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Urteil

L 6 KR 25/13

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2018:0920.L6KR25.13.00
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Leitsätze
Beiträge sind im Sinne von § 26 SGV IV zu Unrecht entrichtet und zu erstatten, wenn der "Beschäftigte" die Unrechtmäßigkeit (hier durch betrügerische Vortäuschung der Einstellungsvoraussetzungen) selbst veranlasst hat und der Dienstvertrag sowohl wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot als auch wegen Arglist-Anfechtung nichtig ist. Die Grundsätze des faktischen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses finden dann keine Anwendung. (Rn.22) (Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 19.09.2012 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Beschäftigung des Herrn Dr. F. im Zeitraum 30. September 2005 bis 29. September 2006 zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 5.624,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beiträge sind im Sinne von § 26 SGV IV zu Unrecht entrichtet und zu erstatten, wenn der "Beschäftigte" die Unrechtmäßigkeit (hier durch betrügerische Vortäuschung der Einstellungsvoraussetzungen) selbst veranlasst hat und der Dienstvertrag sowohl wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot als auch wegen Arglist-Anfechtung nichtig ist. Die Grundsätze des faktischen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses finden dann keine Anwendung. (Rn.22) (Rn.26) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 19.09.2012 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Beschäftigung des Herrn Dr. F. im Zeitraum 30. September 2005 bis 29. September 2006 zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 5.624,71 € festgesetzt. Die zulässige Berufung der Klägerin ist auch begründet. Die Beklagte ist gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV zur Erstattung der zu Unrecht entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung von Herrn Dr. F. in dem Zeitraum vom 30. September 2005 bis 29. September 2006 verpflichtet. Die Erstattung steht gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV der Klägerin insoweit zu, wie sie sie getragen hat. Getragen hat sie die sog. Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Gemäß § 168 SGB V, § 346 Abs. 1 SGB III hatte die Klägerin die Hälfte der zu diesen Zweigen zu entrichtenden Beiträge zu tragen (Arbeitgeberanteil) und gemeinsam mit den Arbeitnehmerbeiträgen als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Beklagte als Einzugsstelle zu zahlen (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach den Angaben der Beklagten ist von einem ausgeglichenen Beitragskonto entsprechend den seinerzeit von der Klägerin erstellten Beitragsnachweisen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind von der Klägerin nicht entrichtet worden. Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung waren wegen der Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze von seinerzeit 3.975 € monatlich von der Klägerin nicht zu entrichten, § 6 Abs. 6 SGB V. Unbeschadet einer etwaigen freiwilligen Krankenversicherung des Herrn Dr. F. waren die dort zu zahlenden Beiträge sowie die Pflichtbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI) von ihm allein zu tragen (§ 250 Abs. 2 SGB V, § 59 Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Die Klägerin hat die Beiträge für Herrn Dr. F. während seiner Dienstzeit vom 30. September 2005 bis 29. September 2006 zu Unrecht entrichtet. Es gab hierfür keinen Rechtsgrund. Insbesondere lag kein wirksames sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Der zwischen der Klägerin und Herrn Dr. F. geschlossene Dienstvertrag bildet keine materiell-rechtliche Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung, weil er nichtig ist. Einer rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidung über die Nichtigkeit bedarf es zu dieser Feststellung nicht, sodass dahinstehen kann, ob das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteil durch den im zweiten Rechtszug geschlossenen Vergleich weggefallen, oder durch die im Vergleich enthaltene Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden ist. Arbeitsgerichtlichen Entscheidungen kommt für das sozialgerichtliche Verfahren keine Tatbestands- oder Feststellungwirkung zu. Das folgt schon daraus, dass die Begriffe des (faktischen) Arbeitsverhältnisses einerseits und des (faktischen) Beschäftigungsverhältnisses andererseits zwar weitgehend deckungsgleich, keineswegs aber identisch sind, vgl. etwa Seewald in: KassKomm, § 7 SGB IV, Rn. 3. Der Abschluss des Dienstvertrages beruhte vorliegend jedenfalls auf einer Täuschung des Herrn Dr. F. über seine Eigenschaft als Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Onkologie und Hämatologie. Damit lagen die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung des Vertrages gem. § 123 BGB vor, wie sie von der Klägerin auch zivil- bzw. arbeitsrechtlich erklärt worden ist. Der Dienstvertrag war deshalb gem. § 142 BGB von Anfang an nichtig. Ferner ist davon auszugehen, dass Herr Dr. F. mit der Übernahme der Verpflichtung zur Ausübung der Tätigkeit des Chefarztes einer onkologischen Reha-Klinik gegen ein Verbotsgesetz verstoßen hat, was ganz unabhängig von der Anfechtungserklärung ebenfalls zur Nichtigkeit des Dienstvertrages geführt hat (§ 134 BGB). Im Dienstvertrag verpflichtete sich Dr. F. nicht nur zu administrativen und organisatorischen Tätigkeiten, sondern etwa auch zur „Mitbehandlung der Patienten der Klinik“ (§ 4 Nr. 1) sowie zur „Behandlung von privat versicherten bzw. beihilfeberechtigten Patienten“ (§ 6 Abs. 2). Zur ärztlichen Behandlung im Rahmen einer onkologischen Reha-Klinik gehört aber regelmäßig auch das Verabreichen von Injektionen, tatbestandlich (gefährliche) Körperverletzungen, deren Straffreiheit die rechtfertigende Einwilligung des Patienten voraussetzt. Die Wirksamkeit dieser Einwilligung ist im Falle einer Täuschung über die Facharztqualifikation jedoch zu verneinen. Eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB ist erst Recht dann anzunehmen, wenn Dr. F., der bisher keinen Nachweis einer Approbation als Arzt geführt hat, tatsächlich kein Arzt ist, womit ihm überhaupt jegliche Ausübung der ärztlichen Heilkunde und die Führung der Berufsbezeichnung "Arzt" untersagt gewesen wäre (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB, §§ 2, 10 Bundesärzteordnung). Die Nichtigkeit des zivil- bzw. arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnisses wird vorliegend auch nicht durch die Annahme eines sog. faktischen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses kompensiert. Grundsätzlich knüpft die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung an ein wirksames Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 7 SGB IV an. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Arbeits- bzw. Dienstvertrages steht jedoch nicht ausnahmslos der Begründung eines versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses entgegen. Die Gründe für die Unwirksamkeit des Vertrages sind im Hinblick auf den Schutzzweck der Sozialversicherung vielfach unerheblich. Zum Schutz des Arbeitnehmers bzw. Beschäftigten bedient sich die arbeits- und sozialrechtliche Rechtsprechung in diesen Fällen des Instituts des „faktischen“ Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses. Das sogenannte „faktische“ Arbeitsverhältnis wird hinsichtlich gegenseitiger Rückabwicklungsansprüche einem wirksamen Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Die Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses hat daher in der Regel keine rückwirkende Kraft (vgl. BAG, Urteil vom 03. November 2004 – 5 AZR 592/03 – Rn. 17). Über die Rechtsfigur des faktischen Beschäftigungsverhältnisses wird analog eine Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht zum Schutz von Arbeitnehmerinteressen auch dann begründet, wenn der zugrunde liegende Vertrag nichtig und deshalb unwirksam ist. Soweit Arbeits- oder Dienstverträge etwa wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners, Irrtumsanfechtung oder Formmangels nichtig, aber gleichwohl vollzogen worden sind, werden sie für die Vergangenheit arbeits- und sozialversicherungsrechtlich wie fehlerfrei zustande gekommene behandelt. Gleiches gilt, wenn ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 Abs 1 BGB) vorliegt, soweit die Rechtsordnung den Leistungsaustausch nicht schlechthin missbilligt. Die Nichtigkeit kann dann nicht rückwirkend geltend gemacht werden; eine wirksame Anfechtung wirkt regelmäßig nur für die Zukunft (BAG, Urteil vom 05. Dezember 1957 – 1 AZR 594/56; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R). Die Grundsätze des faktischen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses finden aber nach höchstgerichtlicher (arbeits- wie sozialgerichtlicher) Rechtsprechung dann keine Anwendung mehr, wenn dem Vertrag so schwere Rechtsmängel anhaften, dass die Anerkennung quasi-vertraglicher Ansprüche der geltenden Rechtsordnung insgesamt widersprechen würde (BSG, a.a.O.; BAG, Urteil vom 03. November 2004 – 5 AZR 592/03). Ansprüche aus einem „faktischen“ Arbeitsverhältnis sind für den Arbeitnehmer weitergehend dann zu verneinen, wenn dieser den Grund der Unwirksamkeit des Vertrages kannte, vgl. BSG, Urteil vom 20. März 1984 – 10 RAr 11/83 – Rn. 16). Eine Schutzwürdigkeit unter Vertrauensgesichtspunkten besteht in Fällen nicht, in denen der Arbeitnehmer sich der Strafbarkeit seines Tuns bewusst ist; die durch das Verbotsgesetz beabsichtigte Prävention schließt es gerade aus, wirksame vertragliche Ansprüche für die Vergangenheit anzuerkennen (BAG, a.a.O., Rn. 18). In analoger Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB X kann der Beschäftigte für sich dann keinen Vertrauensschutz herleiten und die Beiträge sind mithin zu Unrecht entrichtet, wenn er die unrechtmäßige Entrichtung von Beiträgen selbst veranlasst hat (vgl. Udsching in: Hauck/Noftz, § 26 SGB IV, Rn. 3b). Es bestehen darüber hinaus keine Zweifel daran, dass Herr Dr. F. die Rechtswidrigkeit der Beitragsentrichtung auch kannte. So liegt der Fall hier. Herr Dr. F. hat mit der arglistigen Täuschung über seine Qualifikation das Zustandekommen des Dienstvertrages durch strafrechtlich relevantes Verhalten erschlichen und damit ersichtlich keinerlei schützenswerte Interessen, die den Rechtsprechungsgrundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses entsprechen würden. Mit dieser Täuschung über seine Befähigung hat Herr Dr. F. zur Überzeugung des Senats auch zugleich vorsätzlich die mit der rechtsgrundlosen Gehaltszahlung untrennbar verbundene Beitragsentrichtung der Klägerin zur Sozialversicherung herbeigeführt. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles maßgebend von den vielfach entschiedenen Fallgestaltungen, in denen die Nachteile der Unwirksamkeit von Verträgen ausschließlich den schutzbedürftigen Arbeitnehmer treffen würden und deshalb über das „faktische“ Arbeitsverhältnis ausgeglichen werden müssen. Dem am 30. September 2005 geschlossenen Dienstvertrag haften zur Überzeugung des Senats aufgrund dieser Täuschung so schwere Rechtsmängel an, dass diese der Anerkennung von Herrn Dr. F. als „faktischen“ Arbeitnehmer mit der gleichzeitigen Zuerkennung der Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung entgegenstehen. Der Austausch von gegenseitigen Leistungen wird im vorliegenden Fall von der Rechtsordnung schlechthin missbilligt. Die Beiträge waren danach unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles auch im sozialrechtlich allein maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu Unrecht erbracht, weil die Nichtigkeit des Vertrages auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt. Es konnte aus diesen Gründen letztlich dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bereits deshalb zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist, weil sie die Erstattung mit ihrem Schreiben vom 30. November 2006 i.S.v. § 34 SGB X, wenn auch unter der Bedingung der Vorlage eines rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteils, zugesichert hat. Revisionsgründe i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die angewandten Rechtsprechungsgrundsätze sind höchstgerichtlich bestätigt. Die Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der Angaben der Beklagten zur Höhe der tatsächlich entrichteten Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Diese Angaben stehen auch in etwa im Einklang mit den Angaben der Klägerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu den Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Lohnfortzahlung (09. Juni bis 31. August 2006), den seinerzeitigen Beitragssätzen zur Rentenversicherung (19,5 %) und zur Arbeitslosenversicherung (6,5 %) sowie der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.400,00 €. Der von der Beklagten genannte Wert entspricht damit der Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten um die Erstattung des von der Klägerin für ihren früheren Arbeitnehmer Dr. F. gezahlten Arbeitgeberanteils an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Die Klägerin ist Trägerin einer onkologischen Rehabilitations-Klinik. Der 1944 in Prag geborene Dr. F. war in der Zeit vom 30. September 2005 bis zum 29. September 2006 gegen eine Jahresbruttovergütung in Höhe von 96.000 € als Chefarzt dieser Klinik tätig. Nachdem der Klägerin im September 2006 durch die Ärztekammer Baden-Württemberg mitgeteilt worden war, dass die von Herrn Dr. F. vorgelegten Urkunden über seine Facharztanerkennung sowie über die Zusatzbezeichnung Hämatologie und Onkologie gefälscht waren, beendete sie das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, focht den geschlossenen Dienstvertrag an und machte in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Erstattungsansprüche gegen Herrn Dr. F. geltend. Diesen Umstand zeigte sie mit Schreiben vom 14. November 2006 der Beklagten an und beantragte die Erstattung der für Herrn Dr. F. gezahlten Arbeitgeberbeiträge. Die Beklagte forderte daraufhin die Klägerin unter dem 30. November 2006 auf, die arbeitsgerichtlichen Unterlagen zu übersenden und stellte in Aussicht, nach Vorlage des rechtskräftigen Urteils in der Angelegenheit eine Erstattung der Beiträge vorzunehmen. Das Arbeitsgericht B-Stadt (Az. 4 Cs 2207/06) verurteilte Herrn Dr. F. mit Schlussurteil vom 09. Januar 2008 antragsgemäß zur Rückzahlung von 73.906,84 € Vergütung, 9.850,00 € Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung und weiteren 2.940 € Unterbringungs- und Verpflegungskosten, insgesamt 86.696,84 €, wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. In den Urteilsgründen führte das Arbeitsgericht B-Stadt unter anderem aus, dass das Arbeitsverhältnis von der Klägerin wirksam angefochten worden sei, weil Herr Dr. F. über seine Befähigungen arglistig getäuscht habe. Der Vertrag sei gemäß § 123 BGB nichtig und deshalb von Anfang an unwirksam. Herr Dr. F. habe zudem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht den Beweis geführt, zumindest approbierter Arzt zu sein, was gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 10 Bundesärzteordnung ebenfalls zur Nichtigkeit des Vertrages führe. Dieser Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot könne nur durch die Vernichtung der beidseitigen Erfüllungsansprüche für die gesamte Dauer der vertraglichen Beziehungen durchgesetzt werden. Eine Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses könne auch nicht nach den Grundsätzen des sogenannten „faktischen“ Arbeitsverhältnisses unterbleiben, da die Erbringung der Arbeitsleistung von Herrn Dr. F. nicht vom Willen beider Parteien getragen und die Arbeitsleistung von der Klägerin nur in Unkenntnis der fehlenden Rechtsgrundlage hingenommen worden sei. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung sei auf der Rechtsgrundlage von § 812 Abs.1 Satz 1 BGB berechtigt. Herrn Dr. F. treffe zudem eine Schadensersatzpflicht. Nach Berufung des Herrn Dr. F. wurde das Verfahren letztlich durch einen am 18. Juli 2008 vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 3 Sa 97/08) geschlossenen Vergleich beendet. Hierin verzichtete die Klägerin gegenüber Herrn Dr. F. auf die hälftige Klagforderung (43.348,82 €). Für den Rest der Forderung vereinbarten die Parteien eine Ratenzahlung, die einen weiteren Erlass auf insgesamt 11.977,25 € für den Fall vorsah, dass bis zu diesem Betrag eine fristgemäße Ratenzahlung erfolgt. Mit der Annahme des Vergleichs erklärte Herr Dr. F. zugleich die Berufungsrücknahme. Unter dem 22. Juli 2008 übersandte die Klägerin die wesentlichen arbeitsgerichtlichen Unterlagen der Beklagten und verlangte nunmehr die Erstattung der (unbezifferten) Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Herrn Dr. F. für den Zeitraum vom 30. September 2005 bis 29. September 2006. Mit Bescheid vom 05. August 2008 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung ab. Zwar sei im arbeitsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis von Anfang an nichtig und unwirksam gewesen sei. Gleichwohl habe aber ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV bestanden, weil ein faktisches Arbeitsverhältnis auch im Fall der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages bestehe. Eine etwaige Sittenwidrigkeit vertraglicher Regelungen schließe die Sozialversicherungspflicht nicht aus. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (BSG Urteil vom 10. August 2000, Az. B 12 KR 21/98) fänden die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses nur dann keine Anwendung, wenn dem Arbeitsvertrag so schwere Rechtsmängel anhafteten, dass die Anerkennung quasi-vertraglicher Ansprüche der Grundauffassung der geltenden Rechtsordnung widerspreche. Hiergegen hat die Klägerin der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid der Beklagten folgend am 11. August 2008 beim Sozialgericht B-Stadt Klage erhoben und vorgetragen, das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt sei mit der Berufungsrücknahme des Herrn Dr. F. rechtskräftig geworden. Die Klägerin habe mit dem Vergleich nur wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation von Herrn Dr. F. auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet. In Einklang mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil und in Übereinstimmung mit der von der Beklagten zitierten BSG Entscheidung sei vorliegend gerade nicht von einem faktischen Arbeitsverhältnis auszugehen. Die Anerkennung von Zahlungsansprüchen des Herrn Dr. F. über ein solches faktisches Arbeitsverhältnis würde dessen Fehlverhalten und die beinahe täglich von ihm begangenen Straftaten legitimieren. Es handele sich deshalb um ein Paradebeispiel dafür, dass die Anerkennung quasi-vertraglicher Ansprüche der geltenden Rechtsordnung widerspreche. Ein „Beschäftigungsverhältnis“, das im Wesentlichen die Begehung von Straftaten gegenüber unwissenden Dritten zum Inhalt habe, sei ersichtlich ein solches, bei dem die „Rechtsordnung den Leistungsaustausch schlechthin missbilligt“. Dem Arbeitgeber sei kein Vorwurf zu machen. Der Arbeitnehmer verdiene in der vorliegenden Fallgestaltung keinen Schutz, welcher ihm über das „faktische Beschäftigungsverhältnis“ zukomme. Die Beklagte hat sich auf die angefochtene Entscheidung und den am 12. Mai 2009 nachgeholten Widerspruchsbescheid bezogen. Dr. F. habe in der Zeit vom 30. September 2005 bis 29. September 2006 in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin gestanden. Anhaltspunkte hierfür seien, dass eine Tätigkeit nach Weisungen ausgeübt worden sei und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorgelegen habe. An der Versicherungspflicht ändere weder die wirksame Anfechtung noch die bestätigte Geldforderung gegenüber Herrn Dr. F. etwas. Da ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden und Herr Dr. F. auch gearbeitet habe, seien die Beiträge abzuführen gewesen. Eine Erstattung scheide deshalb aus. Auf Anfrage des Sozialgerichts zum Streitwert hat die Beklagte eine Beitragsaufstellung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu den Akten gereicht. Hiernach seien ausgehend von einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4.400 € jeweils 5.148,01 € Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und jeweils 1.854,24 € zur Arbeitslosenversicherung, insgesamt 14.004,50 € abgeführt worden. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. September 2012 abgewiesen. Zwischen der Klägerin und Herrn Dr. F. habe ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) bestanden. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Diese Merkmale habe die Tätigkeit des Herrn Dr. F. in der Klinik der Klägerin erfüllt. Er habe die vereinbarte Arbeitsleistung als eingegliederter Beschäftigter erbracht. Er sei hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung in den Betrieb integriert gewesen und habe dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlegen. Weil die Rücknahme der Berufung in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Reduzierung des Forderungsbetrages erfolgt sei, sei es nicht abschließend geklärt, ob der Beschäftigungsvertrag wirksam angefochten worden sei, denn dieses sei nicht rechtskräftig festgestellt worden. Die Art und Weise der Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens verdeutliche, dass eine abschließende Klärung des Beschäftigungsverhältnisses zur Herstellung des Rechtsfriedens und zum Abschluss des Verfahrens vor möglicherweise längerfristigen Prüfungen unterlassen worden sei. Eine rückwirkende Aufhebung des Arbeitsvertrages sei hierdurch nicht erfolgt. Das Arbeitsverhältnis habe in dem streitigen Zeitraum vom 30. September 2005 bis 29. September 2006 deshalb unverändert Bestand gehabt. Ansprüche der Klägerin gegenüber Herrn Dr. F. wegen Täuschung über seine Qualifikation, seien im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu klären. Die Versicherungspflicht für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bleibe hiervon unberührt. Darüber hinaus sei es jedoch auch unerheblich, ob der Arbeitsvertrag wirksam aufgehoben oder angefochten worden sei, weil selbst für Arbeitsleistungen die aufgrund fehlerhafter Vertragsgrundlage erbracht worden seien, Sozialversicherungspflicht bestehe. Eine zivilrechtliche Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, das der Arbeitsleistung zugrunde liege, stehe der Begründung eines versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 7 SGB IV nicht entgegen. Auf den Schutzzweck der Sozialversicherung für Arbeitnehmer sei zwar hingewiesen worden, jedoch gebe es keine abweichende Regelung für Fälle wie dem vorliegenden, zum Schutz des Arbeitgebers. Eine Erstattung gem. § 26 SGB IV könne die Klägerin nur dann verlangen, wenn die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien, d.h. eine Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Es komme für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Beitragszahlung auf den Zeitpunkt der Beitragsentrichtung an. Die Beiträge seien auf der Grundlage des zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrages entrichtet worden. Eine rückwirkende Änderung dieser Lage sei für die Beitragspflicht unerheblich. Gegen das der Klägerin am 07. Februar 2013 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 05. März 2012 eingelegte Berufung. Die Klägerin hält darin an ihrem erstinstanzlichen Vortrag fest und vertieft diesen dahingehend, dass es sich hier nicht um ein „Kavaliersdelikt“ gehandelt habe, sondern der Arzt, dessen gegenwärtiger Aufenthalt nicht bekannt sei, strafrechtlich verfolgt und auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in dieser Konstellation sei unzulässig. Die Klägerin sei Opfer einer Straftat geworden. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 19. September 2012 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 05. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Beschäftigung des Herrn Dr. F. im Zeitraum 30. September 2005 bis 29. September 2006 zu erstatten. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend hält. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. September 2018 hat die Beklagte ihre bisherigen, pauschalen und zudem mit Rechenfehlern behafteten Angaben zur Beitragshöhe anhand der Beitragsnachweise der Klägerin korrigiert und den tatsächlich entrichteten Arbeitgeberanteil an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen mit insgesamt 5.624,71 € (Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen) angegeben. Der Senat hat die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund gem. § 75 Abs. 2 SGG zum vorliegenden Verfahren beigeladen.