Urteil
L 4 R 220/19
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2025:0327.L4R220.19.00
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Leitsätze
1. Der VEB Projektierung Wasserwirtschaft Halle war iS der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech; juris: ZAVtIV) kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, da ihm die industrielle Massenproduktion von Sachgütern nicht das Gepräge gegeben hat. (Rn.48)
(Rn.27)
2. Es handelte sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb, da Projektierungsbetriebe nicht mit Konstruktionsbüros identisch sind und eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung nicht zulässig ist (vgl BSG vom 7.9.2006 - B 4 RA 39/05 R). (Rn.53)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der VEB Projektierung Wasserwirtschaft Halle war iS der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech; juris: ZAVtIV) kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, da ihm die industrielle Massenproduktion von Sachgütern nicht das Gepräge gegeben hat. (Rn.48) (Rn.27) 2. Es handelte sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb, da Projektierungsbetriebe nicht mit Konstruktionsbüros identisch sind und eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung nicht zulässig ist (vgl BSG vom 7.9.2006 - B 4 RA 39/05 R). (Rn.53) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf nachträgliche fiktive Einbeziehung in die AVItech für den Zeitraum vom 1. September 1967 bis zum 30. Juni 1990. Die Beklagte hat daher zu Recht gemäß § 48 Abs. 3 SGB X festgestellt, dass die ursprüngliche Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anl. 1 zum AAÜG im streitigen Zeitraum rechtswidrig war. Gemäß § 48 Abs. 3 SGB X darf eine neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurücknehmen werden kann und eine Änderung nach Abs. 1 und 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten ist. Dies gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann (S. 2). Für eine hiernach vorzunehmende sogenannte Abschmelzung des rechtswidrigen Teils der Altersrentenansprüche der Klägerin durch den Rentenversicherungsträger bedurfte es daher der vorherigen Feststellung der Rechtswidrigkeit durch die Beklagte als für die Zusatzversorgungssysteme zuständige Behörde. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitationsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R). Die Klägerin erfüllt für den streitgegenständlichen Zeitraum keine dieser Voraussetzungen. Eine Zugehörigkeit zum streitigen Versorgungssystem ist vorliegend weder gegeben durch Versorgungszusage, Einzelentscheidung oder Rehabilitierungsentscheidung, denn solche wurden der Klägerin nicht zuteil. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum vom 1. September 1967 bis zum 30. Juni 1990 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG, der auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, weil sie am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei Personen, die ab 1. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie nach dem am 31. August 1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage erlangt haben (vgl. bspw. Urteile des BSG vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R; B 5 RS 17/09 R). Der fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. DDR Nr. 93, Seite 844) und der 2. Durchführungsbestimmung (DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Nr. 62, Seite 487) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich am 30. Juni 1990 vorgelegen haben müssen. Generell war dieses System eingerichtet für Personen, - die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und - die entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und zwar - in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Die Klägerin erfüllte am maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 nicht alle drei Voraussetzungen, weil die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt war. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zur diesbezüglichen Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ergänzend sei lediglich Folgendes ausgeführt: Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, das VE Kombinat Wassertechnik sei als Beschäftigungsbetrieb der Klägerin anzusehen, trifft dies nicht zu. Zur eigenständigen Rechtspersönlichkeit eines VEB hat das Sozialgericht bereits zutreffend und erschöpfend ausgeführt. Auch die Regelung in § 4 des Statuts des VEB Kombinat Wassertechnik und Projektierung Wasserwirtschaft aus Juli 1988 bestätigt ausdrücklich, dass die Kombinatsbetriebe juristisch selbstständige Einheiten und rechtsfähig sind. Darüber hinaus weist auch der Sozialversicherungsausweis der Klägerin und diverse von ihr eingereichte Unterlagen hinsichtlich gezahlter Prämien ausdrücklich und allein den VEB Projektierung Wasserwirtschaft H. und gerade nicht das Kombinat als Arbeitgeber aus. Soweit von Klägerseite ins Feld geführt wird, auch der VEB Projektierung Wasserwirtschaft H. habe auch diverse Typenprojekte und Ausrüstungsgegenstände erstellt, mag dies zutreffen. Es führt aber nicht dazu, dass die industrielle Massenproduktion von Sachgütern dem Betrieb im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 20. März 2013 – B 5 RS 3/12 R, Rn. 24) das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck des Betriebes lag nach der vollen Überzeugung des Senats nicht in einem Massenausstoß standardisierter Produkte im Sinne des sogenannten fordistischen Produktionsmodells. Auch ausweislich des von Klägerseite eingereichten Jahresberichts der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser 2000 war die Hauptaufgabe sowohl des VEB Kombinat Wassertechnik als auch des VEB Projektierung Wasserwirtschaft die Projektion und lediglich „in bescheidenem Umfang“ die Herstellung und Lieferung von Ausrüstungen für wasserwirtschaftliche Anlagen. Über eigene Baukapazitäten hat das gesamte Kombinat nicht verfügt. Die vorgetragenen „diversen Typenprojekte“ beschreiben unterschiedlichste, vielfältige Projekte und somit gerade keine massenhafte Sachgüterproduktion. Auch aus § 3 des Statuts des VEB Projektierung-Wasserwirtschaft von 1965 und § 7 des Statutes des VEB Kombinat Wassertechnik und Projektierung Wasserwirtschaft ergibt sich keinerlei Anhaltspunkte für eine nennenswerte Sachgüterproduktion. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allein noch vorbringt, ihr Beschäftigungsbetrieb sei als gleichgestellter Betrieb anzusehen, weil die 2. DB ausdrücklich Konstruktionsbüros aufführe, ist auf die zutreffende Argumentation des Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung und ferner darauf hinzuweisen, dass das BSG bereits entschieden hat, dass Projektierungsbetriebe nicht mit Konstruktionsbüros identisch sind und eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung nicht zulässig ist (Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 39/05 R). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Feststellung der Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anlage 1 (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech) zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Zeit vom 1. September 1967 bis zum 30. Juni 1990. Die im April 1945 geborene Klägerin erwarb im Juli 1967 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur. Sie war im streitigen Zeitraum zuletzt als Entwicklungsingenieur beim VEB Projektierung Wasserwirtschaft H., Betriebsteil S. beschäftigt. Nach § 3 des Statutes des VEB Projektierung-Wasserwirtschaft von 1965 war dieser auf der Grundlage der zentralen staatlichen Planaufgaben und des wissenschaftlich-technischen Fortschritts für die Erarbeitung von wasserwirtschaftlichen Aufgabenstellungen und Ausführungsprojekten verantwortlich. Der VEB war „Hauptprojektant für den Wirtschaftszweig Wasser und arbeitete Aufgabenstellungen und Projekte [aus] für a) Wasserversorgungsanlagen b) Abwasserbehandlungsanlagen c) Talsperren- und Speicheranlagen d) Fluss-und Deichbau, Küstenschutz“: Ferner war der VEB „Spezialprojektant für wasserwirtschaftlich-technologische Teile von Projektierungsleistungen anderer Wirtschaftszweige.“ Nach § 7 Abs. 1 des Statutes des VEB Kombinat Wassertechnik und Projektierung Wasserwirtschaft aus dem Juni 1988 war der „VEB Projektierung Wasserwirtschaft H. [...] als Stammbetrieb des Kombinates in seiner Eigenschaft als - wissenschaftlich-technisches Zentrum der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung; - zentrale Projektierungseinrichtung im Bereich des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft; - in die Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer eingetragener Hauptauftragnehmer – Ausrüstung – für die Sicherung eines hohen Beitrages für die weitere Leistungs- und Effektivitätsentwicklung in der Wasserwirtschaft auf dem Weg der umfassenden Intensivierung vorrangig durch breitenwirksame Anwendung von Schlüsseltechnologien verantwortlich.“ Ergänzend wird wegen des weiteren Inhalts der genannten Statuten auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Mit Bescheiden vom 09. September 2003 und vom 28. April 2004 hatte die Beklagte Ansprüche und Anwartschaften der Klägerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit für den oben genannten Zeitraum sowie die von ihr in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Aufgrund eines Überprüfungsantrages der Klägerin stellte die Beklagte mit weiteren Bescheiden vom 07. Februar 2013 und vom 13. März 2013 für diesen Zeitraum zum Teil weitere von der Klägerin geleistete Arbeitsentgelte fest. Nachdem die Klägerin in einem Rechtsstreit eines anderen Versicherten als Zeugin benannt worden war, prüfte die Beklagte die ihr gegenüber ergangenen Bescheide von Amts wegen und stellte mit Bescheid vom 12. Februar 2018 fest, dass der Bescheid vom 9. September 2003 in der Fassung der Bescheide vom 28. April 2004, 7. Februar 2013 13. März 2013 rechtswidrig sei, aber nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden könne. Das AAÜG sei entgegen der benannten Bescheide tatsächlich nicht anwendbar. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin sei ein Projektierungsbetrieb und damit weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Den dagegen am 12. März 2018 erhobene Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, ihrem Betrieb und ihrer Tätigkeit habe die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben. Es habe sich ferner um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Auch bei ihren Kollegen sei die Beklagte davon ausgegangen, sodass sie sich ungleich behandelt fühle. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit ihrer am 4. Dezember 2018 beim Sozialgericht B-Stadt erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, bei dem VEB Projektierung Wasserwirtschaft habe es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt, da in ihm Ausrüstungsgegenstände und diverse Typenprojekte erstellt worden seien. Es habe in der internen Struktur auch stets einen Produktionsdirektor gegeben. Das Kombinat habe erhebliche Sachgüter, wie Wasserwerke, Pumpwerke, Kläranlagen, mithin die gesamten notwendigen technischen Ausrüstungen für die Wasserwirtschaft, produziert. Die Klägerin habe in einem Kombinat gearbeitet, in dem auch Dinge hergestellt worden seien, wie man an den zahlreichen wasserwirtschaftlichen Anlagen im gesamten Bereich der ehemaligen DDR sehen könne. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 12. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 11. November 2019 abgewiesen. Zur Begründung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 1 Abs. 1 AAÜG seien auch solche Personen in den Anwendungsbereich einzubeziehen, die zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen gewesen seien, nach der zum 31. Juli 1991 maßgeblichen Rechtslage aber aufgrund der am 30. Juni 1990 bestehenden tatsächlichen Verhältnisse einen Anspruch auf eine solche Einbeziehung gehabt hätten. Ein solcher Anspruch der Klägerin bestehe nicht, da der VEB Projektierung Wasserwirtschafts H. kein volkseigener Produktionsbetrieb des Bereichs Industrie oder Bau und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen sei. Beschäftigungsbetrieb der Klägerin sei der VEB Projektierung Wasserwirtschaft H. und nicht das VE Kombinat Wassertechnik gewesen, wie sich aus den vorliegenden Eintragungen in den SV-Ausweisen der Klägerin ergebe. Nach den Bestimmungen der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe vom 8. November 1979 (Gesetzblatt der DDR, Teil I, Nr. 38, Seite 355 ff) sei ein VEB eine ökonomisch und juristisch selbstständige Einheit, die auch rechtsfähig sei und als juristische Person im eigenen Namen Verbindlichkeiten begründen könne, für deren Erfüllung sie hafte. Insbesondere sei ein VEB auch befugt gewesen, eigenständig Arbeitsverhältnisse zu begründen. Im VEB Projektierung Wasserwirtschaft H. seien aber keine Produkte im Wege der Massenproduktion erstellt worden. Für eine solche Annahme spreche insbesondere nicht der Hinweis der Klägerin auf den Jahresbericht 2000 der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, in dem es ausdrücklich heiße, Herstellung und Lieferung von Ausrüstungen für wasserwirtschaftliche Anlagen seien nur im bescheidenen Umfang Aufgabe dieses Betriebes gewesen. Soweit die Klägerin auf im Bereich der ehemaligen DDR erstellte Wasserwerke hinweise, mögen diese vom VE Kombinat Wassertechnik oder einem anderen VEB der Wasserwirtschaft errichtet worden sein, vom VEB Projektierung Wasserwirtschaft H. seien sie jedoch nicht errichtet worden. Der VEB Projektierung Wasserwirtschaft sei auch nicht als gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anl. 1 zum AAÜG anzusehen, da in dieser Aufzählung, die als abschließend anzusehen sei (Urteil des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R), Projektierungsbetriebe nicht genannt seien. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG sei allein auf die abschließende Aufzählung in dieser Vorschrift abzustellen; eine über diesen Wortlaut hinausgehende analoge Anwendung auf nicht gelistete Betriebe aufgrund gleichen oder vergleichbaren Betriebsgegenstandes scheide aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sei ausschließlich auf den Wortlaut der Texte zu den Versorgungsordnungen abzustellen. Nur diese bundesrechtskonforme Anwendung der Versorgungsvorschriften ermögliche die Feststellung eines fiktiven Anspruchs auf Zusatzversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem. Eine vom Wortlaut der Versorgungsvorschriften abweichende erweiternde Auslegung sei nach bundesrechtlichen Grundsätzen nicht möglich, weil es hierfür an geeigneten Sachkriterien bei der Rechtsanwendung sekundären Bundesrechts fehle. Auch das Thüringer Landessozialgericht habe bereits entschieden, dass der VEB Projektierung Wasserwirtschaft H. weder Produktionsbetrieb noch gleichgestellter Betrieb sei (Urteil vom 20. Juli 2016 – L 12 R 831/15). Sofern die Beklagte bei mit der Klägerin vergleichbaren Personen Feststellungen nach dem AAÜG vorgenommen habe, gebe es hierfür keine rechtliche Grundlage. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. November 2019 zugestellte Urteil hat dieser am 17. Dezember 2019 Berufung zum Landessozialgericht Mecklenburg, Vorpommern eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, grundsätzlich sei die sozialistische Produktion in der DDR nach mehreren Zentralisierungsschüben ab Ende der 1960er Jahre in Kombinaten organisiert gewesen. Ein Kombinat sei ein Zusammenschluss von produktionsmäßig eng zusammenarbeitenden Industriebetrieben zu einem Großbetrieb. In der Zentralverwaltungswirtschaft der DDR sei ein Kombinat eine konzernartige, also horizontal und vertikal integrierte Gruppe von volkseigenen Betrieben (VEB) mit ähnlichem Produktprofil gewesen. Damit sei vorliegend das VE Kombinat Wassertechnik als Beschäftigungsbetrieb der Klägerin anzusehen. Dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Anerkennung beim VE Wassertechnik vorgelegen hätten, sei „unstreitig“. Darüber hinaus habe entgegen der Annahme des Sozialgerichts auch der VEB Projektierung Wasserwirtschaft H. Produkte hergestellt. Es seien in erheblichem Umfang diverse Typenprojekte erstellt und diese im Inland errichtet bzw. auch ins Ausland verkauft worden. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 11. November 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2018 werden aufgehoben. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Behauptung der Klägerin, für die Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen sei auf das VEB Kombinat Wassertechnik und Projektierung Wasserwirtschaft H. abzustellen, sei falsch. Gegenstand der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung sei derjenige Betrieb, der am 30. Juni 1990 Arbeitgeber der Klägerin im rechtlichen Sinne gewesen sei. Die vorliegenden Fakten besagten eindeutig, dass der VEB Projektierung Wasserwirtschaft H. als Arbeitgeber der Klägerin anzusehen sei. Zu Recht habe das Sozialgericht erkannt, dass der VEB Projektierung Wasserwirtschaft H. keine zusatzversorgungsrechtlich relevante Wirtschaftseinheit im Geltungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gewesen sei. Das Sozialgericht habe seine Auffassung zutreffend auch auf die einschlägige Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts gestützt. Zu im Schwerpunkt projektierenden Betrieben sei des Weiteren das Urteil des BSG vom 28. September 2011 (B 5 RS 8/10 R, Rn.19) zu beachten; hiernach seien nur solche Betriebe erfasst, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion und nicht bloße Vorbereitungshandlungen das Gepräge gibt.