Urteil
L 5 U 8/13
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2015:0325.L5U8.13.0A
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Leitsätze
Zur Aufhebung einer anerkannten BK 2301 gemäß § 45 SGB 10. (Rn.58)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. August 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aufhebung einer anerkannten BK 2301 gemäß § 45 SGB 10. (Rn.58) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. August 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des SG Stralsund sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht rechtswidrig. Bei dem Kläger ist zum einen keine MdE mit 10 v. H. in Folge des Vorliegens einer BK 2301 festzustellen (vgl. hierzu I.). Zum anderen war die Beklagte auch berechtigt, den zuvor erlassenen Anerkennungsbescheid vom 7. November 2007 hinsichtlich des Vorliegens einer BK 2301 mit Wirkung für die Zukunft, d. h. ab Oktober 2008 aufzuheben (vgl. dazu unter II.). Das angefochtene Urteil ist damit aufzuheben und die Klage abzuweisen. Im Rahmen seiner Entscheidung kann der Senat dahingestellt bleiben lassen, ob das SG Stralsund überhaupt berechtigt gewesen ist, bei Annahme eines sog. Stützrententatbestandes hier lediglich eine Feststellung hinsichtlich einer MdE in Höhe von 10 v. H. zu treffen. Nach dem Begehren des Klägers wäre vielmehr - bei Annahme eines sog. Stützrententatbestandes - eine Leistungsklage des Klägers bzgl. der Gewährung von Verletztenrente anzunehmen gewesen. Zur Überzeugung des Senates ist jedoch insoweit schon die Feststellung einer solchen MdE nicht begründet. I. Aufgrund des Anerkennungsbescheides der Beklagten vom 7. November 2007, mit dem sie die BK 2301 ab dem 31. Januar 2001 in Form einer geringgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit Hörverlust im Hochtonbereich beim Kläger anerkannt hat, ist von dem Vorliegen dieser BK bis Oktober 2008 auszugehen. Der Widerspruchsausschuss hat mit dem Bescheid vom 2. Oktober 2008 insofern den Bescheid vom 7. November 2007 „erst“ mit Wirkung für die Zukunft, d. h. ab dem Zeitpunkt seines Erlasses - spätestens am 16. Oktober 2008 ist dieser Bescheid dem Kläger bekannt gegeben worden - aufgehoben. Der Bescheid vom 7. November 2007 ist damit sowohl für die Beteiligten als auch für den Senat bis zur Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides bis Oktober 2008 bindend. Der Bescheid entfaltet jedoch keine Bindung für eine hieraus resultierende MdE des Klägers in Folge der Anerkennung der Berufskrankheit. Im Bescheid vom 7. November 2007 hat die Beklagte ausdrücklich zur Begründung ausgeführt, dass diese Berufskrankheit eine messbare MdE (d. h. unter 10 v. H.) nicht zur Folge habe. Sie hat im Verfügungssatz dementsprechend die Gewährung von Verletztenrente ausdrücklich abgelehnt. Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 7. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2008 es abgelehnt, dem Kläger Verletztenrente zu gewähren. Die aus der (anerkannten) BK 2301 resultierende MdE bedingt keinesfalls eine MdE von zumindest 10 v. H. im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII. Der Senat stützt sich insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C. in seinem Gutachten vom 7. August 2013. Dieser hat nachvollziehbar und schlüssig darauf hingewiesen, dass unabhängig von der beruflichen Verursachung der Hörminderung des Klägers bei Zugrundelegung des maßgeblichen Hörtestes vom 6. September 2000 die Hörminderung des Klägers zum 31. Januar 2000 eine MdE mit 0 v. H. zur Folge hat (prozentuale Hörminderung des Hörvermögens rechts und links von jeweils 15 Prozent). Zutreffend hat Prof. Dr. C. den Untersuchungsbefund vom 6. September 2000 für die MdE-Bewertung der BK 2301 als maßgeblich angesehen, weil der Kläger Ende Januar 2001 seine beruflich bedingte Lärmexposition beendet hatte. Er hat ausgeführt, dass das Audiogramm vom 6. September 2000 bei der Bestimmung der beruflich bedingten MdE der BK 2301 heranzuziehen ist, weil dies der beruflich bedingten Aufgabe der Lärmexposition am „nähesten“ gelegen ist und daher das Hörvermögen nach 23 Jahren Lärmbelastung vier Monate vor der Beendigung der Arbeit im Lärm „repräsentiert“. Auf diesen entscheidungserheblichen Umstand hatte bereits Privatdozent Dr. Me. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte vom 24. Juli 2008 hingewiesen, nämlich dass die Exposition bei dem Kläger seit 2001 beendet worden ist und insoweit den Untersuchungen von Frau M. aus dem Jahre 2000 ein höheres Gewicht beizumessen ist als den nachfolgenden Untersuchungen etwa aus den Jahren 2006 und 2007 oder auch aus 2008. Es ist zu beachten, dass grundsätzlich nach einem Ausscheiden aus dem Lärm keine berufsbedingte Lärmeinwirkung mehr vorhanden ist und insofern eine dann weitergehende Hörverschlechterungen nicht mehr als „berufsbedingt“ anerkannt werden kann; Hörverschlechterung, die sich zeitlich nach Aufgabe der hörschädigenden Tätigkeit einstellen, sind insoweit schon nicht „berufsbedingt“ (vgl. Königsteiner Empfehlung unter 2.4; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 330). Nachvollziehbar hat daher Prof. Dr. C. „selbst bei Annahme einer beruflich bedingten Hörminderung“ die MdE mit 0 v. H. eingeschätzt. Ob darüber hinaus noch ein - wie vom Kläger behaupteter - damaliger Tinnitus überhaupt „erhöhend“ zu berücksichtigen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst bei Annahme eines darüber hinaus vorliegenden berufsbedingten Tinnitus im Jahr 2000 bzw. zu Beginn des Jahres 2001 des Klägers rechtfertigt dieser keine MdE mit 10 v. H. Ein solcher Tinnitus ist, wie insoweit zutreffend Prof. Dr. Kramp ausführt, keinesfalls „additiv“ zu berücksichtigen, sondern allenfalls integrierend bei der Festsetzung der MdE zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, den von dem Kläger geltend gemachten Tinnitus hier quasi „isoliert“ mit 10 v. H. festzusetzen, bestehen nicht. Keiner der den Kläger untersuchenden und begutachtenden Ärzte hat insoweit einen Tinnitus in solcher Ausprägung erwähnt, der die Annahme einer „alleinigen“ MdE in Höhe von 10 v. H. rechtfertigen könnte. Ebenfalls hat der Gutachter Dr. R. in seinem Gutachten vom 26. Juli 2007 jedenfalls im Ergebnis keine berufsbedingte MdE in Höhe von 10 v. H. angenommen. Auch hat die die Beklagte beratende HNO-Ärztin und Arbeitsmedizinerin Dr. Gr. - bei Annahme des Vorliegens einer BK 2301 - jedenfalls die MdE mit „unter 10 v. H.“ eingeschätzt. Diese Einschätzung hat sie allerdings nicht unter der maßgeblichen Berücksichtigung der audiologischen Befunde von September 2000 vorgenommen. Soweit Prof. Dr. Kramp hingegen in seinem Gutachten vom 17. Juni 2008 ausführt, aufgrund seiner Untersuchung bedinge der Hörverlust des Klägers eine MdE von 15 v. H. und unter Berücksichtigung des Tinnitus sei die „Gesamt-MdE“ mit 15 v. H. zu bewerten, vermag sich der Senat dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Vielmehr haben Dr. Me. und Prof. Dr. C. überzeugend auf den maßgeblichen audiologischen Befund vom September 2000 hingewiesen. Bei der Bemessung der berufsbedingten MdE ist gerade nicht auf Untersuchungsbefunde aus späteren Jahren, wie etwa auf die eigenen Untersuchungsbefunde bei der Begutachtung aus dem Jahr 2008, abzustellen. Es ist ein nicht berufsbedingtes „Fortschreiten“ der Hörminderung des Klägers seit Ausscheiden aus dem berufsbedingten Lärm zu verzeichnen, welcher als unbeachtlicher „Nachschaden“ nicht in die MdE-Bewertung einbezogen werden kann. Der Kläger verkennt schließlich im Rahmen seiner insbesondere gegenüber Prof. Dr. C. geäußerten Kritik, dass im Hinblick auf die Feststellung einer berufsbedingten MdE diese nicht gleichzusetzen ist mit den prozentualen Hörverlusten. Erst die Feststellung der prozentualen Hörverluste auf beiden Ohren ermöglicht nach den insofern auch dem Kläger bekannten „Tabellen“ der Königsteiner Empfehlungen die Feststellung einer im Verhältnis dazu „geringeren“ MdE gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Die prozentualen Hörverluste von jeweils 15 Prozent auf jedem Ohr begründen daher - wie Prof. Dr. C. dargelegt hat - eine MdE mit 0 v. H. Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. C. hat der Senat nicht. Der Vorwurf einer „Befangenheit“ ist offensichtlich substanzlos. II. Darüber hinaus war die Beklagte auch berechtigt, ihren zuvor erlassenen Anerkennungsbescheid vom 7. November 2007 bzgl. der Anerkennung der BK 2301 für die Zukunft, d. h. spätestens mit Wirkung ab dem 16. Oktober 2008, gemäß § 45 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückzunehmen. Der Rücknahmebescheid vom 2. Oktober 2008 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser Rücknahmeentscheidung durch den zuständigen Widerspruchausschuss der Beklagten steht nicht entgegen, dass der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit der Aufhebung eine Schlechterstellung des Klägers (bzw. Widerspruchsführers) herbeigeführt hat. Denn der Kläger hatte Widerspruch lediglich mit dem Ziel eingelegt, ihm sei unter Anerkennung eines Tinnitus als weitere gesundheitliche Folge seiner anerkannten Lärmschwerhörigkeit Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Eine solche „reformatio in peius“ durch den Widerspruchsausschuss bzw. die Widerspruchsbehörde ist zulässig. Denn auch ohne Widerspruch kann etwa eine Behörde im Einzelfall berechtigt sein, ihren Verwaltungsakt zum Nachteil des Betroffenen nach den Vorschriften des Zehnten Sozialgesetzbuches zu ändern. Da die Widerspruchsbehörde im Verwaltungsverfahren entscheidet, muss sie dieselben Befugnisse wie die Ausgangsbehörde haben, sie kann deswegen im selben Umfang „verbösern“, wie die Ausgangsbehörde etwa ihren zuvor erlassenen Verwaltungsakt selbst aufheben kann (vgl. Leitherer in Meyer/Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 85 Rz 5 m.w.N.). Eine Verböserung ist daher grundsätzlich dann nicht ausgeschlossen, wenn aufgrund gesetzlicher Regelungen eine Befugnis zur Aufhebung des Verwaltungsaktes besteht. Eine solche Befugnis der Widerspruchsbehörde zur Veränderung des angegriffenen Verwaltungsaktes besteht dann, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme des Verwaltungsaktes vorliegen (vgl. BSGE 71, 278, 284). Gemäß der Regelung des § 45 SGB X ist u. a. die Rücknahme eines sog. begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft - wie hier durch den Widerspruchsausschuss der Beklagten im Hinblick auf den zuvor erlassenen Anerkennungsbescheid vom 7. November 2007 erfolgt - dann rechtmäßig, wenn dieser Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, die Behörde die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X eingehalten hat, der Begünstigte sich auf kein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann und wenn die Behörde ihr Ermessen richtig ausgeübt hat. Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2007 ist rechtwidrig (gewesen). Die Beklagte hat dadurch bei dem Kläger zu Unrecht eine BK 2301 anerkannt, obwohl die Voraussetzungen einer solchen Anerkennung dieser BK nicht vorgelegen haben. Die nach § 7 Abs. 1 SGB VII als Versicherungsfälle definierten BK sind nach § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BK bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeiten erleiden. Dazu zählt nach Nr. 2301 aaO eine „Lärmschwerhörigkeit“. Insoweit ist Voraussetzung einer solchen „Listen-BK“, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zur Einwirkung von Belastungen, Schadstoffen oder ähnliches auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität), und die Einwirkung eine Krankheit verursacht haben muss (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkung“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG in SozR 4 - 2700 § 8 Nr. 17; Becker, „Neues Prüfungsschema für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“ in „Der medizinische Sachverständige“ 2010, Seite 145 ff., 149, 150 m.w.N.). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er etwa nicht auszuschließen ist (vgl. BSGE 45, 285, 286). Zur Überzeugung des Senates lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die beim Kläger festzustellenden Hörschäden bzw. sein Tinnitus durch seine bis 2001 ausgeübte berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, mithin die haftungsbegründende Kausalität nicht gegeben ist. Es liegen hier mehrere Umstände vor, die einen ursächlichen Zusammenhang der Hörschädigung des Klägers (inklusive eines Tinnitus) mit seiner beruflichen Tätigkeit ausschließen. Insoweit hält der Senat die Ausführungen nicht nur des beratenden Arztes Dr. Me. sondern insbesondere auch die Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. C. für plausibel. Wie letztlich beide genannten Ärzte ausführen, ist zur Annahme einer Innenohrschwerhörigkeit bzw. Haarzellschädigung im Sinne der BK 2301 durch berufsbedingten Lärm der Nachweis einer sog. Hochtonsenke („C5“-Senke) erforderlich. Diese Ausführungen stehen in Übereinstimmung mit den gegenwärtigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Literatur (vgl. etwa Schönberger u.a., aaO, Seite 333 m.w.N., vgl. auch 2.2 der sog. Königsteiner Empfehlungen - abgedruckt in Mehrtens/Perlebach, Kommentar zur Berufskrankheitenverordnung, M2301). Gerade unter Berücksichtigung der Maßgabe, dass der Kläger seit 2009 nicht mehr lärmgefährdend tätig gewesen ist, überzeugt es den Senat insbesondere, wenn Dr. Meister und auch der Sachverständige Prof. Dr. C. nicht nur zur Beurteilung der MdE, sondern gerade im Hinblick auf das Vorliegen der BK 2301 auf das Audiogramm vom 6. September 2000 - zeitliche Nähe zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit - abstellen. Dieses Audiogramm lässt die Annahme einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit wegen des offensichtlichen Fehlens der sog. Hochtonsenke bzw. „C5-Senke“ nicht zu. Darüber hinaus haben die auch zeitlich zuvor angefertigten Tonaudiogramme des Klägers seit 1993 - als er noch gegenüber beruflichem Lärm exponiert gewesen ist - ebenfalls keine „Hochtonsenke“ gezeigt. Sämtliche Audiogramme von 1993 an bis einschließlich September 2000 haben vielmehr eine pantonale, d. h. gleichmäßige Einschränkung des Hörvermögens über alle Frequenzen bei dem Kläger gezeigt. Daher lassen die relevanten Untersuchungsbefunde des Klägers bis einschließlich September 2000 die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhanges im o. g. Sinne nicht zu. Darüber hinaus ist auch der Umstand, dass mit dem Ausscheiden „aus dem Lärm“ das Hörvermögen sich beim Kläger weiter verschlechtert hat ein Anhaltspunkt dafür, dass eine wesentliche Verursachung durch die berufsbedingte Lärmexposition des Klägers nicht wahrscheinlich ist. Die darüber hinaus von Prof. Dr. C. angestellte Überlegung, dass dieser pantonale Hörverlust des Klägers möglicherweise auch eine bereits damals vorhandene Innenohrschwerhörigkeit „verdeckt“ haben könnte, vermag keinesfalls das Fehlen einer sog. C5-Senke als erforderliches wesentliches Kriterium zur Annahme der streitigen BK quasi zu ersetzen, zumal gerade eine pantonale Einschränkung des Hörvermögens nicht zum Bild einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit gehört. Die Ausführungen der Gewerbeärztin Dr. G. sowie von Dr. Gr. und auch von Prof. Dr. Kr., die sich im Ergebnis für das Vorliegen der BK 2301 beim Kläger ausgesprochen haben, vermögen den Senat hingegen nicht zu überzeugen. Die Gewerbeärztin Dr. G. begründet allein ihre Annahme des Vorliegens der BK damit, dass bei den durchgeführten Schmiedearbeiten Impulslärme von über 120 Dezibel anzunehmen seien. Mit den oben genannten Umständen des Fehlens der sog. Hochtonsenke, dem Fortschreiten der Hörminderung des Klägers etc., setzt sie sich überhaupt nicht auseinander. Die vorhandenen Tonaudiogramme aus den Jahren 1993, 1997, 1998 sowie insbesondere das Tonaudiogramm aus September 2000 werden auch von Dr. Gr. und Prof. Dr. Kr. überhaupt nicht gewürdigt bzw. berücksichtigt, während hingegen sowohl Dr. Me. als auch Prof. Dr. C. sämtliche tonaudiologische Befunde des Klägers bei ihrer Beurteilung berücksichtigt haben. Eine grundsätzlich zu fordernde Anhörung des Klägers durch den Widerspruchausschuss der Beklagten gemäß § 24 SGB X ist erfolgt, es ist auch die sog. Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X im Hinblick auf den Bescheid vom 7. November 2007 eingehalten worden. Der Kläger kann sich darüber hinaus auch nicht auf einen Vertrauensschutz im Hinblick auf die durch die Beklagte zuvor erfolgte Anerkennung der BK 2301 im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Nach dieser Regelung darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1 aaO). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2 aaO). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß Satz 3 der genannten Vorschrift u. a. nicht bei einer sog. „Unlauterkeit“ im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 aaO berufen bzw. wenn ein sog. Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 45 Abs. 4 Satz 1 gegeben ist. Es liegt hier zwar keine „Unlauterkeit“ des Klägers bzw. kein Wiederaufnahmegrund zugunsten der Beklagten vor. Der Kläger hat weder den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung etc. erwirkt bzw. beruhte die erfolgter Anerkennung der BK 2301 nicht auf Angaben des Klägers, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Auch kann nicht angenommen werden, dass er die damalige Anerkennung der BK 2301 als „rechtswidrig“ erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Dennoch ist hier ein Vertrauensschutz des Klägers nicht gegeben. Ein Leistungsverbrauch oder eine Vermögensdisposition ist aufgrund des Anerkennungsbescheides der Beklagten vom 7. November 2007 nicht vorhanden, zumal „nur“ die Aufhebung für die Zukunft, d. h. ab Erlass des Aufhebungsbescheides im Oktober 2008 erfolgt ist. Insofern hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass etwa eine „Bestätigung“ nach Erlass des Bescheides vom 7. November 2007 ihrerseits nicht erfolgt ist und auch kein langer zeitlicher Abstand zwischen der Anerkennung der BK 2301 und der Aberkennung mit Wirkung für die Zukunft vorliegt. Dies spricht gegen die Annahme eines vorrangigen Vertrauensschutzes des Klägers gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme dieses Bescheides. Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Abwägung ist daher nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist die vom Widerspruchsausschuss der Beklagten getroffene Entscheidung auch nicht etwa wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Das Ermessen ist in einem ausreichenden Maße (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X) ausgeübt worden. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten ist sich ausweislich des Inhaltes des Bescheides seines Ermessens bewusst gewesen, er hat auch schlicht das Vorhandensein von weiteren Umständen im Rahmen der Ermessensausübung verneinen können, da zu berücksichtigen ist, dass der Kläger im Anhörungsverfahren hierzu nichts vorgetragen hat. Daher erachtet der Senat die Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Ermessensentscheidung hier für ausreichend, zumal grundsätzlich die Behörde in ihrer Entscheidung frei ist, auf welche Umstände sie bei der Ermessensausübung abstellen will. Die hier allein streitige BK 2301 umfasst keine psychischen Erkrankungen. Die Behauptung des Klägers, aufgrund einer beruflich bedingten Lärmeinwirkung psychisch erkrankt zu sein, ist daher für die Entscheidung nicht relevant und kann keine Berücksichtigung finden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) waren für den Senat nicht ersichtlich. Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Ziffer 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung („Lärmschwerhörigkeit“, nachfolgend: BK 2301) streitig. Der 1952 geborene Kläger durchlief von September 1967 bis August 1970 eine Lehre als Schmied und war hieran anschließend - unterbrochen durch seinen Wehrdienst von November 1971 bis April 1973 - als Schmied bzw. Schweißer tätig, ab Februar 1977 bis Dezember 1991 war der Kläger in einer landwirtschaftlichen Produktionsgesellschaft ebenfalls mit Schmiedearbeiten sowie mit Arbeiten in der sog. „Kohlhalle“ beschäftigt. Zuletzt ist der Kläger von Januar 1992 bis Januar 2001 bei der A. beschäftigt gewesen, u. a. verrichtete er Arbeiten im Bereich der Getreidetrocknung sowie Arbeiten in der „Kohlhalle“. Seit Februar 2001 ist der Kläger nicht mehr berufstätig. Mit einer am 27. November 2006 bei der Beklagten eingegangen ärztlichen Anzeige über den Verdacht des Vorliegens einer Berufskrankheit teilte die den Kläger behandelnde HNO-Ärztin Dr. V. u. a. mit, bei dem Kläger sei das Vorliegen einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit in Betracht zu ziehen. Der Kläger klage seit 10 Jahren über eine zunehmende Schwerhörigkeit mit einem zunehmenden Tinnitus aurium beidseits, links größer als rechts. Das Tonaudiogramm habe eine pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit Hochtonsenke gezeigt. Als Diagnose bestehe eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits sowie Tinnitus aurium beidseits. Der Kläger führe seine Lärmschwerhörigkeit auf seine Tätigkeit als Schmied, Schweißer bzw. Schlosser sowie Anlagenfahrer von 1967 bis 2001 zurück. Der Anzeige wurde ein Tonaudiogramm des Klägers vom 30. Oktober 2006 beigefügt. Die Beklagte zog weitere medizinische Unterlagen des Klägers bei, so u. a. einen Befundbericht der HNO-Ärztin Dr. M. vom 21. Dezember 2006, die u. a. angab, den Kläger seit dem 28. August 2000 zu behandeln. Ebenfalls wurde ein sog. Vorerkrankungsverzeichnis des Krankenversicherungsträgers des Klägers, der AOK Mecklenburg-Vorpommern, eingeholt. Der Kläger selbst gab auf Befragen gegenüber der Beklagten an, dass sich erstmalig ca. Mitte der 90er Jahre eine Schwerhörigkeit bei ihm bemerkbar gemacht habe; er stellte seine beruflichen Tätigkeiten im Einzelnen in einem Fragebogen unter dem 11. Dezember 2006 dar. Darüber hinaus schaltete die Beklagte zur Ermittlung der berufsbedingten Lärmbelastung des Klägers den technischen Aufsichtsbeamten B. von ihrem Technischen Aufsichtsdienst (TAD) ein. Dieser gelangte in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2007, u. a. aufgrund einer Befragung des Klägers sowie des Geschäftsführers der A. Herrn Sch., zusammenfassend zu der Beurteilung, dass der Kläger zeitweise Lärmbelastungen von 82 bis 90 dB (A) ausgesetzt gewesen sei. Die Beklagte holte darüber hinaus ein Gutachten von Dr. R., HNO-Facharzt in Ueckermünde, zum Vorliegen einer BK 2301 ein. Dieser stellte bei dem Kläger in seinem Gutachten vom 26. Juli 2007 eine pantonale Schallempfindungsstörung beidseits fest. Die Lärmbelastung des Klägers von 1977 bis 2001 sei seiner Auffassung nach nicht als schädigend im Sinne der streitigen Berufskrankheit zu bewerten. Bei der vorliegenden pantonalen Schwerhörigkeit hätten die hohen Frequenzen bei dem Kläger keine vorwiegende Betroffenheit gezeigt, wie sie für eine Lärmschwerhörigkeit zu fordern sei. Andere Audiogramme, etwa von Dr. Manz vom 6. September 2000 und Dr. K. vom 11. Dezember 1993 - welche er selbst noch ermittelt habe - zeigten gleichfalls regelmäßig pantonale Hörverluste; wobei Letzteres eine kombinierte Schwerhörigkeit zeige, für die sich im beigefügten Tympanogramm keine plausible Erklärung finde. Hörverluste in den tiefen Frequenzen von mehr als 30 dB seien als Lärmschaden nur bei überdurchschnittlich hohen Lärmpegeln zu erwarten, die im vorliegenden Fall in keiner Weise gegeben gewesen seien. Zusammenfassend sei das audiologische Bild der beidseitigen pancochleären Schallempfindungsschwerhörigkeit des Klägers nicht als BK 2301 anzuerkennen. In ihrer gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 führte Frau Dr. G. vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern aus, dass nach Auskunft von Betriebsmitarbeitern ihres Amtes etwa bei Arbeiten mit dem Federhammer und bei Richtarbeiten mit dem Handhammer sowie bei den vom Kläger durchgeführten Schmiedearbeiten ein Impulslärm von über 120 dB anzunehmen sei. Sie stimme dem Gutachten von Dr. R. nicht zu, da bei extremen Lärmbelastungen von Dauerpegeln mit mehr als 100 dB oder Impulsschallpegeln von mehr als 120 dB auch die tiefen Frequenzen mit einem Hörverlust von mehr als 30 dB betroffen sein könnten, wenn diese hohen Schallpegelwerte über längere Zeiträume auf die Ohren einwirkten. Dies sei bei Arbeiten bis Mitte/Ende der 70er Jahre u. a. in Schmieden der Fall gewesen. Sie empfehle daher die Anerkennung der BK 2301. Die die Beklagte beratende Fachärztin für HNO-Krankheiten Dr. Gr. aus Sch. führte in ihrer von der Beklagten angeforderten Stellungnahme vom 26. Oktober 2007 u. a. aus, dass bei dem Kläger u. a. eine geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits bestehe. Die Exposition des Klägers sei durchaus in der Lage gewesen, arbeitsmedizinisch relevante Hörschäden zu verursachen. Eine lärmbedingte Schwerhörigkeit beginne mit einer umschriebenen Hochtonsenke bei 4 kHz beidseits, um dann über Jahre und Jahrzehnte in einen Hochtonabfall beidseits überzugehen. Das erste Tonaudiogramm nach der Beendigung der beruflichen Lärmexposition stamme vom 30. Oktober 2006 und sei identisch mit dem Tonaudiogramm vom 25. Juli 2007, was im Rahmen der Begutachtung von Dr. R. angefertigt worden sei. Beide zeigten eine Senkenbildung bei 4 kHz beidseits, aber auch deutliche, sicher nicht lärmbedingte, Senkenbildungen im Tieftonbereich beidseits. Die Hochtonverluste seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die über 25-jährige hörschädigende berufliche Lärmexpositon zurückzuführen. Eine BK 2301 liege bei dem Kläger vor. Da der nicht lärmbedingte Tieftonverlust beidseits den Hörverlust aus dem Sprachaudiogramm ganz wesentlich mitbestimme, sei der als lärmbedingt anzusehende Hörverlust aus dem Tonaudiogramm zu bestimmen. Hierzu sei das erste verwertbare Tonaudiogramm vom 30. Oktober 2006 heranzuziehen. Entsprechend den Kriterien nach Feldmann „Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren- Arztes“ seien zur Abgrenzung beider, d. h. berufsbedingter und nicht berufsbedingter Komponenten, die Hörverlustwerte insoweit im Bereich von 1 kHz zu korrigieren. Hieraus resultiere eine berufsbedingte MdE aus dem am 30. Oktober 2006 vorliegenden Hörverlusten unter 10 v. H. Mit Bescheid vom 7. November 2007 erkannte die Beklagte bei dem Kläger eine BK 2301 an. Der Versicherungsfall sei am 31. Januar 2001 eingetreten. Ein Anspruch auf Rente wegen dieser Berufskrankheit bestehe nicht. Als Folge der anerkannten Berufskrankheit wurde eine geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit Hörverlusten im Hochtonbereich anerkannt, nicht lärmbedingt sei ein Hörverlust im Tieftonbereich. Eine messbare MdE habe diese Berufskrankheit nicht zur Folge. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Tinnitus bei ihm eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit vorliege, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v. H. bewirke. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zog die Beklagte weitere Tonaudiogramme des Klägers, so vom 11. März 1997 und 4. März 1998 vom Institut für Arbeits- und Sozialhygienestiftung aus C-Stadt bei, welche im Rahmen arbeitsmedizinischer Untersuchungen des Klägers erstellt worden waren. Die Beklagte holte im Widerspruchsverfahren dann ein weiteres HNO-fachärztliches Gutachten, diesmal von Prof. Dr. Kr. von der Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohren- Heilkunde des Universitätsklinikums R., ein. Der Gutachter führte u. a. in seinem Gutachten vom 17. Juni 2008 aus, audiometrisch finde sich bei dem Kläger beidseits eine medio-cochleäre bzw. Tieftonschwerhörigkeit sowie eine gering- bis mittelgradige cochleobasale Schwerhörigkeit. Der Kurvenverlauf sei beidseits nahezu identisch. Wenn auch der Kurvenverlauf nicht ganz typisch für eine Innenohrschädigung durch Lärm sei, bestehe jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der langjährigen Lärmexposition ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der bestehenden Schwerhörigkeit. Die Auswertung des Sprachaudiogramms nach der gewichteten Methode des Gesamtwortverständnisses ergäbe beidseits einen Hörverlust von 30 Prozent, welches einer MdE von 15 v. H. entspreche. Ein Tinnitus müsse im Sinne einer integrierenden MdE-Bewertung gesehen werden und dürfe nicht zu einer einfachen Addition führen. Unter Berücksichtigung der langjährigen Lärmexposition, der audiometrischen Befunde und der überschwelligen Tests sei von einer berufsbedingten Schwerhörigkeit auszugehen, wobei die Gesamt-MdE unter Berücksichtigung des Tinnitus 15 v. H. beträge. Somit bestehe eine weitgehende Übereinstimmung mit der Einschätzung durch Dr. G. und Dr. Gr. Schließlich holte die Beklagte nunmehr eine Stellungnahme von PD Dr. E. M. von der Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde des Klinikums St. Georg in L. ein. Dieser führte in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme unter Auswertung der vorliegenden Unterlagen aus, dass im Hinblick auf die Stellungnahme von Dr. G. festzustellen sei, dass der sog. SISI-Test zwar für einen Haarzellschaden spreche, es müssten aber mehrere überschwellige Tests bewertet werden, wie sie etwa Dr. Re. vorgenommen habe. Die Auskunft von Mitarbeitern des Gewerbeamtes, dass ein Impulslärm von über 120 dB anzunehmen sei, sei zwar möglich, aber ohne Zeitbezug zu dem Kläger. Es sei ihm unerklärlich, dass man mal jemanden befragen könne und daraus eine gutachterliche Aussage ableite. Auch für die Gewerbeärztin seien seiner Auffassung nach in erster Linie das sog. Königsteiner Merkblatt und das Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit entscheidend. Frau Dr. Gr. nehme sozusagen eine Teilung der Hörverluste in den hohen Frequenzbereich und in die lärmunabhängigen Hörverluste in den tieferen Frequenzen vor und schlage somit dann aufgrund dieser Hörverluste eine MdE von unter 10 v. H. für die Hochtonschwerhörigkeit vor. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich durch die Akten der Begriff einer C4-Senke „schleppe". Bei der Lärmschwerhörigkeit handele es sich um eine C5-Senke, warum dieser Fehler des Öfteren von den Ärzten übernommen werde, bleibe offen. Man sehe in den eingeholten Audiogrammen 1993 und 2000 eine Zunahme der Innenohrschwerhörigkeit über alle Frequenzen, beginnend in den tiefsten Frequenzen ab 250 Hz bei Erhalt der Senke bei 500/750 Hz und einen Wiederanstieg bei 1500 Hz und dann den erneuten Abfall. Dies gäbe es bei einer Lärmschwerhörigkeit einfach nicht. Nach Ende der Lärmexposition sei eine weitere Verschlimmerung der Schwerhörigkeit nicht mehr der davor liegenden Lärmexposition zuzuordnen. Die Exposition bei dem Kläger sei 2001 beendet worden. Insoweit müsse den Untersuchungen von Frau M. aus dem Jahre 2000, d. h. nahe dem Expositionsende, ein höheres Gewicht beigemessen werden als nachfolgenden Untersuchungen etwa aus dem Jahre 2006 oder aus dem ersten Gutachten 2007 oder auch 2008. In den Gutachten von Prof. Dr. Kr. und auch von Dr. Gr. würde dieser Aspekt überhaupt nicht beachtet und die belegte Verschlimmerung der Schwerhörigkeit nach Expositionsende nicht berücksichtigt. Einen MdE-Vorschlag allein aus Untersuchungen etwa aus 2008 zu machen, sei unzulässig. Er empfehle die Ablehnung der streitigen Berufskrankheit. Seines Erachtens sei die Anerkennung nach Intervention der Gewerbeärztin zu Unrecht erfolgt. Er folge dem Gutachten von Dr. R., die heutige Zunahme der Schwerhörigkeit sei nicht durch die 2001 beendete berufliche Lärmexposition verursacht worden. Die Beklagte hörte daraufhin mit Schreiben vom 28. August 2008 den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2007, mit welchem die Anerkennung einer BK 2301 erfolgt sei, an. Es läge keine berufsbedingte Schwerhörigkeit vor, die mit der in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Lärmexposition bis 2001 zurückzuführen sei. Nach Auswertung der nunmehr vorliegenden Befunde sei festzustellen, dass das medizinische Bild einer berufsbedingten Schwerhörigkeit nicht vorliege. Hiergegen spreche zum Einen der in den Audiogrammen 1993 bis 2000 dokumentierte völlig untypische Verlauf der Hörschwellenkurve mit Zunahme des Hörverlustes über alle Frequenzen, beginnend in den tiefen Frequenzen und die in den Gutachten der Jahre 2007 und 2008 objektiv belegte Verschlimmerung der Schwerhörigkeit ohne berufliche Lärmexposition. Eine Stellungnahme des Klägers hierzu erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2008 wies die Beklagte zum Einen den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 7. November 2007 als unbegründet zurück. Zusätzlich hob der Widerspruchsausschuss den Bescheid vom 7. November 2007 mit Wirkung für die Zukunft auf; die Anerkennung der Schwerhörigkeit des Klägers als Berufskrankheit werde abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, die festgestellte Lärmbelastung bei dem Kläger sei nicht als wesentliche Ursache für die Entstehung der Schwerhörigkeit wahrscheinlich zu machen. Der ergangene Bescheid vom 7. November 2007, mit dem eine Berufskrankheit anerkannt worden sei, sei rechtswidrig begünstigend gewesen. Der Widerspruch habe daher als unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Gemäß § 45 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) dürfe ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt habe, unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Der Kläger sei mit Anhörungsschreiben über die beabsichtigte Entscheidung unterrichtet worden und ihm sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers auf den Fortbestand des Bescheides, insbesondere auf die Kostenübernahme der Heilbehandlung, sei nach den allgemeinen Kriterien der Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse zu prüfen. Für einen Vertrauensschutz spreche, dass den Kläger an dem Zustandekommen der fehlerhaften Entscheidung kein Verschulden treffe, gegen einen Vertrauensschutz spreche, dass seit Anerkennung der BK 2301 erst relativ kurze Zeit vergangen sei. Es werde im Rahmen des auszuübenden Ermessens festgestellt, dass das Interesse der Solidargemeinschaft an einer Vermeidung jeglicher ungerechtfertigter Belastung überwiege gegenüber dem Interesse des Klägers an der Weitergewährung der rechtswidrig gewährten Leistung. Sie hebe daher den Bescheid vom 7. November 2011 für die Zukunft auf und lehne die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Mit seiner am 16. Oktober 2008 vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Anerkennung einer BK 2301 sowie Gewährung von Verletztenrente weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Beurteilungen der Gewerbeärztin und von Prof. Dr. Kr. seien schlüssig. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2008 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm unter weiterer Anerkennung der Berufskrankheit nach Ziffer 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H., hilfsweise als Stützrente, zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Das SG hat einen Befund- und Behandlungsbericht der HNO-Ärztin Dr. V. vom 23. März 2009 eingeholt, die den Kläger seit Oktober 2006 behandelt. Sie hat u. a. mitgeteilt, dass bei dem Kläger ein chronisches Ohrgeräusch beidseits entstanden sei, dessen Charakter sehr störend sei und an Intensität zugenommen habe. Erschwerend für die Innenohrerkrankung des Klägers stelle sich das jahrelange Rauchen dar, ein Nikotinabusus führe zusätzlich zur Hörverschlechterung und zum Auftreten von Ohrgeräuschen. Durch Urteil vom 9. August 2012 hat das SG Stralsund die Beklagte verurteilt, „unter weiterer Anerkennung der Berufskrankheit nach Ziffer 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung, die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit um 10 v. H. festzustellen“. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien insoweit rechtswidrig, als sie die Anerkennung der streitigen Berufskrankheit im Widerspruchsbescheid für die Zukunft aufgehoben und im Übrigen es abgelehnt habe, beim Kläger eine berufsbedingte MdE, mindestens in Höhe um 10 v. H., anzuerkennen. Die Anerkennung der streitigen BK 2301 sei mit Bescheid vom 7. November 2007 zu Recht erfolgt. Die Beklagte sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine berufsbedingte MdE um mindestens 10 v. H. vorliegend nicht bestehe. Die Kammer gehe mit den Beurteilungen von Dr. G., Prof. Dr. Kr. und insbesondere auch der behandelnden Ärztin Dr. V. davon aus, dass jedenfalls zugunsten des Klägers festgestellt werden könne, dass seine Hörminderung jedenfalls teilweise auf die langjährige schädigende Lärmeinwirkung zurückzuführen sei. Dieser Zusammenhang sei durch die Gewerbeärztin überzeugend dargetan worden, letztlich habe sich auch Prof. Dr. Kr. dieser Beurteilung angeschlossen. Soweit es um die Feststellung der berufsbedingten MdE gehe, sei die Kammer in Abwägung der unterschiedlichen medizinischen Beurteilungen zu Lasten des Klägers jedenfalls der Auffassung, dass eine eigenständige rentenbegründende MdE von mindestens 20 v. H. nicht bestehe. Die Kammer sei aber den Einschätzungen durch Prof. Dr. Kr. und durch Dr. V. in deren zuletzt eingeholtem Befund- und Behandlungsbericht nicht gefolgt. Da der Tinnitus nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit weiter zugenommen habe, habe er nach Auffassung der Kammer nicht in die MdE-Einschätzung einbezogen werden können. Sie halte aber bei der seit 2001 unverändert fortbestehenden Hörminderung des Klägers, soweit sie lärmbedingt sei, die Einschätzung einer MdE um 10 v. H. für zutreffend. Gegen das ihr am 7. Januar 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 31. Januar 2013 beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung der Beklagten. Sie führt u. a. aus, eine Lärmschwerhörigkeit liege bei dem Kläger nicht vor. Vielmehr sei festzustellen, dass die berufliche Lärmbelastung des Klägers nicht als wesentliche Ursache der Hörschädigung wahrscheinlich gemacht werden könne. Hierfür spreche zum einen der in den Audiogrammen von 1993 bis 2000 dokumentierte völlig untypische Verlauf der Hörschwellenkurve mit Zunahme der Hörverluste über alle Frequenzen - beginnend in den tiefsten Frequenzen. Zudem bestehe die in den Gutachten 2007 und 2008 objektiv belegte Verschlimmerung der Schwerhörigkeit ohne berufliche Lärmexposition. Auch die Zunahme des Tinnitus spreche gegen eine berufliche Genese. Im Übrigen sei auch eine MdE von 10 v. H. zum Expositionsende im Januar 2001 nicht zu belegen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. August 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines HNO-ärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. C., Direktor der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten der Universitätsklinik C-Stadt. In seinem Gutachten vom 7. August 2013 hat der Sachverständige bei dem Kläger auf seinem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: • Hörminderung (sensoneurale Hörminderung) beidseits; Versorgung erfolgte mit Hörgeräten beidseits, • Ohrgeräusche (Tinnitus) beidseits. Zur Frage der Verursachung der Hörminderung sei seiner Auffassung nach das Audiogramm (der Hörtest) heranzuziehen, welches am 6. September 2000 in der Praxis von Dr. Manz angefertigt worden sei. Dieses Audiogramm stelle das Hörvermögen des Klägers nach 23 Jahren Lärmbelastung dar; es repräsentiere das Hörvermögen vier Monate vor einer Beendigung der Arbeit im Lärm. Dieser Hörtest habe einen pantonalen Abfall der Hörleistung, d. h. eine gleichmäßige Einschränkung des Hörvermögens über alle Frequenzen auf beiden Seiten gezeigt. Eine sog. „Hochtonsenke“ werde nicht oder nur angedeutet dargestellt. Dieses Audiogramm entspreche damit eindeutig nicht dem typischen Bild einer Lärmschwerhörigkeit. Die anderen Hörteste vor und nach dem 6. September 2000 entkräfteten diese Annahme nicht; sie ließen auch im Vergleich nicht die Annahme zu, dass es sich am 6. September 2000 um eine „Fehlmessung“ gehandelt haben könne. Die pantonale Form der Hörminderung in den tiefen Frequenzen lasse sich in den verschiedenen Hörtesten des Klägers regelmäßig nachweisen. Die pantonale Hörminderung bei einer bis zum Jahr 2000 fehlenden oder nur „geringgradigen Hochtonssenke“ in den verschiedenen Hörtesten spreche gegen die Annahme einer relevanten Lärmschwerhörigkeit. Eine berufliche Verursachung sei nach der ärztlichen Fachliteratur unwahrscheinlich. Lärmschwerhörigkeiten führten im typischen Fall zu einer symmetrischen Innenohr-Hörminderung mit einer Hochtonsenke. Die typische Hochtonsenke könnte sich allenfalls am 6. September 2000 „versteckt“ haben, d. h. durch die lärmunabhängige Hörminderung maskiert ausgebildet haben. In einem solchen Fall wäre jedoch anzunehmen, dass sie keine über die allgemeine (pantonale) Hörminderung hinausgehende Schädigung hervorgerufen habe und dass sie keine rentenrelevante Ausprägung gehabt habe. Unabhängig von der Entstehung lasse sich bei Zugrundelegung des Hörtestes vom 6. September 2000 errechnen, dass die Hörminderung des Klägers am 31. Januar 2001 einer MdE von 0 v. H. entsprochen habe (prozentuale Hörminderung des Ohres rechts und links von je 15 Prozent). Den Ausführungen von Dr. Reintanz werde zugestimmt. Der Ausführung von Dr. Gädtke werde widersprochen. Es könne sein, dass bestimmte Formen des Lärmes auch zu einer Schädigung im Bereich tieferer Frequenzen führten könnten. Eine Konstellation mit einer nahezu exklusiven Schädigung der tiefen Frequenzen dürfte aber als unwahrscheinlich anzusehen sein. Der Ausführung von Dr. Gr. im Hinblick auf die im Jahre 2007 beobachtete Senke der Hörkurve werde mit dem Hinweis auf die Hörkurve vom 6. September 2000 widersprochen. Eine mehr oder minder markante Hochton-Senke habe sich nach Maßgabe des Hörtests am 6. September 2000 erst nach Beendigung der Lärmarbeit dargestellt. Der Auffassung von Prof. Dr. Kr. werde ebenfalls widersprochen. Es sei der Argumentation von Dr. Me. im Grundsatz zuzustimmen. Er sehe sich im Hinblick auf die HNO-Fachliteratur „gezwungen“, eine Definition der wesentlichen Ursache der Hörstörung des Klägers vorzunehmen. Unter Würdigung aller Umstände sei für den individuellen Fall des Klägers anzunehmen, dass konstitutionelle Elemente bei der Schädigung des Hörvermögens bestimmend gewesen seien, nicht aber die Einwirkung von Lärm. Der Kläger erhebt gegen die Bewertung durch Prof. Dr. C. Einwände. Er habe bereits 1967 seine Lehre angefangen und habe auch schon vor 1977 ohne Gehörschutz als Schmied gearbeitet. Es sei sein gesamtes Arbeitsleben einzubeziehen. Erst 2001, nach seiner Entlassung, sei es zu einem besseren „Hörschutz“ durch den Arbeitgeber gekommen. Die Sachverständige selbst räume eine Hörschädigung von 40 Prozent ein. Im Übrigen könnten auch Messgeräte voneinander abweichen. Er habe letztlich 34 Jahre Lärmbelastung hinter sich gebracht und sei hierdurch auch psychisch krank geworden. Der Sachverständige Prof. Dr. C. sei nicht neutral und „befangen von der Beklagten“. Die MdE betrage 20 v. H. nach den sog. Königsteiner Empfehlungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 8/13 - und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.