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Urteil

L 3 VE 19/12

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2022:0908.3VE19.12.00
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Leitsätze
1. § 44 Abs 4 SGB 10 stellt - über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus - keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz mit dem Inhalt auf, dass Sozialleistungen regelmäßig nicht für einen länger als vier Jahre zurückliegenden Zeitraum zu erbringen sind (vgl BSG vom 12.12.2007 - B 12 AL 1/06 R = BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3). (Rn.47) 2. Insbesondere ist § 44 Abs 4 SGB 10 nicht analog auf Ansprüche über Einmalleistungen nach § 3 Abs 3 AntiDHG aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anwendbar, wenn die Betroffene aufgrund schuldhaft unterlassener Beratung der Behörde keinen rechtzeitigen Antrag auf Anerkennung nach dem BSeuchG gestellt hat, in dessen Folge (im Anschluss) von Amts wegen über die Einmalzahlung zu entscheiden gewesen wäre. Vielmehr ist die Betroffene dann nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so zu stellen, als hätte sie einen rechtzeitigen Anerkennungsantrag gestellt und die Behörde die Einmalzahlung daraufhin nicht etwa abgelehnt. (Rn.47) 3. Ein Anspruch auf Einmalzahlung nach § 3 Abs 3 AntiDHG kann entsprechend § 7 Abs 3 AntiDHG von Amts wegen auch ohne rechtzeitig gestellten Antrag auf Anerkennung nach dem BSeuchG im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zuzuerkennen sein, wenn die zuständige Behörde ihre bestehende Pflicht verletzt hat, die Betroffene darüber zu informieren, dass sie durch eine Anti-D-Immunprophylaxe mit Hepatitis C infiziert worden sein könnte und sie daher umgehend bei dem zuständigen Versorgungsamt eine Versorgung auf der Grundlage des BSeuchG in Verbindung mit dem BVG beantragen sollte. (Rn.36) 4. Auch wenn es sich bei einer schädlichen Anti-D-Immunprophylaxe um keinen Impfschaden iS des § 51 BSeuchG gehandelt hat, entsprach es dennoch der gängigen Rechtspraxis im Einvernehmen vom Bund und Ländern des Beitrittsgebiets, auch den Kreis der noch nicht geschädigten Personen, bei denen die Folgen der damaligen Infektion erst nach dem 31.12.1990 sichtbar bzw nachweisbar geworden sind und die somit erstmalig ab diesem Zeitpunkt eine Anerkennung begehrten (sog Neufälle), zur Vermeidung unbilliger Härten in die Entschädigung nach dem BSeuchG iVm dem BVG miteinzubeziehen, indem die Übergangsbestimmungen des EinigVtr, Anlage I Kap X D III Nr 3 Buchst c analog angewendet wurden. (Rn.39) 5. Grundsätzlich ist ein Leistungsträger auch bei bedeutsamen und folgenschweren Rechtsänderungen nicht verpflichtet, die bei ihm geführten Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Anlass für eine Spontanberatung geben. Beruht allerdings die begünstigende Entschädigungsregelung allein auf einem nicht publizierten Übereinkommen zwischen dem Bund und den Ländern des Beitrittsgebiets und bezieht sie sich auf einen begrenzten, den betroffenen Ländern namentlich bekannten Personenkreis, ist aus Gründen des sozialen Schutzes ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten und eine gesteigerte Informationspflicht der Behörde anzunehmen (vgl BSG vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R = BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1). (Rn.41)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Rostock vom 24. Oktober 2012 sowie der Bescheid vom 26. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2011 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Einmalzahlung nach dem AntiDHG in Höhe von 10.226,- € nach den gesetzlichen Regeln zu gewähren. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 44 Abs 4 SGB 10 stellt - über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus - keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz mit dem Inhalt auf, dass Sozialleistungen regelmäßig nicht für einen länger als vier Jahre zurückliegenden Zeitraum zu erbringen sind (vgl BSG vom 12.12.2007 - B 12 AL 1/06 R = BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3). (Rn.47) 2. Insbesondere ist § 44 Abs 4 SGB 10 nicht analog auf Ansprüche über Einmalleistungen nach § 3 Abs 3 AntiDHG aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anwendbar, wenn die Betroffene aufgrund schuldhaft unterlassener Beratung der Behörde keinen rechtzeitigen Antrag auf Anerkennung nach dem BSeuchG gestellt hat, in dessen Folge (im Anschluss) von Amts wegen über die Einmalzahlung zu entscheiden gewesen wäre. Vielmehr ist die Betroffene dann nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so zu stellen, als hätte sie einen rechtzeitigen Anerkennungsantrag gestellt und die Behörde die Einmalzahlung daraufhin nicht etwa abgelehnt. (Rn.47) 3. Ein Anspruch auf Einmalzahlung nach § 3 Abs 3 AntiDHG kann entsprechend § 7 Abs 3 AntiDHG von Amts wegen auch ohne rechtzeitig gestellten Antrag auf Anerkennung nach dem BSeuchG im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zuzuerkennen sein, wenn die zuständige Behörde ihre bestehende Pflicht verletzt hat, die Betroffene darüber zu informieren, dass sie durch eine Anti-D-Immunprophylaxe mit Hepatitis C infiziert worden sein könnte und sie daher umgehend bei dem zuständigen Versorgungsamt eine Versorgung auf der Grundlage des BSeuchG in Verbindung mit dem BVG beantragen sollte. (Rn.36) 4. Auch wenn es sich bei einer schädlichen Anti-D-Immunprophylaxe um keinen Impfschaden iS des § 51 BSeuchG gehandelt hat, entsprach es dennoch der gängigen Rechtspraxis im Einvernehmen vom Bund und Ländern des Beitrittsgebiets, auch den Kreis der noch nicht geschädigten Personen, bei denen die Folgen der damaligen Infektion erst nach dem 31.12.1990 sichtbar bzw nachweisbar geworden sind und die somit erstmalig ab diesem Zeitpunkt eine Anerkennung begehrten (sog Neufälle), zur Vermeidung unbilliger Härten in die Entschädigung nach dem BSeuchG iVm dem BVG miteinzubeziehen, indem die Übergangsbestimmungen des EinigVtr, Anlage I Kap X D III Nr 3 Buchst c analog angewendet wurden. (Rn.39) 5. Grundsätzlich ist ein Leistungsträger auch bei bedeutsamen und folgenschweren Rechtsänderungen nicht verpflichtet, die bei ihm geführten Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Anlass für eine Spontanberatung geben. Beruht allerdings die begünstigende Entschädigungsregelung allein auf einem nicht publizierten Übereinkommen zwischen dem Bund und den Ländern des Beitrittsgebiets und bezieht sie sich auf einen begrenzten, den betroffenen Ländern namentlich bekannten Personenkreis, ist aus Gründen des sozialen Schutzes ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten und eine gesteigerte Informationspflicht der Behörde anzunehmen (vgl BSG vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R = BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1). (Rn.41) Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Rostock vom 24. Oktober 2012 sowie der Bescheid vom 26. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2011 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Einmalzahlung nach dem AntiDHG in Höhe von 10.226,- € nach den gesetzlichen Regeln zu gewähren. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 26. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2011, mit welchem der Antrag auf Einmalzahlung nach dem AntiDHG abgelehnt wurde. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Einmalzahlung nach § 3 Abs. 3 AntiDHG in der bis zum 20. Dezember 2007 gültigen Fassung unter Berücksichtigung eines GdS von 50 (festgestellt zum 1. August 2010 durch Widerspruchsbescheid vom 26. November 2019), sodass die Höhe der Einmalzahlung 10.226,00 € beträgt. Denn maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung ist der GdS zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 AntiDHG. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die erstmalige Bewilligung über die Gewährung einer monatlichen Rente zum 1. August 2010 nach einem GdS von (schließlich) 50. Der Beklagte hat über die Einmalzahlung gemäß § 7 Abs. 3 AntiDHG von Amts wegen zu entscheiden. Damit entfällt das Antragserfordernis nach § 3 Abs. 3 AntiDHG, wonach die Einmalzahlung nur gewährt wird, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde. Zwar hatte die Klägerin im Hinblick auf ihre Hepatitis C-Infektion im Sinne des § 1 Abs. 1 AntiDHG – anders als es § 7 Abs. 3 AntiDHG voraussetzt – bis zur am 2. August 2000 erfolgten Verkündung des rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen AntiDHG keinen Antrag auf Anerkennung nach dem BSeuchG gestellt. Sie ist jedoch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob sie die Anerkennung nach dem BSeuchG im Jahr 1997 beantragt hätte. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt Folgendes voraus: Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen, die dem Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein rechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein. Außerdem ist erforderlich, dass durch die Vornahme einer Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger seine Verpflichtungen nicht verletzt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2000 – B 9 VG 1/99 R –, juris, Rn. 14). Nach Auffassung des Senats hat das Landeshygieneinstitut Mecklenburg-Vorpommern seine zumindest ab Februar 1997 bestehende Pflicht verletzt, die Klägerin darüber zu informieren, dass sie 1978 durch eine Anti-D-Immunprophylaxe mit Hepatitis C infiziert worden sein könnte und sie daher umgehend bei dem zuständigen Versorgungsamt des Beklagten Versorgung auf der Grundlage des – nach dessen Verwaltungspraxis auch auf sog. Neufälle wie der Klägerin angewendeten – BSeuchG in Verbindung mit dem BVG beantragen sollte. Diese Pflichtverletzung ist dem Beklagten als Rechtsnachfolger des Landeshygieneinstituts Mecklenburg-Vorpommern zuzurechnen. Der Klägerin hätte ein Anspruch auf Versorgung nach dem BSeuchG in Verbindung mit dem BVG zugestanden. In der Zeit vom 2. August 1978 bis 14. März 1979 wurden in der DDR mehrere tausend Frauen infolge der in der DDR gesetzlich vorgeschriebenen Anti-D-Immunprophylaxe mit Hepatitis C-Viren infiziert. Die hiervon Betroffenen, bei denen die Krankheit ausgebrochen war, erhielten Leistungen wie bei Impfschäden nach dem DDR-Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen vom 3. Dezember 1982 (GüK-DDR). Gemäß Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3c EinigVtr wurden diese Leistungen nach der Wiedervereinigung zunächst weiter gewährt und die Leistungen sodann auf die Versorgung wie bei Impfschäden nach dem BSeuchG in Verbindung mit dem BVG umgestellt. Alle diejenigen, deren Infektion jedoch erst später anerkannt, bemerkt worden oder erfolgt ist (sog. Neufälle), erfüllten jedoch weder die im Einigungsvertrag noch die im BSeuchG genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Beschädigtenversorgung. Die vorgenannte Regelung im Einigungsvertrag umfasste nach ihrem Wortlaut nur die in der DDR bereits anerkannten Fälle, in denen eine tatsächliche Zahlung einer nach DDR-Recht gewährten Entschädigungsleistung erfolgt war. Nach § 51 BSeuchG in der vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung erhielt wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer durch eine Impfung, die u. a. gesetzlich vorgeschrieben ist, einen Impfschaden erlitten hat. Ein Impfschaden im Sinne des BSeuchG lag jedoch nicht vor, weil die der Klägerin 1978 verabreichte prophylaktische Gabe des Immunglobulin zur Immunisierung der Mutter bei Resusunverträglichkeit und damit zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken bei weiteren Kindern diente, nicht aber zur Verhütung einer Infektionskrankheit. In dem Begriff der „Impfung“ ist nämlich nach dem auch der Rechtsprechung des BSG zugrunde liegenden Verständnis sowohl der technische Vorgang des Eindringens des Impfstoffs in den Körper wie auch der Zweck dieser Maßnahme, nämlich die Immunisierung gegen Infektionen, enthalten (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 9 VJ 2/02 R –, juris, Rn. 15f; und BT-Drucksache 14/2958, Seite 7). Der Klägerin hätte jedoch ein Anspruch auf Impfentschädigung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zugestanden. Der Beklagte bezog auch den Kreis der noch nicht geschädigten Personen, bei denen erst später die Folgen der damaligen Infektion sichtbar bzw. nachweisbar geworden sind und die somit nach dem 31. Dezember 1990 erstmalig eine Anerkennung begehrten (sog. Neufälle), zur Vermeidung unbilliger Härten in die Entschädigung nach dem BSeuchG in Verbindung mit dem BVG ein, indem die Übergangsbestimmungen des EinigVtr analog angewendet wurden. Diese Rechtspraxis des Beklagten erfolgte im Einvernehmen vom Bund und Ländern des Beitrittsgebietes (vgl. BT-Drucksache 14/2958, S. 7) und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Zur vollen Überzeugung des Senats übte der Beklagte diese Rechtspraxis zumindest seit Februar 1997 aus. Diese Rechtspraxis hat dann der Gesetzgeber des AntiDHG vom 2. August 2000 im Nachhinein sanktioniert und in seinen Willen aufgenommen. Gemäß den Übergangsvorschriften in § 13 AntiDHG sollten die nach diesem Gesetz zuerkannten Ansprüche die nach Anlage I, Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3c EinigVtr bzw. dem BSeuchG festgestellten Ansprüche ablösen. Damit hat der Gesetzgeber unmittelbar an die bis dahin bestehende Rechtspraxis angeknüpft und ihr eine hinreichende Grundlage verschafft. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist er dabei selbst davon ausgegangen, dass es sich in diesen Fällen um die Entschädigung für einen Arzneimittelschaden – vergleichbar mit der Entschädigung für die Conterganopfer – handelt, ein Impfschaden also nicht vorliegt und deshalb die Einbeziehung der Neufälle in die Entschädigung nach dem BSeuchG in Verbindung mit dem BVG problematisch war (vgl. BT-Drucksache 14/2958, S. 7). Soweit gegen diese Vorgehensweise verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten, greifen diese unter Berücksichtigung der Besonderheiten der deutschen Einigung hier nicht (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 9 VJ 2/02 R-, juris). Auf dieser Grundlage war der Beklagte nach Auffassung des Senats zumindest ab Februar 1997 auch verpflichtet, die Klägerin über die Möglichkeit einer Beschädigtenversorgung nach dem BSeuchG zu informieren. Zwar fehlt es hier naturgemäß an einem entsprechenden Begehren, das typischerweise eine Beratungspflicht der § 14 SGB I auslöst. Indessen ist der Leistungsträger auch sonst gehalten, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen („Spontanberatung“). Grundsätzlich ist ein Leistungsträger auch bei bedeutsamen und folgenschweren Rechtsänderungen nicht verpflichtet, die bei ihm geführten Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Anlass für eine Spontanberatung geben. Die Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung gebietet jedoch aus Gründen des sozialen Schutzes der Betroffenen ausnahmsweise eine andere Beurteilung. Während ein Leistungsträger sonst davon ausgehen kann, dass mit der Verkündung eines Gesetzes dessen Inhalt als bekannt gilt, ist eine derartige Publizität hier nicht zu verzeichnen, weil die die Klägerin begünstigende Entschädigungsregelung allein auf einem nicht publizierten Übereinkommen zwischen dem Bund und den Ländern des Beitrittsgebiet beruhte. Hierauf war die ebenso wenig publizierte Verwaltungspraxis des Beklagten gestützt. Hinzu kommt, dass sich diese Regelung bzw. Praxis auf einen begrenzten, den betroffenen Ländern namentlich bekannten Personenkreis bezog. Die betroffenen Frauen waren von den Kreishygiene-Inspektionen der DDR in Listen erfasst worden, die den zuständigen obersten Landesbehörden der neuen Bundesländer wie auch dem Beklagten vorlagen. Unter diesen Umständen ist eine gesteigerte Informationspflicht des Beklagten gegenüber den listenmäßig erfassten Frauen zu bejahen. Denn auch bei diesen konnte eine bislang unerkannte Hepatitis C-Infektion bestehen. Das Hepatitis C-Virus wurde erst im Jahre 1989 mithilfe gentechnologischer Methoden identifiziert. Auch der Nachweis, dass es sich bei der Infektion 1978/1979 um eine solche mit dem Hepatitis C-Virus gehandelt hatte, konnte dann erst seit Anfang 1990 geführt werden. Dementsprechend war der Beklagte verpflichtet, die in den vorgenannten Listen erfassten und der ihm als mögliche Opfer bekannten Betroffenen einschließlich der Klägerin persönlich über die mögliche Hepatitis C-Infektion und Folge der Anti-D-Prophylaxe im Jahr 1978 sowie die sich daraus ergebenden gesundheitlichen Fragen und Entschädigungsmöglichkeiten gezielt und umgehend zu informieren und hierzu ggf. die Namen und Anschriften zu aktualisieren und die betreffenden Personen anzuschreiben (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 9 VJ 2/02 R –, sowie LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Dezember 2007 – L 5 VI 5/02 – jeweils juris). Hierzu steht im Übrigen das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 20. Januar 2005 – L 3 VI 3/04 – entgegen der Auffassung des Beklagten nicht im Widerspruch. Denn der Senat hat seinerzeit auf das zurückverweisende Urteil des BSG vom 10. Dezember 2003 – B 9 VJ 2/02 R – ausschließlich für den vorliegend nicht maßgeblichen Zeitraum vor dem 1. März 1995 festgestellt, dass es kein rechtsförmiges Übereinkommen zwischen dem Bund und den Ländern des Beitrittsgebiet unter Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit dem Gegenstand einer Unterrichtung der betroffenen Frauen über ihre entschädigungsrechtlichen Rechte durch die jeweiligen Länderverwaltungen gegeben habe (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Dezember 2007 – L 5 VI 5/02 – juris). Diese Informationspflicht hat das Landeshygieneinstitut Mecklenburg-Vorpommern verletzt, denn ihm war aufgrund zur Verfügung stehender Listen der ehemaligen Bezirkshygieneinstitute bekannt, dass die Klägerin am 22. November 1978 eine Anti-D-Immunprophylaxe mit der Charge 90578 erhalten hatte. Zudem liegen irgendwelche Nachweise über eine entsprechende Information der Klägerin hierüber oder etwaige fehlgeschlagene Versuche, diese zu ermitteln und zu informieren, nicht vor. Als dessen Rechtsnachfolger hat der Beklagte hierzu lediglich mitgeteilt, dass weder Unterlagen vom Landeshygieneinstitut noch von dem Einwohnermeldeamt vorgelegt werden können. Damit ist dem Beklagten das diesbezügliche Vorgehen des Landeshygieneinstituts nicht bekannt, was zudem auf eine unzureichende Dokumentation bzw. Aktenführung hindeuten dürfte. Durch diese dem Beklagten als Rechtsnachfolger zuzurechnende Pflichtverletzung des Landeshygieneinstituts Mecklenburg-Vorpommern ist der Klägerin ein Schaden entstanden. Der Klägerin wurde unter Berücksichtigung ihrer glaubhaften Einlassungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2022 erst im Verlaufe des Jahres 2010 bekannt, dass eine bei ihr vorliegende Hepatitis C-Infektion durch die Anti-D-Immunprophylaxe im Jahr 1978 verursacht worden sein könnte. Zwar wurde bei ihr das Vorliegen einer Hepatitis C-Infektion schon Ende 2000 festgestellt, wobei seinerzeit aber andere Ursachen für die Infektion angenommen worden waren (Bluttransfusionen, sexuelle Übertragung, Urlaubsreisen). Erstmals durch eine am 18. Juni 2010 veranlasste PCR-Analyse ist die tatsächliche Ursache verifiziert worden unter weiterer Berücksichtigung von Angaben im dann hinzugezogenen Sozialversicherungsausweis durch einen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes Güstrow. Wegen fehlender Kenntnis von der 1978 erfolgten Infizierung mit Hepatitis C-Viren durch die Anti-D-Immunprophylaxe beantragte die Klägerin bei dem Beklagten nicht bis Ende 2000, sondern erst im August 2010 Leistungen nach dem AntiDHG. Wäre sie stattdessen bereits 1997 von dem Landeshygieneinstitut Mecklenburg-Vorpommern informiert worden, hätte die Klägerin bei dem zuständigen Versorgungsamt zeitnah den dringend empfohlenen Antrag auf Versorgung nach dem BSeuchG gestellt, sodass bei ihr eine Schädigung nach dem BSeuchG anerkannt worden wäre. Dies hätte wiederum zur Folge gehabt, dass der Beklagte nach Inkrafttreten des AntiDHG gemäß § 7 Abs. 3 AntiDHG von Amts wegen über die Einmalzahlung hätte entscheiden müssen. Schließlich kann der Beklagte auch durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre, indem der Antrag der Klägerin so beschieden wird, als hätte sie 1997 den Antrag auf Anerkennung nach dem BSeuchG bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten gestellt. Schließlich greift der Einwand des Beklagten, § 44 Abs. 4 SGB X sei auch auf einmalige Leistungen, die im Wege der sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend gemacht würden, analog anzuwenden, im vorliegenden Fall nicht durch. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X). Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist auch die Nachzahlung einer vor mehr als vier Jahren abgelehnten einmaligen Leistung ausgeschlossen (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 – 8 BH (Kn) 1/94 –, juris). Zugleich werden, wenn ein Berechtigter Anspruch auf rückwirkende Leistungen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat, diese analog § 44 Abs. 4 SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren rückwirkend erbracht (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014 – B 13 R 23/13 R –, juris). Allerdings stellt § 44 Abs. 4 SGB X keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz über den unmittelbaren Anwendungsbereich von § 44 SGB X – sowie über die dort in Abs. 4 enthaltene Verweisung von § 48 SGB X – hinaus mit dem Inhalt auf, dass Sozialleistungen regelmäßig nicht für einen länger als vier Jahre zurückliegenden Zeitraum zu erbringen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 AL 1/06 R –, juris). Die Regelung ist vielmehr zugeschnitten auf den für § 44 SGB X vorausgesetzten Umstand, dass Sozialleistungen nach abgeschlossenem Verwaltungsverfahren, also aufgrund bestandskräftig gewordener Entscheidung in der Vergangenheit zu Unrecht nicht erbracht wurden (BSG, Urteil vom 24. Juli 2001 – B 4 RA 94/00 R –, juris). Eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus. Denn der Anspruch der Klägerin auf die Einmalleistung kann im Gegensatz zu den ihr zustehenden monatlichen Rentenleistungen nach § 3 Abs. 2 AntiDHG nicht einem konkreten Leistungszeitraum als Bezugspunkt für das Eingreifen der Vierjahresfrist zugeordnet werden. Ebenso fehlt die zeitliche Zuordnung zu einer Antragsfrist. Bei Eingreifen des Antragserfordernisses nach § 3 Abs. 3 Satz 3 AntiDHG hätte die Klägerin die Einmalleistung bis zum 31. Dezember 2000 beantragen müssen, sodass bei analoger Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X Anträge, die ab Anfang 2005 gestellt worden wären, und damit auch der von der Klägerin im Mai 2011 gestellte Antrag, verspätet gewesen wären. Nach den obigen Ausführungen war die Klägerin jedoch von dem Antragserfordernis infolge des zu bejahenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs befreit. Die Klägerin ist daher so zu stellen, als hätte sie nach 1997 einen Antrag nach dem BSeuchG gestellt. Dann wäre sie als Geschädigte nach dem BSeuchG anerkannt worden und der Beklagte hätte nach § 7 Abs. 3 AntiDHG von Amts wegen über die Einmalleistung entscheiden müssen, was jedoch bis zur Antragstellung im Mai 2011 und letztlich bis zur Entscheidung des Senats nicht geschehen ist. Da der Beklagte die von Amts wegen zu treffende Entscheidung nicht getroffen hat, kann § 44 Abs. 4 SGB X auf den vorliegenden Sachverhalt nicht analog angewandt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Einmalzahlung nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immun-Prophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (AntiDHG). Die am … 1961 geborene Klägerin war anlässlich der Geburt ihres Sohnes am 22. November 1978 im Krankenhaus G. im Rahmen einer Anti-D-Immunprophylaxe aufgrund von kontaminiertem Serum mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert worden. Sie beantragte bei dem Beklagten am 12. August 2010 die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem AntiDHG. Auf Anfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit, über die seinerzeitige Chargen-Nummer vom Krankenhaus nicht informiert worden zu sein. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 teilte der Fachbereichsleiter des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Dr. H. mit, über keine Unterlagen zur Klägerin zu verfügen. Diese werde lediglich in den zur Verfügung stehenden Listen der ehemaligen Bezirkshygieneinstitute erwähnt. Demnach habe sie am 22. November 1978 die Anti-D-Immunprophylaxe mit der Charge 90578 erhalten. Seitens der weiter angehörten Fachärztin für Innere Medizin T. wurde am 3. Januar 2011 mitgeteilt, dass die Diagnose einer Hepatitis C im September 1998 gestellt worden sei; labortechnisch sei am 18. Juli 2010 eine Virusaktivität nachgewiesen worden. Dr. B. verwies auf einen Arztbrief vom 3. Juli 2009, in welchem u.a. festgehalten worden war, dass am 21. Dezember 2000 eine Vorstellung in der infektologischen Ambulanz der KIM B-Stadt erfolgt sei. Die Klägerin sei über die bestehende Hepatitis C und mögliche Übertragungswege aufgeklärt worden. Eine Meldung beim Gesundheitsamt sei erfolgt. In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 5. April 2011 wurde die Anerkennung einer chronischen Hepatitis C mit einem Grad der Schädigung (GdS) von 30 vorgeschlagen und dementsprechend stellte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2011 fest, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der im Jahr 1978 erhaltenen Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis C-Virus infiziert worden sei. Beginnend ab dem 1. August 2010 werde eine monatliche Rente nach einem GdS von 30 gezahlt und es bestehe ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung. Am 23. Mai 2011 stellte die Klägerin dann einen Antrag auf Einmalzahlung nach dem AntiDHG. Sie sei 1978 von keiner Behörde über die Infizierung unterrichtet worden und habe erst im Jahre 2010 davon erfahren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2011 mit der Begründung ab, wenn ein Antrag nach § 7 AntiDHG erforderlich sei, werde die Einmalzahlung nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt worden sei. Finanzielle Hilfen nach § 3 AntiDHG würden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Abweichend davon werde über die Hilfen nach den §§ 3 und 4 von Amts wegen entschieden, wenn bereits nach dem Bundesseuchengesetz eine Anerkennung vorliege oder beantragt sei, die auf einem Tatbestand des § 1 beruhe (§ 7 Abs. 3 AntiDHG). Eine entsprechende Anerkennung nach dem Bundesseuchengesetz habe nicht festgestellt werden können und bei somit bestehendem Antragserfordernis sei der Antrag erst nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 3 Satz 3 AntiDHG am 12. August 2010 eingegangen, sodass eine Einmalzahlung nicht gewährt werden könne. Hiergegen ist am 17. Juni 2011 Widerspruch eingelegt worden mit der Begründung, erstmals im Juli 2010 vom Gesundheitsamt über die Infizierung informiert worden zu sein. In den vergangenen Jahren habe keine Behörde oder das Krankenhaus sie über die Krankheit informiert. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21 November 2011 unter Hinweis auf das Antragserfordernis bis zum 31. Dezember 2000 zurückgewiesen. Ausnahmeregelungen oder einen Ermessensspielraum lasse das Gesetz nicht zu. Am 14. Dezember 2011 ist Klage vor dem Sozialgericht (SG) B-Stadt erhoben worden. Die Klägerin könne ihren Anspruch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dem Beklagten habe eine gesteigerte Beratungspflicht i.S. einer Spontanberatung oblegen angesichts der Tatsache, dass diesem seit dem 3. Oktober 1990 bekannt gewesen sei, dass die Klägerin durch die Charge 90578 mit dem Hepatitis C-Virus infiziert worden sei. Es sei ihm jederzeit möglich gewesen, den Wohnort der Klägerin zu ermitteln. Zum Zeitpunkt der Impfung 1978 habe die Klägerin in B. D. in der L. Straße … gewohnt, anschließend im K. …, sodann von 1989 bis 2008 in der S. Straße … und seitdem in der N. … (bis zum Wegzug im Dezember 2009). Es sei daher jederzeit durch Nachfrage bei den zuständigen Meldebehörden der jeweils aktuelle Wohnsitz zu ermitteln gewesen. Mit richterlichem Hinweisschreiben vom 22. Juni 2012 hat das SG die Rechtsauffassung dargelegt, dass die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht gegeben seien. Eine Verpflichtung, die Betroffenen angesichts vorliegender Listen herauszusuchen, habe nicht bestanden. Die zitierten Entscheidungen (u.a. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 VJ 2/02 R) hätten auf zuvor bestehende unklare Regelungen vor Inkrafttreten des AntiDHG abgestellt. In beiden Fällen sei es um die Gewährung einer Beschädigungsgrundrente und nicht um Einmalzahlungen gegangen, während letztere erstmals im AntiDHG geregelt worden sei. Daher könne für diese nur das AntiDHG greifen und dieses sei als Gesetz ordnungsgemäß veröffentlicht worden, sodass der Beklagte die Betroffenen nicht habe einzeln informieren müssen. Demgegenüber ist geltend gemacht worden, dass nach dem gesetzgeberischen Willen mit der Einmalentschädigung eine Kompensation des nicht kompensierten Hilfedefizits bewirkt werden sollte. Ausgehend von einer bekannten Zahl betroffener Personen (maximal 6773 Frauen) habe eine Einengung potenziell betroffener Frauen vorgelegen und die seinerzeitigen, zentral geführten Listen der DDR hätten nach der Wiedervereinigung den zuständigen obersten Landesbehörden der neuen Bundesländer zur Verfügung gestanden. Insoweit habe bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AntiDHG eine gesteigerte Informations- und Nachuntersuchungspflicht bestanden. Dies habe der Beklagte wissentlich über Jahre unterlassen und nicht dafür Sorge getragen, die Klägerin über gesundheitliche Fragen und Entschädigungsmöglichkeiten zu informieren. Spätestens mit der Veröffentlichung des AntiDHG erst am 11. August 2000 sei der Beklagte gehalten gewesen, die archivierten Listen der betroffenen Frauen zu ermitteln, diese anzuschreiben und dabei insbesondere auf die kurze Antragsfrist für eine Einmalzahlung bis zum 31. Dezember 2000 hinzuweisen. Ausschließlich der Beklagte habe es in der Hand gehabt, ob seitens der Klägerin eine fristgemäße Antragstellung nach § 3 Abs. 3 AntiDHG habe erfolgen können. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verpflichten, an sie eine Einmalzahlung nach § 3 Abs. 3 AntiDHG nach dem für die Klägerin maßgeblichen Grad der Schädigung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Entschädigungszahlung nach dem AntiDHG zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2012 hat das SG unter Beibehaltung der schon im oben angeführten Hinweisschreiben vertretenen Rechtsauffassung die Klage abgewiesen. Der als erstmaliger in Betracht zu ziehende Antrag der Klägerin vom 12. August 2010 sei als verspätet anzusehen, da die Frist zur Antragstellung bereits am 31. Dezember 2000 abgelaufen sei. Im allein anwendbaren AntiDHG habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die dortigen Regelungen nicht von einer eigenen Kenntnis der Betroffenen abhängig seien und das ohne einen Entscheidungsspielraum eine Frist bis zum 31. Dezember 2000 gesetzt worden sei. Eine Informationspflicht des Beklagten zum Vorliegen der Erkrankung sei nicht auf die Einmalzahlung übertragbar. Selbst bei Kenntnis der Infektion zu einem früheren Zeitpunkt sei nicht belegt, dass rechtzeitig ein Antrag gestellt worden wäre, denn ein GdS sei bis zum 31. Dezember 2000 bei der Klägerin nicht anzunehmen mangels festgestellter Auswirkungen der Hepatitis C-Infektion bis zum Jahre 2010. Auch habe es Presseverlautbarungen über das Geschehen 1978/79 gegeben. Gegen den am 29. Oktober 2012 zugestellten Gerichtsbescheid ist am 29. November 2012 unter Aufrechterhaltung des Begehrens Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern erhoben worden. Zur Begründung ist ergänzend noch ausgeführt worden, es sei gerade der Sinn der gesetzlichen Regelung des AntiDHG gewesen, den bis dato über das System des gesetzlichen Entschädigungsrechts noch nicht über einen Entschädigungsanspruch verfügenden betroffenen Frauen ex post einen solchen Anspruch zuzubilligen. Im Übrigen komme es ausschließlich darauf an, ob bei der Klägerin vor dem 1. Januar 2001 überhaupt eine Hepatitis C-Infektion bestanden habe, was der Fall sei. Bei ausreichender Information sei davon auszugehen, dass die Klägerin unverzüglich ihren Antrag auf Einmalzahlung rechtzeitig gestellt hätte. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 1. Juli 2015 - L 13 VJ 29/12) sowie der Entscheidung des BSG vom 10. Dezember 2003 (B 9 VJ 2/02) ausgeführt, dass die Ausführungen des BSG zur konkreten Informationspflicht nicht auf das AntiDHG übertragbar seien, da sich diese auf das BSeuchG und ein Übereinkommen zwischen dem Bund und den Ländern des Beitrittsgebiets wegen mangelnder Publizität bezogen hätten. Das AntiDHG sei dagegen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und in den Medien (Ostseezeitung am 4. Oktober 2000 und in N3 am 2. Oktober 2000) behandelt worden. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis davon, dass nicht 100 % der Betroffenen von der Infektion gewusst hätten, die Frist bis zum 31. Dezember 2000 gesetzt, ohne dem Beklagten ein Ermessen oder eine Härtefallregelung einzuräumen. Mit der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg werde diese Stichtagsregelung unterlaufen. Ein Nachweis, ob die Klägerin durch das damalig zuständige Landeshygieneinstitut angeschrieben worden sei, könne nicht erbracht werden. Hierhin gehende Ermittlungen beim Landeshygieneinstitut seien erfolglos geblieben. In der Liste sei die Anschrift mit Güstrow angegeben; darüber hinaus habe sich der Name der Klägerin aufgrund von Heirat zweimal geändert. Auch sei die mögliche Antragstellung nach dem BSeuchG als spekulativ anzusehen, da nach Auskunft der behandelnden Ärzte die Hepatitis-C-Diagnose bereits im September 1998 erfolgt sei und am 21. Dezember 2000 eine Vorstellung in der infektologischen Ambulanz der KIM B-Stadt erfolgt sei mit der Aufklärung über mögliche Übertragungswege und Meldung beim Gesundheitsamt. Der dort behandelnde Arzt Dr. L. sei in der „Landesarbeitsgruppe Hepatitis C Mecklenburg-Vorpommern“ vertreten gewesen, sodass von einer entsprechenden Beratung der Klägerin ausgegangen werden müsse. Selbst ausgehend vom Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei dann die 4-Jahresfrist nach § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten, da diese auch bei einer einmaligen Leistung Anwendung finde (von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 44 Rz. 28; LSG Mainz vom 13. Januar 2015 - L 3 U 141/13). Der Anspruch würde somit für Januar 2007 bestehen und zu diesem Zeitpunkt sei eine Einmalzahlung angesichts der Stichtagsregelung 31. Dezember 2000 ausgeschlossen. Demgegenüber hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass der Beklagte die begehrte Einmalzahlung nach § 3 Abs. 3 AntiDHG bereits unmittelbar vor/nach Ablauf des 31. Dezember 2000 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 gemäß § 7 Abs. 3 AntiDHG bereits von Amts wegen und ohne eine gesonderte Antragstellung der Klägerin unter Berücksichtigung des seinerzeitigen GdS hätte festsetzen müssen. Die Klägerin habe anhand der Publikation in den Medien keine Kenntnis erlangt und hätte diese auch nicht auf sich selbst beziehen können. Der Gesetzgeber sei bei der Verabschiedung des AntiDHG auch von einer zwischenzeitlichen, unverzüglichen und umfassenden Ermittlung des überschaubaren Personenkreises der Betroffenen ausgegangen (BT-Drucksache 14/2958 vom 20. März 2000, Seite 7 1. Absatz). Da die Klägerin gelistet gewesen sei (G., z.Z. LSH), sei es dem Beklagten anhand der Liste zur Chargen-Nummer 090578 möglich gewesen, diese aufgrund des Geburtsdatums und des seinerzeit geborenen Kindes zu ermitteln, auch wenn dort der Nachname falsch geschrieben gewesen sei (T. anstatt T.); wobei der Beklagte schon nicht bestätigt habe, jemals Ermittlungen zum Auffinden der Klägerin angestellt zu haben. Bis einschließlich 5. Februar 1998 habe die Klägerin ihren Geburtsnamen T. innegehabt. Da die Klägerin in der Auflistung nicht mit ihrer Wohnanschrift aufgeführt gewesen sei, hätte dem Beklagten eine gesteigerte Ermittlungspflicht oblegen (Geburtenbuch des Kindes, Standesamt hinsichtlich des Geburtsregisters der am 21. November 1979 geborenen Kinder). Auch habe die Klägerin nicht bereits 1998 um ihre Hepatitis C-Erkrankung gewusst. Bei dieser seien am 7. November 2000 unklar erhöhte Leberwerte festgestellt und nachfolgend eine bereits chronisch bestehende Hepatitis diagnostiziert worden. Es seien als Ursache in der Vergangenheit liegende Bluttransfusionen und die Möglichkeit einer sexuellen Übertragung oder eine Infektion im Rahmen einer Urlaubsreise erörtert worden. Erstmals durch eine veranlasste PCR-Analyse unter dem 18. Juni 2010 sei die Erkrankung zutage getreten. Eine ausschließlich zuvor geplante Leberpunktion zu diagnostischen Zwecken habe die Klägerin abgelehnt. Erstmals am 1. Juli 2010 sei die Klägerin durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes über die Ursache informiert worden angesichts einer Nachschau im Sozialversicherungsausweis. Hierauf komme es aber letztlich nicht an, denn die Klägerin sei so zu stellen, als wenn das durch den Beklagten bisher unterlassene Verwaltungshandeln hinzugedacht würde. Dieser wären noch vor Ablauf des 31. Dezember 2000 Leistungen nach dem BSeuchG zu gewähren gewesen, sodass ohne eine erneute eigene Antragstellung gemäß § 7 Abs. 3 AntiDHG eine Einmalzahlung zu leisten sei. Im weiteren Verlauf hat der Beklagte einen Widerspruchsbescheid vom 26. November 2019 zu den Akten gereicht, in welchem für den Zeitraum August 2010 bis Februar 2011 ein GdS von 50 und ab März 2011 von 70 festgestellt wurde, woraufhin die Klägerin nunmehr eine Einmalzahlung unter Zugrundelegung eines GdS von 50 begehrt. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Rostock vom 24. Oktober 2012 sowie den Bescheid vom 26. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Einmalzahlung nach § 3 Abs. 3 AntiDHG unter Berücksichtigung eines GdS von 50 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.