Urteil
L 5 U 20/16
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2019:0724.5U20.16.00
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Leitsätze
1. Eine Versicherte, die auf ihrem Nachhauseweg von der Nachtschicht eine Autopanne hat und auf dem Weg zur nächsten Kfz-Werkstatt (hier: Abschleppvorgang durch den ADAC) verunglückt, steht nicht unter dem Gesichtspunkt des sog "dritten Ortes" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.28)
2. Bei Maßnahmen zur Behebung einer während eines versicherten Weges auftretenden Störung ist ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes nur dann zu bejahen, wenn das Zurücklegen des Weges ohne Behebung der Störung in angemessener Zeit nicht auf andere Weise (zum Beispiel zu Fuß) möglich ist, die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen steht und der Versicherte sich auf Maßnahmen beschränkt, die zur Fortsetzung des Weges notwendig sind. (Rn.32)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 23. Februar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Versicherte, die auf ihrem Nachhauseweg von der Nachtschicht eine Autopanne hat und auf dem Weg zur nächsten Kfz-Werkstatt (hier: Abschleppvorgang durch den ADAC) verunglückt, steht nicht unter dem Gesichtspunkt des sog "dritten Ortes" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.28) 2. Bei Maßnahmen zur Behebung einer während eines versicherten Weges auftretenden Störung ist ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes nur dann zu bejahen, wenn das Zurücklegen des Weges ohne Behebung der Störung in angemessener Zeit nicht auf andere Weise (zum Beispiel zu Fuß) möglich ist, die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen steht und der Versicherte sich auf Maßnahmen beschränkt, die zur Fortsetzung des Weges notwendig sind. (Rn.32) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 23. Februar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG Stralsund hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Ereignis vom 14. Februar 2014 war kein Arbeitsunfall. Nach § 8 Abs.1 Satz 1 des siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 Satz 2 a. a. O.). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalles einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalles“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitsschaden“ erfüllen sollen, der Grad des Vollbeweises, d. h. sie müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für das Gericht feststehen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit (vergl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R m. W. N.). Eine versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurückliegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz ist für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist - nach wie vor - gesetzlich nicht festgelegt. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt insoweit ausdrücklich, dass das Zurücklegen des Weges mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung - in der Regel - die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgeblich ist dabei die sogenannte Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3 - 2700, § 8 Nr. 6). 1. Im Unfallzeitpunkt befand sich die Klägerin mit ihrem Pkw auf dem Weg zur Kfz-Werkstatt der Firma P. in R.. Ein Versicherungsschutz auf einem Weg zum „dritten Ort“ ist nicht gegeben. Der Umstand, dass der Versicherte den zum Unfall führenden Weg zunächst vom Ort der Tätigkeit angetreten hatte, führt nicht stets zur Annahme des Versicherungsschutzes. Wenn nicht der häusliche Bereich, sondern ein „ dritter Ort“ Ausgangspunkt bzw. der Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges ist, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten rechtlich wesentlich geprägt ist, sich zur Arbeit zu bewegen oder von dieser zurückzukehren. Dabei kommt zunächst der Dauer des Aufenthaltes an diesem Ort Bedeutung zu. Diese gibt nach der Rechtsprechung des BSG einen ersten Anhaltspunkt über den inneren Zusammenhang des zurückgelegten Weges mit der nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit. Die Dauer des Aufenthaltes muss so erheblich sein, dass der vorangegangene Weg eine selbstständige Bedeutung erlangt, sodass die Strecke „Ort der Tätigkeit - dritter Ort - Wohnung“ in zwei rechtlich selbstständige Teile zerlegt wird. Wege vom Ort der Tätigkeit zum dritten Ort sind dann gegen Unfall versichert, wenn der Versicherte beabsichtigt, dort Tätigkeiten zu entfalten, die bei objektiver Betrachtung mindestens 2 Stunden Zeit in Anspruch genommen hätten (vergl. Wagner in juris Praxis Kommentar, SGB VII, § 8 Randzeichen 184; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002, B 2 U 19/02 R). Nur bei einem geplanten Aufenthalt von wenigstens 2 Stunden an einem Ort, der nicht der häusliche Bereich des Versicherten ist, tritt dieser als Grenzpunkt funktional an die Stelle des häuslichen Bereiches (BSG, Urteil vom 5. Mai 1998, B 2 U 40/97 R). Mithin bedarf es der Feststellung, dass der Versicherte die Absicht hatte, an diesem Ort wenigstens zwei Stunden zu verweilen. Von dieser Absicht müssen sich sowohl der Unfallversicherungsträger als auch im Streitfalle das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überzeugen. Sie ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Der Versicherte muss allerdings nicht selbst eine bestimmte Vorstellung über die konkrete zeitliche Länge des Aufenthaltes haben. Vielmehr reicht es aus, wenn sich feststellen lässt, dass er konkrete Handlungen beabsichtigte, die bei objektiver Überprüfung einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden in Anspruch genommen hätten (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2012 a. a. O.) Die Kfz-Werkstatt in Rheinberg ist kein solcher „dritten Ort“, der einen Versicherungsschutz der Klägerin auf dem Weg dorthin begründen könnte. Insoweit weist die Beklagte mit ihrer Berufung zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen des SG Stralsund dahingehend, die Klägerin habe davon ausgehen können, mindestens zwei Stunden in der Kfz-Werkstatt in Rheinberg dort warten zu müssen, bevor sie endgültig den Weg nach Hause hätte antreten können, eine reine Spekulation darstellt und nicht zutrifft. Auch nach den von der Klägerin im Berufungsverfahren nochmals getätigten Angaben kann dieses gerade nicht angenommen werden. Nachvollziehbar hat die Klägerin durchgehend im gesamten Verfahren angegeben, dass sie sich im Hinblick auf einen Aufenthalt in der Kfz-Werkstatt in R. überhaupt keinerlei Gedanken gemacht hat, ebenso wenig dahingehend, wie lange eine dort beabsichtigte Reparatur möglicherweise gedauert hätte. Gerade auch die objektiven Umstände des Nichtwissens der Klägerin etwa auch im Hinblick auf den entsprechenden Defekt ihres PKWs und auch der Umstand, dass ihr Ehemann ebenfalls zur Werkstatt mit einem Pkw von der Unfallstelle gefahren ist, lassen eine entsprechende Feststellung eines geplanten Aufenthalts von zumindest zwei Stunden in der Kfz-Werkstatt überhaupt nicht zu. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits einen erheblichen Zeitraum von mindestens anderthalb Stunden am Pannenort schon verbracht hatte und aus ihrer Nachtschicht kam. Die Klägerin selbst hat immer wieder betont, dass sie an einer möglichst schnellen Reparatur ihres Kfz interessiert gewesen ist. Es kann letztlich damit ungeprüft bleiben, ob weitere Voraussetzungen zur Annahme eines Versicherungsschutzes auf Wegen zum sogenannten dritten Ort, etwa dass der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur dann angenommen werden kann, wenn der Weg zum dritten Ort unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zum unmittelbaren Weg zwischen dem Ort der Tätigkeit und dem häuslichen Bereich steht (Wagner, a. a. O. § 8 Randzeichen 186), hier gegeben sind. 2. Der Umstand, dass die Klägerin zunächst bei Antritt ihres Weges nach Schichtende in B. zu ihrer Wohnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI versichert gewesen ist, und der Weg zur Kfz-Werkstatt letztlich aufgrund der erlittenen Panne ihres Kfz auf dem direkten Weg zur Wohnung notwendig geworden ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Versicherungsschutzes aufgrund eines Wegeunfalls. Bei Maßnahmen zur Behebung einer während eines versicherten Weges auftretenden Störung ist ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes nur dann zu bejahen, wenn das Zurücklegen des Weges ohne Behebung der Störung in angemessener Zeit nicht auf andere Weise (zum Beispiel zu Fuß) möglich ist, die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen steht und der Versicherte sich auf Maßnahmen beschränkt, die zur Fortsetzung des Weges notwendig sind. Die angeführten Kriterien sind geeignet bei der Entscheidung über die Handlungstendenz des Versicherten zugrunde gelegt zu werden, zumal die aus der Erklärung des Versicherten abgeleitete Handlungstendenz durch derartige objektive Umstände bestätigt bzw. widerlegt werden kann. Auch aus der Länge des restlichen Weges und der Möglichkeit, etwa ihn auf andere Weise zurückzulegen, sind Rückschlüsse auf die Handlungstendenz des Versicherten möglich. Wenn der Versicherte sich für ein bestimmtes Fortbewegungsmittel, wie etwa seinen Pkw, entschieden hat und eine bestimmte Störung auftritt, die er meint, umgehend beheben zu können, kann nicht gefolgert werden, er habe seine auf die versicherte Tätigkeit gerichtete Handlungstendenz aufgegeben (BSG, Urteil vom 4. September 2007, - B 2 U 24/06 R). Davon ausgehend lässt sich ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Unfall in dem Ereignis vom 14. Februar 2014 nicht feststellen. Nach den vorstehenden Maßstäben stand hier die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit in Form des Abschleppens durch den ADAC zur Werkstatt nach Art und Zeitaufwand in einem krassen Missverhältnis zur Dauer ihres Weges im Ganzen. Es handelte sich auch nicht um eine Maßnahme, die sich allein auf die Fortsetzung des Weges beschränkte. Diese „Abschleppfahrt“ mit dem ADAC, d. h. das Fortbewegen zur Werkstatt P. in R. ist dem unter Versicherungsschutz stehende Weg zu ihrer Wohnung nicht (mehr) zuzurechnen. Der Weg zur Werkstatt lag gerade nicht auf dem unmittelbaren Weg zu ihrem Wohnort, sondern erfolgte in fast entgegengesetzter Richtung zum „Heimweg“ und verlängerte diesen um mindestens 50 %. Darüber hinaus geschah der Unfall zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin bereits mindestens 90 Minuten, wenn nicht gar 2 Stunden, gerechnet vom Beginn ihres Heimweges vom Krankenhaus in B. an, „unterwegs“ gewesen ist. Die eigentliche Panne geschah auf ihrem Heimweg nach Antritt der Fahrt in B. (Schichtende war um 6:30 Uhr); zudem wartete die Klägerin noch auf das Eintreffen des ADAC, welcher nach ihren Angaben ca. gegen 8:00 Uhr eintraf. Dann scheiterten Reparaturversuche „vor Ort“, sodass hier letztlich ein Abschleppen des Pkws notwendig gewesen ist. Der Unfall geschah ca. gegen 8:30 Uhr, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem der Weg von der Arbeitsstätte, der üblicherweise allenfalls 20 Minuten gedauert hat, bei weitem schon beendet gewesen wäre. Aufgrund des bereits fehlgeschlagenen Reparaturversuchs des Pkws „vor Ort“ stellte sich der Abschleppvorgang zur Werkstatt auch nicht mehr als eine Maßnahme dar, die hier zur Fortsetzung des Heimweges unmittelbar notwendig geworden war. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise war dieser von der Klägerin eingeschlagene Weg nicht mehr Teil ihres Heimweges, sondern diente vielmehr, wie sie darüber hinaus stets schon seit dem Widerspruchsverfahren betont hat, der Reparatur des Kfz, um ihre Arbeitsstelle in B. zur nächsten Arbeitsschicht am Abend mit ihren Pkw wieder erreichen zu können. Der hier maßgebliche Abschleppvorgang begann zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin erkannt hat, dass der Schaden am Pkw jedenfalls an Ort und Stelle durch den ADAC gar nicht hat behoben werden können. Die dann angetretene Fahrt zur Kfz-Werkstatt stellt sich daher als nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich der Weg zur Reparatur des Pkw dar. Allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines PKWs, der wie hier kein Arbeitsgerät im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ist, sind aber als Vorbereitungshandlung auch dann unversichert, wenn sie letztlich mit einer auf die grundsätzlich versicherte tätigkeitsbezogene Handlungstendenz unternommen werden (ständige Rechtsprechung des BSG, vergl. Urteil vom 4. September 2007, a. a. O.; Urteil vom 28. Februar 1962, BSGE 16,245; vergl. auch Urteil vom 26. Juni 1985, 2 RU 50/84). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung (vergl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich gewesen. Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalles streitig. Die 1957 geborene Klägerin war im Jahr 2014 als pflegerische Hilfskraft im Krankenhaus B. ausschließlich im Nachtdienst beschäftigt. Am 14. Februar 2014 wollte die Klägerin mit ihrem Privat-Pkw nach Beendigung ihres Nachtdienstes (Ende der Arbeitszeit 06:30 Uhr) von ihrer Arbeitsstelle im Krankenhaus in B. zu ihrem Wohnort A-Straße, in A-Stadt-OT B., fahren. Der Weg von ihrer Arbeitsstelle nach Hause betrug ca. 16 km. Die Klägerin blieb in Höhe der Ortschaft W. mit ihrem Pkw, ca. 8 km von ihrem Wohnort entfernt, wegen einer Panne liegen und konnte nicht weiterfahren. Sie informierte dann telefonisch ihren Ehemann, welcher den Abschleppdienst des ADAC informierte, der schließlich ca. gegen 8:00 Uhr bei der Klägerin, die in ihrem Pkw auf den Abschleppdienst wartete, erschien. Auch war inzwischen ihr Ehemann an der Unfallstelle anwesend. Das Auto blieb nach einem „Auslesen“ durch den Mitarbeiter des ADAC und einem Startversuch nach 50 m bereits wieder stehen. Der Mitarbeiter des ADAC-Abschleppdienstes schleppte dann den Pkw der Klägerin mit einem Seil ab, wobei die Klägerin selbst im Auto verblieb und dieses steuerte. Ziel war eine Autowerkstatt in R., ca. neun km von der Unfallstelle entfernt. Diese Werkstatt lag nicht auf dem Weg zur Wohnung. Während des Abschleppens auf einer leicht abschüssigen Straße kurz vor der Werkstatt „P.“ in R. näherte sich nach Angaben der Klägerin ihr Pkw immer weiter dem Abschleppwagen, so dass sie aufzufahren drohte. Die Klägerin zog die Handbremse, scherte mit dem Pkw aus und prallte hierbei gegen einen Zaun, wobei sie sich eine Fraktur des Mittelfingers der linken Hand beim Aufprall mit der Hand auf das Armaturenbrett zuzog. Der Wagen wurde schließlich mittels eines weiteren Abschleppwagens in die Werkstatt verbracht. Die Klägerin suchte dann anschließend aufgrund ihrer Verletzung an der Hand einen Arzt auf, hierbei fuhr sie ihr Ehemann. Die Beklagte wurde durch eine Unfallanzeige des Arbeitgebers der Klägerin vom 20. Februar 2014 und den Durchgangsarzt-Bericht von Dr. S. aus B. über das Unfallgeschehen informiert. Die Klägerin selbst gab in einem Fragenbogen gegenüber der Beklagten u. a. an, dass der ADAC aufgrund eines Defektes des Kurbelwellensensors das Fahrzeug in die nächst gelegene Werkstatt in A-Stadt, OT R., habe abschleppen wollen. Der übliche Weg von der Arbeitsstelle nach Hause sei 16 km lang und dauere ca. 13 Minuten. Der Weg erfolge von B. über W., Ortslage B., W., A., H. nach B.. Am Unfalltag sei erst infolge des Abschleppens durch den ADAC aus der Ortslage W. nach R. über R./M. insoweit ein Abweichen vom üblichen Weg notwendig geworden. Mit Bescheid vom 15. Juli 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des genannten Unfalles als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Entscheidend für den Versicherungsschutz sei die Handlungstendenz des Versicherten; zum Unfallzeitpunkt sei das Verhalten der Klägerin final nicht in erster Linie auf das Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause gerichtet gewesen, sondern auf das Abschleppen ihres Fahrzeuges in die nächste Werkstatt, um es dort reparieren zu lassen. Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, ihrer Auffassung nach liege ein Arbeitsunfall vor. Hintergrund des Abschleppvorganges sei ein Defekt am Fahrzeug an der Einspritzpumpe gewesen, was sich jedoch erst später herausgestellt habe. Sie habe sich auf dem Rückweg von der Nachtschicht nach Hause befunden. Das Fahrzeug sei nicht mehr fahrfähig gewesen, so dass der Abschleppdienst habe gerufen werden müssen. Am Abend des gleichen Tages hätte die nachfolgende Nachtschicht an ihrer Arbeitsstelle dann begonnen, sodass das Ziel des Abschleppvorgangs die sofortige Reparatur und Wiederherstellung der Fahrfähigkeit des Pkw gewesen sei, da sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Dienstbeginn um 21:00 Uhr die Arbeitsstelle nicht hätte erreichen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Versicherte Tätigkeiten seien zwar auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Voraussetzung zur Anerkennung eines Wegeunfalles als Arbeitsunfall sei aber ferner, dass die versicherte Person einer Gefahr erlegen sei, die mit der versicherten Tätigkeit in einem zeitlichen, örtlichen bzw. ursächlichen Zusammenhang stehe. Zum Unfallzeitpunkt habe sich die Klägerin nicht mehr auf dem unmittelbaren Nachhauseweg sondern auf einem Abweg befunden, der erforderlich geworden sei, um ihr defektes Fahrzeug zur Reparatur abschleppen zu lassen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalles sei die Handlungstendenz, d. h. ob eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung habe ausgeübt werden sollen. Zum Unfallzeitpunkt habe die Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin im Vordergrund gestanden; diese Tätigkeit sei ihrem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Der Unfall sei auch nicht deswegen durch die versicherte Tätigkeit bedingt gewesen, weil die Klägerin das Fahrzeug am Abend wieder zur Zurücklegung des Weges zur Arbeitsstätte habe nutzen wollen. Mit ihrer am 23. Februar 2015 vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Anerkennung ihres Unfalls als Arbeitsunfall weiterverfolgt. Ergänzend hat sie vorgetragen, es habe sich um eine Maßnahme zur Behebung einer während eines versicherten Weges auftretenden Störung gehandelt, da ihr Fahrzeug defekt und nicht mehr fahrfähig gewesen sei. Mit dem herbeigerufenen Automobilclub habe die Störung nicht beseitigt werden können, sodass ihr Fahrzeug auf Veranlassung des ADAC zum Abschleppen in die Werkstatt gekommen sei. Der Defekt habe sich nahe der Ortslage W. ereignet; der Weg nach Hause hätte von dieser Stelle aus etwa 8 km in Anspruch genommen. Sie habe bereits darauf hingewiesen, dass nach Beendigung der Nachtschicht am gleichen Abend sie in B. die Nachtschicht habe verrichten müssen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Erreichbarkeit der Arbeitsstelle nicht gegeben gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis am 14. Februar 2014 um einen Arbeitsunfall handelt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Der Unfall habe sich auf einem nicht versicherten Abweg ereignet. Durch Urteil vom 23. Februar 2016 hat das SG Stralsund die Beklagte verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem festgestellt werde, dass das Ereignis vom 14. Februar 2014 ein Arbeitsunfall ist. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Weg der Klägerin nach Hause erfülle auch nach der Autopanne und Fortsetzung des Weges zur nächstliegenden Werkstatt noch die Anforderungen eines nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weges. Ausschlaggebend für die Beurteilung des inneren Zusammenhangs für die Fahrt zu einem dritten Ort (hier der Werkstatt) mit der versicherten Tätigkeit sei, ob der Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten rechtlich wesentlich geprägt sei, von der Arbeit zurückzukehren. Der Klägerin sei es weder möglich gewesen die Strecke zu Fuß noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Eine realistische Möglichkeit – ohne das Fahrzeug auf freier Strecke stehen zu lassen – nach Hause zu kommen, habe für sie erst nach Reparatur des Fahrzeugs bestanden. Denn offenbar sei für den Abschleppvorgang durch den ADAC erforderlich gewesen, dass der Pkw der Klägerin gelenkt und gebremst werde. Da lediglich der Kurbelwellensensor defekt gewesen sei und der Weg zur Werkstatt von 9 km im Vergleich zum restlichen Weg zum Wohnort 8 km nicht viel länger gewesen sei, habe die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand auch nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen gestanden. Schließlich müsse der Versicherte die Absicht gehabt haben, an dem dritten Ort selbst mindestens zwei Stunden zu verweilen. Dies sei der Fall, denn die Klägerin habe mit Wartezeiten, Suchen nach dem Defekt am Pkw und der Reparatur davon ausgehen können, mindestens zwei Stunden in der Kfz-Werkstatt warten zu müssen, ehe sie endgültig den Weg nach Hause habe antreten können. Gegen das ihr am 26. Februar 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. März 2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, ob das Gericht die Fahrt zur Werkstatt als Fortsetzung des versicherten Heimweges oder als Weg zu einem dritten Ort einordne, ergebe sich nicht aus den Ausführungen. So stelle das SG einerseits fest, dass die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit in keinem Missverhältnis zur Dauer des Weges gestanden habe, weil lediglich der Kurbelwellensensor defekt gewesen sei, komme andererseits aber auch zu dem Schluss, dass die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, mehr als zwei Stunden in der Werkstatt auf ihr Fahrzeug warten zu müssen, bevor sie dann endgültig den Weg nach Hause habe antreten können. Die Klägerin habe sich bei dem Unfall nicht mehr auf dem Weg von der Arbeit nach Hause befunden; sie habe den versicherten Weg unterbrochen, um das liegengebliebene Fahrzeug in der nächstgelegenen Werkstatt reparieren zu lassen. Die Reparatur des Fahrzeuges stelle, wie das Tanken eines Fahrzeuges, grundsätzlich eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich nicht dadurch, dass das Fahrzeug unvorhergesehen liegen geblieben sei und öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung gestanden hätten, um den Heimweg fortzusetzen. Sie hätte außer mit ihrem Ehemann auch mit einem Taxi ihren Weg nach Hause fortsetzen können. Seien länger dauernde Maßnahmen notwendig, um einen Schaden zu beheben wie das Aufsuchen einer Werkstatt zur Reparatur, gehe der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verloren. Schließlich sei der Weg auch nicht als Weg zu einem dritten Ort anzusehen. Dass die Klägerin davon ausgegangen sei, in der Werkstatt mehr als zwei Stunden auf ihr Fahrzeug warten zu müssen, ergebe sich nicht aus dem festgestellten Sachverhalt. Dass im Übrigen die Klägerin ihr Fahrzeug nicht an der Landstraße hätte stehen lassen dürfen, ändere nichts an der Beurteilung. Der Unfallversicherungsschutz erstrecke sich nicht auf Handlungen mit denen ein Versicherter den durch die Straßenverkehrsordnung auferlegten Verhaltenspflichten nachkomme. Ob ein Verkehrsmittel der Klägerin am Abend für den Weg zur Arbeit zur Verfügung gestanden habe, sei für die Frage des Versicherungsschutzes unerheblich, da auch dies in den privaten Verantwortungsbereich der Klägerin falle. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 23. Februar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie sei ursprünglich von einem leicht zu lösenden elektrischen Problem ausgegangen, welches der ADAC-Fahrer jedoch nicht habe lösen können. Für sie sei nur klar gewesen, dass sie in jedem Fall zum Dienstantritt am gleichen Abend wieder über ein funktionsfähiges Fahrzeug verfügen müsse, da sie ansonsten nicht zur Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe kommen können. Sie hätte im Übrigen das Fahrzeug nicht an der Landstraße stehen lassen können, sodass sie in jedem Fall einen Abschleppvorgang hätte starten müssen. Ihr Ehemann habe aufgrund seiner eigenen beruflichen Tätigkeiten sie nicht fahren können. Schließlich habe sie in Ermangelung entsprechender Kenntnisse nicht gewusst, weshalb ihr Auto stehen geblieben sei. Sie habe aufgrund der Uhrzeit keine andere Möglichkeit gehabt nach Hause zu gelangen. Der Senat hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Stralsund 544 JS 7078/14 betreffend ein Ermittlungsverfahren gegen den Fahrer des ADAC-Fahrzeuges F. K. wegen fahrlässiger Körperverletzung beigezogen. Das Ermittlungsverfahren wurde am 30. Mai 2015 von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Darüber hinaus hat der ADAC in C-Stadt auf Anfrage des Senates im Hinblick auf die Übersendung eines Protokolls über die vom ADAC geleistete Pannenhilfe mitgeteilt, dass ein solches Protokoll der Pannenhilfe nicht existiere. Die Pannenhilfe sei aufgrund einer Zündzeitpunktverstellung erfolgt. Schließlich hat der Senat die Klägerin aufgefordert mitzuteilen, ob ihr bekannt gewesen sei, bzw. gegebenenfalls ihr mitgeteilt worden sei, wie lange der Aufenthalt des abzuschleppenden Pkw´s in der Werkstatt habe dauern sollen. Darüber hinaus wurde gebeten mitzuteilen, ob ihr die Ursache des Liegenbleibens bzw. der Störung bekannt sei und auch dies ggf. ihr mitgeteilt worden sei und ob sie vor dem Abschleppvorgang Kontakt mit der Werkstatt aufgenommen oder dies der ADAC getan habe. Hieraufhin ist seitens der Klägerin mitgeteilt worden, dass der Fahrer des Abschleppdienstes vom ADAC ihr nur mitgeteilt habe, dass ein Sensor defekt wäre und er ein solches Ersatzteil nicht dabei habe. Er habe sie dann weiter gefragt, in welche Werkstatt der Wagen geschleppt werden solle; sie habe daraufhin die Werkstatt in Rheinberg angegeben, die ihr aufgrund eines Reifenwechsels und aufgrund der Tatsache bekannt sei, dass auch übrige Familienmitglieder diese Werkstatt nutzten. Der Fahrer des Abschleppwagens habe daraufhin nur mitgeteilt, dass diese Werkstatt ja nicht so weit wäre. Kontakt mit der Werkstatt sei vom Pannenstandort nicht aufgenommen worden. Bezüglich der Dauer der Reparatur könne lediglich objektiv angegeben werden, dass bei elektronischen Problemen möglicherweise eine längere Fehlersuche und die Beschaffung des Ersatzteils erforderlich gewesen wäre. Hierüber habe sie sich allerdings keine Gedanken gemacht; für sie habe im Vordergrund gestanden, nach der Nachtschicht rasch nach Hause zu kommen und für die bevorstehende Nachtschicht ein funktionsfähiges Auto zu haben. Angesichts der Tatsache, dass sie unmittelbar von der Nachtschicht in die Werkstatt gefahren sei, liege es auf der Hand, dass sie offensichtlich davon ausgegangen sei, dass am gleichen Vormittag eine Reparatur erfolgen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 20/16 - S 14 U 15/15 (SG Neubrandenburg) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die genannte beigezogene Ermittlungsakte der StA Stralsund Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.