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Urteil

L 4 R 236/14

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2023:0516.4R236.14.00
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Leitsätze
1. Für die Dauer einer planmäßigen Aspirantur iS der §§ 9 bis 11 der Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur vom 22.9.1972, GBl DDR II 1972, 648 (Aspirantenordnung, juris: WissAspAnO) ruhte das Arbeitsverhältnis zwischen dem delegierenden Betrieb und dem Aspiranten (vgl BSG vom 24.6.1993 - 11 RAr 77/92 = SozR 3-4100 § 134 Nr 11, vom 23.3.1999 - B 4 RA 18/98 R = SozR 3-2600 § 248 Nr 4, vom 24.10.1996 - 4 RA 121/95 = SozR 3-2600 § 248 Nr 1 sowie LSG München vom 7.3.2012 - L 20 R 121/08 RdNr 50). (Rn.38) 2. Die Feststellung einer Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem iS von § 5 Abs 1 AAÜG kommt für den Zeitraum einer solchen planmäßigen Aspirantur nicht in Betracht, da es an einem durch den Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt gekennzeichneten Beschäftigungsverhältnis fehlt. (Rn.37) 3. Die vom Aspiranten erhaltenen Zahlungen stellen sich nicht als Entgelt, sondern als Stipendium dar, ohne dass es darauf ankäme, wer die Zahlungen geleistet hat, ob die Ermittlung der Höhe dieser Zahlungen in allen Einzelheiten den Vorgaben des seinerzeitigen Rechts der DDR entsprach und ob dafür Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind (vgl BSG vom 30.8.2000 - B 5/4 RA 87/97 R). (Rn.43)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 27. August 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Dauer einer planmäßigen Aspirantur iS der §§ 9 bis 11 der Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur vom 22.9.1972, GBl DDR II 1972, 648 (Aspirantenordnung, juris: WissAspAnO) ruhte das Arbeitsverhältnis zwischen dem delegierenden Betrieb und dem Aspiranten (vgl BSG vom 24.6.1993 - 11 RAr 77/92 = SozR 3-4100 § 134 Nr 11, vom 23.3.1999 - B 4 RA 18/98 R = SozR 3-2600 § 248 Nr 4, vom 24.10.1996 - 4 RA 121/95 = SozR 3-2600 § 248 Nr 1 sowie LSG München vom 7.3.2012 - L 20 R 121/08 RdNr 50). (Rn.38) 2. Die Feststellung einer Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem iS von § 5 Abs 1 AAÜG kommt für den Zeitraum einer solchen planmäßigen Aspirantur nicht in Betracht, da es an einem durch den Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt gekennzeichneten Beschäftigungsverhältnis fehlt. (Rn.37) 3. Die vom Aspiranten erhaltenen Zahlungen stellen sich nicht als Entgelt, sondern als Stipendium dar, ohne dass es darauf ankäme, wer die Zahlungen geleistet hat, ob die Ermittlung der Höhe dieser Zahlungen in allen Einzelheiten den Vorgaben des seinerzeitigen Rechts der DDR entsprach und ob dafür Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind (vgl BSG vom 30.8.2000 - B 5/4 RA 87/97 R). (Rn.43) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 27. August 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1. September 1979 bis zum 31. Juli 1982 gemäß § 5 AAÜG. Dass das AAÜG auf den Kläger anwendbar ist, ist nicht streitig. Gemäß § 5 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des SGB VI anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gleichstellung mit rentenrechtlichem Pflichtbeitragszeiten erfüllt sind, hängt somit davon ab (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 40/02 R), ob 1. der Betroffene eine „Beschäftigung“ ausgeübt hat, die 2. „entgeltlich“ war und die 3. ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Bei der Frage, ob eine Beschäftigung vorliegt, ist bei Sachverhalten, die sich historisch während und nach Maßgabe der Geltung von Bundesrecht entwickelt haben, das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV zu beurteilen (BSG vom 24. Juli 2003, a.a.O., Rn 42, 43). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ausschlaggebende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens des Arbeitgebers. Bei der von § 5 AAÜG angeordneten Anwendung dieser bundesrechtlichen Bestimmungen auf Sachverhalte und Ereignisse, die sich in der DDR zugetragen haben, ist allerdings zu beachten, dass die Betroffenen damals ihr Verhalten nicht nach Bundesrecht, sondern nach den Vorgaben der DDR ausgerichtet haben. Es ist deshalb stets wertend zu prüfen, ob ein solcher „DDR-Sachverhalt“ in seinem wirtschaftlichen und sozialen Sinn und rechtlichen Gehalt der in einer Norm des Bundesrechts ausgeprägten (normativ gedachten) Wirklichkeit entspricht. Der in der DDR gegebene Sachverhalt kann also nicht unmittelbar unter einen Rechtsbegriff des Bundesrechts subsumiert werden. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob dieser Rechtsbegriff auf einen solchen Sachverhalt nach Sinn und Zweck anwendbar ist (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O.) Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Zeit der Aspirantur des Klägers vom 1. September 1979 bis zum 31. Juli 1982 nicht als Teil seines Beschäftigungsverhältnisses als Lehrer in A-Stadt (Beschäftigung oder Tätigkeit im Bereich der Volksbildung) zu werten. Es hat dieses Beschäftigungsverhältnis vielmehr unterbrochen. Der Kläger war im Streitzeitraum zu keinerlei Arbeitsleistung verpflichtet. Damit lag kein einer hier streitigen Feststellung zugängliches, durch den Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt gekennzeichnetes Beschäftigungsverhältnis vor. Anders als im Falle einer außerplanmäßigen Aspirantur im Sinne von §§ 17 f. der Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur vom 22. September 1972, GBl. DDR Teil II, 648 ff. (nachfolgend: Aspirantenordnung), die nach heutigem Sprachgebrauch berufsbegleitend durchgeführt wurde, ohne die berufliche Tätigkeit zu unterbrechen (so ausdrücklich § 18 Abs. 1 Satz 1 Aspirantenordnung), stellten sich die vom Kläger im Streitzeitraum erhaltenen Zahlungen mithin nicht als Entgelt, sondern als Stipendium dar, ohne dass es darauf ankäme, wer die Zahlungen geleistet hat, ob die Ermittlung der Höhe dieser Zahlungen in allen Einzelheiten den Vorgaben des seinerzeitigen Rechts der DDR entsprach und ob dafür Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R). Die planmäßige wissenschaftliche Aspirantur stellte eine Form der Qualifizierung nach abgeschlossenem Studium mit dem Ziel dar, den akademischen Grad „Doktor eines Wissenschaftszweiges" zu erwerben (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 4 Abs. 1 Aspirantenordnung). Dabei handelte es sich grundsätzlich um ein auf 3 Jahre befristetes Ausbildungsverhältnis in wissenschaftlichen Einrichtungen. Während der Dauer der Ausbildung waren Aspiranten Angehörige der Ausbildungseinrichtung und einem Hochschullehrer oder erfahrenen Wissenschaftler als Betreuer zugeordnet, der für die Qualität der Ausbildung verantwortlich war und zu sichern hatte, dass der Aspirant einen von ihm selbst ausgearbeiteten Arbeitsplan erfüllte sowie in die Forschung einbezogen wurde. Über die Ergebnisse seiner wissenschaftlichen Arbeit hatte der Aspirant regelmäßig dem Betreuer und dem Leiter des Arbeitskollektivs zu berichten. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem delegierenden Betrieb und dem Aspiranten ruhte für die Dauer der planmäßigen Aspirantur (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1993 –11 RAr 77/92; Urteil vom 23. März 1999 – B 4 RA 18/98 R; Urteil vom 24. Oktober 1996 – 4 RA121/95; Bayerisches LSG, Urteil vom 7. März 2012 – L 20 R 121/08 Rn. 50). Im vorliegenden Fall ist schon anhand der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers (Bezeichnung der Tätigkeit: „planmäß. Aspirant“, Lohn bzw. Gehaltsgruppe: „Stip.“) davon auszugehen, dass es sich um eine planmäßige wissenschaftliche Aspirantur in diesem Sinne gehandelt hat, dass also das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Rat der Stadt A-Stadt und dem Kläger für die Dauer der Aspirantur geruht hat, was auch von Klägerseite im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt worden ist. Eine Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat im Streitzeitraum mithin nicht vorgelegen. Soweit von Klägerseite hier auf angebliche Abweichungen vom Regelfall einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur hingewiesen und daraus auf eine „Sonderaspirantur“ geschlossen wird und soweit vom Sozialgericht die Aspirantur als Teil des Dienstverhältnisses des Klägers angesehen wird, so ist dies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar. Zum einen lassen sich bereits keine wesentlichen Merkmale feststellen, die den Fall des Klägers vom Idealfall der in der Aspirantenordnung geregelten planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur unterscheiden würden. Zum anderen folgte selbst im Falle einer erheblichen Abweichung nicht die Bewertung der streitigen Zeit als Beschäftigung, solange die (unstreitigen) Kerntatsachen unberührt bleiben, dass nämlich der Kläger im Streitzeitraum an einer Hochschule studiert hat und gegenüber seinem Arbeitgeber von jeglicher Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit war. Gemäß § 1 Abs. 1 Aspirantenordnung war die wissenschaftliche Aspirantur eine Form der Qualifizierung für Kader mit Erfahrungen in der sozialistischen Praxis, die ihre besondere Befähigung für wissenschaftlich-schöpferische Arbeit bereits bewiesen und so erfolgreich für die sozialistische Gesellschaft gewirkt hatten. Nach § 9 der Aspirantenordnung sollten in die planmäßige Aspirantur vor allem Kandidaten aufgenommen werden, die nach dem Hochschulstudium bereits eine mindestens 3-jährige erfolgreiche Tätigkeit ini der sozialistischen Praxis nachweisen konnten. Eine vorherige Berufstätigkeit war demnach nicht etwa ungewöhnlich, wie es der Kläger darzustellen versucht, sondern der gesetzliche Regelfall. Dagegen erfolgte gemäß § 18 Aspirantenordnung die außerplanmäßigen Aspirantur in enger Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit, ohne sie zu unterbrechen. Außerplanmäßige Aspiranten waren für die Qualifizierung lediglich für 70 Arbeitstage im Jahr von der Arbeit freizustellen. Eine derartige außerplanmäßige Aspirantur lag hier eindeutig nicht vor; der Kläger hat A-Stadt und seinen dortigen Arbeitsplatz für den gesamten Streitzeitraum verlassen und in P. studiert. Eine außerplanmäßige Aspirantur im Sinne von §§ 17 f. Aspirantenordnung wird vom Kläger auch nicht ernsthaft geltend gemacht. Schließlich hat der Kläger während der Zeit seiner Aspirantur kein Entgelt erhalten, also keine finanzielle Gegenleistung für eine seinerseits für einen Arbeitgeber erbrachte Leistung, sondern ein Stipendium, um seinen Lebensunterhalt währen des Qualifizierungsstudiums zu sichern. Das entspricht auch der seinerzeitigen gesetzlichen Regelung in § 11 Aspirantenordnung. Dass die monatlichen Zahlungen von seinem Arbeitgeber, dem Rat der Stadt A-Stadt, erfolgten, steht ihrer Einordnung als Stipendium keineswegs entgegen, da der Begriff des Stipendiums nicht vom Zahlenden, sondern davon abhängt, dass ein Ausbildungsabschnitt finanziell gefördert wird und damit keine finanzielle Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Gemäß § 1 der Anordnung Nr. 2 über die wissenschaftliche Aspirantur vom 29. April 1974 (GBl. DDR, Teil I Nr. 28) lag die Höchstgrenze für ein Stipendium einschließlich etwaiger Zuschläge bei monatlich 1.200 Mark. Diese Grenze ist vorliegend ausweislich der Angaben des staatlichen Schulamtes A-Stadt, wonach monatlich 975 Mark gezahlt wurden, nicht überschritten worden. Die Frage, ob die dem Kläger bereits im Januar 1976 ausgestellte Zusatzversorgungsurkunde mit Beginn der Aspirantur hätte zurückgegeben oder zurückgefordert werden müssen oder nicht, kann hier offenbleiben, da aus den oben dargestellten Gründen jedenfalls für den streitigen Zeitraum keine Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG festzustellen sind. Hieran vermögen auch die Aussagen des Zeugen X. nichts zu ändern, da diese lediglich die seinerzeitige Motivation für die Durchführung der Aspirantur betreffen, ohne deren rechtliche Einordnung als (kein) Beschäftigungsverhältnis zu berühren. Dass schließlich die Zeit des Englischsprachkurses in C-Stadt hier von der Beklagten als Zugehörigkeitszeit anerkannt worden ist, vermag an diesem Ergebnis ebenfalls nichts zu ändern, da dieser Zeitraum weder streitig ist noch eine Zeit der Aspirantur betrifft. Dabei hegt der Senat, ohne dass es hierauf ankäme, erhebliche Zweifel daran, dass dieser Zeitraum zu Recht in der Zusatzversorgung berücksichtigt worden ist. Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 5 AAÜG nicht erfüllt, sodass die Entscheidung des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Zur Erläuterung sei abschließend darauf hingewiesen, dass die Regelung in § 5 Abs.1 Satz 1 AAÜG, indem sie eine Beschäftigung oder ausgeübte Tätigkeit verlangt, mit der rentenrechtlichen Regelung in § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI korrespondiert, wonach Zeiten der Hochschulausbildung – anders als nach dem Recht der DDR – grundsätzlich keine Beitragszeiten sind. Diese Regelung ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (ebenfalls zu einem Fall der Aspirantur: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2000 –1 BvR 319/98). Hierdurch soll verhindert werden, dass eine im fremden System (der DDR) als versicherungspflichtiger Tatbestand anerkannte Hochschulausbildung einem Teil der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern, von vornherein nicht zuwachsen können. Dass eine Aspirantur als Hochschulausbildung anzusehen ist, hat das BSG bereits mehrfach entschieden (Urteil vom 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R; Urteil vom 23. März 1999 – B 4 RA 18/98 R), was vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) bestätigt wurde, ebenso: LSG C-Stadt-Brandenburg, 14. November 2008, L 4 R 46/05). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Aspirantur auch keine rentenrechtliche Anrechnungszeit ist, da sie nach Abschluss der regulären ersten Hochschulausbildung liegt (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 121/95). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Streitig ist die Feststellung der Aspirantur des Klägers vom 1. September 1979 bis zum 31. Juli 1982 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Nr. 18 (Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung) der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte. Der im Februar 1950 geborene Kläger studierte in der Zeit vom 1. September 1968 bis zum 31. Juli 1972 am Pädagogischen Institut K.. Vom 1. August 1972 an war er als Lehrer für Chemie und Mathematik in A-Stadt tätig. Im hier streitigen Zeitraum vom 1. September 1979 bis zum 31. Juli 1982 absolvierte der Kläger eine Aspirantur (Promotionsstudium) an der pädagogischen Hochschule P.. Hieran schloss sich ein einjähriger, auf einen Auslandsaufenthalt ausgerichteter Sprachkurs für Englisch an der H. Universität C-Stadt an. Von 1983-1987 war der Kläger in Addis Abeba, Äthiopien, als Experte im dortigen Lehrplanzentrum des Ministeriums für Bildung eingesetzt. In der darauf folgenden Zeit und auch über den 30. Juni 1990 hinaus war der Kläger wiederum als Lehrer tätig. Mit Feststellungsbescheiden vom 8. April 2003 und vom 22. April 2010 hat die Beklagte die nachfolgenden Zeiten mit entsprechenden Entgelten als nachgewiesen festgestellt: - vom 1. August 1972 bis 31. August 1976 zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen - vom 1. September 1976 bis 31. August 1979 und - vom 1. August 1982 bis zum 30. Juni 1990 zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung Die Zeit vom 1. September 1979 bis zum 31. Juli 1982 sei keinem der Zusatzversorgungssysteme der Nrn. 1 bis 27 der Anlage 1 zum AAÜG zuzuordnen. Eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sei daher insoweit nicht festzustellen. Über die Berücksichtigung dieser Zeit entscheide der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Klärung des Versicherungsverlaufs. Unter dem 13. März 2012 beantragte der Kläger die Überprüfung der ergangenen Bescheide unter Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R), insbesondere im Blick auf erhaltene Jahresendprämien wegen besonderer Leistungen. Hierzu reichte er diverse Unterlagen hinsichtlich verschiedenster Auszeichnungen und Prämienzahlungen ein. Mit Feststellungsbescheid vom 26. März 2012 stellte die Beklagte wegen der nachgewiesenen Prämienzahlungen weitere Entgelte fest, wiederum für die Zeiten vom 1. August 1972 bis zum 31. August 1979 und vom 1. August 1982 bis 30. Juni 1990. Für die Zeit vom 1. September 1979 bis 31. Juli 1982 wurden erneut keine Zugehörigkeitszeiten und Entgelte festgestellt. Dagegen erhob der Kläger am 18. April 2012 Widerspruch und führte zur Begründung unter anderem aus, in der Zeit vom 1. September 1979 bis 31. Juli 1982 habe er im Rahmen seiner Aspirantur an der pädagogischen Hochschule P. im Fachbereich Chemie geforscht und gearbeitet. In seinem SV-Ausweis sei damals gewohnheitsmäßig „planmäßige Aspirantur“ und „Stipendium“ eingetragen worden. Das sei so nicht zutreffend. Er habe aber damals eine Korrektur für nicht notwendig gehalten. Er habe seine Aspirantur nicht direkt nach seinem Studium begonnen, sondern erst 1979, nachdem er schon berufstätig gewesen sei. Es handle sich um eine sogenannte außerplanmäßige Aspirantur, die er aufgrund seiner guten Forschungsergebnisse schon nach drei Jahren habe abschließen können. Während der Aspirantur habe sein Arbeitsverhältnis fortbestanden. Er habe auch weiterhin Gehalt, kein Stipendium, bezogen. Aufgrund des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses sei er weiterhin Mitglied im Zusatzversorgungssystem gewesen. Die Versorgungszusage sei nicht zurückgezogen worden. Üblicherweise hätte er sonst seine am 23. Januar 1976 ausgestellte ZV-Urkunde zurückgeben müssen. Das staatliche Schulamt A-Stadt habe unter dem 8. Oktober 2010 seine durchgehende Vollbeschäftigung ab Schuljahr 1976/1977 bis 1990 und damit die Richtigkeit seiner Angaben bescheinigt. Hierin werde für die Schuljahre von 1977 bis 1990 durchgehend ein Bruttoeinkommen bescheinigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Urkunde Bezug genommen. Der Kläger übersandte ferner eine Kopie seiner Urkunde über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 23. Januar 1976. Ferner ergänzte der Kläger seinen Widerspruch hinsichtlich solcher (hier nicht streitiger) Zeiträume, für welche die bisher festgestellten Entgelte von den vom Staatlichen Schulamt A-Stadt mitgeteilten Arbeitsentgelten abwichen. Mit Feststellungsbescheid vom 15. Mai 2012 stellte die Beklagte für die Jahre 1983 bis 1986 und 1989 nochmals höhere Entgelte fest, wiederum jedoch keine Zugehörigkeit oder Entgelte für den streitigen Zeitraum. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG könnten nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Die Ausbildung an einer Hochschule bzw. Fachschule oder sonstigen Bildungseinrichtung stelle regelmäßig keine solche Beschäftigungszeit dar. Die Ausbildung sei kein Bestandteil eines Beschäftigungsverhältnisses. Etwa geleistete Zahlungen stellten kein Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis dar. Dies gelte auch in Anbetracht dessen, dass solche Ausbildungszeiten in der früheren DDR von der Bildungseinrichtung als beitragspflichtige Versicherungszeit im Sozialversicherungsausweis eingetragen worden seien (Hinweis auf BSG vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 121/95). Im Falle einer außerplanmäßigen Aspirantur wären die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis von Beschäftigungsbetrieb vorgenommen worden. Beim Kläger sei die Eintragung jedoch durch die pädagogische Hochschule erfolgt. Mit seiner am 23. August 2012 beim Sozialgericht Stralsund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Die Aspirantur sei ihm angeboten worden, um einen Auslandseinsatz vorzubereiten, da man ihn nicht als „gewöhnlichen Lehrer“, sondern mit Doktortitel versehen ins Ausland entsenden wollte, unter anderem deshalb, um ihm eine gesteigerte Reputation als sozialistische Persönlichkeit und Vertreter seines Staates gegenüber Experten aus dem nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet zu verleihen. An die Aspirantur habe sich ein einjähriger, ebenfalls auf den Auslandsaufenthalt ausgerichteter Sprachkurs in Englisch angeschlossen. Die Vergütung habe ab Juni 1979 monatlich 975 Mark der DDR betragen und sei durchgängig bis zum 31. August 1982 gezahlt und verbeitragt worden. Während der Aspirantur habe das Arbeitsverhältnis fortbestanden, die Beschäftigung hingegen geruht. Er habe auch weiterhin an dem Zusatzversorgungssystem teilgenommen; die Versorgungsurkunde sei nicht zurückgeben worden. Die Aspirantur sei nicht nach einem zuvor festgelegten Plan erfolgt, sondern gelegentlich der Ausübung des Lehrerberufs des Klägers. Planmäßige Aspiranturen hätten sich direkt an die bestandene Universitätsprüfung angeschlossen. Die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung hätten keinen Beweiswert. Sie seien offensichtlich wie bei den übrigen Aspiranten erfolgt, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse. Tatsächlich habe der Kläger kein Stipendium erhalten. Dieses wäre deutlich geringer bemessen gewesen. Im Übrigen sei die Eintragung durch die Bestätigung des Schulamtes A-Stadt über den Bezug von Bruttoeinkommen in bisheriger Höhe in dem streitgegenständlichen Zeitraum widerlegt. Das entsprechende Lehrergehalt unterliege ohne Zweifel der Beitragspflicht. Es sei aus den verschiedensten Rechtsgebieten bekannt, dass, selbst wenn im Gebiet der damaligen DDR eindeutige Regeln bestanden hätten, immer wieder aus den verschiedensten Gründen tatsächliche Lösungen erfolgt seien, die von den Vorgaben abgewichen seien. Schließlich hat der Kläger ein Schreiben des seinerzeitigen 1. Stellvertreters des Stadtschulrates der Abteilung Volksbildung, Herrn X. („Information über die Aspirantur von Dr. A.“) zu den Akten gereicht, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 8. August 2003, 26. März 2012, 22. April 2012 sowie 15. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2012 zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1979 bis zum 31. Juli 1982 als rentenrechtliche Zeit rentensteigernd anzurechnen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Sozialgericht hat Herrn X. als Zeugen zu den Einzelheiten der Aspirantur und des Dienstverhältnisses des Klägers in der mündlichen Verhandlung gehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27. August 2014 Bezug genommen. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. August 2014 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, „die Zeit vom 01.09.1979 bis 31.07.1982 als rentenrechtliche Zeit rentensteigernd anzurechnen.“ Zur Begründung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die streitige Zeit sei als Pflichtbeitragszeit im Sinne des AAÜG festzustellen. Die Beweisaufnahme und die Sichtung der Akten habe ergeben, dass die Aspirantur des Klägers nicht selbstständiger Teil auf dem Weg zu einer wissenschaftlichen oder akademischen Karriere gewesen sei, sondern Teil des Dienstverhältnisses des Klägers. Die Aussage des Zeugen X. habe bestätigt, dass die Aspirantur dem Auslandseinsatz des Klägers als Lehrer vorgeschaltet worden sei, um dessen Einsatz im Lehrbereich eines Entwicklungslandes zu ermöglichen und vorzubereiten. Insoweit sei die Aspirantur nicht anders zu behandeln als der sich daran anschließende einjährige Englischkurs. Der Kläger habe während dieser 4-jährigen Vorbereitungszeit durchgehend sein normales Gehalt einschließlich Jahresendprämien bezogen. Aus der Bestätigung des staatlichen Schulamtes A-Stadt vom 8. Oktober 2009 ergebe sich, dass sowohl in der Festsetzung des Vergütungsdienstalters als auch in der Auszahlung des jeweiligen Bruttoeinkommens die Zeit vom 1. September 1979 bis zum 31. Juli 1982 nicht ausgenommen worden sei, sondern unter den gleichen Bedingungen weitergeführt worden seien. Der Kläger sei für seine Tätigkeit ununterbrochen als Lehrer bezahlt worden, auch wenn er währenddessen nicht als Lehrer an der Schule gelehrt habe. Der Kläger habe die Aspirantur nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Aufforderung durch seinen Arbeitgeber durchgeführt, sodass sie sich als ein Teil des Arbeitsverhältnisses darstelle. Die Eintragung im Sozialversicherungsausweis sei widerlegt. Der Kläger habe kein Stipendium erhalten, sondern Arbeitslohn, mit dem er sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Gegen das der Beklagten am 1. September 2014 zugestellte Urteil hat diese am 4. September 2014 Berufung zum Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Das Urteil verletze § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, indem es die Beklagte verpflichte, die streitige Zeit als rentenrechtliche Zeit rentensteigernd anzurechnen, was sie in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger aufgrund des kompetenz- und verwaltungsverfahrensrechtlichen Trennungsprinzips gar nicht umsetzen könne. Sie stelle nur die zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen maßgebenden Daten fest und erteile dementsprechend lediglich einen Datenfeststellungsbescheid. Erst der Rentenversicherungsträger bewerte die festgestellten Daten in rentenrechtlicher Hinsicht und berechne, ob und inwiefern sie sich auf die Höhe des Rentenzahlbetrages auswirkten. Wollte man den Urteilstenor dahingehend auslegen und verstehen, dass der streitige Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung festzustellen sei, sei dieser Urteilsspruch materiell-rechtlich nicht haltbar. Was das Sozialgericht als „besondere Umstände“ dieses Falles bewerte, sei in der DDR eine gängige, vielfach geübte Praxis gewesen. Es sei nichts Besonderes, Personen, die sich nach einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium schon geraume Zeit in der beruflichen Praxis befunden hätten, im Wege eines ergänzenden Vollzeitstudiums, die Promotion zu ermöglichen, um sie anschließend im Ausland mit herausgehobenen Aufgaben zu betrauen. Diese Personen hätten, wie auch der Kläger, ihr bisheriges Gehalt in annähernd gleicher Höhe als Stipendium weitergezahlt bekommen. Es habe sich um ein Stipendium gehandelt, weil das Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis mit seinen gegenseitigen Rechten und Pflichten geruht habe und die Bezüge nicht mehr Gegenleistung für am Arbeitsort A-Stadt zu erbringende Unterrichtsleistungen gewesen seien. Eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Bereich der Volksbildung sei vom Kläger im streitigen Zeitraum nicht ausgeübt worden. Er sei vielmehr als Student Mitglied einer Hochschule gewesen. Die wissenschaftliche Aspirantur sei eine Form der Qualifizierung nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit dem Ziel gewesen, den akademischen Grad des Doktors eines Wissenschaftszweiges zu erwerben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 der Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur vom 22. September 1972, GBl.-DDR Teil II, 1972, Seiten 648 ff). Der Kläger habe eine planmäßige Aspirantur im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 10 Abs. 1 der Aspiranturverordnung 1972 absolviert. Deren Kennzeichen, wie Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses, Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit, Zahlung eines Stipendiums in der Aspiranturzeit, lägen vor. Finanzielle Regelungen für wissenschaftliche Aspiranten habe die Anordnung Nr. 2 über die wissenschaftliche Aspirantur vom 13. Mai 1974 (GBl. DDR Teil I Nr. 24, 1974, Seite 279ff) enthalten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der vorstehenden Anordnung sei ein Stipendium in Höhe von 80 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes während der letzten 12 Monate vor Aufnahme der Aspirantur (zuzüglich Zuschläge für zu versorgende Kinder und gegebenenfalls Ehegattenzuschlag) gezahlt worden. Der Mindestbetrag des Stipendiums habe 600 Mark betragen, als Höchstgrenze seien 1.200 Mark bestimmt worden (§ 1 Abs. 1 Satz 4 und Satz 6 der Anordnung Nr. 2 vom 29. April 1974). § 2 der Anordnung Nr. 2 vom 29. April 1974 habe Regelungen zur Sozial- und Unfallversicherung getroffen. Danach habe die Verordnung vom 15. März 1962 über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten samt deren 1. Durchführungsbestimmung vom 15. März 1962 (GBl.- DDR Teil II, 1962, Seiten 126,127) gegolten. Folglich sei im Sozialversicherungsausweis des Klägers für die Aspirantur "Student" und "Stipendium" einzutragen gewesen. Vor dem Hintergrund dieses Regelwerkes in der ehemaligen DDR habe das BSG mit Urteil vom 24. Juni 1996,4 RA 121/95 entschieden, dass Zeiten einer planmäßigen Aspirantur keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des SGB VI seien. Zeiten einer planmäßigen Aspirantur könnten damit auch nicht als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung, also als Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden seien oder als gezahlt gelten würden, über § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als rentenrechtliche Zeiten im Sinne des SGB VI Geltung beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des BSG zum AAÜG seien nur die Zeiten den Zeiten einer pflichtversicherten entgeltlichen Beschäftigung der bundesrechtlichen Rentenversicherung gleichgestellt, in denen ein zum 1. August 1991 Versorgungsberechtigter im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG in der DDR eine entgeltliche Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R). Der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum aber weder eine entgeltliche Beschäftigung noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Entgeltlich beschäftigt seien Personen, die, regelmäßig in einem Arbeitsverhältnis, von einem Arbeitgeber persönlich abhängig seien. Dazu gehöre die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Gerade durch eine solche Abhängigkeit sei das Aspiranturverhältnis indes nicht gekennzeichnet gewesen, denn es habe dem Kläger ermöglicht, vorwiegend nach einem eigenen Arbeitsplan zu arbeiten. Als planmäßiger wissenschaftlicher Aspirant habe der Kläger in einem verwaltungsrechtlich ausgestatteten Ausbildungsverhältnis einen besonderen Status gehabt. Insoweit habe der Kläger als Aspirant auch kein Arbeitsentgelt erhalten, denn er habe ein Stipendium bezogen. Dies ergebe sich aus der Regelung der Aspirantur im Recht der DDR. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 27. August 2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.