Urteil
L 6 KR 39/20
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2024:0703.L6KR39.20.00
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Leitsätze
1. Erfüllt der Rentenbezieher die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 erforderliche Vorversicherungszeit nicht, so ist er nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.(Rn.15)
2. Die hierzu maßgebliche 9/10-Belegung als Zugangsvoraussetzung zur Krankenversicherung der Rentner ist verfassungsgemäß.(Rn.32)
3. Die mit der Versicherung in der KVdR verbundenen beitragsrechtlichen Vorteile sollen nur den Rentnern zugute kommen, die in besonders enger Weise der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden gewesen sind. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.(Rn.33)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfüllt der Rentenbezieher die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 erforderliche Vorversicherungszeit nicht, so ist er nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.(Rn.15) 2. Die hierzu maßgebliche 9/10-Belegung als Zugangsvoraussetzung zur Krankenversicherung der Rentner ist verfassungsgemäß.(Rn.32) 3. Die mit der Versicherung in der KVdR verbundenen beitragsrechtlichen Vorteile sollen nur den Rentnern zugute kommen, die in besonders enger Weise der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden gewesen sind. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.(Rn.33) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet in seiner planmäßigen Besetzung, nachdem er das gegen den Berichterstatter gerichtete Ablehnungsgesuch ohne dessen Mitwirkung noch vor der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 25. Juni 2024 zurückgewiesen hat. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. §§ 143, 151 Abs. 1, 2 SGG) hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zur Begründung im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ergänzend sei lediglich Folgendes ausgeführt: Auch der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts an Das BSG hat die seit 1989 als Zugangsvoraussetzung zur KVdR maßgebliche 9/10-Belegung mehrfach in unterschiedlichen Zusammenhängen am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes geprüft und für verfassungsgemäß befunden (vgl. bspw. Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 KR 26/07 R –, juris Rn. 19 ff.; m. w. N.). Es hat insbesondere entschieden, dass die Anknüpfung nur an die zweite Hälfte des Erwerbslebens keinen Bedenken begegnet, da „bei komplexen Zusammenhängen gerade im Sozialversicherungsrecht eher großzügige Maßstäbe, Vergröberungen und Typisierungen bei den Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie auch zeitliche Grenzen wie Stichtagsregelungen verfassungsrechtlich unbedenklich sein können“ (BSG, Beschluss vom 25. April 2017 – B 12 KR 102/16 B –, Rn. 11). Der Übergang von der bis 1988 maßgeblichen Halbbelegung zur 9/10-Belegung stellt sicher, dass der Zugang zur KVdR nur bei einer sowohl hinreichend dauerhaften als auch aktuellen Verbindung zur gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet wird (BSG, Urteil vom 26. Juni 1996 – 12 RK 8/95-, Rn. 16 ff.). Durch das Erfordernis der 9/10-Belegung wird – typisierend und pauschalierend – letztlich sichergestellt, dass mit den Leistungsaufwendungen diejenige Versichertengemeinschaft belastet wird, der die Betroffenen auch während ihres Erwerbslebens angehört haben. Die mit der Versicherung in der KVdR einhergehenden beitragsrechtlichen Vorteile sollen nur solchen Rentnern zukommen, die in besonders enger Weise der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verbunden gewesen sind, nicht jedoch diejenigen, die der GKV „den Rücken gekehrt“ haben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2023 – L 11 KR 2777/22 –, juris Rn. 23). Hiermit verbundene Härten im Einzelfall stellen keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass der Kläger fast 14 Jahre, davon fast 10 Jahre innerhalb der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens privat versichert war und die damit einhergehenden finanziellen Vorteile in Anspruch genommen hat. Da er mithin einer deutlich anderen Gruppe angehört hat als diejenigen der Rentner, die ganz überwiegend gesetzlich versichert waren, liegt ein Gleichheitsverstoß alles andere als nahe. Wenn der Kläger geltend macht, er hätte sich im Jahr 1993 in Kenntnis der späteren Entscheidung des BVerfG nicht privat, sondern freiwillig gesetzlich versichert, ändert das nichts daran, dass er seinerzeit die Entscheidung zwischen den beiden Systemen tatsächlich zugunsten der PKV getroffen hat und dass das BVerfG die gesetzgeberische Anknüpfung an derartige Systementscheidungen gerade gebilligt hat. Ausdrücklich hat das BVerfG allein eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern angenommen, die in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mehr als einem Zehntel nicht pflicht-, sondern freiwillig versicherte Mitglieder der GKV waren (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 – 1 BvL 16/96 –, Rn. 76). Keineswegs hat es die 9/10-Belegung als solche verworfen. Vielmehr hat es ausdrücklich bestätigt, dass es gerechtfertigt sein kann, Personen, die wie Beamte und selbständig Erwerbstätige während ihrer Erwerbsphase überwiegend nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben, typischerweise für nicht schutzbedürftig zu halten und deshalb nicht in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner aufzunehmen (a. a. O., Rn. 82). Auf die Motivation des einzelnen Versicherten im Zeitpunkt seiner jeweiligen Entscheidung zwischen den beiden Systemen (GKV oder PKV) kommt es hingegen nicht an. So ist die Behauptung des Klägers, sich in Kenntnis der späteren Entscheidung des BVerfG für eine freiwillige Versicherung in der GKV entschieden zu haben, im Hinblick auf die seinerzeit vermutlich deutlich günstigere private Absicherung reine Spekulation und liefe auf die Möglichkeit zum „Rosinenpicken“ hinaus, was weder einfaches noch Verfassungsrecht gebietet. Das gilt etwa für das vom Kläger favorisierte „Herausrechnen“ der Jahre von 1993 bis 2000. Auch die weiteren spekulativen Erwägungen des Klägers tragen nicht. So hätte er etwa die Voraussetzungen der KVdR auch in dem (fiktiven und daher unerheblichen) Fall nicht erfüllt, dass er bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gearbeitet hätte und dabei weiterhin gesetzlich krankenversichert gewesen wäre. Bei einem Rentenbeginn nach Erreichen des für den Kläger maßgeblichen Renteneintrittsalters von 65 Jahren und sechs Monaten (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), also am 01. Januar 2018 statt am 01. Januar 2016, hätte der Kläger zwar weitere zwei Jahre zu berücksichtigende Versicherungszeit aufzuweisen, während sich aber auch die Rahmenfrist um zwei Jahre und die erforderliche Vorversicherungszeit um knapp 11 Monate auf 17 Jahre und knapp 7 Monate erhöht hätte. Dem Kläger fehlte dann noch immer ein knappes Jahr zur Erfüllung der 9/10-Belegung. Erst Recht wäre für den Kläger die Berechnung der Rahmenfrist bereits ab dem 14.Mai 1973 („Aufnahme eines Ferienjobs“) nicht hilfreich. Hierdurch verlängerte sich auch die 2. Hälfte der Rahmenfrist, die dann erst im Juli 1994 begänne, ohne dass für den Kläger zugleich weitere Vorversicherungszeiten berücksichtigt werden könnten. Ungeachtet dessen kann nicht an dieses Datum angeknüpft werden, weil sich der Kläger mit dieser Tätigkeit nicht dauerhaft von seiner Ausbildung gelöst hat bzw. auf Dauer erwerbstätig sein wollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. In einem Überprüfungsverfahren ist streitig, ob der Kläger in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig ist. Der 1952 geborene Kläger ist Vater zweier erwachsener Kinder. Nach eigenen Angaben hat er ab dem 14. Mai 1973 für einen Monat einen sogenannten Ferienjob ausgeübt. Er war im Anschluss an ein Studium ab dem 01. Oktober 1978 erwerbstätig. Von 1991 bis 1992 sowie ab dem 01. März 2007 war er bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Von 1993 bis 2006 war er privat krankenversichert. Am 30. September 2015 beantragte der seinerzeit arbeitslose Kläger eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ihm ab dem 01. Januar 2016 gewährt wurde. Von der Beklagten wird er als freiwilliges Mitglied geführt. Die Beklagte stellte erstmals mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 fest, dass wegen nicht erfüllter Vorversicherungszeiten eine Pflichtversicherung als Rentner nicht möglich sei. Die Beklagte ging dabei zunächst noch vom 14. Mai 1973 als Datum der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus. Nach Widerspruch des Klägers ging sie vom 01. Oktober 1978 als Beginn der Erwerbstätigkeit aus und stellte mit Bescheid vom 15. November 2017 fest, dass die Vorversicherungszeit gleichwohl nicht erfüllt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Pflichtversicherung als Rentner setze Vorversicherungszeiten im Umfang von 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens voraus. Beim Kläger seien Vorversicherungszeiten von 14 Jahren und 7 Monaten anzurechnen, während 16 Jahre, 7 Monate und 20 Tage erforderlich seien. Das Erwerbsleben des Klägers umfasse hier den Zeitraum vom 01. Oktober 1978 bis zum 30. September 2015, die zweite Hälfte beginne am 01. April 1997 und ende mit der Stellung des Rentenantrags am 30. September 2015. In diesem Zeitraum könne die Zeit vom 01. März 2007 bis zum 30. September 2015 (8 Jahre und 7 Monate) als Mitgliedschaftszeit berücksichtigt werden; anzurechnen seien ferner Zeiten von jeweils 3 Jahren für zwei Kinder. Eine hiergegen nach Ablauf der Klagefrist erhobene Klage nahm der Kläger später zurück. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 beantragte der Kläger nach § 44 SGB X die Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2018. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 18. Januar 2019 ab, ihre bisherigen Feststellungen zur (Nicht)mitgliedschaft des Klägers in der KVdR zurückzunehmen. Zur Begründung wiederholte sie ihre Berechnung und stellte erneut fest, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung als Rentner nicht erfüllt seien. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch vom 29. Januar 2019 begründete der Kläger damit, dass das BVerfG im Jahr 2000 die seit dem 01. Januar 1993 geltende Nichtberücksichtigung freiwilliger Versicherungszeiten bei der Ermittlung der Vorversicherungszeiten für die KVdR für verfassungswidrig erklärt habe (Beschluss vom 15. März 2000 – 1 BvL 16/96). Seit dem 01. April 2002 seien infolge dieser Entscheidung freiwillige Versicherungszeiten wieder zu berücksichtigen. Wenn man den Zeitraum vom 01. Januar 1993 bis zum 15. März 2000 (7 Jahre, 2 Monate und 15 Tage) nicht berücksichtige, erfülle er die dann erforderliche Vorversicherungszeit von 13 Jahren, 3 Monaten und 26 Tagen. Eine Änderung der Gesetzeslage sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Ein auch nur annähernder Überblick über die bundesdeutsche Gesetzgebung und die Sozialgesetze sei ihm so kurz nach der deutschen Einheit kaum möglich gewesen. Das Gesundheitsstrukturgesetz habe vielmehr weitere nachteilige Änderungen befürchten lassen. Daher habe er nach zuverlässiger anderer Vorsorge gesucht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2019 zurück. Eine Ausklammerung des Zeitraumes vom 01. Januar 1993 bis zum 31. März 2002 komme nicht in Betracht. Mit seiner hiergegen am 08. Juli 2019 beim Sozialgericht A-Stadt erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen Vortrag wiederholt und ferner argumentiert, sowohl die Festlegung einer Grenze von 9/10 als auch die ausschließliche Berücksichtigung der zweiten Hälfte des Erwerbslebens seien willkürlich und verfassungswidrig: Die ihm fehlenden Vorversicherungszeiten seien außerdem auf die vorfristige Rentenbeantragung wegen unverschuldet erfolgloser Arbeitssuche zurückzuführen. Der Kläger hat beantragt, die Widerspruchsbescheide der Beklagten aufzuheben sowie die zugrunde liegenden Zeiten für die Festlegung der Rahmenfrist zu ändern und die Vorversicherungszeit unter Ausklammerung des Zeitraumes vom 01. Januar 1993 bis zum 15. März 2000 aus der Rahmenfrist zu berechnen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verweisen. Das Sozialgericht hat die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage und zudem als Feststellungsklage ausgelegt und mit Urteil vom 05. März 2020 als unbegründet abgewiesen. Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage sei unbegründet. Der Bescheid vom 18. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2019 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X seien nicht gegeben. Die Beklagte habe weder das Recht unrichtig angewandt noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe. Seit der Korrektur des Beginns der Erwerbstätigkeit des Klägers auf den 01. Oktober 1978 bestehe kein Zweifel an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts. Die Beklagte habe die einschlägige Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V korrekt hierauf angewandt. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestehe kein hinreichender Zweifel. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V seien Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbs-tätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht, da die erforderliche Vorversicherungszeit 16 Jahre, 7 Monate und 20 Tage betrage, während der Kläger nur über eine Vorversicherungszeit von 14 Jahren und 7 Monaten betrage, wie die Beklagte korrekt berechnet habe. Es komme nicht in Betracht, den Zeitraum der Geltung des Gesundheitsstrukturgesetzes bei der Berechnung der Rahmenfrist unberücksichtigt zu lassen. Eine „Ausklammerung“ scheide jedenfalls deshalb aus, weil das Gesetz trotz der Entscheidung des BVerfG weiter gültig gewesen sei. Das BVerfG habe das Gesetz nicht rückwirkend aufgehoben, sondern dem Gesetzgeber lediglich einen Regelungsauftrag für die Zukunft erteilt. Die Berücksichtigung von 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums der Erwerbstätigkeit sei auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Regelung, was unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 05. Juli 2006 – B 12 KR 15/05 R; Beschluss vom 25. April 2017 – B 12 KR 102/16 B) weiter ausgeführt worden ist. Der im Wege der Auslegung ferner angenommen Antrag des Klägers auf gerichtliche Feststellung seiner Pflichtmitgliedschaft im Rahmen der KVdR sei zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Gegen das dem Kläger am 20. März 2020 zugestellte Urteil richtet sich seine am 20. April 2020 eingelegte Berufung. Zur Begründung wiederholt er seine bisherigen Ausführungen. Die gesetzliche Regelung sei politisch gewollt, aber nicht nachvollziehbar begründet, zumal die Aufnahme in die GKV nur bis zu einem Alter von 55 Jahren möglich sei. Das stehe in keiner Relation zur Lebensarbeitszeit bei gleichzeitig wachsendem Abstand zum Beginn der Regelaltersrente. Seine Versicherungszeit habe mit der erstmaligen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung am 14. Mai 1973 begonnen. In der DDR sei er unter Berücksichtigung des Grundwehrdienstes und des Hochschulstudiums immer pflichtversichert gewesen. Die Rahmenfrist bis zum Rentenantrag am 30. September 2015 betrage also 42 Jahre, 4 Monate und 17 Tage. Damit habe während seiner gesamten Lebensarbeitszeit eine überwiegende GKV-Mitgliedschaft bestanden. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V verletzt den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und sei nicht verfassungskonform. Die angegriffenen Bescheide seien aufzuheben und seine Rente neu zu berechnen. Der Kläger beantragt sinngemäß: Das Urteil des Sozialgerichtes A-Stadt vom 05. März 2020 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, ihren Bescheid vom 24. Oktober 2017 in der Fassung des Bescheides vom 15. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2018 zurückzunehmen. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01. Oktober 2015 bei der Beklagten im Rahmen der KVdR pflichtversichert ist. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.