Beschluss
L 6 KR 8/23 B ER
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2023:0216.L6KR8.23B.ER.00
5Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird mit dem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz die Abänderung eines rechtskräftigen Beitragsbescheides begehrt, so ist § 86b Abs. 2 S. 2 SGG für die zu treffende gerichtliche Entscheidung maßgeblich.(Rn.40)
2. Liegt dem gestellten Antrag ein ablehnender Bescheid gemäß § 44 SGB 10 zugrunde, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besonders hohe Anforderungen zu stellen.(Rn.44)
3. Erst bei deren Vorliegen ist es gerechtfertigt, im Vollstreckungsverfahren die Bestandskraft des zu überprüfenden Verwaltungsakts zu ignorieren.(Rn.45)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird mit dem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz die Abänderung eines rechtskräftigen Beitragsbescheides begehrt, so ist § 86b Abs. 2 S. 2 SGG für die zu treffende gerichtliche Entscheidung maßgeblich.(Rn.40) 2. Liegt dem gestellten Antrag ein ablehnender Bescheid gemäß § 44 SGB 10 zugrunde, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besonders hohe Anforderungen zu stellen.(Rn.44) 3. Erst bei deren Vorliegen ist es gerechtfertigt, im Vollstreckungsverfahren die Bestandskraft des zu überprüfenden Verwaltungsakts zu ignorieren.(Rn.45) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen bestandskräftigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 03. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2022, mit welchem geregelt wurde, dass die bisherige Pflichtversicherung ab dem 01. Februar 2019 als freiwillige Krankenversicherung fortgeführt wird. Der 1964 geborene Antragsteller ist herzkrank und war auch wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung. Er war zuletzt bis zum 31. Januar 2019 aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Mit Schreiben vom 30. April 2019 hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber informiert, dass die zuständige Agentur für Arbeit ihn zum 31. Januar 2019 abgemeldet habe. Sie hatte u. a. darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung, bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied in der Pflichtversicherung bleibe. Mit Schreiben vom 03. Juni 2019 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine bisherige Versicherung ab dem 01. Februar 2019 als freiwillige Versicherung fortgeführt werde, da ihr zunächst keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bekannt geworden sei. Mit Bescheid vom 13. Juni 2019 hatte die Antragsgegnerin den laufenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag des Antragstellers aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft auf 156,79 Euro ab dem 01. Juni 2019 festgesetzt, berechnet unter Vorbehalt nach dem gesetzlichen Mindesteinkommen. Für den Abrechnungszeitraum vom 01. Februar 2019 bis zum 31. Mai 2019 hatte sie insgesamt einen Betrag in Höhe von 627,16 Euro festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 13. Juni 2019 hatte die Antragsgegnerin den monatlichen Beitrag für die soziale Pflegeversicherung auf 34,26 Euro ab dem 01. Juni 2019 sowie für den Abrechnungszeitraum vom 01. Februar 2019 bis zum 31. Mai 2019 auf 137,04 Euro festgesetzt, berechnet unter Vorbehalt nach dem gesetzlichen Mindesteinkommen. Mangels Zahlungseingang hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Mahnung vom 22. Juli 2019 aufgefordert, den offenen Betrag in Höhe von 964,75 Euro einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 9,50 Euro bis zum 01. August 2019 zu zahlen. Ferner hatte sie auf das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der Krankenversicherung für Mitglieder hingewiesen, die mit einem Beitrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen. Hiergegen hatte der Antragsteller am 07. August 2019 Widerspruch eingelegt, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 2020 als unzulässig zurückgewiesen hatte. Zuvor hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach weiteren Zahlungsaufforderungen mit Bescheid vom 24. September 2019 mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Beitragszahlung grundsätzlich alle Leistungen nach § 16 Abs. 3a SGB V mit Ausnahme der nach § 16 Abs. 3a SGB V vom Ruhen ausgenommenen Leistungen ab dem „30.Januar 0919“ ruhten. Sie hatte den Antragsteller weiter darüber informiert, dass das Ruhen mit der vollständigen Zahlung der Beitragsanteile ende und auch bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung das Ruhen vorzeitig beendet werden könnte. Ebenfalls hatte sie ihn u. a. darauf hingewiesen, dass sie prüfe, ob eine Hilfebedürftigkeit bestehe und ihn aufgefordert, zu diesem Zweck seine wirtschaftlichen Verhältnisse dazulegen. Am 01. März 2021 hatte der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Rostock erhoben und zudem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (S 6 KR 24/21 ER) u. a. die Feststellung begehrt, wer für die Erbringung der Krankenversicherung zuständig sei sowie beantragt, einstweilig das Leistungsruhen anzuordnen. Das o. g. Sozialgericht hatte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 06. April 2021 abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen wurde mit Beschluss des Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Februar 2021 (L 6 KR 29/21 ER) als unbegründet zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2022 hatte die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 03. Juni 2019 (Fortführung als freiwillige Versicherung) zurückgewiesen. Am 07. Februar 2022 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Rostock Klage gegen den Bescheid vom 03. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2022 erhoben und erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das SG hat die Klage zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen. Das Sozialgericht hatte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 25. Februar 2022 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde zum Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern blieb erfolglos (vgl. den Beschluss des Senats vom 07. Juni 2022). Zur Begründung hat der Senat u. a. Folgendes ausgeführt: „…Auch sofern man das Begehren des Antragstellers weitergehend dahin versteht, dass er die Feststellung des Fortbestehens der Pflichtversicherung bei der Antragsgegnerin begehrt, liegen die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Denn der Antragsteller hat das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses nicht glaubhaft gemacht… Soweit der Antragsteller im Kern die Gewährung eines uneingeschränkten Krankenversicherungsschutzes zu erreichen versucht, fehlt es bereits an einem Eilbedürfnis ... Denn der Antragsteller kann dies jederzeit selbst herbeiführen, indem er entweder seine Hilfebedürftigkeit gegenüber der Antragsgegnerin nachweist oder aber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt…“ Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 mahnte die Antragsgegnerin einen Forderungsbetrag in Höhe von 928,31 € zum 30. Juni 2022 an. Unter Berücksichtigung vorangegangener Zahlungsrückstände belaufe sich die auszugleichende Gesamtforderung auf 25.024,33 € Der Antragsteller hat am 28. Oktober 2022 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 12 L 1370/22) gestellt. Er trägt vor, dass er durch die Antragsgegnerin zu einer Arbeitsaufnahme ab 16. Januar 2023 genötigt worden sei, um krankenversichert zu sein und um überleben zu können. Unter der Überschrift „Eilanträge“ heißt es: „Die Forderungen der Beklagten ab 1.2.2019 und bis heute für rechtswidrig zu erklären…“. Mit Beschluss vom 14. November 2022 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht A-Stadt verwiesen. Der Beschwerde des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. November 2022 nicht abgeholfen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Vorbringen des Antragstellers als Antrag auf Prozesskostenhilfe ausgelegt und diesen abgelehnt. Seit dem 19. Dezember 2022 ist das Verfahren bei dem Sozialgericht Rostock anhängig gewesen. Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, dass den Ausführungen des Antragstellers ein konkreter Antrag nicht zu entnehmen sei. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Zeitraum 01. Februar 2019 bis 30. Oktober 2022 sei er im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung bei ihr versichert gewesen. Aktuell bestehe jedoch gar keine Mitgliedschaft mehr bei ihr. Der Antragsteller sei seit dem 01. November 2022 vielmehr bei der BKK firmus kranken- (und pflege)versichert. Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 16. Januar 2023 abgelehnt. Ziel des Antragstellers sei es, die Vollstreckung aus den Beitragsbescheiden vorläufig zu verhindern. Dieses Ziel könne bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG erreicht werden. Gehe es dagegen wie vorliegend um die Vollstreckung bereits bestandskräftiger Bescheide, könne nur eine einstweiliger Anordnung (Regelungsanordnung) nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG beantragt werden. Die materielle Rechtskraft der bisherigen gerichtlichen Beschlüsse und Urteile führe jedoch dazu, dass ein erneuter Antrag mit gleichem Inhalt wegen entgegenstehender Rechtskraft bereits unzulässig sei, da vom Antragsteller neue Tatsachen nicht vorgetragen worden seien. Gegen diesen dem Antragsteller am 24. Januar 2023 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 26. Januar 2023 eingelegte Beschwerde, mit welcher er sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Der Antragsteller beantragt bei verständiger Würdigung sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 16. Januar 2023 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn vorläufig beitragsfrei zu stellen, hilfsweise mit ihm eine Zahlungsvereinbarung zu schließen, und ihm vorläufig uneingeschränkt Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), in der Sache aber unbegründet. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 16.Januar 2023 war zurückzuweisen. Vorliegend war das Rechtsschutzziel des Antragstellers auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtet. Der Antragsteller hat aber weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, sodass auch bei Abwägung der Gesamtumstände die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auszulegen. Zwar könnte in einem etwaigen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" aus Beitragsbescheiden, mit denen rechtskräftig bestätigt Versicherungsbeiträge erhoben werden, auch ein Rechtsschutzbegehren gegen die Zwangsvollstreckung liegen. Wird aber ausschließlich geltend gemacht, dass die Beitragsforderung materiell-rechtlich unbegründet sei, kann der Antrag nur dahingehend verstanden werden, dass das Ziel des Rechtsschutzbegehrens eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist. Denn Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst sind gemäß § 256 Abgabenordnung (AO) außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Irgendwelche Einwendungen, die die Zwangsvollstreckung aus den Beitragsbescheiden an sich betreffen würden, die auch nicht Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sind, hat der Antragsteller aber schon gar nicht geltend gemacht. Das Vorbringen des Antragstellers war bei verständiger Würdigung als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu sehen. Der Antragsteller hat sich darauf gestützt, dass die Beitragsforderung der Antragsgegnerin (wegen behaupteter fortbestehender Pflichtversicherung bzw. mangels freiwilliger Versicherung) materiell-rechtlich insofern unberechtigt sei und/oder aber die Beitragsforderung unangemessen hoch sei und seine Existenz gefährde. Weiter ist es ihm jedenfalls zunächst darum gegangen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig wieder das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung („vollen Versicherungsschutz“) zu erhalten. Er strebt also die vorläufige Vorwegnahme des von ihm im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X – ein entsprechender Antrag ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz in dem Schreiben vom 24. Oktober 2022 enthalten - erwünschten Ergebnisses an, um für sich wesentliche Nachteile zu vermeiden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Wie vom Sozialgericht bereits zutreffend dargelegt, ist Rechtsgrundlage für einen einstweiligen Rechtsschutz hier nicht § 86b Abs. 1 SGG, der bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen einen Beitragsbescheid einschlägig wäre, sondern § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, weil es um die Abänderung einer rechtskräftig dem Grunde und der Höhe nach bestätigten Beitragserhebung geht. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil die Beitragsbescheide, deren Vollstreckung mittels des einstweiligen Rechtschutzes abgewendet werden soll, bereits bestandskräftig sind (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 11. September 2015 - L 16 AS 510/15 B ER - m. w. N.). Zwar wird faktisch ein einstweiliger Rechtsschutz gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt begehrt. Da aber der Gesetzgeber mit § 44 SGB X eine Möglichkeit zur Durchbrechung der Bestandskraft geschaffen hat, eröffnet der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich auch den Zugang zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt voraus, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die einstweilige Anordnung wird erlassen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Liegt dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein ablehnender Bescheid gemäß § 44 SGB X zugrunde, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dies bedeutet, dass besonders strenge Anforderungen zu stellen sind; und zwar zum einen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs (offensichtliche Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheids, der Gegenstand des Überprüfungsantrags ist) und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem für den Antragsteller positiven Ausgang des Überprüfungsverfahrens zu rechnen ist, und zum anderen auch an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes (evidente Eilbedürftigkeit bzw. greifbar drohende erhebliche Nachteile wie z. B. massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz). Nur dann, wenn unter beiden Gesichtspunkten diese besonders hohen Anforderungen erfüllt sind, ist es nämlich im Rahmen der geltenden Rechtsordnung gerechtfertigt, im Vollstreckungsverfahren die Bestandskraft des zu überprüfenden Verwaltungsakts zu ignorieren. Anderenfalls würde die Untersagung der Vollstreckung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bei unsicherem Ausgang des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung stehen, wonach der Vollstreckung aus Beitragsbescheiden grundsätzlich ein Vorrang eingeräumt wird (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Dies zugrunde gelegt kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben, weil der Antragsgegner keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Soweit es dem Antragsteller im Oktober 2022 noch darum gegangen sein sollte, dass die Antragsgegnerin ihm vorläufig wieder uneingeschränkten Versicherungsschutz gewährt, hat sich sein Begehren durch Zeitablauf tatsächlich erledigt, weil er seit dem 01. November 2022 bei der BKK firmus gesetzlich krankenversichert ist und nur noch diese auf Versicherungsschutz (z. B. Versorgung mit Medikamenten, ambulante und/oder stationäre Krankenbehandlung) in Anspruch nehmen kann. Der Überprüfungsantrag des Antragstellers hat auch im Übrigen offenkundig keinen Erfolg. Neue Tatsachen sind von ihm nicht geltend gemacht worden. Vielmehr hat er seinen Überprüfungsantrag im o. g. Schreiben mit den altbekannten (sachfremden) Ausführungen verbunden, die eine abweichende rechtliche Würdigung ausschließen. Nach Aktenlage steht zweifelsfrei fest, dass die Antragsgegnerin bei Erlass der Beitragsbescheide weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Damit sind von ihr auch nicht zu Unrecht Beiträge dem Grunde und der Höhe nach erhoben worden. Überdies trägt der Antragsteller im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Beweislast („Grundsatz der objektiven Beweislast“) dafür, dass die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1 SGB X hier vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2002, B 11 AL 3/02 R), was nicht der Fall ist. Schließlich kommt auch im Rahmen einer Gesamtabwägung der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und darum über Einkommen verfügen muss, hat insbesondere keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht - weder in diesem noch in früheren Verfahren. Für eine Gefährdung seiner Existenz spricht aufgrund des dem Senat bislang bekannten Sachverhalt nichts. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt aus dem Unterliegen des Antragstellers. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).