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Urteil

L 4 R 230/17

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2021:1013.L4R230.17.00
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Leitsätze
Zum Verhältnis zwischen (widerstreitenden) Feststellungen im Rahmen von § 2 SGB VI und solchen nach § 28p SGB IV. (Rn.93)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1) bis zu 5) sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Verhältnis zwischen (widerstreitenden) Feststellungen im Rahmen von § 2 SGB VI und solchen nach § 28p SGB IV. (Rn.93) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1) bis zu 5) sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung (vgl. §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG die gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2015 gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen, soweit sich der Rechtsstreit nicht durch die von der Beklagten abgegebenen und von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisse erledigt hatte, vgl. § 101 Abs. 2 SGG. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften – (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach Satz 5 dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (den sog. Prüfbescheid, vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 12 R 11/14 R – juris Rn. 17) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Mit dem letzten Halbsatz ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von den eigentlich nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Juni 2021 – L 28 BA 122/18 – juris Rn. 26). Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d. h. die für einen versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV) zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sowie der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI] als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung [vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Bedeutung des Merkmals der Eingliederung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV wird auch nicht durch die Änderung von § 611a BGB mit Wirkung vom 1. April 2017 (Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017, BGBl I S. 258) in Frage gestellt. Denn schon ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 611a BGB sollten Vorschriften, die eine abweichende Definition des Arbeitnehmers, des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses vorsehen, um einen engeren oder weiteren Geltungsbereich festzulegen – wie hier § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV – unberührt bleiben (vgl. BT-Drucks. 18/9232 S. 31; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 2/18 R – Rn. 25 ). Im Übrigen ist diese Gesetzesfassung erst nach Beendigung des hier streitigen Zeitraums in Kraft getreten. Die Tätigkeit als Physiotherapeutin kann allerdings grundsätzlich sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Insbesondere lässt sich einerseits § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI keine prinzipielle „Anerkennung“ selbstständig tätiger Pflegepersonen in der Krankenpflege in dem Sinne entnehmen, dass diese Berufsgruppe generell selbstständig tätig wäre. § 2 S 1 Nr. 2 SGB VI begründet vielmehr über eine mögliche Beschäftigtenpflichtversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI hinaus Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch für selbstständig tätige Pflegepersonen u. a. in der Krankenpflege, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Hierzu gehören alle selbstständig Tätigen, die auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung (vgl. BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2; BT-Drucks. 14/4863 S. 38; BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 5 RE 17/14 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) u. a. Kranke pflegerisch betreuen, um ihre Genesung oder ihr Gedeihen zu fördern. Hierzu zählen auch Pflegekräfte im weiteren Sinn (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 12/15, § 2 SGB VI, juris Rn. 46). Darunter sind Angehörige von grundsätzlich weisungsabhängigen Heilberufen („Heilhilfsberufen“) zu verstehen, bei denen sich pflegerische und therapeutische Betreuung überschneiden. Hierzu gehören insbesondere Pflegepersonen i. S. des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes. Die Auswahl der Berufsgruppen in § 2 S. 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI beruht auf einer typisierenden Betrachtungsweise ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit, da die Berufsgruppen weitgehend ohne wirtschaftlich bedeutendes eigenes Betriebsvermögen arbeiten und überwiegend auf den Einsatz der eigenen Arbeitskraft angewiesen sind (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Mai 2019, § 2, juris Rn. 5). Der Begriff der Pflegepersonen in § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI geht davon aus, dass es sich grundsätzlich um weisungsabhängige (und insoweit arbeitnehmerähnliche) Tätigkeiten handelt, da sie aufgrund ärztlicher Verordnung verrichtet werden (vgl. BT-Drucks 11/4124 S 149; BSG Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr. 2). Die vorgenannte Vorschrift setzt also nur die Möglichkeit voraus, dass die erfassten Pflegepersonen selbstständig tätig sind, fingiert oder vermutet dies aber nicht allein aufgrund der ausgeführten Tätigkeiten. Andererseits folgt nicht bereits aus dem Zulassungserfordernis für Heilmittelerbringer der gesetzlichen Krankenversicherung, dass die für diese tätigen Personen sozialversicherungsrechtlich stets und zwingend den Status als Beschäftigte innehaben. Die Regelungen des Leistungserbringerrechts des SGB V (§§ 125 ff SGB V) stehen nach der Rechtsprechung des insoweit zuständigen Senats des BSG einer Abgabe der Heilmittel durch freie Mitarbeiter des zugelassenen Leistungserbringers nicht grundsätzlich entgegen (BSG, Urteil vom 29. November 1995 – 3 RK 33/94). Sie betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen Krankenkasse und zugelassenem Leistungserbringer, ohne dass ihnen eine über das Leistungs- und Leistungserbringerrecht der GKV hinausgehende übergeordnete Wirkung auch bezogen auf die sozialversicherungs- und beitragsrechtliche Rechtslage in Bezug auf die konkret tätig werdenden Personen zukäme (BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R – Rn. 28). Maßgeblich ist auch in diesen Fällen, welche Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses überwiegen (BSG, a. a. O., Rn. Rn. 30 sowie Urteile vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – und vom 12. November 2015 – B 12 KR 10/14 R). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 07. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – Rn. 13 m. w. N.) Diesen Erfordernissen an die vorzunehmende Gesamtschau ist die Beklagte in ihrem angefochtenen Bescheid mit zutreffendem Ergebnis nachgekommen. Hinsichtlich der für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bzw. für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände sowie zur Feststellung, dass Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht, verweist der Senat zunächst nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten insbesondere im Widerspruchsbescheid, § 153 Abs. 1 i. V. m. § 136 Absatz 3 SGG. Ergänzend sei Folgendes ausgeführt: Für die selbstständige Ausübung der Tätigkeit durch die Beigeladene zu 1) sprechen zwar folgende Umstände: Die Beigeladenen zu 1) war an bestimmte Arbeitszeiten nur insoweit gebunden, als sie nur zu bestimmten Zeiten auf den ihr jeweils zugewiesenen und für die konkrete Behandlung geeigneten Behandlungsraum zugreifen konnte. Es bestand zudem keine allgemeine Anwesenheitspflicht, weshalb sie sich nur dann in den Betriebsräumen aufhalten musste, wenn zuvor ein konkreter Behandlungstermin vereinbart worden war. Sie hat mit den Patienten auch direkt Terminvereinbarungen getroffen. Sie benutzte zur Durchführung ihrer Tätigkeit, soweit sie Hausbesuche bei Patienten tätigte, ihren eigenen PKW. Hinzu kommt, dass zwischen den Beteiligten kein fester Stundensatz oder monatliches Arbeitsentgelt und auch kein Anspruch auf bezahlten Urlaub vereinbart war. Für die Beantwortung der Statusfrage ist dagegen irrelevant, ob die Beigeladene zu 1) einzelne Behandlungsaufträge hätte ablehnen können; tatsächlich ergibt sich aus dem Vortrag der Beteiligten hierfür nichts. Denn bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (vgl. BSG, Urteile vom 04. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 21, vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R – Rn. 17, vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – Rn. 19, vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – Rn. 26). Ein Wahlrecht, den angebotenen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen, hatte die Beigeladene zu 1) wie z. B. ein auf Zeit (z. B. zur Abdeckung von „Spitzen“) eingestellter Arbeitnehmer somit nur bis zur Annahme des jeweiligen (Einzel-) Auftrags. Mit ihrer jeweiligen Zusage gegenüber der Klägerin entstand ihre rechtliche Verpflichtung, die nachgefragten Behandlungen auch tatsächlich zu erbringen. Zudem erfolgte die Annahme neuer Patienten und die Vergabe von Terminen u. a. durch die Klägerin, wenn die Beigeladene zu 1) hieran durch ihre Behandlungstätigkeit gehindert war. Es kommt ferner nicht darauf an, ob die Beigeladene zu 1) bei Ablehnung einer ihr angebotenen Behandlung die Möglichkeit gehabt hätte, eine andere Tätigkeit auszuüben und damit Einkommen zu erzielen. Denn außerhalb des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin war ihr lediglich eine abhängige oder freischaffende Tätigkeit als (nicht auf vertragsärztliche Verordnung hin tätige) Masseurin möglich, nicht jedoch die Erbringung von Heilmittelleistungen als Physiotherapeutin aufgrund ärztlicher Verordnung. Zur Beurteilung steht vorliegend aber allein die Beitragspflicht der im Rahmen der Tätigkeit für die Klägerin erzielten Entgelte, keineswegs solche Erlöse, die die Beigeladene zu 1) – innerhalb oder außerhalb der Praxisräume der Klägerin – für Leistungen erzielt hat, die sie aufgrund von unmittelbar mit Massagekunden geschlossenen Dienstleistungsverträgen erbracht hat. Für die abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) sprechen demgegenüber im Wesentlichen folgende, gewichtigere Gesichtspunkte: Auch wenn die Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1) – einer ausgebildeten Fachkraft – bei der Durchführung ihrer Dienste eingeschränkt war, ist sie vorliegend keineswegs völlig entfallen. Denn die Klägerin entschied („durch Zuweisung“) und abhängig von der vorhandenen Kapazität zumindest, welche Patienten (u. a. „Neukunden“) von ihr behandelt werden sollten und wo (in der Praxis oder zu Hause) die Behandlung stattfinden sollte. Dies galt insbesondere für diejenigen Patienten, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung innerhalb eines zu beachtenden Zeitintervalls behandelt werden mussten, weshalb die Behandlung durchaus von verschiedenen in ihrer Praxis tätigen Physiotherapeuten/-innen erfolgen musste (von der Klägerin als „Patientensplitting“ bezeichnet). Die Beigeladene zu 1) war zudem in mehrfacher Hinsicht in die betriebliche Organisation der Klägerin eingegliedert. Zwecks Koordination des Betriebsablaufs stellte die Klägerin der Beigeladenen zu 1) jeweils einen konkreten Behandlungsraum entsprechend den Erfordernissen der ärztlichen Verordnung (z. B. zwecks Behandlung mit Reizstrom) zur Verfügung. Dies geschah mittels eines in der Praxis geführten Raumbelegungsplans, anhand dessen die einzelnen Termine aller in der Praxis tätigen Mitarbeiter abgestimmt wurden. Insoweit ist jedenfalls hinsichtlich der Einbindung in die Organisationsstruktur und in die Arbeitsabläufe der Klägerin kein rechtlich bedeutsamer Unterschied im Vergleich zu dem nach Angaben der Klägerin einzigen angestellten Mitarbeiter ersichtlich. Die Beigeladene zu 1) arbeitete mit der Klägerin auch insoweit zusammen, als diese Anrufe für sie entgegennahm und Termine für sie vereinbarte. Damit erfolgte der Erstkontakt regelmäßig über die Klägerin, mit welcher auch der Behandlungsvertrag ausschließlich zustande kam. Die praktisch vollständige Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin zeigt sich weiters in der (wenn auch freiwilligen) Nutzung des EDV-Systems (Patientenmanagementsystem) der Praxis und in der Verwendung des von der Klägerin beauftragen Abrechnungszentrums auch für Zwecke der internen Abrechnung zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1). Ebenso wie den weiteren Mitarbeitern der Praxis war der Beigeladenen zu 1) insoweit eine bestimmte „Personenkennziffer“ zugewiesen, die auf den Rezepten vermerkt wurde und anhand derer das Abrechnungszentrum jede erbrachte, gegenüber den Kassen abgerechnete Einzelleistung einem konkreten Mitarbeiter zuordnen konnte. Damit war auch die Leistungserfassung als Grundlage für den Entgeltanspruch der Beigeladenen zu 1) vollständig Teil der Betriebsorganisation der Klägerin, nicht anders als etwa bei einem vereinbarten Stücklohn. Die Beigeladene zu 1) war auch keinem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt, insbesondere setzte sie kein nennenswertes eigenes Kapital ein und war im streitigen Zeitraum auch nicht an dem Unternehmen der Klägerin beteiligt. Allein der Umstand, dass jemand von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz zur Verfügung gestellt erhält, führt noch nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos; einem solchen Risiko müssen vielmehr – um sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen zu können – auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Juris), was hier nicht der Fall war. Denn die Beigeladene zu 1) erhielt eine feste Vergütung, nämlich 70 bzw. 80 % der Kassenleistungen, für geleistete Dienste und hatte insoweit keinen Verdienstausfall zu befürchten. Dies hat sich auch durch den als „Dienstvertrag für feie Mitarbeiter“ überschriebenen Vertrag vom 01. Januar 2011 tatsächlich nicht geändert. Auch aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG a. o. O., juris Rn. 21 mit Hinweisen zur ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des BSG). Zudem sind der Beigeladenen zu 1) durch die Abrechnung der Pflegeleistungen gegenüber den Krankenkassen und die Nutzung des Behandlungsraumes gerade keine fixen Kosten entstanden; insbesondere musste sie nicht unabhängig davon, ob sie tatsächlich Leistungen erbracht hatte und eine Vergütung erhielt, Mietzinsen zahlen; ein gesonderter Mietvertrag wurde gerade nicht geschlossen. Sofern die Beigeladene zu 1) für ihre Hausbesuche ihren eigenen Pkw eingesetzt hat, steht bereits nicht fest, dass sie den PKW ausschließlich oder überwiegend gezielt für ihre Tätigkeit für die Klägerin angeschafft und eingesetzt hat (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R, juris Rn. 21 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beigeladene zu 1) hatte schließlich auch keine Möglichkeit, durch etwaige Entscheidungen die Höhe ihres, ihr für die jeweils erbrachte Dienstleistung zustehenden, Verdienstes zu beeinflussen. Im Hinblick darauf, dass es lediglich auf eine Betrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, war das etwaige Risiko der Beigeladenen zu 1), keine weiteren Folgeaufträge von der Klägerin mehr zu erhalten, für die Frage ihres Status´ in der konkreten Tätigkeit irrelevant. Überdies war das wegen der von ihr behaupteten großen Zahl an Kassenpatienten, die eine Behandlung durch sie persönlich wünschten (von der Beigeladenen zu1) als „eigene Kunden“ bezeichnet) äußerst unwahrscheinlich. Ihr Risiko, bei entsprechenden Ausfällen kein Honorar zu erhalten, wäre nur dann für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit als Indiz zu werten, wenn dem zugleich eine größere Unabhängigkeit oder eine höhere Verdienstchance gegenübergestanden hätte. Das Entgelt der Beigeladenen zu 1) war aber, wie typischerweise bei abhängigen Beschäftigten, allein von ihrem zeitlichen Einsatz abhängig, nicht hingegen auch von der Güte bzw. dem Erfolg der von ihr verrichteten Dienste. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass die rechtliche Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Klägerin, Beigeladener zu 1) und den die Leistungen der Praxis in Anspruch nehmenden Patienten in erheblichem Maße durch Vorgaben des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt war. Diese rechtliche Überlagerung der zu beurteilenden Rechtsbeziehung zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1) lässt die Argumentation der Klägerin in wesentlichen Punkten als unzutreffend erscheinen und stellt im Ergebnis ein starkes Indiz für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses dar. Der Senat verkennt dabei nicht, dass – wie bereits ausgeführt – aus dem Fehlen einer eigenen „Kassenzulassung“ der Beigeladenen zu 1) allein keineswegs auf das Vorliegen von Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV geschlossen werden kann. Gleichwohl wird das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis in erheblichem Maße insbesondere durch die gesetzlich vorgegebene Abrechnungsstruktur bestimmt (weitergehend LSG Bayern, Urteil vom 14. Oktober 2020 – L 6 BA 113/19 –, juris Rn. 26-28). Gemäß § 124 SGB V dürfen Heilmittel, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, nur von zugelassenen Leistungserbringern an gesetzlich Krankenversicherte abgegeben werden. Hierfür müssen die Leistungserbringer nicht nur über die erforderliche Ausbildung, sondern ferner über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 und § 125a SGB V anerkennen. § 125 Abs. 1 S. 1 SGB V begründet zudem nicht nur eine öffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung, sondern auch eine entsprechende Verpflichtung für die zugelassenen Heilmittelerbringer, die Versicherten mit vertragsärztlich verordneten Heilmitteln zu versorgen (Becker/Kingreen/Butzer, SGB V § 125 Rn. 49). Im Verhältnis zu der jeweiligen Krankenkasse der behandelten Patienten erwirbt allein die Klägerin als Vertragsleistungserbringerin einen Vergütungsanspruch. Allein sie ist zur Abgabe des Heilmittels „Physiotherapie“ (§ 32 SGB V) an gesetzlich Versicherte berechtigt. Hieraus folgt, dass auch der im Leistungsverhältnis zwischen Heilmittelerbringer und Versichertem/Patienten zustande kommende zivilrechtliche Behandlungsvertrag im Sinne von § 630a BGB notgedrungen nur mit dem zur Leistungsabgabe berechtigten Heilmittelerbringer zustande kommen kann, da anderenfalls eine wirksame Verpflichtung der Krankenkasse im Abrechnungsverhältnis nicht begründet würde. Die Beigeladene zu 1) war daher nicht die „Behandelnde“ im Sinne von §§ 630a, 630h BGB, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin auf der Grundlage vertragsärztlicher Verordnungen Kassenpatienten behandelt hat. Eine persönliche Bindung des jeweiligen Kunden an einzelne Mitarbeiter ist auch in anderen Bereichen körpernaher Dienstleistungen nicht ungewöhnlich und daher für die rechtliche Bewertung ohne Bedeutung. Folgerichtig hat auch allein die Klägerin gegenüber den Krankenkassen ihre eigenen Vergütungsansprüche abgerechnet. Keineswegs hat die Beigeladene zu 1) für Organisationsleistungen der Klägerin und Raumkosten ein Entgelt bezahlt, wie der Vertrag vom 1. Januar 2011 glauben machen will. Vielmehr wurde der Beigeladenen zu 1) nur der vereinbarte Anteil an den von der Klägerin gegenüber den Krankenkassen erworbenen Vergütungsansprüchen ausgezahlt. Nach außen ist die Beigeladene zu 1) mithin insoweit in keiner Weise als selbständig aufgetreten. Sie hat überdies im hier maßgeblichen Innenverhältnis keine eigenen, von denjenigen der Klägerin unabhängige Leistungen in Rechnung gestellt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 14. Juli 2021 – L 4 BA 5/20 –, juris Rn. 62). Dieser Umstand spricht in erheblichem Maße für eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die betriebliche Organisation der Klägerin, da sich die Beigeladene zu 1) nach eigenen Angaben gerade von der Klägerin als abrechnungsbefugte Heilmittelerbringerin zustehenden Vergütung (einschließlich der Aufwandspauschale für Hausbesuche) abhängig gemacht hat, insbesondere wurden auch Absetzungen der Krankenkassen, etwa im Falle nicht richtlinienkonformer Verordnungen, an sie „durchgereicht“. Die Beigeladene zu 1) hat der Klägerin gerade nicht ihre Leistungen in Rechnung gestellt, wie es für einen Subunternehmer üblich wäre, sondern sich vom Abrechnungsverhältnis der Klägerin zu den Krankenkassen abhängig gemacht. Durch diese vollständige Eingliederung in die Abrechnungsstrukturen der Klägerin war ihr jede individuelle, aufwandsbezogene Abrechnung verwehrt. Aus den oben dargestellten krankenversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen wird das fehlende unternehmerische Risiko der Beigeladenen zu 1) als weiteres Indiz gegen eine selbständige Tätigkeit nochmals besonders deutlich. Trotz Erfüllung der beruflichen Voraussetzungen hat sie sich gerade nicht selbst um eine eigene Zulassung als Heilmittelerbringer bemüht. Folgerichtig verfügte sie im Streitzeitraum auch nicht über (nennenswerte) eigene Betriebsmittel oder ein eigenes Institutionskennzeichen (vgl. § 293 SGB V). Ein eigenes unternehmerisches Risiko ist sie erst nach dem streitigen Zeitraum durch Übernahme der Praxis der Klägerin eingegangen. Schließlich kommt dem im „Vertrag über freie Mitarbeit“ und im o. g. Nachfolgevertrag dokumentierten Willen der beiden vorgenannten Beteiligten, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen (s. o.) widerspricht. So sind etwa die „steuerrechtliche Behandlung" ihrer Vergütung, die fehlenden Regelungen zur Absicherung der Beigeladenen zu 1) im Krankheitsfall und zur Gewährung von Urlaub mit Fortzahlung der Bezüge keine geeigneten Kriterien für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit bzw. für das Vorhandensein eines unternehmerischen Risikos. Diese Umstände beruhen nämlich gerade auf der Prämisse, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt; sie sind damit nicht geeignet eine entsprechende Qualifizierung überhaupt zu begründen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. September 2001 – L 5 KR 20/01 – und vom 23. Januar 2013 - L 7 R 78/11). Überhaupt misst der Senat der Vertragsänderung zum 1. Januar 2011, die offenbar auf einer Empfehlung des Berufsverbandes beruhte, keine rechtlich erhebliche Bedeutung zu, da sie auf die tatsächliche Vertragsdurchführung keinen Einfluss hatte. Die Beigeladene zu 1) hat im Termin von der Klägerin unwidersprochen angegeben, dass sich an den tatsächlichen Verhältnissen zwischen 2010 und 2011 nichts geändert habe, womit sich die Vertragsänderung letztlich als bloße „Kosmetik“ darstellt. Sie verdeutlicht zwar nochmals die Absicht der Vertragsparteien, gerade kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des vertraglichen Verhältnisses knüpft jedoch in erster Linie an zwingende gesetzliche Regelungen und an objektivrechtliche Maßstäbe an und ist der Disposition der Beteiligten entzogen. Ebenso wie die steuerrechtlichen sind auch die sozialversicherungsrechtlichen Folgen von den subjektiven Vorstellungen und Absichten der Vertragsparteien unabhängig, solange sich diese nicht tatsächlich in der Vertragsdurchführung im Sinne einer selbständigen Tätigkeit niederschlagen. Der Umstand, dass die Beigeladene zu 1) (zumindest) wegen ihrer weiteren, mutmaßlich als selbständig zu bewertenden Tätigkeit als „freie Masseurin“ – nur hierfür hat sie nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf ihren Visitenkarten Werbung gemacht – außerhalb des Einflussbereichs der Klägerin eine Berufshaftpflichtversicherung benötigte, ändert an der Einstufung ihrer für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit ebenfalls nichts. Allein letztere war Gegenstand des angefochtenen Bescheids der Beklagten und ist Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Die von der Beigeladenen zu 1) nach eigenen Angaben auch in Hotels u. ä. angebotenen Leistungen ohne ärztliche Verordnung stellten weder Krankenpflege im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI noch Heilbehandlungen im Sinne von § 4 Nr. 14 a) UStG dar. Zusammenfassend überwiegen im Ergebnis der Gesamtabwägung diejenigen Merkmale deutlich, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin sprechen. Ausschlaggebend dafür ist in erster Linie die umfangreiche Einbindung der Beigeladenen zu 1) in die betriebliche Organisation der Klägerin (Nutzung der Räumlichkeiten, Terminorganisation, Patientenannahme, Abrechnungsstruktur) und der Umstand, dass sie – anders als eine entsprechende selbständige Fachkraft – die Behandlungsleistungen höchstpersönlich zu erbringen hatte und tatsächlich erbracht hat. Ihr war es nicht gestattet, sich ohne Zustimmung der Klägerin durch eine andere, von ihr selbst ausgewählte Fachkraft in ihrem Namen und auf ihre Rechnung vertreten zu lassen. Mangels eigener Mitarbeiter fehlte ihr hierzu zudem die Möglichkeit. In der Konsequenz verblieb der Beigeladenen zu 1) kein nennenswerter Raum für unternehmerische Entscheidungen. Vor diesem Hintergrund können die für eine Selbständigkeit sprechenden Aspekte den bestehenden Eindruck einer abhängigen Beschäftigung nicht durchgreifend erschüttern. Die somit abhängig beschäftigte Beigeladene zu 1) wurde von der Klägerin auch nicht nur geringfügig beschäftigt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IV in den Fassungen vom 12. November 2009 und vom 05. Dezember 2012), was sich aus den diesbezüglichen zutreffenden Feststellungen der Beklagten ergibt. Die Auswertung der aktenkundigen Buchhaltungsunterlagen der Klägerin („Konto 3010 – Fremdleistungen“) ergab ein Entgelt der Beigeladenen zu 1) im Jahr 2010 in Höhe von 8.447,79 Euro, in 2011 in Höhe von 15.427,84 Euro und in 2012 von 18.408,10 Euro. Ausgehend von diesen (Netto-)Beträgen hat die Beklagte unter Zugrundelegung der jeweils zutreffenden Beitragssätze die Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zutreffend ermittelt. Dafür, dass trotz der vorgenannten, die seinerzeitige Geringfügigkeitsgrenze im Sinne von § 8 SGB IV (400 Euro monatlich) eindeutig übersteigenden Entgelte in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen einer anderweitigen hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausnahmsweise keine Versicherungspflicht bestanden haben könnte (§ 5 Abs. 5 SGB V), ist nichts ersichtlich. Die Beigeladene zu 1) hat im Termin angegeben, ihre berufliche Tätigkeit sowohl für die Klägerin als auch unabhängig hiervon nach der Geburt ihres Sohnes im September 2009 erst langsam gesteigert zu haben und neben der Tätigkeit für die Klägerin nur in geringerem Umfang anderweitig tätig gewesen zu sein, etwa für das I.-Hotel. Auch ausweislich der (in den Verwaltungsakten der Beigeladenen zu 3)) vorliegenden Einkommensteuerbescheide, die für alle drei Jahre des Streitzeitraums geringere Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausweisen als von der Beklagten als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, kann die neben der Tätigkeit für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit für andere Auftraggeber keinen erheblichen Umfang erreicht haben. Eine im Verhältnis zur hier zu beurteilenden Tätigkeit hauptberufliche selbständige Tätigkeit lässt sich daher ausschließen; sie kann von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die abhängige Beschäftigung bei der Klägerin nicht deutlich überstiegen und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit gebildet haben (vgl. zum Begriff der Hauptberuflichkeit BSG, Urteile vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 4/13 R – und vom 16. November 1995 – 4 RK 2/94; ferner BT-Drs. 11/2237, S. 159). Die Beklagte war auch nicht durch den Bescheid der Beigeladenen zu 3) vom 09. September 2008 an der Annahme einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) durch die Klägerin im Streitzeitraum und an der Verbeitragung der gezahlten Entgelte gehindert. Insbesondere war dieser Bescheid nicht geeignet, einen von der Klägerin geltend gemachten „Vertrauensschutz“ zu begründen. Vertrauensschutz im engeren, sozialverwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne (§ 45 Abs. 2 SGB X) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht etwa die Rücknahme eines die Klägerin begünstigenden Verwaltungsaktes im Raum steht, sondern vielmehr die erstmalige Bescheidung eines von ihr als Arbeitgeberin verwirklichten Beitragstatbestandes (Beschäftigung der Beigeladenen zu 1)). Auch geht es nicht um den Vorwurf von Verschulden, wie er für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) oder für das Entstehen von Säumniszuschlägen für die Vergangenheit (§ 24 Abs. 2 SGB IV) von Bedeutung wäre. Es kann daher dahinstehen, ob der Klägerin der o. g. Bescheid der Beigeladenen zu 3) bekannt war, ob sie bei der Beurteilung der der Beigeladenen zu 1) gezahlten Entgelte als nicht beitragspflichtig in gutem Glauben war und ob der o. g. Bescheid der Beigeladenen zu 3) zu diesem guten Glauben beigetragen hat. Dem Bescheid der Beigeladenen zu 3) vom 09. September 2008 käme allenfalls dann eine „Sperrwirkung“ zu, wenn er zum einen einen mit dem hier angegriffenen Bescheid der Beklagten (zumindest teilweise) identischen Regelungsgegenstand hätte und zum anderen die Beklagte im Sinne einer Drittbindungswirkung an einer gegenteiligen Regelung hindern würde. Beides ist nicht der Fall. Die Beigeladene zu 3) hat mit ihrem Bescheid vom 09. September 2008 gegenüber der Beigeladenen zu 1) festgestellt, dass ab dem 01. Mai 2008 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI bestehe, „weil nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt wird“. Durch die Kausalsubjunktion „weil“ wird deutlich, dass die Annahme einer (geringfügigen) selbständigen Tätigkeit bereits nicht mehr Teil des Verfügungssatzes des Verwaltungsaktes, sondern vielmehr Teil seiner Begründung ist. Die Regelungswirkung des Verwaltungsaktes beschränkt sich vielmehr darauf, dass (zum gegenwärtigen Zeitpunkt) Versicherungsfreiheit besteht. Die hierfür abgegebene Begründung (Geringfügigkeit) hinderte den Eintritt von Versicherungspflicht im Übrigen unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Bereits aus diesem Grunde lässt sich nicht feststellen, dass der Verfügungssatz des Bescheides der Beigeladenen zu 3) vom 09. September 2008, der allein die aktuelle Einkommenslage der Beigeladenen zu 1) betraf, den Regelungsgegenstand des hier streitigen Bescheides der Beklagten überhaupt berührte. Es kommt – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – hinzu, dass die Beigeladene zu 1) im September 2008 keinerlei Tätigkeit in der Praxis der Klägerin ausgeübt, sondern vielmehr überhaupt erst Anfang des Jahres 2010 aufgenommen hat. Dass die Beigeladene zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 3) im Fragebogen vom 04. September 2008 zu der von ihr ausgeübten Tätigkeit angegeben hatte, u. a. „je nach Bedarf in Physiotherapie-Praxen und Hotels“ tätig zu sein, ändert nichts daran, dass ein Verwaltungsakt aus September 2008 denknotwendigerweise keine Feststellung über eine erst im Jahr 2010 aufgenommene konkrete Tätigkeit aufgrund eines im Sommer 2009 geschlossenen Vertragsverhältnisses treffen kann. Zuzugeben ist der Klägerin zwar, dass die Beigeladene zu 3) vor Erlass ihres Verwaltungsaktes offenbar keine nähere Prüfung einer der notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen für ihre Feststellung, das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit getroffen, sondern vielmehr schlicht die diesbezügliche Auskunft der Beigeladenen zu 1) übernommen hat, wonach sie als „freiberufliche Physiotherapeutin“ tätig sei. Hieraus kann aber weder die Beigeladene zu 1) noch erst Recht die Klägerin den Schluss ziehen, über den Status jeglicher Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für jegliche Physiotherapie-Praxis sei hiermit für alle Zukunft eine verbindliche Entscheidung getroffen worden. Selbst wenn man dem Bescheid der Beigeladenen zu 3) vom 09. September 2008 aber einen solchen Inhalt beimessen wollte, folgte hieraus keine auch die Beklagte bindende Entscheidung. An dem diesem Verwaltungsakt vorausgegangenen Verwaltungsverfahren war die Beklagte nicht beteiligt, da sie von der Beigeladenen zu 3) nicht gemäß § 12 Abs. 2 SGB X zum Verfahren hinzugezogen worden ist und hierzu auch kein Anlass bestand. Ein Verwaltungsakt bindet jedoch grundsätzlich nur die Beteiligten, § 77 SGG. Ob die Bindung der Erlassbehörde selbst auch aus ihrer Beteiligtenstellung folgt (so Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. § 77, Rn. 7a) oder vielmehr gemäß § 39 SGB X bereits aus der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (die Behörde ist nicht Beteiligte, sondern Herrin des Verfahrens; so Felix, SGb 2021, 325, 329; Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 77 SGG, Rn. 27) kann hier dahinstehen. Das BSG hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass die Zuständigkeiten der verschiedenen Sozialversicherungsträger für die unterschiedlichen Regelungsgegenstände im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht Beschäftigter und Selbständiger grundsätzlich „nebeneinander“ bestehen (Beschluss vom 04. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris Rn. 7; Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – juris Rn 14). Ob die Entscheidung einer Behörde Rechtswirkungen ausnahmsweise nicht nur für den unmittelbar betroffenen Adressaten und sonstige hinzugezogene Beteiligte, sondern darüber hinaus eine Drittbindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden entfaltet, bestimmt sich nicht nach einheitlichen Grundsätzen, sondern hängt vom jeweils einschlägigen materiellen Recht ab. Eine allgemeine Drittbindungswirkung (sog. Tatbestandswirkung) beinhaltet zunächst lediglich, dass Behörden und Gerichte die in einem bindenden Bescheid getroffene Regelung, solange sie Bestand hat, als verbindlich hinzunehmen und ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit ihren Entscheidungen zugrunde zu legen haben. Die Tatbestandswirkung beschränkt sich grundsätzlich auf den Verfügungssatz des entsprechenden Verwaltungsaktes; auf Begründungselemente erstreckt sich die bindende Wirkung regelmäßig nicht (BSG, Urteil vom 08. September 2015 – B 1 KR 16/15 R – Rn. 22). Eine darüber hinausgehende, auch die Begründung umfassende Drittbindungswirkung (sog. Feststellungswirkung) erfordert eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Anordnung, in der der Umfang der Bindung bereichsspezifisch geregelt ist (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 26/00 R). An einer derartigen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, wie sie bspw. § 18b Abs. 6 SGB IV für Entscheidungen über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens trifft, fehlt es jedoch für einen Verwaltungsakt, der eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach § 2 SGB VI betrifft, wie er vorliegend seitens der Beigeladenen zu 3) ergangen ist. Auch eine § 7a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IV vergleichbare Regelung, die schon das Tätigwerden der an sich zuständigen Behörde ausschließt, wenn eine andere zuständige Behörde bereits ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, existiert für das hier einschlägige Verhältnis zwischen der Beigeladenen zu 3) als kontoführenden Rentenversicherer und der Beklagten als prüfenden Träger im Sinne von § 28p SGB IV nicht. Die Beklagte war hier (ausgehend von der Betriebsnummer der Klägerin) gemäß § 28p Abs. 1 Sätze 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB IV zur Prüfung der Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen der Klägerin sowie (im Rahmen der Prüfung) für den Erlass von Verwaltungsakten gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zuständig. Die Beigeladene zu 3) war hingegen gemäß § 127 Abs. 1 SGB VI im Rahmen ihrer Zuständigkeit als kontoführender Träger der Rentenversicherung allein zur Prüfung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständig Tätige im Sinne von § 2 SGB VI zuständig. Es fehlte ihr mithin an einem „Regelungsmonopol“ (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.1981 – 9 RVs 3/81; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 31 SGB X Rn. 54) für alleinige und verbindliche Feststellungen zur Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt und in allen Zweigen der Sozialversicherung. Ob sich die Rechtslage möglicherweise dann anders darstellt, wenn der für eine Tätigkeit im Sinne von § 2 SGB VI zuständige Träger und der nach § 28p SGB IV prüfende Träger identisch sind, was hier offenbar Anlass für die von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisse hinsichtlich der weiteren Mitarbeiterinnen der Klägerin war, kann vorliegend in Bezug auf die Beigeladene zu 1) dahinstehen. Die Tatsache, dass mangels einer exklusiven, alle anderen Behörden bindenden Zuständigkeit eines bestimmten Versicherungsträgers widerstreitende Entscheidungen nicht sicher ausgeschlossen werden können, ist dem vielfach gegliederten System der deutschen Sozialversicherung geschuldet. Korrekturmöglichkeiten ergeben sich ggf. aus § 44 SGB X (Rücknahme belastender Verwaltungsakte) oder § 26 SGB IV (Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Rentenversicherung bzw. Geltung derselben als zu Recht entrichtet). Da die Beigeladene zu 1) vorliegend sowohl im Rahmen der freiwilligen (gesetzlichen) Krankenversicherung als auch im Rahmen der von der Beigeladenen zu 3) angenommenen Versicherungspflicht als selbständig Tätige bereits Beiträge zur gesetzliche Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, werden die Beigeladenen zu 3) und 4) vor Einziehung des ihnen jeweils zustehenden Anteils an den von der Beklagten festgesetzten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die Beigeladene zu 4) als Einzugsstelle sorgfältig zu prüfen haben, inwieweit eine nochmalige Entrichtung von Beiträgen auf die gleichen beitragspflichtigen Entgelte ausscheidet bzw. wegen eines zugleich bestehenden Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1) entbehrlich sein könnte. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene zu 1) durch die Übernahme des Betriebes der Klägerin, wenn auch nicht rechtlich, so doch vermutlich im Innenverhältnis zur Klägerin wirtschaftlich in die Rolle der Schuldnerin der gemäß § 28e Abs. 1 SGB IV allein den Arbeitgeber treffenden Beitragsnachforderung eingetreten sein dürfte (vgl. zum Übergang von Beitragsrückständen bei Betriebsübergang nach § 613a BGB: LSG Bayern, Beschluss vom 28.01.2010 – L 5 R 848/10 B ER; beim Übergang eines Handelsgeschäfts nach § 25 HGB: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2008 – L 4 R 366/07). Die Beigeladene zu 3) wird bei Anwendung der Fristenregelungen in § 26 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 27 Abs. 2 SGB IV zu beachten haben, dass sie von der Beklagten spätestens im November 2016 über die Feststellung von Versicherungspflicht im Rahmen der Betriebsprüfung informiert worden ist, womit bereits zu diesem Zeitpunkt Anlass zu einer näheren Prüfung und Beanstandung der von der Beigeladenen zu 1) gezahlten Beiträge bestanden haben dürfte. Die aus dem Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2012 resultierende Nachforderung ist schließlich nicht verjährt. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV legt als Frist für die Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge, die nicht vorsätzlich vorenthalten worden sind, einen Zeitraum von vier Jahren fest. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge nach § 23 SGB IV i.V. m. den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige fällig geworden sind, also nicht schon mit der Fälligkeit oder gar dem Entstehen des Beitragsanspruchs. Diese Frist ist durch den Bescheid vom 15. Dezember 2014, der der Klägerin im selben Monat bekanntgegeben wurde, gewahrt. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war unter Berücksichtigung der abgegebenen und von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisse zu korrigieren und beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen haben, ist eine Belastung der Klägerin mit deren außergerichtlichen Kosten nicht veranlasst (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO; vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 – B 14 AS 34/07 R). Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf das in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärte Verhältnis zwischen Feststellungen im Rahmen von § 2 SGB VI und solchen nach § 28p SGB IV zur Rechtsfortbildung zugelassen. Streitig ist die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 2010 bis 2012 aufgrund ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin in der Praxis der Klägerin und die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Die Klägerin betrieb in G.-M. eine Praxis für Physiotherapie. Sie verfügte über eine Krankenkassenzulassung als Heilmittelerbringerin. Neben ihr waren in ihrer Praxis drei weitere Honorarkräfte als Physiotherapeutinnen und ein angestellter Physiotherapeut tätig. Die Beigeladene zu 1) ist ausgebildete Physiotherapeutin. Im Zeitraum vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 war sie unter anderem in der Praxis der Klägerin tätig; im maßgeblichen Zeitraum besaß sie keine eigene Krankenkassenzulassung. Sie verfügte auch nicht über eigene Geschäfts- bzw. Behandlungsräume und beschäftigte auch keine eigenen Arbeitnehmer. Inzwischen hat sie die Praxis von der Klägerin als Inhaberin übernommen. Seit Juni 2009 war die Beigeladene zu 1) mit der Klägerin über einen „Vertrag für die Tätigkeit eines freien Mitarbeiters“ verbunden. In diesem war u. a. geregelt, dass die Beigeladene zu 1) in der Praxis der Klägerin deren Patienten behandelt und dabei ihre Arbeitszeiten selbst bestimme, ihr jedoch bekannt sei, dass die Praxis der Klägerin in der Zeit von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 17.30 Uhr geöffnet sei. Das Honorar der Beigeladenen zu 1) sollte an die von ihr erwirtschafteten Umsätze gekoppelt sein. Aus diesen erhalte sie einen Teilbetrag von 70%, bei Behandlungen im Rahmen von Hausbesuchen einen Teilbetrag von 80%. Umsatzsteuer werde hierauf nicht erhoben. Die Beigeladene zu 1) sei verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Weiterhin hieß es, die Beigeladene zu 1) habe Kenntnis darüber, dass die Klägerin für sie weder Sozialversicherungsabgaben noch Lohnsteuer abführe. Die Beigeladene zu 1) habe ihre steuerrechtlichen Belange selbst zu regeln. Die Beigeladene zu 1) sei unabhängig von Weisungen der Klägerin. Eine wechselseitige Informationspflicht über die eigenen Arbeitsabläufe werde jedoch im Sinne einer guten Zusammenarbeit vereinbart. Die Beigeladene zu 1) könne eigene Therapiegegenstände verwenden, sei jedoch auch berechtigt, die praxiseigenen Geräte zu nutzen, soweit sie nicht im Einsatz seien. Die Beigeladene zu 1) erledige in der vorgeschriebenen Art die Behandlung der ihr von der Klägerin zugewiesenen Patienten; eine Verpflichtung zur Behandlungsübernahme solle nicht bestehen. In einem als „Dienstvertrag für feie Mitarbeiter“ überschriebenen Vertrag vom 01. Januar 2011 wurde im Wesentlichen vereinbart, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als Physiotherapeutin in freier Mitarbeiterschaft ausübe. Sie sei dabei frei von jedweder Weisung. Für die an sie übergebenen Aufträge bestehe keine Übernahmeverpflichtung. Sie bestimme ihre Tätigkeitszeiträume selbständig und auch unabhängig von den festgelegten Öffnungszeiten der Praxis der Klägerin. Die Terminvergabe erfolge durch die Beigeladene zu 1) selbständig oder in den von ihr vorgegebenen Zeiten. Sie lege ihre Urlaubs- und Abwesenheitszeiten auch selbständig fest. Auch sei sie „hauptsächlich im Auftrag des Arztes tätig, der die Verordnung für den Patienten ausstellt.“ Die Klägerin führe für die Beigeladene zu 1) keine Steuern oder Sozialabgaben ab. Die Klägerin zahle ihr als Vergütung den Gegenwert der mit den Krankenkassen bzw. Berufsgenossenschaften ausgehandelten Preisvereinbarungen und bei Privatpatienten das vereinbarte Honorar. Bei der zum Monatsende zu fertigenden Abrechnung werde für Organisationsleistungen der Klägerin und Raumkosten 30 % der Auszahlung für Behandlungen in der Praxis und 20 % für Hausbehandlungen in Abzug gebracht. Das Zahlungsziel werde für beide Vertragsparteien auf 14 Tage nach erfolgter Abrechnung festgelegt. Weiterhin wurde vereinbart, die Beigeladene zu 1) habe keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigungen, Entgeltfortzahlungen bei Urlaub, Sonderurlaub, Fortbildungsurlaub, Krankheit, Schwangerschaft und Kur- bzw. Reha-Aufenthalten. Jedwede Freistellung von der Tätigkeit werde eigenverantwortlich und selbständig durch die Beigeladene zu 1) durchgeführt. Allenfalls erfolge eine Benachrichtigung an die Klägerin. Alle organisatorischen Abläufe für eine Freistellung seien von der Beigeladenen zu 1) selbst durchzuführen. Sie sei berechtigt, „weiteren Tätigkeiten als freier Mitarbeiter oder Angestellter in anderen Einrichtungen nachzugehen.“ Die Beklagte führte im Zeitraum vom 11. Juli bis 12. Dezember 2014 für den Prüfzeitraum vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Nach erfolgter Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte von dieser wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und zweier weiterer Physiotherapeutinnen mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 40.333,57 Euro nach, wovon ein Betrag in Höhe von 17.957,43 Euro auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) entfiel. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die versicherungsrechtliche Beurteilung von Honorarkräften sei nicht immer zutreffend erfolgt. Die benannten Physiotherapeutinnen seien aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnissses mit der Klägerin versicherungspflichtig gewesen. Nach § 7 SGB IV sei eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ob ein solches vorliege, hänge maßgeblich vom Gesamtbild der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ab. Physiotherapeutinnen zählten grundsätzlich zu abhängigen Beschäftigten, wenn sie über keine eigene Betriebsstätte verfügten, Arbeitsgeräte und -materialien durch den Praxisinhaber gestellt würden und sie nur für eine Praxis arbeiteten, keine Eigenwerbung betrieben und keine eigenen Rechnungen stellten. Würden durch die freiberuflich tätigen Mitarbeiter die gleichen Arbeiten verrichtet, wie von festangestellten Physiotherapeuten, sei dies ebenfalls ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Vorliegend habe insbesondere die Beigeladene zu 1) keine eigene Betriebsstätte unterhalten und auch kein finanzielles Risiko getragen. Es sei keine berufliche Werbung für die Tätigkeit erfolgt. Lediglich Mundpropaganda und Visitenkarten seien als Werbemittel eingesetzt worden. Auch sämtliches Arbeitsmaterial sei durch die Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Folglich seien außer der konkreten Arbeitskraft keine Betriebsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, eingesetzt worden. Vielmehr sei als Gegenleistung für die Tätigkeit ein nach Umsätzen ausgerichteter Lohn vereinbart gewesen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche weiterhin, dass die Beigeladene zu 1) in der allein der Klägerin gehörenden Praxis tätig gewesen sei. Therapieart und -dauer seien dabei dem Leistungssystem entsprechend im Rahmen der jeweiligen ärztlichen Verordnung vorgegeben gewesen. Damit habe ein eigenes Betriebssystem mit eigenen Betriebsabläufen auf Seiten der Klägerin bestanden, in welches die Beigeladene zu 1) eingebunden gewesen sei. Die höchstpersönliche Leistungserbringung gegenüber der Klägerin sei der Normalfall gewesen. Andere Personen seien nicht anstelle der Beigeladenen zu 1) tätig geworden. Diese habe ihre eigene Arbeitskraft auch nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach festen Regelungen erfolgt sei. Einige Merkmale der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) deuteten zwar auf das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit hin. So sei sie nicht zur Leistungserbringung gegenüber bestimmten Patienten der Klägerin verpflichtet gewesen. Sie habe über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügt und anders als Angestellte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sowie keinen Anspruch auf Urlaub gehabt. Weiterhin habe sie keine Stundenvergütung, sondern eine prozentuale Vergütungsbeteiligung erhalten. Diese Kriterien hätten jedoch kein entscheidendes Gewicht. Insgesamt sei festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) wie jeder abhängig Beschäftigte ausschließlich ihre Arbeitszeit eingesetzt, keinen Erfolg geschuldet und kein unternehmerisch relevantes Risiko getragen habe. Bei Abwägung aller Merkmale überwögen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, die die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung begründeten. Dagegen legte die Klägerin am 14. Januar 2015 Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2015 zurück. Argumentativ stützte sie sich dabei in ihrer Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid vom 15. Dezember 2014. Mit ihrer dagegen am 05. Mai 2015 beim Sozialgericht (SG) Rostock erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide weiterverfolgt. Mit Beschluss des SG vom 19. August 2015 wurde das Verfahren im Hinblick auf das Revisionsverfahren B 12 KR 20/14 R mit Zustimmung der Beteiligten zunächst ruhend gestellt und im Mai 2016 wiederaufgenommen. Die Klägerin hat u. a. einen an die Beigeladene zu 1) gerichteten Bescheid der Beigeladenen zu 3) vom 9. September 2008 vorgelegt, wonach ab dem 1. Mai 2008 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI bestehe, weil sie nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausübe. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 2 SGB VI seien selbständige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, grundsätzlich versicherungspflichtig. Eine geringfügige selbständige Tätigkeit liege vor, wenn das Arbeitseinkommen monatlich 400,00 Euro nicht übersteige. Das sei nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) voraussichtlich erst ab Oktober 2008 der Fall. Die Klägerin hat ferner Beitragsbescheinigungen der DRV Nord an die Beigeladene zu 1) vom 23. März 2011, 23. März 2012 und vom 23. März 2013 über die von der Beigeladenen zu 1) als „selbständig Tätiger“ in den Jahren 2010 bis 2012 gezahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung vorgelegt. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 15. November 2016 und 16. Februar 2017 den Bescheid vom 15. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2015 hinsichtlich der auf die beiden weiteren „feien Mitarbeiterinnen“ der Klägerin geltend gemachten Nachforderungen zurückgenommen. Diese als Teilanerkenntnisse bezeichneten Erklärungen hat die Klägerin angenommen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie im Jahre 2010 eigentlich habe in Rente gehen und die Praxis habe „übergeben“ wollen. Die „Übernehmer“ hätten wegen baulicher Gegebenheiten aber keine Zulassung erhalten, weshalb der Weg über die freie Mitarbeit gewählt worden sei. Die freien Mitarbeiter hätten autonom gearbeitet und nicht auf ihre Organisation zurückgegriffen. Aufgrund der von ihr zu leistenden Kinderbetreuung habe die Beigeladene zu 1) alles selbst entschieden, angefangen bei den „Öffnungszeiten“ bis hin zur Kunden-akquise. Es habe keine Mitarbeiter gegeben, die Telefonate entgegengenommen, am Empfang gesessen und Neukunden betreut hätten. Die Beigeladene zu 1) sei vor der Tätigkeit in ihrer Praxis in einem Hotel tätig gewesen und habe ihre „eigenen Kunden“ mitgebracht. Sie habe selbst für die weitere Kundenwerbung gesorgt. Des Weiteren habe die Beigeladene zu 1) keine feste Arbeitszeiten einhalten müssen, keine feste Vergütung erhalten, es habe keine Übernahmeverpflichtung für die Patientenbehandlung bestanden, die Beigeladene zu 1) sei nach außen eigenständig aufgetreten und für weitere Auftraggeber tätig gewesen. Sie habe auch selber festgelegt, welche Patienten sie habe behandeln wollen. Ebenso seien eigene Betriebsmittel eingesetzt worden. Der einzige Kontakt zwischen der Beigeladenen zu 1) und ihr sei der Abrechnungsweg über die Krankenkasse gewesen. Auch habe die Beigeladene zu 1) ihren eigenen PKW genutzt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG liege als Ergebnis der Gesamtabwägung eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) vor. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom15. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2015 aufzuheben, soweit er nicht durch bereits von der Beklagten abgegebene und von der Klägerin angenommene Anerkenntnisse seine Erledigung gefunden hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten und auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide verwiesen. Die Beigeladene zu 1) hat keinen eigenen Antrag gestellt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2017 abgewiesen. Der angegriffene Bescheid vom 15. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2015 sei rechtmäßig und beschwere die Klägerin nicht. Die Beklagte sei gemäß § 28p Abs. 1 Satz SGB IV nach Durchführung einer Betriebsprüfung zur Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig gewesen. Die Beklagte sei dabei zutreffend von den vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Grundsätzen zur Feststellung einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen. Insoweit werde von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe abgesehen, da die Kammer den insoweit zutreffenden Gründen in den angegriffenen Bescheiden folge, § 136 Abs. 3 SGG. Es sei festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ausgehend von den vorliegenden schriftlichen Verträgen eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) gewollt gewesen sei. Dafür spreche insbesondere, dass eine Weisungsbefugnis der Klägerin abbedungen gewesen sei und auch die Beigeladene zu 1) die zeitlichen Maßgaben ihrer Tätigkeit für die Klägerin selbst habe bestimmen können. Ebenso sei festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) keine feste monatliche Vergütung erhalten habe und nicht verpflichtet gewesen sei, bestimmte Behandlungsangebote der Klägerin zu übernehmen. Auch das Fehlen von Ansprüchen für Aufwandsentschädigungen, Lohnfortzahlungen bei Urlaub, Krankheit, Schwangerschaft und Kuraufenthalten spreche für eine selbständige Tätigkeit. Ebenso für eine Selbständigkeit spreche, dass die Beigeladene zu 1) über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügt habe und berechtigt gewesen sei, für weitere Auftraggeber tätig zu werden. Gegen eine selbständige Tätigkeit und für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spreche dagegen, dass die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung bekundet habe, keinen eigenen Patientenstamm aus ihrer vorherigen Tätigkeit in einem Hotel in der Praxis der Klägerin behandelt zu haben. Dies seien höchstens ein oder zwei Patienten gewesen. Des Weiteren sei die Beigeladene zu 1) nach ihren Ausführungen und den Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sehr wohl in eine Organisationsstruktur der Klägerin eingebunden gewesen. Dabei sei auf die jeweiligen Verhältnisse nach Annahme eines einzelnen Behandlungsangebotes während dessen Durchführung abzustellen. Hierzu hätten die Klägerin und die Beigeladene zu 1) bekundet, dass der Erstkontakt – jedenfalls mit Kassenpatienten – ganz überwiegend über die Praxisorganisation der Klägerin stattgefunden habe. Die jeweiligen Patienten hätten in aller Regel in der Praxis der Klägerin angerufen und mit dem jeweiligen Gesprächspartner (dies habe die Klägerin, die Beigeladene zu 1) oder die weiteren freien Mitarbeiterinnen der Klägerin sein können) einen Behandlungstermin vereinbart. Dann sei durch die Klägerin ein Behandlungsangebot an die Beigeladene zu 1) unterbreitet worden, das diese hätte annehmen oder auch ablehnen können. Entsprechend seien dann Termine vergeben worden. Dazu habe die Beigeladene zu 1) wie auch die Klägerin und auch die weiteren Mitarbeiterinnen ein einheitliches Patientenmanagementsystem der Praxis der Klägerin genutzt. Diese habe über einen Terminkalender und eine entsprechende Computersoftware verfügt, mit denen das Termin- und Behandlungsmanagement durchgeführt worden sei. Die Beigeladene zu 1) habe zumindest in Bezug auf die Kassenpatienten über keine eigene Managementstruktur verfügt; insbesondere habe sie keine eigenständige Patientenkartei geführt. Des Weiteren hätten die Klägerin und die Beigeladene zu 1) bekundet, dass es durchaus üblich gewesen sei, auch einzelne Patienten durch mehrere Therapeutinnen zu betreuen. Dies sei immer dann notwendig geworden, wenn aufgrund des Behandlungskonzeptes Fristen einzuhalten gewesen seien und deren Einhaltung nicht durchgehend durch eine Therapeutin hätte gewährleistet werden können. In diesen Fällen sei dann ein sogenanntes „Patientensplitting“ vorgenommen und die Behandlung durch verschiedene Therapeutinnen erfolgt. Die Abrechnung sei nach den vertraglich vorgegebenen Quoten anteilsmäßig im Umfang der tatsächlich ausgeübten Behandlung erfolgt. Für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) sei anzuführen, dass diese für die Patienten nicht bzw. nur schwer als freie Mitarbeiterin bei der Klägerin zu erkennen gewesen sei. Insoweit habe die Beigeladene zu 1) ausgeführt, in den Praxisräumen der Klägerin sei kein eigenständiger Hinweis auf ihre freie Mitarbeiterschaft ersichtlich gewesen. Es hätten lediglich einige Visitenkarten von ihr auf dem Tresen der Klägerin gelegen. Auch habe sie sich gegenüber den Patienten nicht als selbständige Mitarbeiterin vorgestellt. Dies sei lediglich in Einzelgesprächen teilweise auf Nachfrage der Patienten hin und wieder erläutert worden. Überdies habe die Beigeladene zu 1) im o. g. Umfang auch keine weitere Werbung für ihre Tätigkeit gemacht. Ansonsten habe sie eigene Patienten nur durch Mundpropaganda aus ihrem näheren Wohnumfeld mit in die Praxis der Klägerin gebracht. Dies sei aber nicht die überwiegende Anzahl der von ihr behandelten Patienten gewesen. Argument für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) sei weiter, dass diese über keine eigene Betriebsstätte verfügt habe, sondern ausschließlich die Praxisräume der Klägerin genutzt habe. Dies seien keine eigenständigen Behandlungsräume gewesen, die sie ausschließlich alleine habe nutzen sollen oder können. Vielmehr sei die Behandlung der Patienten, so wie dies allgemein in Physiotherapiepraxen üblich gewesen sei, in den Räumen erfolgt, die für eine Behandlung gerade zur Verfügung gestanden hätten oder aufgrund ihrer Ausrüstung dafür geeignet gewesen seien. Ebenso habe die Beigeladene zu 1) sämtliche Einrichtungsgegenstände der Praxis der Klägerin für ihre Behandlungen ohne Entgelt nutzen können. Diese habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, lediglich über sehr wenige eigene Behandlungsmittel verfügt zu haben, insbesondere Pflegecremes und Bälle, die sie hin und wieder selbst in die Praxis der Klägerin mitgebracht und dort verwendete habe. Ansonsten habe sie vollständig auf die bei der Klägerin in deren Praxisräumen vorhandenen Mittel zurückgreifen können und müssen. Weiterhin habe die Beigeladene zu 1) einen eigenen PKW genutzt, um in die Praxisräume der Klägerin zu gelangen. Dieser sei aber nach ihren Bekundungen nicht ausschließlich für ihre Tätigkeit angeschafft, sondern von ihr auch privat genutzt worden. Damit sei festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) – anders als von der Klägerin zunächst schriftlich vorgetragen – sehr wohl in die Organisationstruktur der Praxis eingebunden gewesen sei: Über die Praxis sei im Wesentlichen die Terminvergabe erfolgt, die Klägerin habe die Patientenkartei geführt und über sie sei das Patientenmanagement im Falle eines „Patientensplittings“ abgewickelt worden, die Beigeladene zu 1) habe fast ausschließlich die infrastrukturellen Einrichtungen der Praxis genutzt, die Abrechnung gegenüber den Krankenkassen sei durch die Klägerin als zugelassene Heilmittelerbringerin erfolgt. Gegen eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) spreche weiter, dass diese kein eigenes Wagniskapital habe einsetzen müssen und auch nicht am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis der Klägerin eigenständig und unabhängig vom Ausmaß des eigenen persönlichen Arbeitseinsatzes beteiligt gewesen sei. Soweit die Beigeladene zu 1) berechtigt gewesen sei, auch für weitere Auftraggeber tätig zu werden, spiele dies bei der vorliegenden Beurteilung keine maßgebliche Rolle, da es nach den oben genannten Grundsätzen immer auf die Beurteilung eines Verhältnisses nach Auftragsannahme ankomme. Damit stehe hier nur die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin zur Beurteilung an. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG begründeten auch fehlende Regelungen zu typischen Arbeitnehmerschutzrechten nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos (Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R). Nach Abwägung aller Gesichtspunkte überwögen die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin sprechenden Gesichtspunkte. Gegen das der Klägerin am 24. November 2017 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 11. Dezember 2017 eingelegte Berufung, mit welcher sie ihr Anliegen weiterverfolgt. Es sei zwischen den beiden zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Verträgen zu differenzieren. Ab Juni 2009 habe ein "Vertrag für die Tätigkeit eines freien Mit-arbeiters" bestanden. In diesem sei u. a. geregelt worden: - die Beigeladene zu 1) behandele in der Praxis der Klägerin deren Patienten - Arbeitszeiten bestimme sie selbst - Honorar werde entsprechend dem erwirtschafteten Umsatz gezahlt - die Klägerin führe keine Sozialversicherungsabgaben ab - die Beigeladene zu 1) müsse ihre steuerrechtlichen Belange selbst regeln (keine Zahlung von Lohnsteuer durch die Klägerin) - Tätigkeit ohne Weisungen der Klägerin - wechselseitige Informationspflicht - keine Verpflichtung zur Behandlungsübernahme - Bestätigung einer Berufshaftpflicht. Mit dem 01. Januar 2011 sei ein neuer Vertrag "Dienstvertrag für freie Mitarbeiter“ vereinbart worden. In diesem sei u. a. geregelt worden: - Tätigkeit in freier Mitarbeiterschaft – frei von Weisung - keine Übernahmeverpflichtung für Aufträge - Tätigkeitszeiträume unabhängig von den festgelegten Öffnungszeiten, die Terminvergabe erfolge durch die Beigeladene zu 1) selbständig - Urlaubs- und Abwesenheitszeiten lege die Beigeladene zu 1) eigenständig fest - keine Abführung von Steuern oder Sozialabgaben - Vergütung nach Preisvereinbarungen oder vereinbartem Honorar, Raumkosten würden in Abzug gebracht - kein Anspruch auf Entgeltfortzahlungen bei Urlaub und Krankheit, eigenverantwortliche Entscheidung über Freistellungen durch die Beigeladene zu 1) - weitere Auftraggeber zulässig. Das SG habe sein Urteil auf Tatsachen gestützt, die gar nicht festgestellt worden seien. Entgegen der Darstellung des SG habe die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt, dass sie keinen eigenen Kundenstamm aus ihrer vorherigen Tätigkeit in einem Hotel mitgebracht habe. Ebenso sei nicht erklärt worden, dass die Beigeladene zu 1) in die Organisationsstruktur eingebunden gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Software „Patientenmanagement“ zu nutzen. Allein praktische Gesichtspunkte seien insoweit maßgebend gewesen. Verfahrensfehlerhaft habe das SG diese Angaben nicht in das Protokoll aufgenommen. Überdies habe die Beklagte bereits mit Bescheid vom 09. September 2008 die selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) festgestellt. Hieran sei die Beklagte gebunden, was die Klägerin unter Zitierung von Passagen aus Urteilen des BSG vom 02. April 2014 – B 3 KS 4/13 R- und vom 27. Januar 1977 - 7 RAr 121/75- weiter ausgeführt hat. Die Beklagte habe über viele Jahre den Bescheid vom 09. September 2008 als Grundlage der Beitragsberechnung für Pflichtbeiträge eines Selbständigen nach § 2 SGB VI herangezogen. Es seien Beiträge erhoben und viele Ratenzahlungen vereinbart worden. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte erneut die Selbständigkeit in Frage gestellt und diesbezüglich Ermittlungen angestellt, obwohl es auf der Hand liege, dass einzelne Verträge mit Auftraggebern auch mal gekündigt würden. Die Beklagte habe auch nicht einen einzelnen Vertrag, sondern eine Tätigkeit geprüft. So habe die Frage (Blatt 1) gelautet: “…Welche selbständige Tätigkeit üben Sie aus?... Antwort:“… Freiberufliche Physiotherapeutin …" Die Beklagte habe hier im Vorfeld der streitigen Bescheide keine konkreten Verträge angefordert. Daher seien auch keine konkreten Vertragsbeziehungen zu einzelnen Auftraggebern Gegenstand der Entscheidung gewesen. Dementsprechend habe der Bescheid vom 09. September 2008 auf die Tätigkeit als Physiotherapeutin als solche abgestellt und sei die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) abstrakt bewertet worden. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 15. November 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2015 werden aufgehoben. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beigeladene zu 1) sei in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden gewesen und habe Patienten der Klägerin und nicht etwa eigene Patienten behandelt. Der Patientenkontakt (Terminvereinbarung, Terminabsagen und -änderungen etc.) habe über die Praxis der Klägerin stattgefunden. Nur die Klägerin sei nach außen hin als verantwortliche Praxisbetreiberin und gegenüber den Patienten als Heilmittelerbringerin aufgetreten. Die Beigeladene zu 1) habe keine eigene Patientenkartei geführt. Sie habe anders als die Klägerin auch nicht über eigene Betriebsräume bzw. über eine eigene Betriebsstätte verfügt. Die gesamte organisatorische und finanzielle Abwicklung – auch für von der Beigeladenen zu 1) durchgeführte Hausbesuche – habe in der Hand der Klägerin gelegen. Für Behandlungen in den Räumen der Klägerin habe es hinsichtlich der Raumnutzung und der Nutzung der erforderlichen (von der Klägerin gestellten) Arbeitsmittel wie Massageliegen, Handtücher usw. organisatorischer Vorgaben der Klägerin bedurft, um einen reibungslosen Praxisbetrieb zu gewährleisten. Die Beigeladene zu 1) habe nicht arbeiten können, wann und wie sie wollte, sondern nur unter Berücksichtigung der Anforderungen und Vorgaben der Klägerin (z. B. durch die Praxisöffnungszeiten). Insgesamt sei die Tätigkeit der Beigeladenen im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert und insoweit vergleichbar mit “festangestellten“ Mitarbeitern der Klägerin gewesen. Schließlich seien auch die Regelungen des Leistungserbringungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu berücksichtigen. Nach § 124 Abs. 1 SGB V dürften Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der Ergotherapie, an Versicherte der GKV nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Hieraus ergebe sich zwar kein unmittelbares (fachliches) Weisungsrecht der Leistungserbringer (hier: der Klägerin) gegenüber etwaigen freien Mitarbeitern, jedoch erscheine es lebensnah, dass die gegenüber den Sozialleistungsträgern für eine fachgerechte Leistungserbringung verantwortliche Klägerin im Zweifel oder bei Meinungsverschiedenheiten auch fachliche Anordnungen (zur Gewährleistung einer fachgerechten Leistungserbringung) habe erteilen können und auch erteilt habe. Ein relevantes Unternehmerrisiko sei für die Beigeladene zu 1) nicht ersichtlich. Diese sei im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit bei der Klägerin nicht in rechtlich relevantem Maße nach außen unternehmerisch am Markt aufgetreten. Vielmehr habe sie ihre Leistungen an Patienten ausschließlich im Namen der Klägerin erbracht. Sie habe kein eigenes Personal beschäftigt und habe ihre Leistung nur in eigener Person erbracht. Sie habe in keiner Weise eigenes Wagniskapital eingesetzt und sei am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der Praxis der Klägerin nicht beteiligt gewesen. Allein der Umstand, dass jemand von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz zur Verfügung gestellt erhalte, führe noch nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos; einem solchen Risiko müssten vielmehr – um sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen zu können – auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen; auch aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folge kein Unternehmerrisiko (Hinweis auf BSG Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R). Es sei nicht ersichtlich, welche Relevanz der angeführte Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 09. September 2008 haben solle. Dieser beziehe sich auf die Zeit ab 01. Mai 2008 und damit eindeutig auf eine andere Tätigkeit der Beigeladenen zu 1), da sie ihre Tätigkeit für die Klägerin erst später aufgenommen habe. Rechte aus einem Verwaltungsakt, der klar bezogen auf ein anderes Rechtsverhältnis ergangen sei, ließen sich nicht herleiten. Entgegen der vorgetragenen Rechtsauffassung der Klägerin lasse sich aus diesem Bescheid kein Vertrauensschutz hinsichtlich der Annahme einer selbständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin herleiten. Maßgebend sei wie der Bescheid aus Sicht eines objektivierten Empfängers zu verstehen gewesen sei, §§ 133, 157 BGB. Hier sei auch die Vorgeschichte und der von der Beigeladenen zu 1) ausgefüllte Fragebogen zu berücksichtigen. Dass sich der Bescheid vom 09. September 2008 nicht auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin beziehen könne, folge (auch) aus der Zusammenschau von Bescheid und besagtem Fragebogen. Auch wenn im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren bei der Beigeladenen zu 3) keine konkreten Verträge eingesandt worden seien, habe die Beigeladene zu 1) den Inhalt des o. g. Bescheides so verstehen müssen, dass sich die Feststellung der Versicherungsfreiheit nur auf diejenigen Tätigkeiten – d. h. konkrete Auftragsverhältnisse – bezogen habe, die sie zu diesem Zeitpunkt auch bereits ausgeübt habe. Der genannte Bescheid enthalte gerade keinen Verfügungssatz dahingehend, dass die Beigeladene zu 1) in jeder (auch künftigen) Tätigkeit als Physiotherapeutin generell selbständig tätig sei. Vielmehr sei die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI (i. d. F. vom 16. Mai 2008) festgestellt worden, weil nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Auch aus dem Kriterium der Geringfügigkeit folge, dass sich der Bescheid vom 09. September 2008 nur auf konkrete Tätigkeiten bei konkreten Auftraggebern habe beziehen können. Mit Beschluss vom 2. Mai 2019 sind die Beigeladenen zu 2) bis 5) zum Verfahren beigeladen worden. Die Beigeladenen zu 2) bis 5) haben keine Anträge gestellt. Die Verwaltungsakten der Beigeladenen zu 3) hinsichtlich der angenommenen versicherungspflichteigen selbständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sind beigezogen worden. Auf deren Inhalt, insbesondere auf die von der Beigeladenen zu1) ausgefüllten Fragebögen vom 29. Juli 2008 und vom 4. September 2008 sowie auf die darin enthaltenen Einkommensteuerbescheide bzw. Auskünfte des Finanzamtes R.-D. wird Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Senat vom 13. Oktober 2021, in deren Rahmen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) zu den Einzelheiten der Durchführung ihres Vertrages befragt worden sind.