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Urteil

L 5 U 39/18

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2023:0712.L5U39.18.00
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Leitsätze
1. Der Begriff der "besonderen Umstände" gem § 65 Abs 6 SGB 7 ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die Sozialversicherungsträger und die Gerichte mit einem bestimmten Inhalt auszufüllen ist und dessen Beurteilungsspielraum im konkreten Fall der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt. (Rn.29) 2. Letztlich sind im jeweiligen Einzelfall alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind alle äußeren und inneren Umstände zu berücksichtigen. Die hiernach zu treffende Abwägung hat indessen nicht unabhängig von den nach außen erkennbaren Gesamtumständen zu erfolgen. Insbesondere dem Gesundheits- bzw Krankheitszustand des Versicherten kommt hierbei erhebliche Bedeutung zu. (Rn.29) 3. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat vollständig anschließt (Anschluss an BSG vom 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6), steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme ("Vermutung") einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres angeführt werden. (Rn.29) 4. Für ein Gewahrwerden des schlechten Gesundheitszustands muss keine tatsächliche Kenntnis über ein kurz bevorstehendes Ableben, sondern ausschließlich über eine lebensbedrohliche Erkrankung und den damit einhergehenden Gesundheitszustand bestehen. (Rn.33)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der "besonderen Umstände" gem § 65 Abs 6 SGB 7 ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die Sozialversicherungsträger und die Gerichte mit einem bestimmten Inhalt auszufüllen ist und dessen Beurteilungsspielraum im konkreten Fall der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt. (Rn.29) 2. Letztlich sind im jeweiligen Einzelfall alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind alle äußeren und inneren Umstände zu berücksichtigen. Die hiernach zu treffende Abwägung hat indessen nicht unabhängig von den nach außen erkennbaren Gesamtumständen zu erfolgen. Insbesondere dem Gesundheits- bzw Krankheitszustand des Versicherten kommt hierbei erhebliche Bedeutung zu. (Rn.29) 3. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat vollständig anschließt (Anschluss an BSG vom 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6), steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme ("Vermutung") einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres angeführt werden. (Rn.29) 4. Für ein Gewahrwerden des schlechten Gesundheitszustands muss keine tatsächliche Kenntnis über ein kurz bevorstehendes Ableben, sondern ausschließlich über eine lebensbedrohliche Erkrankung und den damit einhergehenden Gesundheitszustand bestehen. (Rn.33) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Stralsund hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2017 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente gegen die Beklagte. Die Voraussetzungen der hierfür einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 65 SGB VII sind nicht erfüllt, da der Ausschlusstatbestand des § 65 Abs. 6 SGB VII gegeben ist. Nach letzterer Vorschrift haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er bei einer Ehedauer von unter einem Jahr für den Regelfall unterstellt, dass der Versorgungsgedanke ein erhebliches Motiv der Eheschließung gewesen sein muss (sog. gesetzliche Vermutung). Diese Vermutung kann nur durch den Vollbeweis des Gegenteils nach § 202 SGG i. V. m. § 292 ZPO widerlegt werden (vgl. zur Parallelvorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI im Rentenrecht: BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R, Rdnr. 20). Das Gericht muss davon überzeugt sein, dass besondere Umstände des Einzelfalls i. S. d. Vorschrift gegeben sind. Der Begriff der „besonderen Umstände“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die Sozialversicherungsträger und die Gerichte mit einem bestimmten Inhalt auszufüllen ist und dessen Beurteilungsspielraum im konkreten Fall der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG aaO, Rdnr, 28). Das BSG gelangt in der zitierten Entscheidung zudem zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass aufgrund der Vielgestalt der Lebenssachverhalte eine typisierende Betrachtung ausscheidet. Letztlich sind im jeweiligen Einzelfall alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung gegeneinander abzuwägen (vgl. BSG aaO, Leitsatz zu 1. nach juris). Hierbei sind alle äußeren und inneren Umstände zu berücksichtigen. Die hiernach zu treffende Abwägung hat indessen nicht unabhängig von den nach außen erkennbaren Gesamtumständen zu erfolgen. Insbesondere dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten kommt hierbei erhebliche Bedeutung zu. So dürfte in Fällen, in denen die Ehe durch einen völlig unerwarteten Todesfall – etwa der Unfalltod eines kerngesunden Partners – geschieden wird, die gesetzliche Vermutung kaum gerechtfertigt sein, während sie an Gewicht gewinnt je erwartbarer der Todeseintritt ist. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat vollständig anschließt, steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme („Vermutung“) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres angeführt werden (vgl. BSG aaO, Rdnr. 27). Auf den hiesigen Fall übertragen, ist vorliegend der insoweit strengste Maßstab anzulegen, da der Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitpunkt der Trauung kaum schlechter sein konnte und dies auch offenkundig war. Der Versicherte litt an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die seitens der behandelnden Ärzte seit Juni 2016 (vgl. Arztbericht der Unimedizin G. vom 14. Juni 2016) ausschließlich palliativ behandelt worden ist. Den im Verlauf sich anschließender Krankenhausaufenthalte erstellten Befundberichten ist zu entnehmen, dass sich die ärztliche Erwartung des fehlenden kurativen Ansatzes bestätigte, weil die durchgeführte Chemotherapie kaum angeschlagen hat und sich der Gesundheitszustand weiterhin verschlechterte. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Gesundheitszustand des Versicherten während des letzten Krankenhausaufenthaltes im Dezember 2016 im Krankenhaus E-Stadt, wo auch die Trauung stattfand, so schlecht gewesen ist, dass mit einem baldigen Tod gerechnet werden musste. Schließlich ist die Trauung 2016 als sogenannte Nottrauung nach § 13 Abs. 3 PStG durchgeführt worden, weil der im Krankenhaus tätige Herr Dipl. med. S. die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung und die damit einhergehende Unaufschiebbarkeit der Trauung i. S. d. Vorschrift bestätigte. Allein die Rahmenbedingungen einer solchen „Nottrauung“ in der Atmosphäre eines Krankenzimmers in Kauf zu nehmen, sprechen dafür, dass sich die Partner der gebotenen Eile und damit des schlechten Gesundheitszustandes bewusst sind (vgl. LSG M-V, Urteil vom 01. Juli 2020 – L 7 R 185/18 -, Rdnr. 52, zitiert nach juris). Der Ablauf im hiesigen Fall zeigt dies auf besonders prägnante Weise. So musste die Trauung mehrfach verschoben werden, da laut Auskunft der behandelnden Ärzte der Versicherte zunächst nicht geschäftsfähig gewesen ist und die Trauung offenbar sofort bei Widererlangung der Geschäftsfähigkeit vollzogen wurde. Der Senat ist zu dem Schluss gelangt, dass der Klägerin der offenkundig schlechte Gesundheitszustand sowie die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bewusst gewesen sein müssen. Soweit die Klägerin erklärt, dass sie noch immer gehofft und nicht damit gerechnet habe, dass es so schnell zu Ende gehen wird, schließt dies nicht aus, dass sie sich des schlechten Gesundheitszustandes gewahr gewesen ist. Schließlich muss keine tatsächliche Kenntnis über ein kurz bevorstehendes Ableben, sondern ausschließlich über eine lebensbedrohliche Erkrankung und den damit einhergehenden Gesundheitszustand bestehen. Der Gesundheitszustand war im Zeitpunkt der Trauung derart offenkundig schlecht, dass der Senat keinen Zweifel daran hat, dass dies auch die Klägerin erkannt hat. Hiermit vereinbar ist auch die seitens der Klägerin immer wieder betonte Hoffnung, dass der Versicherte das Krankenhaus nochmal verlassen würde. Diese Hoffnung ändert bei den vorliegenden Gesamtumständen der Trauung, aber auch der dokumentierten ärztlichen Hinweise auf die palliative Situation, nichts daran, dass auch der Klägerin klar war, dass nicht mit einer langen Ehedauer zu rechnen ist. Soweit in der Akte des Standesamtes zum „gewünschten Tag der Trauung“, „so schnell wie möglich“ vermerkt worden ist und ein Oberarzt des Krankenhauses dem Standesamt am 20. Dezember 2016 mitteilte, dass beim Versicherten keine Geschäftsfähigkeit gegeben und auch nicht klar sei, ob diese wiedererlangt würde, sind dies Umstände, die der Klägerin nicht entgangen sein dürften, zumal der Wunsch nach der schnellstmöglichen Trauung von ihr selbst formuliert worden sein muss. Damit war der Gesundheitszustand des Versicherten offenkundig im Zeitpunkt der Trauung so akut lebensbedrohlich, dass nach menschlichem Ermessen nur noch eine kurze Lebensdauer zu erwarten war und eine Hoffnung auf Heilung nicht bestand. Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die Heirat sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellt (vgl. dazu, dass hierin ein besonderer Umstand gesehen werden kann: LSG M-V aaO, Rdnr. 54; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2023 – L 11 R 235/22 –, Rn. 34, juris). Zwar hat die Klägerin umfangreich dazu vorgetragen, dass immer wieder Heiratsabsichten bestanden hätten. Der geschilderte Geschehensablauf genügt bei der langjährigen Partnerschaft nicht, einen bereits feststehenden Entschluss anzunehmen. Schließlich sollen Heiratsabsichten bereits seit 2008 ernsthaft bestanden haben und die Hochzeit sogar schon zweimal geplant worden sein. Gerade in einem solchen Fall ist zu fordern, dass sich die Heiratsabsicht bereits soweit konkretisiert hat, dass diese nunmehr nachvollziehbar unaufschiebbar geplant worden ist. Vorliegend konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass dies im Jahr 2015 der Fall gewesen wäre. Die Planungen im Jahre 2015 waren auch nach dem von Widersprüchlichkeiten geprägten klägerischen Vortrag noch nicht im erforderlichen Sinne fortgeschritten. Die Reservierung der Gaststätte hatte letztlich nicht einmal 2 Monate Bestand. Sie wurde zudem zu einem Zeitpunkt widerrufen, zu welchem den ärztlichen Befundberichten noch keine Behandlungen des Versicherten zu entnehmen sind. Die Aufforderung an Freunde sich im September 2015 nichts vorzunehmen, ist vor dem Hintergrund des angeblich seit Jahren bestehenden Heiratswunsches ebenfalls noch nicht hinreichend konkret. Bei dieser Sachlage kommt einer fehlenden standesamtlichen Anmeldung der Hochzeit aus Sicht des Senates, geradezu entscheidende Bedeutung zu. Schließlich wäre damit ein Schritt nach außen dokumentiert, der auch bei einer erneuten Verschiebung bürokratischen Aufwand verursacht und die Absage eines behördlichen Termins beinhaltet. Zudem könnte erst hierin ein gewichtiger Unterschied zu den nicht realisierten Heiratsplänen in den Jahren 2008 und 2011 erkannt werden. Vorliegend hatten die Klägerin und der Versicherte unterdessen noch keinerlei nicht leicht revidierbare Planungen getroffen. Vor dem Hintergrund der bereits mehrfach verschobenen Hochzeit genügen die vorgetragenen Umstände nicht, den Senat zu überzeugen, dass der Hochzeitsentschluss diesmal endgültig gefasst wurde. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass über einen Zeitraum von acht Jahren immer wieder die „Wendungen des Lebens“ dazwischengekommen seien. Gerade hierin liegt aber aus Sicht des Senats ein gravierendes Indiz gegen einen unbedingten Heiratswillen. Hinzu kommt, dass der Vortrag der Klägerin in der Zusammenschau mit den gehörten Zeugen von erheblichen Widersprüchlichkeiten geprägt ist, die für sich genommen Zweifel am geschilderten Ablauf aufkommen lassen. Die von der Klägerin geschilderten Hochzeitsplanungen müssen zeitlich im Mai 2015 begonnen haben. Ausweislich der schriftlichen Zeugenaussage des Gaststätteninhabers erfolgte die Stornierung des Lokals bereits im Juli 2015. Diese zeitliche Abfolge ist indessen nicht mit den Einlassungen der Klägerin und der als Zeugin vernommenen Tochter in Einklang zu bringen, die zum Ausdruck brachten, dass die Hochzeit im September 2015 aufgrund der schweren Krankheit des Versicherten abgesagt worden ist. Insoweit lassen sich den hausärztlichen Befundberichten erstmalige Vorstellungen des Versicherten bei noch gutem gesundheitlichen Zustand im August 2015 entnehmen. Insbesondere die Aussage der Tochter nicht vereinbaren, die berichtete, dass die Hochzeit abgesagt worden sei, weil der Versicherte nur noch bei Ärzten gewesen sei, lässt sich hiermit nicht vereinbaren. Gleiches gilt, soweit die Klägerin auf eine gebuchte Reise nach Südafrika verweist. Die Reise soll als verspätete Hochzeitsreise gebucht worden sein, woran aufgrund der auf den 4. Januar 2016 datierenden Rechnung/Reisebestätigung ebenfalls Zweifel bestehen, da die Hochzeit zu diesem Zeitpunkt längst abgesagt worden war. Dies gilt auch dann, wenn man den behaupteten Verschiebungstermin am 23. Dezember 2015 – für den im Übrigen keinerlei Planungen vorgetragen worden sind – zugrunde legt. Ebenfalls nicht mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen sind die Erklärungen der Klägerin zu der Trauung im Krankenhaus. Hier bekundete sie zunächst, dass die Hochzeit an ihrem Geburtstag, dem 23. Dezember 2016, geplant stattgefunden habe, während sich aus der Standesamtsakte eindeutig ergibt, dass die Trauung als „Nottrauung“ am 20. Dezember 2016 angemeldet wurde, sofort stattfinden sollte und anschließend zweimal verschoben werden musste. Auch die durch die Zeugin E. bestätigte klägerische Behauptung, dass es bereits in 2008 und 2011 Planungen für eine Hochzeit gegeben hätte, erachtet der Senat nicht für überzeugend bzw. dürften die Planungen deutlich weniger konkret gewesen sein, als die Klägerin behauptet. Angesichts der während der Vernehmung offensichtlichen emotionalen Nähe der Tochter zu der Klägerin und dem Verstorbenen, ist es insoweit für den Senat kaum nachvollziehbar, dass die Klägerin die Zeugin E., eine Freundin der Familie, in die Hochzeitsplanungen in 2008 und 2011 eingebunden haben will, ihre eigene Tochter hingegen nicht. Zwar mag ein Teil der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten den Umständen des Gerichtsverfahrens und der emotional schwierigen Rechtslage geschuldet sein. Dennoch führen sie bei der hier bestehenden Beweislastverteilung einerseits dazu, dass der Vollbeweis selbst dann nicht gelingen könnte, wenn man anders als der Senat, die oben erörterten Planungen einer Hochzeit am 25. September 2015 als hinreichend konkret erachten würde. Andererseits wird die im Übrigen glaubhaft erscheinende Zeugenaussage der Tochter erheblich durch die Widersprüche zu den Behauptungen der Klägerin entwertet. Vorliegend bestehen zudem weitere Zweifel an dem klägerischen Vortrag, da die Klägerin bereits während der ersten Einlassungen im Verwaltungsverfahren außergewöhnlich gut über die rechtliche Einordnung sogenannter „Versorgungsehen“ informiert gewesen sein muss. So hat sie gegenüber dem Sachbearbeiter der Beklagten zunächst mitgeteilt in S. priesterlich getraut worden zu sein und die Urkunde vorgelegt. Dass es sich um eine Touristenattraktion ohne rechtliche Bedeutung handelte, hat die Klägerin erst auf Nachfrage der Beklagten bestätigt. Zudem zielte sämtlicher Vortrag von vornherein darauf ab, gegenüber der Beklagten aufzuzeigen, dass die Trauung die konsequente Verwirklichung des bereits gefassten Heiratsentschlusses gewesen wäre. Weiter genährt werden die sich aufdrängenden Zweifel am klägerischen Vortrag durch das Auftreten der Zeugin E. in der mündlichen Verhandlung, deren Aussage offensichtlich nicht auf eigenem Erleben beruhte, sondern abgestimmt war. Bei der Bewertung der Gesamtumstände konnte der Senat auch nicht unberücksichtigt lassen, dass die Klägerin und der Versicherte bereits im Jahre 2004 entschieden haben, sich wechselseitige Vorsorgevollmachten zu erteilen und sich nach den Worten der Klägerin die Rechte und Pflichten gleichberechtigter Ehepartner zuzusichern, ohne zu heiraten, was ebenfalls Zweifel an den vorgetragenen Heiratsabsichten aufkommen lässt. Im Jahr 2006 verfasste der Versicherte zudem ein Testament, in dem er die Klägerin zur Alleinerbin einsetzte. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Versicherte über die gesamte Lebenspartnerschaft hinweg eine Witwenrente aus der Versicherung seiner ersten Frau bezogen hat, die im Falle einer Wiederheirat weggefallen wäre und damit die Heirat zu einer Verschlechterung der finanziellen Möglichkeiten des Paares geführt hätte. Der Senat hat abschließend auch berücksichtigt, dass die Klägerin angab, dass die Heirat dem Versicherten Kraft geben sollte. In Zusammenschau mit den äußeren Umständen vermag der Senat aber auch in diesem möglichen Motiv keinen besonderen Umstand zu erkennen. Insoweit konnte sich der Senat bei Berücksichtigung des hier anzulegenden strengsten Maßstabes nicht davon überzeugen, dass die Eheschließung wesentlich aus diesem Motiv erfolgt ist. Insoweit hat die Klägerin bekundet, dass die Eheleute bereits mehrfach – 2008, 2011 und 2015 – hätten heiraten wollen; dies aber immer an den Wendungen des Lebens gescheitert und dann einvernehmlich auf unbestimmte Zeit verschoben worden sei. Letzterem entnimmt der Senat, dass die Eheleute einer Eheschließung über rund acht Jahre keine große Priorität beigemessen haben. Unter diesen Umständen konnte sich der Senat bei Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht davon überzeugen, dass weit überwiegendes Motiv der während des geschäftsunfähigen Zustands des Versicherten angemeldeten und sofort bei Eintritt der Geschäftsfähigkeit vorgenommenen Eheschließung die angesprochene Beistandshandlung gewesen ist, da nicht erkennbar und auch nicht dargelegt ist, aus welchen (inneren) Motiven heraus der Eheschließung in diesem Zeitpunkt ein solches emotionales Gewicht gegeben wurde, während dieses jahrelang nicht stark genug für eine Eheschließung war. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass die Eheschließung, wie seitens der Klägerin behauptet, auf Wunsch des Versicherten erfolgte. Hierbei bezweifelt der Senat nicht, dass die Hochzeit aus Liebe geschehen ist. Allerdings genügt dieser Umstand allein nicht, um besondere Umstände zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung anzunehmen (vgl. LSG M-V, Urteil vom 20. Oktober 2021, L R 138/17, Rdnr. 33; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2021, L R 501/18, Rdnr. 35). Darüber hinaus deuten die Äußerungen der Klägerin, dass ein gemeinsamer Name bewusst nicht gewählt worden sei, um bürokratischen Aufwand zu vermeiden, darauf hin, dass auch im Zeitpunkt der Eheschließung rationale Erwägungen eine Rolle gespielt haben. In der Gesamtschau all dieser Umstände konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass besondere Umstände i. S. d. § 65 Abs. 6 SGB VII vorliegen, so dass die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt ist. Im Gegenteil vermag der Senat sich des Eindruckes nicht erwehren, dass der klägerische Vortrag in entscheidenden Punkten unwahr und ausschließlich am Verfahrensausgang orientiert war. Von einer möglichen Aufklärung durch eine ausführlichere Befragung und Konfrontation mit den offensichtlichen Widersprüchlichkeiten während der mündlichen Verhandlung hat der Senat ausschließlich aufgrund der erkennbar emotional schwierigen Situation für die Klägerin und die Zeuginnen abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe i. S. d. § 160 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei insbesondere streitig ist, ob der Rentenanspruch trotz der kurzen Ehedauer von acht Tagen besteht. Die Klägerin ist die Witwe des 2016 verstorbenen, bei der Beklagten versichert gewesenen und 1943 geborene H. T. (Versicherter). Die Eheleute heirateten 2016. Der verstorbene Versicherte war als Maschinenschlosser in der P. in E-Stadt tätig. Im Rahmen der Schiffsinstandsetzung sind dort regelmäßig benzolhaltige Reinigungsmittel verwandt worden. Im April des Jahres 2016 wurde bei dem verstorbenen Versicherten ein Blutkrebs mit bereits vorhandener Herzbeteiligung festgestellt. Auf Veranlassung der AOK gelangte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 zu dem Ergebnis, dass die Erkrankung auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei und erkannte die Berufskrankheit Nr. 1318 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung („Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol“) an. Orientiert an der erstmaligen Vorstellung des Versicherten beim Arzt wegen Kurzatmigkeit, stellte die Beklagte als Tag des Versicherungsfalles den 19. November 2015 fest. Die Blutkrebsdiagnose beim Versicherten ist erstmals im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes anlässlich einer Ohnmacht beim „Wäscheaufhängen“ im April 2016 gesichert worden. Der Versicherte hatte bereits im August 2015 erstmals Beschwerden und suchte die Internistin B. auf, bei der er über eine mäßige belastungsabhängige Kurzatmigkeit klagte. Der Versicherte unterzog sich in der Folgezeit einer umfangreichen Therapie in den Kliniken der Universitätsmedizin G.. Aus einem Ambulanzbrief der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin C vom 14. Juni 2016 geht hervor, dass mit dem Versicherten an diesem Tag der Beginn einer palliativen Chemotherapie vereinbart wurde. In einem anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes in der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin C vom 26. Oktober 2016 bis 01. November 2016 gefertigten Entlassungsbrief vom 01. November 2016 heißt es, dass der Versicherte sowohl auf die Symptom- wie auch die Chemotherapie nicht entscheidend anspreche. Weiter heißt es, dass die Befunde ausführlich mit dem Patienten und der Ehefrau besprochen worden seien. Im weiteren Verlauf wurde der Versicherte am 14. Dezember 2016 in das Kreiskrankenhaus E-Stadt aufgenommen, wo er am 31. Dezember 2016 verstarb. (vgl. dortiger Bericht vom 04.01.2017). Die intensivmedizinischen Maßnahmen waren ausweislich des Berichtes bei fehlendem Therapieansatz wohl am 29. Dezember 2016 beendet worden. Die Klägerin und der Versicherte hatten am 23. Dezember 2016 noch im Krankenhaus geheiratet. Aus der beigezogenen Standesamtsakte ist ersichtlich, dass die Trauung als sogenannte Nottrauung durchgeführt wurde. Ausweislich der Akte wurde die Trauung „so schnell wie möglich gewünscht“. Am 20. Dezember 2016 wurde sie zunächst auf einen unbestimmten Tag verschoben, da der behandelnde Arzt feststellte, dass der Versicherte nicht geschäftsfähig war und auch nicht klar war, ob er diese Fähigkeit jemals wiedererlangen würde. Ausweislich eines „Protokolls zur Eheschließung“ vom 22. Dezember 2016 teilte die Klägerin dem Standesamt telefonisch mit, dass der Arzt die Wiederherstellung der Geschäftsfähigkeit zum Folgetag erwarte. Die Trauung fand dann auf der Intensivstation statt, wobei Herr Dipl. med. S. die lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten sowie dessen Geschäftsfähigkeit an diesem Tag bestätigte. Am 16. Januar 2017 suchte der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten die Klägerin zuhause auf, um mit ihr ihre Ansprüche anlässlich des Ablebens des Versicherten zu erörtern. Ausweislich des gefertigten Aktenvermerkes erläuterte der Sachbearbeiter der Klägerin, dass hinsichtlich eines möglichen Anspruches auf eine Witwenrente wegen der nur kurzen Ehe die Voraussetzungen einer sogenannten Versorgungsehe vorliegen würden. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie und der Versicherte sich bereits am 11. Mai 2015 auf einer Urlaubsreise nach S. hätten priesterlich trauen lassen. Zum Beleg legte sie eine entsprechende Urkunde vor. Im Rahmen des Krankenhausaufenthaltes hätten sie dies ausschließlich auch in Deutschland amtlich machen wollen. Zudem sei für sie überhaupt nicht absehbar gewesen, dass ihr Mann das Krankenhaus nicht mehr verlassen würde, da die Therapie in G. noch lief und auch anschlug. Zum Zusammenleben mit dem Versicherten erklärte sie, dass sie seit 2003 zusammen gewesen seien und seit 2005 zusammenwohnten. Zudem legte sie eine notarielle Vorsorgevollmacht aus dem Jahr 2004 vor, aus der zu entnehmen ist, dass der Versicherte der Klägerin für den Fall seiner Unmündigkeit umfassende Vollmachten erteilt. Im weiteren Verwaltungsverfahren legte die Klägerin drei Schreiben vor, in denen ihre Tochter, Frau W. (Organisatorin der Reise nach S.) sowie die Zeugin E. sinngemäß bestätigten von den Heiratsplänen im September 2015, aber auch von der Trauung in S. gewusst zu haben. Die Trauung im September 2015 sei sodann aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht möglich gewesen. Zudem sei bereits die Hochzeitsreise gebucht gewesen. Hierzu legte die Klägerin Belege über die Buchung und Stornierung einer Reise nach Südafrika im November 2016 vor. Sie selbst sei mitgefahren. Den Platz ihres Mannes habe aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes eine Frau V. übernommen. Zudem reichte sie ein Schreiben des Inhabers des Restaurants N. vom 19. Februar 2017 ein, in dem dieser eine Reservierung aus dem Mai 2015 für den 25. September 2015, für die Hochzeitsfeier A./T. bestätigte, wobei der Termin im Juli 2015 aus gesundheitlichen Gründen abgesagt worden wäre. Die Beklagte ermittelte daraufhin weiter und schrieb einerseits das Standesamt W. an und bat um eine Einschätzung zu der behaupteten Trauung in S.. Andererseits erkundigte sich die Beklagte bei der behandelnden Hausärztin des Versicherten, ob bereits im September 2015 der Gesundheitszustand erheblich verschlechtert gewesen wäre. Die Ärztin übersandte am 23. Februar 2017 Befundberichte, aus denen u.a. hervorgeht, dass bereits am 3. September 2015 eine radiologische Untersuchung des Thorax aufgrund einer stattgehapten Dyspnoe (Kurzatmigkeit) stattgefunden hatte. Das Standesamt W. teilte mit, dass Heiratspläne in 2015 nicht bekannt gewesen seien; hierfür aber auch das Standesamt U. zuständig gewesen wäre. Schließlich sei die Eheschließung im Rahmen einer Nottrauung erfolgt. Die Klägerin sei erstmals am 20. Dezember 2016 an das Amt herangetreten. Von einer Hochzeit in S. sei nichts erwähnt worden. Die dortige Ehe sei aber mit Sicherheit nicht rechtsgültig, da es sich um eine Touristenattraktion handele, was die Klägerin bestätigt habe. Die Nottrauung Ende 2016 habe dann aufgrund der gesundheitlichen Umstände mehrfach verschoben werden müssen. Das ebenfalls angeschriebene Standesamt U. teilte mit, dass dort keine Heiratspläne bekannt geworden seien. Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Witwenrente ab. Nach Ausschöpfung aller Beweismittel sei der Nachweis nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Die vermeintliche Trauung in S. habe sich als Touristenattraktion herausgestellt. Zudem sei die in den Zeugenaussagen behauptete zeitliche Abfolge nicht nachvollziehbar, da nach den Unterlagen im September 2015 eine Eheschließung durchaus möglich gewesen wäre, da die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten erst im November 2015 aufgetreten seien. Hiergegen legte die Klägerin am 2. Juni 2017 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 11. Juli 2017 umfangreich begründete. Es sei bereits vor der Eheschließung am 23. Dezember 2016 eine Hochzeit geplant gewesen. Die Eheleute hätten seit 2004 eine Beziehung geführt und zusammengelebt. Insbesondere hätten sie durch ihre Heirat in S. die Absicht zur Heirat öffentlich bekunden wollen. Die standesamtliche Eheschließung sei aus vielen verschiedenen Gründen immer wieder verschoben worden. Es sei nicht Sinn und Zweck gewesen, durch die Heirat eine Hinterbliebenenversorgung zu erhalten. An solche Versorgungsansprüche hätten die Klägerin und der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht gedacht. Sowohl das langjährige Zusammenleben, die Heirat in S. und auch die wirtschaftliche Situation der Klägerin sprächen gegen eine Versorgungsehe. Durch Zeugen könne belegt werden, dass Heiratspläne für September 2015 bestanden hätten. So seien die möglichen Gäste bereits vorab darüber informiert und eine Hochzeitsfeier in einem Restaurant geplant sowie eine Reservierung vorgenommen worden. Die Hochzeit sei aufgrund der Diagnose der Erkrankung zunächst verschoben worden. Im Dezember 2016 sei es zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten gekommen, so dass die Eheschließung am Geburtstag der Klägerin am 23. Dezember 2016 vollzogen werden sollte. Der Ehemann sei dann unerwartet am 31. Dezember 2016 verstorben. Ärztlicherseits sei der Klägerin nicht kurz vor dem Tode des Versicherten mitgeteilt worden, dass sie mit seinem Ableben rechnen müssen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 als unbegründet zurück. Unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens sei nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht widerlegt, dass der alleinige und überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen. Insbesondere seien die durch die Zeugen bekundeten Heiratspläne im Jahr 2015 noch nicht konkret geworden. Eine Kontaktaufnahme zum Standesamt sei noch nicht erfolgt. Zudem hätte auch die Zeugin E. bekundet, dass sie sich im September 2015 auf eine Hochzeit habe einstellen sollen, womit es sich eher um eine vorsorgliche Planung gehandelt habe. Zudem sei die „Trauung“ in S. von keinerlei rechtlicher Relevanz, da es sich hierbei um eine Touristenattraktion gehandelt habe. Darüber hinaus sei im Zeitpunkt der Eheschließung von einem sehr schlechten Gesundheitszustand des Versicherten auszugehen, da die Eheschließung mehrfach verschoben werden musste. Hiergegen hat die Klägerin am 16. November 2017 Klage unter umfangreicher Vertiefung des bisherigen Vortrages vor dem Sozialgericht Stralsund erhoben. Die Beklagte habe insbesondere die Gesamtumstände nicht hinreichend gewürdigt. Sie hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2017 zu verpflichten, einen Bescheid zu erlassen, mit dem der Klägerin eine große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns H. T. ab 1. Januar 2017 gewährt wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die von der Klägerin vorgebrachten Ausführungen seien bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens berücksichtigt worden. Danach könne die Annahme einer Versorgungsehe nicht widerlegt werden. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht die an den Vortrag der Klägerin zu stellenden Anforderungen im vorliegenden Fall aufgrund der Umstände besonders hoch sind. Schließlich sei hier in betagtem Alter und in Kenntnis einer lebensbedrohlichen und unheilbaren Erkrankung geheiratet worden. Die gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände müssten in einem solchen Fall umso gewichtiger sein, denn mit dem Grad der lebensbedrohlichen Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit steige der Grad des Zweifels an den zu beweisenden besonderen Umständen. Der Vortrag der Klägerin genüge hierfür nicht. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die im September 2015 avisierte Hochzeit abgesagt worden sei, da der Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch keine gesundheitlichen Probleme gehabt habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum noch kein Termin beim Standesamt gemacht worden sei. Darüber hinaus müsse das lange Zusammenleben ohne Trauschein als Indiz für eine Versorgungsehe berücksichtigt werden. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass mit der Eheschließung die seitens des Versicherten aus dessen vorheriger Ehe bezogene Witwenrente weggefallen wäre. Zudem könne die Behauptung der Klägerin nicht nachvollzogen werden, dass sie von der palliativen Situation nicht gewusst haben wollte. Schließlich sei dies bereits während eines Krankenhausaufenthaltes Ende Oktober 2016 zur Sprache bekommen. Das Sozialgericht hat am 6. August 2018 mündlich verhandelt und die Klägerin persönlich gehört. Mit Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach Abwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Eheleute, sei es nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Der Entschluss zur Heirat vor Bekanntwerden der Erkrankung habe sich nicht bereits als so konkret dargestellt, dass die spätere Heirat nur noch die konsequente Verwirklichung dieses Entschlusses gewesen wäre. Darüber hinaus sei der Vortrag der Klägerin in wesentlichen Punkten unglaubhaft. Aus den Umständen der Nottrauung sei ersichtlich, dass die Klägerin um den lebensbedrohlichen Gesundheitszustand gewusst haben müsse. Aufgrund der hiesigen Umstände verdichte sich die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu einem Leistungsausschluss. Gegen das ihr am 9. August 2018 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages mit ihrer am 28. August 2018 eingelegten Berufung, wobei sie sich im Wesentlichen darauf beruft, keine Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Gesundheitszustand des Versicherten gehabt zu haben. Des Weiteren hätte bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles konkrete Hochzeitspläne bestanden, so dass sich die Hochzeit als konsequente Verwirklichung des bereits früher gefassten Heiratsentschlusses dargestellt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Bescheides vom 24. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2017 zu verurteilen, ihr eine große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes H. T. ab 1. Januar 2017 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hat am 12. Juli 2023 mündlich zur Sache verhandelt und die Klägerin, Frau E. sowie Frau A., die Tochter der Klägerin, als Zeuginnen gehört. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren nochmals vorgetragen. Es seien bereits in den Jahr 2008 und 2011 Hochzeitsvorbereitungen unternommen worden. Beide Termine hätten aber jeweilig aufgrund des Versterbens eines ihrer Elternteile abgesagt werden müssen. Insofern sei die Hochzeit immer wieder an den Wendungen des Lebens gescheitert. Im Jahr 2015 sei beschlossen worden dies nachzuholen. Als Termin sei der 25. September 2015 avisiert worden. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Versicherten hätte der Termin verschoben werden müssen. Es sei dann geplant gewesen an ihrem Geburtstag, dem 23. Dezember 2015, zu heiraten, wobei auch dieser Termin gescheitert sei, weil sie selbst kurz zuvor schwer gestürzt sei. Aufgrund der Krankengeschichte des Versicherten sei dann erst Ende 2016 im Krankenhaus geheiratet worden. Dies sei der Wunsch des Versicherten gewesen. Aus ihrer Sicht hätte die Ehe ihm Kraft geben sollen, die weiteren Behandlungen zu überstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.