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Urteil

L 4 R 95/16 WA

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2018:0322.4R95.16.00
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Leitsätze
Eine wirksame Berufungsrücknahme gem § 156 SGG kann als Prozesshandlung weder frei widerrufen noch entsprechend der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden. (Rn.16)
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 4 R 99/15 durch Berufungsrücknahme am 8. März 2016 erledigt ist. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine wirksame Berufungsrücknahme gem § 156 SGG kann als Prozesshandlung weder frei widerrufen noch entsprechend der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden. (Rn.16) Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 4 R 99/15 durch Berufungsrücknahme am 8. März 2016 erledigt ist. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Begehren der Klägerin auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens und Entscheidung in der Sache hat keinen Erfolg. Denn das Berufungsverfahren ist infolge der Rücknahme des Rechtsmittels durch die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. März 2016 erledigt. Gründe, welche die Berufungsrücknahme von vornherein unwirksam gemacht haben, liegen nicht vor. Ebenso wenig ist die Berufungsrücknahme nachträglich durch die Klägerin vernichtet worden. Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 SGG ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme bewirkt gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 SGG den Verlust des Rechtsmittels, wodurch der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Berufungsrücknahme ist eine einseitige Prozesshandlung und gegenüber dem Gericht abzugeben, bei welchem die Sache anhängig ist. Die Wirksamkeit hängt dabei nicht von der ordnungsgemäßen Protokollierung ab (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 52/80 - juris). Wurde die Prozesserklärung gemäß § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8, § 162 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ordnungsgemäß protokolliert, kommt dem Protokoll hinsichtlich der Erklärung die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu (§ 415 ZPO). Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. März 2016 ausdrücklich erklärt, die Berufung zurückzunehmen. Die Erklärung der Berufungsrücknahme wurde ausweislich der Niederschrift der Klägerin vorgespielt und von dieser genehmigt. Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§ 122 SGG i.V.m. §§ 159, 160 ZPO). Die Unterschrift der Beteiligten ist nicht erforderlich. Die Pro-zesserklärung ist auch klar und unmissverständlich. Die Klägerin hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Entscheidung des Gerichts nicht mehr wünscht. Zweifel an der Abgabe der Erklärung bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Zurücknahme der Berufung ist auch nicht durch Anfechtung oder Widerruf wirkungslos geworden. Die erklärte Berufungsrücknahme bindet das Gericht und die Beteiligten. Sie kann als Prozesshandlung weder frei widerrufen noch entsprechend der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§ 119, 123 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) angefochten werden. Eine Anfechtung der prozessbeendenden Erklärung ist nicht möglich, da auf Prozesshandlungen die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung nicht anwendbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1980 - 9 RV 16/79 - juris, Rdnr. 18; Bayerisches LSG, Urteile vom 14. Mai 2014 - L 11 AS 387/11 - juris, Rdnr. 14, und vom 6. Februar 2014 - L 15 SB 189/13 - juris Rdnr. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. März 2000 - L 16 P 53/99 - juris, Rdnr. 16). Auf die Gründe, welche die Klägerin zur Abgabe der Berufungsrücknahmeerklärung bewogen haben, kommt es für deren Wirksamkeit deshalb nicht an. Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass auch Gründe für eine Anfechtung nicht nachvollziehbar dargetan wären. Dieses gilt insbesondere auch für eine Anfechtung entsprechend § 123 BGB wegen des Hinweises des damaligen Vorsitzenden auf die Möglichkeit der Auferlegung von Gerichtskosten. Der Senat sieht insoweit keinerlei Anhaltspunkte für eine widerrechtliche Drohung. Zwar sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte grundsätzlich kostenfrei (§ 183 Satz 1 SGG). § 192 SGG sieht aber die (ausnahmsweise) Möglichkeit der Kostenauferlegung durch das Gericht ausdrücklich ebenso vor wie den vorhergehenden Hinweis des Vorsitzenden auf diese Möglichkeit. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil, oder wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Missbräuchlichkeit liegt auch u.a. vor bei einer Weiterverfolgung des Begehrens trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Auch ein Widerruf der Prozesshandlung ist vorliegend ausgeschlossen. Eine Rücknahmeerklärung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn das Berufungsurteil mit einer Restitutionsklage angefochten werden könnte, mithin ein Wiederaufnahmegrund gemäß §§ 179, 180 SGG oder § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO vorliegen würde (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1980 - 9 RV 16/79 - juris, Rdnr. 18; Hessisches LSG, Urteil vom 24. November 2017 - L 5 R 272/17 - juris, Rdnr. 21; Bayerisches LSG, Urteile vom 6. Februar 2014 - L 15 SB 189/13 - juris, Rdnr. 20, und vom 29. Januar 2014 - L 1 R 1104/13 - juris, Rdnr. 28; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2017 - L 25 AS 931/16 - juris Rdnr. 23). Ein solcher wird von der Klägerin aber weder vortragen noch ist er sonst erkennbar. Insbesondere liegt keine strafbare Verletzung der richterlichen Amtspflichten gegenüber der Kläger vor, zumal eine Restitutionsklage und im vorliegenden Fall ein Widerruf der Berufungsrücknahme voraussetzen würden, dass wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann, was hier alles ersichtlich nicht gegeben ist. Schließlich ist ein Widerruf vorliegend auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben zulässig. Dieses wäre nur der Fall, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht beherrscht, unvereinbar wäre, die Klägerin an der von ihr vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 24. November 2017 - L 5 R 272/17 - juris, Rdnr. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2017 - L 25 AS 931/16 - juris, Rdnr. 24 ff.). Auch darauf bestehen für den Senat vorliegend aber keinerlei Hinweise. Denn selbst wenn der Betroffene durch eine falsche richterliche Belehrung oder Empfehlung zur materiellen Rechtslage zu einer bestimmten prozessualen Erklärung bewogen worden ist, liegt in der Regel kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, der ausnahmsweise zum Widerruf der prozessbeendenden Erklärung berechtigen würde. Es überwiegen insoweit der Vertrauensschutz des Prozessgegners und das Interesse an der Rechtssicherheit (vgl. Hessisches LSG, a.a.O., Rdnr. 22; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 27). Abgesehen davon vermag der Senat aber auch gar nicht zu erkennen, dass der Klägerin etwa ein fehlerhafter Hinweis erteilt worden wäre. Nach alledem kann das Begehren der Klägerin auf nochmalige Prüfung ihres Falles keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin erstrebt die Fortsetzung eines Berufungsverfahrens nach im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärter Berufungsrücknahme. Streitig war im seinerzeitigen Berufungsverfahren L 4 R 99/15 ein durch Bescheid vom 14. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2013 festgestellter Erstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von 1.783,32 Euro wegen versehentlich an die Klägerin anstatt an eine Reha-Einrichtung ausgekehrter Haushaltshilfekosten für den Sohn der Klägerin, welcher diese seinerzeit während einer stationären Reha überwiegend begleitet hatte. Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. März 2016 für eine mögliche Gegenrechnung ihr tatsächlich entstandener Aufwendungen für die Betreuung ihres Sohnes während der letzten Wochen der Reha in der Häuslichkeit weder Namen der Betreuungspersonen noch konkret aufgewendete Beträge nennen konnte, hat der damalige Vorsitzende sie auf die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Auferlegung von Gerichtskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Die Klägerin hat daraufhin die Rücknahme der Berufung erklärt. Diese Erklärung ist der Klägerin ausweislich der vom Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschriebenen Sitzungsniederschrift vorgespielt und von ihr genehmigt worden. Am 14. April 2016 hat die Klägerin eine Fortsetzung u.a. dieses Berufungsverfahrens begehrt. Sie rügt die Androhung der Verhängung von Gerichtskosten, die sie in eine „Schockstarre“ versetzt und handlungsunfähig gemacht habe. Im Übrigen spiele es überhaupt keine Rolle, wer wann ihr Kind betreut habe. Auch dieses diene nur der Einschüchterung und Ablenkung. Sie habe zweifelsfrei davon ausgehen müssen, dass alles so richtig gewesen sei mit der Überweisung der Haushaltshilfe auf ihr Konto. Die Beklagte lehne es nunmehr auch außergerichtlich ab, für Kosten der Haushaltshilfe aufgrund vorliegender Schulbescheinigung aufzukommen. Die Klägerin beantragt, das ursprüngliche Berufungsverfahren L 4 R 99/15 in der Sache fortzusetzen und das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 13. April 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 4 R 99/15 durch Berufungsrücknahme am 8. März 2016 erledigt ist, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte Bezug genommen.