Urteil
L 7 R 225/11
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 9. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob die Klägerin in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist. 2 Die 1952 geborene Klägerin meldete zum 27. Dezember 2004 ein Gewerbe als Altenpflegehilfsdienst (ohne medizinische Betreuung) an. Für die Zeit vom 27. Dezember 2004 bis 27. Dezember 2007 wurde ihr von der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein Existenzgründerzuschuss gemäß § 421 Abs. 1 SGB III gewährt. 3 Ab dem 30. Oktober 2006 war die Klägerin als Seniorenbetreuerin / hauswirtschaftliche Betreuerin für die 1920 geborene (und am 23. Dezember 2014 verstorbene) an Demenz leidende Frau F. (Beigeladene zu 1.) tätig, nachdem die Klägerin zuvor eine andere Frau als Seniorenbetreuerin betreut hatte. Die Klägerin war für die Beigeladene zu 1. 14 Tage lang rund um die Uhr tätig. Ihre Aufgaben umfassten unter anderem das Zubereiten der Mahlzeiten, den Einkauf, das Abwaschen des Geschirrs, das Waschen der Wäsche, die Begleitung bei Spaziergängen und zu anderen Dienstleistern. Die Betreuung der Beigeladenen zu 1. erfolgte im 14-tägigen Wechsel durch die Klägerin und eine andere Person. Ihre Dienstleistungen erbrachte die Klägerin in der Wohnung der Beigeladenen zu 1. bei freier Kost und Logis. Ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. war der Klägerin durch den „O. H. (OHD) B. S." vermittelt worden, dem sich die Klägerin als zu vermittelnde Betreuerin zur Verfügung gestellt hatte. Die Bezahlung der Klägerin erfolgte nach Ablauf von 14 Tagen, nachdem die Klägerin für ihre Dienstleistungen eine Rechnung an die Beigeladene zu 1. erstellt hatte, die der Betreuer der Beigeladenen zu 1. dann beglich. Für die Zeit ab dem 9. Februar 2008 wurde die Betreuung der Beigeladenen zu 1. durch die Klägerin dann mit Rechnung des OHD dem Betreuer der Beigeladenen zu 1. in Rechnung gestellt, mit der Bitte, den Betrag inklusive des Fahrgeldes auf das Konto der Klägerin zu überweisen. 4 Bereits am 1. September 2006 hatte der Betreuer der Beigeladenen zu 1. mit der Inhaberin des OHD eine Seniorenbetreuungsvereinbarung geschlossen. Darin hieß es, Vermittlungen von Helferinnen erfolgten durch den OHD nach vorheriger Anmeldung und Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und eines monatlichen Kostenanteils von 40,60 €. Wenn keine Betreuung durch den OHD mehr erforderlich sei, genüge eine schriftliche Kündigung zum Monatsende. Der OHD sei eine private Einrichtung, die Hausfrauen und Rentnerinnen zur Betreuung und Versorgung von Senioren vermittle. Die Helferinnen übernähmen auch die Haushaltsführung mit kochen und waschen. Vermittlungen unter anderem bei Hilfe bei Einkauf, Behördengängen u. s. w. könnten nur bei entsprechend vorhandenen Helferinnen durchgeführt werden. Für das Verhalten der Helferinnen am Einsatzort bzw. Einhaltung aller Verpflichtungen gegenüber den Senioren könne keine Haftung übernommen werden. Die Betreuungszeit der Helferinnen betrage in der Regel 14 Tage. Dann erfolge ein Wechsel, sodass die Betreuung immer gewährt sei. Die Kosten der An- und Abreise von Haus zu Haus mit öffentlichen Verkehrsmitteln, bei kurzen Strecken mit dem eigenen PKW würden von den Senioren übernommen. Während des Einsatzes bei den Senioren habe die Helferin freie Kosten und Unterbringung im Hause. Bei Abwerbung der durch den OHD eingesetzten Helferinnen für die private Betreuung werde die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 € fällig. In der Vereinbarung wurden sodann die Tag-, Nacht- und Stundenbetreuung näher definiert. Des Weiteren wurden die für die Betreuungsleistung der Helferin zu zahlenden Beträge sowie des hierauf entfallenen Kostenanteils für den OHD im Einzelnen aufgelistet. Der Betreuungslohn sei an die Helferin direkt auszuzahlen, der Kostenanteil für den OHD werde für die Dauer des Einsatzes der Helferin monatlich per Lastschrift abgebucht. 5 Mit Formularschreiben vom 8. August 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status bei der GEK (ihrer Krankenkasse), die den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte weiterleitete. Hierin gab die Klägerin an, derzeit als Seniorenbetreuerin der Beigeladenen zu 1. tätig zu sein. Vor ihrer jetzigen Tätigkeit sei sie nicht bei der Beigeladenen zu 1. als Arbeitnehmer tätig gewesen. Sie sei allein tätig und beschäftige keinen Arbeitnehmer. Sie erhalte keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) ihrer Tätigkeit. Ihr Auftraggeber könne ihr Einsatzgebiet nicht ohne ihre Zustimmung verändern. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch die Klägerin sei nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Sie sei für verschiedene Auftraggeber (Haushalte) tätig. Sie habe eine regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeit von 24 Stunden täglich im Zweiwochenrhythmus. Bei bestehender Versicherungspflicht sollten Pflichtbeiträge einkommensgerecht nach einem Arbeitseinkommen von ca. 15.600 € jährlich gezahlt werden. 6 Auf Befragen der Beklagten gab die Klägerin ergänzend an, der Betreuer der Beigeladenen zu 1. kontrolliere ihre Tätigkeit durch Hausbesuche. Von ihrem erzielten Entgelt führe sie alle erforderlichen Abgaben ab. 7 Mit Bescheid jeweils vom 4. Juni 2009 stellte die Beklagte sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der Beigeladenen zu 1. fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als Seniorenbetreuerin seit dem 30. Oktober 2006 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei vorliegend, dass die Tätigkeit in der Wohnung des Auftraggebers ausgeübt werde, eine Kontrolle der Tätigkeit in Form von Hausbesuchen durch den Betreuer der Beigeladenen zu 1. erfolge, die Vergütung auf Stundenbasis vorgenommen werde und anfallende Fahrtkosten entsprechend erstattet würden, sodass die Klägerin kein eigenes Kapital und keine eigenen Arbeitsmittel in erheblichem Umfang (verbunden auch mit der Gefahr des Verlustes) einsetze. Merkmale für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeiten ergäben sich nicht, sodass die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen. Hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort als auch Art und Weise der Tätigkeit seien maßgeblich eigene Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit nicht vorhanden. Es sei eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation erfolgt. Inhalt und Umfang der Tätigkeit seien durch die Belange der Beigeladenen zu 1. vorgegeben. Freiräume inhaltlicher Art resultierten hier aus der fachlichen Qualifikation und stünden Beschäftigten regelmäßig zu. Die Beigeladene zu 1. bzw. deren Betreuer setzten den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Klägerin tätig sei. Außerdem erfolge die Vergütung anhand einer festen Stundenpauschale. Unternehmerische Risiken und Chancen seien im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht erkennbar. 8 Hiergegen legte die Klägerin am 7. Juli 2009 Widerspruch ein, der letztlich von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. dahin gehend begründet wurde, dass zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin unmittelbar keine vertraglichen Beziehungen bestünden. Die Seniorenbetreuungsvereinbarung sei zwischen dem Betreuer der Beigeladenen zu 1. und dem OHD geschlossen worden. Wenn überhaupt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, dann zwischen der Klägerin und dem OHD. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klägerin selbstständig tätig. Zwar sei für ihr Dienstleistungsangebot der Einsatz von Kapital betriebswirtschaftlich nicht erforderlich. Das unternehmerische Risiko der Klägerin liege darin, dass niemand ihr Dienstleistungsangebot annehme. Sie befinde sich damit in der Gesellschaft einer erheblichen Anzahl von Dienstleistern, wie Architekten, Rechtsanwälten, Grafikdesignern, Unternehmensberatern etc. Soweit als Begründung einer abhängigen Beschäftigung weiter ausgeführt werde, dass die Vergütung auf Stundenbasis (69 € je Tag/27 € je Nacht) erfolge, würden auch von den zuvor genannten Dienstleistern Honorarrechnungen auf Stundenbasis geschrieben und die Aufwendungen gemäß § 670 BGB abgerechnet. Dass die Tätigkeit in der Wohnung des Auftraggebers von der Klägerin ausgeübt werde, unterstreiche gerade die Attraktivität des Dienstleistungsangebotes der Klägerin, da die zu betreuende Person in ihrer vertrauten Umgebung belassen werde. Im Übrigen sei es gemäß §§ 675, 666 BGB das gute Recht des Auftraggebers, sich von der Erbringung der Dienstleistung persönlich überzeugen zu können. Der Betreuer der Beigeladenen zu 1. sei als gesetzlicher Betreuer zudem verpflichtet, sich regelmäßig über den Zustand seiner Schutzbefohlenen zu unterrichten und sich natürlich auch um die Erfüllung der angebotenen Dienstleistungen zu kümmern und, falls es zu Leistungsstörungen komme, entsprechend einzuschreiten. Im Übrigen könne die Klägerin die Betreuung der Beigeladenen zu 1. jederzeit ablehnen. Sie erhalte im Falle einer Erkrankung auch keine Vergütung von dieser für die nicht erbrachte Dienstleistung. Aus Sicht der Beigeladenen zu 1. sei die Klägerin jederzeit berechtigt, ihre Tätigkeit auch auf Dritte zu übertragen. Sie müsse zudem auch keine Aufzeichnungen über die Betreuung der Beigeladenen zu 1. anfertigen. Im Übrigen werde auf das Urteil des SG Dessau vom 21. November 2006 - S 12 RA 498/03 - verwiesen, in welchem das Gericht zu der Auffassung gekommen sei, dass die dortige Klägerin ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin selbstständig ausgeübt habe. 9 Ergänzend hat die Klägerin hierzu vorgetragen, dass sie sich um neue Senioren dann bemühen müsse, wenn diese stürben oder in eine stationäre Einrichtung aufgenommen würden. Demenzerkrankte Menschen hätten nur eine Lebensqualität bei gleichbleibender Betreuung. Ein ständiger Wechsel der Bezugsperson verschlechtere das Krankheitsbild. Auf Anfrage der Beklagten hat die Klägerin weiter angegeben, die Termine mit anderen Dienstleistern würden von ihr eigenverantwortlich vereinbart. Sie begleite die Beigeladene zu 1. zu Fuß oder fahre sie mit ihrem eigenen PKW. Sie entscheide, welche Lebensmittel und sonstigen Produkte gekauft würden. Das Haushaltsgeld werde ihr vom Betreuer der Beigeladenen zu 1. ausgehändigt. Lediglich kostenintensive Einkäufe würden durch den Betreuer vorgenommen. 10 Mit Bescheid vom 2. März 2010, den die Beklagte gemäß § 86 Abs. 1 SGG zum Gegenstandsbescheid erklärte, änderte die Beklagte den Bescheid vom 4. Juni 2009 dahingehend, dass sie feststellte, dass die Klägerin in ihrer seit dem 30. Januar 2006 ausgeübten Beschäftigung als Seniorenbetreuerin der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf die Urteile des BSG vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - und vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/08 R -, wonach nicht die losgelöste Entscheidung über das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses genüge, sondern vielmehr eine Feststellung zum (Nicht-)Vorliegen von Versicherungspflicht zu treffen sei. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die im Bescheid vom 4. Juni 2009 getroffene Feststellung, die Klägerin würde die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausüben, beschränke sich ausdrücklich auf das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. Es sei ein Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. zu Stande gekommen, von der die Klägerin die Vergütung für die Dienstleistung erhalte. Der Betreuungsaufwand werde in Absprache mit dem gesetzlich bestellten Betreuer festgelegt. 12 Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens werde ausschließlich das im Statusantrag angegebene Auftragsverhältnis geklärt. Gegenstand der Statusentscheidung sei das zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bestehende Auftragsverhältnis. Nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV werde lediglich festgestellt, ob der Auftragnehmer abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Das Unternehmerrisiko sei zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, um einen zum Zeitpunkt des Einsatzes dieser Mittel ungewissen Gewinn zu erzielen, zum anderen auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offen bleibe, ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Entgelt erhalte. 13 Die Klägerin setze hauptsächlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend im Haushalt der Beigeladenen zu 1. tätig. Die erforderlichen Hilfsmittel und Materialien würden der Klägerin gestellt. Bei Aufnahme der Arbeit sei ihr bereits bekannt, dass sie eine entsprechende Honorierung erhalte. Ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen liege nicht vor. In den Beauftragungen seien Zeiträume, Ort sowie Art und Weise der Arbeitsleistung hinreichend festgelegt. Die Angabe von Zeiträumen ergebe sich aus der engen Disposition in der täglichen Betreuungsleistung. Hierdurch komme eine Eingliederung in den betrieblichen Arbeitsablauf zum Ausdruck, da die Klägerin bei Annahme des Auftrages verpflichtet sei, die Beigeladene zu 1. 14-tägig Tag und Nacht zu betreuen. Hinsichtlich der Arbeitszeit bestehe keine unternehmerische Freiheit. Der Arbeitsort ergebe sich aus dem Auftrag. Der Klägerin würden somit Weisungen bezüglich des Arbeitsortes erteilt. Im Hinblick auf die festgestellte Weisungsbindung sei anzumerken, dass auch jedem Arbeitnehmer ein gewisser Freiraum in der Ausgestaltung seiner Tätigkeit eingeräumt sei, die Tätigkeit der Klägerin sei entsprechend der einer Arbeitnehmerin im Wesentlichen durch grundsätzliche Vorgaben des übernommenen Auftrages geprägt, also überwiegend fremdbestimmt, auch wenn die Klägerin während der Auftragsausführung auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung ihre Tätigkeit relativ frei ausüben könne. 14 Kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Bei Auftragsannahme unterliege die Klägerin dem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1. bzw. des gesetzlich bestellten Betreuers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung. Ein unternehmerisches Risiko liege nicht vor. In Gesamtwürdigung aller Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sodass die Klägerin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. 15 Die Klägerin hat am 17. Mai 2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben. Sie ist der Auffassung, als Selbstständige tätig zu sein und verweist darauf, dass sie alle ihre Beiträge (wie Krankenkassenbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge) selbst bezahle. Außer der Beigeladenen zu 1. betreue sie keine weiteren Personen. 16 Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat das SG Frau F. zum Verfahren beigeladen. 17 Die Klägerin hat beantragt, 18 den Bescheid vom 4. Juni 2009, geändert durch den Bescheid vom 2. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass sie ihre Tätigkeit als Seniorenbetreuerin bei Frau F. seit dem 30. Oktober 2006 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübe, ohne der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu unterliegen. 19 Die Beklagte hat beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das SG Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Herrn D. (Betreuer der Beigeladenen zu 1.) und der Zeugin H., Mitarbeiterin der OHD. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Mai 2011 (Bl. 51 - 55 GA) verwiesen. 22 Durch Urteil vom 9. Mai 2011 hat das SG Schwerin die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Seniorenbetreuerin bei Frau F. seit dem 30. Oktober 2006 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübe. Zur Begründung hat es ausgeführt, in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung seien Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt seien. Unter Beschäftigung sei die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sei eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Vorliegend überwögen die Gesichtspunkte, die gegen eine abhängige Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. sprächen. Fraglich sei schon, wer eigentlich Auftraggeber der Klägerin sei, da zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. keine vertraglichen Beziehungen bestünden; gleiches gelte für den gesetzlichen Betreuer der Beigeladenen zu 1. Gleichwohl erfolge die Bezahlung an die Klägerin durch den Betreuer, wobei dies zuletzt über den OHD erfolgt sei. Auch mit diesem habe die Klägerin keinen Vertrag, vielmehr gebe es nur eine Vereinbarung, in der sich die Klägerin bereit erklärt habe, als Seniorenbetreuerin tätig zu werden. Unter diesen Gesichtspunkten stelle sich die Frage, wer der Klägerin bei ihrer Tätigkeit Weisungen erteilt haben solle und in wessen Arbeitsorganisation eine Eingliederung der Klägerin vorgenommen worden sein soll. Die Beigeladene zu 1. selbst sei schon auf Grund ihrer Demenz nicht in der Lage gewesen, der Klägerin Weisungen zu erteilen. 23 Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ihrer Tätigkeit als Seniorenbetreuerin im Wesentlichen weisungsfrei nachgegangen sei. Dies sei letztlich durch den Betreuer der Beigeladenen zu 1. bestätigt worden. Auch seitens des OHD seien der Klägerin keine konkreten Anweisungen erteilt worden. Darüber hinaus spreche für eine selbstständige Tätigkeit, dass über den Einzelauftrag, die Beigeladene zu 1. zu pflegen, hinaus keine Bindung, weder an die Beigeladene zu 1. noch den OHD gegeben sei. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, bestimmte Einsätze wahrzunehmen sondern habe jederzeit das Recht gehabt, einen Auftrag abzulehnen. Mit ihrer Tätigkeit als Seniorenbetreuerin seien für die Klägerin auch keine sozialen Errungenschaften wie Urlaubsgeld, Urlaub, Krankengeldansprüche oder Weihnachtsgeld verbunden gewesen. Auch wenn dieser Umstand darauf beruhen möge, dass alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in Form einer selbstständigen Tätigkeit ausübe. Gleiches gelte für den Gesichtspunkt, dass die Klägerin keiner Kündigungsfrist unterliege. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Seniorenbetreuerin sei die Klägerin auch nicht in einen fremden Dienstplan, z. B. des OHD, eingebunden gewesen; auch eine Dokumentationspflicht ihrer Tätigkeit habe weder gegenüber der Beigeladenen zu 1., deren Betreuer noch dem OHD bestanden. 24 Soweit die Klägerin letztlich keinen eigenen Betrieb mit Mitarbeitern, einem Büro und entsprechender werbender Tätigkeit unterhalte, spreche dies ebenso wenig gegen eine selbstständige Tätigkeit wie der Umstand, dass sie im Wesentlichen fremde Arbeitsmittel benutzt habe. Letzteres sei insbesondere dem Charakter der von ihr ausgeübten Tätigkeit geschuldet. Die langfristige Pflege der Beigeladenen zu 1. spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin, da diese jederzeit sowohl auf Wunsch der Beigeladenen zu 1. als auch auf Veranlassung der Klägerin hätte beendet werden können. Insgesamt überwögen die Gesichtspunkte, die dafür sprächen, dass die Klägerin sich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befunden, sondern ihre Tätigkeit selbstständig ausgeübt habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Bild der Selbstständigkeit bzw. des Unternehmens im Laufe der Zeit einem Wandel unterliege und dass die Erbringung von Dienstleistungen zunehmend zum Gegenstand einer selbstständigen Tätigkeit werde, die als einzusetzendes Kapital letztlich nur noch die eigene Arbeitskraft kenne. Maßgebend sei mithin die Beurteilung im Einzelfall, die durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könne, wie zahlreiche sozialgerichtliche Entscheidungen erster und zweiter Instanz belegten. 25 Gegen das der Beklagten am 23. Juni 2011 zugestellte Urteil hat diese am 19. Juli 2011 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehe, bei einer 24-Stunden-Pflegetätigkeit werde die Pflegekraft in den Haushalt des Pflegebedürftigen integriert, verwende die Arbeitsmittel, die ihm dort zur Verfügung gestellt würden und werde in ihrer Tätigkeit von den aktuellen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen bestimmt. Sie werde von dieser Arbeit in einem Umfang beansprucht, der ihr zeitlich keinerlei Raum für weitere Arbeitseinsätze lasse. Das Vorliegen einer abhängigen Tätigkeit sei offensichtlich (Hinweis auf den Aufsatz von Körner in NZS 2011, 373). Das hessische LSG habe im Urteil vom 18. Dezember 2008 - L 8 KR 173/05 - ausgeführt, dass mit der 24-Stunden-Pflege auch Zeit und Dauer der Tätigkeit vorgegeben seien. 26 Da keine schriftlichen Vereinbarungen existierten vermöge die Beklagte auch nicht zu erkennen, dass der Klägerin ein Recht eingeräumt worden sei, Aufträge abzulehnen. Eine solche Berechtigung erweise sich als selbstverständliche Entschließungsfreiheit, nach dem Ende einer faktischen Vertragsbeziehung eine neue zu begründen oder nicht. Auch habe das SG die Frage, wer Auftraggeber der Klägerin sei zwar thematisiert, aber nicht geklärt. Dem SG werde auch nicht in seiner allgemeinen Auffassung gefolgt, dass sich das Bild der Selbstständigkeit dahingehend gewandelt habe, dass allein der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine Selbstständigkeit zu begründen vermöge; derartiges könne der ständigen Rechtsprechung des BSG zu den maßgebenden Abgrenzungskriterien (bisher) nicht entnommen werden. 27 Da zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden seien, sei allein auf die tatsächlichen Verhältnisses abzustellen. Ausgehend von der Definition des Arbeitgebers, wonach als Arbeitgeber derjenige verstanden werde, dem der Anspruch auf die Arbeitsleistung zustehe, der den Lohn schulde und dem der wirtschaftliche Ertrag der Arbeitsleistung zustehe, sei nach den tatsächlichen Verhältnissen die Beigeladene zu 1. Arbeitgeber der Klägerin. 28 Die Beklagte beantragt, 29 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 9. Mai 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 30 Die Klägerin beantragt, 31 die Berufung zurückzuweisen. 32 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. 33 Der Betreuer der Beigeladenen zu 1. hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Seniorenbetreuerin selbstständig tätig sei. Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin als hauptsächlich hauswirtschaftlich tätige Betreuerin der Beigeladen zu 1. dem Bild einer „24-Stunden-Pflegekraft“ überhaupt entspreche, könne die Tätigkeit im Haushalt der Beigeladenen zu 1. nicht als Kriterium für die Eingliederung in eine „Arbeitsorganisation“ herangezogen werden. Es handele sich hier um eine Betreuung als Dienstleistung, die schon der Natur der Sache nach nur im Haus der Beigeladenen habe erfolgen könne. Für letztere sei die von der Klägerin angebotene Dienstleistung über die Vermittlung des OHD gewählt worden, um die heimische Situation der Beigeladenen zu 1. aufrecht zu erhalten und ihr nicht den Gang in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufbürden zu müssen. Die Klägerin hätte die Beigeladene wohl kaum zur „kriteriengerechten" Ausführung ihrer selbstständigen Dienstleistung mit zu sich nach Hause oder in eine andere, eigene „Betriebseinrichtung" mitnehmen können. Der als zu gering bemängelte Einsatz eigener Betriebsmittel der Klägerin sei daher unschädlich. Dass die Klägerin im Wesentlichen allein ihre Arbeitskraft zur Verfügung stelle, hindere die Feststellung einer selbstständigen Dienstleistung nicht, da viele Selbstständige ihre Dienst/Arbeitsleistungen ohne großen Aufwand an Sachmitteln anbieten könnten, wie z. B. ein Unternehmensberater, der seine Arbeitskraft und dabei entwickelten Ideen auch ohne eigene Räumlichkeiten verkaufen könne. Insoweit habe das SG zutreffend festgestellt, dass das Bild der Selbstständigkeit einem Wandel unterliege. 34 Dass der Klägerin von ihm als Betreuer keine Anweisungen erteilt worden seien, habe das SG zutreffend festgestellt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, die Weisungen zur Art der Arbeitsleistungen hätten sich aus den „Bedürfnissen und Wünschen" der pflegebedürftigen Beigeladenen zu 1. selbst ergeben, sei dies falsch. Eine demenzkranke, hilfs- und pflegebedürftige Person wie die Beigeladene zu 1. könne keine Weisungen erteilen. Sie habe deshalb gerade einer selbstständigen Betreuungskraft bedurft, die selbstverständlich auch auf ihre Bedürfnisse und Wünsche eingehe. Dass diese Bedürfnisse und Wünsche im Interesse der Beklagten nunmehr als Weisungen eines „Arbeitgebers" an einen „Arbeitnehmer" gelten sollen, entbehre jedem Verständnis und auch jeder Verantwortung für das Wohl pflegebedürftiger Menschen und der für diese Menschen dankenswerter Weise selbstständig tätig werdenden Personen. Mit der Weisungsfreiheit einhergehend habe auch das Recht der Klägerin bestanden, Aufträge abzulehnen. 35 Die Beigeladene zu 1. sei auch nicht als Arbeitgeberin der Klägerin zu qualifizieren gewesen. Der Vertrag sei zwischen der Beigeladenen und dem OHD zu Stande gekommen. Es liege ein Vermittlungsvertrag über die Benennung einer gegenüber der Beigeladenen selbstständigen Betreuerin vor. Gemäß dem Vertragsinhalt sei es der Beigeladenen sogar unter Vertragsstrafe von 2.000 € untersagt worden, die durch den Hilfsdienst eingesetzte Helferin für „private Betreuung" abzuwerben. Es wäre damit der Beigeladenen zu 1. gar nicht erlaubt gewesen, einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin so zu begründen, dass die Klägerin allein und ausschließlich für die private Betreuung der Beigeladenen zur Verfügung stünde. Auch dies spreche für die Selbstständigkeit der Klägerin im Verhältnis zu ihren Kunden. 36 Mit Beschluss vom 22. März 2012 hat der Senat die G., die B., die D. sowie die BA. zum Verfahren nach § 75 Abs. 2 SGG beigeladen. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (L 7 R 225/11 - S 7 R 268/10) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 38 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. 39 Zu Recht hat das SG Schwerin im angefochtenen Urteil vom 9. Mai 2011 der Klage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2009 und vom 2. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit als Seniorenbetreuerin/hauswirtschaftliche Betreuerin bei der mittlerweile verstorbenen Beigeladenen zu 1. als Selbstständige ausgeübt und unterlag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. 40 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Statusfeststellung der Klägerin durch die Beklagte im Hinblick auf eine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. Nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Im Rahmen einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV darf sich die Beklagte nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung oder zusätzlich eine daraus folgende Versicherungspflicht „dem Grunde nach" festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat. Dies folgt aus den Urteilen des BSG vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - und vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/08 R -, denen sich der Senat anschließt. 41 Den Anforderungen der vorgenannten BSG-Rechtsprechung wurde der Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2009 (zunächst) nicht gerecht. Dies ist aber unschädlich, da die Beklagte mit Erlass ihres Bescheides vom 2. März 2010, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchverfahrens geworden ist, den Ursprungsbescheid ersetzt hat (vgl. Urteil des BSG vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, zitiert nach Juris, Randnummer 13), indem sie festgestellt hat, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die Klägerin versicherungspflichtig ist. Diese Entscheidung hat die Beklagte sodann in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2010 bekräftigt. 42 Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV ist vorliegend nicht zu entscheiden, ob die Klägerin für den Fall, dass für sie in ihrer Tätigkeit als Seniorenbetreuerin/hauswirtschaftliche Betreuerin eine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. nicht festzustellen ist, beim OHD versicherungspflichtig beschäftigt war. Ebenso hatte der Senat nicht zu überprüfen, ob die Klägerin - was bei Annahme einer selbstständigen Tätigkeit in Betracht kommt - jedenfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des § 2 S. 1 SGB VI (hier: der Nr. 9 im Hinblick auf den OHD) unterlag (vgl. Urteil des BSG vom 28. September 2011, a. a. O., zitiert nach Juris, Randnummer 14). Im Hinblick auf eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI hat die Beigeladene zu 2. dem Senat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass hierzu bei ihr ein noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren anhängig ist. 43 Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen, weil auf die Anfechtungsklage der Klägerin, die vorliegend die statthafte Klageart darstellt (vgl. Berchtold, Verfahrensrechtliche Probleme des § 7a SGB IV in NZS 2014, S. 885, 887, 888), die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten aufzuheben waren, weil die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. nicht wegen einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV versicherungspflichtig war. 44 Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. Urteil des BSG vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R). Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den gesamten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. Urteil des BSG vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung). 45 Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen ist. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. Urteil des BSG vom 24. Januar 2007, a. a. O., mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung). 46 Da nach den Angaben der Klägerin kein schriftlicher Vertrag zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. bzw. deren Betreuer geschlossen worden ist, ist allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. 47 Die Tätigkeit der Klägerin als hauswirtschaftliche (Senioren-) Betreuerin kann grundsätzlich sowohl als (versicherungspflichtige) Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ist der Senat bei der Abwägung der Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen und solche, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, zu der Überzeugung gelangt, dass die Indizien, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, überwiegen. 48 Entgegen der Auffassung der Beklagten unterlag die Klägerin bei der Durchführung ihrer „Einsatzaufträge“ keinem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung. Der Klägerin waren für die Dauer ihrer jeweils zweiwöchigen Betreuungstätigkeit nur die „Eckpunkte“ ihrer Tätigkeit, wie Beginn und Ende des jeweiligen Einsatzauftrages und der „grobe Inhalt“ der Tätigkeit vorgegeben. Wie die Betreuung im Einzelnen ausgestaltet ist, richtet sich nach den individuellen Erfordernissen, die sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht die zu erbringenden Leistungen bestimmen. Der hierbei - gerade auch im Hinblick auf die zeitliche Dimension des „Einsatzauftrages“ (14-Tage-Einsatz, 24- Stunden-Service) - geforderten Fähigkeit der Klägerin zur Reaktion auf die - sich gegebenenfalls ständig verändernde - aktuelle Betreuungssituation steht zwangsläufig eine Flexibilität im Handeln gegenüber, die dieser gerade wegen der Individualität und Einzigartigkeit dieser Situation prinzipiell einen großen Entscheidungsbereich belässt. Ausgehend hiervon unterlag die Klägerin keiner arbeitnehmertypischen Leistungspflicht, weil sich für sie bei ihrer Tätigkeit für einen Arbeitnehmer uncharakteristische Handlungsspielräume ergaben. Die Klägerin war nämlich insoweit bei der Planung ihrer Arbeitsaufgaben im Wesentlichen frei. Sie konnte entscheiden, wann sie die Einkäufe tätigte, konnte entscheiden, welche Gerichte sie kocht, hatte keine zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Erledigung der Wäsche oder des Putzens der Wohnung. Sie war auch ansonsten frei darin, Termine für die Beigeladene zu 1. mit anderen Dienstleistern abzustimmen und die Beigeladene zu 1. dann zwecks Wahrnehmung dieser Termine - falls sie außer Haus stattfanden - zu begleiten. Direkte Weisungen von der dementen Beigeladenen zu 1. hat sie auch nicht erhalten. Entsprechende Weisungen sind ihr auch nicht vom Betreuer der Beigeladenen zu 1. erteilt worden. Konkrete Anweisungen, wann sie welche Tätigkeiten zu verrichten hatte, sind ihr vom Betreuer nicht erteilt worden. Soweit es um die Vereinbarung von Arztterminen ging, ist nur der grobe Rahmen abgesprochen worden, die konkrete terminliche Vereinbarung hat die Klägerin dann selbst eigenständig vorgenommen. Über die Verwendung des ihr vom Betreuer zur Verfügung gestellten Haushaltsgeldes konnte die Klägerin frei entscheiden; größere Einkäufe sind dann zusammen mit dem Betreuer vorgenommen worden. Auch einer Dokumentationspflicht der von ihr verrichteten Tätigkeiten unterlag die Klägerin nicht. 49 Das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte spricht nicht gegen das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Bei Diensten der angebotenen Art ergibt es sich aus der Natur der Sache, dass die Dienstleistung überwiegend in der Wohnung des Betreuten zu erbringen ist. Auch vom Fehlen eines unternehmerischen Risikos kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hatte sich nach Ablauf ihres 14-tägigen Einsatzes ständig darum neu zu bemühen, wieder einen neuen (Anschluss-) Auftrag zu erhalten. Sie war dem Risiko ausgesetzt, keinen Anschlussauftrag zu erhalten oder dass niemand ihre Dienstleistung in Anspruch nehmen wollte. Aus der Begründung aufeinanderfolgender, relativ kurzer Vertragsverhältnisse - wie vorliegend über den langen Zeitraum von 2006 bis 2014 tatsächlich geschehen - kann auch nicht auf das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung geschlossen werden. Denn die Klägerin hat hierbei stets aufs Neue ihre Entschließungsfreiheit betätigt, eine weitere Vertragsbeziehung - wohl eher mit der OHD als mit der Beigeladenen zu 1. bzw. ihrem Betreuer - begründen zu wollen (vgl. insoweit Urteil des LSG NRW vom 10. Juni 2009 - L 16 R 53/08), was maßgeblich dem Umstand geschuldet gewesen sein dürfte, die Beigeladene zu 1. nicht mit neuen ihr unbekannten Betreuungspersonen zu konfrontieren. Im Übrigen trug die Klägerin das Risiko, in Folge Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen zu 1. kein Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen zu erhalten. Unschädlich hinsichtlich eines anzunehmenden Unternehmerrisikos ist, dass die Klägerin, wie dies für Dienstleistungen in der Hauswirtschaft typisch ist, im Wesentlichen ihre Arbeitskraft und weniger Kapital eingesetzt hat, dies allerdings auch mit dem Risiko, gegebenenfalls für erbrachte Dienstleistungen kein Entgelt zu erhalten (vgl. Urteil des LSG NRW, a. a. O.). 50 Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit spricht zudem, dass die Klägerin wie ein Unternehmer für die von ihr erbrachten Dienstleistungen eine Rechnung erstellt hat und grundsätzlich pauschale Beträge für Tag- und Nachbetreuung statt einzeln aufgelisteter Stunden in Rechnung gestellt hat. Ein weiteres Indiz für die selbstständige Tätigkeit ist auch, dass die Klägerin nach ihrer unbestrittenen Einlassung - dies bestätigt durch den Betreuer der Beigeladenen zu 1. - Aufträge ablehnen und ihre Dienstleistung auch durch Dritte erbringen konnte. Entsprechend der Auffassung der Klägerin und des Betreuers, dass die Klägerin als Selbstständige tätig war, folgt auch, dass ein Urlaubsanspruch oder eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht bestand. 51 Die Klägerin konnte im Rahmen ihres durch „Eckpunkte“ vorgegebenen und des vereinbarten groben Inhalts ihres 14-tägigen Einsatzes über ihre eigene Arbeitskraft im Wesentlichen frei verfügen und ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten. Sie war nicht wie ein klassischer Arbeitnehmer gehalten, Arbeitsanweisungen zur Vermeidung von vertragsrechtlichen Sanktionen und/oder von Schadensersatzansprüchen Folge zu leisten, sondern konnte den Einsatz ihrer Arbeitskraft entsprechend ihrer Bedürfnisse sehr weitreichend selbst steuern. Sie konnte in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise die ihr angebotenen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen abbrechen, ohne an die Einhaltung einer Kündigungsfrist gebunden zu sein. 52 Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass mehr Indizien dafür sprechen, dass die Klägerin bis Dezember 2014 bei der mittlerweile verstorbenen Beigeladenen zu 1. als Selbstständige tätig war. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Klägerin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung versichert ist und dass sie nach eigenen Angaben beim Finanzamt als Selbstständige geführt wird. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Vorschrift des § 197a Abs. 1 S. 1 SGG kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Klägerin zum Kreis der Privilegierten nach § 183 S. 1 SGG zählt. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den versicherten Status als solchen (BSGE 97, 153, 157; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 183 Randnummer 5). 54 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).