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Urteil

L 4 R 21/19

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2024:0124.L4R21.19.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung liegen von Anfang an nicht vor, wenn der Kläger - auch erst im Klageverfahren - nachweist, dass er durch die Aufrechnung iS von § 51 Abs 2 SGB I hilfebedürftig wird. (Rn.29) 2. Rechtsfolge der rechtswidrigen Aufrechnung ist die vollständige Aufhebung des Aufrechnungsbescheides. Die Gerichte sind nicht befugt, die Aufrechnung in der zulässigen Höhe aufrechtzuerhalten. (Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 11. Dezember 2018 und der Bescheid vom 14. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Januar 2017 aufgehoben. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten auferlegt. Der Beklagten werden Kosten in Höhe von 225 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung liegen von Anfang an nicht vor, wenn der Kläger - auch erst im Klageverfahren - nachweist, dass er durch die Aufrechnung iS von § 51 Abs 2 SGB I hilfebedürftig wird. (Rn.29) 2. Rechtsfolge der rechtswidrigen Aufrechnung ist die vollständige Aufhebung des Aufrechnungsbescheides. Die Gerichte sind nicht befugt, die Aufrechnung in der zulässigen Höhe aufrechtzuerhalten. (Rn.34) Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 11. Dezember 2018 und der Bescheid vom 14. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Januar 2017 aufgehoben. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten auferlegt. Der Beklagten werden Kosten in Höhe von 225 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Maßgabe der §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger ist durch die Entscheidung des SG noch beschwert. Ein Rechtsschutzinteresse besteht fort, da für die Zukunft keine Erledigung eingetreten ist. Für die Vergangenheit hat sich die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Aufrechnung hingegen erledigt, da sie bislang tatsächlich nicht vollzogen worden ist, weil die Beklagte von der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch, Klage und Berufung ausgegangen ist (zum Meinungsstand vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 86a Rn. 14aE; Wahrendorf in: BeckOGK SGG § 86a Rn. 52; Jüttner/Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, § 86a Rn. 25). Die Altersrente des Klägers ist daher bislang stets in voller Höhe zur Auszahlung gekommen; damit ist für die Vergangenheit im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X Erledigung eingetreten. Danach bleibt ein Verwaltungsakt (nur) wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Aufrechnung hat sich für die Vergangenheit durch bloßen Zeitablauf erledigt, weil die Voraussetzungen der Aufrechnung – sich gegenüberstehende, aufrechenbare Forderungen (§§ 387, 389 BGB analog) – schlicht deshalb nicht mehr vorliegen, weil die Rentenforderungen aus der Vergangenheit bereits durch Erfüllung erloschen sind (§ 362 Abs. 1 BGB analog; für die Verrechnung in diesem Sinne: Hessisches LSG, Urteil vom 8. April 2014 – L 2 R 526/11–, juris Rn. 34). Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen der von der Beklagten verfügten Aufrechnung in Höhe von 470,77 EUR monatlich liegen nicht vor, weshalb sie sich als rechtswidrig darstellt. Eine Rechtsgrundlage für die vom SG erfolgte Korrektur im Sinne einer teilweisen Aufrechterhaltung besteht nicht. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2017. Die Beklagte selbst hat im Laufe des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz ihren Bescheid nicht abgeändert oder ersetzt. Sie hat mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 dem Kläger lediglich ein Vergleichsangebot unterbreitet, nach dem die Aufrechnungshöhe der seinerzeit aktuellen Bedarfsmitteilung des Sozialhilfeträgers angepasst werden sollte. Eine Abänderung ihres vorliegend angefochtenen Bescheides erfolgte weder durch dieses Vergleichsangebot selbst, noch nachdem der Kläger das Vergleichsangebot abgelehnt hat. Auch in der unterbliebenen Berufungseinlegung durch die Beklagte und durch die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG ist keine konkludente Abänderung ihres Aufrechnungsbescheides zu erblicken. Eine neue, geänderte Aufrechnungsentscheidung in der für Verwaltungsakte nach § 33 Abs. 1 SGB X notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit hat sie hiermit nicht getroffen fehlt (vgl. zu konkludenten Verwaltungsakten Pattar in: jurisPK-SGB X § 33 Rn. 89). Die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung beurteilt sich nach § 51 Abs. 2 SGB I. Der zuständige Leistungsträger kann hiernach mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die der Beurteilung der Rechtmäßigkeit zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist der Erlass des Widerspruchsbescheids 12. Januar 2017. Entscheidend für die Festlegung des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage ist das materielle Recht, nicht das Prozessrecht (dazu: BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 4/15 R – juris, Rn. 12). Die Beklagte hat die Aufrechnung im Ergebnis einer Ermessensentscheidung erklärt („kann [...] aufrechnen“). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen, die – wie hier – mit der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, weil das Gericht seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen darf und eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage ausscheidet (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 4/15 R –, juris Rn. 13; Keller, a. a. O., § 54 Rn. 33; Söhngen in: jurisPK-SGG § 54 SGG Rn. 58; Böttiger in: Fichte/Jüttner, SGG, § 54 Rn. 68; Bieresborn in: BeckOGK SGG § 54 Rn. 143). Das Gericht hat jedoch jedoch alle Erkenntnisse zu beachten, die zur Zeit seiner Entscheidung vorliegen. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung haben danach von Anfang an nicht vorgelegen, weil der Kläger im Sinne von § 51 Abs. 2 SGB I nachgewiesen hat, dass er durch die von der Beklagten verfügte Aufrechnung in Höhe von 470,77 EUR monatlich hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger die „Bedarfsbescheinigung“ erst im Klageverfahren vorgelegt hat. § 51 Abs. 2 SGB I ist zum einen bereits nicht zu entnehmen, dass die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII nur durch eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers nachgewiesen werden könnte. Legt der Betroffene eine Bedarfsbescheinigung nicht vor, kann er – wie zunächst auch in diesem Fall – ersatzweise alle zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit notwendigen Angaben machen. Es gehen nur Beweislosigkeit bzw. unklare und/oder unvollständige Angaben zu seinen Lasten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 18. Dezember 2023 – L 5 R 240/21 –, juris Rn. 54; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juli 2019 – L 4 U 376/18 –, juris Rn 40, juris; Pflüger/R. Klein in: jurisPK-SGB I § 51 Rn. 86; Siefert in: BeckOGK SGB I § 51 Rn. 21). Die Nachweisobliegenheit nach § 51 Abs. 2 SGB I beseitigt den Untersuchungsgrundsatz nicht. Die Verwaltung nach § 20 SGB X und das Gericht nach § 103 Satz 1 SGG müssen den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und ermitteln, ob Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung voraussichtlich eintritt. Ihre Ermittlungspflicht kann sich u.U. durch die erweiterte Verpflichtung zur Mitwirkung im Sinne einer Nachweisobliegenheit nur verringern (die Pflicht zur Beibringung einer Bescheinigung über die Hilfebedürftigkeit offenlassend: BSG, Beschluss vom 31. Januar 2017 – B 13 R 33/16 BH –, juris Rn. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2020 – L 16 R 476/19 –, juris Rn. 16). Die Beklagte hat nicht ansatzweise dargelegt, warum ihr ohne eine Bescheinigung des Sozialhilfeträgers eine Berechnung des Hilfebedarfs nicht möglich gewesen ist bzw. welche Angaben oder Belege zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit trotz Aufforderung vom Kläger nicht vorgelegt wurden. Eine Aufrechnung in Höhe von 470,77 EUR führt im Falle des Klägers zur Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten kann (§ 19 SGB XII). Zur Berechnung sind die zur Verfügung stehenden Mittel dem maßgebenden Bedarf gegenüberzustellen, der sich aus dem Regelbedarf, etwaigen Mehrbedarfen und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt (§ 27a SGB XII). Die hiernach erforderlichen Berechnungen sind mit oder ebenso gut auch ohne Hilfe des zuständigen Sozialhilfeträgers möglich. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 wurde im Laufe des Verfahrens durch den Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung der Verhältnisse beider nicht getrenntlebender Ehegatten (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) ein Bedarf in Höhe von insgesamt 1.781,04 EUR ermittelt (2 Regelsätze á 368 EUR, Erhöhung für Merkzeichen „G“ um 62,56 EUR, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 493,94 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 488,54 EUR). Diese Angaben legt auch der Senat zugrunde, da Berechnungsfehler weder von der Beklagten behauptet werden, noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere beliefen sich die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2017 in der Regelbedarfsstufe 2 auf 368 Euro für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des SGB XII, Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG, in der Fassung vom 22. Dezember 2016). Für Personen, die – wie der Kläger – die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Dem so ermittelten Bedarf der Eheleute in Höhe von 1.781,04 EUR hätte nur ein Einkommen in Höhe des um den Aufrechnungsbetrag geminderten Rentenanspruchs des Klägers von 599,15 EUR (1.069,92 EUR - 470,77 EUR) und der Altersrente der Ehefrau von 938,19 EUR (insgesamt 1.537,37 EUR) gegenübergestanden, so dass der Kläger durch die Aufrechnung hilfebedürftig geworden wäre. Auch dann, wenn man für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Beklagten auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellen wollte, weil es sich insoweit um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, erwiese sich die Aufrechnung als rechtswidrig. Eine Aufrechnung in Höhe von 470,77 EUR würde auch weiterhin zur Hilfebedürftigkeit des Klägers führen. Nach den im Prozesskostenhilfe-Antrag vom 28. Dezember 2023 gemachten und belegten Angaben des Klägers verfügten die Ehegatten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über Renteneinnahmen in Höhe von 2.671,09 EUR (1.412,53 EUR und 1.258,56 EUR). Abzüglich des Aufrechnungsbetrages in Höhe von 470,77 EUR verbliebe ein Einkommen in Höhe von 2.200,32 EUR. Dem stand ein Bedarf in Höhe von 2.405,17 EUR gegenüber (2 Regelbedarfe in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 á 506 EUR gem. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl. I 2023 Nr. 287; Mehrbedarf bei Schwerbehinderung und Merkzeichen „G“ von 86,02 EUR; Unterkunftskosten von 500 EUR, private Kranversicherung in Höhe von 807,15 EUR). Rechtsfolge der rechtswidrigen Aufrechnung in Höhe von 470,77 EUR ist die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Gerichte sind nicht befugt, die Aufrechnung in der zulässigen Höhe aufrechtzuerhalten. Dies beruht darauf, dass es sich bei der Aufrechnung um eine Ermessensentscheidung der Verwaltung handelt („kann“). Das Gericht würde andernfalls in rechtswidriger Weise sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltung stellen. Den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit obliegt es nicht, einen Aufrechnungsbetrag selbst festzusetzen. War bei der Aufrechnung die zulässige Grenze überschritten, so kann dies nur dazu führen, dass der Versicherungsträger eine neue, nunmehr fehlerfreie Entscheidung zu treffen hat und in dieser bestimmt, ob und in welcher Höhe er aufrechnet. Dabei steht dem Versicherungsträger der gesamte Ermessensspielraum zur Verfügung. Würde das Gericht die Aufrechnung mit einem bestimmten Betrag - etwa bis zur zulässigen Grenze der Sozialhilfe - selbst aussprechen, so würde es damit eine ganz bestimmte Ermessensentschließung dem Sozialversicherungsträger vorwegnehmen (so BSG, Urteil vom 16. September 1981 – 4 RJ 107/78 –, juris Rn. 33; Pflüger/R. Klein a. a. O. Rn. 103; Siefert a. a. O. Rn. 32; Krauskopf/Baier SGB I § 51 Rn. 24). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Die Festsetzung von Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGG i. V. m. § 184 Absatz 2 SGG. Danach kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Missbrauchskosten können nicht nur dem Kläger auferlegt werden, sondern auch dem Beklagten, wenn ein verständiger Beklagter den geltend gemachten Anspruch ohne weiteres anerkennen würde. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ("der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt"), der nicht auf die Verfahrensstellung des Beteiligten abstellt. (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG § 192 Rn. 9; Krauß in: BeckOGK SGG § 192 Rn. 49; Stotz, in: jurisPK-SGG § 192, Rdnr. 40;Berchtold, SGG § 192 Rn. 18). Da der Gesetzgeber mit § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 eine § 34 BVerfGG entsprechende Regelung geschaffen hat, kann zur Bestimmung des Begriffs der Missbräuchlichkeit auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze des BVerfG zurückgegriffen werden. Missbräuchlich ist danach insb. eine offensichtlich unzulässige oder unbegründete Rechtsverfolgung, die – wie hier – von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 2187/08 –, juris Rn. 8). Es ist also ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit zu verlangen (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1981 – 11 RA 30/80 –, juris Rn. 20). Trotz der im Termin erfolgten eingehenden Aufklärung über die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Verteidigung des auch aus ihrer Sicht nach Maßgabe der Darlegung des Sozialhilfeträgers rechtswidrigen Aufrechnungsbescheides, insbesondere der in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur bereits zweifelsfrei geklärten Unzulässigkeit einer Teilaufhebung, und den weiteren Hinweis auf die mögliche Verhängung einer Missbrauchsgebühr hat die Beklagtenvertreterin hier ein derart hohes Maß an Uneinsichtigkeit gezeigt und ohne weitere Begründung auf einer streitigen Entscheidung bestanden. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; der Senat folgt insbesondere der Rechtsprechung des BSG. Umstritten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung. Der im November 1942 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1. Juni 2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 24. September 2004). Wegen Nichteinhaltung der Hinzuverdienstgrenzen hob die Beklagte die Bewilligung der Altersrente hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 in voller Höhe auf und verlangte die Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 10.271,40 EUR (Bescheid vom 21. Februar 2007). Seine hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht (SG) B-Stadt (S 12 R 488/08) mit Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2010 ab. Die hiergegen erhobene Berufung hat der Kläger am 9. September 2014 zurückgenommen (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern – L 7 R 345/10). Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Aufrechnung der Erstattungsforderung in Höhe von monatlich 470,77 EUR gegenüber dem laufenden Rentenanspruch nach § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – machte der Kläger u.a. seine fehlende Leistungsfähigkeit geltend. Durch die Aufrechnung würde er hilfebedürftig werden. Nach Abzug seiner privaten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 398,77 EUR verblieben ihm von seiner Rente in Höhe von 1.010,27 EUR nur noch 611,50 EUR zum Bestreiten der Miete und des Lebensunterhaltes. Er verwies zudem auf seine Schwerbehinderung. Ihm sei seit 1. Juni 2004 das Merkzeichen G zuerkannt. Die Sozialleistungen seien tatsächlich seinerzeit nicht bei ihm angekommen. Die Zahlung sei von dem Insolvenzverwalter angefochten und der Masse gutgeschrieben worden. Eine daraufhin von der Beklagten angeforderte Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers legte der Kläger nicht vor, stattdessen einen Kontoauszug vom 12. Mai 2016, aus dem sich die aktuellen Zahlungen für Krankenversicherung (407,85 EUR) und Miete (488,54 EUR) sowie Stellplatz (14,00 EUR) ergeben sollten. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 verfügte die Beklagte die Aufrechnung. Der von dem Kläger zu zahlende Betrag in Höhe von 10.271,40 EUR werde in Raten von monatlich 470,77 EUR ab 1. Januar 2017 von der laufenden Rente einbehalten. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2017 zurück. Zur Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, führte sie aus, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass durch die Aufrechnung Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes oder nach dem SGB Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – eintrete. Eine entsprechende Bedarfsbescheinigung sei trotz mehrfachen Hinweises nicht eingereicht worden. Das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Rückzahlung überzahlter Sozialleistungen überwiege hier gegenüber dem Einzelinteresse an der Auszahlung der Rente in voller Höhe. Bei der Bestimmung des Aufrechnungsbetrages sei insbesondere auch die große Höhe der offenen Forderung zu berücksichtigen. Ermessensfehlerfrei sei daher die Aufrechnung in Höhe von monatlich 470,77 EUR erklärt worden. Zur Begründung seiner hiergegen am 6. Februar 2017 beim Sozialgericht (SG) B-Stadt erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger erneut geltend gemacht, dass die Aufrechnung ihn hilfebedürftig mache, und hierzu die damalige Höhe der von ihm und seiner Ehefrau bezogenen Renten, seiner privaten Krankenversicherung sowie der Miet- und Stromkosten angegeben. Nach seiner Auffassung sei auch grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die streitbefangenen Zahlungen seinerzeit vom Insolvenzverwalter angefochten und der Masse gutgeschrieben worden seien. Im weiteren Verlauf hat der Kläger eine „Bedarfsbescheinigung zur Vorlage beim Rententräger“ des Landkreises V-R vom 24. Juli 2017 vorgelegt, wonach er bei Abzug eines Betrages in Höhe von 470,77 EUR hilfebedürftig i. S. d. SGB Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – werden würde. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Bescheinigung Bezug genommen. Einen daraufhin von der Beklagten mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 unterbreiteten Vergleichsvorschlag, wonach ab dem 1. Januar 2017 (nur) ein Betrag von 227,07 EUR und ab dem 1. Juli 2017 von 298,72 EUR aufzurechnen seien, hat der Kläger nicht angenommen und seinerseits vorgeschlagen, dass ab dem 1. Juli 2017 ein Betrag von 98,72 EUR monatlich aufgerechnet werde. Er hat geltend gemacht, dass auch noch eine ab dem 15. November 2017 bestehende monatliche Ratenzahlungsverpflichtung über insgesamt 60 Raten aus einem von ihnen eingegangenen Darlehensvertrag im Zusammenhang mit der Anschaffung eines gebrauchten PKW als Ersatz für das altersbedingt ausrangierte Fahrzeug zu berücksichtigen sei. Er sei auf einen PKW angewiesen. Die Fortbewegung von seinem Wohnort aus könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen. Die Beklagte hat den Vergleichsvorschlag des Klägers abgelehnt. Sie hat darauf verwiesen, dass die Forderung vor über 10 Jahren festgestellt worden sei, seit September 2014 sei sie bestandskräftig. Dennoch habe der Kläger keinerlei Versuche einer Zahlung auch nur in Teilbeträgen unternommen. Die spätere Kreditverpflichtung, die der Kläger in voller Kenntnis der Forderung eingegangen sei, könne keinen Einfluss auf die Aufrechnung haben. Wegen der aufschiebenden Wirkung des Klageverfahrens sei ihm die Rente bislang in voller Höhe überwiesen worden. Die Kreditverpflichtung (1. Rate) bestehe erst ab dem 15. November 2017. Es sei daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 15. November 2017 weiter die volle Rente verbleiben sollte. Sofern der Kläger die volle Rente verbraucht und keine Rücklagen gebildet habe, ginge dies nunmehr zu seinen Lasten. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 14. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das SG hat mit Urteil vom 11. Dezember 2018 unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2017 insofern abgeändert, als ab dem 1. Januar 2017 ein Betrag von 227,07 EUR und ab 1. Juni 2017 ein Betrag von 298,72 EUR aufgerechnet werde. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, die Beklagte könne entsprechend ihrem Vergleichsangebot vom 9. Oktober 2017 in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aufrechnen. Nach § 51 Abs. 2 SGB I könne der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder des SGB II werde. Aufgrund der Bedarfsbescheinigung des Landkreises V-R vom 27. April 2017 habe der Kläger nachgewiesen, dass er bei Ratenzahlung in Höhe der Beträge, die in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesen seien, hilfebedürftig im Sinne des SGB XII werden würde. Daraufhin habe die Beklagte im Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 die Aufrechnungshöhe angepasst insofern, dass ab dem 1. Januar 2017 ein Betrag von 227,07 EUR und ab 1. Juli 2017 ein Betrag von 298,72 EUR aufgerechnet würden. Auf der Grundlage der neuen Aufrechnungsbeträge trete keine erneute Hilfsbedürftigkeit ein. Der im Oktober 2017 geschlossene Darlehensvertrag mit einer Darlehensverpflichtung in Höhe von monatlich 200 EUR, der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2017 geltend gemacht worden sei, könne nicht berücksichtigt werden. Zwar sei es nachvollziehbar, dass der Kläger und seine Ehegattin nach dem Totalschaden des vormaligen Kfz eine notwendige Anschaffung des neuen Pkw haben leisten müssen. Auch dürfte das angeschaffte Kraftfahrzeug der Marke Nissan vom Typ Juke 1.6 Shiro 2012 mit Erstzulassung Oktober 2012 auch nicht als unangemessener Vermögensgegenstand zu werten sein. Jedoch sei der Abschluss eines Darlehensvertrages unangemessen. Der Kläger hätte aufgrund seiner Schwerbehinderung eine Kfz-Hilfe nach der Eingliederungs-Hilfeverordnung i. V. m. § 54 SGB XII beanspruchen können und mithin die schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Darlehensgeberin vermeiden können. Insofern sei die Aufrechnung in der von der Beklagten im Vergleichsvorschlag unterbreiteten Höhe rechtmäßig. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Januar 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Februar 2019 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Die Gegenforderung der Beklagten sei nicht streitgegenständlich, aber im Rahmen einer umfassenden Betrachtung sei gleichwohl von entscheidender Bedeutung, wie die Gegenforderung zustande gekommen sei. Der Insolvenzverwalter habe der Beklagten mitgeteilt, dass zwar laut Einkommensteuerbescheid 2005 ein Verdienst von 16.692,27 EUR festgestellt worden sei. Für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze sei dabei allerdings nur ein Betrag von 3.526,32 EUR anzurechnen, der übrige Teil sei vollumfänglich der Insolvenzmasse zugeflossen. Der Kläger hält daran fest, dass er durch die Aufrechnung hilfebedürftig werden würde. Er pflege seine bei ihm lebende Ehefrau. Auf den PKW sei er angewiesen. Es handele sich nicht um einen unangemessenen Vermögensgegenstand. Er könne nicht darauf verwiesen werden, dass er unter Umständen eine Eingliederungshilfe nach der Hilfeverordnung i. V. m. § 54 SGB XII hätte beanspruchen können. Die Voraussetzungen lägen nicht vor. Es könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass bei Aufrechnung mit dem ausgeurteilten Betrag unter Umständen ein Anspruch auf Wohngeld entstehen würde. Auch diese Annahme sei unzutreffend. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 11. Dezember 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie bezieht sich auf die tragenden Entscheidungsgründe.