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Urteil

L 4 R 79/18

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0306.L4R79.18.00
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Leitsätze
1. § 51 Abs 2 SGB I, wonach der Nachweis der Hilfebedürftigkeit dem Leistungsberechtigten obliegt, beseitigt nicht den Untersuchungsgrundsatz, sondern begründet eine verstärkte Mitwirkungsobliegenheit. Einer Bedarfsbescheinigung des örtlich zuständigen Leistungsträgers bedarf es nicht zwingend, solange das Gericht durch Vorlage sämtlicher zur Ermittlung von Hilfebedürftigkeit notwendigen Angaben zu einer eigenen Berechnung in die Lage versetzt wird. (Rn.30) 2. Soweit jedoch die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorliegenden Angaben lückenhaft bzw unvollständig bleiben und auch durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können, geht dies zu Lasten des Leistungsberechtigten. (Rn.30)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 51 Abs 2 SGB I, wonach der Nachweis der Hilfebedürftigkeit dem Leistungsberechtigten obliegt, beseitigt nicht den Untersuchungsgrundsatz, sondern begründet eine verstärkte Mitwirkungsobliegenheit. Einer Bedarfsbescheinigung des örtlich zuständigen Leistungsträgers bedarf es nicht zwingend, solange das Gericht durch Vorlage sämtlicher zur Ermittlung von Hilfebedürftigkeit notwendigen Angaben zu einer eigenen Berechnung in die Lage versetzt wird. (Rn.30) 2. Soweit jedoch die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorliegenden Angaben lückenhaft bzw unvollständig bleiben und auch durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können, geht dies zu Lasten des Leistungsberechtigten. (Rn.30) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Berufungsbegründung ist nicht erfolgt, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen. Ergänzend sei lediglich Folgendes ausgeführt: Eine durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit des Klägers ist bis zuletzt nicht erkennbar und erst recht nicht nachgewiesen. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein grundsätzlich mietfreies Wohnen bei seiner Bekannten beschreibt, bestätigt dies das getroffene Ergebnis. Soweit er vorträgt, Betriebskosten für das Einfamilienhaus seiner Bekannten zu übernehmen, behauptet er noch nicht einmal eine zugrundeliegende zivilrechtliche Verpflichtung, die im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung Berücksichtigung finden könnte. Es handelt sich hierbei um schlichten Vortrag, der vom Kläger nicht ansatzweise konkretisiert oder gar belegt worden ist. Dieser erstmalige Vortrag war auch nicht Anlass für weitere Ermittlungen des Senats. Zwar beseitigt die Regelung in § 51 Abs. 2 SGB I, wonach der Nachweis der Hilfebedürftigkeit dem Leistungsberechtigten obliegt, nicht den Untersuchungsgrundsatz, sondern begründet lediglich seine verstärkte Mitwirkungsobliegenheit (jurisPK-SGG/Giesbert, § 128 SGG Rn. 76 m. w. N.). Ebenso wenig bedarf es zwingend einer Bedarfsbescheinigung des örtlich zuständigen Leistungsträgers, solange das Gericht durch Vorlage sämtlicher zur Ermittlung von Hilfebedürftigkeit notwendigen Angaben zu einer eigenen Berechnung in die Lage versetzt wird. Soweit jedoch die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorliegenden Angaben lückenhaft bzw. unvollständig bleiben und auch durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können, geht dies zu Lasten des Leistungsberechtigten (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. April 2014 – L 2 R 526/11 –, Rn. 32, juris). Mangels irgendwelcher Belege für über den jeweiligen Regelbedarf hinausgehende Bedarfe konnte der Senat mithin lediglich den Regelbedarf gemäß §§ 27a, 28, 40 SGB XII i. V. m. der jeweiligen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) berücksichtigen. Für 2016 ergab sich für den Kläger ein (maximaler) Betrag von monatlich 404 EUR (Regelbedarfsstufe I gem. RBSFV 2016 vom 22. Oktober 2015, BGBl. I, 1788), für 2025 von 563 EUR (RBSFV 2025 vom 18. Oktober 2024, BGBl. I Nr. 312). Die Erhöhung des Regelbedarfs ist durch die im gleichen Zeitraum eingetretenen Rentenerhöhungen mehr als kompensiert worden; während die Netto-Rente des Klägers im Juli 2016 noch 1.110,70 EUR betrug, lag sie ab dem 01. Juli 2024 bei 1.503,91 EUR. Durch Verrechnung von monatlich 524,36 EUR (Hälfte der Netto-Rente bis Juni 2016) verbleiben dem Kläger seit dem Erlass des angefochtenen Bescheides vom 04. Juli 2016 stets mehr als der sozialhilferechtliche Regelbedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist die Verrechnung von Forderungen der Beigeladenen aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen mit Rentenansprüchen des Klägers gegen die Beklagte. Der im Mai 1937 geborene Kläger bezieht seit Juni 2000 eine Altersrente von der Beklagten. Er wohnt bei einer Bekannten mietfrei in deren Einfamilienhaus. Erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat macht er geltend, die laufenden Betriebskosten seiner Bekannten für das Haus zu übernehmen. Am 16. April 2003 hat die Beigeladene die Beklagte um Verrechnung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 21.523,28 EUR mit etwaigen Leistungsansprüchen des Klägers gemäß § 52 SGB I ersucht. Die Beklagte teilte der Beigeladenen hierauf zunächst mit Schreiben vom 07. Mai 2003 mit, dass zunächst vorrangige Forderungen zu befriedigen seien und dass in absehbarer Zeit mit einer Zahlung nicht zu rechnen sei. Auf Nachfrage der Beklagten aus April 2016 bestätigte die Beigeladene das Weiterbestehen ihres Verrechnungsersuchens. Zudem teilte sie folgende bestandskräftige Einzelforderungen mit: Beiträge für 1994 4.919,95 EUR Bescheid vom 19. April 1995 Beiträge für 1995 6.899,07 EUR Bescheid vom 19. April 1996 Beiträge für 1996 7.877,34 EUR Bescheid vom 18. April 1997 Säumniszuschläge 1.826,92 EUR Bescheid vom 06. März 1998 Vollstreckungskosten 157,62 EUR Gesamtforderung 21.680,90 EUR Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2016 zu ihrer Absicht an, aufgrund des Verrechnungsersuchens von der laufenden Rente zum nächstmöglichen Zeitpunkt monatlich einen Betrag in Höhe von 524,36 EUR einzubehalten und an die Beigeladene auszuzahlen. Außerdem erbat sie einen Nachweis, falls die beabsichtigte Verrechnung zu Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII oder des SGB II führen würde. Angaben zu seiner Hilfebedürftigkeit machte der Kläger daraufhin nicht; stattdessen führte er aus, eine Verrechnung nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I sei nicht zulässig, da es sich bei den Forderungen der Beigeladenen nicht um privilegierte Forderungen handele und er deshalb durch die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO geschützt sei. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Beigeladene mit, dass sie als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung geltend mache, welche im Sinne von § 51 Abs. 2 SGB I privilegiert seien. Mit Bescheid vom 4. Juli 2016 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Verrechnung der Forderung der Beigeladenen in Höhe von 21.680,90 EUR mit dem Anspruch auf Versichertenrente ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt bis zu ihrer Tilgung in Höhe von monatlich 524,36 EUR, welche sie einbehalten und an die Beigeladene auszahlen werde. Einen Nachweis, dass der Kläger durch die Verrechnung in dieser Höhe hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII würde, habe er nicht erbracht. Die Beklagte habe bei einer Entscheidung über die Verrechnung das grundsätzliche Interesse des Klägers an einer ungekürzten Sozialleistung gegen das Interesse der Versichertengemeinschaft an der möglichst schnellen und vollständigen Einziehung nicht gezahlter Beiträge abzuwägen. Anhaltspunkte, die eine Verrechnung ausnahmsweise als unbillig hart oder aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen, seien vom Kläger nicht geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Hiergegen erhob der Kläger am 19. Juli 2016 Widerspruch, der trotz Aufforderung nicht näher begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I könne der Rentenversicherungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen oder wegen nicht gezahlter Beiträge mit einer ihm obliegenden laufenden Geldleistung bis zu deren Hälfte verrechnen. Eine derartige Verrechnung sei ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch werde. Die Aufrechnung nach § 51 SGB II sei bei privilegierten Forderungen (hier: Beitragsansprüche der Berufsgenossenschaft) also bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung möglich, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig werde. Auf die Pfändungsschutzvorschriften gemäß §§ 850 ff. ZPO komme es hingegen bei privilegierten Forderungen nach § 51 Abs. 2 SGB II nicht an. Gemäß § 39 Abs. 1 SGB I seien Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Einen Nachweis dafür, dass der Kläger durch die Verrechnung in Höhe von 524,36 EUR hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII werden würde, habe er bisher nicht erbracht. Der Kläger habe seinen erhobenen Widerspruch trotz entsprechender Bitten auch nicht näher begründet, obwohl er dazu mehrfach aufgefordert und auf die möglichen Folgen hingewiesen worden sei. Infolgedessen sei nunmehr eine abschließende Entscheidung durch die Beklagte zu treffen. Die Beklagte habe den angefochtenen Bescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft. Mangels einer konkreten Begründung des Widerspruchs ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid fehlerhaft und der Kläger in seinen Rechten verletzt sei. Unter diesen Umständen sei die Beklagte im Rahmen des bestehenden Untersuchungsgrundsatzes nicht gehalten, allen auch nur theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Rechtsverletzung nachzugehen, wenn der Kläger seinen Widerspruch nicht begründe. Mit der dagegen am 17. Januar 2017 beim Sozialgericht C-Stadt erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, der angegriffene Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, weil er eine Verrechnung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ angekündigt habe. Denn für den Kläger sei nicht zweifelsfrei und klar erkennbar, wann genau die Beklagte mit der Verrechnung der Forderung beginnen wolle. Lediglich die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ stelle eine bloße Ankündigung dar und setze den Kläger gerade nicht in Kenntnis über den konkreten Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, sprich des Einbehalts der laufenden Rentenzahlung. Eine Verrechnung nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I sei zudem unzulässig, da es sich bei der Forderung der Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft in Höhe von insgesamt 21.680,90 EUR nicht um eine privilegierte Forderung handele und der Kläger insoweit durch die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO geschützt sei. Eine Verrechnung der halben Altersrente des Klägers sei damit nicht zulässig. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt, sondern pauschal und ohne Prüfung des Einzelfalles, die Verrechnung der Hälfte der vom Kläger monatlich bezogenen Altersrente erklärt. Nach der Verrechnung verbleibe dem Kläger ein monatliches Einkommen in Höhe von 524,36 EUR. Weitere Einkünfte habe der Kläger nicht, sodass er seinen Lebensunterhalt mit einer ausgezahlten Rente in Höhe von 524,36 EUR bestreiten müsste. Mit diesem verbleibenden Einkommen sei der Kläger hilfebedürftig. Darüber hinaus sei die Verrechnung mit der Hälfte der Rente für den Kläger unbillig. Im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens hätte die Beklagte in Bezug auf das Ob und den Umfang der Verrechnung die Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere die wirtschaftliche Situation des Klägers angemessen berücksichtigen müssen. Dies sei vollständig unterblieben. Der angefochtene Bescheid sei daher auch wegen Ermessensnichtgebrauchs durch die Beklagte rechtswidrig. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die von der Beklagten beabsichtigte Abtrennung von Geldbeträgen von der Altersrente des Klägers aufgrund des Verrechnungsersuchens der D. insoweit rechtswidrig ist, als die monatliche Rente die fixen Unterwerte der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO nicht übersteigt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der verrechneten Forderung handele es sich um nicht gezahlte Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 und insoweit um privilegierte Forderungen, also Beiträge im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I, mit denen nach § 52 SGB I eine Verrechnung durchgeführt werden könne. Bei privilegierten Forderungen komme es nicht auf die Pfändungsvorschriften der § 850 ff ZPO an. Voraussetzung sei hier, dass durch die Aufrechnung bzw. Verrechnung keine Hilfebedürftigkeit eintrete. Einen entsprechenden Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Der Bescheid sei auch formell rechtmäßig. Die Entscheidung sei auch nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen worden. Der Bescheid vom 4. Juli 2016 lasse erkennen, welche Erwägungen der Ermessensausübung hinsichtlich der Höhe der Verrechnung zu Grunde gelegen hätten. Das Sozialgericht C-Stadt hat die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2018 abgewiesen. Zur Begründung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht ausgeführt, das Gericht schließe sich der Begründung des angegriffenen Bescheides an und verzichte gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe. Insbesondere erscheine der angegriffene Bescheid auch mit Blick auf die Bestimmtheit der (erstmaligen) Aufrechnung hinreichend bestimmt. Denn der nächstmögliche Zeitpunkt sei der der nächsten Rentenzahlung; soweit die Beklagte gleichwohl von einer Verrechnung vor Abschluss des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens absehe, könne eine hieraus folgende Unsicherheit über den ersten Aufrechnungszeitpunkt mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Aufrechnungsbescheides führen, mit dem der Kläger in seinen Rechten verletzt wäre. Es seien auch keine Ermessensfehler zu erkennen. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Erwägungen des Klägers, nämlich insbesondere zur Höhe der verbleibenden Rente, bezögen sich ausschließlich auf die wirtschaftliche Situation des Klägers. Insofern habe die Beklagte mehrfach und ausdrücklich sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren angeboten, bei Nachweis der Hilfebedürftigkeit eine entsprechende Verringerung der Verrechnungshöhe vorzunehmen. Gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Februar 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 23. März 2018 Berufung eingelegt, nachfolgend jedoch nicht begründet. Zwischen den Beteiligten geführte außergerichtliche Verhandlungen haben nicht zu einer Einigung geführt. Der Kläger beantragt: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts C-Stadt vom 7. Februar 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2016 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen des Verrechnungsersuchens der Beigeladenen nicht mehr als die monatlichen Höchstbeträge gemäß § 850c Abs. 3 ZPO verrechnen darf. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger habe trotz Aufforderung und Fristsetzung weiterhin nicht den erforderlichen Nachweis über eine durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit erbracht. Mit Beschluss vom 18. September 2024 hat der Senat die D. nach § 75 Abs. 2 SGG i.V.m. § 106 Abs. 3 Ziff. 6 SGG beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.