserbringer bei Abgabe seiner Beitrittserklärung zu einem Vertrag über die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln keineswegs den Bestimmungen des Vertrags insgesamt unterwerfen, sondern allein in treuwidriger Weise eine formale Rechtsposition erlangen, um diese missbräuchlich zu nutzen, begründet der hierin liegende Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben eine rechtshindernde Einwendung, was zur Unwirksamkeit der Beitrittserklärung führt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 477.000 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob die Antragstellerin einem Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Abs. 1 SGB XI wirksam als Leistungserbringer beigetreten und die Antragsgegnerin demnach verpflichtet ist, sie in der Vertragsteilnehmerliste zu führen. Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Gesellschaftszweck ausweislich der Angaben im Handelsregister (AG Schwerin HRB XXXX) „der Vertrieb digitaler Medien aller Art mittels Internet“ ist. Nach eigenen Angaben im Rahmen ihres Internetauftritts (https://www....com) verfügt sie über „langjährige Erfahrung als Full-Service-Dienstleister im ganzheitlichen Management von direkten Kundenbeziehungen und Abonnenten“ und bietet „neben dem Ankauf von Abonnementbeständen gegen Provision auch Adressmanagement über den eigenen Kundenservice und crossmediale Kundenbetreuung sowie erfolgreiche Direktmarketingmaßnahmen“ an. Das Angebot beinhalte „umfassenden Kundenservice über alle Kontaktwege, Direktmarketing [und] das Managen von direkten Kundenbeziehungen“. Seit Dezember 2021 vertreibt die Antragstellerin unter der Marke „H 24" zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Sinne von § 40 Abs. 2 SGB XI in Form sogenannter Pflegeboxen, die Pflegebedürftigen im Sinne von § 14 f. SGB XI monatlich mit einem Paketdienstleister zugesandt werden. Dem lag zunächst ein „Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gemäß § 78 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 SGB XI“ zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner vom 15. Dezember 2021 zugrunde. Am 03. Februar 2022 schloss die Antragstellerin zudem mit der A B-Stadt GmbH in N-Stadt (AG Kiel HRB XXXX) einen Vertrag über die Vermittlung und Gewinnung von H-Neukunden für die Antragstellerin gegen Provision. Eine vergleichbare Vereinbarung traf die Antragstellerin am 23. Februar 2022 auch mit der Fa. WK e. K. in Montabaur (AG Montabaur HRA XXXX). Beiden Vertragspartnern sicherte die Antragstellerin eine Provision in Höhe von 8,00 EUR (netto) je vermitteltem Neukunden und Monat bis zur Kündigung zu, zudem einen Anteil am Jahresgewinn „des Geschäftsbereichs“ entsprechend dem Anteil der jeweils „vermittelten und gelieferten Boxen“. Im März 2024 kündigte der Antragsgegner alle Verträge über die Versorgung von Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln mit Wirkung zum 30. Juni 2024, u. a. denjenigen mit der Antragstellerin. Nachfolgend schloss er nach überarbeiteten Mustern neue Versorgungsverträge mit einzelnen Leistungserbringern bzw. deren Verbänden. Unter dem 03. Juni 2024 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner ihren Beitritt zu dem neuen Vertrag, wobei sie konkret auf einen Vertrag der Version „AC/TK 19/00/P50 - Vertrag mit Einzelleistungserbringern“ mit der D. GmbH Bezug nahm. Die Beitrittserklärung ging dem Antragsgegner am 05. Juni 2024 zu. Die Antragstellerin legte dabei ein Zertifikat einer Deutschen Gesellschaft für Präqualifizierung im Gesundheitswesen GmbH vom 11. April 2023 vor, wonach das Präqualifizierungsverfahren gem. § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V für ihre Betriebsstätte in A-Stadt mit der fachlichen Leiterin M. G. für den Versorgungsbereich „19B15“ erfolgreich abgeschlossen worden sei. Nach den für das Präqualifizierungsverfahren maßgeblichen Bestimmungen (Anlage zu den „Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln) werden die Anforderungen an die fachliche Leitung für den Versorgungsbereich, zu dem auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gehören (19B15, ab 2024: 19B18), u. a. von Orthopädietechnikern und Bandagisten, Physio- und Ergotherapeuten sowie Alten- und Krankenpflegern erfüllt. Daneben werden im Präqualifizierungsverfahren noch die Erreichbarkeit der Leitung und das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung, eines Institutionskennzeichens und geeigneter Räumlichkeiten für Lagerung und Versand geprüft. Am 28. Juni 2024 vereinbarten die Antragstellerin und die A B-Stadt GmbH in Ergänzung zum Vertrag vom 03. Februar 2024, dass die A B-Stadt GmbH und / oder von ihr beauftragte Subunternehmen der Antragstellerin für deren „H “ ab dem 01. Juli 2024 keine Neukunden mehr übermitteln und sämtliche diesbezüglichen Werbeaktivitäten einstellen werde. Auch die mit der Fa. WK e. K. getroffene Provisionsvereinbarung wurde am 28. Juni 2024 in gleicher Weise abgeändert. Nachdem keine Bestätigung über den Vertragsbeitritt durch den Antragsgegner bei der Antragstellerin eingegangen war, sie auch nicht in der Vertragspartnerliste auf der Website des Antragsgegners (https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/pflegehilfsmittelvertraege/pflegehilfsmittelvertraege.jsp) erschien und aus diesem Grund Pflegekassen weitere Kostenzusagen ablehnten, wandte sich ein Herr L. K., „Direktor Finanzen & Personal“ einer P GmbH & Co. KG, mehrfach „im Auftrag“ der Antragstellerin per E-Mail an den Antragsgegner. Mit Schreiben vom 23. August 2024 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihm und den Pflegekassen zahlreiche Beschwerden von Versicherten und Hinweise auf ein nicht vertragskonformes Verhalten vorlägen, welche noch weiter auszuwerten seien. Es handele sich um eine Vielzahl von Fällen, in denen Versicherte von der Antragstellerin unaufgefordert und ohne ihre Einwilligung schriftlich oder telefonisch kontaktiert und zur Inanspruchnahme von Leistungen gedrängt worden seien. Dabei sei unklar, woher die Adressen für diese direkte Ansprache der Versicherten bezogen würden und ob hierbei auch personenbezogene Daten aus anderen Verwendungszusammenhängen genutzt würden. Darüber hinaus seien Kostenübernahmeanträge, die bei den Pflegekassen eingehen, vielfach nicht von den Versicherten selbst, sondern von der A. GmbH bzw. deren Mitarbeitern „im Auftrag" unterschrieben. Ihnen würden Hinweise und Informationen vorliegen, dass derartige Anträge ohne Absprache mit den Versicherten und ohne deren Zustimmung bei den Pflegekassen eingereicht und Versicherte von der A. GmbH mit nicht von ihnen bestellten und gewünschten Pflegehilfsmitteln beliefert worden seien. Auf der Homepage der A. Medien Expert online GmbH werde darüber hinaus lediglich eine Auswahl von bereits vorkonfigurierten sogenannten „Pflegeboxen" angeboten. Zu weiteren Zusammenstellungen werde eine telefonische Beratung angeboten, wobei unklar sei, ob hiermit nur andere vorkonfigurierte Zusammenstellungen gemeint seien. Die Möglichkeit einer freien Konfiguration der Produkte durch die Versicherten werde somit nicht bzw. nicht in einer gleichwertig zugänglichen Weise angeboten. Darüber hinaus werde auf der Homepage damit geworben, dass jeder Kunde zusätzlich zu der sogenannten „Pflegebox" gratis auch wiederverwendbare Bettschutzeinlagen erhalten könne. Bei diesen Verhaltensweisen handele es sich um Verstöße gegen die vertraglichen Pflichten sowohl aus dem neuen Vertrag als auch aus dem gekündigten Vertrag, insbesondere der Regelungen zur Werbung (§ 8 des alten Vertrages) und zum unzulässigen Verhalten (§ 7 des Vertrages mit dem AC/TK 10/00/1350). Aufgrund dieser und der schon vor der Beitrittserklärung bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit könne bis zur Klärung des Sachverhalts – ggf. in einem persönlichen Gespräch – nur eine vorläufige, auf zwei Monate befristete Versorgungsberechtigung bestätigt werden. Mit Schreiben vom 10. September 2024 verlängerte der Antragsgegner diese befristete Versorgungsberechtigung bis zum 31. Oktober 2024 und teilte mit, die Antragstellerin solange in die monatlich aktualisierte Vertragsteilnehmerliste einzutragen. Mit Schreiben vom 27. September 2024 nahm die Antragstellerin durch ihre späteren Prozessbevollmächtigten Stellung. Für eine nur befristete Versorgungsberechtigung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zu den vom Antragsgegner erhobenen Vorwürfen nahm sie dahingehend Stellung, dass die Bestellung der Mehrheit der Pflegeboxen durch die Pflegebedürftigen telefonisch erfolgt sei. Dabei bediene sich die Antragstellerin Partnerunternehmen, die die telefonische Kontaktaufnahme eigenverantwortlich durchführten und im Namen der Antragstellerin eine Vereinbarung über den Bezug einer Pflegebox abschlössen. Seit dem 1. Juli 2024 würden keine Anrufe mehr im Auftrag der Antragstellerin durchgeführt, sondern ausschließlich „bestehende Versicherte weiter“ versorgt und „keine neuen Versicherten“ angesprochen. Die Homepage der Antragstellerin sei angepasst worden und stehe ausschließlich Bestandskunden zur Verfügung. Damit würden auch keine vorkonfigurierten Boxen mehr angeboten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 lehnte der Antragsgegner eine Aufhebung oder Verlängerung der Befristung der Versorgungsberechtigung der Antragstellerin ab. Ihm seien inzwischen von über 20 Pflegekassen eine hohe dreistellige Zahl von relevanten Fehlverhaltensfällen vorgelegt worden, in denen es insbesondere zu unzulässiger Anbahnung von Kundenkontakten im Wege der unmittelbaren Ansprache ohne vorherige Einwilligung gekommen sei, regelmäßig unter Verwendung von Adressdaten und anderen persönlichen Daten unklarer Herkunft oder verbunden mit der Abfrage von persönlichen Daten. Zudem sei eine Beantragung und Belieferung häufig ohne Zustimmung und Unterschrift der Versicherten oder eine Weiterbelieferung trotz Stornierung erfolgt. Am 24. Oktober 2024 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Schwerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die Feststellung ihres wirksamen Beitritts zu dem neuen Vertrag geltend gemacht. Mit der ihr erteilten Präqualifizierung einerseits und der Beitrittserklärung andererseits seien die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss erfüllt; eine gesonderte Prüfung durch den Antragsgegner sehe das Gesetz nicht vor. Die Sache sei auch eilbedürftig, weil mit dem Verlust nahezu sämtlicher 9.294 Bestandskunden zu rechnen sei, die sich anderen Leistungserbringern zuwenden würden, was mit Risiken hinsichtlich der Qualität der Produkte und der Belieferungszuverlässigkeit verbunden sei und für die besonders vulnerable Gruppe der betroffenen Pflegebedürftigen eine erhebliche Belastung darstelle. Die Antragstellerin hat beantragt: 1. Es wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass die Antragstellerin dem Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Absatz 1 SGB XI „AC/ TK 19/00/P50 Vertrag mit Einzelleistungserbringern“ des Antragsgegners mit Wirkung zum 01.07.2024 wirksam beigetreten ist. 2. Der Antragsgegner wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die Antragstellerin in der Vertragsteilnehmerliste zu dem Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Absatz 1 SGB XI „AC/ TK 19/00/P50 Vertrag mit Einzelleistungserbringern“ des Beschwerdegegners, die der Antragsgegner den Pflegekassen monatlich zur Verfügung stellt, ab dem 01.11.2024 weiterzuführen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat zur Begründung u. a. darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin eng mit der P GmbH & Co KG verflochten sei, die sich auch vorgerichtlich für die Antragstellerin bei ihr gemeldet habe. Nach deren eigenen Angaben sei sie „größter verlagsunabhängiger Dienstleister für Zeitschriften-Abonnements und mit rund 2 Mio. aktiven Kundenbeziehungen Deutschlands führender Full-Service-Dienstleister für Kundenbeziehungsmanagement.“ Auch die zur Vermittlung und Gewinnung von Neukunden für den Vertrieb von Pflegeboxen beauftragte A B-Stadt GmbH sei laut Handelsregistereintrag mit der Beschaffung, Verwaltung und Vermittlung von Abonnementsaufträgen und dem Vertrieb von Presseerzeugnissen befasst. Es sei anhand von zahlreichen Versichertenbeschwerden anzunehmen, dass die Antragstellerin und die weiteren genannten Unternehmen unter Verwendung bereits vorhandener personenbezogener Daten und unter Verstoß sowohl gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften als auch gegen Regelungen des Versorgungsvertrages ohne Einverständnis der Versicherten „telefonische Kaltakquise“ betreiben und teilweise selbst ohne jede Willenserklärung von Versicherten Kostenübernahmen von Pflegekassen zu erhalten versuchen. Trotz vorgerichtlich erhobener entsprechender Vorwürfe habe sich die Antragstellerin hierzu nicht wirklich geäußert, sondern lediglich allgemein auf die eigenverantwortliche Tätigkeit ihrer Partnerunternehmen verwiesen, von welchen bislang nur die A B-Stadt GmbH bekannt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 07. November 2024 und die als Anlage AG 8 übersandten exemplarischen Beschwerden von Versicherten Bezug genommen. Mit ihrer Erwiderung vom 21. November 2024, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass sie intern nach verschiedenen Geschäftsbereichen getrennt arbeite. So habe sich etwa eine vom Antragsgegner vorgelegte Pressemitteilung, wonach sie als Full-Service-Dienstleister im ganzheitlichen Management von Kundenbeziehungen im Verlagsabonnement tätig sei, ausschließlich an ihre Kunden im Geschäftsbereich Verlage gerichtet. Soweit die Antragstellerin Kundendaten im Eigentum ihrer Auftraggeber verarbeite, müssten diese bei Beendigung der Geschäftsbeziehung vollständig übergeben und bei der Antragstellerin gelöscht werden. Die P GmbH & Co. KG sei lediglich als Auftragsverarbeiter auf Weisung der Antragstellerin auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages aus dem Jahr 2018 tätig und unterstütze die Antragstellerin administrativ in den Bereichen des Rechnungswesens, der Personalverwaltung, der IT und des Rechts. Um als Leistungserbringerin im Bereich der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln tätig zu werden, habe man hierfür qualifizierte Mitarbeiter eingestellt und sich ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben präqualifiziert. Die Wahl ihrer Geschäftspartner sei Sache der Antragstellerin und unterliege ihrer grundrechtlich geschützten unternehmerischen Freiheit. Die Behauptungen des Antragsgegners zur Herkunft der Kontaktdaten und zur angeblichen Kaltakquise seien gänzlich spekulativ; einen Nachweis für seine Behauptungen habe er nicht erbracht. Die Vertragsdurchführung durch die A B-Stadt GmbH sei von ihr mangels Weisungsbefugnis nicht zu überprüfen, weshalb sie auch keine Aussagen zu den vom Antragsgegner behaupteten Geschäftspraktiken machen könne. Auf Beschwerden von Versicherten oder Pflegekassen habe sie stets reagiert. Auf Verstöße gegen Regelungen des alten Versorgungsvertrages könne sich der Antragsgegner nicht mehr berufen, da er die Antragstellerin zu keiner Zeit zu den bei ihm eingegangenen Beschwerden angehört habe, wie dies in § 10 des alten Vertrages vorgesehen gewesen sei. Er habe sein Prüfungsrecht mit Beendigung des alten Versorgungsvertrages verwirkt. Die Antragstellerin selbst habe zu keiner Zeit einen Erstkontakt zu Versicherten hergestellt. Ob durch die A B-Stadt GmbH und das weitere „Partnerunternehmen“, die Fa. K e. K., die mit diesem Schriftsatz erstmals benannt und deren Verträge vorgelegt worden seien, Callcenter als Subunternehmen beauftragt würden, obliege allein deren Verantwortung und Entscheidung. Schließlich stehe dem Antragsgegner kein eigenes Prüfungsrecht der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27. Dezember 2024 abgelehnt. Der zulässige Antrag sei unbegründet. Einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis setzten voraus, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine, was wiederum verlange, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien, was vorliegend nicht anzunehmen sei. Zwar sehe nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. November 2023 – B 3 KR 2/23 R) das Regelungskonzept des Vertragsbeitritts nach § 127 SGB V bei bereits erfolgtem Nachweis der Präqualifizierung vor, dass allein die Beitrittserklärung dem beitretenden Leistungserbringer den Zugang zur Versorgung der Versicherten eröffne, ohne dass die Krankenkasse die Erklärung des beitretenden Leistungserbringers ihrerseits annehmen müsste oder auch nur könnte. Indem § 127 Abs. 2 S. 5 SGB V regele, dass § 126 Abs. 1a und 2 SGB V unberührt blieben, werde jedoch klargestellt, dass bei einem Vertragsbeitritt die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an Vertragspartner nachgewiesen werden müsse. Aus der Formulierung „zu den gleichen Bedingungen“ folge zudem, dass der Leistungserbringer in der Lage sein müsse, die vertraglichen Bedingungen auch zu erfüllen (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juli 2010 – L 11 KR 1313/10 ER-B, juris Rn. 33). Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers könne der Beitritt erst wirksam werden, nachdem die Eignung im Einzelfall geprüft und festgestellt worden sei, nicht schon mit Zugang der Beitrittserklärung (Verweis auf BT-Drs. 16/10609, Seite 58). Die Verpflichtung der Pflegekassen (bzw. des Spitzenverbandes) zur Sicherstellung der Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen mache nur Sinn, wenn die Kranken- bzw. Pflegekassen selbst bei Vorlage eines Zertifikates im Sinne des § 126 Abs. 1a S. 2 SGB V die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verneinen könnten. Der Antragsgegner habe entgegen der Auffassung der Antragstellerin ein eigenes Prüfrecht hinsichtlich des für das gesamte Leistungserbringungsrecht geltenden ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals, dass jeder Leistungserbringer auch persönlich geeignet und zuverlässig sein müsse. Vorliegend sei die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit der Antragstellerin erheblich zweifelhaft. Die Vorwürfe des Antragsgegners im Sinne von telefonischen Werbeanrufen bei Versicherten ohne vorherige Einwilligung, bei Pflegekassen gestellten Anträgen auf Kostenübernahme ohne Zustimmung und/oder Unterschrift der Versicherten sowie Lieferungen von nicht beantragten und gewünschten Pflegehilfsmitteln in einer nach Angaben der Antragsgegnerin dreistelligen Zahl von Fällen seien ein nachhaltiges Indiz für ein systematisches Vorgehen. Auf die detaillierten Ausführungen des Sozialgerichts zu einzelnen aktenkundigen Vorgängen bzw. Schilderungen von Versicherten und Pflegekassen wird Bezug genommen. Das Sozialgericht hat ferner den Inhalt einer Fernsehdokumentation (ARD vom 18. September 2024, Plusminus: Pflegeboxen- Geschäftemacherei auf Kosten der Versicherten? – Sendung des SWR, verfügbar in der ARD-Mediathek bis zum 18. September 2026) wiedergegeben, in welcher Versicherte und ein ehemaliger Callcenter-Mitarbeiter über unseriöse Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit „H“ der Antragstellerin berichten. Juristischen Schritte gegen diese Berichterstattung habe die Antragstellerin bezeichnenderweise nicht eingeleitet. Dass der Antragstellerin die Vorwürfe gegen die A B-Stadt GmbH nicht bekannt gewesen sein könnten, erscheine im Hinblick auf die persönliche und rechtliche Verflechtung der beiden GmbHs wenig lebensnah. Aus der Behauptung der Antragstellerin, auf Versichertenbeschwerden oder Beschwerden der Pflegekassen stets reagiert zu haben und bei der A B-Stadt GmbH entsprechende Auskünfte zur Überprüfung der Sachverhalte eingeholt zu haben, könne geschlossen werden, dass die Antragstellerin die Geschäftspraktiken der A B-Stadt GmbH sehr wohl gekannt und mindestens hingenommen habe. Das fehlende Aufklärungsinteresse der Antragstellerin hinsichtlich der Herkunft der Daten für die Kundengewinnung lasse darauf schließen, dass sich an dem ihr vorgeworfenen Verhalten wenig ändern werde. Angesichts der groben und vielfachen Pflichtverletzungen, welche sich die Antragstellerin auch zurechnen lassen müsse, bestünden erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Die nunmehr vorgenommene Beschränkung auf Bestandskunden könne daran nichts ändern, da das unerlässliche Vertrauensverhältnis zu den Pflegekassen zerstört sei. Der Auffassung der Antragstellerin, wonach der Antragsgegner sich wegen der Kündigung des alten Versorgungsvertrages nicht mehr auf diesen berufen könne, könne nicht gefolgt werden. Mildere Mittel um auf Vertragsverletzungen zu reagieren und das Vertrauen in eine zuverlässige, vertrags- und gesetzeskonforme Versorgung der Pflegebedürftigen wiederherzustellen, seien nicht vorhanden. Aufgrund ihres systematischen Vorgehens, der mehrmonatigen Dauer und der Vielzahl der Pflichtverletzungen biete die Antragstellerin nicht mehr die Gewähr für eine zuverlässige, vertragskonforme Versorgung. Die dokumentierten Pflichtverletzungen zu Lasten von Pflegebedürftigen, die sich vielfach aufgrund ihres Alters bzw. der gesundheitlichen Situation nicht hinreichend zur Wehr setzen könnten, wögen derart schwer, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheine, zumal sich die Antragstellerin nicht wirklich einsichtig zeige, sondern lediglich auf die eigenverantwortliche Tätigkeit ihrer Partnerunternehmen verweise. Nach den Vorbemerkungen der Ergänzungsvereinbarung mit der A B-Stadt GmbH vom 28. Juni 2024 („Außerdem bietet A. ab diesem Datum die Dienstleistungen als Auftragsverarbeiter Leistungserbringern im Pflegebereich an") sei zudem anzunehmen, dass die Antragstellerin auch nach dem 30. Juni 2024 noch beabsichtige, die Früchte ihres „Datenpools" zu ernten. Es sei sicherlich kein Zufall, dass eine Gesellschaft mit dem Namen h. GmbH ab dem 01. Juli 2024 im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen und zum 01. September 2024 einem der Verträge nach § 78 Abs. 1 SGB XI zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln beigetreten sei. Diese Gesellschaft firmiere unter derselben Adresse wie A B-Stadt GmbH und habe denselben Geschäftsführer. Gegen den ihr am 30. Dezember 2024 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2025. Seit November 2024 erwirtschafte sie keine Umsätze mehr mit der Versorgung gesetzlich Versicherter. Ihr Umsatz im Bereich Pflege sei von ca. 236.000 EUR im Oktober 2024 auf wenige tausend Euro aus der Versorgung von Privatpatienten in November und Dezember 2024 zurückgegangen. Die Antragstellerin beantragt: 1. Der Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 27.12.2024 wird aufgehoben. 2. Es wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Absatz 1 SGB XI „AC/ TK 19/00/P50 Vertrag mit Einzelleistungserbringern“ des Beschwerdegegners mit Wirkung zum 01.07.2024 wirksam beigetreten ist. 3. Der Beschwerdegegner wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die Beschwerdeführerin in der Vertragsteilnehmerliste zu dem Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Absatz 1 SGB XI „AC/ TK 19/00/P50 Vertrag mit Einzelleistungserbringern“ des Beschwerdegegners, die der Beschwerdegegner den Pflegekassen monatlich zur Verfügung stellt, ab dem 01.11.2024 weiterzuführen. Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß): Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und verweist erneut auf die fehlenden Bemühungen der Antragstellerin, die Herkunft der Personendaten und die weiteren Umstände aufzuklären, die zu ihrem „Kundenbestand“ geführt haben. Sie habe auch nicht dazu Stellung genommen, wie sie auf unmittelbar an sie gerichtete Beschwerden reagiert habe, stattdessen – trotz der ihr bereits bekannten Recherchen des SWR-Magazins Plusminus – behauptet, es gebe keine Hinweise darauf, dass Kostenübernahmeanträge ohne oder gegen den Willen der Versicherten bei der Pflegekasse eingereicht worden sein und dass ihre Leistungserbringung stets ohne Beschwerden der Versicherten erfolgt sei. Schließlich habe sie durchaus gewusst, dass bei den Pflegekassen in ihrem Namen systematisch Anträge auf Kostenübernahme ohne das als Anlage 4 zum „Altvertrag“ vorgegebene, von den Versicherten persönlich unterzeichnete Antragsformular gestellt worden seien. Eine Stellungnahme gegenüber dem SWR habe die Antragstellerin lediglich durch eine Mitarbeiterin im Sekretariat abgeben lassen. Schließlich hat der Antragsgegner auf einen weiteren Fernsehbeitrag („Ärger über ungewollte Abos - früher Zeitschriften, heute Pflegeprodukte?“ in der Sendung des NDR, Markt vom 31. März 2025, verfügbar in der ARD-Mediathek bis zum 31. März 2027) hingewiesen, der sich ebenfalls mit ungewollten Zusendungen von Pflegehilfsmitteln der Marke „helbpbox24“ auseinandersetzt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen und es abgelehnt, den wirksamen Beitritt der Antragstellerin zum Versorgungsvertrag mit dem Antragsgegner (vorläufig) festzustellen. Der Senat ist – jedenfalls für ein Eilverfahren hinreichend – davon überzeugt, dass sich die Antragstellerin bei Abgabe ihrer Beitrittserklärung vom 03. Juni 2024 keineswegs den Bestimmungen des neuen, ab dem 01. Juli 2024 maßgeblichen Versorgungsvertrags insgesamt unterwerfen, sondern allein in treuwidriger Weise eine formale Rechtsposition erlangen wollte, um diese missbräuchlich zur weiteren, möglichst maximalen Ausschöpfung des Geschäftspotentials zu nutzen, das sie in dem ihr verfügbaren Datenbestand erkannt hatte. Der hierin liegende Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 61 S. 2 SGB X i. V. m. § 242 BGB) begründet eine rechtshindernde Einwendung, was zur Unwirksamkeit der Beitrittserklärung führt. Die missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung, etwa als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke, begründet eine rechtshindernde Einwendung, Grüneberg/Grüneberg, BGB, § 242 Rn. 41, 49 f. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen Recht gilt, liegt Rechtsmissbrauch unter anderem dann vor, wenn jemand eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse ausnutzt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2023 – B 4 AS 4/23 R – Rn. 31 m. w. N.). Es kann danach für das Ergebnis dahinstehen, ob dem Antragsgegner – wie das Sozialgericht meint – ein eigenes, vom Präqualifizierungsverfahren nach § 78 Abs. 1 S. 3 SGB XI i. V. m. § 126 SGB V unabhängiges Recht zur Prüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Antragstellerin zustand. Es erscheint dem Senat nach Auswertung des wechselseitigen Vortrags, der Internet-Auftritte der Antragstellerin, ihrer Vertragspartner und ihres offenbaren Nachfolgeunternehmens (h. GmbH), der jeweiligen Handelsregister-Unterlagen sowie der Provisionsvereinbarungen nebst Änderungen hierzu ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin letztlich ein bloßes Vehikel für die an ihr rechtlich und wirtschaftlich beteiligten juristischen und natürlichen Personen zum Zwecke der „Zweitnutzung“ deren Kundendaten darstellt, die aus anderen Geschäftsbereichen, insbesondere dem Vertrieb von Zeitschriftenabonnements, stammen. Das sollte die Abschöpfung von Kostenerstattungsansprüchen Pflegeversicherter aus § 40 Abs. 2 SGB XI ermöglichen; auf die fehlenden oder zumindest höchst fraglichen Versorgungswünsche und -notwendigkeiten auf Seiten der „versorgten“ Versicherten kam und kommt es der Antragstellerin und den ihr vertraglich verbunden Unternehmen dabei keineswegs an. Eine Absicht der Antragstellerin zur nunmehr vertragsgemäßen Versorgung von Versicherten (nur) mit erforderlichen Hilfsmitteln lag und liegt augenscheinlich nicht vor. Die Antragstellerin wollte sich zur Überzeugung des Senats mit ihrer Beitrittserklärung nicht den Bedingungen des neuen Vertrages unterwerfen, sondern schlicht die im Geltungszeitraum des alten Vertrages auf fragwürdigen Wegen gewonnenen Kundenbeziehungen weiter ausnutzen, mithin an ihrem eigenen Konzept der „Monetarisierung von Kundenbeziehungen“ (Pressemitteilung der Antragstellerin vom 24. Januar 2023) solange wie möglich festhalten. Für diese Einschätzung sprechen zum einen die engen Verflechtungen zwischen den beteiligten Unternehmen. So ist etwa der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der von der Antragstellerin mit der Vertragsvermittlung beauftragten A B-Stadt GmbH (A. D.) zugleich Geschäftsführer der h. GmbH (AG Kiel HRB XXXX), die zwischenzeitlich das Geschäft der Antragstellerin übernommen haben dürfte. Die Gesellschafter der h. GmbH (T und M B R) sind wiederum die Kinder eines der Gesellschafter der Antragstellerin (B R), der zudem mit fast 43 % der Gesellschaftsanteile wichtigster direkter Gesellschafter der P GmbH in S (AG Lübeck HRB XXXX) ist, deren Geschäfte ebenso wie diejenigen der Antragstellerin und der P-B-GmbH (AG Lübeck HRB XXXX) von M L geführt werden. Die P-B-GmbH ist zugleich Komplementärin der P GmbH & Co. KG (AG Lübeck HRA XXXX), deren „Direktor Finanzen & Personal“ (und Prokurist), Herr K, sich im Zusammenhang mit der Beitrittserklärung mehrfach „im Auftrag“ der Antragstellerin an den Antragsgegner gewandt hatte. Zu den 62 Kommanditisten dieser KG gehören neben fast allen der acht Gesellschafter der Antragstellerin zahlreiche weitere im Bereich Zeitschriftenvertrieb und Werbung tätige Unternehmen und Einzelpersonen. Die drei Mitglieder der Familie R (B, T und M B) sind wiederum Eigentümer einer M GmbH (AG München, HRB XXXX, ebenfalls Kommanditistin der P-B-GmbH). Erhebliche Überschneidungen auf Ebene der Gesellschafter bzw. Kommanditisten gibt es ferner zwischen der Antragstellerin und der WK GmbH & Co. KG (AG Montabaur HRA XXXX) und der von der Erbengemeinschaft nach WK fortgeführten, von der Antragstellerin ebenfalls mit der Vermittlung von Kunden beauftragten Firma WK e. K. (AG Montabaur, HRA XXXX). Auch die weiteren Gesellschafter der Antragstellerin (N GmbH Co. KG, F X B, C J und M B, dieser über die H B OHG in D-Stadt) sind zugleich unmittelbar an einem oder mehreren der vorgenannten Unternehmen oder zumindest an der P-B-GmbH beteiligt. Bei näherer Betrachtung zahlreicher der genannten Unternehmen stößt man unweigerlich auf Beschwerden und Unmutsäußerungen, die sich unter dem Begriff der „Abo-Falle“ zusammenfassen lassen und die in Einklang stehen mit den Rechercheergebnissen der Fernseh-Journalisten, wie sie in den Beiträgen des „Plusminus“-Magazins des SWR und des NDR-Magazins „Markt“ dargestellt werden. So finden sich etwa zur P GmbH & Co. KG 118 sog. Google-Rezensionen mit durchschnittlich 1,1 Sternen. Auch die M GmbH wird (von 239 Google-Rezensionen) mit durchschnittlich 1,1 Sternen bewertet. Klagen von Verbraucherzentralen sind anhängig gegen die P-B-GmbH (Verbraucherzentrale Bayern, LG Lübeck, wegen Zahlungsaufforderungen trotz nicht bestehender Vertragsverhältnisse) und die A B-Stadt GmbH (Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Landgericht Kiel, wegen unzulässiger Verlängerung von Verträgen). Keines der hier unmittelbar oder mittelbar beteiligten Unternehmen hat oder hatte hingegen irgendeinen Bezug zum Gesundheitssystem, über den ein vom Kunden ausgehender Erstkontakt nachvollziehbar hätte zustande kommen können. Schließlich bestätigt sich die bereits vom Sozialgericht geäußerte Vermutung, der zum 01. September 2024 erklärte Beitritt der am 01. Juli 2024 im Handelsregister eingetragenen h. GmbH zu einem der Verträge nach § 78 Abs. 1 SGB XI stehe in Zusammenhang mit den Geschäften der Antragstellerin, bei näherer Betrachtung eindrucksvoll. So firmiert diese Gesellschaft nicht nur unter derselben Adresse wie die A B-Stadt GmbH (jeweils G-Straße N. XX in YYYYY N-Stadt) und hat denselben Geschäftsführer wie diese (A D). Sie hat im Ergebnis eines Vergleichs ihres Internet-Auftritts (https://h...de/faqs/) mit demjenigen der Antragstellerin, wie er beispielsweise in der am 13. September 2024 online befindlichen Fassung von der „Wayback Machine“ archiviert ist (https://web.archive.org/web/....de/) den vollständigen Fragen- und Antworten-Katalog (sog. „FAQs“) inhaltlich fast vollkommen identisch übernommen. Es lassen sich nur einige wenige Abweichungen in der Reihenfolge und eine Anpassung an den zwischenzeitlich erhöhten monatlichen Maximalbetrag (nunmehr 42 EUR statt 40 EUR, § 30 Abs. 2 SGB XI i. V. m. BAnz AT 12.12.2024 B7) feststellen. Neben den inhaltlichen Übereinstimmungen ist auch die Gestaltung und Funktion (Aufklappen der Antworten) auf beiden Seiten identisch; es hat lediglich eine farbliche Anpassung (von grün zu blau) stattgefunden. Dass auch zwischen den Kunden beider Gesellschaften eine erhebliche Schnittmenge besteht, ist anzunehmen, bedarf im Verfahren der Antragstellerin jedoch keiner Feststellungen des Senats. Angesichts dieser dichten personellen, wirtschaftlichen, sächlichen und rechtlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin, den für die Adress-Beschaffung zuständigen Unternehmen (A B-Stadt GmbH und WK e. K.) und dem offenbaren Nachfolgeunternehmen der Antragstellerin (H GmbH) steht es für den Senat im Ergebnis außer Frage, dass es der Antragstellerin bei ihrer Beitrittserklärung einzig und allein oder zumindest ganz vordergründig darum ging, ihr bisheriges Geschäftsmodell unverändert fortzusetzen und einen maximalen Gewinn aus der einmal angelegten „Kundenkartei“ zu generieren. Der Senat geht zudem mit einer zumindest für das vorliegende Eilverfahren hinreichenden Überzeugung davon aus, dass es sich bei den von der Antragstellerin angeblich abgeschlossenen Lieferverträgen, deren Fortführung sie erreichen will, ganz überwiegend um auf unlauterem Wege (unter Verstoß gegen § 7 UWG) oder tatsächlich nie wirksam zustande gekommene bzw. aufgedrängte und der Anfechtung unterliegende Verträge mit Versicherten handelt, die tatsächlich keinerlei Bedarf an den zugesandten Produkten haben. Ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, derart geschaffene „Geschäftsbeziehungen“ auch zukünftig nutzen zu dürfen, erscheint ohnehin nicht denkbar. Wenn die Antragstellerin erklärtermaßen allein ihre bisherigen Kunden weiter beliefern möchte, scheint sie sich in dem Glauben zu befinden, so die in dem neuen Vertrag ausdrücklich geregelten Pflichten und Verbote vermeiden zu können. Allein dies könnte ausreichen, um ihrer Beitrittserklärung einen hinreichenden Rechtsbindungswillen abzusprechen: Die Antragstellerin will offenbar nicht die Versorgung Versicherter unter der Ägide des neuen Vertrages übernehmen, sondern lediglich die für sie günstigen Bedingungen des wirksam gekündigten alten Vertrages behalten. Das kann jedoch insoweit dahinstehen, als davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin bei Abgabe der Beitrittserklärung nicht gewillt war, sich zentralen und essentiellen Maßgaben des neuen Vertrages zu unterwerfen. So kann keineswegs angenommen werden, dass die Antragstellerin – nunmehr vertragskonform – beabsichtigte, a) Verträge allein auf Initiative von Versicherten abzuschließen (§ 7 (1) Abs. 3 des Vertrages), b) nicht ohne eine ihr unmittelbar selbst gegenüber erteilte, vorherige ausdrückliche Einwilligung der Versicherten mit diesen in Kontakt zu treten (§ 7 (1) Abs. 3 S. 2 und 3 des Vertrages), c) Versicherte nicht in Richtung von vorkonfigurierten Hilfsmittel-Kombinationen (sog. Boxen) zu beeinflussen (§ 7 (1) Abs. 2 des Vertrages), d) nicht den Eindruck zu erwecken, es bestehe ein genereller, bedarfsunabhängiger Kostenübernahmeanspruch gegen die Pflegekassen (§ 7 (1) Abs. 1 S. 3 und 4 des Vertrages), e) und Dritten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln keine Zuwendungen zu gewähren (§ 7 Abs. 5 des Vertrages). zu a) und b): Die Antragstellerin möchte zwar den Eindruck erwecken, nicht gegen diese vertraglichen Vorgaben zu verstoßen, indem sie geltend macht, zukünftig allein diejenigen Kunden beliefern zu wollen, zu denen bereits ein Vertragsverhältnis besteht. So seien ihre Belastungen für „die besonders vulnerable Gruppe der betroffenen Pflegebedürftigen“ dadurch zu vermeiden, dass ihre „Belieferungszuverlässigkeit“ erhalten bleibt. Diese wohlgeformten Floskeln ändern aber nichts daran, dass der Vertragsbestand der Antragstellerin mutmaßlich zu erheblichen Teilen auf unlauterem Wege (unter Verstoß gegen § 7 UWG und/oder § 2 – Produktwahl durch Versicherte – und § 8 – Verbot der Werbung mit Eintrittspflicht der Pflegekasse – des alten Vertrages) zustande gekommene Verträge enthält, mithin keinerlei geschütztes Betriebsvermögen (goodwill) der Antragstellerin darstellt, welches unbeschadet der noch strengeren Vorgaben des neuen Vertrages erhaltenswert erscheinen könnte. Die Antragstellerin hätte es in der Hand gehabt, diesen von erheblichen Indizien getragenen Eindruck dadurch zu widerlegen, dass sie zumindest in einigen der Beschwerde-Fällen Unterlagen oder auch nur „voicefiles“ vorgelegt hätte, aus denen wirksame Bestellungen seitens der Versicherten hervorgehen. Stattdessen konnte sie offenbar nur in einem von der BKK ProVita in einem Schreiben vom 09. August 2024 (Anlage AG 13) beschriebenen Fall einen Gesprächsmitschnitt vorlegen, in dem allerdings der erste Teil (der eigentliche Anruf durch das Callcenter) fehlte und in dem ein „Mitarbeiter mit starkem osteuropäischem Akzent zu hören [ist], der selbst bei genauem Zuhören kaum zu verstehen ist.“ Mit der BKK ist zu bezweifeln, dass damit belegt werden kann, der Versicherte „habe im Verlauf dieses Gesprächs eine rechtsgültige Willenserklärung abgegeben“. Der gesamte Vortrag der Antragstellerin in diesem Zusammenhang stellt sich auch für den Senat als inhaltsleere Schutzbehauptung dar, worauf der Antragsgegner völlig zutreffend hinweist. zu c): Während die aktuelle Website der Fa. H GmbH zumindest eine sechste von insgesamt sechs angebotenen Box-Konfigurationen als „Individuelle Zusammenstellung“ bewirbt, beschränkte sich das Angebot der Antragstellerin auf ihrer Seite noch im September 2024 auf „eine Auswahl von bereits für Sie zusammengestellten Boxen“, sechs an der Zahl; daneben wurde für „weitere Zusammenstellungen“ eine telefonische Beratung angeboten. Im Ergebnis hat die Antragstellerin mithin noch im September 2024 ihre Kunden in Richtung von „vorkonfigurierten, feststehenden Kombinationen von Pflegehilfsmitteln“ beeinflusst und damit klar gegen § 7 (1) Abs. 2 desjenigen Vertrages verstoßen, dessen wirksamen Abschluss festzustellen sie nur wenige Wochen später dem Gericht im Eilverfahren angetragen hat. zu d): Die Antragstellerin hat noch im September 2024, Monate nach ihrer Beitrittserklärung, auf ihrer Website nichts gegen den Eindruck unternommen, der monatliche Maximalbetrag von (seinerzeit 40, jetzt 42 EUR) könne völlig unabhängig von der tatsächlichen individuellen Bedarfssituation des Versicherten beansprucht werden. Der im Vertrag verlangte Hinweis darauf, „dass ein Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln stets einen entsprechenden Bedarf und deren Notwendigkeit im Einzelfall voraussetzt“ (§ 7 (1) Abs. 1 S. 3) fehlt. Im Gegenteil fand sich (wie auf der aktuellen Seite der h. GmbH, wortidentisch und mit identischen Hervorhebungen) folgender Text: „Wir liefern Ihnen jeden Monat Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 [42] € kostenfrei und bequem nach Hause. Pflegebedürftige Personen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Nulltarif, wenn Sie zu Hause gepflegt werden. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten für Ihre Pflegebox und wir kümmern uns für Sie um die komplette Abwicklung. Um Ihnen kostenfrei unsere Produkte für die Pflege zukommen zu lassen, müssen Sie gepflegt werden und diese beiden Voraussetzungen erfüllen: ü Sie haben einen anerkannten Pflegegrad (1-5) ü Sie leben zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen“. Der Eindruck eines bedarfsunabhängigen Kostenübernahmeanspruchs wird damit entgegen § 7 (1) Abs. 1 S. 4 des Vertrages geradezu erweckt. zu e): Die Antragstellerin hatte der A B-Stadt GmbH und der Fa. K e. K. ursprünglich je vermitteltem „H“-Kunden 8 EUR monatlich bis zur Kündigung versprochen, ferner eine Jahresprämie in Höhe des „Jahresgewinn[s] des Geschäftsbereichs verteilt nach kumulierter Anzahl der vermittelten und gelieferten Boxen (Direktmarketingunternehmen und A.-Eigenvertrieb)“. Mit den Ergänzungsverträgen vom 26. Juni 2024 wurde dann zwar die Vermittlung von Neukunden ausgeschlossen, die ursprünglichen Provisionsversprechen (§ 3 der Provisionsvereinbarungen) hingegen ausdrücklich aufrechterhalten („Alle übrigen Vertragsinhalte haben unverändert Bestand“). Damit würde die Antragstellerin auch nach einem wirksamen Beitritt zu dem neuen Vertrag zivilrechtlich sowohl zur Prämienzahlung als auch zur Gewinnabführung an die A B-Stadt GmbH und die Fa. K e. K. verpflichtet bleiben und damit eindeutig gegen das Verbot aus § 7 Abs. 5 des Vertrages verstoßen, Dritten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln Zuwendungen, insbesondere Vermittlungsprovisionen, zu gewähren. Nur nebenbei sei angemerkt, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben gar keine eigene aktive Akquise betrieben hat und mit ihrer neugestalteten Internetseite auch keine Neukunden mehr anspricht, sodass sich die Frage stellt, welchen Umfang der „A.-Eigenvertrieb“ (also der Geschäftsanteil aus nicht fremdvermittelten Verträgen) überhaupt haben kann. Ohne einen solchen Eigenanteil wäre die Antragstellerin aufgrund der getroffenen Provisionsvereinbarungen gezwungen, sämtliche Gewinne an ihre Kundenvermittler abzuführen, womit ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsbeitritt gänzlich entfiele. Schließlich hat der Senat ebenso wie der Antragsgegner keinen Grund zu der Annahme, die Antragstellerin habe das dem gesamten Leistungserbringerrecht inhärente, nunmehr ausdrücklich in § 2 Abs. 4 des neuen Vertrages aufgenommene Wirtschaftlichkeitsgebot beachten wollen. Nach dieser Klausel sind die Pflegehilfsmittel unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 29 Absatz 1 SGB XI abzugeben. Gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages ist der Leistungserbringer zudem verpflichtet, den Versicherten mindestens vor der erstmaligen Beantragung der Kostenübernahme durch geschulte Fachkräfte persönlich darüber zu beraten, welche Pflegehilfsmittel für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind. Trotz der Einschränkung („mindestens vor der erstmaligen Beantragung der Kostenübernahme“) ist diese Vertragsklausel auch für Fälle der von der Antragstellerin beabsichtigten „Weiterbelieferung von Altkunden“ dahingehend zu verstehen, dass eine derartige fachliche Beratung unter der Geltung des neuen Vertrages zwingend nachzuholen ist, soweit sie nicht bereits unter der Geltung des alten Vertrages erfolgt war. Dass Letzteres außer in seltenen Ausnahmen der Fall gewesen sein könnte, ist angesichts des Geschäftsmodells der Antragstellerin und der angeblich über 9.000 laufenden „Abos“ zu bezweifeln. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Korrektur der – fälschlich und zu Gunsten der Antragstellerin nach § 193 SGG ergangenen – Kostenentscheidung des Sozialgerichts war dem Senat möglich, obschon nur die Antragstellerin Beschwerde eingelegt hat. Insoweit gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R –, Rn. 38. Die Streitwertfestsetzung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Leistungserbringers ist in Fällen der vorliegenden Art im Hauptsacheverfahren der zu erwartende Gewinn für drei Jahre zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 2021 – B 1 KR 16/20 R –, juris Rn. 34; Beschluss vom 08. August 2013 – B 3 KR 17/12 R –, juris Rn. 9). Nach eigenen Angaben der Antragstellerin rechnete sie mit einem monatlichen Gewinn aus der Vertragsteilnahme in Höhe von 53.000 EUR. Der Streitwert der Hauptsache ist danach mit 1.908.000 EUR (53.000 EUR x 36 Monate) anzunehmen. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist wegen seines vorläufigen Charakters eine Reduzierung des Streitwertes vorzunehmen; der Senat übt sein Ermessen bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass das Interesse mit einem Viertel des Werts der Hauptsachewertes – vorliegend mithin mit 477.000 EUR – zu bewerten ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).