Beschluss
L 9 SO 30/13 B PKH
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 11. Juni 2013, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Antragsteller stand bis zum 30. April 2013 im Leistungsbezug nach dem SGB XII. Zuletzt waren ihm durch Änderungsbescheid vom 1. November 2012 monatliche Leistungen in Höhe von 104,16 € gewährt worden. 2 Einen Fortzahlungsantrag stellte der Antragsteller nicht. Der Antragsgegner stellte zunächst seine Zahlungen ein. 3 Mit Schreiben vom 5. Mai 2013 begehrte der Betreuer des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner die Fortzahlung. 4 Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013, das fälschlicherweise das Datum des 13. Mai 2013 trägt, forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, bis spätestens 17. Mai 2013 einen Antrag auf Weitergewährung zu stellen und lückenlose Kontoauszüge für die Monate Februar, März und April 2013 einzureichen. 5 Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 8. Mai 2013 trug dieser gegenüber dem Antragsgegner vor, der Antragsteller sei nicht verpflichtet, einen Folgeantrag auf Weitergewährung zu stellen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BSG. Er sei auch nicht verpflichtet, Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen, solange es keine relevanten Änderungen gebe. Vor diesem Hintergrund habe er, der Prozessbevollmächtigte, den Antragsgegner bis zum 17. Mai 2013 aufzufordern, Leistungen über den 30. April 2013 hinaus zu gewähren. 6 Diese Frist wahrte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht. Er hat vielmehr bereits am 8. Mai 2013 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht beantragt. Er wiederholt sein Vorbringen. 7 Durch Bescheid vom 13. Mai 2013 hat der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Oktober 2013 vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII gewährt, und zwar in Höhe von monatlich 112,79 € bzw. 123,75 €. 8 Durch Beschluss vom 11. Juni 2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer sich im Wesentlichen darauf gestützt, der Antragsteller hätte sich zuvor mit seinem Begehren an die Verwaltung wenden müssen. Er habe zudem keinerlei Angaben zu seinem aktuellen Vermögen oder Einkommen gemacht. Der Antragsteller habe daher nicht hinreichend mitgewirkt. 9 Mit seiner am 12. Juli 2013 erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiter; das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen des oben genannten Bescheides vom 13. Mai 2013 für erledigt erklärt worden ist. 10 Zur Begründung seiner Prozesskostenhilfebeschwerde vertieft der Antragsteller insbesondere seine Rechtsauffassung, dass die Weitergewährung nicht von der Übersendung einer Einkommens- oder Vermögensaufstellung sowie von Kontoauszügen habe abhängig gemacht werden dürfen. 11 Der Antragsgegner vertritt im Beschwerdeverfahren demgegenüber die Rechtsauffassung, auch soweit ein Weitergewährungsantrag nicht erforderlich sei, ändere auch dies nichts an der Verpflichtung der Grundsicherungsträger zur Ermittlung der tatsächlichen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers ergäben sich aus den §§ 60 ff. SGB I. Soweit der Antragsteller diese Mitwirkung verweigere, habe er die Konsequenzen zu tragen. II. 12 Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO abgelehnt. 13 Der Senat sieht zwar in dem Schreiben des Betreuers des Antragstellers von Sonntag, dem 5. Mai 2013 eine Befassung mit der Verwaltung (hier des Sozialhilfeträgers) mit dem streitigen Sachverhalt. Die Beantragung einer einstweiligen Anordnung am dritten Arbeitstag danach erweist sich als nicht nötig i.S. des § 86b Abs. 2 SGG, der Prozesskostenhilfeantrag zudem als mutwillig. Denn die Verwaltung ist in diesem Zeitraum keineswegs untätig gewesen. Vielmehr hat sie bereits am Dienstag, dem 7. Mai 2013 den Betreuer des Antragstellers aufgefordert, die oben genannten Unterlagen einzureichen. 14 Der nächste Verfahrensschritt ist gewesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sich erneut an den Antragsgegner gewandt hat und dem Antragsgegner im Schriftsatz vom 8. Mai 2013 - unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes - eine Frist zur Leistung bis zum 17. Mai 2013 gesetzt hat. 15 Daher ist es als mutwillig anzusehen, wenn der Antragsteller nicht einmal die von ihm selbst gesetzte Frist abwartet, sondern bereits am 8. Mai 2013 - mit gleicher Post - beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragt. 16 Wie der weitere Verlauf der Ereignisse gezeigt hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gar nicht nötig gewesen. Denn der Antragsgegner hat von sich aus durch Bescheid vom 13. Mai 2013 vorläufig Leistungen gewährt und seinen Bescheid vom 13. Mai 2013 am gleichen Tag an das Sozialgericht übermittelt. 17 Zur Sache merkt der Senat an, dass die Rechtsauffassung des Antragstellers insoweit zutreffend ist, als dass ein „förmlicher“ Weitergewährungsantrag nicht zwingende Voraussetzung ist für eine Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB XII. Rechtsirrig nimmt der Antragsteller aber an, er sei überhaupt nicht verpflichtet substanziierte Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Auch nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R -, Juris, Rn. 17, gilt: 18 „Auch wenn demnach davon auszugehen ist, dass einem Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine fehlende Antragstellung nicht entgegensteht, war dem Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt. Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hat das LSG u.a. keine Feststellungen zum Bedarf des Klägers (§ 3 GSiG ), insbesondere zu den tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG) getroffen. Wegen der in den Urteilen des SG und LSG referierten widersprüchlichen Angaben des Klägers zu einem behaupteten mündlichen Untermietvertrag mit seinem Vater über das „Zimmer im Dachgeschoss“, der hieraus resultierenden Höhe der Mietbelastung sowie der in der Vergangenheit nur unregelmäßigen tatsächlichen Beteiligung des Klägers an den Wohnkosten wird das LSG insbesondere Feststellungen dazu treffen müssen, ob und in welcher Höhe dem Kläger durch Mietzinsforderungen seines Vaters auf der Grundlage eines vertraglich vereinbarten Mietzinses tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG entstanden sind….“ 19 Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass das Sozialgericht sehr wohl zu prüfen hat, ob und welcher Bedarf aktuell besteht. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Verwaltung, da Leistungen der Sozialhilfe keine rentengleichen Dauerleistungen sind. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass ein Mangel an Mitwirkung i. S. der §§ 60 ff. SGB I sehr wohl zulasten des jeweiligen Leistungsberechtigten gehen kann. Für einen Leistungsberechtigten wird es stets der sicherere Weg sein, entsprechende förmliche Anträge abzugeben, damit sein Leistungsanspruch auch vollumfänglich geprüft werden kann. 20 Dies wird auch gerade im vorliegenden Fall deutlich, wo der Antragsteller bis einschließlich April (nur) 104,16 € monatlich erhalten hat. Nunmehr gewährt der Antragsgegner (vorläufig) höhere Bedarfe. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.