OffeneUrteileSuche
Urteil

L 6 KR 76/22

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0717.L6KR76.22.00
12Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist einem Plankrankenhaus in Mecklenburg-Vorpommern im Feststellungsbescheid nach § 8 Abs 1 S 3 KHG die Fachabteilung Chirurgie zugewiesen, ergibt sich daraus nach der WBO der Ärztekammer M-V ein Versorgungsauftrag auch für das Gebiet der Viszeralchirurgie, das wiederum auch adipositaschirurgische Leistungen (hier: Schlauchmagen-OP) umfasst. (Rn.30) 2. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Zuweisung der besonderen Aufgabe Adipositas-Chirurgie folgt keine Eingrenzung dieses Versorgungsauftrags. (Rn.38)
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 26. August 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.318,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16. August 2020 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist einem Plankrankenhaus in Mecklenburg-Vorpommern im Feststellungsbescheid nach § 8 Abs 1 S 3 KHG die Fachabteilung Chirurgie zugewiesen, ergibt sich daraus nach der WBO der Ärztekammer M-V ein Versorgungsauftrag auch für das Gebiet der Viszeralchirurgie, das wiederum auch adipositaschirurgische Leistungen (hier: Schlauchmagen-OP) umfasst. (Rn.30) 2. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Zuweisung der besonderen Aufgabe Adipositas-Chirurgie folgt keine Eingrenzung dieses Versorgungsauftrags. (Rn.38) Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 26. August 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.318,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16. August 2020 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht der im Gleichordnungsverhältnis zulässigerweise mit der (echten) Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG verfolgte Vergütungsanspruch aus der Behandlung der Versicherten der Beklagten vom 16. Juli bis 20. Juli 2020 zu. Rechtsgrundlage des von der Klägerin wegen der stationären Behandlung der Versicherten geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i. V. m. § 17b Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) und § 7 Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG), der hier durch § 9 Abs. 1 KHEntgG i. V. m. der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) 2020 konkretisiert wird (im Übrigen zum rechtlichen Rahmen der Klassifikationssysteme und des Groupierungsvorgangs: BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 39/17 R –, juris Rn. 10-13). Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird, den Versorgungauftrag nicht überschreitet und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (dazu: BSG, Urteil vom 29. August 2023 – B 1 KR 18/22 R –, juris Rn. 10; BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 32/17 R –, juris Rn. 9; BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 20/14 R –, juris Rn. 8). Die Grundvoraussetzungen des Vergütungsanspruches waren erfüllt. Die vollstationäre Versorgung der Versicherten ist im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V zur Durchführung einer gastric sleeve resection notwendig gewesen. Die Operation war medizinisch indiziert und konnte von der Versicherten im Rahmen der GKV beansprucht werden Einer näheren Aufklärung im Gerichtsverfahren bedurfte es hierzu nicht, weil die Beklagte die Notwendigkeit der Operation und den Leistungsanspruch nicht bestritten hat. Die Beklagte war zwar nicht verpflichtet, ein der Ausschlussfrist des § 275c Abs. 1 Satz 1 SGB V und den Ausschlussfristen der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren gemäß § 17c Abs. 2 KHG (Übergangsvereinbarung zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V [Prüfverfahrensvereinbarung – PrüfvV] gemäß § 17c Absatz 2 KHG vom 03. Februar 2016 zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin vom 10. Dezember 2019, in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 02. April 2020) unterliegendes Prüfverfahren durchzuführen. Sie ist mit Einwänden gegen den Vergütungsanspruch des Krankenhauses nicht etwa bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie die Einleitung unterlassen hat. Der Verzicht auf eine Sachverhaltsermittlung durch den MD im Prüfverfahren beschränkt jedoch die Amtsermittlungspflicht des Gerichts und ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Hat die Krankenkasse – wie im vorliegenden Fall – von einem Prüfverfahren im Sinne des § 275c Abs. 1 SGB V abgesehen, besteht (lediglich) eine auf die Einwände der Krankenkasse beschränkte Ermittlungspflicht des Gerichts (so zur PrüfvV 2016: BSG, Urteil vom 22. Juni 2022 – B 1 KR 19/21 R –, juris Rn. 25, 32). Einwände wurden insoweit von der Beklagten nicht im Ansatz erhoben, sodass sich weitere Fragen zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen nicht stellen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an einem fehlenden Versorgungsauftrag des Krankenhauses für die erbrachten adipositaschirurgischen Leistungen. Mit den in § 7 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG aufgeführten Entgelten werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG). Die Entgelte dürfen – mit Ausnahme von Notfällen – aber nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG; BSG, Urteil vom 29. August 2023 – B 1 KR 18/22 R –, juris Rn. 19). Der Umfang des Versorgungsauftrages eines – wie hier – Plankrankenhauses (§ 108 Nr. 2 SGB V) ergibt sich dabei aus dem im Zeitpunkt der Behandlung gültigen Festlegungen im Krankenhausplan in Verbindung mit dem zu seiner Durchführung gegenüber dem Krankenhausträger von der Planungsbehörde erlassenen Feststellungsbescheid (allg. dazu: BSG, Urteile vom 29. August 2023 – B 1 KR 18/22 R –, juris Rn. 22; vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 32/17 R -, juris Rn. 12; vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 20/14 R –, juris Rn. 14). Der Krankenhausplan als solcher stellt dabei ein bloßes Verwaltungsinternum dar und bindet die über die Aufnahme in den Krankenhausplan entscheidende Behörde im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. Eine verbindliche außenwirksame Feststellung des Versorgungsauftrags enthalten erst die auf Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG erlassenen Feststellungsbescheide. Zur Ermittlung des genauen Inhalts des Versorgungsauftrags muss deshalb der Inhalt des Feststellungsbescheids zugrunde gelegt und ggf. (unter Hinzuziehung des Krankenhausplans) ausgelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2019 – B 1 KR 17/18 R –, Rn. 14, juris). Dem Krankenhaus der Klägerin ist im Feststellungsbescheid vom 20. Juni 2012 u. a. die Fachabteilung „Chirurgie“ zugewiesen worden. Daraus ergibt sich nach den in Bezug genommenen Grundsätzen einer krankenhausplanerischen „Rahmenplanung“ ein Versorgungsauftrag auch für die durchgeführte Schlauchmagen-OP. Durch den Bescheid vom 20. Juni 2012 hat das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V das Krankenhaus der Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in den Krankenhausplan 2012 aufgenommen. Danach sind für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung ab diesem Zeitpunkt im Einzelnen bestimmte „Fachabteilungen (Rahmenplanung)“ mit insgesamt 467 Planbetten erforderlich und vorzuhalten, darunter die „Chirurgie“. Außerdem wurde dem Krankenhaus unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 7 S. 2 LKHG M-V und Punkt 6.1 KHPlan 2012 ein „Perinatalzentrum“ als besondere Aufgabe zugewiesen. Der beantragten Ausweisung als Onkologisches Zentrum wurde nicht zugestimmt. In der Begründung des Feststellungsbescheides wurden unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Satz 1 LKHG M-V die Grundsätze der Rahmenplanung erläutert. Krankenhausplanung sei als Rahmenplanung angelegt. Das Land verzichte bei der Rahmenplanung grundsätzlich darauf, den Versorgungsauftrag für die hiervon umfassten Krankenhäuser bis ins Detail festzulegen. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wende in Übereinstimmung mit den an der Krankenhausplanung Beteiligten bei den unter 5.1 genannten Fachabteilungen die Rahmenplanung an. Die planerischen Festlegungen im Bereich der Rahmenplanung beträfen insbesondere den Standort des Krankenhauses und gegebenenfalls die Standorte seiner Betriebsstätten, die bedarfsgerechten Fachabteilungen des Krankenhauses und die Gesamtplanbettenzahl des Krankenhauses. Gleichlautende Ausführungen zur Struktur der Krankenhausplanung enthält der KHPlan M-V selbst unter Punkt 4.1.1. („Rahmenplanung“). Punkt 5.1 KHPlan M-V („Fachabteilungen Somatische Medizin“) listet die im Krankenhausplan ausgewiesenen somatischen Fachabteilungen im Einzelnen auf, wobei sich nach den vorangestellten Grundsätzen die Versorgungsaufträge insoweit nach Maßgabe der Fachgebiete der jeweils aktuellen Weiterbildungsordnung für Ärzte richten sollen (Punkt 5 Satz 1 KHPlan M-V: Der Krankenhausplan beschränkt sich bei der näheren Festlegung von Versorgungsaufträgen grundsätzlich auf die Zuweisung von Fachabteilungen entsprechend den Gebieten der Weiterbildungsordnung für Ärzte (WBO) in der von der Ärztekammer M-V erlassenen aktuellen Fassung). Die Fachabteilung „Chirurgie“ umfasst nach dem KHPlan M-V und seiner Inbezugnahme im Feststellungsbescheid ausdrücklich nicht die Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Orthopädie/Unfallchirurgie, woraus im Umkehrschluss jedoch folgt, dass – von diesen Ausnahmen abgesehen – ein Versorgungsauftrag für die ganze Breite und Tiefe des Gesamtgebietes Chirurgie bestanden hat, damit insbesondere auch für das Gebiet der Viszeralchirurgie, das wiederum die Adipositaschirurgie umfasst. Für eine weiter einschränkende Auslegung des mit der Zuweisung der Fachabteilung Chirurgie verbundenen Versorgungsauftrags bieten weder der Wortlaut des Feststellungsbescheids noch des Krankenhausplans einen Anhalt (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen: BSG, Urteil vom 14. Oktober 2014 – B 1 KR 33/13 R –, juris Rn. 72, Unfallchirurgie; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juni 2013 – 13 LC 173/10 –, juris Rn. 29, Neurochirurgie). Die durch den Krankenhausplan in Bezug genommene Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juni 2005 (Ärzteblatt M-V 7/2005, Sonderheft), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. Januar 2019 (Ärzteblatt M-V 02/2019, S. 66f), unterteilte im streitbefangenen Zeitraum das Gebiet der Chirurgie in folgende, den jeweiligen Facharztbezeichnungen entsprechende (Teil-)Gebiete: Allgemeinchirurgie, Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Kinderchirurgie, Orthopädie/Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie, Thoraxchirurgie und Viszeralchirurgie (dortige Schreibweise: „Visceralchirurgie“). Weiterbildungsinhalt der Viszeralchirurgie sind der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten u. a. in der operativen und nichtoperativen Grund- und Notfallversorgung bei viszeralchirurgischen einschließlich der koloproktologischen Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Infektionen. Definierte Behandlungsverfahren sind konventionelle, minimal-invasive und endoskopische operative Eingriffe u.a. am Magen. Die Adipositaschirurgie ist ein Spezialgebiet der Viszeralchirurgie mit operativen und interventionellen Verfahren bei morbider Adipositas (Pschyrembel online, Stichwort: Adipositaschirurgie). Zum Beispiel soll durch eine Schlauchmagenbildung über eine nachhaltige Gewichtsreduktion eine Verbesserung von Komorbiditäten bzw. deren Prophylaxe und eine Verbesserung der Lebensqualität erreicht werden (vgl. S 3-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie: Chirurgie der Adipositas und metabolischer Erkrankungen; Version 2.3 [Februar 2018] AWMF-Register Nr. 088-001). Die vom Sozialgericht in diesem Zusammenhang geäußerten Zweifel am Versorgungsauftrag für die Adipositaschirurgie teilt der Senat nicht. Der Umfang des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses beurteilt sich unabhängig von etwaigen leistungsrechtlichen Hürden eines im Einzelfall unter Umständen fraglichen Anspruches konkreter Versicherter auf die Operation als Leistung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (zum sog. Ultima-ratio-Prinzip: BSG, Urteil vom 22. Juni 2022 – B 1 KR 19/21 R –, juris Rn. 17ff). Eine Eingrenzung hat der Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Klägerin auch nicht durch das Fehlen einer ausdrücklichen Zuweisung der besonderen Aufgabe „Adipositas-Chirurgie“ im Feststellungsbescheid erfahren. Eine Ausnahme adipositaschirurgischer Leistungen vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Klägerin folgt daraus auch in der Gesamtschau mit dem LKHG M-V und dem KHPlan M-V nicht. Der Feststellungsbescheid wies dem Krankenhaus, der Zuweisung im Krankenhausplan (Punkt 6.1) folgend, zwar lediglich die besondere Aufgabe eines Perinatalzentrums zu. Nur allgemein und ohne Bezug zum Einzelfall wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Zuweisung besonderer Aufgaben auch außerhalb von Fachabteilungen vorgenommen werden und mit der Zuweisung spezifischer Kapazitäten verbunden sein könne. Rechtsgrundlage sei § 9 Abs. 7 Satz 2 LKHG M-V. Im KHPlan M-V wurden folgende „besondere Aufgaben“ ausgewiesen und ggf. bei dem einzelnen Krankenhaus vermerkt: „Frührehabilitation von schweren Schädel-Hirn-Schädigungen“, „Frührehabilitation von Querschnittslähmungen“, „Perinatalzentren Level 1 und Level 2 gem. Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene/QFR-RL“, „Schlaganfallversorgung (überregionale Stroke units nach den Leitlinien der Deutschen Schlaganfall-Gesellschaft)“, „Adipositas-Chirurgie“, „Transplantationszentrum gem. § 10 Transplantationsgesetz“. Zur Adipositaschirurgie heißt es: „Diese spezialisierten Leistungen werden als besondere Aufgaben an Krankenhäusern erbracht, welche mindestens die Anforderungen der Chirurgischen Arbeitsgemeinschaft für Adipositaschirurgie der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie erfüllen“. Ursprünglich ist diese besondere Aufgabe nur beim Klinikum Südstadt Rostock vermerkt gewesen. Weder im Feststellungsbescheid noch im KHPlan M-V findet sich jedoch eine Regelung, wonach adipositaschirurgische Leistungen exklusiv an den für die „besondere Aufgabe“ ausgewählten Krankenhäusern erbracht werden dürfen. Sollte dies von der Landesregierung tatsächlich beabsichtigt gewesen sein, hätte es auch unschwer im Wortlaut zum Ausdruck gebracht werden können. Ob dies durch spätere ergänzende Hinweise im KHPlan M-V (Stand November 2021, unter 6.1.5) gelungen ist, kann hier dahinstehen. Danach werde, um die Versorgung von morbid adipösen Patientinnen und Patienten (Body-Mass-Index – BMI ≥ 35 mit schwerwiegenden Begleiterkrankungen, BMI ≥ 40) zu verbessern, die Behandlung an den nachfolgend genannten Einrichtungen (u. a. das Krankenhaus der Klägerin) „konzentriert“. Auch folgt insoweit eine Einschränkung des sich aus der Fachabteilung Chirurgie ergebenden Versorgungsauftrages nicht zwingend aus Sinn und Zweck der Zuweisung besonderer Aufgaben. Die Zuweisung besonderer Aufgaben stellt insbesondere keine Detailplanung im Sinne von Punkt 5 Sätze 3 ff. KHPlan M-V auf der Ebene der medizinischen Fachabteilungen dar. Danach muss die Planungsbehörde bei bestimmten Leistungen aus Gründen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit Festlegungen mit einem weiter gehenden Detaillierungsgrad treffen, als sie im Wege der Rahmenplanung und bloßen Zuweisung von Fachabteilungen erfolgen. Die Detailplanung bezweckt wegen der hohen Kosten, der wissenschaftlich-medizinisch besonders hohen Anforderungen und Indikation in verhältnismäßig geringer Anzahl eine Konzentration auf eine beschränkte Anzahl von Standorten, insbesondere um durch ausreichende Fallzahlen die Qualität der Leistungserbringung und Wirtschaftlichkeit zu sichern. Können diese Ziele nicht in ausreichendem Maße außerhalb der Krankenhausplanung wie zum Beispiel durch Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung erreicht werden, kann der Krankenhausplan eigene Regelungen für diese Fachplanungen treffen. Von „besonderen Aufgaben“ ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede. Detailregelungen im Sinne von Punkt 5 KHPlan M-V enthielt der Krankenhausplan für adipositaschirurgische Leistungen auch an anderer Stelle nicht. Die Zuweisung der besonderen Aufgabe Adipositaschirurgie stand nach der Systematik der Krankenhausplanung auch in einem anderen, von den Detailregelungen nach Punkt 5 zu unterscheidenden Regelungsbereich. Unter einem eigenen, von der Detailplanung medizinischer Fachabteilungen getrennten, Punkt 6 regelte der KHPlan M-V „Besondere Aufgaben, Fachkrankenhäuser, Zentren“. Die Zuweisung besonderer Aufgaben konnte demgemäß ausdrücklich auch außerhalb von Fachabteilungen vorgenommen werden. Der KHPlan M-V selbst und auch der Feststellungsbescheid regelt dabei aber nicht näher, welche Rechtsfolgen im Einzelnen sich aus der Zuweisung besonderer Aufgaben ergeben sollen. Das gilt auch (oder erst recht) für das LKHG M-V. § 9 Abs. 7 Satz 2 sieht lediglich vor, dass über die Mindestfestsetzungen (Fachabteilungen und Gesamtzahl der Planungsbetten) hinaus auch die Zahl der Planbetten je Fachabteilung, die Zuweisung besonderer Aufgaben sowie die Zusammenarbeit mehrerer Krankenhausträger festgelegt werden können. Welche Rechtsfolge mit der Zuweisung besonderer Aufgaben einhergehen soll, regelt das Gesetz nicht. Es kommt aber nicht darauf an, was der Landesgesetzgeber (oder der Krankenhausplaner) möglicherweise zu regeln beabsichtigt hat, sondern allein darauf, was tatsächlich geregelt worden ist. Es ist auch keineswegs so, dass die Möglichkeit der Zuweisung „besonderer Aufgaben“ nur dann einen Zweck erfüllen könnte, wenn mit der Zuweisung an bestimmte Krankenhäuser zugleich eine Einschränkung des Versorgungsauftrages der übrigen Krankenhäuser in der Weise verbunden wäre, dass diesen die Erbringung bzw. Abrechnung einzelner oder aller von den „besonderen Aufgaben“ erfasster Leistungen nicht mehr erlaubt wäre. So kann die Zuweisung besonderer Aufgaben bspw. im Rahmen der Krankenhausfinanzierung und der Krankenhausvergütung außerhalb der Vergütung allgemeiner Krankenhausleistungen Bedeutung erlangen, ohne zugleich den fachabteilungsbezogenen Versorgungsauftrag zu beeinflussen. Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium hat auf der Grundlage des Krankenhausplanes unter Berücksichtigung der „Aufgabenstellung des Krankenhauses“, des Bedarfs und des Haushalts jährlich ein Investitionsprogramm für Investitionsvorhaben nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufzustellen (§ 12 Abs. 1 S. 1 LKHG M-V; Punkt 3.2 KHPlan M-V: Verknüpfung der Krankenhausplanung mit der Krankenhausförderung). Die Zuweisung besonderer Aufgaben im Rahmen der Krankenhausplanung kann unter Beachtung der Maßgaben des § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG und § 17b Abs. 1a Nr. 2 KHG den Anspruch auf Vereinbarung gesonderter Zuschläge begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 – 3 C 8/13 -, juris, Brustzentrum). Voraussetzung hierfür ist in jedem Fall zunächst die entsprechende Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall (§ 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG; zu den Zentrums-Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses: Felix in GesR 2020, 280ff). Soweit die Beklagte geltend macht, die streitige Leistung sei mit ihr „nicht vereinbart“ worden, steht dies dem Vergütungsanspruch ebenfalls nicht entgegen. Es sind nach § 11 Abs. 1 S. 1 KHEntgG die krankenhausplanerischen Festlegungen dem Budgetrecht zugrunde zu legen und nicht umgekehrt. Hiermit wäre es nicht vereinbar, den Umfang des Versorgungsauftrags anhand des Krankenhausbudgets festzulegen. Das – aufgrund der bundesrechtlichen Vorschriften festgesetzte – Krankenhausbudget kann für die Auslegung des Landeskrankenhausplans und damit des Versorgungsauftrags nicht herangezogen werden (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 32/17 R –, juris Rn. 20). Einer weiteren Aufklärung zur Anspruchshöhe bedarf es nicht. Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die vollstationäre Behandlung mit der (DRG) Fallpauschale K04Z in Höhe von insgesamt 7.318,85 EUR abzurechnen war. Der übereinstimmende Beteiligtenvortrag genügt insoweit als ausreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2020 – B 1 KR 26/18 R –, juris Rn. 11). Wenn Rechnungsposten von (normen)vertraglichen Vereinbarungen zahlenförmigen Inhalts abhängen und beide Beteiligte insoweit eine besondere professionelle Kompetenz aufweisen, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, wenn die Berechnungsergebnisse keinem Streit zwischen den Beteiligten ausgesetzt sind und sonstige konkrete Umstände keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung ergeben (so BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 38/17 R –, juris Rn. 9). Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 17 Abs. 3 des (Landes-)Vertrages gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung zwischen der Krankenhausgesellschaft M-V e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Ersatzkassenverband. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 hat die Krankenkasse die ordnungsgemäß erstellte Rechnung zeitnah, spätestens innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang des Rechnungssatzes ungekürzt zu bezahlen. Danach ist die Forderung sofort fällig, ohne dass es einer Mahnung bedarf (Satz 3). Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist, kann das Krankenhaus Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag verlangen, ohne dass es einer Mahnung bedarf (Abs. 3). Nach Rechnungstellung am 24. Juli 2020 endete die Zahlungsfrist im vorliegenden Fall am 14. August 2020, so dass der Klägerin Zinsen ab dem 16. August 2020 zustehen. Die Beklagte trägt als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung). Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung im Jahr 2020. Das Krankenhaus in Trägerschaft der Klägerin war durch den im streitigen Zeitraum weiterhin gültigen Feststellungsbescheid des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (M-V) vom 20. Juni 2012 als Plankrankenhaus mit insgesamt 467 Betten im Einzelnen bezeichneter Fachabteilungen (Rahmenplanung), darunter auch die Abteilung Chirurgie, zugelassen worden. Auf der Grundlage von § 9 Abs. 7 Satz 2 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) M-V (vom 20. Mai 2011, GVOBl. M-V 2011, 327) und Punkt 6.1 des Krankenhausplanes 2012, Stand Februar 2020, (im Folgenden KHPlan M-V) war als „Besondere Aufgaben“ nur ein Peritanalzentrum zugewiesen. Das Krankenhaus der Klägerin behandelte vom 16. Juli bis 20. Juli 2020 eine bei der Beklagten versicherte Patientin vollstationär und führte zur Behandlung einer Adipositas (Hauptdiagnose E66.02: Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr: Adipositas Grad III (WHO) bei Patienten von 18 Jahren und älter) eine partielle Magenresektion durch (OPS 5-434.51: Atypische partielle Magenresektion: Herstellung eines Schlauchmagens [Sleeve Resektion]: Laporoskopisch). Es stellte der Beklagten dafür auf der Grundlage der DRG Fallpausche K04Z (Große Eingriffe bei Adipositas) insgesamt 7.268,85 EUR in Rechnung (vom 24. Juli 2020). Die im KHPlan M-V ebenfalls vorgesehene besondere Aufgabe „Adipositas-Chirurgie“ wurde der Klägerin auf ihren Antrag hin erst durch Bescheid vom 25. Januar 2021 ab dem 01. Februar 2021 zugewiesen. Die Beklagte lehnte ohne Einschaltung des Medizinischen Dienstes (MD) eine Zahlung ab, weil mit der Klägerin keine adipositaschirurgischen Eingriffe vereinbart worden seien. Zur Begründung ihrer am 21. Mai 2021 beim Sozialgericht Stralsund erhobenen Zahlungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, die Leistung sei leitliniengerecht erbracht worden. Sie sei zwar nicht im Rahmen von Punkt 6 KHPlan M-V („Besondere Aufgaben, Fachkrankenhäuser, Zentren“), jedoch über ihren allgemeinen Versorgungsauftrag abrechenbar. Der Feststellungsbescheid sei insoweit unter Heranziehung der Weiterbildungsordnung der Ärzte (WBO-Ä) auszulegen. Die „sleeve-resection“ sei danach sowohl dem Fachgebiet Innere Medizin als auch Chirurgie zugewiesen. Die Möglichkeit der Abrechnung im Rahmen besonderer Aufgaben stelle lediglich eine weitere Möglichkeit zur Leistungserbringung außerhalb des eigentlichen Versorgungsauftrags dar, die Leistung sei jedoch ohne Weiteres erbringbar und abrechenbar, wenn sie bereits vom allgemeinen Versorgungsauftrag umfasst sei. Grund für ihren späteren Antrag auf Zuweisung der besonderen Aufgabe Adipositaschirurgie sei der zwischen den Beteiligten bestehende Streit über ihren Versorgungsauftrag gewesen, der auf diese Weise ohne großen Aufwand habe geklärt werden können. Hierdurch werde aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie selber davon ausgegangen sei, nur im Fall der Zuweisung als besondere Aufgabe die Adipositaschirurgie erbringen und abrechnen zu dürfen. Dass die DRG K04Z in der Entgeltvereinbarung nicht aufgeführt gewesen sei, sei unerheblich, weil eine DRG nicht vereinbart sein müsse, wenn das Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen worden sei und innerhalb seines Versorgungsauftrags der zugewiesenen Fachbereiche die entsprechende DRG abgerechnet werde. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.318,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30. Juli 2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass im KHPlan M-V unter Punkt 6.1 („Besondere Aufgaben“) adipositaschirurgische Leistungen als besondere Aufgabe ausdrücklich ausgewiesen seien. Daraus ergebe sich, dass nur die an dieser Stelle im KHPlan aufgeführten Häuser über einen entsprechenden Versorgungsauftrag verfügten und zur Leistungserbringung berechtigt seien. Das Krankenhaus der Klägerin habe im streitigen Zeitraum noch nicht dazugehört. Soweit unter Punkt 6.1 auch festgehalten sei, dass eine Zertifizierung keine Voraussetzung für die Ausweisung eines Krankenhauses mit besonderer Aufgabe sei, andererseits allein auch nicht für die Zuerkennung dieser Eigenschaft ausreiche, sei die alleinige Einhaltung von Qualitätsrichtlinien erst recht nicht ausreichend. Erforderlich sei eine ausdrückliche Zuerkennung, die auch nicht im Feststellungsbescheid erfolgt sei. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. August 2022 abgewiesen, weil die Klägerin eine außerhalb ihres Versorgungsauftrags liegende Behandlungsleistung erbracht habe, für die sie keine Vergütung beanspruchen könne. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Sozialgericht ausgeführt, aus der Zuweisung u. a. der Fachabteilungen Chirurgie und Innere Medizin könne nicht der Schluss gezogen werden, dass – mit Ausnahme der unter Punkt 5.1 ausdrücklich ausgeschlossenen Leistungen der Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Orthopädie/Unfallchirurgie – alle anderen chirurgischen Behandlungen, d. h. auch Leistungen der Adipositaschirurgie, zu Lasten der GKV erbracht werden könnten. Es sei schon nach dem Inhalt der WBO-Ä M-V zweifelhaft, dass mit der Ausweisung der Fachabteilung „Chirurgie“ eine Zuweisung von adipositaschirurgischen Leistungen verbunden sei, denn die danach vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten sollten auf die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen bzw. Fehlbildungen gerichtet sein. Demgegenüber seien die Leistungen der Adipositaschirurgie gerade dadurch gekennzeichnet, dass ein Eingriff an einem gesunden Organ erfolge. Die gleichen Erwägungen träfen auch auf das Fachgebiet der Inneren Medizin zu. Jedenfalls könne nach Punkt 6.1 KHPlan M-V in Verbindung mit § 9 Abs. 7 S. 2 LKHG M-V eine Zuweisung besonderer Aufgaben auch außerhalb von Fachabteilungen vorgenommen werden und mit der Zuweisung spezifischer Kapazitäten verbunden sein. Die Zuweisung der „Adipositas-Chirurgie“ als besondere Aufgabe an bestimmte Krankenhäuser ergebe nur dann Sinn, wenn die davon erfassten Leistungen nicht bereits Teil der Fachabteilung „Chirurgie“ (bzw. der Fachabteilung „Innere Medizin“) seien. Die unter Punkt 6.1 vorgenommene Zuweisung enthalte inzident zugleich die Regelung der Planungsbehörde, dass die Leistungen der Adipositaschirurgie gerade nicht von der Ausweisung der Fachabteilung „Chirurgie“ umfasst seien; d. h. dass die in Ziffer 6.1 vorgenommene (positive) Zuweisung der „Adipositas-Chirurgie“ zugleich eine (negative) Ausschlusswirkung für diese Leistungen aus der unter Ziffer 5.1 vorgenommene allgemeinen Ausweisung der Leistungen der Fachabteilung „Chirurgie“ bzw. der „Inneren Medizin“ zur Folge habe. Den maßgeblichen Feststellungsbescheiden könne mit der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X entnommen werden, dass der dem Krankenhaus der Klägerin zugewiesene Versorgungsauftrag offenkundig nicht die Erbringung von Behandlungsleistungen in Form der Adipositaschirurgie umfasse. Zur Auslegung des Regelungsgehalts des Bescheides über die Aufnahme der Klägerin in den KHPlan M-V (2012) müsse zwingend auch auf den Inhalt des Planes zurückgegriffen werden. Zwar beschränke sich der KHPlan M-V bei der näheren Festlegung von Versorgungsaufträgen zunächst grundsätzlich auf die Zuweisung von Fachabteilungen entsprechend den Gebieten der WBO-Ä. Es werde aber weiter ausgeführt, dass bei bestimmten Leistungen die Planungsbehörde aus Gründen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit Festlegungen mit einem weitergehenden Detaillierungsgrad treffen müsse. Dabei werde es in der Regel um Leistungen gehen, bei deren Erbringung hohe Kosten anfielen, die wissenschaftlich-medizinisch besonders hohe Anforderungen stellten und die auf der anderen Seite nur in verhältnismäßig geringer Anzahl indiziert seien. Dies erzwinge die Konzentration auf eine beschränkte Anzahl von Standorten, insbesondere um durch ausreichende Fallzahlen die Qualität der Leistungserbringung und Wirtschaftlichkeit zu sichern. Von dieser Ermächtigung sei ausweislich der in Punkt 6.1 KHPlan M-V erfolgten Zuweisung der Leistungen der Adipositaschirurgie offenkundig Gebrauch gemacht worden. Die dort erfolgte Zuweisung der Leistungen der Adipositaschirurgie an die dort genannten vier (anderen) Krankenhäuser rechtfertige sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein derartiger Eingriff nach der hierfür maßgeblichen S3 Leitlinie: Chirurgie der Adipositas und metabolischen Erkrankungen (Version 2.3 (Februar 2018) AWMF-Register Nr. 088-001) lediglich ultima-ratio sei und die Behandlungsleistungen in Form der Adipositaschirurgie ausweislich der unter Punkt 6.1 in Klammern genannten Festlegungen „als spezialisierte Leistungen“ bewertet worden seien. Gegen das ihr am 31. August 2022 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 15. September 2022. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Sozialgericht Stralsund vom 26. August 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.318,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Zur Begründung verweist sie auf ihren bisherigen Vortrag sowie die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts. Vor dem Hintergrund, dass es Ziel des Krankenhausplanes sei, die medizinische Qualität langfristig zu sichern, könne die Tatsache, dass ausschließlich den zertifizierten und im Krankenhausplan genannten Krankenhäusern die besondere Aufgabe der „Adipositas-Chirurgie“ zugewiesen worden sei, nur so zu verstehen sein, dass die Versorgung mit bariatrischen Operationen ausschließlich dort konzentriert erfolgen dürfe. Hierdurch sollten Komplikationen im Zusammenhang mit den Eingriffen auf ein Minimum reduziert werden.