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Urteil

L 7 R 147/11

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 14. März 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen von im Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwaltschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellenden Arbeitsentgelten zusätzliche Jahresendprämien für den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 zu berücksichtigen sind. 2 Der 1940 geborene Kläger war als Ingenieur bei dem VEB H N tätig. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. April 2002 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersvorsorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 fest. Hierbei berücksichtigte sie in den jeweiligen Jahren das vom ehemaligen Arbeitgeber bzw. dem Nachfolgebetrieb in einer Bescheinigung vom 21. März 2002 mitgeteilte Bruttogehalt des Klägers. 3 Mit seinem am 8. Oktober 2007 bei der Beklagten eingegangenen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X) beantragte der Kläger für den Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem die in der DDR gezahlte „Jahresendprämien“ wegen besonderer Leistungen als erzieltes Arbeitsentgelt mit einzubeziehen. Er stützte sich hierbei auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (Az: B 4 R S 4/06 R). Auf Anfrage der Beklagten teilte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers mit, dass zu den Jahresendprämien bzgl. des Zeitraumes vor 1990 keine Angaben mehr gemacht werden könnten. Die Listen zur Auszahlung der Jahresendprämien seien bei den Kassenlisten aufbewahrt worden und im Rahmen der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden. Der Kläger selbst gab auf Befragen an, Funktionspläne, Arbeitsverträge sowie andere sachdienliche Unterlagen könnten von ihm im Hinblick auf die gewährten Jahresendprämien nicht beigebracht werden. 4 Mit Bescheid vom 21. Februar 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 17. April 2002 gegenüber dem Kläger ab. Dieser Bescheid könne nicht nach § 44 SGB X aufgehoben bzw. geändert werden, weil die vom Kläger begehrten zusätzlichen Arbeitsverdienste nicht nachgewiesen seien. Er selbst verfüge nicht (mehr) über entsprechende Nachweise; die Nachfolgeeinrichtung habe die geltend gemachten Verdienste nicht bestätigen können. 5 Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er könne die an ihn gezahlte Jahresendprämie nachweisen. Er fügte einen Bericht aus dem Brigadebuch des Jahres 1979 bei, wonach die Zuführung von 84,48% von Bruttodurchschnittsverdiensten belegt werde. Dieser Prozentsatz sei die kommenden Jahre festgeschrieben worden. Entsprechend der bescheinigten Jahresbruttoverdienste sei eine zusätzliche Jahresendprämie (Jahresbruttoverdienst geteilt durch 12 x 84,48%) zu berücksichtigen. 6 In den beigefügten Auszügen aus dem Brigadebuch heißt es unter der Überschrift „Diskussion zur Differenzierung der Jahresendprämien aus 1979“ u. a., dass vom Meister die Grundsätze zur Zahlung der Jahresendprämien dargelegt worden seien. Für die Abteilung TMF kämen 84,48% des Bruttodurchschnittsverdienstes von 1979 zur Ausschüttung. Entsprechend der Leistungskriterien für jeden Kollegen sei 1979 ein Abrechnungsbogen geführt worden, hier seien von den Kollegen entsprechend ihrer Aktivitäten unterschiedliche Ergebnisse erreicht worden und dieser Maßstab werde sich 1980 noch konkreter auswirken, sodass schon jetzt feststehe, dass derjenige die höchste Prämie erhalte, der den größten Beitrag zur Lösung der komplizierten Aufgaben leiste. In einem weiteren Auszug aus dem Brigadebuch unter der Überschrift „Auszahlungen der Jahresendprämie für das Jahr 1976“ hieß es, dass am 17. Februar 1977 die Jahresendprämien in dem Meisterbereich aufgeteilt worden seien. Eine Aufteilung der Prämie sei vom Meister Krüger den Kollegen nach folgenden Gesichtspunkten vorgenommen worden: 1. gesellschaftliche Arbeit, 2. persönlich-schöpferischer Pass, 3. Kampfgruppenarbeit, 4. Qualifizierung, 5. ANG-Kosten, 6. VMI sowie 7. Beteiligung am Neuererwesen und 8. eingereichte Neuerervorschläge. Die Jahresendprämie sei am 22. Februar 1977 ausgezahlt worden. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die Jahresendprämie (Erfüllungsprämie) sei eine in Betrieben mit wirtschaftlicher Rechnungsführung angewendete Form der Prämierung gewesen, deren Höhe von der Qualifikation, Verantwortung und Leistung der Werktätigen abhängig gewesen sei. Beeinflusst worden sei die Höhe der Prämien von den Arbeitsergebnissen des Betriebes insgesamt und den der Arbeitskollektive. Dies werde aus § 117 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB) deutlich. Die Höhe der Jahresendprämie des Einzelnen sei von der Erfüllung der Leistungskriterien abhängig gewesen und sei für den einzelnen Werktätigen vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt worden. Die Festlegung habe der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung bedurft. Es werde hieraus deutlich, dass sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämie von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen sei, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der es ermöglichen würde, die Zahlungen und die Höhe der Verdienste glaubhaft erscheinen zu lassen, könne den eigenen Angaben des Klägers nicht beigemessen werden, insbesondere weil die zu beweisende Tatsache bereits länger als 17 Jahre zurückliege. Aus den Unterlagen könne die Höhe der Jahresendprämie für den Einzelnen nicht ermittelt werden, es gehe lediglich hervor, dass für die Abteilung TMF 84,48% des Bruttodurchschnittverdienstes für 1979 zur Ausschüttung gekommen sei. 8 Mit seiner am 4. Juli 2008 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Feststellung von höheren Entgelten unter Berücksichtigung von Jahresendprämien weiter verfolgt. Hinsichtlich des Umstandes, das in dem streitigen Zeitraum Jahresendprämien jährlich einmal gezahlt worden seien, benenne er Zeugen. Im Hinblick auf die Höhe der Jahresendprämie habe diese zumindest 70 von 100 eines Bruttomonatsgehaltes betragen. Eine Besonderheit dieser Prämie sei gewesen, dass diese Beträge in bar ausgezahlt und nicht im Rahmen der Lohnbuchhaltung als Lohnzahlung verbucht worden seien. Es sei lediglich eine Aufnahme der Auszahlung in die „Barkasse" erfolgt. Er habe diese Jahresendprämie jeweils an seine Ehefrau übergeben. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 den Bescheid vom 21. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 aufzuheben und für die Zeit von 1971 bis 1990 ein höheres Entgelt, dass sich nach 80% des Monatsgehaltes eines jeden Jahres bemisst, festzustellen. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. 14 In einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2010 hat der Kläger auf Befragen des SG u. a. angegeben, das Betriebe aus seinem Bereich zumindest eine staatliche Zuweisung in Höhe von 70% des gezahlten Bruttomonatsgehalts erhalten hätten; diese Summe wiederum sei auf die einzelnen Abteilungen verteilt worden, wobei der Verteilungsschlüssel so ausgesehen habe, dass in der Regel die technischen Abteilungen die höchste Zuwendung bekommen hätten. Innerhalb der einzelnen Abteilungen seien dann wiederum die einzelnen Mitarbeiter an dieser Zahlung beteiligt worden, wobei die einzelnen Mitarbeiter auch wieder unterschiedlich hohe Beträge nach bestimmten Kriterien erhalten hätten. Insofern könne er nach der abgelaufenen Zeit natürlich nicht mehr einen konkreten Betrag für ein bestimmtes Jahr benennen, den er erhalten habe. Er könne letztlich nur sagen, in welcher Größenordnung dieser gelegen haben müsse. 15 Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau R. A., (Ehefrau des Klägers) sowie von Herrn W. N., Herrn G. R. und Herrn K. H. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Zeugenvernehmungen vom 31. Mai 2010 (Blatt 33 und 34 der Gerichtsakten) sowie vom 14. März 2011 (Blatt 49 und 50 der Gerichtsakten) verwiesen. 16 Zudem ist noch eine Berechnung zur Jahresendprämie „H N" (Grundlage Zahlenmaterial aus der Broschüre „20 Jahre H N") zu den Akten gereicht worden, wonach sich die Jahresendprämie nach verschiedenen Prozentsätzen des monatlichen Durchschnittslohnes (hier zwischen 80,94% etwa für das Jahr 1988 und 87,73%) orientiert haben soll. 17 Durch Urteil vom 14. März 2011 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung höherer Entgelte. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts zwar fest, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum Jahresendprämien gezahlt worden seien; über die Höhe der ihm geleisteten Zahlungen gebe es jedoch keinen Nachweis und eine entsprechende Mindesthöhe sei auch nicht glaubhaft gemacht worden. Auch die Zeugenaussagen reichten nicht aus, glaubhaft zu machen, dass dem Kläger Zahlungen in einer bestimmten Mindesthöhe oder dann in einer bestimmten konkreten Höhe geleistet worden seien. Keiner der Zeugen hätte Angaben zur konkreten Höhe der dem Kläger gezahlten Jahresendprämie machen können. 18 Soweit etwa der Zeuge R. angegeben habe, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum Jahresendprämien in Höhe von mindestens 80 v. H. seines Monatsgehaltes gezahlt worden seien, sei seinen weiteren Aussagen aber die komplizierte Verteilung - nach einem individuellen Schlüssel - der Jahresendprämien zu entnehmen, sodass auch der Zeuge selbst letztlich keine verlässlichen Angaben habe machen können, wie hoch das Mindestniveau der im technischen Bereich des Beschäftigungsbetriebes gezahlten Endprämie gewesen sei. 19 Gegen das ihm am 13. April 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Mai 2011 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Es habe sich aus der mündlichen Verhandlung eindeutig ergeben, dass jährlich eine Jahresendprämie an ihn gezahlt worden sei, die zumindest 80 v. H. eines monatlichen Einkommens betragen habe. Aufgrund dieser Aussagen ließen sich die mutmaßlichen Höhen der Jahresendprämie berechnen, bleibende Unsicherheiten im Hinblick auf einen höheren Anteil der Jahresendprämie von 80 v. H. gingen zu seinen „Lasten“. Er habe alles getan und versucht, um die Höhe der Jahresendprämien zu belegen. 20 Abschließend trägt der Kläger vor, seine Arbeitsleistung hätte deutlich über dem Durchschnitt vergleichbarer Mitarbeiter gelegen, das sei auch deutlich durch seine Betriebserfindungen während seines Berufslebens dokumentiert. Er hat einen Auszug aus einem „Neuerer-Pass“ zu den Akten gereicht. Zudem habe er zahlreiche Belobigungen und Auszeichnungen erhalten, wie etwa als „Bester der Berufsgruppe“ oder als „Aktivist der sozialistischen Arbeit“. Auch insoweit sind entsprechende Unterlagen von dem Kläger eingereicht worden. Er habe im Übrigen neben seiner monatlichen Beitragszahlung an die Gewerkschaft weitere Zahlungen durch den Kauf sogenannter Solidaritätsmarkten geleistet. 21 Für die Jahresendprämie seien keine Gewerkschaftsbeiträge gezahlt worden, er habe jedoch diese wie eine monatliche Vergütung behandelt und in Höhe von 1 % der Prämie Solidaritätsmarken gekauft. Er hat insoweit Kopien seiner Mitgliedsbücher beim FDGB eingereicht. Die dort enthaltenen Solidaritätsmarkten seien leider nicht chronologisch oder gar mit Jahreszahlen versehen in die Bücher eingeklebt worden. 22 Als Beispiel für die Zahlung einer Jahresendprämie ist zudem noch von dem Kläger eine Kopie der Betriebszeitschrift „Unser Lederecho“ zu den Gerichtsakten gereicht worden. Sein Betrieb sei schließlich ein Vorzeigebetrieb gewesen; Gründe für die Versagung einer Jahresendprämie hätten in seiner Person zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Letztlich sei auch eine Schätzung bezüglich der Höhe der Jahresendprämie in Erwägung zu ziehen, wobei insoweit angemessen wäre, die Jahresendprämie als „13. Monatsgehalt“ festzulegen und hiervon dann 5/6 anzurechnen. 23 Der Kläger beantragt, 24 das Urteil des Sozialgerichts D-Stadt vom 14. März 2011 sowie den Bescheid vom 21. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 17. April 2002 für den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 Jahresendprämien, ausgehend von 80% des durchschnittlichen Monatsverdienstes, als weiteres Arbeitseinkommen im Zusatzversorgungssystems der Anlage 1 Nr. 1 AAÜG festzustellen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie verweist auf die Rechtsprechung des BSG, wonach gezahlte Jahresendprämien als tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zwar grundsätzlich festzustellen seien. Es habe aber entschieden, dass der Kläger dafür, dass er die Voraussetzungen der §§ 117, 118 des Arbeitsgesetzbuches der DDR erfüllt habe und für den Zufluss, die objektive Beweislast trage. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämie sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Aus diesen Gründen könne eine pauschale Berücksichtigung nicht erfolgen, hierfür bestehe auch keine gesetzliche Grundlage. 28 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 7 R 147/11 - S 7 R 468/08 - sowie dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Entscheidungsgründe 29 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. 30 Das angefochtene Urteil des SG Schwerin vom 14. März 2011 ist im Ergebnis zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17. April 2002 zurückzunehmen, weil dieser nicht rechtswidrig ist bzw. unrichtig ist. 31 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Abänderung des Bescheides durch Feststellung weiterer Arbeitsverdienste - hier von Jahresendprämienzahlungen. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren ist ein hinreichender Nachweis oder eine hinreichende Glaubhaftmachung für die tatsächliche Zahlung von Jahresendprämien - insbesondere nicht in einer für den Senat hinreichend einschätzbaren Höhe - gelungen. 32 Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. 33 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Kläger begehrte Abänderung des Bescheides vom 17. April 2002 ist nicht möglich, weil hiermit die vom Kläger erzielten Bruttoarbeitsentgelte in zutreffender Höhe für den streitbefangenen Zeitraum festgestellt worden sind und kein - wie geltend gemacht - Anspruch auf Feststellung der Jahresendprämien als weiterer Arbeitsverdienst besteht, wie die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 in nicht zu beanstandender Weise entschieden hat. 34 Gemäß § 8 AAÜG hat der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den Berechtigten durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben, die dem an diese Mitteilung gebundenen und für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist, dass heißt die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem, dass tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze. 35 Auf Grund des insoweit nicht angegriffenen und bestandskräftigen Bescheides vom 17. April 2002 steht fest, dass die vom Kläger vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte wegen der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG den Tatbestand einer gemäß § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht vorliegen und wie viele Arbeitsausfalltage in welchen Jahren zu berücksichtigen sind. 36 Streitig ist allein noch die Feststellung der Höhe der tatsächlichen Verdienste gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG im eingangs genannten Zeitraum, dass heißt konkret die Berücksichtigung weiterer vom Kläger geltend gemachter zusätzlicher Prämien. 37 Hierbei sind Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) und damit auch als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG berücksichtigungsfähig (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R; Urteil des erkennenden Senates vom 31. Juli 2013, Az.: L 7 R 70/11). Gemäß dieser Vorschrift ist bei der Feststellung der Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG grundsätzlich das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen. Jedoch ist auch nach der Rechtsprechung des BSG die Jahresendprämie nur dann als tatsächliches Einkommen des Versicherten durch die Beklagte festzustellen, wenn sie dem Berechtigten im Sinne des AAÜG während seiner Zugehörigkeit zum Versorgungssystem auf Grund seiner Beschäftigung zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Hierbei trifft den Berechtigten sowohl für die Frage, ob die Voraussetzung für die Zahlung einer zusätzlichen Belohnung erfüllt waren, als auch, ob diese dem konkret Berechtigten tatsächlich zugeflossen ist, im Falle der Unaufklärbarkeit die objektive Beweislast. Hierbei hat das BSG in dem angefochtenen Urteil davon abgesehen, Beweiserleichterungen - welcher Art auch immer - festzusetzen. Somit trägt der Kläger die objektive Beweislast dafür, dass sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Jahresendprämie nach den einschlägigen Vorschriften in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass hier ein bestimmter berücksichtigungsfähiger Betrag auch tatsächlich zugeflossen ist. 38 Es bestand - wie schon das BSG in der o.g. Entscheidung umfänglich dargestellt hat - gem. § 117 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 ein Anspruch auf Zahlung einer Jahresendprämie, wenn die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehört, im Betriebskollektivvertrag vereinbart ist, der Werktätige und das Arbeitskollektiv, dem er angehört, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegen Mindesthöhe erfüllt hatten und der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war. 39 Gem. § 117 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches konnte die Jahresendprämie bei schwerwiegender Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder der staatsbürgerlichen Pflicht gemindert werden oder entfallen. Der Erhalt einer Jahresendprämie war somit nicht nur davon abhängig, dass im Betrieb grundsätzlich Jahresendprämien gezahlt wurden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes musste somit jeder einzelne Werktätige die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe für sich erfüllt haben. Darüber hinaus gab es bereits gem. § 117 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches Ausschlusskriterien, aufgrund derer ein Arbeitnehmer unabhängig von der Qualität seiner Leistung weniger oder gar keine Jahresendprämie erhielt, wobei ihm das Verhalten, das damals zum Ausschluss der Jahresendprämie geführt hätte, aus heutiger Sicht nicht in jedem Fall als verwerflich vorzuwerfen wäre. 40 Konkretisiert werden bzw. wurden die Regelungen des Arbeitsgesetzbuches im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 vom 12. Januar 1972 (Gesetzblatt der DDR Teil II Nr. 5 Seite 49 - 53, im Folgenden Prämienverordnung 1972) und durch die Verordnung für Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe vom 09. September 1982 (Gesetzblatt der DDR Teil I, Seite 595 - 598, im Folgenden Prämienverordnung 1982). Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Prämienverordnung 1972 mussten sowohl der Werktätige als auch sein Kollektiv die jeweiligen Leistungskriterien erfüllt haben. Gem. § 7 Abs. 2 der Prämienverordnung von 1972 war bei der Berechnung der Jahresendprämie für den Werktätigen einschließlich der leitenden Kader von einem einheitlichen Prozentsatz des Monatsverdienstes auszugehen. Die sich daraus ergebende Jahresendprämie war nach der Leistung der Arbeitskollektive im betrieblichen Reproduktionsprozess und nach der Leistung des einzelnen Werktätigen in den Arbeitskollektiven und unter Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren. Die Prämienverordnung von 1982 enthält in § 9 Abs. 3 Satz 1 ebenfalls die Aussage, dass für die Arbeitskollektive und den einzelnen Werktätigen die Jahresendprämie nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren war. Gem. § 9 Abs. 3 letzter Satz der Prämienverordnung von 1982 war die Jahresendprämie bei Nichterfüllung der Leistungskriterien durch einzelne Werktätige entsprechend niedriger festzulegen. Gem. § 9 Abs. 5 der Prämienverordnung konnte die Jahresendprämie bei Fehlschichten und anderen groben Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin sowie bei Verletzungen der staatsbürgerlichen Pflichten und bei Straftaten, die nicht von § 9 Abs. 6 der Prämienverordnung erfasst wurden, gemindert werden oder entfallen. § 9 Abs. 6 der Prämienverordnung von 1982 ordnete bei schwerwiegenden Verletzungen der staatsbürgerlichen Pflichten oder der sozialistischen Arbeitsdisziplin, die gem. § 56 des Arbeitsgesetzbuches zur fristlosen Entlassung führen konnten und bei Straftaten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1972 in der Fassung vom 19. Dezember 1974 an, dass keine Jahresendprämie gezahlt werden durfte. 41 Dem Kläger ist der Nachweis des Zuflusses einer konkret bestimmten (zusätzlichen) Jahresendprämie nicht gelungen. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises wäre nur dann zur vollen richterlichen Überzeugung im Sinne von § 128 Abs. 1 S. 1 SGG erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon hätte ausgegangen werden können, dass dem Kläger in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die von ihm geltend gemachten Prämien jeweils in einem konkreten Höhe zugeflossen sind (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage § 128 Rz. 3b). Unterlagen die unmissverständlich direkt den Zufluss der Prämien in einer bestimmten Höhe an den Kläger beweisen (Quittungen, Eintragungen in Auszahlungsbüchern etc.), liegen insoweit nicht vor; dies wird auch vom Kläger nicht behauptet. Der Kläger hat es darüber hinaus ferner nicht vermocht, feststellungsfähige konkrete Zahlungen einer Jahresendprämie für den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 glaubhaft zu machen. 42 § 6 Abs. 6 AAÜG sieht auch die Glaubhaftmachung eines Teils des Verdienstes vor, wenn ein anderer Teil des Verdienstes - wie hier - nachgewiesen ist. Der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes ist dann zu 5/6 zu berücksichtigen. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie etwa beispielsweise bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen (vgl. Siefert in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage, § 23 Rz. 5 m.w.N.). 43 Wie sich aus den oben genannten Normen und auch aus den im Widerspruchsverfahren von dem Kläger eingereichten Auszügen aus den Brigadebüchern und den Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 31. Mai 2010 ergibt, hing die Gewährung und insbesondere die Höhe der Jahresendprämie von einer Reihe objektiver und subjektiver Kriterien ab, wie z. B. der Auszahlung von Jahresendprämien durch den Betrieb überhaupt, der Erfüllung von bestimmten Leistungskriterien durch denjenigen Mitarbeiter sowie von der Einschätzung der Arbeitsleistung des Einzelnen durch den jeweiligen Vorgesetzten, aber auch von der Leistung des Arbeitskollektives. 44 Vorliegend sind konkrete Zahlungen der Jahresendprämie nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Bekundungen der vom SG gehörten Zeugen, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass - zumindestens jeweils der Höhe nach konkret bestimmbare und nur so als Entgelte feststellbare - Jahresprämien im streitigen Zeitraum an den Kläger ausgezahlt wurden. Vielmehr liegen hier letztlich nur Angaben - so auch etwa des Zeugen R.s - vor, dass derartige Gelder regelmäßig in der Abteilung des Klägers gezahlt worden sind. Der Zeuge hat darüber hinaus aber glaubhaft bekundet, dass es einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Jahresendprämie überhaupt nicht gegeben hat, auch nicht etwa im Hinblick auf eine bestimmte Mindesthöhe. 45 Auch wenn es bei dem Kläger zu keinen disziplinarischen Maßnahmen gekommen ist bzw. eine Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten oder der sozialistischen Arbeitsdisziplin auszuschließen ist, konnten sämtliche Zeugen - wie auch letztlich der Kläger selbst - sich an die jeweilige konkrete Höhe der an den Kläger im streitbefangenen Zeitraum gezahlten Jahresendprämie - insoweit plausibel - nicht erinnern. Die Zeugen haben zwar nachvollziehbar den grundsätzlichen Ablauf zur Auszahlung der Jahresendprämien schildern können, aber auch andererseits - wie der Kläger selbst - einräumen müssen, dass auf Grund des „Verteilungsschlüssels“ unterschiedliche Zuwendungen gewährt wurden und auch etwa innerhalb einzelner Abteilungen wiederum unterschiedlich hohe Beträge nach bestimmten Kriterien gewährt wurden. 46 Der Senat vermag aber nicht zu beurteilen, wie „gut“ die Leistungen des Klägers in dem streitbefangenen Zeitraum eingeschätzt wurden und wie „gut“ etwa seine Leistungen gegenüber anderen Arbeitskollegen in seiner Abteilung gewesen ist oder wie etwa die Leistung seiner Abteilung in diesem Zeitraum insgesamt zu bewerten ist. Auch ist nicht bekannt, welche etwaigen anderen Prämien im Laufe des Jahres tatsächlich jeweils aus dem Prämienfonds ausgezahlt worden sind sodass sich der für die Jahresendprämie ergebende Anteil an auszahlungsfähigen Mitteln nicht bestimmen lässt, was z. B. nur möglich wäre, wenn feststünde, ob etwa seitens des Betriebes „Rücklagen“ gebildet worden sind, die nicht zur Verwendung der Jahresendprämie zur Verfügung standen, wie dies der Zeuge R. anschaulich gegenüber dem SG in seiner Vernehmung vom 14. März 2011 bekundet hat. 47 Auch die vom Kläger eingereichten weiteren Unterlagen, wie z. B. der Nachweis des Erwerbes von Solidaritätsmarken ermöglichen gerade nicht die Feststellung, ob und insbesondere in welcher genauen Höhe gegebenenfalls Jahresendprämien im streitgegenständlichen Zeitraum in welchem Jahr gezahlt wurden. Dies hat im Übrigen der Kläger selbst unter Hinweis darauf einräumen müssen, dass Beiträge an den FDGB gerade nicht auf gewährte Jahresendprämien erhoben wurden und auch der Kauf der Solidaritätsmarken „freiwillig“ erfolgt ist. Auch wenn der Kläger selbst die Jahresendprämie wie eine monatliche Vergütung behandelte, ergibt sich keine konkrete Zuordnung bzw. Rückschluss darauf, in welcher Höhe die Jahresendprämie in welchem Jahr seitens des Klägers bezogen wurde, weder anhand der bescheinigten Beiträge zum FDGB noch anhand der „geklebten“ Solidaritäts- und Sondermarken. 48 Allein die Zugrundelegung eines Betrages einer Jahresendprämie, ausgehend von 80 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes, als weiteres Arbeitseinkommen, wie dies der Kläger „befürwortet“, ist daher nicht möglich. Hierbei kann schon zum einen nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ob ein solcher Prozentsatz in sämtlichen Jahren des streitigen Zeitraumes überhaupt zur „Auszahlung“ gelangt ist und welche Summen jeweils an den Kläger dann zur Auszahlung gelangt sein sollen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht etwa der Durchschnittslohn des Werktätigen Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie gewesen ist, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben, worauf bereits eingangs hingewiesen worden ist. Auf eine derartige Bestimmbarkeit kann selbst im Rahmen des milderen Überzeugungsmaßstabes der Glaubhaftmachung nicht verzichten werden, weil die Jahresendprämie nicht als feststehender (Mindest-) Betrag ausgezahlt wurde, sondern von Fall zu Fall auf Grund einer Vielzahl persönlicher, sachlicher und betrieblicher Faktoren bestimmt wurde. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass das AAÜG die Möglichkeit der Feststellung eines (jedenfalls erhaltenen) Mindestbetrages nicht vorsieht, da aus § 6 Abs. 1 S. 1 Abs. 6 AAÜG ersichtlich wird, das nur der Verdienst berücksichtigt werden kann, der tatsächlich erzielt wurde, also in konkreter Höhe feststellbar ist (vgl. auch Urteil des erkennenden Senates vom 25. April 2012, L 7 R 128/09). 49 Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs oder einer allgemeinen Verfahrensweise bzw. auch selbst vorgenommene Berechnungen genügen für die Glaubhaftmachung nicht, dass zusätzliche Entgelte, wie etwa Belohnungen oder auch Jahresendprämie, konkret an den Kläger erbracht wurden (vgl. auch Urteil des Senates a. a. O. vom 25. April 2012, Urteil des erkennenden Senates vom 20. August 2014, L 7 R 7/11; Urteil des sächsischen Landessozialgerichts vom 18. April 2013, Az.: L 4 R 687/12; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014, L 3 R 590/13; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2014, L 1 RS 28/13). 50 Eine „Schätzung" zur Feststellung der Jahresendprämien kommt nicht in Betracht. Zum einen ist - worauf bereits die eingangs genannte Rechtssprechung des BSG hinweist - grundsätzliche ein entsprechender Nachweis erforderlich; darüber hinaus räumt der Gesetzgeber auch die Möglichkeit einer Glaubhaftmachung gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG ein. Der Gesetzgeber eröffnet bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem nach dem AAÜG - aber auch nur diesem Personenkreis - daher die Feststellungsmöglichkeit von (zusätzlichen) Arbeitsentgelten, wie sie nach den allgemeinen Vorschriften der gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) im Allgemeinen existiert. Dies verdeutlichen etwa die Vorschriften über die Bewertung von nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitragszeiten (§ 256a sowie § 256b sowie die Vorschriften §§ 286a, 286b SGB VI über die Glaubhaftmachung von Beitragszahlung. 51 Die Vorschriften des AAÜG, des SGB VI oder auch des SGB X lassen eine Schätzung, etwa im Sinne von § 287 Abs. 2 ZPO, gerade nicht zu. Ein Grund nunmehr bei einem behaupteten Bezug (irgendeiner) Jahresendprämie für konkrete Beschäftigungsjahre eine solche Schätzung vornehmen zu müssen, wenn weder ein Nachweis noch eine Glaubhaftmachung erfolgt ist, vermag daher der Senat nicht zu erkennen (andere Ansicht offensichtlich der 5. Senat des LSG Sachsen, Urteil vom 4. Februar 2014, L 5 RS 462/13). 52 Aber selbst wenn man überhaupt die Möglichkeit einer Schätzung über § 202 SGG i. V. m. § 287 Abs. 2 ZPO grundsätzlich für anwendbar halten wollte, vermag der Senat in vorliegendem Rechtsstreit keine Schätzung in diesem Sinne vorzunehmen. 53 Nach § 287 Abs. 1 S. 1 1 Alternative 2 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn unter den Beteiligten streitig ist, wie hoch sich ein Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Nach § 287 Abs. 2 ZPO ist diese Norm bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Beteiligten die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. 54 In der Rechtsprechung ist Voraussetzung etwa einer Schadensschätzung, dass der Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß bereits entstanden ist und das auch die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung in objektiv nachprüfbarer Weise angegeben werden muss. Es muss eine Schätzung dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und deshalb willkürlich wäre (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 32. Auflage, § 287 Randzeichen 10 und 11 m. w. N.). Auf Grund der eingangs genannten Kriterien bezüglich der Gewährung einer Jahresendprämie und insbesondere auch im Hinblick auf die Kriterien zur Feststellung deren konkreter Höhe, fehlt es für den Senat insoweit an einer geeigneten Grundlage, um eine Schätzung bezüglich etwa der konkreten Höhe der festzustellenden Jahresendprämie vornehmen zu können. Zur Überzeugung des Senates ist insoweit ein entsprechender geeigneter „Maßstab“ überhaupt nicht vorhanden. 55 Jeglicher Versuch zur Vornahme einer Schätzung - unter Zugrundelegung nachvollziehbarer und an rechtstaatlichen Grundsätzen orientierter Kriterien und einer damit verbundenen Feststellung etwa zu der Erfüllung von Leistungskriterien - ist für den Senat willkürlich, weil entsprechende nachvollziehbare und „belastbare“ Kriterien zur Schätzung einer bestimmten Höhe der Jahresendprämien in den jeweiligen Jahren nicht vorhanden sind. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 57 Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.