Urteil
L 4 R 9/19
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2024:0725.L4R9.19.00
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Leitsätze
1. Den Staatsorganen der ehemaligen DDR unterstellte Institute und Einrichtungen waren vom Anwendungsbereich der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (juris: ZAVStMO) ausgenommen. Ein Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Staatsorgan war deshalb nicht ausreichend, um ein Beitrittsrecht zu begründen; vielmehr musste es sich um ein Arbeitsrechtsverhältnis in einem Staatsorgan selber handeln. (Rn.65)
2. Für eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Nr 19 der Anl 1 zu § 1 AAÜG ist es hingegen keineswegs erforderlich, dass hoheitliche Tätigkeiten im engeren Sinne bzw iS einer Eingriffsverwaltung ausgeübt wurden. (Rn.68)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 19. Dezember 2018 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, wie die Beklagte verurteilt worden ist, die Zeit vom 1. März 1973 bis 20. Dezember 1973 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers hat ihm die Beklagte zu 1/3 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Staatsorganen der ehemaligen DDR unterstellte Institute und Einrichtungen waren vom Anwendungsbereich der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (juris: ZAVStMO) ausgenommen. Ein Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Staatsorgan war deshalb nicht ausreichend, um ein Beitrittsrecht zu begründen; vielmehr musste es sich um ein Arbeitsrechtsverhältnis in einem Staatsorgan selber handeln. (Rn.65) 2. Für eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Nr 19 der Anl 1 zu § 1 AAÜG ist es hingegen keineswegs erforderlich, dass hoheitliche Tätigkeiten im engeren Sinne bzw iS einer Eingriffsverwaltung ausgeübt wurden. (Rn.68) Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 19. Dezember 2018 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, wie die Beklagte verurteilt worden ist, die Zeit vom 1. März 1973 bis 20. Dezember 1973 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers hat ihm die Beklagte zu 1/3 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 1 SGG), obwohl die Beteiligten nicht zum Termin erschienen sind, da auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf Feststellung des Zeitraums vom 1. März 1973 bis 20. Dezember 1973 („Jugendklubhaus“) als Zeit der Zugehörigkeit zur AVSt nebst der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte. Insoweit war die Berufung der Beklagten stattzugeben und der Gerichtsbescheid aufzuheben. Ein dahingehender Anspruch besteht hingegen für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 30. November 1978 („Mitarbeiter für Naherholung bzw. stellvertretender Abteilungsleiter Kultur beim Rat der Stadt/Abteilung Kultur“). Insoweit war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hinsichtlich des rechtlichen Rahmens für die Überführung von Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid Bezug und macht sie nach Überprüfung zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung, § 153 Abs. 2 SGG. Zutreffend führt das SG darüber hinaus aus, dass sich weder aus der FZAO-StMitarb noch der 2. FZAVR-StMitarb selbst ergibt, welche Staatsorgane von der Ordnung erfasst wurden, bzw. welche Organe als solche des „Staatsapparates“ behandelt wurden (vgl. auch Urteil des BSG vom 4. August 1999 – B 4 RA 1/99 R –, Rn. 24.). Allerdings ergeben sich aus weiteren seinerzeitigen Regelungen, die der Ministerrat der ehemaligen DDR anlässlich des Erlasses der FZAO-StMitarb getroffen hat, durchaus weitere Erkenntnisse. Diese können im Rahmen der Anwendung von § 5 Abs. 1 AAÜG als generelle Anknüpfungstatsachen berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/09 R –, Rn. 19). Die FZAO-StMitarb wurde in Kraft gesetzt durch einen Beschluss des Ministerrates der ehemaligen DDR vom 29. Januar 1971 (vertrauliche Ministerratssache Nr. 95/1971). Der eigentliche Text der Versorgungsordnung wurde durch Ziffer 1. des Beschlusses als Anlage 1 „bestätigt“, mithin verabschiedet. Durch Ziffer 2. dieses Beschlusses wurde geregelt, dass die Versorgungsordnung für die in einer Anlage 2 aufgelisteten Staatsorgane gilt. Mit der Ziffer 3. des Beschlusses wurde die später durch die 2. FZAVR-StMitarb getroffene Regelung über die beitrittsberechtigten Berufsgruppen weitgehend vorweggenommen. Schließlich wurde unter Ziffer 11. die beigefügte Argumentation zur Einführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates („Argumentation“) als Anlage 5 ausdrücklich bestätigt, mit anderen Worten als originären Auslegungstext übernommen. Aus diesen vom Ministerrat im gleichen Zuge mit der eigentlichen Versorgungsordnung verabschiedeten Texten ergibt sich einerseits, dass (u. a.) die Räte der Städte als Staatsorgane im Sinne der Ordnung anzusehen sind (Anlage 2, Ziffer 2). An gleicher Stelle ist geregelt, dass den aufgelisteten Staatsorganen unterstellte Institute und Einrichtungen vom Anwendungsbereich der Ordnung ausgenommen sind. In der „Argumentation“ wird schließlich ausgeführt, dass die Altersversorgung in denjenigen Organen eingeführt wird, „die ausschließlich staatliche Tätigkeit ausüben“; zudem wird nochmals klargestellt, dass die den Organen unterstehenden Institute und Einrichtungen nicht erfasst werden. Unterstellte Einrichtungen in diesem Sinne stellten sowohl das „Jugendklubhaus“ der Stadt Forst als auch die „Stadthalle“ der Stadt Cottbus dar. Es handelte sich jeweils um selbständige, abgeschlossene Wirtschaftseinheiten mit eigenem Zweck, eigenen Sachmitteln, Gebäuden und Personal sowie eigener Leitung. Diese waren zwar dem jeweiligen Rat der Stadt unterstellt, ohne ihm jedoch unmittelbar anzugehören. Das wird letztlich auch vom Kläger bestätigt, der wiederholt von „nachgeordneten Einrichtungen“ gesprochen hat. Im Fall der Stadthalle Cottbus wird deren Eigenschaft als unterstellte, aber selbständige Einheit besonders dadurch deutlich, dass selbst der Arbeitsvertrag unmittelbar durch diese und nicht durch den Rat der Stadt abgeschlossen wurde, wie das Sozialgericht zutreffend angeführt hat. Für die Tätigkeit beim Jugendklubhaus gilt im Ergebnis nichts anderes. Dass der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitsvertrag über die Tätigkeit im Jugendklubhaus geschlossen wurde, der Rat der Stadt gewesen ist, begründete noch kein Beitrittsrecht zur AVSt. Gemäß Ziffer 3. des Beschlusses des Ministerrates vom 29. Januar 1971 konnten die „in den Staatsorganen gemäß Anlage 2 im Arbeitsrechtsverhältnis stehenden [...] Mitarbeiter“ der Versorgung beitreten. Hiernach war ein Arbeitsrechtsverhältnis „mit“ dem Staatsorgan nicht ausreichend, um ein Beitrittsrecht zu begründen; vielmehr musste es sich um ein Arbeitsrechtsverhältnis „in“ einem Staatsorgan selber handeln. Diese Auslegung wird bestätigt durch die „Hinweise des Sekretariats des Ministerrates zum Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiters des Staatsapparates“ vom 29. Dezember 1975. Hiernach gehörten Mitarbeiter der dort beispielhaft aufgezählten nachgeordneten Einrichtungen (u. a. Klub- und Kulturhäuser, S. 6 unten) „auch dann nicht zum Geltungsbereich, wenn sie einen Arbeitsvertrag [...] mit dem Rat der Gemeinde oder Stadt abgeschlossen“ hatten (Seite 7 oben). Diese Hinweise stellen eine weitere tatsächliche Anknüpfungstatsache zur Feststellung der (beschränkten) Reichweite der AVSt dar. Demnach war der Berufung der Beklagten hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. März 1973 bis 20. Dezember 1973 (Jugendklubhaus Forst) stattzugeben und die insoweit zusprechende Entscheidung des Sozialgerichts aufzuheben. Hingegen war die unselbstständige Anschlussberufung des Klägers (§ 202 SGG i. V. m. § 524 ZPO) hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Dezember 1978 bis 15. Juni 1981 (Stadthalle Cottbus) aus den gleichen Gründen zurückzuweisen. Zurückzuweisen war ferner die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Januar 1976 bis 30. November 1978 (Mitarbeiter beim Rat der Stadt Cottbus). Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter für Naherholung in der Abteilung Kultur bzw. in der Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters Kultur beim Rat der Stadt Cottbus trifft die Ansicht der Beklagten nicht zu. Für eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG ist es keineswegs erforderlich, dass im fraglichen Zeitraum hoheitliche Tätigkeiten im engeren Sinne bzw. im Sinne einer Eingriffsverwaltung ausgeübt wurden. Weder dem Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971 noch den Hinweisen des Sekretariats des Ministerrats vom 29. Dezember 1975 ist als Voraussetzung für ein Beitrittsrecht eine Tätigkeit im Rahmen der „sogenannten Eingriffsverwaltung“ zu entnehmen. Ausgeschlossen werden lediglich untergeordnete Einrichtungen. Keineswegs wird etwa die Kulturabteilung eines Rates der Stadt vom Anwendungsbereich ausgenommen; dagegen wird bspw. das Staatliche Komitee für Rundfunk ausdrücklich einbezogen. Insoweit in Anlage 2, Ziffer 2 des Ministerratsbeschlusses die Notwendigkeit der Ausübung einer „ausschließlich staatlichen“ Tätigkeit vorausgesetzt wird, ergibt sich hieraus kein anderes Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Begriff „staatlich“ keineswegs mit „hoheitlich“ oder gar „zur Eingriffsverwaltung zählend“ gleichsetzen, wie das Bundessozialgericht bereits im Urteil vom 4. August 1999 – B 4 RA 1/99 R –, Rn. 24, durch einen korrigierenden Klammerzusatz klargestellt hat: „hoheitliche (gemeint wohl: staatliche) Aufgaben“. Warum die Arbeit in der Kulturabteilung direkt beim Rat der Stadt keine ausschließlich staatliche Tätigkeit gewesen sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Auch die Kulturverwaltung war Teil der staatlichen Verwaltung der DDR, auf Ebene des Gesamtstaates ebenso wie auf Ebene seiner Untergliederungen. Ausdrücklich in das Versorgungssystem einbezogen waren neben dem bereits erwähnten Staatlichen Komitee für Rundfunk etwa die Ministerien für Volksbildung und für Kultur. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass der Kläger von Mai 1978 bis November 1978 die Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters Kultur, mithin eine herausgehobene staatliche Funktion ausgeübt hat. Darüber hinaus hat die Beklagte Tätigkeiten von Juni 1981 bis August 1982 als Mitarbeiter für künstlerisches Wort und Musik und vom 1. September 1982 bis 31. August 1983 als leitender Mitarbeiter für bildende Kunst und Denkmalpflege in der Abteilung Kultur beim Rat der Stadt Cottbus anerkannt. Warum man zwischen einzelnen Tätigkeitsfeldern im Rahmen einer Kulturabteilung des Rates der Stadt unterscheiden sollte, ist nicht nachzuvollziehen. Entscheidend ist allein, dass die Verwaltung der Naherholung durch den Rat der Stadt Cottbus unmittelbar als eigene staatliche Aufgabe wahrgenommen wurde. In dem dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 2. Oktober 2019 – B 5 RS 8/19 B –, zugrundeliegenden Sachverhalt war über eine Tätigkeit bei einer nachgeordneten Einrichtung (Bezirks- und Kreiskabinett für Kulturarbeit) zu entscheiden, nicht über eine Abteilung beim Rat der Stadt. In Rn. 13 dieser Entscheidung wird deutlich, dass gerade dieser Umstand für die Entscheidung maßgeblich war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, die Zeiträume vom 1. März 1973 bis zum 20. Dezember 1973, vom 1. Januar 1976 bis zum 30. November 1978 und vom 1. Dezember 1978 bis 15. Juni 1981 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG (Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - AVSt) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Entgelte festzustellen. Der im Januar 1951 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1. April 1972 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen. Die entsprechende Beitrittsbestätigung datiert vom 3. April 1972. Ausweislich der Arbeits- und Änderungsverträge übte der Kläger nachfolgende Beschäftigungen aus: - 27. März 1972 bis 28. Februar 1973 Referent für Jugendfragen und Kultur in der Abteilung Volksbildung beim Rat der Stadt, Arbeitgeber Rat der Stadt Forst (Lausitz) - 1. März 1973 bis 20. Dezember 1973 Leiter des Jugendklubhauses Forst, Arbeitgeber Rat der Stadt Forst (Lausitz) - 1. Januar 1974 bis 31. Januar 1974 Mitarbeiter für geschützte Unterbringung im Stadtbauamt, Arbeitgeber Rat der Stadt Forst (Lausitz) - 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1975 Instrukteur für Kinder- und Jugendsport, Arbeitgeber Deutscher Turn- und Sportbund, Bezirksvorstand Cottbus - 1. Januar 1976 bis 30. November 1978 Mitarbeiter für Naherholung in der Abteilung Kultur/Rat der Stadt, Arbeitgeber Rat der Stadt Cottbus, wobei vom 1. Mai 1978 bis 30. November 1978 die Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters Kultur ausgeübt wurde - 1. Dezember 1978 bis 15. Juni 1981 Leiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit/Besucherpolitik, Arbeitgeber Stadthalle Cottbus - 16. Juni 1981 bis 31. August 1982 Mitarbeiter für künstlerisches Wort und Musik Abteilung Kultur/Rat der Stadt, Arbeitgeber Rat der Stadt Cottbus Abteilung Kultur als übernehmender Betrieb von der Stadthalle im Rahmen eines Überleitungsvertrages - 1. September 1982 bis 31. August 1983 leitender Mitarbeiter für bildende Kunst und Denkmalpflege, Arbeitgeber Rat der Stadt Cottbus Abteilung Kultur - 1. September 1983 bis 31. Januar 1990 stellvertretender Heimleiter, Arbeitgeber FDGB. Am 12. November 2015 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und übergab der Beklagten unter anderem Kopien der benannten Beitrittsbestätigung in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates, von Arbeitsverträgen bzw. Änderungsverträgen und von seinem Sozialversicherungsausweis. Mit Bescheid vom 10. März 2016 stellte die Beklagte folgende nachgewiesene Zeiten nebst Entgelten fest: Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - 27. März 1972 bis 28. Februar 1973 - 01. Januar 1974 bis 31. Januar 1974 Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen - 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1975 Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - 16. Juni 1981 bis 31. August 1983 Freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB - 1. September 1983 bis 31. Januar 1990 Dagegen seien die Beschäftigungszeiten - vom 1. März 1973 bis 20. Dezember 1973 - vom 1. Januar 1976 bis 15. Juni 1981 - vom 1. Februar 1990 bis 30. Juni 1990 keinem der Zusatzversorgungssysteme (ZV-Systeme) der Anlage 1 zum AAÜG zuzuordnen. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem ZV-System seien daher insoweit nicht festzustellen. Die für das Jahr 1977 nachgewiesene Prämie sei nicht zu berücksichtigen, da diese nicht in einem Zusatzversorgungszeitraum gezahlt worden sei. Mit dem dagegen am 22. März 2016 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, es habe sich bezüglich der Beschäftigung im Jugendklubhaus Forst um eine Delegierung vom Arbeitgeber in eine dem Rat der Stadt Forst nachgeordnete kulturelle Einrichtung gehandelt. Sein Arbeitgeber sei der Rat der Stadt Forst mit allen Rechten und Pflichten geblieben. Auch die Tätigkeit in der nachgeordneten Einrichtung „Stadthalle Cottbus“ sei für den Rat der Stadt Cottbus ausgeübt worden. Die Ablehnung der Zeit vom 1. Februar 1990 bis 30. Juni 1990 werde anerkannt. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2016 zurück. Bei der Stadthalle Cottbus und dem Jugendklubhaus habe es sich nicht um Staatsorgane gehandelt, sondern um nachgeordnete Einrichtungen, also um spezifische Organisationseinheiten, die zwar staatliche Aufgaben erfüllten und gesellschaftlich notwendige Leistungen erbrachten, die aber selbst keine Staatsorgane im Sinne der Versorgungsordnung gewesen seien. Zudem seien vom Zusatzversorgungssystems grundsätzlich nur Leiter und politische Mitarbeiter erfasst worden, die im Rahmen der vollziehend-verfügenden Tätigkeit unmittelbar mit der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Erfüllung staatlicher Entscheidungen befasst gewesen seien und über die hierfür notwendigen staatlichen Befugnisse verfügten. Auch die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter Naherholung beim Rat der Stadt Cottbus werde daher nicht erfasst. Mit seiner hiergegen am 8. Juni 2016 beim Sozialgericht Stralsund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ausgeführt, er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter des Jugendklubhauses Staatsbediensteter gewesen. Lohnstelle sei der Rat der Stadt Forst gewesen. Gleiches gelte für die Tätigkeit in der Stadthalle. Die Einrichtung Stadthalle habe dem Rat der Stadt, Abteilung Kultur unterstanden. Der Kläger hat nach Auslegung des Sozialgerichts beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2016 teilweise aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. März 2016 zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1. März 1973 bis zum 20. Dezember 1973, vom 1. Januar 1976 bis zum 30. November 1978 und vom 1. Dezember 1978 bis zum 15. Juni 1981 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen. Das Sozialgericht hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2018 teilweise stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Zeiträume - vom 1. März 1973 bis zum 20. Dezember 1973 und - vom 1. Januar 1976 bis zum 30. November 1978 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur AVSt festzustellen. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten im Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG. Anspruchsgrundlage hierfür sei § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AAÜG. Hiernach habe die Beklagte als Zusatzversorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben, also die Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und das entsprechende Arbeitsentgelt. Voraussetzung hierfür sei wiederum, dass der Kläger auch dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG unterfalle. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelte dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden seien und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden hätten. Vorliegend sei der Kläger gemäß Beitrittsbestätigung vom 3. April 1972 mit Wirkung vom 1. April 1972 tatsächlich in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen worden, sodass er unter den grundsätzlichen Anwendungsbereich des AAÜG falle, wovon auch die Beklagte ausgegangen sei, da sie ansonsten keine Zeit der Zugehörigkeit anerkannt hätte. Jedoch seien für den Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten weitere Zugehörigkeitsseiten festzustellen und zwar die Zeiten vom 1. März 1973 bis zum 20. Dezember 1973 und vom 1. Januar 1976 bis zum 30. November 1978. Denn in diesen Zeiträumen habe der Kläger eine der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates unterfallende, entgeltliche Erwerbstätigkeit ausgeübt. Im Zeitraum vom 1. März 1973 bis zum 20. Dezember 1973 sei der Kläger als Leiter des Jugendklubhauses Forst eingesetzt gewesen und bereits vorher als Referent für Jugendfragen und Kultur in der Abteilung Volksbildung beim Rat der Stadt der fraglichen Zusatzversorgung beigetreten. Wer im Einzelnen von der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Januar 1971 (FZAO-StMitarb, Aichberger II Nr. 208) erfasst wurde, sei durch § 1 der 2. Richtlinie zur Durchführung der FZAO-StMitarb vom 15. Juni 1975 (2. FZAVR-StMitarb, Aichberger II Nr. 209) näher bestimmt worden: Leiter, politische Mitarbeiter, Sachbearbeiter, Sekretärinnen, Stenotypistinnen, Fernschreiber, Telefonisten, Mitarbeiter der Poststellen, Boten, Mitarbeiter der Druck- und Vervielfältigungsstellen sowie Kraftfahrer, soweit diese Mitarbeiter im Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Staatsorgan standen, das vom Geltungsbereich der Ordnung vom 29. Januar 1971 erfasst war. Vom Beitritt ausgeschlossen gewesen seien gemäß § 2 2. FZAVR-StMitarb hingegen Beschäftigte mit Dienstleistungsaufgaben wie zum Beispiel Betriebshandwerker, Stadt- und Gemeindearbeiter, Fahrstuhlführer, Pförtner, Reinigungs- und Küchenkräfte sowie Hausmeister. Da der Begriff des Staatsapparates weder in der FZAO-StMitarb noch der 2. FZAVR-StMitarb definiert werde, sei er nach der allgemeinen Wortbedeutung im Sprachgebrauch der DDR auszulegen. Hiervon erfasst seien mithin die staatlichen Organe, Institutionen und Einrichtungen des sozialistischen Staates, mittels derer die gewählten Volksvertretungen die staatlichen Funktionen ausübten. Auch die örtlichen Räte, zu denen wiederum auch der jeweilige Rat der Stadt gehört habe, zählten mithin zum Staatsapparat (Hinweis auf LSG B-Stadt-Brandenburg vom 26. Februar 2015 – L 2 R 224/13). Aus dem aktenkundigen Arbeitsänderungsvertrag ergebe sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar zwischen dem Kläger und dem Rat der Stadt Forst, mithin nicht mit der nachgeordneten Einrichtung Jugendklubhaus. Gleiches gelte für die Zeit als Mitarbeiter für Naherholung in der Abteilung Kultur, denn der Arbeitsvertrag vom 2. Januar 1976 sei zwischen dem Rat der Stadt Cottbus und dem Kläger abgeschlossen worden. Zudem sei der Kläger zum 1. Mai 1978 zum stellvertretenden Abteilungsleiter Kultur berufen worden, wie sich aus dem Änderungsvertrag vom 19. Juli 1978 ergebe. In beiden genannten Zeiträumen habe jeweils ein Arbeitsvertrag mit dem Staatsorgan selbst bestanden. Anders sei jedoch der Zeitraum vom 1. Dezember 1978 bis zum 15. Juni 1981 zu bewerten. Der diesbezügliche Arbeitsvertrag vom 10. November 1978 sei direkt zwischen der Stadthalle Cottbus und dem Kläger abgeschlossen worden. Die Stadthalle selbst sei jedoch kein Staatsorgan im Sinne der Vorschrift gewesen. Dass es sich um einen vom Rat der Stadt abweichenden Arbeitgeber gehandelt habe, ergebe sich auch aus dem in der Akte befindlichen Überleitungsvertrag vom 20. Mai 1981, in dem die Stadthalle Cottbus als überleitender Betrieb und der Rat der Stadt Cottbus Abteilung Kultur als übernehmender Betrieb bezeichnet worden sei. Unbeachtlich sei, dass die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers für diesen Zeitraum durch den Rat der Stadt Cottbus Abteilung Kultur – Stadthalle – und anschließend durch den Rat der Stadt Cottbus erfolgt seien. Der Kläger habe mithin nicht in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Staatsorgan gestanden, sondern entweder zu einem eigenständigen Betrieb „Stadthalle Cottbus“ oder zu einer dem Rat der Stadt nachgeordneten Einrichtung. Eine nachgeordnete Einrichtung stelle jedoch kein Staatsorgan im Sinne der Versorgungsordnung dar. Gegen den der Beklagten am 20. Dezember 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 16. Januar 2019 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der arbeitsvertragsrechtliche Aspekt sei im vorliegenden Fall nicht der rechtlich ausschlaggebende Gesichtspunkt. Im Rahmen der Prüfung des § 5 AAÜG sei die Art der Tätigkeit in den Blick zu nehmen und zu fragen, an welchem Arbeitsort der Betroffene seine Arbeit verrichtet hat und wie sich seine Arbeitsaufgaben konkret gestaltet haben. Bei der Einrichtung Jugendklubhaus Forst habe es sich um eine dem örtlichen Staatsorgan „Rat der Stadt Forst“ (Abteilung Kultur) unterstellte bzw. nachgeordnete staatliche Einrichtung gehandelt, was der Kläger selbst in seinem Widerspruch bestätigt habe. Die den Staatsorganen unterstellten staatlichen Einrichtungen zählten jedoch nicht zum Geltungsbereich der AVSt. Im Zeitraum der Tätigkeit als Mitarbeiter für Naherholung und als stellvertretender Abteilungsleiter Kultur habe der Kläger ebenfalls nicht zu dem zur AVSt beitrittsberechtigten Personenkreis gezählt, denn er sei weder als politischer Mitarbeiter eingestellt noch als Mitarbeiter mit Tätigkeiten der sogenannten Eingriffsverwaltung betraut gewesen. Der Kläger sei kein Aufgabenträger gewesen, der originär staatlich-hoheitliche Funktionen ausgeübt habe. Er sei nicht obrigkeitlich tätig gewesen. Diese Voraussetzung folge jedoch aus der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil vom 4. August 1999 – B 4 RA 1/99 R –, Rn. 24-26). Die Beklagte beantragt sinngemäß: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 19. Dezember 2018 wird abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger beantragt sinngemäß: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 19. Dezember 2018 wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, auch den Zeitraum vom 1. Dezember 1978 bis 15. Juni 1981 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG und die dabei erzielten Entgelte festzustellen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Er hält den zusprechenden Teil der Entscheidung für zutreffend. Dass er weiterhin die Berücksichtigung der Zeit in der Stadthalle Cottbus begehrt, hat er erstmals mit Schriftsatz vom 25. Mai 2019 mitgeteilt.