OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 5 U 1/17

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
1mal zitiert
3Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger unter Anerkennung psychischer Unfallfolgen eine Verletztenrente zusteht. 2 Der 1958 geborene Kläger war im Jahr 2010 als angestellter Maler beschäftigt. Im Nebenerwerb war er als selbstständiger Landwirt und Pferdezüchter bei der Beklagten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. 3 Bei einer Fohlenschau zog er sich am 27. Juni 2010 eine rechtsseitige Schulterluxation mit knöcherner Bankart–Läsion zu. In der Unfallanzeige des Klägers vom 5. Juli 2010 hieß es, er habe am 27. Juni 2010 mit einer Stute und Fohlen an einer Fohlenschau teilgenommen. Bei der Vorführung sei die Stute gestolpert und sei an seine Schulter geprallt. Er habe durch das Pferd einen sehr schmerzhaften ruckartigen Zug auf den rechten Schulter–Arm–Bereich bekommen und sei vor Schmerzen zusammengebrochen. Hierdurch sei sein rechter Arm ausgekugelt worden. Er sei dann notfallmäßig behandelt worden. 4 Am 28. Juni 2010 suchte der Kläger Dr. R. auf. In dessen Durchgangsarztbericht hieß es, der Kläger sei mit erhobenem rechten Arm neben dem am Zügel gehaltenen Pferd laufen, als dieses gestolpert sei, wodurch der Arm des Klägers hochgerissen worden sei. Die Diagnose lautete: Schulterluxation rechts, Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion. Die am 28. Juni 2010 durchgeführte Kernspintomografie der rechten Schulter ergab eine knöcherne Bankart–Läsion. 5 Vom 8. bis 16. Juli 2010 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Müritz–Klinikum Waren, wo am 9. Juli 2010 eine Operation im Bereich seiner rechten Schulter erfolgte. 6 In der Zeit vom 13. September bis 3. Oktober 2010 absolvierte der Kläger eine medizinische Rehabilitation in der M. K. B. S.. Über die weitere Behandlung des Klägers berichtete Dr. S. in seinen Zwischenberichten. In der Zeit vom 17. Januar bis 25. Februar 2011 wurde der Kläger im Zentrum für spezialisierte rehabilitative Medizin – Sektion Schulterrehabilitation – im Unfallk. B (UKB) behandelt. 7 Ab dem 14. März 2011 erfolgte eine stufenweise Wiedereingliederung des Klägers in seine berufliche Tätigkeit als Maler. In seinem Bericht vom 21. April 2011 teilte Dr. S. der Beklagten mit, der Kläger sei ab dem 23. April 2011 arbeitsfähig. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für den Schulterschaden schätze er auf 20 %. 8 Mit Bescheid vom 3. Mai 2011 gab die Beklagte dem Kläger bekannt, dass sie die Bearbeitung seines Unfalls vom 27. Juni 2010 abgeschlossen habe. Sie wies darauf hin, dass ein Anspruch auf Rente bestehe, wenn die MdE über die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus andauere und die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 30 % gemindert sei (§ 80a Abs. 1 i. V. m. § 56 Abs. 1 SGB VII). 9 In seinem Schreiben vom 20. Mai 2011 berichtete Dr. S. vom MK. W. über den beim Kläger am 18. Mai 2011 erhobenen Befund. Er führte aus, dass beim Kläger eine doch erhebliche Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes in allen Ebenen zu verzeichnen sei. Es bestehe eine deutliche Belastungsminderung des rechten Armes. Der Kläger berichte, dass er seit dem Unfall nicht mehr schwer heben und tragen könne, des weiteren habe er Probleme bei Überkopfarbeiten. 10 Auf Wunsch des Klägers veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch Dr. S.. In seinem Gutachten vom 11. August 2011 führte dieser Arzt aus, dass durch den Unfall beim Kläger eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes in allen Ebenen und eine Belastungs– und Gebrauchsminderung des rechten Armes resultiere. Die unfallbedingte MdE werde für die Zeit ab dem 23. April 2011 mit 25 % eingeschätzt. Der Kläger könne alle Arbeiten in der Landwirtschaft ausführen, mit Ausnahme von Überkopfarbeiten und ständiger Belastung des rechten Armes. 11 Zum Gutachten des Dr. S. führte die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme des Herrn D vom 27. August 2011 herbei. Dieser führte aus, es sei bei der Begutachtung aufgefallen, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, den passiv angehobenen Arm zu halten. Dies könnte auf eine Nervenschädigung zurückgeführt werden, sodass er zu einer neurologischen Untersuchung rate. Die beschriebenen Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenkes bedingten eine MdE von 20 %. 12 Mit Bescheid vom 26. September 2011 erkannte die Beklagte den Unfall des Klägers vom 27. Juni 2010 als Arbeitsunfall an. Als Unfallfolgen bestünden eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes in allen Ebenen sowie eine Kraft– und Muskelminderung des rechten Armes. 13 Keine Unfallfolgen seien vorbestehende degenerative Veränderungen (Tendinose) im Bereich der rechten Schulter, eine Arthrose im AC–Gelenk rechts sowie ein arterieller Hypertonus. 14 Ein Anspruch auf eine Verletztenrente bestehe nicht, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach dem Ende des Verletztengeldsanspruchs ab 23. April 2011 nicht um wenigstens 30 % gemindert sei. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf das Gutachten des Dr. S. vom 11. August 2011. 15 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. Oktober 2011 Widerspruch ein. Er arbeite hauptberuflich als angestellter Maler. Durch die Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter in allen Ebenen sowie durch eine Kraftminderung seines rechten Armes sei er bei der Ausübung vieler Tätigkeiten eingeschränkt. Weiterhin habe er Existenzängste und vermeide deshalb Arztbesuche und Arbeitsausfälle durch Krankschreibungen trotz ständiger körperlicher Beschwerden, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten und ihn nicht zu verlieren. 16 Die Beklagte veranlasste sodann eine Untersuchung des Klägers durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H.. Auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung des Klägers vom 10. Januar 2012 führte Dr. H. in seinem Gutachten vom 12. Januar 2012 aus, auf neurologischem Fachgebiet hätten sich keine Diagnosen ergeben. Es bestünden keine umschriebenen Paresen im Bereich des rechten Armes ebenso wenig wie Sensibilitätsstörungen, Reflexdifferenzen oder Muskelatrophien. Somit bestehe keinerlei Hinweis auf eine Schädigung des Armplexus im Rahmen des Arbeitsunfalls. Die MdE ergebe sich rein auf orthopädisch/unfallchirurgischem Fachgebiet. Der Befund sei im ersten Rentengutachten des Dr. S. hinreichend gewürdigt. Für eine Krankheitsfehlverarbeitung, eine Somatisierung oder Aggravation bzw. Simulation ergebe sich aus psychiatrischer Sicht kein Anhalt. 17 Die Beklagte zog den Reha-Entlassungsbericht der M. K. B. S. vom 5. Oktober 2010, den Abschlussbericht des UKB vom 25. Februar 2011 über die stattgehabte Schulterrehabilitation vom 17. Januar bis 25. Februar 2011 und den Bericht der Schultersprechstunde des UKB vom 9. Februar 2011 bei, die keinerlei Anhaltspunkte für etwaige psychische Auffälligkeiten des Klägers enthielten. 18 Mit (bestandskräftig gewordenem) Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach dem Gutachten des Dr. S. vom 11. August 2011 bedingten die Unfallfolgen keine MdE in rentenberechtigendem Grade (von 30 %). Nach dem Gutachten des Dr. H. vom 12. Januar 2012 ergäben sich keine Diagnosen auf neurologischem Fachgebiet und somit auch keine MdE wegen der Unfallfolgen. Da eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht erreicht werde, bestehe kein Anspruch auf Verletztenrente. 19 Mit Schreiben vom 12. September 2012 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag bezüglich seiner Schulter. 20 Am 8. Oktober 2012 stellte sich der Kläger in der durchgangsärztlichen Sprechstunde des UKB vor. Im Arztbrief des Prof. Dr. E. vom 12. Oktober 2012 hieß es, der Kläger beklage seit ca. sechs Monaten eine progrediente Schmerzhaftigkeit sowie leichte funktionelle Verschlechterung. Er habe sich deshalb in die durchgangsärztliche Behandlung des Dr. S. begeben. In diesem Zusammenhang sei die Rezeptierung von Analgetika sowie einer physiotherapeutischen Übungsbehandlung erfolgt. Zu einer wesentlichen funktionellen Verbesserung solle es jedoch nicht gekommen sein. Aufgrund der Vorstellung des Klägers am 8. Oktober 2012 im UKB wurde eine stationäre Aufnahme des Klägers am 16. Oktober 2012 vereinbart. Der Kläger befand sich sodann vom 16. Oktober bis 7. November 2012 in stationärer Behandlung im UKB, wo am 23. Oktober 2012 eine Arthroskopie der rechten Schulter durchgeführt wurde. Im Rahmen dieses stationären Aufenthaltes teilte das UKB der Beklagten am 2. November 2012 telefonisch mit, der Kläger sei psychisch sehr instabil. Als Hauptursache seien Existenzängste zu sehen, da der Kläger zum zweiten Mal aufgrund des Unfalls langfristig aus dem Berufsleben ausscheide. Er habe Angst, in seinem Beruf als Maler nicht mehr arbeiten zu können. Deswegen erfolge eine psychologische Mitbehandlung während des stationären Aufenthaltes. 21 In der Zeit vom 15. November bis 20. Dezember 2012 erfolgte eine teilstationäre Schulterrehabilitation des Klägers im UKB. Die Beklagte zog die Epikrise des UKB vom 17. November 2012 bei, die anlässlich des dortigen Aufenthalts des Klägers in der Zeit vom 16. Oktober bis 7. November 2012 erstellt worden war. Hierin hieß es unter anderem, dass auffällig im Rahmen der präoperativen Vorbereitung gewesen sei, dass eine deutliche psychische Alteration des Klägers vorgelegen habe, die zunächst einer therapeutischen Behandlungsnotwendigkeit durch die Psychotraumatologen zugeführt worden sei. Seitens des Klägers hätten ausgesprochene Bedenken hinsichtlich der operativen Behandlungskonsequenz und auch aufgrund seiner sozialen Situation bestanden. Aufgrund der neuerlichen Behandlungsnotwendigkeit sei er in seinem Beruf als Maler gekündigt worden. Hierdurch hätten ausgesprochene finanzielle Sorgen und Existenzängste bestanden. Die psychische Entgleisung habe durch die hinzugezogenen Kollegen schnell gebessert werden können. In einer weiteren Epikrise des UKB vom 5. Dezember 2012 hieß es unter anderem, nach Rücksprache mit dem Traumapsychologen bestehe psychologischer Handlungsbedarf aufgrund einer Anpassungsstörung. Der Kläger übersandte schließlich in Kopie das Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers vom 30. Oktober 2012, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2013 gekündigt wurde. 22 Ab dem 6. März 2013 begab sich der Kläger in die Behandlung des Chefarztes K. der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des MK in R.. Nachdem der Kläger dort die von der Beklagten bewilligten fünf probatischen Sitzungen durchgeführt hatte, überwies Herr K. den Kläger in dessen Klinik, wo der Kläger sich in der Zeit vom 2. April bis 8. Mai 2013 in stationärer Behandlung befand. Hierüber berichtete Herr K. in seinem Schreiben vom 2. Mai 2013, in welchem er als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion aufführte und einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall des Klägers vom 27. Juni 2010 sah. In seinem früheren Bericht vom 10. April 2013 hatte Herr K. als psychiatrische Diagnosen (nach ICD–10) eine schwere depressive Episode (F32.3) vor dem Hintergrund einer prolongierten Anpassungsstörung, Mischbild Angst/Depression (F43.22) vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Zügen genannt. Letztgenannte Diagnosen wurden in einem weiteren Schreiben des Herrn K. vom 10. September 2013 bestätigt, unter Hinzufügung „bei Verdacht posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS), F 43.22.“ 23 Die Beklagte zog schließlich den Bericht des Prof. Dr. S. vom UKB Berlin vom 17. September 2013 bei, der anlässlich der erstmaligen Vorstellung des Klägers in der schmerztherapeutischen Ambulanz am 16. September 2013 erstellt worden war. Hierin wurden als Diagnosen unter anderem eine schwere depressive Episode vor dem Hintergrund einer prolongierten Anpassungsstörung, Mischbild Angst/Depression bei Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung genannt. 24 DM P. führte in ihren Befundbericht vom 30. Oktober 2013 als Dauerdiagnose einen chronischen unbeeinflussbaren Schmerz, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Frozen shoulder, eine Schulterluxation, Narbenschmerzen und eine PTBS auf. 25 Dr. S. führte in seinem 2. Rentengutachten vom 2. April 2014 als Unfallfolgen eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes in allen Ebenen sowie eine Belastungs– und Gebrauchsminderung des rechten Armes auf, wobei er die unfallbedingte MdE weiterhin mit 25 % (auf Dauer) einschätzte. 26 Die Beklagte führte sodann das psychiatrische Gutachten des Dr. S./der Dr. M. des UKB vom 18. Juni 2014 herbei. Auf der Grundlage einer Untersuchung des Klägers vom 3. März 2014 diagnostizierten diese Ärzte beim Kläger eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD–10: F43.25). Hierbei handele es sich um eine unmittelbare Unfallfolge. Die unfallbedingte MdE auf psychiatrischem Fachgebiet sei mit 40 % einzuschätzen. 27 Differentialdiagnostisch sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.1) zu erwägen. Hinweise auf eine PTBS hätten sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht ergeben. Die von Herrn K. beschriebenen zwanghaften persönlichen Aspekte hätten wahrscheinlich zur erschwerten Krankheitsverarbeitung beigetragen, in der Untersuchungssituation seien auch hysterieforme und narzisstische Züge erkennbar gewesen. Die erwähnten Persönlichkeitsakzentuierungen hätten keinen eigens für sich relevanten Krankheitswert. Insbesondere das Ausmaß der nun vom Kläger geschilderten Beschwerden psychischer und somatischer Natur wiesen darauf hin, dass eine regelhafte Verarbeitung des Unfallgeschehens nicht habe erreicht werden können. 28 Der Facharzt für Nervenheilkunde Dr. Dr. W. führte in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2014 aus, unter Zugrundelegung der üblichen Diagnoseinventare träten ereignisassoziierte Anpassungsstörungen in einer engen zeitlichen Latenz zu dem belastenden Lebensereignis auf, konkret würden Zeiträume von bis zu vier Wochen genannt. Da beim Kläger innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Unfall derartige Anpassungsstörungen niemals dokumentiert worden seien, könne eine diesbezügliche Diagnose auf der Grundlage der psychiatrischen Diagnoseinventare nicht wirklich gestellt werden. Die peristatischen Belastungsfaktoren, vor allem der Umstand der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, seien dem persönlichen Bereich des Klägers zuzurechnen. Unter Berücksichtigung der anlagemäßigen Persönlichkeitsdisposition sowie der peristatischen Belastungsfaktoren (speziell Existenzängste und Verlust des Arbeitsplatzes) spreche hier insgesamt mehr gegen als für die Kausalbeziehung zwischen Ereignis und geltend gemachtem Körperschaden im psychischen Bereich. Die Länge der Zeitlatenz zwischen dem erlittenen Unfall und dem erstmaligen Auftreten psychischer Störungen betrage mehr als zwei Jahre, somit mangele es an Brückensymptomen, auch dies spreche gegen die Kausalbeziehung. Innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Unfall hätten keinerlei Hinweise auf die Manifestation einer psychischen Störung bestanden, insofern sei der Behandlungsverlauf diesbezüglich bis zum Ablauf des zweiten Unfalljahres durchaus aus nervenärztlicher Sicht nachvollziehbar. Die nachteiligen Weiterungen am Arbeitsplatz des Klägers, welche schließlich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zum Ausbruch von Existenzängsten geführt hätten, stellten gravierende peristatische Belastungsfaktoren dar, welche durchaus für sich allein geeignet seien, die Manifestation einer ängstlich–depressiven Störung im Ursachensinne zu bedienen. Dagegen könnten aus neuropsychiatrischer Sicht keine Folgen des Arbeitsunfalls vom 27. Juni 2010 nachvollzogen werden. Da eine MdE auf psychiatrischem Fachgebiet nicht bestehe, entspreche die Gesamt–MdE der Teil–MdE auf unfallchirurgischem Fachgebiet. 29 Mit Bescheid vom 25. September 2014 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls liege keine rentenberechtigende MdE vor. Ein ursächlicher Zusammenhang der festgestellten Anpassungsstörung mit dem Unfall vom 27. Juni 20010 bestehe nicht. Die Unfallfolgen auf chirurgischem Fachgebiet bedingten weiterhin eine MdE von unter 30 %. 30 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, Folgen seines Unfalls vom 27. Juni 2010 seien eine schwere Depression mit Suizidgedanken, eine PTBS, eine Teilhabefähigkeitsstörung (auch im sozialen Bereich), Ängste, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit psychischen Faktoren sowie eine chronische unbeeinflussbare Schmerzstörung. Die angegebene Diagnose Anpassungsstörung treffe nicht zu. Eine Depression und insbesondere auch eine PTBS könnten auch erst nach Jahren bis Jahrzehnten nach dem Ereignis Symptome zeigen. 31 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine MdE in rentenberechtigendem Grade bestehe nicht. Insoweit werde auf chirurgischem Fachgebiet dem Gutachten des Dr. S. gefolgt. Soweit Dr. S. in seinem Gutachten vom 18. Juni 2014 zu dem Schluss komme, dass beim Kläger unfallbedingt eine Anpassungsstörung vorliege, werde dem Gutachten nicht gefolgt. Psychische Probleme würden laut Aktenlage erstmals mehr als 2 Jahre nach dem Unfall beschrieben. Bei der am 10. Januar 2012 durchgeführten Untersuchung zum neurologischen Gutachten des Dr. H. habe aus psychiatrischer Hinsicht noch kein Anhalt für eine Krankheitsfehlverarbeitung oder Somatisierung bestanden. Eine psychologische Mitbehandlung sei erstmals während des stationären Aufenthaltes vom 16. Oktober bis 7. November 2012 im Unfallk. B durchgeführt worden, wobei als Diagnose eine Anpassungsstörung genannt worden sei. Hinweise auf die vom Kläger angegebene Diagnose einer PTBS fänden sich nicht. Die PTBS trete in der Regel innerhalb von einem halben Jahr nach dem traumatischen Ereignis auf und gehe mit unterschiedlichen psychischen und psychosomatischen Syndromen einher. Eine derartige Erkrankung sei auch von Dr. S. ausgeschlossen worden. Die den Kläger belastenden Faktoren, insbesondere die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, seien dem persönlichen Bereich zuzurechnen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass sich nach der Kündigung Existenzängste entwickelt hätten und Ängste und Panikattacken eingetreten seien. Diese seien aber für sich allein durchaus geeignet, die Manifestation einer ängstlich–depressiven Stimmung im Ursachensinne zu bedingen. Folgen des Arbeitsunfalls könnten aus neuropsychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Hierzu fehle es insbesondere an einer zeitnahen Dokumentation psychischer Beschwerden. Die vorliegenden Unterlagen belegten jedoch gerade das Gegenteil. Sowohl im Rehaentlassungsbericht vom 5. Oktober 2010 als auch im neurologischen Zusatzgutachten vom 12. Januar 2012 würden psychische Beschwerden ausdrücklich ausgeschlossen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der psychischen Problematik könne nicht hergestellt werden. 32 Der Kläger hat am 6. Februar 2015 Klage beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben. Das im Auftrag der Beklagten erstellte psychiatrische Gutachten vom 18. Juni 2014 komme zu dem Ergebnis, dass bei ihm unfallbedingt eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten vorliege. Laut Gutachten resultiere hieraus eine MdE von 40. 33 Der Kläger hat beantragt, 34 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2015 zu verurteilen, ihm aus Anlass seines Arbeitsunfalls vom 27. Juni 2010 eine Verletztenrente nach § 80a SGB VII zu gewähren. 35 Die Beklagte hat beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Sie hat auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide verwiesen. 38 Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das SG das nervenärztliche Gutachten des Chefarztes K. des MK R. vom 27. September 2016 eingeholt. In seinem Gutachten hat der Sachverständige K. auf seinem Fachgebiet beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode), eine prolongierte Anpassungsstörung (Mischbild, Angst, Depression) sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakten diagnostiziert. Eine PTBS könne dagegen als inzwischen gesichert ausgeheilt gelten. Die Entwicklung der psychogenen Funktionsstörungen habe offenbar ein bis zwei Jahre im Anschluss an den Unfall begonnen. Bei Gewahrwerden offenbar bleibender körperlicher Defizite mit entsprechenden Auswirkungen auf soziale und berufliche Teilhabe habe der Kläger eine anhaltende depressive Störung entwickelt, die die sicherlich vorhandenen schmerzhaften Einschränkungen zusätzlich psychogen untermauert habe. Die genannten Krankheiten des Klägers auf seinem Fachgebiet seien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall des Klägers zurückzuführen. Es sei davon auszugehen, dass keine dieser Störungen ohne den Unfall aufgetreten wäre, selbst wenn das Unfallereignis als solches nicht eine Größenordnung habe, die unbedingt solche Folgeerscheinungen nach sich ziehen müsse. Er gehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Kläger keinerlei klinische Diagnosen psychogener Natur ohne diesen Unfall entwickelt hätte. Der Kläger sei vor dem Unfallereignis niemals in klinischem Zusammenhang auf psychiatrischen Fachgebiet auffällig gewesen. Auch wenn der Kläger eine Persönlichkeitsakzentuierung aufweise, die ihm das Verarbeiten psychogener Konstellationen erheblich erschwere, habe der Unfall trotz vorhandener Bewältigungsdefizite des Klägers als kausales Ereignis zu gelten. Die in den Akten beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale seien auch im klinischen Kontext nicht in einer Größenordnung verifizierbar, die eine echte Persönlichkeitsstörung in zu diagnostizierender Größenordnung nach sich zu ziehen hätte. Der Unfall als solches sei offensichtlich noch einigermaßen gut verarbeitet worden, nicht jedoch die Folgen. Sicherlich bestehe beim Kläger eine erhebliche Angst vor sozialem Abstieg. Letztendlich sei dieser Umstand jedoch dem Unfall und den Folgen im Nichtausheilen des chirurgischen und orthopädischen Funktionsdefizits geschuldet. Insofern gelte für ihn als gesichert, dass trotz beschriebener Persönlichkeitsakzentuierungen ein vorbestehendes echtes klinisches Krankheitsgeschehen nicht vorgelegen habe (im Sinne einer unfallunabhängigen krankhaften Veränderung). Wegen der mittlerweile mehrere Jahre andauernden Behandlungsserie könne die psychogene Komponente als chronifiziert eingestuft werden. Eine nachhaltige Genesung des Klägers sehe er nicht mehr als möglich an. Nach den MdE–Grundsätzen handele es sich um eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis– und Gestaltungsfähigkeit durch die Entwicklung ausgeprägter depressiver hypochondrischer sowie somatoformer Aspekte, womit sich auf dem rein psychiatrisch-psychosomatischen Fachgebiet ein MdE–Grad von 40 ergebe. 39 Mit dem Gutachten des Dr. S./M. werde im Wesentlichen übereingestimmt. Nicht gefolgt werde dem Gutachten des Dr. H., der eine psychogene Mitbeteiligung beklagter Schmerzstörung ausschließe. Vielmehr sei zum Zeitpunkt der Begutachtung des Klägers durch Dr. H. bereits die Entwicklung einer somatoformen Störung hoch wahrscheinlich gewesen. Mit der Stellungnahme des Dr. Dr. W. werde nicht übereingestimmt. 40 Während der Kläger seine Auffassung durch das Gutachten des Herrn K. bestätigt sieht, ist die Beklagte den Ausführungen dieses Sachverständigen mit der von ihr überreichten beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. Dr. W. vom 26. Oktober 2016 entgegengetreten. Hierin heißt es, dass aus beratungsärztlicher Sicht auch weiterhin nicht von dem Verbleiben von Unfallfolgen im psychischen Bereich des Klägers ausgegangen werden könne. Der Sachverständige K. vertrete die Einschätzung, dass beim Kläger in einer engen zeitlichen Latenz zu dem seinerzeitigen Unfall keine psychischen Störungen vorgelegen hätten und dass diese vielmehr erst mit einem zeitlichen Versatz von ein bis zwei Jahren aufgetreten seien. Insoweit mangele es weiterhin an dem schlüssigen Vollbeweis eines stattgehabten Primärschadens im psychischen Bereich des Klägers, vor allem fehle auch der Nachweis von sogenannten Brückensymptomen innerhalb einer engen Zeitlatenz zu dem Unfall. Bei den peristatischen Belastungsfaktoren, insbesondere dem mittlerweile eingetretenen Arbeitsplatzverlust, handele es sich um allgemeine Lebensrisiken. 41 Durch Urteil vom 8. Dezember 2016 hat das SG Neubrandenburg die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Zutreffend habe die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente aus Anlass seines Arbeitsunfalls vom 27. Juni 2010 abgelehnt, da eine insoweit nach § 80a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erforderliche MdE in rentenberechtigendem Grade von mindestens 30 nicht zu bejahen sei. Das Gericht teile die Auffassung der Beklagten, wie sie im angefochtenem Bescheid und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid dargetan worden sei, wobei auf die dortigen Ausführungen gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen werde. Der durch Bescheid der Beklagten vom 26. September 2011 anerkannte Arbeitsunfall habe nicht zu einer rentenberechtigenden Einzel–MdE auf unfallchirurgischem Fachgebiet geführt. So habe Dr. S. in seinem ersten Rentengutachten vom 11. August 2011 die unfallchirurgische Einzel–MdE ab dem 23. April 2011 auf 25 % eingeschätzt und dies in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2012 auch als Gesamt–MdE bewertet. In seinem zweiten Rentengutachten vom 2. April 2014 sei Dr. S. unter der Diagnose einer deutlichen Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks in allen Ebenen und einer Belastungs- und Gebrauchsminderung des rechten Armes zur selben MdE–Bewertung (Dauerzustand) gekommen. Die unfallchirurgische Einzel–MdE von 25 sei darüber hinaus auch von Prof. Dr. E. in mehreren Arztberichten bestätigt worden. Eine abweichende Auffassung zur unfallchirurgischen Einzel-MdE werde auch seitens des Klägers nicht vorgetragen. 42 Eine Verletztenrente käme nur dann in Betracht, wenn sich eine unfallbedingte Einzel-MdE zusätzlich auch auf neuropsychiatrischem Fachgebiet begründen ließe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das psychiatrische Gutachtens des Dr. S. und der Dr. M. vom 18. Juni 2014, in dem eine unfallbedingte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bei zwanghaften, histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierungen bejaht und hieraus eine neuropsychiatrischen Einzel-MdE von 40 abgeleitet werde, lasse sich mit der herrschenden medizinwissenschaftlichen Lehre nicht in Einklang bringen und vermöge das Gericht nicht zu überzeugen. Die ICD–10 definiere Anpassungsstörung als „Zustände von subjektivem Leid und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen, wie auch schwerer körperlicher Erkrankung, auftreten“. Im Vordergrund stünden depressive Symptome, Angstzustände oder Verhaltensauffälligkeiten. Die Symptome begännen innerhalb eines Zeitraumes von längstens drei Monaten nach dem belastenden Ereignis und hielten selten länger als 6 Monate an. Bei anhaltenden Belastungen, zum Beispiel entstellender oder stark beeinträchtigender Körperverletzung spreche man von chronischer Anpassungsstörung. Nach der ICD–10 könne die Anpassungsstörung lediglich bis zu einer Zeitdauer von maximal zwei Jahren diagnostiziert werden (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., Seite 143). 43 Innerhalb dieses nach der ganz herrschenden Lehre maßgeblichen Zeitraumes hätten sich beim Kläger keine nennenswerten psychischen Auffälligkeiten gefunden. Zu verweisen sei auf den Entlassungsbericht der M. K. B. S. vom 5. Oktober 2010, in dem die psychische Verfassung des Klägers thematisiert worden sei und sich keine Auffälligkeiten gezeigt hätten und das Gutachten des Dr. S. vom 11. August 2011, in dem auch im Rahmen der Anamneseerhebung keinerlei Klagen des Klägers zu seinem psychischen Gesundheitszustand zu finden gewesen seien und das auch im Übrigen keine psychischen Besonderheiten habe erkennen lassen. Im neurologischen Zusatzgutachten vom 12. Januar 2012 habe der Neuropsychiater Dr. H. sich auch mit der psychischen Verfassung des Klägers befasst. Der psychische Befund habe nach den Erhebungen des Gutachters auch zu diesem Zeitpunkt keine Besonderheiten erkennen lassen. Er habe angegeben, dass auf dem neurologischen Fachgebiet keine Diagnosen zu nennen seien und dass sich auch kein Hinweis auf eine Krankheitsfehlverarbeitung, Somatisierung oder Aggravation bzw. Simulation finde. Der Kläger selbst habe seinen Verschlimmerungsantrag vom 12. September 2012 nur auf den Gesundheitszustand der Schulter gestützt. Auch die nachfolgenden Arztberichte hätten etwaige psychische Störungen nicht erkennen lassen. Erstmals am 2. November 2012 sei über eine telefonische Mitteilung des UKB ein ärztlicher Hinweis auf eine psychische Instabilität aktenkundig geworden; zu dieser Zeit sei die für Anpassungsstörungen geltende Zweijahresfrist jedoch längst verstrichen gewesen. 44 Der in der Literatur genannte Zeitraum, innerhalb dessen die Symptome auftreten müssten, sei allein ab dem tatsächlichen Unfallereignis zu berechnen. Der Umstand, dass der Kläger später seinen Arbeitsplatz durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers vom 30. Oktober 2012 verloren habe, lasse es nach herrschender medizinwissenschaftlicher Lehre nicht zu, die zeitliche Spanne einer Anpassungsstörung erst ab diesem weiteren Ereignis gelten zu lassen. Vielmehr handele es sich bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses um einen peristatischen Belastungsfaktor, der im Kontext der gesetzlichen Unfallversicherung nicht dem Bereich der versicherten Tätigkeit, sondern dem persönlichen Bereich des Klägers zuzuordnen sei. Wie der Beratungsarzt Dr. Dr. W. in seinen Stellungnahmen zutreffend darlege, stellten die nachteiligen Weiterungen am Arbeitsplatz des Klägers, die schließlich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zum Ausbruch von Existenzängsten bei ihm geführt hätten, gravierende peristatische Belastungsfaktoren dar, die durchaus für sich allein geeignet gewesen seien, die Manifestation einer ängstlich–depressiven Störung im Ursachensinne zu bedingen. Der Argumentation des Klägers, das Unfallereignis habe den Kläger in eine kritische Lebenssituation gebracht und die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit und anhaltenden Schmerzen hätten letztlich zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt, was wiederum die psychischen Gesundheitsschäden hervorgerufen habe, vermöge sich das Gericht aus den genannten Gründen nicht anzuschließen. 45 Unabhängig davon, dass das Gericht bereits eine unfallbedingte Anpassungsstörung für nicht begründbar halte, könne dem Gutachter Dr. S., der eine Anpassungsstörung beim Kläger diagnostiziert und als Unfallfolge bewertet habe, auch in der Höhe einer hierfür angenommenen MdE von 40 nicht gefolgt werden. Nach den gängigen MdE–Erfahrungswerten begründe eine Anpassungsstörung allenfalls eine MdE von 30 (Hinweis auf Schönberger u. a., a. a. O., Seite 156). 46 Das Gericht vermöge auch die Kausalitätsbeurteilung von Herrn K. so nicht zu teilen. Herr K. sehe die depressive Episode im Zusammenhang mit einer prolongierten Anpassungsstörung, die den bereits genannten Fristen unterliege. Darüber hinaus seien auch nach seiner Einschätzung Konkurrenzursachen in der Persönlichkeit des Klägers begründet. Die von Herrn K. genannte Persönlichkeitsstruktur lasse sich nach Auffassung des Gerichts mit dem aufgetretenen durch Existenzängste geprägten Krankheitsbild problemlos in Einklang bringen. Auch wenn Herr K. eine PTBS als inzwischen gesichert ausgeheilt erachte, scheide eine PTBS zur Überzeugung des Gerichts bereits deshalb aus, weil das angeschuldigte Ereignis kein Erlebnis darstelle, das nach geltenden medizinwissenschaftlichen Erkenntnissen eine PTBS auslösen könne. Denn hierfür bedürfte es als Auslöser eines traumatischen Ereignisses von besonderer Qualität mit einem extremen Belastungsfaktor. Ein solches Grenzerlebnis lasse sich in Anbetracht der Schilderung des Klägers und der unmittelbar nach dem Unfall manifestierten Verletzungen nicht bejahen. So habe auch Dr. S. in seinem Gutachten keine Anhaltspunkte für eine PTBS gesehen. 47 Übereinstimmend mit der Beklagten messe das Gericht der Latenz von über 2 Jahren nach dem Unfallereignis bzw. dem Fehlen jeglicher Brückensymptome eine grundlegende Bedeutung auch gegenüber den vom Kläger geltend gemachten weiteren Diagnosen bei. Bestehe auf neuropsychiatrischen Fachgebiet keine Unfallfolge beim Kläger verbleibe es auf dem unfallchirurgisch–orthopädischen Fachgebiet bei einer unfallbedingten MdE von 25, mit der vorliegend der rentenberechtigende Grad einer MdE von 30 nicht erreicht werde. 48 Gegen das nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Januar 2017 Berufung eingelegt. Er bemängelt, dass das SG sein „Buchwissen“ über den Sachverstand des Gutachters K. gestellt habe, der den Kläger wiederholt persönlich untersucht habe. Das SG habe in seiner Fixierung auf eine Zweijahresfrist verkannt, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Der Sachverständige K. habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass spätestens Ende 2011 eine psychiatrische Störung beim Kläger vorgelegen habe, die durch den Unfall bedingt gewesen sei. 49 Der Kläger beantragt sinngemäß, 50 das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. Dezember 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der gesundheitlichen Folgen seines Arbeitsunfalls vom 27. Juni 2010 eine Verletztenrente nach § 80 a) SGB VII zu gewähren. 51 Die Beklagte beantragt, 52 die Berufung zurückzuweisen. 53 Das Bundessozialgericht habe mehrfach betont, dass zur Klärung der Frage, ob nach den einschlägigen medizinisch–wissenschaftlichen Erkenntnissen das angeschuldigte Ereignis die wahrscheinliche Ursache des bestehenden Gesundheitsschadens sei, grundsätzlich die herrschende medizinische Lehrmeinung maßgebend sei. 54 Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 17. Mai 2018 mitgeteilt, dass er beabsichtige, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden und hat die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG entsprechend angehört. 55 Die Gerichtsakten (S 13 U 9/15 - L 5 U 1/17) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen. II. 56 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. 57 Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das SG Neubrandenburg hat in dem angefochtenen Urteil vom 8. Dezember 2016 zutreffend entschieden, dass beim Kläger keine psychischen Unfallfolgen bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe im angefochtenen Urteil und nimmt auf diese gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. 58 Zutreffend gehen sowohl das SG als auch die Beklagte davon aus, dass auf dem neuropsychiatrischen Fachgebiet beim Kläger keine Unfallfolge besteht. Zwar wird seit dem Jahr 2012 von diversen Ärzten beim Kläger eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Diese ist aber nicht gesundheitliche Folge seines anerkannten Arbeitsunfalls am 27. Juni 2010. Zutreffend hat insoweit der Beratungsarzt Dr. Dr. W. darauf hingewiesen, dass die Anpassungsstörung beim Kläger erst mehr als 2 Jahre nach dem Unfall diagnostiziert worden ist. Psychische Störungen infolge eines Unfallereignisses stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie als Gesundheitsschaden zu bewerten sind und ein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang besteht. Der Unfallbegriff erfasst damit nicht nur organische Verletzungen, sondern auch psychische Gesundheitsstörungen als unmittelbare Reaktion auf ein äußeres Ereignis (gesundheitlicher Erstschaden). Es handelt sich nicht um die psychischen Folgen eines unfallbedingten physischen Traumas, sondern um die unmittelbare Verursachung einer psychischen Reaktion durch ein äußeres Ereignis (haftungsbegründende Kausalität). Der Unfallbegriff fordert bei einer psychischen Einwirkung ein Erlebnis, welches sich objektiv von den alltäglichen Geschehnissen abhebt und subjektiv eine besondere psychische Anspannung mit einer dadurch bedingten Stresssituation auslöst (vergl. zum Vorstehenden Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., Seite 158, 159). 59 Psychische Auffälligkeiten beim Kläger haben sich zeitnah zum Unfall weder während seines Aufenthalts in der M. K. B. S. in der Zeit von September bis Oktober 2010 gezeigt, noch anlässlich der Begutachtung des Klägers am 10. Januar 2012 durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H.. Auch wenn die Begutachtung des Klägers durch diesen Arzt in erster Linie erfolgte um festzustellen, ob auf dem neurologischen Fachgebiet Unfallfolgen beim Kläger verblieben sind, was Dr. H. verneinte, da sich nach dessen Einschätzung auf neurologischem Fachgebiet keine Diagnosen stellen ließen, hat Dr. H., der auch Facharzt für Psychiatrie ist, auf diesem Gebiet die von ihm beim Kläger erhobenen Befunde in seinem Gutachten mitgeteilt. Im psychischen Befund heißt es, dass der Kläger wach und zu allen Qualitäten voll orientiert war. Die Stimmung war ausgeglichen bei erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit. Antrieb und Psychomotorik waren regelrecht. Es fanden sich keine klinisch fassbaren mnestischen oder kognitiven Störungen, keine formalen Denkstörungen. Die Konzentration– und Aufmerksamkeitsleistungen waren regelrecht. Zusammengefasst kam Dr. H. hinsichtlich des psychiatrischen Fachgebiets zu der Einschätzung, dass sich für eine Krankheitsfehlverarbeitung oder eine Somatisierung kein Anhalt ergeben hatte. Psychische Auffälligkeiten sind beim Kläger erstmalig anlässlich eines telefonischen Hinweises seitens des UKB am 2. November 2012 bei der Beklagten aktenkundig geworden. In dem Bericht vom 5. Dezember 2012 über die Schultersprechstunde des UKB wird dann erstmalig von einer Anpassungsstörung beim Kläger gesprochen. In der Folgezeit sind dann von verschiedenen Ärzten weitere Diagnosen auf dem psychiatrischen Fachgebiet beim Kläger gestellt worden. Da die Stellung der entsprechenden Diagnosen erst erfolgte, nachdem sich der Unfall vor mehr als 2 Jahren zugetragen hatte, ist es mangels zeitnah zum Unfall dokumentierter psychischer Auffälligkeiten des Klägers unwahrscheinlich, dass die auf dem psychiatrischem Fachgebiet diagnostizierten Erkrankungen dem Unfall noch zugerechnet werden können. Wahrscheinlicher ist vielmehr, dass auch unter Berücksichtigung der beim Kläger bestehenden Persönlichkeitsakzentuierung es durch das Hinzutreten weiterer Belastungen zu einer Fehlverarbeitung des Unfalls gekommen ist. Wie sich den Verwaltungsakten der Beklagten entnehmen lässt, begann ab dem 14. März 2011 die stufenweise Wiedereingliederung des Klägers in seine berufliche Tätigkeit als Maler. Wie aus den ärztlichen Berichten hervorgeht, war der Kläger aber weiterhin nicht in der Lage, schwer zu heben und zu tragen oder Überkopfarbeiten zu verrichten. Insoweit war der Kläger darauf angewiesen, dass diese Arbeiten, die er nicht mehr leisten konnte, von seinen Arbeitskollegen mit übernommen wurden. Dies schien in der Anfangszeit noch funktioniert zu haben. Aus einer Gesprächsnotiz über ein zwischen der Ehefrau des Klägers und einem Mitarbeiter der Beklagten geführtes Telefongespräch vom 17. März 2012 geht jedoch hervor, dass die Kollegen den Kläger anfangs unterstützt hätten, sie dazu aber nicht mehr bereit seien. Der Kläger quäle sich, lasse sich aber aus Angst um seinen Arbeitsplatz nicht krankschreiben. Die Existenzängste des Klägers haben sich dann offenbar verstärkt, als ihm sein Arbeitgeber die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mitgeteilt hat. Offenbar hat sich dadurch die psychische Situation des Klägers weiter verschlechtert, da in der Folgezeit, auch nachdem Herr K. die Behandlung des Klägers am 6. März 2013 begonnen hat, von diesem Arzt nicht mehr die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt worden ist, sondern auch die einer schweren depressiven Episode. 60 Soweit die Beklagte und auch das SG die beim Kläger diagnostizierte Anpassungsstörung nicht kausal auf seinen Unfall vom 27. Juni 2010 zurückführen, schließt der Senat sich dieser Auffassung an, da sie sich im Einklang befindet mit der herrschenden medizinischen Lehrmeinung in der unfallmedizinischen Literatur. Danach beginnen die Symptome einer Anpassungsstörung innerhalb eines Zeitraumes von längstens drei Monaten nach dem belastenden Ereignis und halten selten länger als sechs Monate an. Nach der ICD–10 kann die Anpassungsstörung lediglich bis zu einer Zeitdauer von maximal zwei Jahren diagnostiziert werden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Seite 152). Da die Anpassungsstörung beim Kläger aber erst nach einem Ablauf von mehr als zwei Jahren nach dem Unfall erstmals diagnostiziert worden ist, hätte diese Diagnose eigentlich gar nicht erst gestellt werden dürfen. Insoweit überzeugen die Ausführungen in den Gutachten der Dres. S./M. vom 18. Juni 2014 und dem Gutachten des Herrn K. vom 27. September 2016 den Senat nicht. Soweit Herr K. darüber hinaus die Auffassung vertritt, dass auch eine rezidivierende depressive Störung und eine somatoforme Schmerzstörung beim Kläger gesundheitliche Folgen seines anerkannten Arbeitsunfalls vom 27. Juni 2010 sind, folgt der Senat der Ansicht dieses Sachverständigen ebenfalls nicht. Denn ein im erforderlichen Vollbeweis nachgewiesener Gesundheitserstschaden des Klägers auf psychiatrischem Fachgebiet in zeitlicher Nähe zu seinem Unfall vom 27. Juni 2010, aus dem sich die nunmehr von Herrn K. diagnostizierten weiteren Gesundheitsstörungen beim Kläger entwickelt haben könnten, konnte vom Kläger nicht erbracht werden. 61 Besteht mithin keine Unfallfolge des Klägers auf psychiatrischem Fachgebiet, kann die Teil–MdE auf chirurgisch–orthopädischen Fachgebiet keine Erhöhung erfahren. Die Unfallfolgen des Klägers im Bereich seiner rechten Schulter und seines rechten Armes rechtfertigen die Einschätzung einer MdE mit dem Wert von 25, was sich aus den beiden erstellten Gutachten des Dr. S. ergibt. Hiergegen sind vom Kläger insofern auch keine Einwände erhoben worden. Diese unfallbedingte MdE begründet vorliegend ausnahmsweise keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente, auch wenn nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII es grundsätzlich ausreicht, wenn die Erwerbsfähigkeit von Versicherten infolge eines Versicherungsfalls um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Nach der Sondervorschrift des § 80a Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 a und b abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 v. H. gemindert ist. Der Kläger fällt unter diese Sonderregelung, da er Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens (vergl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII) ist. Den erforderlichem Grad einer MdE von 30 für die Gewährung einer Verletztenrente erreicht der Kläger jedoch nicht. 62 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das BSG in seinem Urteil vom 20. März 2018 – B 2 U 6/17 R – entschieden hat, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Anspruch auf eine Verletztenrente eines selbstständigen landwirtschaftlichen Unternehmers eine MdE nicht nur von 20 v. H. sondern von mindestens 30 v. H. voraussetzt. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 64 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).