Urteil
L 6 KR 6/21
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 156 Abs. 2 S. 1 SGG gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.(Rn.19)
2. Die Nichtvorlage einer Berufungsbegründung kann Anlass für eine Betreibensaufforderung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 92 Abs. 2 S. 1 SGG sein, wenn die Berufungsbegründung trotz Fristsetzung nicht vorgelegt wird.(Rn.26)
3. Ist der Berufungskläger wegen der fingierten Berufungsrücknahme vom Gericht auf die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Berufungsverfahrens hingewiesen worden, so kann es Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGG i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG festsetzen.(Rn.33)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 16. November 2020 gilt als zurückgenommen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat 225,00 € Missbrauchskosten an die Staatskasse zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 156 Abs. 2 S. 1 SGG gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.(Rn.19) 2. Die Nichtvorlage einer Berufungsbegründung kann Anlass für eine Betreibensaufforderung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 92 Abs. 2 S. 1 SGG sein, wenn die Berufungsbegründung trotz Fristsetzung nicht vorgelegt wird.(Rn.26) 3. Ist der Berufungskläger wegen der fingierten Berufungsrücknahme vom Gericht auf die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Berufungsverfahrens hingewiesen worden, so kann es Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGG i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG festsetzen.(Rn.33) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 16. November 2020 gilt als zurückgenommen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Klägerin hat 225,00 € Missbrauchskosten an die Staatskasse zu zahlen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Verfahren ist infolge der gesetzlich fingierten Rücknahme des Rechtsmittels beendet, weshalb der Senat nicht über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids zu entscheiden hat. Nach § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergeben. Die gesetzlich normierten formellen Voraussetzungen für den Eintritt der fingierten Berufungsrücknahme liegen vor. Die Betreibensaufforderung vom 11. Mai 2022 ist vom funktionell zuständigen Berichterstatter des Senats verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden. Auch lässt das auf seiner Verfügung beruhende Schreiben der Geschäftsstelle durch die Wiedergabe des vollen Namens des zuständigen Richters erkennen, dass die Betreibensaufforderung von diesem stammt. Inhaltlich ist die Klägerin aufgefordert worden, das Verfahren durch Übersendung der Berufungsbegründung zu betreiben, insbesondere darzulegen, weshalb die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sein soll. Sie ist auch darüber belehrt worden, dass die Berufung als zurückgenommen gilt, wenn das Verfahren trotz der Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betrieben wird, und dass diese Frist mit der Zustellung der Aufforderung beginnt. Ein Hinweis auf die Kostenfolgen aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO ist entbehrlich gewesen, da es sich hier gemäß § 183 Satz 1 SGG (grundsätzlich) um ein gerichtskostenfreies Verfahren handelt. Schließlich ist die Betreibensaufforderung der Klägerin auch gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG am 20. Mai 2022 zugestellt worden. Die gesetzliche Ausschlussfrist ist mithin gemäß § 64 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 SGG mit Ablauf des 22. August 2022, einem Montag, abgelaufen. Die Betreibensaufforderung ist auch materiell rechtmäßig. Die Berufung ist trotz Aufforderung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2022 nicht begründet worden. Die (von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte) ungeschriebene Voraussetzung, dass nach Gesamtwürdigung aller Umstände ein hinreichender Anlass dazu bestehen muss, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen, ist erfüllt. Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin die gerichtlich angeforderte Berufungsbegründung trotz zweier Erinnerungen nicht übermittelt hat. Auch ist berücksichtigt worden, dass für eine Betreibensaufforderung nicht jegliche Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit genügt, sondern nur das Unterlassen solcher prozessualer Handlungen oder Äußerungen, die für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält. Zwar ist eine Berufungsbegründung gemäß § 151 Abs. 3 SGG, wonach die Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben soll, nicht zwingend vorgeschrieben. Gleichwohl kann der Berufungskläger gemäß § 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Satz 1 SGG zur erforderlichen Ergänzung der Beru-fungsschrift aufgefordert werden, wenn diese nicht den Anforderungen entspricht. Auch aus § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG ergibt sich, dass das Gericht die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen hat. Bei fehlender Mitwirkung ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus in jede nur mögliche Richtung zu ermitteln und Beweis zu erheben. In diesem Zusammenhang ist hier zu berücksichtigen, dass bereits das Sozialgericht mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Mai 2020 Hinweise zur Rechtslage erteilt und die Klä-gerin ausdrücklich um eine ausführliche Begründung gebeten hat, soweit die Klage nicht zurückgenommen werden sollte. Die Klägerin kann sich damit gerade nicht auf die etwaige Argumentation zurückziehen, sie habe ja bereits die Klage begründet; vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin darlegt, weshalb die vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung und folgerichtig der angefochtene Gerichtsbescheid ihrer Auffassung nach rechtsfehlerhaft ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. den Beschluss des BSG vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 280/20 B -, juris Rn. 13 ff. und wegen weiterer Rechtsprechungsnachweise im Übrigen den Beschluss des Berichterstatters vom 29. September 2022) kann die Nichtvorlage einer Berufungsbegründung Anlass für die Aufforderung zur Vorlage einer solchen Betreibensaufforderung sein. Bei der Klärung des Gegenstands der Berufung und der wesentlichen Einwendungen ist der jeweilige Kläger nicht von Mitwirkungsobliegenheiten befreit, insbesondere die Vorlage einer Berufungsbegründung ist eine regelhafte Obliegenheit des Berufungsklägers ist. Letzteres ergibt sich schon aus der Soll-Vorschrift des § 151 Abs. 3 SGG. Das BSG hat bereits entschieden, dass eine fehlende Berufungsbegründung Anlass für eine Betreibensaufforderung sein kann. Die fehlende Vorlage einer Berufungsbegründung kann insbesondere dann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, wenn die Berufungsbegründung trotz Fristsetzung nicht vorgelegt wird. So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist vom Senat mit dem gerichtlichen Schreiben vom 02. Februar 2021 unter Fristsetzung binnen vier Wochen zur Vorlage einer Berufungsbegründung aufgefordert worden und hieran mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Juni 2021 und erneut mit Schreiben vom 18. Januar 2022 erinnert worden, ohne hierauf in irgendeiner Weise zu reagieren. Die Klägerin hat sich damit zwischen der Berufungseinlegung am 16. Dezember 2020 und der Betreibensaufforderung vom 11. Mai 2022, also über einen Zeitraum von annähernd anderthalb Jahren, nicht geäußert. Solange eine Berufungsbegründung nicht vorgelegt wird und auch sonst klägerseits keine Äußerungen vorliegen, kann der Senat jedoch nicht wissen, ob die Berufungseinlegung nur vorsorglich zur Fristwahrung erfolgt ist oder ob und welches Berufungsbegehren tatsächlich verfolgt wird. Wenn der Senat die Klägerin wiederholt und unter Fristsetzung zur Vorlage einer Beru-fungsbegründung auffordert, ohne hierauf irgendeine Reaktion verzeichnen zu können, liegt der Gedanke nahe, dass die Klägerin auch angesichts des eingetretenen erheblichen Zeitablaufs an der Fortführung des Berufungsverfahrens kein Interesse (mehr) hat. Der Senat ist dann zur Klärung dieser Frage durch Aufforderung zur Vorlage einer Berufungsbegründung berechtigt, bevor es eine Sachprüfung vornimmt. Denn die personellen Ressourcen der Justiz müssen so eingesetzt werden, dass möglichst viele Verfahren einerseits zeitsparend, andererseits in einem rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Rahmen behandelt und entschieden werden. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, warum es der Klägerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, eine zumindest kurze Berufungsbegründung vorzulegen. Es stellt keine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Rechtsschutzes dar, wenn einem Berufungsführer aufgegeben wird, die Gründe für die Einlegung seines Rechtsmittels darzulegen, und nach fruchtlosen Fristablauf das Verfahren als erledigt anzusehen. Eine Berufungsbegründung wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt, denn gerade diese Entscheidung bewirkt eine Zäsur und gibt den Beteiligten Anlass und Gelegenheit, die Argumente des Sozialgerichts zu würdigen und abzuwägen und über die Fortführung des Verfahrens zu entscheiden. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin das Verfahren nicht betrieben. Bis zum Ablauf der o. g. Frist hat sie sich nicht geäußert. Schweigen – wie im vorliegenden Fall – stellt nach der Rechtsprechung des BSG nie „Betreiben“ dar. Vorliegend sind auch Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich. Deshalb ist die ipso iure eingetretene Berufungsrücknahmefiktion eingetreten. Ergänzend sei lediglich ausgeführt, dass das Sozialgericht mit zutreffender Begründung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Klage abgewiesen hat, weil die angegriffenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Die Festsetzung von Verschuldenskosten i. H. v. 225,00 EUR beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGG i. V. m. § 184 Absatz 2 SGG. Danach kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich, wenn sie – wie hier – offensichtlich unzulässig oder evident unbegründet ist und von jedem Einsichtigen, als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 2187/08). Es ist also ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit zu verlangen (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1981, Az. 11 RA 30/80). Trotz der erfolgten Belehrung über die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens, nämlich das wegen der fingierten Berufungsrücknahme beendete Verfahren fortzusetzen und die begehrte Sachentscheidung zu erstreiten, und den weiteren Hinweis auf die mögliche Verhängung einer Missbrauchsgebühr haben die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter hier ein derart hohes Maß an Uneinsichtigkeit gezeigt. Letzteres wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Prozessbevollmächtigte im Termin sich zu den Voraussetzungen des § 156 Absatz 2 SGG nicht eingelassen hat und auch die Berufung inhaltlich nicht begründet hat. Stattdessen ist trotz des Hinweises des Vorsitzenden ausdrücklich an der Berufung festhalten worden. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; der Senat folgt insbesondere der Rechtsprechung des BSG. Streitig ist zuletzt, ob das Berufungsverfahren durch eine gesetzlich fingierte Berufungsrücknahme beendet worden ist. Erstinstanzlich haben die Beteiligten darüber gestritten, ob die Klägerin weiter als ALG II-Bezieher pflichtversichert war – so die Klägerin – oder aber nach Ende des ALG II-Bezugs – so die Beklagte – Mitglied der freiwilligen Versicherung gemäß § 188 Absatz 4 SGB V wurde und deshalb von ihr Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten waren. Die Klägerin hat, nachdem ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juni 2018 mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2019 von der Beklagten zurückgewiesen wurde, am 15. März 2019 beim Sozialgericht Neubrandenburg Anfechtungsklage erhoben. Das Sozialgericht Neubrandenburg hat mit dem Beschluss vom 07. Januar 2020 das Jobcenter D. beigeladen. Der Beigeladene hat mit Schreiben vom 12. Mai 2020 mitgeteilt, dass der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin im Zeitraum vom 01. September 2017 bis 28. Februar 2018 keine SGB II - Leistungen gewährt wurden, auch nicht im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes. Das Sozialgericht hat mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Mai 2020 einen umfassenden rechtlichen Hinweis erteilt (maßgeblich sei der tatsächliche Bezug von SGB II-Leistungen, nicht ein etwaiger in Betracht kommender Anspruch; kraft gesetzlicher Regelung seien fiktive Einnahmen für die Beitragsberechnung maßgeblich; es gelte die Mindestbemessungsgrundlage gemäß 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V) und sodann nach fruchtlosem Ablauf der der Klägerin eingeräumten Frist zur Stellungnahme und nachfolgender Anhörung der Beteiligten die Klage mittels Gerichtsbescheid vom 16. November 2020 unter Bezugnahme auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12. Februar 2019 abgewiesen. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der der Klägerin am 19. November 2020 zugestellt worden ist, richtet sich ihre am 16. Dezember 2020 eingelegte Berufung, die nicht mit einer Begründung versehen war. Der Senat hat die Klägerin mit Eingangsbestätigung vom 02.Februar 2021 zur Begründung der Berufung binnen vier Wochen aufgefordert und, nachdem die Klägerin nicht reagiert hat, sie hieran mit Schreiben vom 25. Juni 2022 und 18. Januar 2022 erinnert. Mangels Reaktion der Klägerin hat der Berichterstatter sie mit Schreiben vom 11. Mai 2022 zum Betreiben des Verfahrens durch Übersendung einer Berufungsbegründung aufgefordert und auf die Rechtsfolgen eines Nichtbetreibens hingewiesen. Die Betreibensaufforderung ist der Klägerin am 20. Mai 2022 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 29. September 2022, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Berichterstatter unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass die Berufung als zurückgenommen gilt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Klägerin ausdrücklich eingelegte „Nichtzulassungsbeschwerde“, an die sie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht festgehalten hat. Sie begehrt vielmehr eine Sachentscheidung über ihre Berufung. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid vom 16. November 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2019 aufzuheben. Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Beigeladene hat gemäß seiner Ankündigung an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und erklärt, dass er nicht beabsichtige, Anträge zu stellen. In der mündlichen Verhandlung, die mit Zustimmung der abwesenden Beteiligten mittels zeitgleicher Übertragung in Bild und Ton gemäß § 110a Absatz 1 SGG durchgeführt worden ist, ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Fortsetzung des Berufungsverfahrens aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg bietet und die Fortsetzung des Verfahrens trotz dieses Hinweises als mutwillig erscheint. Die gesetzliche Vorschrift (§ 192 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGG) ist in der Sitzung verlesen worden. Auf Nachfrage zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte lediglich mitgeteilt, dass die Klägerin eine Entscheidung wünsche. Darüber hinaus haben weder er – abgesehen von dem o. g. Antrag - noch die Klägerin selbst im gesamten Berufungsverfahren irgendeine Erklärung abgegeben, insbesondere nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 Absatz 2 SGG.