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Urteil

L 6 KR 52/16

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2020:0528.L6KR52.16.00
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Leitsätze
Wird im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung mehrtägige Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit sicher festgestellt, während sich die Unmöglichkeit der Behandlung im eigenen Haus erst nach erfolgter Aufnahme herausstellt, steht dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses wegen vollstationärer Behandlung weder entgegen, dass der Versicherte bereits nach kurzer Behandlung in ein anderes Haus verlegt wird, noch dass die Behandlung ausschließlich im sog Schockraum und nicht "auf Station" erfolgt. (Rn.22) (Rn.29)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 27. Mai 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 704,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2010 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung mehrtägige Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit sicher festgestellt, während sich die Unmöglichkeit der Behandlung im eigenen Haus erst nach erfolgter Aufnahme herausstellt, steht dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses wegen vollstationärer Behandlung weder entgegen, dass der Versicherte bereits nach kurzer Behandlung in ein anderes Haus verlegt wird, noch dass die Behandlung ausschließlich im sog Schockraum und nicht "auf Station" erfolgt. (Rn.22) (Rn.29) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 27. Mai 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 704,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2010 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Entgegen der angegriffenen Entscheidung des Sozialgerichts ist vorliegend von einer vollstationären Krankenhausbehandlung der Versicherten der Beklagten im Krankenhaus der Klägerin auszugehen. Der von ihr klageweise geltend gemachte (unstreitige und vom Senat nicht näher zu prüfende) Vergütungsanspruch ist daher mangels aufrechenbaren Rückforderungsanspruchs der Beklagten durch deren Aufrechnungserklärung nicht erloschen. Rechtlich zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass das Gesetz als Vergütungsvoraussetzung zunächst fordert, dass bei stationärer Behandlung jede Aufnahme eines Versicherten nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich sein muss, weil das Behandlungsziel nicht durch vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2016 – B 1 KR 21/15 R – Rn. 19). Auch wegen der weiteren Darstellung der gesetzlichen Vergütungsvoraussetzungen kann auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (zur Vermeidung von Wiederholungen) Bezug genommen werden. Unzutreffend ist jedoch die Beurteilung des Sozialgericht dahingehend, dass die Ärzte noch im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung zu der Entscheidung gelangt seien, dass eine stationäre Behandlung der Versicherten der Beklagten im Krankenhaus der Klägerin – weil nur in einem Krankenhaus durchführbar – nicht erforderlich war. Vielmehr ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon auszugehen, dass die Entscheidung zur Verlegung der Versicherten erst zeitlich deutlich nach der bereits erfolgten und aus medizinischen Gründen erforderlichen Aufnahme im Krankenhaus der Klägerin getroffen worden ist. Dabei ist wesentlich auf den von der Klägerin plausibel und überzeugend dargestellten sowie im Einklang mit der Krankenhausdokumentation stehenden tatsächlichen Geschehensablauf abzustellen; nicht von entscheidendem Einfluss sind hingegen eher formale Aspekte, ob etwa irgendein Aufnahme-Formular ausgefüllt oder ein Eintrag im EDV-System vorgenommen worden ist, welche die Aufnahmeentscheidung auch förmlich dokumentieren würde. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die notfallmäßige Situation bei Eintreffen der Versicherten und die nur sehr kurze Zeitspanne bis zu ihrer Verlegung. Von einer Verlegung auch im rechtlichen Sinne und nicht lediglich von einer „Verweisung“ an ein anderes Haus ist bei Gesamtwürdigung der medizinischen Umstände auszugehen. Bereits anhand der anamnestischen Angaben, der vom Notarzt dokumentierten Befunde und des klinisch-neurologischen Befundes bei Eintreffen der Versicherten konnten die Ärzte der Klägerin von einem gesicherten Schlaganfall-Geschehen und einer eindeutigen Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ausgehen. Lediglich die Ursache des Schlaganfalls bedurfte der weiteren Abklärung, insbesondere zur Planung der weiteren Behandlung. Vom einliefernden Notarzt war im Einsatzprotokoll „V.a. Apoplex – Ausschluß ICB, hypertensive Entgleisung“ angegeben worden. Ob es sich um ein ischämisches oder hämorrhagisches Geschehen handelte, war zunächst unklar. Daher diente die umgehend veranlasste CCT, wie folgerichtig bereits vom Notarzt notiert, u.a. dem Ausschluss eines hämorrhagischen Geschehens (ICB – intrazerebrale Blutung). Da die weit überwiegende Zahl an Schlaganfällen auf einer plötzlichen Minderdurchblutung beruht, also ischämischer Ursache ist, hätte sich bei Ausschluss einer Blutung bspw. eine Lysetherapie anschließen können, wofür das Krankenhaus der Klägerin durch die vorhandene Stroke Unit über die erforderliche Ausstattung verfügt hätte. Dass bei Eintreffen der Versicherten zunächst von der Arbeitsdiagnose eines ischämischen Infarkts ausgegangen ´worden ist, findet seinen Ausdruck auch in der anfänglichen, später nicht mehr korrigierten Verschlüsselung der aufnahmeveranlassenden Diagnose I63.3 (Hirninfarkt durch Thrombose zerebraler Arterien). Da zudem keineswegs jede Hirnblutung eines neurochirurgischen Eingriffs bedarf, stand auch eine bei Aufnahme mögliche, aber unwahrscheinlichere Diagnose „hämorrhagischer Schlaganfall“ (I61.x) einer Behandlung im Haus der Klägerin nicht per se entgegen. In der Situation der Aufnahme konnten die Ärzte der Klägerin mithin die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit der Versicherten sicher feststellen, ferner dass die Behandlung ohne Zweifel mehrtägig sein würde. Dass eine Behandlung im eigenen Haus nicht erfolgreich würde durchgeführt werden können, war hingegen eine bloße Möglichkeit. Entgegen der Behauptung des SMD der Beklagten hatte sich diese Möglichkeit auch keineswegs bereits bei Vorliegen der CCT-Aufnahmen (um 23:03 Uhr) zur Gewissheit gewandelt. Die festgestellte ICB war vielmehr zunächst Anlass für die Ärzte der Klägerin, die Versicherte spezifisch medikamentös zu behandeln. Nachdem zuvor lediglich die bereits durch den Notarzt begonnene Behandlung des entgleisten Blutdrucks fortgesetzt worden war, stand nunmehr fest, dass eine gerinnungshemmende Behandlung, wie sie im Falle eines ischämischen Geschehens angezeigt gewesen wäre, streng kontraindiziert war, weil sie die Blutung noch weiter hätte verstärken können. Stattdessen erfolgte eine gerinnungsfördernde Behandlung durch die kombinierte Gabe von Gerinnungsfaktoren und Vitamin K mit dem Ziel die Blutung zu stoppen bzw. einzudämmen. Die Entscheidung, die Versicherte nach G. zu verlegen, trafen die Ärzte der Klägerin hingegen erst später, nachdem die bildgebenden Befunde in elektronischer Form den Ärzten der dortigen Neurochirurgie übermittelt und von diesen mit dem Ergebnis ausgewertet worden waren, dass bei einem operationswürdigen und -fähigen Befund eine neurochirurgische Therapie angezeigt war. Vor dem Hintergrund dieses Geschehens, wie es sich zwingend aus der vorliegenden Dokumentation ergibt, ist von einer Entscheidung zur Aufnahme der Versicherten bereits kurz nach Eintreffen der Versicherten und von einer tatsächlichen Aufnahme spätestens mit Beginn der gerinnungshemmenden Therapie der Versicherten auszugehen. Die vom SMD der Beklagten wiederholt angeführte Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 Variante 3 des Landesvertrages ist vorliegend nicht einschlägig. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Ergibt die Aufnahmeuntersuchung, dass (…) die Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus durchzuführen ist, erfolgt die Vergütung analog der Vergütung einer vorstationären Behandlung nach § 115 a SGB V.“ Die Feststellung im Sinne von § 3 Abs. 4 des Landesvertrages, dass „die Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus durchzuführen ist“, ist vorliegend nicht bereits im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung getroffen worden, sondern erst nach bereits erfolgter Aufnahme. Diese Regelung konnte den bereits entstandenen Vergütungsanspruch für die vollstationäre Behandlung der Versicherten der Beklagten mithin nicht mehr nachträglich entfallen lassen. Eine andere Auslegung der Vertragsklausel verstieße gegen höherrangiges Gesetzesrecht. Zu einer ähnlichen landesvertraglichen Regelung und zur Abgrenzung von vollstationärer Behandlung zur bloßen Aufnahmeuntersuchung („Erstuntersuchung“ im Sinne des Landesvertrages B-W) hat das LSG Baden-Württemberg zutreffend ausgeführt, dass es für den Untersuchungsbegriff zwar auf Art oder Umfang des Untersuchungsaufwands nicht ankomme. Auch die intensivmedizinische Überwachung stelle ggf. nur eine besonders intensive Art der Beobachtung des Patienten im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung dar. Selbst Begleitmaßnahmen, wie bspw. der Ausgleich eines Flüssigkeitsmangels durch Infusion von Kochsalzlösung, oder auch die Fortführung einer schon im Vorfeld dem Grunde nach durchgeführten Behandlung, wie die Blutdrucksenkung durch Gabe entsprechender Arzneimittel, seien dem untergeordnet und stünden der Einstufung als bloße Untersuchung nicht entgegen. Maßnahmen, die wegen der Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses bzw. wegen des Umfangs der Inanspruchnahme der Infrastruktur des Krankenhauses als stationäre Krankenhausbehandlung eingestuft werden müssen, könnten jedoch vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen durch vertragliche Regelung dem Vergütungsrecht der vorstationären Krankenhausbehandlung nicht unterworfen werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2016 – L 5 KR 2479/15 – Rn. 32 ff.). Ausgehend von diesem zutreffenden Maßstab haben die Ärzte der Klägerin vorliegend spätestens mit Beginn der gerinnungshemmenden Therapie die Schwelle von der Untersuchung zur Behandlung überschritten. Die Behandlung erfolgte zudem in intensivmedizinischem Setting, unter Eingliederung der Versicherten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses und bei praktisch maximalem Umfang der Inanspruchnahme der Infrastruktur des Krankenhauses, somit vollstationär. Die Tatsache, dass alle Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen rein örtlich in den der Notaufnahme angegliederten Räumlichkeiten (sog. „Schockraum“) durchgeführt wurden, ist für die Frage der erfolgten Aufnahme hingegen ohne Belang. Intensivmedizin ist Behandlung, Überwachung und Pflege von Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sog vitalen oder elementaren Funktionen von Atmung, Kreislauf, Homöostase und Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind, mit dem Ziel, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen (BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KR 17/06 R – Rn. 19, unter Angabe einschlägiger Literatur). Der „Schockraum“ der Klägerin ist, wie von ihr ausführlich und unbestritten dargestellt, einem Behandlungsplatz auf der Intensivstation entsprechend ausgerüstet. Die Versicherte, die sich bei Eintreffen in einem lebensbedrohlichen Zustand befand, bedurfte dieser intensivmedizinischen Ausstattung auch und nahm sie (in Form von Monitoring der Vitalfunktionen, Sauerstoffgabe, Medikation wie oben bereits ausführlich dargestellt) tatsächlich in Anspruch. Vergleichbares gilt für die personelle Ausstattung der Notaufnahme, der Radiologie und der Neurologie der Klägerin. Dass vor diesem Hintergrund allein deshalb keine „Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses“ anzunehmen sein soll, weil die Versicherte nicht „auf Station“ verbracht worden ist, vermag nicht zu überzeugen. Die Klägerin hat die Höhe ihres Vergütungsanspruches mit der Endrechnung vom 30. September 2010 auf Grundlage der Fallpauschale B70I (Apoplexie, ein Belegungstag) auch korrekt berechnet. Zwar hätte eigentlich („nach Analyse“, DKR 2010, D002f) eine I61.x Diagnose (Intrazerebrale Blutung; konkret wohl die I61.0) verschlüsselt werden müssen. Hierdurch wird im Ergebnis nach Prüfung durch den Senat jedoch die gleiche DRG angesteuert. Da zudem der gesamte Behandlungsablauf bereits früh zwischen den Beteiligten geklärt und ihnen die „richtige“ Hauptdiagnose bekannt war, führt die „falsche“ Verschlüsselung auch nicht dazu, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nicht fällig geworden wäre. Das Verlangen nach einer korrigierten Abrechnung widerspräche in diesem Fall den Grundsätzen von Treu und Glauben und stellte sich als bloße überflüssige Förmelei dar (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2019 – B 1 KR 3/18 R – Rn. 22). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor (§ 160 SGG). Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, gegen Vergütungsansprüche der Klägerin mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 704,12 € aufzurechnen, weil die Klägerin wegen einer entsprechenden Überzahlung für die Behandlung der Versicherten der Beklagten Z. zu Unrecht bereichert war. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob die notfallmäßige Behandlung der Versicherten in der Zeit vom 29. Juli 2010, 22:39 Uhr bis zum 30. Juli 2010, 0:18 Uhr (99 Minuten) als vollstationäre Krankenhausbehandlung oder als vorstationäre Pauschale abzurechnen ist. Nachdem Angehörige der Versicherten zu Hause gegen 22:00 Uhr eine Sprachstörung, eine kognitive Verlangsamung, Apathie und rechtsseitige Schwäche beobachtet hatten, veranlasste der herbeigerufene Notarzt bei entgleistem Blutdruck (249/150 mmHg) und Verdacht auf Apoplex den Transport der Versicherten mittels Rettungsdienst in das Krankenhaus der Klägerin, ein Krankenhaus der Schwerpunktversorgung und akademisches Lehrkrankenhaus der Universitätsmedizin G. mit seinerzeit ca. 700 Planbetten in zahlreichen Fachabteilungen, u.a. einer Klinik für Neurologie mit überregionaler Stroke Unit, jedoch ohne neurochirurgische Klinik. In der dortigen Notfallambulanz erfolgten eine klinisch neurologische Untersuchung, Labordiagnostik sowie eine craniale Computertomographie (CCT; um 23:03 Uhr), welche eine große Hirnblutung ergab. Die Versicherte wurde anfangs durch Fortführung der bereits vom Notarzt eingeleiteten Blutdrucksenkung mittels Ebrantil® (Urapidil) i.V. behandelt, nach Vorliegen des CCT-Befundes zudem durch die Gabe von Blutgerinnungsfaktoren (2000 I.E. Beriplex®, einem Prothrombinkomplexkonzentrat) sowie Konakion® (Vitamin K; zur Förderung der Prothrombin-Synthese). Nach telefonischem Konsil mit der Neurochirurgie der Universitätsmedizin G. unter gemeinsamer Befundung der elektronischen CCT-Aufnahmen wurde der Transport der Versicherten nach dort veranlasst. Die Versicherte befand sich während des gesamten Zeitraums des Aufenthalts im Krankenhaus der Klägerin bis zu ihrem Transport nach G. im Schockraum der Notaufnahme, wo sie am Monitor überwacht wurde. Mit Endrechnung vom 30. September 2010 stellte die Klägerin der Beklagten die Fallpauschale B70I (Apoplexie, ein Belegungstag, BWR 0,295) mit insgesamt 899,95 € in Rechnung, wobei sie als Aufnahmediagnose die I63.3 (Hirninfarkt durch Thrombose zerebraler Arterien) verschlüsselte. Die Rechnung wurde von der Beklagten zeitnah vollständig beglichen. Zugleich veranlasste sie eine Prüfung durch Ihren Sozialmedizinischen Dienst (SMD) und teilte der Klägerin mit, dass sie davon ausgehe, dass es sich um eine vorstationäre Behandlung im Sinne des § 115 a Abs. 1 Ziffer 1 SGB V gehandelt habe, die über die entsprechende Pauschale abzurechnen sei. Nach einer Stellungnahme der Klägerin vom 29. Dezember 2010 kam der SMD unter dem 25. März 2011 zu der Auffassung, dass schon die Aufnahmeuntersuchung ergeben habe, dass die Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus durchzuführen sei, weshalb die Vergütung analog der Vergütung einer vorstationären Behandlung nach § 115 a SGB V zu erfolgen habe. Nach weiterem Schriftwechsel verrechnete die Beklagte am 24. November 2011 den gesamten Rechnungsbetrag mit unstreitigen Forderungen der Klägerin und zahlte einen Betrag in Höhe von 114,02 € (Pauschale für die vorstationäre Behandlung, Neurologie). Am 30. Juli 2013 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Stralsund Klage erhoben. § 3 Abs. 4 des Landesvertrages nach § 112 SGB V sei nicht einschlägig. Eine Aufnahmeuntersuchung im Sinne dieser Regelung habe nicht vorgelegen. Vielmehr sei die stationäre Aufnahme der Patientin als Notfall in einer lebensbedrohlichen Situation erfolgt. Allein aus der Tatsache, dass ein Patient weniger als einen Tag und eine Nacht im Krankenhaus verblieben sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich nicht um eine vollstationäre Behandlung gehandelt habe. Nach der Rechtsprechung des BSG stelle der Aufenthalt auf einer Intensivstation die nachhaltigste Form der Einbindung in einen Krankenhausbetrieb und damit den Prototyp einer stationären Behandlung dar (Hinweis auf Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KR 17/06 R). Die Aufnahme sei hier in einem lebensbedrohlichen Zustand erfolgt. Es habe eine intrazerebrale Blutung vorgelegen, die unbedingt notwendig einer vollstationären Behandlung bedurft habe. Es seien umfangreiche diagnostische und therapeutische Leistungen erbracht worden. Erst im weiteren Verlauf, d.h. nach Vorliegen des CT-Befundes habe sich die Notwendigkeit zur Verlegung ergeben. Die Patientin sei vollständig in die Krankenhausstrukturen in medizinischer und logistischer Weise eingebunden gewesen, darüber hinaus seien personelle und sachliche Ressourcen in erheblichem Maße notwendig gewesen. Die Patientin sei im Schockraum intensivmedizinisch behandelt worden. Der Aufenthalt auf einer „Aufnahmestation“ ändere nichts an der intensivmedizinischen Versorgung. Insoweit hat die Klägerin auf eine medizinische Stellungnahme ihres Regionalleiters Medizincontrolling und zwei Abbildungen verwiesen, die Behandlungsplätze einerseits auf einer Intensivstation sowie andererseits in der Notaufnahme darstellen und sich nicht wesentlich unterschieden. Die konkrete Behandlung der Versicherten habe weder auf einer Normalstation noch vorstationär oder ambulant erfolgen können, sondern nur in einer mit intensivmedizinischen Geräten ausgerüsteten Überwachungseinheit. Bei Eintreffen der Patientin gegen 22:39 Uhr sei sofort klar gewesen, dass eine stationäre Behandlung zwingend erforderlich sei. Erst nach der Beratung mit der Neurochirurgie in G. habe man sich zur sofortigen Verlegung nach dorthin entschieden. Hätte die Universitätsklinik G. keine Kapazitäten gehabt, wäre die Patientin bis zu einer möglichen Übernahme durch ein anderes Krankenhaus weiterhin im Krankenhaus der Klägerin behandelt worden. Nachdem die Beklagten neben der vorstationären Pauschale einen weiteren Betrag in Höhe von 81,81 € für die CCT anerkannt hatte, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 704,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat weitere sozialmedizinische Stellungnahmen des SMD vorgelegt, wonach das Notaufnahmeprotokoll erkennen lasse, dass sich die Versicherte lediglich in der zentralen Aufnahme, nicht jedoch auf der Intensivstation aufgehalten habe. Es sei lediglich eine klinische Untersuchung, eine Blutabnahme, eine CT-Untersuchung sowie die Organisation der Verlegung nach G. erfolgt. Daneben habe schon rein technisch nicht auch noch die Integration in den vollstationären Ablauf erfolgen können. Es sei innerhalb einer halben Stunde klar gewesen, dass eine Verlegung in eine neurochirurgische Abteilung erforderlich gewesen sei. Ein Behandlungsplan über einen stationären Aufenthalt von mindestens einem Tag und einer Nacht sei nicht erkennbar. Die Versorgung in der Notaufnahme bedeute keine Integration in den stationären Ablauf, unabhängig davon, welche Ausstattungsmerkmale dieser Behandlungsplatz aufweise. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht eine Verrechnung in Höhe von 704,12 € vorgenommen. Hierzu sei sie gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 des Landesvertrages gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V berechtigt gewesen, da die Klägerin für die Behandlung der Versicherten lediglich einen Vergütungsanspruch in Höhe von 195,83 € erworben habe. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch setze voraus, dass eine vollstationäre Behandlung tatsächlich stattgefunden habe. Im Landesvertrag gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V sei jedoch geregelt, dass in Fällen, in denen die Aufnahmeuntersuchung ergebe, dass die erforderliche Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus durchzuführen ist, die Vergütung analog der Vergütung einer vorstationären Behandlung nach § 115a SGB V erfolge. Die Kammer sei nicht mit der notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Versicherte in dem Krankenhaus der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Verlegung in die Neurochirurgie der Universitätsmedizin G. vollstationär behandelt worden sei, sondern gehe vielmehr davon aus, dass die Klägerin bis zum Abschluss der Aufnahmeuntersuchungen noch keine Entscheidung über die vollstationäre Aufnahme der Versicherten in ihr Krankenhaus getroffen, sondern im Lichte der Ergebnisse der Aufnahmeuntersuchung sowie einer Rücksprache mit der Neurochirurgie der Universitätsmedizin G. eine „Verlegung“ in die dortige Klinik veranlasst habe. Die Klägerin habe deshalb nur einen Anspruch auf eine Vergütung auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Landesvertrages, den die Beklagte inzwischen vollständig erfüllt habe. Von Krankenhausbehandlungsleistungen, welche nur ambulant erbracht werden, unterscheide sich die stationäre Krankenhausbehandlung durch die Aufnahme des Versicherten in das Krankenhaus, d.h. dessen physische und organisatorische Eingliederung als Patient in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses. Eine stationäre Aufnahme sei dann gegeben, wenn sich die Behandlung nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes in der Vorausschau über mindestens einen Tag und eine Nacht erstrecken solle. Sei dies – wie hier - nicht der Fall, komme es darauf an, in welchem Umfang der Patient die Infrastruktur des Krankenhauses in Anspruch nehme. Sei erst einmal eine physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Krankenhausversorgungssystem erfolgt, so entfalle diese nicht rückwirkend dadurch, dass die Krankenhausbehandlung wegen zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse oder Änderungen im Gesundheitszustand des Patienten im Ergebnis doch keine 24 Stunden andauere. Die hier stattgefundene Diagnostik habe eine typische Notfallversorgung dargestellt, welche rein tatsächlich keine physische und organisatorische Eingliederung der Versicherten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses beinhaltet habe. Die Versicherte sei tatsächlich nicht auf einer Normalstation oder der Intensivstation untersucht und behandelt worden, sondern in den Räumlichkeiten der Zentralen Aufnahmestation des Krankenhauses. Die die Ärzte der Klägerin getroffenen Maßnahmen seien allesamt Teil der Aufnahmeuntersuchung. § 3 Abs. 1 S. 1 des Landesvertrages bestimme ausdrücklich, dass vor Aufnahme des Patienten das Krankenhaus unter Beachtung der Grundsätze des § 39 SGB V prüfe, ob und in welcher Form die Krankenhausbehandlung notwendig sei. Es sei davon auszugehen, dass spätestens nach dem Konsil mit den Ärzten der Neurochirurgie, welches in den Behandlungsakten ohne Angabe einer Uhrzeit dokumentiert sei („nach Rücksprache NCH G. Übernahme der Patientin in den Schockraum der Notaufnahme“) ärztlicherseits entschieden worden sei, dass gerade keine Aufnahme in eine vollstationäre Behandlung vor Ort, sondern eine vollstationäre Behandlung in der Neurochirurgie der Universitätsmedizin erfolgen müsse. Dass bei der Versicherte ein potentiell lebensbedrohliches Erkrankungsbild vorgelegen habe und sie während der Dauer der Aufnahmeuntersuchung bis zur Verlegungsfahrt von A-Stadt nach G. überwacht und notfallmäßig versorgt worden sei, führe ebenso wie bei einer ambulanten Notfallbehandlung im Krankenhaus nicht zu einer Integration in das stationäre Versorgungssystem des Krankenhauses. Es sei hier keine Behandlung auf einer Intensivstation erfolgt. Ebenso seien die Mutmaßungen, welche Maßnahmen erfolgt wären, wenn die Versicherte nicht in die Universitätsmedizin G. hätte verlegt werden können oder müssen, nicht entscheidungserheblich. Gegen das der Klägerin am 06. Juni 2016 zugestellte Urteil richtet sich ihre vom Sozialgericht zugelassene Berufung vom 30. Juni 2016, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 27. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 704,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.