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Beschluss

L 8 B 430/10 NZB

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg (S 9 AS 2093/09) vom 02. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit dem seine Klage auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach dem SGB II aufgrund eines Abzugs von Wassererwärmungskosten im Wege eines Überprüfungsverfahrens (§ 44 SGB X) für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis 30. April 2008 abgewiesen worden ist. 2 Der Kläger bezog in der Vergangenheit ab dem Jahre 2005 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Am 05. Januar 2008 beantragte er beim Beklagten die Überprüfung aller Bescheide für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis 14. Oktober 2007 im Hinblick auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. März 2007 (L 3 AS 101/06) und begehrte die Übernahme der Wassererwärmungskosten. Zu diesem Zeitpunkt waren beim Sozialgericht Neubrandenburg bereits mehrere Klagen des Klägers auf Gewährung höherer Leistungen nach den SGB II für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis 31. Mai 2006 und vom 01. Mai 2007 bis 30. April 2008 anhängig. Im Zeitraum vom 01. Juni 2006 bis 30. April 2007 stand der Kläger nicht im Leistungsbezug des Beklagten. 3 Der Beklagte wies den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 08. Juli 2009 zurück, da mit Ausnahme der Monate Januar bis Juni 2005 alle übrigen Zeiträume Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens seien und eine Überprüfung unzulässig sei. 4 Den dagegen vom Kläger am 06. August 2009 erhobenen Widerspruch, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2009 unter Berufung die fehlende Überprüfungspflicht des Beklagten mangels Vorbringen neuer Tatsachen als unbegründet zurück. 5 Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Neubrandenburg am 03. Dezember 2009 Klage erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. 6 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, die notwendigen tatsächlichen Kosten zu erstatten. 8 Der Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 02. Juli 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass dem Kläger das für den Überprüfungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis 30. April 2008 gefehlt habe und sein Antrag aus diesem Grund vom Beklagten rechtmäßig zurückgewiesen worden sei. 11 Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. 12 Gegen das dem Kläger am 30. September 2010 zugestellte Urteil wendet er sich mit der am 15. Oktober 2010 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Beschwerde und dem Antrag, die Berufung zuzulassen. 13 Zur Begründung trägt er vor, dass in der Entscheidung des Sozialgerichts lediglich eine Flut von Vorgängen aufgezählt worden sei und ihm eine Rechtmäßigkeit eines teilweise zurückweisenden Bescheides nicht verständlich sei. II. 14 Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen. 15 Der Beschwerdewert von 750 EUR wird unstreitig nicht erreicht. Der Kläger hat mit seiner Klage den Abzug von Warmwasserbereitungskosten in Höhe von monatlich knapp 11 EUR für einen Gesamtzeitraum von 23 Monaten geltend gemacht. Dadurch ergibt sich ein möglicher Wert des Beschwerdegegenstands von etwa 241 EUR und somit deutlich weniger als 750 EUR. 16 Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind ebenfalls nicht betroffen (§ 144 Abs.1 Satz 2 SGG). Der wiederkehrenden und laufenden Leistung sind die Wiederholung, die Gleichhaltigkeit und der Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam (BSG Urteil vom 22.9.1976 - 7 RAr 107/75 - SozR 1500 § 144 Nr 5). Leistungen beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt (BSG Urteil vom 18.3.1982 - 7 RAr 50/80 - SozR 4100 § 118 Nr 10), auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können. Lediglich ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht aus. § 41 SGB II, wonach Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich für sechs Monate bewilligt und erbracht werden sollen, schafft insoweit eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand umschreibt und in zeitlicher Hinsicht begrenzt (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B - juris). Die Tatsache, dass der Kläger im vorliegenden Fall im Wege des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X dem Beklagten und im Anschluss dem Sozialgericht einen Zeitraum von mehr als ein Jahr zur Überprüfung gestellt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, da der Ursprung der (wiederkehrenden und laufenden) Leistungen jeweils in eigenständigen Bewilligungsbescheiden des Beklagten zu finden ist, die wiederum lediglich eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten enthielten. Es würde dem Sinn und Zweck der Beschränkung der Statthaftigkeit der Zulassung der Berufung und somit des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG widersprechen, wenn ein Kläger - jedenfalls bis zur Änderung des § 40 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. 2011 I, 453) - in der Lage wäre, über das Überprüfungsverfahren durch Addition von unterschiedlichen Bewilligungszeiträumen hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld II trotz Nichterreichen des Beschwerdewertes eine zulässige Berufung zu erzeugen. 17 Es ist für den Senat auch kein Grund ersichtlich, die ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). 18 Die genannten Zulassungsgründe sind hier weder vom Kläger vorgetragen noch im Ansatz ersichtlich. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr. 28). Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, da das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens aufgrund der bereits anhängigen Klage- und Widerspruchsverfahren nicht vorgelegen habe. Dies ist unter Beachtung des Normzwecks des § 44 SGB X – nämlich nicht begünstigende und rechtswidrige Bescheide, die bestandkräftig geworden sind, zu überprüfen – nicht zu beanstanden und wirft letztlich keine bisher ungeklärte Rechtsfrage auf. Im Übrigen dürfte die Klage aufgrund der dargelegten anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren zumindest teilweise unzulässig gewesen sein, da dass Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der Durchführung des Klageverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung gefehlt haben dürfte und der Kläger das angestrebte Ergebnis (höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung) auf einfachere Weise – durch Betreiben der bereits noch anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren – erreichen konnte. 19 Eine Abweichung von Entscheidungen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte oder Verfahrensmängel sind ebenfalls nicht erkennbar. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 21 Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. 22 Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). 23 Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Insoweit ist der vorliegende Beschluss ebenfalls unanfechtbar (§ 177 SGG).