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Urteil

L 6 P 3/18

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 21. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Beklagten, die der Klägerin bewilligten Leistungen nach Pflegstufe II ab dem 01. Mai 2017 zu entziehen. 2 Die im Jahre 1941 geborene, bei der Beklagten sozial pflegeversicherte Klägerin erhält seit dem 01. April 2013 von der Beklagten Leistungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (Pflegestufe I) in Form von Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, seit dem 01. Januar 2014 nach Nr. 2 der Norm (Pflegestufe II). Aufgrund eines Höherstufungsantrages der Kläger erfolgte im September 2016 eine erneute Begutachtung durch den MDK, bei welcher ein Grundpflegebedarf von 131 Minuten im wöchentlichen Tagesdurchschnitt festgestellt wurde, woraufhin die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 23.09.2016 ablehnte. 3 Auf der Grundlage einer Begutachtung im Februar 2017, bei welcher der Grundpflegebedarf mit 2 Minuten eingeschätzt wurde, hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung an. Mit Bescheid vom 03. April 2017, geändert durch Bescheid vom 20. April 2017, hob sie ihre Verwaltungsakte über die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung vom 01. Mai 2017 vollständig auf, weil die Voraussetzungen für die Leistung entfallen seien. 4 Bereits gegen den Bescheid vom 03. April 2017 erhob die Klägerin Widerspruch. 5 Am 19. April 2017 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht B-Stadt Klage gegen die Entziehung der Pflegestufe erhoben. Sie müsse selbst klagen, weil ihr Rechtsanwalt zurzeit in Urlaub sei. Das Sozialgericht Stralsund hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 11. Mai 2017 an das örtlich zuständige Sozialgericht Stralsund verwiesen. 6 Nachdem sich im Vorverfahren für die Klägerin ein Rechtsanwalt legitimiert hatte, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit an den Rechtsanwalt gerichteten Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2017 zurück. Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 19. Juli 2017 bei dem Sozialgericht Stralsund Klage erhoben (Az.: S 12 P 35/17). Das Verfahren ist noch anhängig. 7 Im vorliegenden Verfahren hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2017 die Klage als unzulässig abgewiesen. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sei vor der Erhebung einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eine Heilung des fehlenden Vorverfahrens sei zwar möglich, wenn der Widerspruchsbescheid während des Rechtsstreits ergehe. Auch könne in der Klage gleichzeitig die Einlegung des Widerspruchs liegen. Das sei hier jedoch unerheblich, da die Klägerin gleichzeitig (durch ihren Prozessbevollmächtigten) das vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt und Klage erhoben habe. Daher bedürfe es hier auch keiner Umdeutung der Klage in einen Widerspruch. Daher sei die Klage mangels Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens als unzulässig abzuweisen. Der Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus der Pflegeversicherung und damit einhergehend die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides werde in dem Verfahren S 12 P 35/17 überprüft. 8 Gegen den der Klägerin am 28. Dezember 2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre Berufung vom 19. Januar 2018, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. 9 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), 10 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 21. Dezember 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. April 2017, geändert durch Bescheid vom 20. April 2017, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2017 aufzuheben. 11 Nachdem der Senat auf die Möglichkeit einer Zurückverweisung an das Sozialgericht hingewiesen hatte, hat die Beklagte bislang keinen Sachantrag gestellt. 12 Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden anstelle des Senats sowie durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe 13 Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt und damit bekundet haben, ihren Anspruch auf mindestens eine mündliche Verhandlung (vgl. Art. 6 EMRK) nicht geltend zu machen, sodass der Umstand nicht entgegen steht, dass auch vor dem Sozialgericht, das gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Ebenfalls mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Vorsitzende anstelle des Senats entscheiden, § 155 Abs. 3 SGG. 14 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG begründet. Hiernach kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, insbesondere also dann, wenn das Sozialgericht die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen hat, obwohl es eine Sachentscheidung hätte treffen müssen. 15 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2017 ist dieser zum Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens geworden und die (ursprünglich unzulässige) Klage entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zulässig geworden, da nunmehr dem Vorverfahrenserfordernis des § 78 SGG Genüge getan war. Die Frage, ob der im nachgeholten Vorverfahren ergehende Widerspruchsbescheid über § 96 SGG oder § 95 SGG in das gerichtliche Verfahren einbezogen wird, ist eine akademische (vgl. hierzu Bienert, NZS 2011, 732, 734). 16 Die Erwägungen des Sozialgerichts tragen vor diesem Hintergrund nicht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob vor der Beendigung des Vorverfahrens (ausnahmsweise) ein Sachurteil hätte ergehen dürfen, da der Gerichtsbescheid tatsächlich erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist. 17 Nachdem die ursprünglich beim Sozialgericht B-Stadt erhobene Klage mithin bereits zulässig war, als die (weitere) Klage am 19. Juli 2017 bei dem Sozialgericht Stralsund einging, lag zwar doppelte Rechtshängigkeit vor. Diese führte allerdings nicht zu Unzulässigkeit des vorliegenden Verfahren, sondern zu derjenigen des später eingegangene Verfahrens Sozialgericht Stralsund, S 12 P 35/17. 18 Im Rahmen seines nach § 159 SGG auszuübenden Ermessens hat der Senat das Interesse der Klägerin an einer möglichst zeitnahen Entscheidung gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abzuwägen und insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zurückweisung die Ausnahme sein soll. Angesichts der erheblichen Mängel des sozialgerichtlichen Verfahrens hat sich der Senat für eine Zurückverweisung entschieden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsstreit noch weit von einer Entscheidungsreife entfernt ist und weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es für die Sachentscheidung nicht vordergründig darauf ankommt, ob die Klägerin ab dem 01. Mai 2017 die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach der Pflegestufe II (oder auch nur der Pflegestufe I) erfüllt. Streitgegenstand ist allein, ob die Beklagte berechtigt war, der Klägerin ihre aus der bestandskräftigen Bescheidlage resultierenden Rechtsansprüche (teilweise) zu entziehen. Ermittlungen zum gegenwärtigen Gesundheitszustand der Klägerin sind daher nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, angezeigt. 19 Die angegriffenen Bescheide der Beklagten, die sich auf § 48 SGB Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen, setzen vielmehr eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne einer Reduzierung des Pflegebedarfs voraus. Dabei sind die zum Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit denjenigen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung vorgelegen haben, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind. Eine derartige Änderung ist keineswegs bereits dann anzunehmen, wenn bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen lediglich eine abweichende Beurteilung des resultierenden Hilfebedarfs vorgenommen wird. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte, die sich auf eine Änderung der Verhältnisse beruft, grundsätzlich die objektive Beweislast hierfür trägt, also für eine (positive) Abweichung des späteren Zustands von dem früheren (sog. Besserungsnachweis, vgl. BSG, Urteil vom 07. Juli 2005 – B 3 P 8/04 R). Die Annahme einer „wesentlichen" Änderung setzt zunächst voraus, dass überhaupt eine Änderung der Verhältnisse feststellbar ist. Dabei besteht insbesondere keine allgemeine Beweisvermutung des Inhalts, dass die Verwaltung ihre ursprüngliche Entscheidung rechtmäßig getroffen hat und dass die dieser Entscheidung zugrundeliegende sachverständige Feststellung des Grundpflegebedarfs zutreffend war. 20 Die Kostenentscheidung bleibt – auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens – dem Sozialgericht vorbehalten. 21 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.