Beschluss
L 6 KR 70/17 B PKH
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 4. Juli 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfegewährung an das Sozialgericht Neubrandenburg zurückverwiesen. Gründe I. 1 Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klagverfahren gegen Bescheide der Beklagten, mit welchen seine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt und Beiträge zur Kranken- (und Pflege)versicherung erhoben werden. 2 Der 1983 geborene, ledige Kläger war wegen Bezugs von Arbeitslosengeld bis zum 30. November 2013 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Seit dem 01. Dezember 2013 bezieht er von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine (zunächst auf drei Jahre befristete) Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenbescheid vom 18. November 2013). Die Brutto-Rentenhöhe betrug bei Rentenbeginn 772,21 € monatlich, seit dem 01. Juli 2014 786,99 €. Nach Kenntnis vom Rentenantrag des Klägers prüfte die Beklagte die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und kam zu dem Ergebnis, dass die hierfür erforderliche 9/10-Belegung nicht erfüllt war, was sie dem Kläger mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 19. Juni 2013 unter der Überschrift „Wichtige Information zu Ihrer Krankenversicherung“ mitteilte. Mit Schreiben vom 18. November 2013 informierte sie den Kläger über Klärungsbedarf hinsichtlich seiner Krankenversicherung. Der Einleitungssatz dieses Schreibens lautete: „am 30.11.2013 endet(e) 01.12.2013“. Auf der Rückseite dieses Schreibens, ebenfalls mit Datum 18. November 2013, gab der Kläger eine Formularerklärung unter der Überschrift „Ja, ich will weiter Mitglied der C. bleiben“ ab und hierbei an, ab dem 01. Dezember 2013 Rentner zu sein und keinen Anspruch auf Familienversicherung zu haben. In einer Einkommenserklärung vom gleichen Tage teilte der Kläger die Höhe der Rente mit und gab ferner an, keine weiteren Einkünfte zu haben, weshalb er Grundsicherungsleistungen beantragen werde. Die Angaben über seine Einkünfte wiederholte der Kläger mit einer weiteren Formularerklärung mit Datum 16. Dezember 2013. 3 Die Beklagte setzte mit zwei Bescheiden vom 03. Januar 2014 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für 2013 mit insgesamt 159,14 € und für 2014 mit 163,16 € monatlich fest. Dabei ging sie von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der jeweiligen Mindestbemessungsgrundlage (ein Drittel der Bezugsgröße, 898,33 € bzw. 921,67 €) aus, da die Rentenhöhe deutlich niedriger lag. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war diesen Bescheiden als letzter Absatz („Ihr Recht“) eines als Anlage beigefügten Hinweisblattes beigefügt. 4 Der mit der Beitragszahlung in Verzug geratene Kläger teilte erstmals im Februar 2014 der Beklagten mit, aufgrund bestehender Privatinsolvenz keine Ratenzahlungsvereinbarungen treffen zu dürfen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde am 05. Mai 2014 eröffnet. Hiervon erhielt die Beklagte im August 2014 Kenntnis. Noch unter dem 19. Mai 2014 hatte sie über die Beitragsschuld für April 2014 einen Forderungsbescheid erlassen, mit welchem auch Säumniszuschläge und Mahngebühren festgesetzt wurden. Der zuständige Sozialhilfeträger übernahm letztlich die Beiträge jedenfalls für die Monate Mai bis Juli 2014 (Bescheid vom 15. August 2014). 5 Mit mehreren Schreiben (erstmals vom 11. August 2014) erklärte der Kläger die Kündigung seiner freiwilligen Versicherung und machte geltend, von Mitarbeitern der Beklagten unzureichend bzw. unzutreffend beraten worden zu sein. Die Beklagte erwiderte, die Kündigung könne erst bei Nachweis einer anderweitigen Krankenversicherung wirksam werden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 teilte der Kläger mit, dass eine freiwillige Versicherung mangels Beitrittserklärung zu keinem Zeitpunkt zustande gekommen sei. Eine Umwandlung der gesetzlichen in eine freiwillige Versicherung ohne Mitwirkung des Versicherten sei nur durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid möglich. Er habe neben seiner Erwerbsminderungsrente nebst Beitragszuschuss in Höhe von 57,45 € keine weiteren Einnahmen und sei daher nicht in der Lage, die Beiträge aufzubringen. 6 Die Beklagte erwiderte, der Kläger sei aufgrund seiner Erklärungen vom 18. November und 16. Dezember 2013 freiwilliges Mitglied. Gegen die nachfolgend ergangenen Beitragsbescheide sei kein Widerspruch eingelegt worden. 7 Mit Beitragsbescheiden vom 09. Oktober 2014 und vom 07. Januar 2015 setzte die Beklagten den Gesamtmonatsbeitrag ab Juli 2014 in Höhe von 163,25 € und für 2015 in Höhe von 170,08 € fest, wobei sie jeweils erneut die Mindest-Beitragsbemessungsgrenze (ab 2015 945,00 €) als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde legte. Ohne dass den Akten zu entnehmen wäre, wie die Beklagte von der zum 01. Juli 2015 geänderten Rentenhöhe Kenntnis erlangte, setzte sie mit Beitragsbescheid vom 09. Juni 2015 die monatliche Beitragshöhe ab Juli 2015 mit 170,09 € fest, wobei sie bei unveränderter Mindest-Beitragsbemessungsgrenze einen monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 804,40 € berücksichtigte. 8 Nach mehreren Forderungsbescheiden und Vollstreckungsanordnungen erhob der Kläger am 26. Februar 2015 gegen einen „Beitragsbescheid vom 23.02.2015“ Widerspruch. 9 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 zurück. Dabei ging sie von einem sinngemäßen Widerspruch vom 11. Dezember 2014 (Eingang) aus, der sich gegen ihre Bescheide vom 03. Januar 2014 in den Fassungen vom 09. Oktober 2014 und 07. Januar 2015 richte. Weitere Widersprüche richteten sich gegen Mahn- und Säumniszuschlag-Bescheide. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig, sowohl was den Versichertenstatus des Klägers als freiwillig Versicherter als auch was die Beitragshöhe anbetreffe. Die bisherige Pflichtversicherung setze sich ab Rentenbeginn als freiwillige Versicherung fort, § 188 Abs. 4 SGB V. Mit bindendem Bescheid vom 19 Juni 2013 sei festgestellt worden, dass die erforderliche Vorversicherungszeit für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt sei. Der Kläger habe seine Mitgliedschaft auch nicht zum Ende der Pflichtversicherung am 30. November 2013 gekündigt und auch keinen anderen Krankenversicherungsschutz nachgewiesen. 10 Am 07. August 2015 hat der Kläger hiergegen Klage vor dem Sozialgericht B-Stadt erhoben und gleichzeitig unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. 11 Am 31. August 2015 sandte das H. S. der Beklagten ihre Vollstreckungsanordnung unter Hinweis auf das eröffnete Insolvenzverfahren und fehlende Absonderungsrecht als erledigt zurück. 12 Mit Schreiben vom 21. September 2015 erinnerte die Beklagte den Kläger an eine ausstehende Einkommenserklärung, an welche sie bereits erfolglos erinnert habe. Weder die Aufforderung noch die (erste) Erinnerung lassen sich der Verwaltungsakte entnehmen. Mit Beitragsbescheid vom 12. Oktober 2015 setzte die Beklagte den monatlichen Gesamtbeitrag ab November 2015 mit 726,66 € fest. Der Kläger habe ihre Anfragen vom 20. Juli 2015, 17. August 2015 und 21. September 2015 nicht beantwortet und seine beitragspflichtigen Einnahmen nicht nachgewiesen. Der Beitragsbemessung sei daher ein Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Ein später vorgelegter Nachweis geringerer Einnahmen könne zudem erst für den auf den Nachweis folgenden Monat berücksichtigt werden. Mit weiteren Bescheiden vom 29. Dezember 2015 und vom 13. Juni 2016 setzte sie die Beitragshöhe auf 771,77 € ab Januar 2016 bzw. 772,00 € ab Juli 2016 fest, wobei sie im letztgenannten Bescheid eine monatliche Rentenhöhe von 842,49 € berücksichtigte. Auch in diesem Fall wird nicht deutlich, wie die Beklagte von der aktuellen Rentenhöhe Kenntnis erlangt hat. 13 Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016 erneut vorgetragen, neben seiner Rente über keine weiteren Einkünfte zu verfügen. Aktuell werde bei einem Renteneinkommen von 772,21 € ein Beitrag in Höhe von 771,77 € gefordert. Sollte dies der Rechtslage entsprechen, sei von einer verfassungswidrigen Regelungslücke auszugehen. 14 Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 04. Juli 2017 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Klage unter Bezugnahme auf den Inhalt des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides bezüglich der ungekündigten Mitgliedschaft des Klägers in der freiwilligen Krankenversicherung abgelehnt. Soweit zuletzt Beiträge unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt worden seien, resultiere dies aus der fehlenden Mitwirkung des Klägers zur Darlegung seiner Einkünfte. 15 Gegen den am 05. Juli 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 07. Juli 2017. Der Kläger habe grundsätzlich nichts gegen eine Krankenversicherung einzuwenden. Es könne jedoch nicht richtig sein, wenn Monatsbeiträge zu zahlen seien, die seinem Gesamteinkommen entsprächen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass er irgendwelchen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Auch könnten die angeforderten Beiträge angesichts des laufenden Insolvenzverfahrens nicht geleistet werden. 16 Die Beklagte hat entgegnet, dass der Kläger den nach § 206 SGB V obliegenden Meldepflichten nicht nachgekommen sei, sodass eine Beitragspflicht unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze vorzunehmen gewesen sei. Ob die Beitragsforderung realisiert werden könne, sei nicht erheblich. 17 Mit Bescheid vom 15. September 2017 hat die Beklagte ab dem 01. August 2017 eine Pflichtversicherung des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) festgestellt, nachdem ab diesem Tage Kindererziehungszeiten bei der 9/10-Belegung zu berücksichtigen seien. Für die Zeit bis zum 31. Juli 2017 seien die Beiträge jedoch zu erheben. Sofern eine Einziehung der rückständigen Beiträge keinen Erfolg haben sollte, sei über eine Niederschlagung zu entscheiden. II. 18 Die zulässige Beschwerde ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das SG Neubrandenburg hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. 19 Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält der Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens dann Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 20 Von hinreichender Erfolgsaussicht ist in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig dann auszugehen, wenn zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Ermittlungsmaßnahmen des Gerichts erforderlich sind bzw. vom Sozialgericht für erforderlich erachtet werden und in rechtlicher Hinsicht, wenn die maßgebliche Rechtsfrage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt ist und der der Klägerseite zum Erfolg verhelfende Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint. Es reicht aus, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht nur hinsichtlich eines – nicht gänzlich unbedeutenden – Teils des Klagebegehrens zu bejahen ist. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen, welche regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn neben dem Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit vollständigen Anlagen eingegangen sind. 21 Die Klage hat in diesem Sinne hinreichende Aussicht auf Erfolg. 22 Das ergibt sich einerseits daraus, dass der Kläger mit seinem Begehren, keine (bzw. geringere) Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung entrichten zu müssen, jedenfalls für den Zeitraum ab dem 01. Juli 2017 bereits nach der aktuellen Bescheidlage erfolgreich war. Seither ist er im Rahmen der KVdR pflichtversichert. Der entgegenstehende letzte maßgebliche Beitragsbescheid der Beklagten (soweit ersichtlich vom 13. Juni 2016), der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, ist folgerichtig von der Beklagten ab Juli 2017 (zumindest konkludent) aufgehoben worden, was allein bereits einen nicht unerheblichen Teilerfolg darstellt. Dass dieser Teilerfolg auf der Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen für die KVdR (Anfügung von § 5 Abs. Satz 3 SGB V durch Art. 1 Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG vom 04. April 2017, BGBl. I 778) beruht und nicht auf den eingelegten Rechtsmitteln, ist für die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Erfolgsaussichten ohne Bedeutung. 23 Eindeutig rechtswidrig ist ferner der Forderungsbescheid der Beklagten vom 19. Mai 2014, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Insolvenzforderung (Beitragsanspruch für April 2014) erging und somit gegen das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung verstieß, § 89 InsO. Hier ist allerdings fraglich, ob diesem Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren (insgesamt 1,90 €) hinaus überhaupt eine Regelungswirkung zukommt, oder ob er sich auf eine bloße Wiederholung der Verfügung des Beitragsbescheides vom 03. Januar 2014 beschränkt. Auch wäre abschließend zu beurteilen, ob auch dieser Bescheid (gemäß § 86 SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Jedenfalls im Prozesskostenhilfe-Verfahren können diese schwierigen Rechtsfragen aber nicht abschließend verneint werden, sodass auch diesbezüglich von hinreichenden Erfolgsaussichten auszugehen ist. 24 Auch hinsichtlich des „eigentlichen“ Anliegens des Klägers lassen sich hinreichende Erfolgsaussichten jedoch nicht verneinen. Im Gegenteil bestehen erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Bescheidlage zur Beitragshöhe ab November 2015 sowie allgemein gegen die Rechtmäßigkeit des diesbezüglichen Verwaltungshandelns der Beklagten. Insoweit erscheinen folgende Hinweise geboten: 25 Eine „freiwillige Mitgliedschaft“ des Klägers bei der Beklagten im originären Sinne des § 9 Abs. 1 SGB V (durch Beitrittserklärung) kommt vorliegend eher nicht, sondern vielmehr im Sinne einer obligatorischen Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 SGB V in Betracht (anders: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2010 – L 10 KR 65/07 – zu einer ähnlichen Erklärung eines Selbständigen). Hiervon geht offenbar auch die Beklagte spätestens im Widerspruchsbescheid aus. Die Formularerklärung vom 18. November 2013 wird hierin zu Recht nicht mehr als maßgeblicher Grund für die Mitgliedschaft angeführt. Auch der Senat wertet diese Erklärung eher im Sinne einer Interessenbekundung. Das Verhältnis der „freiwilligen Zwangsversicherung“ zur „echten“ freiwilligen Versicherung nach Maßgabe von § 9 SGB V ist mit der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung allerdings keineswegs eindeutig geklärt, vgl. hierzu Felix in: NZS 2018, 241, 242. 26 Eine endgültige Regelung über den Eintritt einer derartigen „freiwilligen Versicherung“ ist bislang zudem wohl nicht erfolgt, da es an einem (der Bestandskraft zugänglichen) feststellenden Bescheid der Beklagten hierzu fehlt. Zudem sind die formalen Voraussetzungen für eine grundsätzlich qua Gesetz eintretende Mitgliedschaft bis heute nicht endgültig erfüllt, weil es die Beklagte bislang unterlassen hat, die zweiwöchige Frist für die Austrittsmöglichkeiten des Klägers durch entsprechenden Hinweis (auch auf die Frist) überhaupt erst in Gang zu setzen, vgl. Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 188, Rn. 23. Ein für einen Austritt erforderlicher anderweitiger Versicherungsschutz erscheint für die Vergangenheit allerdings rechtlich wie tatsächlich eher fernliegend. 27 Entscheidender (aus Sicht des Klägers) ist jedoch die Frage der richtigen Beitragshöhe. Auch diesbezüglich sind Erfolgsaussichten seiner Klage keineswegs zu verneinen. 28 Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei ausbleibenden Angaben eines Versicherten zu Änderungen seiner Einkommensverhältnisse ein Rekurs auf die Beitragsbemessungsgrenze selbst dann möglich ist, wenn er bislang wegen nachgewiesener geringerer beitragspflichtiger Einkünfte nach der Mindest-Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt worden ist, lagen jedenfalls die Voraussetzungen für eine erneute Einkommensprüfung hier nicht vor. Die Beklagte war offenkundig über die jeweilige Höhe des Rentenzahlbetrages laufend informiert, auch wenn sich den Akten die Quelle ihrer Erkenntnisse nicht entnehmen lässt. Ggf. sind hier nicht aktenkundige Abfragen beim Rentenversicherungsträger erfolgt. Anhaltspunkte für anderweitige Einkünfte bestanden nicht. Im Gegenteil hat der Kläger wiederholt beteuert, neben seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung (sic!) über keine weiteren Einkünfte zu verfügen, zuletzt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Januar 2016. Die Beklagte wusste zudem um das laufende Insolvenzverfahren, in welchem sie ihre eigenen Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet hatte. Ihre gleichwohl unternommenen Vollstreckungsversuche waren vom Hauptzollamt als erledigt behandelt worden. Vor diesem Hintergrund ist keinerlei Anlass dafür zu erkennen, nach Entscheidung über die Beitragshöhe ab Juli 2015 mit Bescheid vom 09. Juni 2015 bereits am 20. Juli 2015 eine erneute Einkommensprüfung in die Wege zu leiten. Das entsprechende Schreiben findet sich zudem ebenso wenig bei den Akten wie die angebliche Erinnerung vom 17. August 2015. Die Vorgehensweise der Beklagten stellt sich vielmehr als anlasslos und willkürlich, letztlich als Reaktion auf die Beharrlichkeit des Klägers dar, mit welcher er sich gegen seine Beitragspflicht bereits dem Grunde nach zur Wehr setzte. 29 Wendet man also die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ (BVSzGs, hier in der Fassung vom 10. Dezember 2014) ungeachtet der Frage nach einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage auf den vorliegenden Fall an, stellt sich die Vorgehensweise der Beklagten als grob ermessensfehlerhaft dar. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVSzGs sieht eine Überprüfung hinsichtlich solcher Einkünfte, die nicht durch Dritte gemeldet werden, grundsätzlich spätestens nach 12 Monaten seit der letzten Feststellung vor. Vorliegend war die letzte Feststellung mit Bescheid vom 09. Juni 2015 erfolgt, als nur sechs Wochen später die nächste Prüfung eingeleitet wurde. Zudem sieht § 6 Abs. 2 Satz 4 BVSzGs folgende Regelung vor: 30 Von einer Überprüfung kann für die Dauer von längstens 24 Monaten seit der letzten Feststellung oder Überprüfung abgesehen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass keine Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind, eingetreten sind. 31 Wie oben dargelegt, konnte vorliegend „mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden [...], dass keine Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind, eingetreten sind.“ Dass sich die Beklagte hiermit auch nur ansatzweise auseinandergesetzt hätte, ihr Ermessen also überhaupt erkannt geschweige ausgeübt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dabei kann sich die Beklagte schließlich auch nicht etwa auf eine fehlende Formularerklärung des Klägers berufen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BVSzGs entscheidet die Krankenkasse grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Beweismittel sie für erforderlich hält. Da vorliegend vom Kläger nichts weiter verlangt werden konnte als die Verneinung anderweitigen Einkommens, erscheint jegliches diesbezügliches Formerfordernis ermessensfehlerhaft. 32 Hiervon abgesehen, hat der Senat nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der in den BVSzGs für den Fall der ausbleibenden Auskunft des Versicherten angeordneten Rechtsfolgen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Anfügung von § 240 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB V mit Wirkung vom 01. August 2014 eine der Rechtslage bei freiwillig versicherten hauptberuflichen Selbständigen ähnelnde Regelung geschaffen. Hiernach gilt: „sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223).“ 33 Für andere freiwillig Versicherte fehlt es im Gesetz jedoch an einer Regelung zum Ausschluss der rückwirkenden Berücksichtigung später erbrachter Nachweise eines geringeren Einkommens, wie es § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V noch bis zum 31. Dezember 2017 für Selbständige vorsah. Hiernach galt: „Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.“ Nachweise nach Abs. 4 Satz 2 in der seinerzeitigen Gesetzesfassung betrafen jedoch ausschließlich Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Für andere (nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätige) freiwillige Mitglieder fehlte eine derartige Regelung, was nicht anders als als beredtes Schweigen des Gesetzgebers ausgelegt werden kann. Die Formulierung „solange“ verbietet lediglich, vor erbrachtem Nachweise, einen anderen Betrag zugrunde zu legen, ohne dass hierdurch die zeitliche Wirkung eines einmal erbrachten Nachweises eingeschränkt würde. Für eine den rückwirkenden Nachweis niedriger Einkünfte ausschließende, mithin belastende untergesetzliche Norm fehlt es mithin an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 6 Abs. 5 BVSzGs in der Fassung vom 10. Dezember 2014 sah gleichwohl folgende, offenbar auch von der Beklagten als maßgeblich angesehene Regelung vor: 34 Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Änderungen der Beitragsbemessung nach Satz 1 aufgrund eines später vorgelegten Nachweises sind erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats zu berücksichtigen, wenn der Nachweis nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Beitragsfestsetzung nach Satz 1 der Krankenkasse vorgelegt wird. 35 Während Satz 1 der Norm den Gesetzeswortlaut (§ 240 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB V) wiedergibt, fehlt es für Satz 2 – wie gezeigt – an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Gleiches dürfte erst Recht für die aktuelle Fassung von § 6 Abs. 5 BVSzGs gelten, die zwar eine dreimonatige Frist nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides statt der bislang einmonatigen Frist vorsieht, im Übrigen aber weiterhin eine rückwirkende Änderung ausschließt. Mit der erneuten Änderung der Vorschrift durch Art. 1 Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG vom 04. April 2017, BGBl. I 778, entfällt im Übrigen die Einschränkung der rückwirkenden Berücksichtigung nunmehr auch für Selbständige, für welche regelmäßig auf den letzten Einkommensteuerbescheid abzustellen ist. Der bisherige § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V wurde aufgehoben (Art. 1 Nr. 16b lit. a) bb); Beitragsanpassungen sollen damit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers künftig auch rückwirkend erfolgen können, „so dass es möglicherweise zu Erstattungen kommt“ (BT-Drs 18/11205, S. 72). 36 Die von der Beklagten offenbar bezweckte Sanktionierung aus ihrer Sicht nicht hinreichender Mitwirkung des Versicherten lässt sich auch nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften rechtfertigen. Soweit die Beklagte auf § 206 SGB V abstellt, verkennt sie, dass diese Vorschrift, die Versicherte grundsätzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet, über ein eigenes, abschließendes Sanktionssystem verfügt: Aufwendungsersatzansprüche der Krankenkasse gemäß Abs. 2 der Norm sowie Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 306, 307 Abs. 2 Nr. 3 SGB V. Erst Recht scheiden die allgemeinen Bestimmungen über Mitwirkungspflichten und die Folgen deren Verletzung (§§ 60 ff. SGB I) als Rechtsgrundlage aus, da diese nur auf Sozialleistungen und deren Erstattung, nicht jedoch auf Beiträge Anwendung finden. 37 Schlussendlich erscheint der Hinweis geboten, dass es in Fällen wie dem vorliegenden auch im eigenen, wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Krankenkassen liegen dürfte, ihre Versicherten rechtzeitig und zutreffend zu beraten sowie sie bei der Erlangung ergänzender Grundsicherungsleistungen zu unterstützen, anstatt sie trotz offenkundiger Zahlungsunfähigkeit mit Vollstreckungsmaßnahmen zu überziehen und mit unrealistischen Beitragsforderungen zu konfrontieren. 38 Im Hinblick auf das Alter der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Tatsache, dass die Erwerbsminderungsrente dem Kläger jedenfalls ursprünglich nur befristet gewährt worden ist, wird das Sozialgericht nach Einholung einer aktuellen Erklärung noch über das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte Prozesskostenhilfe zu befinden haben. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. 40 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.