Beschluss
L 4 BA 21/19
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2022:0214.L4BA21.19.00
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Leitsätze
Die subjektive Vorstellung eines Auftragnehmers, als Selbständiger tätig zu sein, oder dass beide Vertragsparteien nicht wollen, dass Versicherungs- und Beitragspflicht eintritt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unbeachtlich, da diese Rechtsfolge allein auf objektiven, nicht dispositiven Normen beruht, die den Vorstellungen und Wünschen der Vertragsparteien entzogen sind. (Rn.33)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 20. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.012,32 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die subjektive Vorstellung eines Auftragnehmers, als Selbständiger tätig zu sein, oder dass beide Vertragsparteien nicht wollen, dass Versicherungs- und Beitragspflicht eintritt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unbeachtlich, da diese Rechtsfolge allein auf objektiven, nicht dispositiven Normen beruht, die den Vorstellungen und Wünschen der Vertragsparteien entzogen sind. (Rn.33) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 20. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.012,32 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 62.012,32 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 16. Dezember 2011 im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Streitig ist insbesondere, ob die Beigeladenen zu 1. bis 4. im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin abhängig beschäftigt waren und damit der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterlagen. Die Klägerin ist eine GmbH, die minderhandwerkliche Dienstleistungen und Montagearbeiten anbietet. Ferner betreibt sie die gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern, wofür sie seit Juli 2008 die Erlaubnis der Beigeladenen zu 10. besitzt. In diesem Rahmen setzte die Klägerin im streitigen Zeitraum bei Personalengpässen neben ihren eigenen als sozialversicherungspflichtig gemeldeten Arbeitnehmern wiederholt die Beigeladenen zu 1. bis 4. ein, überwiegend für Aufträge im Bereich Schiffsausbau. Mit dem Beigeladenen zu 3. schloss die Klägerin am 09. Mai 2005 einen „Nachunternehmervertrag“, der Reinigungs- und Montagearbeiten zum Gegenstand hat, zu denen sich die Klägerin Dritten gegenüber verpflichtete. Die Vergütung erfolgte zunächst auf der Basis eines Stundenverrechnungssatzes in Höhe von 10 € netto pro erbrachter Leistungsstunde. Vom „Nachunternehmer“ waren Arbeitsschuhe S3, Schutzhelm sowie Arbeitsschutzbekleidung bereitzustellen. In späteren „Rahmenverträgen“ wurde ein Stundenlohn von 11 € und später 12 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Am 08. September 2008, 02. Februar 2009, 02. März 2009 und 19. Januar 2010 schloss die Klägerin mit der N. L. GmbH Arbeitnehmerüberlassungsverträge, in welchen der Beigeladene zu 3. als „Helfer“ überlassen wurde. Ferner wurden ab dem 27. Februar 2009 die Beigeladenen zu 1., 2. und 4. als „Helfer“ überlassen. Die Beigeladenen zu 1. bis 4. hatten jeweils Gewerbe, unter anderem für Hausmeistertätigkeiten, Messebau und Veranstaltungsservice angemeldet und stellten der Klägerin ihre erbrachten Leistungen in Rechnung. Während der Beigeladene zu 1. in geringem Umfang Kosten für eingebaute Steckdosen und Schalter in Rechnung stellte, enthielten die Rechnungen der weiteren Beigeladenen neben dem Zeitaufwand in Stunden keinerlei weitere Posten. Im Jahr 2012 führte das Hauptzollamt Stralsund (HZA) im Rahmen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt. Es wurde u.a. festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1. bis 4. keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigten und die gleichen Arbeiten ausführten wie die im Unternehmen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer. Sie seien in täglichen Einsatzplänen für den Einsatz beim Entleiher geführt worden und es seien Arbeitszeitkonten für sie geführt worden. Mit Schreiben vom 20. August 2013 und vom 21. Oktober 2013 erfolgte die Anhörung der Klägerin zum Sachverhalt. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2013 unter Bezugnahme auf ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2013 wie folgt Stellung: Die oben genannten Personen hätten in ihren Zeugenaussagen bestätigt, als freie Mitarbeiter tätig geworden zu sein. Sie würden daher nicht unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) fallen. Alle Personen hätten auch noch Werkverträge mit anderen Auftraggebern gehabt. Sie hätten weiter bekundet, nicht weisungsgebunden, sondern frei in ihrer Arbeitszeit und Arbeitsleistung gewesen zu sein. Sie habe sich der Selbständigen nur dann bedient, wenn die eigenen Personalkapazitäten nicht ausgereicht hätten. Regelmäßig hätten die oben genannten Personen von sich aus nach Aufträgen gefragt. Auf Verlangen der Auftraggeber und zur Vereinfachung der Buchführung seien Selbständige und Angestellte auf gleichen Listen erfasst worden. Die Beklagte stütze sich zu Unrecht nur auf diesen Gesichtspunkt und lasse die Differenzierung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung außer Acht. Die Personen seien zu keiner Zeit in den Betrieb des jeweiligen Entleihers integriert worden, vom Betrieb vorgegebene Zeiten und Arbeitsordnungen mussten nicht eingehalten werden. Urlaub sei nur auf Projektebene besprochen worden. Im Übrigen habe es keine Urlaubsanträge gegeben. Der Beigeladene zu 2. habe für das jeweilige Projekt Werkverträge abgeschlossen. Ausweislich der Diensteinsatzpläne sei er nur sporadisch in den Jahren 2008 bis 2012 eingesetzt worden. Seit 2008 habe er ein eigenes Gewerbe gehabt. Er sei gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig geworden. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit bestanden. Das unternehmerische Risiko habe er selber tragen müssen. Im Falle von Krankheit habe er keine Lohnfortzahlung erhalten. Aufträge, Telefonate und Rechnungslegung seien ausschließlich durch das eigene Büro des Beigeladenen zu 2. erfolgt. Es habe zu keiner Zeit eine Weisungsgebundenheit bestanden. Entsprechendes gelte für die Beigeladenen zu 1. und 3. Das Gewerbe des Beigeladenen zu 3. sei seit 2004 zugelassen. Eine durchgängige Beschäftigung bei der Klägerin könne ausweislich der Diensteinsatzpläne unter keinen Umständen angenommen werden. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 forderte die Beklagte die Klägerin zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2011 auf. Insgesamt machte sie für die oben genannten Personen Beitragsforderungen in Höhe von insgesamt 62.012,32 € geltend. Darin enthalten waren Umlagebeiträge in Höhe von 807,01 €, Säumniszuschläge in Höhe von 19.068 €. Allein auf den Beigeladenen zu 3. entfällt ein Nachforderungsbetrag in Höhe von 34.222,08 €. Darin sind Umlagen in Höhe von 655,42 € und Säumniszuschläge in Höhe von 14.767,00 € enthalten. Die Klägerin habe die oben genannten Personen nicht den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemeldet. Die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz bzw. Insolvenzgeldumlagen sei unterlassen worden, obwohl die Beschäftigten der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Zur Begründung machte sie geltend, der ergangene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Alle freien Mitarbeiter hätten neben den sporadischen Aufträgen der Klägerin parallel andere Auftraggeber gehabt. Sie hätten im Ermittlungsverfahren übereinstimmend ausgesagt, dass sie nicht weisungsgebunden gewesen seien, sondern in der Gestaltung der Arbeitsleistung und Arbeitszeit frei waren. Arbeitswerkzeuge und Arbeitskleidung seien von den Personen selbst gestellt worden. Die Personen seien nicht vom AÜG erfasst gewesen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 lehnte die Beklagte die Aussetzung der Vollziehung ab. Das daraufhin von der Klägerin eingeleitete einstweilige Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (Sozialgericht Rostock – S 7 R 29/14 ER; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern – L 7 R 344/14 B ER). Mit Widerspruchsbescheid vom 06. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es sprächen überwiegende Merkmale für eine abhängige Beschäftigung der scheinbar selbstständigen Arbeitskräfte. So habe die Klägerin schriftliche Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit den jeweiligen Entleihern abgeschlossen, in denen unter anderen vereinbart worden sei, dass der Verleiher sich im Hinblick auf die nach § 28e Abs. 2 SGB IV bestehende Haftung des Entleihers verpflichtete, für die Sozialversicherungsbeiträge der Leiharbeitnehmer eine Bescheinigung der entsprechenden Sozialversicherungsträger vorzulegen, die die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge durch den Entleiher nachweise. Es seien Tagesarbeits- bzw. -einsatzpläne erstellt worden, in denen die vermeintlich selbstständigen Arbeitskräfte genauso angeführt gewesen seien, wie die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer. Insoweit habe sich weder in der Tätigkeitsausführung, noch in der Eingliederung in den Betriebsablauf eine Unterscheidung zwischen den abhängig Beschäftigten und den vermeintlich selbstständig Tätigen ergeben. Auch die Abrechnungen gegenüber dem Entleiher hätten keine Unterschiede zwischen abhängig Beschäftigten und den vermeintlich selbstständig Tätigen gemacht. Die vermeintlich selbstständigen Arbeitskräfte hätten auch kein Unternehmerrisiko getragen. Die scheinbar Selbständigen hätten kein eigenes Kapital eingesetzt, bei dem die Gefahr des Verlustes bestanden habe. Sie hätten keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitsplatz sei ihnen vorgegeben worden, die persönliche Leistungspflicht sei einzuhalten gewesen. Die scheinbar selbstständigen Arbeitskräfte seien funktionsgerecht in den Betrieb eingegliedert gewesen und hätten die gleichen Arbeiten durchgeführt, wie die im Unternehmen beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Sie hätten lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Die Planung und Kalkulation der durchzuführenden Arbeiten sei allein durch die Klägerin erfolgt. Anhand des nachgewiesenen Zeitaufwandes hätten die scheinbar selbstständigen Arbeitskräfte auch nicht für andere Auftraggeber tätig werden können. Sie seien ausschließlich im Namen, im Auftrag und für Rechnung der Klägerin tätig geworden. Am 07. April 2014 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Rostock erhoben. Das Amtsgericht habe eine Einordnung der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. als Scheinselbständige verneint und das Strafverfahren insoweit eingestellt. Aus dem Vernehmungsprotokoll des HZA könne nicht auf eine abhängige Tätigkeit geschlossen werden. Die dort gestellten Fragen seien nicht präzise. Das Ergebnis werde fehlerhaft bewertet. Die Klägerin hat beantragt: Der Leistungsbescheid vom 16. Dezember 2013 in der Form des Bescheides vom 06. März 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf den Beschluss des LSG MV. Für die Sozialversicherungspflicht komme es im Unterschied zum Strafrecht allein auf die objektiven Kriterien an. Nach § 28 Abs. 1 SGB IV sei der Arbeitgeber originärer und alleiniger Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegenüber der Einzugsstelle und zwar unabhängig davon, ob er von dem Abzug Gebrauch gemacht habe oder noch machen könne und auch unabhängig davon, ob er seiner Lohnverpflichtung an den Arbeitnehmer nachgekommen sei oder nicht. Die Ermittlungsergebnisse und Unterlagen des HZA, insbesondere die Arbeitnehmerüberlassungsverträge, die Arbeitsstundenaufstellungen, die Tageseinsatzpläne, die Zeugenaussagen und Rechnungen seien sozialversicherungsrechtlich ausgewertet worden. Es sei festgestellt worden, dass die Klägerin in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 die betroffenen Personen als Arbeitnehmer beschäftigt habe. Soweit Arbeitnehmer für weitere Auftraggeber tätig gewesen seien, schließe diese Tatsache das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin nicht aus. Für jedes Auftragsverhältnis sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Gewichtiges Indiz für die Selbstständigkeit sei das erhebliche Unternehmerrisiko, das von den betroffenen Arbeitnehmern so nicht getragen worden sei. Sie hätten weder eigene Arbeitnehmer eingesetzt, noch seien sie berechtigt gewesen, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Klägerin habe bislang keine Tatsachen vorgetragen, die für ein Unternehmerrisiko der betreffenden Arbeitnehmer spräche. Im Übrigen sei sie ihren Amtsermittlungspflichten vollumfänglich nachgekommen, indem sie alle verfügbaren Beweismittel geprüft und gewürdigt habe. Die von der Ermittlungsbehörde im Rahmen der Zusammenarbeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Verfügung gestellten Unterlagen und Nachweise seien bislang von der Klägerin nicht widerlegt worden. Die Einbeziehung in die Sozialversicherung hänge nicht von dem Willen der Vertragsparteien ab. Das Sozialgericht hat die Beigeladenen zu 1. bis 4. mit Beschluss vom 17. Mai 2019 zum Rechtsstreit beigeladen. Es hat ferner Auszüge aus den Akten des Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin (Staatsanwaltschaft Rostock – 476 Js 2036/13, Amtsgericht Rostock – 22 Cs 93/13) beigezogen, die in dem vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren gefertigt worden waren. Im Ergebnis des Strafverfahrens ist der Geschäftsführer der Klägerin mit Urteil vom 14. Mai 2014 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Strafgesetzbuch in 48 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Die Verurteilung beschränkte sich auf die Tatvorwürfe hinsichtlich der Beitragsvorenthaltung betreffend den Beigeladenen zu 3., nachdem sich der Angeklagte insoweit geständig eingelassen und zugestanden hatte, „dass über die Dauer der Zeit was kommen könnte“ und „dass irgendwann das Verhältnis, wie es jetzt ist, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Mir war schon klar, dass da eine Scheinselbständigkeit vorliegt, anhand der Stunden schon, die er bei mir gearbeitet hat.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den beigezogenen Aktenauszug Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschriften über die Zeugenaussagen der Beigeladenen zu 1., 3. und 4., ferner auf die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 7. und 14. Mai 2014. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Juni 2019, der Klägerin zugestellt am 27. Juni 2019, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Beitragsforderungen nicht zu beanstanden seien. Die Beklagte sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beigeladenen zu 1. bis 4. nicht als Selbstständige tätig, sondern bei der Klägerin als abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind. Rechtsgrundlage für die Nachforderung ist § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitsgebern. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d. h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV) zu zahlen. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung sei gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setze eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig sei, richte sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hänge davon ab, welche Merkmale überwiegen. Das Sozialgericht sah es als zu seiner vollen Überzeugung erwiesen an, dass die Beigeladenen keine Selbstständigen waren, sondern abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Die Beklagte habe daher zutreffend festgestellt, dass die vier Beigeladenen nicht Selbständige, sondern abhängig beschäftigte Arbeitnehmer der Klägerin gewesen seien und damit der Beitragspflicht unterlagen. Zur weiteren Begründung hat sich das Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG vollumfänglich den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid angeschlossen. Soweit die Klägerin für die Beigeladenen zu 1., 2. und 4. eine abhängige Beschäftigung als nicht erwiesen ansehe, weil das Amtsgericht diese verneint habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Tatvorwürfe insoweit keineswegs fallen gelassen worden seien, sondern dass lediglich die Strafverfolgung gemäß §§ 154,154a StPO auf die vorenthaltenen Beiträge für den Beigeladenen zu 3. beschränkt worden sei. Rechtsgrundlage der Säumniszuschläge sei § 24 SGB IV, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Wegen der Berechnung der Beitragsforderungen und der Säumniszuschläge hat das Sozialgericht auf den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2013 Bezug genommen. Mit ihrer am 23. Juli 2019 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. In den Zeugenaussagen der Beigeladenen zu 1. bis 4. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei von diesen übereinstimmend und glaubhaft bekundet worden, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin bestanden habe und dass sie in der Umsetzung des Auftrags der Klägerin hinsichtlich Zeit, Ort und Durchführung frei gewesen seien. Das unternehmerische Risiko der „freien Mitarbeiter“ sei gering gewesen. Alle vier Beigeladenen seien auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. November 2021 die Beigeladenen zu 5. bis 10. zum vorliegenden Verfahren beigeladenen und dabei die Zuständigkeit der Krankenkassen / Einzugsstellen anhand der letzten Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 1. bis 4. in einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V) zugrunde gelegt; die Deutsche Rentenversicherung Nord als kontoführender Rentenversicherungsträger der Beigeladenen zu 1. bis 4. hat von ihrem Anspruch auf Beiladung gemäß § 75 Abs. 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG) keinen Gebrauch gemacht. Mit gerichtlichen Schreiben vom 22. September 2020 und 12. November 2021 sind die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens (Sozialgericht Rostock – S 7 R 29/14 ER; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern – L 7 R 344/14 B ER), der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Aktenauszugs des Strafverfahrens Bezug genommen. II. Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, denn er hält die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Einer Zustimmung der Beteiligten bedarf es hierfür nicht. Das erstinstanzliche Urteil ist zutreffend. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zur Begründung im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend sei lediglich Folgendes, im Kern bereits von der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegt, ausgeführt: Nach den eigenen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden die Beigeladenen zu 1.-4. immer dann, wenn ein Auftrag allein mit den eigenen, auch von der Klägerin als abhängig Beschäftigte angesehenen Mitarbeitern nicht abgearbeitet werden konnte, hinzugezogen und dann ebenso wie diese als Leiharbeitnehmer vor Ort eingesetzt. Sie waren damit ebenso wie diese in den Betrieb der Klägerin bzw. den jeweiligen Entleihbetrieb eingebunden und hatten bei der Ausführung der einzelnen Aufträge keinerlei Gestaltungsmöglichkeit. Auf etwaige weitere Tätigkeiten, die die Beigeladenen zu 1. bis 4. bei anderen Auftraggebern (bzw. Arbeitgebern) verrichtet haben mögen, kommt es schon deshalb nicht an, weil Gegenstand der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung lediglich die konkreten Verhältnisse nach Annahme eines Einzelauftrags der Klägerin ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R). Diese entsprachen jeweils denjenigen, die auch im Falle einer abhängigen Beschäftigung herrschten. Den vertraglichen Verhältnissen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1. bis 4., wie sie tatsächlich zur Ausführung gelangten, fehlte letztlich jegliches Merkmal eines Werk- oder Dienstvertrages zwischen Unternehmen. Die Beigeladenen zu 1. bis 4. haben letztlich nicht mehr als ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Ihre Leistung wurde – nicht anders als bei den übrigen Beschäftigten der Klägerin – allein anhand von Stundenlisten erfasst und abgerechnet, die vom jeweiligen Vorarbeiter abgezeichnet wurden, wobei diese Aufgabe im Falle des Beigeladenen zu 3. von diesem selbst übernommen wurde, auch für die ihm nachgeordneten Mitarbeiter, gleich ob abhängig beschäftigt oder (schein)selbständig. Es kommt hinzu, dass auch die Klägerin, indem sie gegenüber den Entleihunternehmen die Leistungen der Beigeladenen zu 1. bis 4. nicht anders abrechnete als diejenige der als sozialversicherungspflichtig gemeldeten Mitarbeiter, ausdrücklich von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen ist, jedenfalls aber den entsprechenden Eindruck erwecken wollte. Dass sie dabei davon ausgegangen sein könnte, dass wegen etwa erteilter Unbedenklichkeitsbescheinigungen alles seine Richtigkeit habe, erscheint wenig nachvollziehbar, da die Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für gar nicht gemeldete Mitarbeiter die Ausstellung einer derartigen Bescheinigung durch eine getäuschte Behörde gerade nicht hindert. Die Klägerin hat die Beigeladenen zu 1. bis 4. allein nach ihrem Gutdünken eingesetzt bzw. ihr Direktionsbefugnis als Arbeitgeberin auf die Entleihunternehmen übertragen. Alle vier Beigeladenen waren bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten jeweils Teams oder Kolonnen zugeordnet, in denen in gleicher Weise Arbeitnehmer der Klägerin tätig waren. Bei ihrer Tätigkeit waren die Beigeladenen zu 1. bis 4. vollständig in die Unternehmenshierarchie und die Betriebsabläufe der Klägerin integriert, wobei der Beigeladene zu 3. als Vorarbeiter agierte, die übrigen als bloße Anweisungsempfänger. Der Geschäftsführer der Klägerin hat insoweit im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Rostock bekundet, dass der Beigeladene zu 3. vor Ort der Ansprechpartner für das Entleihunternehmen gewesen sei, ferner wörtlich: „Herr E. ist von den Arbeitnehmern, die dort beschäftigt waren, der Ansprechpartner für die Bauleiter [...]. Wenn da einer hinkommt und fragt, wie weit seit (sic!) ihr, dann muss einer antworten. Für mein Unternehmen.“ Keineswegs waren die Beigeladenen zu 1. bis 4. bei der Erfüllung der Aufträge der Klägerin (hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Durchführung) frei, sondern vielmehr waren alle genannten Parameter durch die Klägerin (bzw. das jeweilige Entleihunternehmen) im Einzelnen vorgegeben. Die einzige Freiheit der Beigeladenen zu 1. bis 4. bestand darin, ein konkretes Arbeitsangebot der Klägerin abzulehnen, weshalb arbeitsrechtlich wohl von mehrfachen, jeweils befristeten Arbeitsverhältnissen auszugehen sein dürfte. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser Einzelverträge kommt es aber – wie bereits ausgeführt – ganz allein auf die konkreten Verhältnisse nach Annahme eines Einzelauftrags an. Die bloße Tatsache, dass die Klägerin den Beigeladenen dabei ihre Arbeitnehmerrechte (bspw. bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) vorenthielt, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung im Ergebnis deshalb nichts, weil diese eingeschränkten Schutzrechte nicht auf der anderen Seite mit einer höheren Gewinnmöglichkeit einhergingen, mithin keineswegs Ausdruck unternehmerischer Freiheit waren. Ebenso unbedeutend ist der Umstand, dass die Beigeladenen die subjektive Vorstellung gehabt haben mögen, als Selbständige tätig zu sein, oder dass beide Vertragsparteien nicht wollten, dass Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung eintritt, da diese Rechtsfolge allein auf objektiven, nicht dispositiven Normen beruht, die den Vorstellungen und Wünschen der Vertragsparteien entzogen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Insoweit ist diese Entscheidung unanfechtbar. Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung bezieht sich allein auf die Entscheidung in der Hauptsache.