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Urteil

L 4 R 139/17

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2022:1110.L4R139.17.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte arbeitstäglich noch sechs Stunden erwerbstätig sein kann und weder eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen besteht.(Rn.30) 2. Ein vor dem 2. 1. 1961 Geborener genießt als Lüftungsbauer Berufsschutz als Facharbeiter. Er kann bei nach § 240 SGB 6 beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zumutbar auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verwiesen werden.(Rn.54)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte arbeitstäglich noch sechs Stunden erwerbstätig sein kann und weder eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen besteht.(Rn.30) 2. Ein vor dem 2. 1. 1961 Geborener genießt als Lüftungsbauer Berufsschutz als Facharbeiter. Er kann bei nach § 240 SGB 6 beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zumutbar auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verwiesen werden.(Rn.54) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend sei Folgendes ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Klägerseite vermag der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen der ersten Instanz kein unter sechsstündiges Leistungsvermögen zu erkennen, das eine teilweise oder volle Erwerbsminderung begründen könnte. Soweit vom Kläger auf die Folgen der unfallbedingten Verletzungen aus dem August 2006 und die damit verbundene Wirbelsäulen- und Schmerzproblematik abgestellt wird, wurden diese sowohl im Reha-Entlassungsbericht aus dem April 2014 als auch im Gutachten vom Facharzt für Chirurgie DM K. aus dem November 2014 berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Weiteren medizinischen Aufklärungsbedarf von Amts wegen vermochte der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Die Einholung eines Gutachtens gemäß der Regelung des § 109 SGG wurde von Klägerseite nicht beantragt. Sofern der Kläger auf einen weit zurückliegenden Bericht der Sana Kliniken Sommerfeld hinsichtlich eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes vom 9. November 2007 bis zum 30. November 2007 abstellt und auf einen dort erwähnten, abgebrochenen Arbeitsversuch im April 2007 verweist, sei darauf hingewiesen, dass der Kläger unstreitig nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf als Lüftungsbauer auszuüben. Darüber hinaus wurde der Kläger dort seinerzeit bereits arbeitsfähig mit einem vollschichtigen Arbeitsvermögen für eine mittelschwere körperliche Tätigkeit entlassen. Zu vermeiden seien ständiges Bücken, häufige Rumpfzwangshaltungen, Heben und Tragen schwerer Lasten aus der Vorbeugen heraus, längere Überkopfarbeiten als auch längere Rumpfvorbeugehaltungen. Es wurde bereits damals eingeschätzt, dass eine Tätigkeit im Hausmeisterservice mit Reinigungsarbeiten zumutbar und umsetzbar sei, da die körperliche Belastung zeitlich selbstständig eingeteilt werden könne. Soweit die Klägerseite auf den Reha-Entlassungsbericht hinsichtlich eines Aufenthaltes des Klägers vom 19. März 2008 bis 9. April 2008 in der Median Klinik Bad Sülze abstellt ist auszuführen, dass unter Beachtung der dort erhobenen Befunde dem Kläger ebenfalls ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne Klettern und Steigen, ohne Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 20 kg 6 Stunden und mehr bescheinigt wurde. Der Senat weist daraufhin, dass er allerdings einen „völligen Ausschluss von Klettern und Steigen“, insbesondere aufgrund der Aussagen des aktuelleren Reha-Entlassungsberichtes aus dem Frühjahr 2014, den Einschätzungen des Gutachters DM K. aus dem November 2014 und der Übereinstimmung mit dem darin festgestellten Leistungsvermögen durch die behandelnden Ärzten Dr. R., nicht erkennen kann. Soweit ein Gutachten nach Aktenlage von Frau Dr. M. vom 20. April 2010 ins Feld geführt wird, ist klarzustellen, dass diese zum negativen Leistungsbild "ohne: häufiges Bücken, Hocken, Klettern, Steigen, Knien, Zwangshaltungen der Wirbelsäule (Überkopfarbeiten, vornübergebeugte Arbeitshaltungen)" beschrieben hat. Somit wurden diese Belastungen von ihr nicht gänzlich ausgeschlossen. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass bereits der erste Rentenantrag des Klägers vom 10. Juni 2010 mit bestandskräftigen Bescheid vom 10. September 2010 abgelehnt worden ist. Nicht nachvollziehbar ist weiterhin die Behauptung der Klägerseite, er benötige seit dem Unfallereignis vom 6. August 2006 alle 2 Stunden eine Pause von ca. 15 Minuten zur Erholung und Lockerung der Muskulatur und daher sei auch, bei einem angenommenen über sechsstündigen Leistungsvermögen, eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes anzunehmen. Diese Pausenregelung lässt sich den medizinischen Unterlagen und insbesondere auch nicht dem Gutachten des DM K. aus dem November 2014 entnehmen. Auch die in der Berufung durchgeführte berufskundliche Beweisaufnahme bestätigt das zutreffend festgestellte Ergebnis des Sozialgerichts. Zur vollen Überzeugung des Senats ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, die Tätigkeit eines Hausmeisters/Hauswartes auszuüben. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden und schlüssigen Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen D., an dessen Sachverstand diesbezüglich angesichts seiner Tätigkeit als Vermittler im Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit bzw. beim Jobcenter nicht zu zweifeln ist. Bezüglich der deutschlandweit vorhandenen Arbeitsplätze im Bereich der Hausmeister, Hauswarte und auch Betriebshandwerker hat der Sachverständige diese mit insgesamt etwa 200-300.000 Arbeitsplätzen beschrieben. Derzeit seien zwischen 8.000 und 10.000 Stellenangebote zu verzeichnen, wobei es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ohnehin nicht auf die Anzahl der offenen Stellen ankomme, sondern auf alle Arbeitsplätze im Bundesgebiet, seien sie offen oder besetzt. Hinsichtlich der beruflichen Qualifikation des Klägers hat der Sachverständige unter anderem ausgeführt, der Kläger verfüge über eine Ausbildung zum Montageschlosser und sei langjährig in verschiedensten Bereichen im Metall- und Lüftungsbau auf Facharbeiterebene beruflich adäquat tätig gewesen. Sowohl umfangreiche handwerkliche Fähigkeiten und Kenntnisse, sowie auch selbstständiges, eigenverantwortliches Arbeiten könne damit vorausgesetzt werden. Er verfüge somit aus beruflicher Sicht über hervorragende Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Hausmeister/Hauswart in Handwerksbetrieben, insbesondere im Metallbau sowie im Heizung-und Lüftungsbau. Aktuell halte er den Kläger für ideal vermittelbar. Die vom Kläger angeführten fehlenden PC-Kenntnisse schränken dabei die Verweisbarkeit nicht ein. So hat der Sachverständige ausgeführt, Computerkenntnisse seien in der Praxis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kein wichtiges Kriterium für einen Zugang zu der Tätigkeit eines Hausmeisters/Hauswartes im Handwerk. Soweit PC-Kenntnisse verlangt würden, beschränkten sich dies beispielsweise auf das Auslösen von Aufträgen, kleinere Bestellungen usw. Die erforderlichen Kenntnisse könnten zum einen im Rahmen von PC-Lehrgängen mit einer Dauer von einer, maximal zwei Wochen, oder während der betriebsüblichen Einarbeitung, wobei man hier in der Regel von vier Wochen ausgehe, vermittelt werden. Die erforderlichen intellektuellen Voraussetzungen könnten bei einem vorhandenen Berufsabschluss und langjähriger Tätigkeit auf Facharbeiterebene unterstellt werden. Hinsichtlich der beim Kläger festgestellten körperlichen Einschränkungen hat der Sachverständige festgestellt, diese könnten bei einer Tätigkeit als Hausmeister/Hauswart vernachlässigt werden, da entsprechende Arbeiten nur selten verrichtet werden müssten und auch von der zeitlichen Dauer her nur eine untergeordnete Rolle spielen würden. Das betreffe insbesondere Arbeiten im Bücken, in Zwangshaltungen sowie auch häufiges Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten. Hinsichtlich einzelner Hausmeisterstellen, die auch solche körperliche Belastungen beinhalteten, die dem Kläger nicht zumutbar seien, beispielsweise die Handhabung von schweren Arbeitsgeräten, längere Benutzung von Laubläsern etc., hat der Sachverständige ausgeführt, zu pflegende Außenanlagen seien in der Regel nicht besonders groß. Entsprechende Arbeiten, wie die Grünanlagenpflege würden, wie allgemein üblich, bei trockenem Wetter ausgeführt. Arbeiten im Außenbereich seien bei schlechten Wetter, wenn überhaupt sehr selten notwendig und dann nur in einem geringen zeitlichen Umfang. Für diesen Fall stehe regelmäßig Arbeitsschutzbekleidung zur Verfügung. Es gebe selbstverständlich aber auch Stellen, die für den Kläger nicht geeignet seien. Das "Idealbild" des Hausmeisters, der sich die Tätigkeit relativ frei einteilen könne, was er wann tue und selbst keine erheblich körperlich belastenden Aufgaben zu erfüllen habe, erfasse aber sicherlich einen Anteil von 5-10 % aller Hausmeisterstellen, sodass diesbezüglich von einem erheblichen Arbeitsmarkt auszugehen sei. Den großen Vorteil von Hausmeisterarbeitsplätzen sehe er insbesondere darin, dass man sich seine Tätigkeiten sehr gut frei einteilen und seiner Belastungsfähigkeit entsprechend anpassen könne. Hinsichtlich der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers behaupteten Leistungseinschränkung einer notwendigen Pause nach etwa zweistündiger Tätigkeit, die, wie bereits ausgeführt, vom Senat nicht angenommen wird, hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch dies im Berufsbild des Hausmeisters kein Problem darstelle. Das sei gerade dadurch gekennzeichnet, dass man sich die Tätigkeit gut selbst einteilen könne, sodass auch jedenfalls kürzere Pausen in etwa alle 2 Stunden durchaus möglich seien. Eine Vertagung des Termins vom 10. November 2022 hat der Senat abgelehnt, da im Termin die Möglichkeit bestanden hat, das zuvor erstellte und übersandte schriftliche Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen mit diesem zu erörtern, was entsprechend auch erfolgt ist. Darüber hinaus sei auch darauf hingewiesen, dass die hier in Frage stehende Verweisungstätigkeit des Hausmeisters/Hauswartes bereits im Widerspruchsbescheid von der Beklagten benannt und auch vom Sozialgericht - ausführlich begründet - als zumutbare Verweisungstätigkeit erachtet wurde. Der Prozessbevollmächtigte hatte somit bereits "jahrelang" Zeit sich mit dieser Verweisungstätigkeit auseinanderzusetzen. Einen Vertagungsantrag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers weder im Termin aufrechterhalten noch diesen erneut oder einen weitergehenden Beweisantrag gestellt. Der Senat weist ferner darauf hin, dass vom berufskundlichen Sachverständigen in seinen schriftlichen Ausführungen auch eine Tätigkeit als Callcenter-Agent Inbound (eingehende Anrufe), konkret die Tätigkeit eines Mitarbeiters in den Servicecentern der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Jobcenter, als denkbar und sozial zumutbar eingestuft wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dem Kläger Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe der Mindestgebühr von 225 EUR (vgl. § 184 Abs. 2 SGG) auferlegt. Danach kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (Satz 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen, als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 2187/08). Es ist also ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit zu verlangen (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1981,11 RA 30/80). Trotz Belehrung über die offensichtliche Aussichtslosigkeit und die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter hier ein derart hohes Maß an Uneinsichtigkeit gezeigt, was insbesondere dadurch deutlich wird, dass beide trotz des Hinweises des Vorsitzenden ausdrücklich an der Berufung festhalten haben und sie, trotz ausführlicher Erörterung der Verweisungsmöglichkeiten des Klägers mit dem Sachverständigen, dessen Beurteilung - ohne inhaltliche Begründung - nach wie vor nicht für überzeugend gehalten haben. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG. Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der am 28. Oktober 1959 geborene Kläger erlernte nach Abschluss der 10. Klasse von 1976-1979 den Beruf eines Montageschlossers und war bis 1982 in diesem Beruf tätig; darauf folgten zwei Jahre Armeezeit; von 1984-1986 war er als Blechisolierer, von 1986-1997 als Reparaturschlosser auf einer Werft und von 1997-2006 als Lüftungsbauer (Schlosserarbeiten) tätig. Am 7. August 2006 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Er erhält von der Berufsgenossenschaft E. T. E. eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 vom Hundert. Im Jahr 2009 war er für ein halbes Jahr im Rahmen eines „Ein-Euro-Jobs“ mit der Versorgung von Bedürftigen bzw. Arbeitslosen beschäftigt. Von 2012-2013 erfolgte im Rahmen einer durch die Berufsgenossenschaft finanzierten beruflichen Rehabilitation eine Umschulung im Sicherheitsdienst (Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes vom 18. Januar 2013). Seit Februar 2013 war der Kläger bis 2014 in Teilzeit in einem Alarm-, Überwachungs- und Sicherheitsdienst geringfügig tätig. Im Jahr 2018 nahm der Kläger einen Minijob auf Basis von 450 EUR monatlich in einem Frischemarkt auf. Einen ersten Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom 10. Juni 2010 lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. September 2010 ab. Vom 27. März bis zum 17. April 2014 absolvierte der Kläger eine medizinische Reha-Maßnahme in der Reha-Klinik Ahrenshoop. Im dortigen Entlassungsbericht vom 28. April 2014 wurden als Diagnosen benannt: - Zustand nach Sequestrektomie, Nucleotomie und Dekompression über eine interlaminäre Fensterung in Höhe LWK 4/5, - Duraplastik von großem, nach kaudal sequestierten mediolateralen Bandscheibenvorfall in Höhe LWK 4/5. - Zustand nach Belastungsfraktur des LWK 3 mit Fixateur-interne-Anlage von LWK 2 auf LWK 4 und ALIF in Höhe L 2/3 am 9. August 2006. In der dortigen Leistungsbeurteilung wurde hinsichtlich der letzten beruflichen Tätigkeit als Montageschlosser ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden eingeschätzt. Ansonsten bestehe ein positives und negatives Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen sowie zeitweise im Gehen und im Sitzen, ohne Einschränkungen in der Arbeitsorganisation. Zu vermeiden seien Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg, häufiges Bücken, körperliche Zwangshaltungen. Eine entsprechende Tätigkeit könne der Kläger noch 6 Stunden und mehr verrichten. Am 20. Juni 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Ihm sei an der Wirbelsäule ein nicht unerheblicher weiterer Schaden entstanden mit Problemen am Herz und mit dem Kreislauf nach einer Operation. Die Beklagte holte ein chirurgisch/orthopädisches Gutachten des Facharztes für Chirurgie DM K. von 18. November 2014 ein. Als Diagnosen wurden hierin benannt: - Minderbelastbarkeit bei Kreuzschmerzen durch Arbeitsunfall mit knöcherner Verletzung LWK 2 und 3 und Bandscheibenvorfall L 4/L 5 mit mittelschweren Funktionsstörungen (Arbeitsunfall - OP August 2006, NPP L 4/5 Operation Februar 2014) - Leichte Funktionseinschränkung der linken Schulter durch Arbeitsunfall mit knöcherner Verletzung des Oberarmkopfes - Verschleiß des rechten Kniegelenkes (Zustand nach athroskopischer Operation 2008) - Medikamentös behandelte Bluthochdruckerkrankung Der Gutachter schätzte ein, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen noch 6 Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Bei der Arbeitsorganisation seien Nachtschichten zu meiden. Tätigkeiten sollten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne häufige Zwangshaltungen, wie kniende Positionen, ohne häufiges Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, sowie ohne Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft erfolgen. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 ab und führte zur Begründung unter anderem aus, der Kläger erfülle nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente. Insbesondere weise sein Versicherungsverlauf nur sechs Pflichtbeitragsmonate in den fünf Jahren vor Antragstellung (20. Juni 2009 bis 19. Juni 2014) aus. Mit dem dagegen um 29. Dezember 2014 erhobenen Widerspruch vertrat der Kläger im Wesentlichen die Auffassung, die Beklagte habe den Zeitpunkt des Leistungsfalls unzutreffend bestimmt; dieser liege bereits am 6. August 2006, als er seinen Arbeitsunfall erlitten habe. In einer von der Beklagten eingeholten gutachterlichen Stellungnahme von DM K. vom 5. Februar 2015 führte diese unter anderem aus, das beschriebene Leistungsbild ergebe sich nicht ausschließlich aus den Folgen des Arbeitsunfalls 2006, sondern auch aus weiteren degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, ein früherer Leistungsfall als bei Rentenantragstellung sei nicht zu belegen. Der Kläger erfülle ausgehend von diesem Leistungsfall die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht, da er im maßgeblichen Zeitraum keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen habe. Des Weiteren sei er auch weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig. Ausgehend von seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lüftungsbauer sei er als Facharbeiter einzustufen. Jedoch könne er zumutbar auf eine Tätigkeit als Hausmeister oder Mitarbeiter im Wach- und Sicherheitsdienst verwiesen werden, was eine „Berufsunfähigkeit“ ausschließe. Mit seiner am 12. Mai 2015 beim Sozialgericht (SG) A-Stadt erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und insbesondere die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Leistungsfallzeitpunkt unzutreffend bestimmt. Bei Annahme des Leistungsfalles im August 2006 lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor. Weiterhin sei er auch berufsunfähig, da er nicht zumutbar auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten verwiesen werden könne. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2015 zu verpflichten, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, äußerst hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Die behandelnde praktische Ärztin Dr. R. berichtete im November 2015 über ein chronisches Cervical- und Lumbalsyndrom, Gonarthrose rechts, Zustand nach Arbeitsunfall August 2006 mit Verletzung LWK 2/3 und linke Schulter, NPP L4/L5 OP Februar 2014. Sie teilte Übereinstimmung mit der Leistungseinschätzung aus dem Reha-Entlassungsbericht aus dem April 2014 sowie dem ärztlichen Gutachten von DM K. aus dem November 2014 mit. Der Orthopäde Dr. S. berichtete im November 2015, dass sich der Kläger nicht in seiner orthopädischen Behandlung befunden habe und befinde. Die Fachärztin für Orthopädie/Unfallchirurgie Dr. K. berichtete im Dezember 2015 über eine letztmalige Behandlung im Jahre 2010; ein Befundbericht sei nicht möglich. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2017 abgewiesen. Zur Begründung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, hat das SG unter anderem ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente, insbesondere das Vorhandensein von 36 Pflichtbeitragsmonaten erfüllt seien. Unabhängig vom Leistungsfall habe der Kläger schon aus medizinischen Gründen keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente; er sei nicht erwerbsgemindert. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten bei Beachtung einiger qualitativer Funktionseinschränkungen 6 Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Hinsichtlich der Diagnosen und der daraus folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen folge die Kammer dem Reha-Entlassungsbericht der Rehaklinik Ahrenshoop vom 28. April 2014 und dem im Verwaltungsverfahren erstatteten sozialmedizinischen Gutachten des Herrn DM K. vom 13. November 2014. Danach sei es zwar nachvollziehbar, dass der Kläger schwere und mittelschwere Arbeiten nicht mehr verrichten könne. Dass er aber auch leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne, lasse sich dagegen nicht feststellen. Die benannten Ärzte hätten sich umfassend mit den Gesundheitsstörungen des Klägers und seinen Beschwerden befasst und diesen mit dem festgestellten Leistungsvermögen angemessen Rechnung getragen. Die schriftlichen Ausführungen seien in sich frei von Widersprüchen und schlüssig. Die Ärzte hätten ihre Ergebnisse aus Sicht der Kammer überzeugend begründet und sich mit den Befunden und Diagnosen hinreichend auseinandergesetzt. Die Kammer habe daher keine Bedenken, sich diese schriftlichen Ausführungen zu eigen zu machen. Auch aus dem Befundbericht der Frau Dr. R. ergebe sich kein abweichendes Bild, sodass sich die Kammer auch nicht zu weiteren medizinischen Ermittlungen von Amts wegen habe gedrängt fühlen müssen. Es deute auch nichts darauf hin, dass der allgemeine Arbeitsmarkt infolge einer schweren spezifischen Leistungsbeeinträchtigung oder durch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen für den Kläger als verschlossen gelte. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit könne der Kläger nicht beanspruchen. Bisheriger Beruf des Klägers sei der eines Lüftungsbauers. Diese Tätigkeit sei der Facharbeiterebene zuzuordnen. Diese Tätigkeit könne er aufgrund des noch bestehenden Leistungsvermögens „unstreitig“ nicht mehr ausüben. Allerdings sei er sozial und medizinisch zumutbar auf eine Tätigkeit als Hauswart zu verweisen. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Juni 2017 zugestellte Urteil hat dieser am 21. Juli 2017 Berufung zum Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Kläger sei nicht in der Lage, am allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als 3 Stunden tätig zu sein. Der Kläger leide aufgrund der unfallbedingten Verletzungen seit dem 6. August 2006 an schmerzhaften Einschränkungen im Lendenwirbelsäulenbereich beim Gehen, längerem Stehen, nach längerem Sitzen und beim Bücken. Die Schmerzen strahlten in die Leiste aus und nähmen unter Belastung zu, wie bereits dem Bericht der Sana Kliniken Sommerfeld vom 29. November 2007 zu entnehmen sei. Diesem Bericht sei auch zu entnehmen, dass ein Arbeitsversuch in der Zeit vom 18. April bis 20. April 2007 wegen der Schmerzen habe abgebrochen werden müssen. Ferner sei eine Parästhesie in beiden Oberschenkeln festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass dies auf die Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich zurückzuführen sei. Die Beschwerdeintensität der belastungsabhängig auftretenden globalen Beschwerden sei nach Abschluss der Reha-Maßnahme zwischen vier und fünf eingeschätzt worden. Laut Bericht der Median Klinik Bad Sülze sei beim Kläger ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom festgestellt worden. Dort seien als Beschwerden des Klägers ständiger Kreuzschmerz mit Ausstrahlung in die linke Leiste verbunden mit Kribbelparästhesien ventraler Oberschenkel beidseits und Taubheitsgefühl rechter Gesäßhälfte und belastungsabhängige Beschwerden der linken Schulter festgehalten worden. Der Fingerbodenabstand sei mit 60 cm angegeben worden. Selbst wenn man von einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen ausginge, läge eine Erwerbsminderung des Klägers infolge eines verschlossenen Arbeitsmarktes vor. Er benötige seit dem Unfallereignis vom 6. August 2006 alle 2 Stunden eine Pause von ca. 15 Minuten zur Erholung und Lockerung der Muskulatur. Hierfür spreche auch das Gutachten des Herrn DM K. vom 13. November 2014. Zumindest erfülle der Kläger die Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Aufgrund des verbliebenen Restleistungsvermögens existiere keine zumutbare Verweisungstätigkeit. Die Tätigkeit als Hauswart sei nicht zumutbar. Dem Kläger seien nur Tätigkeiten ohne Klettern und Steigen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Hocken, Knien, Zwangshaltungen der Wirbelsäule (Überkopfarbeiten, nach vorn übergebeugte Arbeitshaltungen), Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg, häufiges Bücken und körperliche Zwangshaltungen zumutbar. Die Tätigkeit als Hauswart erfordere jedoch unter anderem das Ersteigen von Leitern. Oftmals seien auch Überkopfarbeiten (zum Beispiel beim Wechseln von Glühbirnen) erforderlich. Zudem gehörten zu den Tätigkeiten eines Hauswartes auch die Garten- und Grünanlagenpflege, wobei im Freien und somit bei Nässe und Kälte gearbeitet werden müsse und Geräte von über 15 kg zu führen seien. Zudem verfüge der Kläger über keinerlei PC-Kenntnisse. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 14. Juni 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit dem 01. Juni 2014 zu gewähren. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der vom Kläger vorgetragene Einwand, er verfüge über keinerlei Computerkenntnisse, die aber für eine Tätigkeit als Hauswart erforderlich seien, sei aus Sicht der Beklagten unerheblich. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges sei der Kläger in der Lage, die erforderlichen (Computer) Kenntnisse innerhalb von drei Monaten zu erwerben. Der Senat hat den Kläger auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 109 SGG hingewiesen. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines berufskundlichen Gutachtens des Sachverständigen Herrn D. zu den dem Kläger nach seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen und beruflichen Werdegang zumutbaren Tätigkeiten und den Sachverständigen hierzu ergänzend vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen des Gutachters vom 26. Oktober 2022 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10. November 2011 verwiesen. Nach Übersendung des schriftlichen Gutachtens vom 26. Oktober 2022 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. November 2022, mehr als eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. November 2022, hat der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Verlegung des Termins beantragt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, in der Kürze der Zeit bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung sei weder eine Auseinandersetzung mit den Angaben im Gutachten noch eine entsprechende Stellungnahme möglich. Damit sei ein faires Verfahren für den Kläger nicht mehr gewährleistet. Der Senat hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin am 9. November 2022 mitgeteilt, dass der Antrag auf Terminsverlegung vom 8. November 2022 abgelehnt werde. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs bestehe Gelegenheit den anwesenden Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu dem lediglich 8 Seiten (einschließlich Deckblatt und Wiederholung der Beweisfragen) umfassenden berufskundlichen Gutachten zu befragen. Voraussichtlich würden nur zwei Verweisungstätigkeiten zu diskutieren sein. Der Vorsitzende hat die Klägerseite im Termin vom 10. November 2022 darauf hingewiesen, dass gemäß § 192 SGG die Möglichkeit bestehe, dass dem Kläger im Falle einer streitigen Entscheidung Kosten in Höhe von wenigstens 225,00 EUR auferlegt werden, soweit der Senat im Rahmen der abschließenden Beratung von einem missbräuchlichen Festhalten am Klagebegehren ausgehe. Im Hinblick auf die nach vorläufiger Einschätzung eindeutige Sach- und Rechtslage halte der Senat eine Missbräuchlichkeit für naheliegend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.