Urteil
L 2 AL 16/07
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit welchem die Beklagte zuletzt noch das für den Monat Juli 2001 gewährte Insolvenzgeld in Höhe von 1.703,79 DM (871,13 Euro) zurückfordert. 2 Am 11. Oktober 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der L.-GmbH für die Zeit vom 01. Juli bis 31. September 2001. Sie gab in dem vom Arbeitgeber vorbereiteten Antrag an, in diesen Monaten sei das Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.703,79 DM monatlich nicht gezahlt worden. 3 Die Beklagte bewilligte zunächst mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 vorschussweise in Höhe von 3.500,00 DM, nachfolgend mit Bescheid vom 20. Januar 2003 endgültig Insolvenzgeld für den o. g. Zeitraum in Höhe von insgesamt 2.613,40 Euro, nachdem die Arbeitgeberin durch ihren Geschäftsführer, den später vom Sozialgericht gehörten Zeugen N., mit Insolvenzgeldbescheinigung vom 02. Januar 2002 die von der Klägerin gemachten Angaben bestätigt hatte. Zudem hatte die Klägerin mit „wahrheitsgemäßer Erklärung“ vom 18. Dezember 2002 darüber hinaus noch einmal ausdrücklich erklärt, im fraglichen Zeitraum kein Arbeitsentgelt erhalten zu haben. 4 Einen von der Arbeitgeberin Anfang Oktober 2001 gestellten Insolvenzantrag hatte das Amtsgericht Neubrandenburg mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 mangels Masse abgewiesen. 5 Im Mai 2003 wurden im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen bei der Nachfolgefirma der L. GmbH, der Firma B & S F. GmbH, u. a. zwei von der Klägerin unterzeichnete Quittungen sichergestellt. Auf der ersten, weder mit einem Firmenstempel, einer Ortsangabe noch mit einem Datum versehenen Quittung bestätigte die Klägerin den Erhalt von 1.703,79 DM “Gehalt 07/2001“ von der L. GmbH. Auf der zweiten Quittung, datiert auf den 12. Oktober 2001, mit dem Stempelaufdruck der L. GmbH bestätigte sie, 500 DM von der B & S F. GmbH als “Abschlag“ erhalten zu haben. 6 Die Beklagte hörte die Klägerin daraufhin zur beabsichtigten Aufhebung der Insolvenzgeldbewilligung an, woraufhin die Klägerin beteuerte, im Insolvenzgeld-Zeitraum kein Arbeitsentgelt erhalten zu haben. „Deshalb wurde vom Arbeitgeber Insolvenzgeld beantragt.“ 7 Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Juli 2003 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung teilweise auf und machte eine Erstattungsforderung in Höhe des insgesamt quittierten Betrages (1.126,78 Euro = 2.203,79 DM) geltend. 8 Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2003 zurück. 9 Hiergegen erhob die Klägerin am Montag, den 20. Oktober 2003 Klage bei dem Sozialgericht Neubrandenburg und machte geltend, den quittierten Betrag in Höhe von 500 DM zwar tatsächlich erhalten zu haben. Es habe sich hierbei jedoch um eine Abschlagszahlung auf ihren Lohn bei der B & S F. GmbH gehandelt, wo sie ab dem 01. Oktober 2001 tätig gewesen sei. Die 1.703,79 DM habe sie hingegen gar nicht erhalten. Sie habe den Betrag vielmehr in der Hoffnung quittiert, das Geld dann auch zu erhalten. Weil das Geld nicht ausgezahlt werden konnte, sei neben dem Original auch der Durchschlag bei den Unterlagen der GmbH verblieben. Auch sei eine Zahlung in Höhe von 1.703,79 DM bei der GmbH nicht verbucht worden. Bei sechs namentlich benannten Kollegen der Klägerin sei seitens der GmbH ebenso verfahren worden. Gegen das Versprechen alsbaldiger Lohnzahlungen habe man sich diese im Voraus quittieren lassen. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 den Bescheid vom 10. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2003 aufzuheben. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen hinsichtlich einer Erstattungsforderung von 871,13 Euro. 14 Dabei hat sie die zweite Quittung über 500 DM nunmehr unberücksichtigt gelassen. 15 Das Sozialgericht hat Akten der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg im Zusammenhang mit den Insolvenzen der Arbeitgeberin der Klägerin und deren Vorgänger- und Nachfolgeunternehmen (Kopien in entspr. Sonderbänden) sowie Auszüge der Akten aus einem Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Neubrandenburg (Abschrift des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 23.05.2006 im Verfahren I. K. gegen Bundesagentur ihr Arbeit, S 1 AL 386/03) beigezogen. Es hat ferner die Zeugen B. und N. gehört. 16 Im Verfahren StA Neubrandenburg, 760 Js 22259/01, wurde ein Herr W. S. mit Urteil vom 25.06.2004 u. a. wegen Bankrotts, Vorenthaltung von Arbeitsentgelt, Insolvenzverschleppung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt. Hierbei ging das Gericht davon aus, S. habe in den Jahren 1999/2000 zunächst mit einer weiteren Person die S. T. U. Q.gesellschaft mbH gegründet und im August 2000 in die Insolvenz geführt. Auf seine Veranlassung seien die Geschäfte dann von der im Juni 2000 neu gegründeten F. T. GmbH fortgesetzt worden, welche wiederum Ende April 2001 in Insolvenz gegangen sei. Bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Februar 2001 habe er die Firma B. L. GmbH mit Sitz in T. gegründet, welche mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Mai 2001 in L. GmbH umfirmiert und nach N. verlegt worden sei. Als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sei nunmehr der spätere Zeuge N. aufgetreten, während die Geschäfte der L. GmbH tatsächlich ausschließlich von S. geführt worden seien. Im Urteil wird weiter festgestellt, dass S. bewusst nicht ordnungsgemäß Buch geführt habe, um die Vermögenslage der GmbH zu verschleiern. Zahlungsein- und -ausgänge seien im Wesentlichen bar erfolgt. Im Kassenbuch seien in erheblichem Umfang fiktive Buchungen vorgenommen worden; Kassenbelege aus den Verkaufsfilialen seien vernichtet worden. SV-Beiträge seien praktisch ab Aufnahme der Geschäfte der GmbH im Mai 2001 nicht an die zuständigen Einzugstellen abgeführt worden. 17 Das Verfahren StA Neubrandenburg, 760 Js 1946/03, betrifft die Aktivitäten S. im Zusammenhang mit der Firma B & S F. GmbH, die ab 01. Oktober 2001 die Geschäfte der L.-GmbH fortführte. Auch in diesem Verfahren wurde S. wegen Bankrotts, Vorenthaltung von Arbeitsentgelt in 19 Fällen und Insolvenzverschleppung (zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten) verurteilt. Ausweislich der vorliegenden Betriebsakte (Insolvenzgeld 2664) war S. bei der L. GmbH gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 13.000 DM beschäftigt und hat ebenfalls (im Ergebnis erfolglos) Insolvenzgeld beantragt. 18 Ausweislich des beigezogenen Protokolls im Verfahren SG Neubrandenburg, S 1 AL 386/03, hat auch die dortige Klägerin angegeben, zwar eine Quittung über die Gehaltszahlung für Juli 2001 unterschrieben, die entsprechende Zahlung jedoch nicht erhalten zu haben. Hierzu sei sie vom Zeugen B. aufgefordert worden. Er habe versichert, die Gehaltszahlung würde folgen. Zuvor habe der Geschäftsführer N. angerufen und sie ebenfalls aufgefordert, die Quittung für diese Gehaltszahlung zu unterschreiben. 19 Das Sozialgericht hat die Zeugen B. und N. zur Frage von Gehaltszahlungen insbesondere im Zeitraum August (Fälligkeit des Juli-Gehaltes) bis Oktober 2001 befragt. 20 Der Zeuge B. hat zunächst angegeben, bei der L. GmbH nur stundenweise ausgeholfen zu haben und kein Geld ausgezahlt zu haben. Er hat dann eingeräumt, es könne in Einzelfällen zu Geldauszahlungen an die Mitarbeiter durch ihn gekommen sein. Er sei auch Gesellschafter bei der L. GmbH gewesen. Er selbst habe sein Geld bis Mitte bzw. Ende Juli bekommen. Danach sei es schon um die Gründung der B&S F. GmbH gegangen, deren nomineller Geschäftsführer er dann selbst geworden sei. Bis wann die Arbeitnehmer bei der L. GmbH bezahlt worden seien, könne er nicht sagen. 21 Der Zeuge N. hat angegeben, teilweise Geld ausgezahlt zu haben, teilweise seien aber auch von B. und S. Zahlungen an die Mitarbeiter geleistet worden. Hinsichtlich der Quittung über die Gehaltszahlung für Juli 2001 hat er angegeben, diese vorbereitet zu haben. Es handele sich um seine Schrift. Er hat weiter bestätigt, die Bescheinigung über Insolvenzgeld für den Arbeitgeber unterzeichnet und die Angaben zum ausstehenden Entgelt gemacht zu haben. Er sei dabei davon ausgegangen, dass für die Zeit von Juli bis September keine Entgelte mehr gezahlt worden seien, da S. jeweils für Zeiträume nicht mehr gezahlt habe, für welche voraussichtlich Insolvenzgeld gezahlt werden würde Die Gründung der B & S F. GmbH als Nachfolgefirma der L. GmbH sei bereits in Vorbereitung gewesen. Es habe mehrere Firmen gegeben, die einander abgelöst hätten. Für die letzten 3 Monate vor der geplanten Insolvenz seien dabei regelmäßig keine Arbeitsentgelte mehr gezahlt worden. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussage und wegen der Angaben der Klägerin, die das Sozialgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört hat, wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 23 Das Sozialgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 18. April 2007 vollumfänglich stattgegeben. 24 Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Insolvenzgeldbewilligung teilweise aufzuheben und Erstattung von (zuletzt noch) 871,13 Euro zu verlangen. Trotz der vorliegenden Quittung über die Zahlung eines Gehaltes für Juli habe die Kammer die von der Beklagten angenommene Lohnzahlung in Höhe von 1.703,79 DM (871,13 Euro) nicht feststellen können. 25 Die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides trage die Beklagte. Dass die Klägerin für Juli 2001 Arbeitsentgelt erhalten habe, sodass insoweit ein Insolvenzgeldanspruch nicht bestanden habe, sei trotz der von der Klägerin unterzeichneten Quittung nicht belegt. Die Klägerin räume zwar ein, diese Quittung noch während ihrer Beschäftigungszeit bei der L.-GmbH unterzeichnet zu haben, gebe jedoch an, dies getan zu haben, ohne das entsprechende Entgelt zu erhalten. Zwar sei ein derartiges Verhalten schwer nachvollziehbar, andererseits spreche für den Wahrheitsgehalt der Angaben der Klägerin der von ihr persönlich gewonnene Eindruck, der Umstand, dass sie die Nichtzahlung des Entgeltes während des Verwaltungsverfahrens immer wieder beteuert habe, die ihre Angaben bestätigende Insolvenzgeldbescheinigung des Arbeitgebers, die Angaben des Zeugen N. und der Umstand, dass eine solche Zahlung unter Berücksichtigung der aus den Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse zum Vorgehen S.s „systemwidrig“ gewesen wäre. 26 Die Kammer sei sich bewusst, dass die Angaben des Zeugen N. - der als nomineller Geschäftsführer der GmbH auch die Insolvenzgeldbescheinigung für den Arbeitgeber unterzeichnet habe - nur bedingt aussagekräftig seien, da er nach eigenen Angaben tatsächlich keinen Überblick über die geleisteten Zahlungen gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei auch die von ihm erstellte Insolvenzgeldbescheinigung nur begrenzt aussagefähig. Andererseits habe er aber überzeugend darauf hingewiesen, dass S., der in der L. GmbH - wie in den Vorgängerfirmen und der Nachfolgefirma B & S GmbH – bestimmt habe, regelmäßig für die letzten 3 Monate der Existenz einer Firma kein Arbeitsentgelt mehr zahlen ließ, weil dies - als Insolvenzgeld - von der Beklagten gewährt werden sollte. 27 Weitere Indizien für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin seien die Angaben des Zeugen B., die Angaben der Klägerin K. im Parallel-Verfahren sowie der Kläger in weiteren anhängigen Verfahren, die als ehemalige Arbeitnehmer der L. GmbH ebenfalls behaupteten, entgegen vorliegender Quittungen Gehaltszahlungen für Juli 2001 nicht erhalten zu haben. Der Zeuge B. habe bekundet, selbst zuletzt im Juli 2001 und damit für den Monat Juni 2001 Geld bekommen zu haben. Im August sei es hingegen bereits um die Gründung der B&S F. GmbH gegangen. Hierfür sprächen auch die Feststellungen der Staatsanwaltschaft im Verfahren 760 Js 1946/03 und insbesondere der im wesentlichen Ermittlungsergebnis in Bezug genommene Vertrag vom 24. August 2001. Danach sei bereits im August die Übernahme der Geschäfte durch die B&S F. GmbH zum 01. Oktober 2001 geplant gewesen. Wie zuvor in den anderen von S. beherrschten Betrieben sei auch für die L. GmbH Insolvenzantrag gestellt und den Arbeitnehmern gekündigt worden, die dann teilweise von der Nachfolgefirma zum Übernahmezeitpunkt wieder eingestellt worden seien. 28 Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes für Juli habe mithin bereits festgestanden, dass das Juli-Entgelt in den Dreimonatszeitraum für das Insolvenzgeld fallen würde, in dem S. - wegen der zu erwartenden Insolvenzgeldbewilligung - Arbeitsentgelt nicht mehr zu zahlen pflegte. Es sei wenig nachvollziehbar, warum er hiervon zu Gunsten der Klägerin abgewichen sein sollte. 29 Nach allem habe die Kammer trotz der vorliegenden Quittung die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Insolvenzgeldbewilligung nicht feststellen können. 30 Gegen das der Beklagten am 08. Mai 2007 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung vom 06. Juni 2007. Sie hält den Beweiswert der Quittung durch die vom Sozialgericht angeführten Indizien nicht für widerlegt. Soweit die von anderen Arbeitnehmern der L. GmbH unterschriebenen Quittungen datiert gewesen seien, stammten sie von Anfang August 2001 (03. bzw. 10. August) Zu diesem Zeitpunkt sei das weitere Schicksal der GmbH keineswegs bereits absehbar gewesen. Auch seien einzelnen Arbeitnehmern durchaus noch die Juli-Löhne bzw. –Gehälter ausgezahlt worden. Mehrere Insolvenzgeld-Empfänger seien den Erstattungsforderungen der Beklagten nachgekommen und hätten teilweise den Erhalt von Lohnzahlungen für Juli ausdrücklich bestätigt, was durch anonymisierte Aktenauszüge unterstützt wird. 31 Die Beklagte beantragt nach Teilaufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 10. Juli 2003 in Höhe von 500 DM, 32 das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 18. April 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 33 Die Klägerin beantragt, 34 die Berufung zurückzuweisen. 35 Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil und bestreitet die Relevanz der von der Beklagten überreichten Unterlagen. Die Motivation der einzelnen Arbeitnehmer, sich nicht gegen die Erstattungsforderungen der Beklagten zu wehren, könne auch eine andere sein, als der Erhalt der Juli-Zahlung. Soweit Zahlungen ausdrücklich zugestanden würden, sei davon auszugehen, dass es sich um solche der Nachfolgefirma, der B & S GmbH handele, die den übernommenen Arbeitnehmern später verrechnete Vorschüsse gezahlt habe („Überbrückungsgeld“). 36 Der Senat hat im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung die Klägerin persönlich eingehend angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe 37 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 38 Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und belasten die Klägerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Rücknahme der Insolvenzgeldbewilligung gemäß § 45 SGB X lagen nicht vor. 39 Wie die Beklagte im Rahmen ihres Widerspruchsbescheides richtig ausgeführt hat, kam als Rechtsgrundlage für die Aufhebung auf Grund des von ihr angenommenen Sachverhalts allein § 45 SGB X in Betracht, weil sie von einer ursprünglich rechtswidrigen Leistungsbewilligung ausgegangen ist, deren Rücknahme sie mit dem angegriffenen Bescheid verfügt hat. 40 Gemäß § 45 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. Der Senat konnte aber bereits nicht feststellen, dass die Klägerin für den Monat Juli Arbeitsentgelt erhalten hat und dass das Insolvenzgeld somit mangels noch bestehenden Anspruchs auf Arbeitsentgelt (§ 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III) zu Unrecht bewilligt worden wäre. 41 Trotz der in den Unterlagen der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin bzw. deren Nachfolgeunternehmen vorgefundenen Quittung konnte der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die volle Überzeugung gewinnen, dass auf die Arbeitsentgeltansprüche der Klägerin für Juli 2001 der quittierte oder ein anderer Betrag tatsächlich gezahlt worden wäre. Hieran verbleiben vielmehr erhebliche Zweifel. 42 Allgemein gilt, daß die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zu Lasten des Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 6, 70). Wer ein Recht in Anspruch nimmt, trägt danach im Zweifel die Beweislast für die rechtsbegründende Tatsache, wer ein Recht leugnet, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen. Für die Beweislastverteilung im Rahmen der §§ 45, 48 SGB X folgt hieraus, dass bei rückwirkender Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der Leistung den Leistungsträger grundsätzlich die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides trifft, BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, B 11a AL 7/05 R. Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung kann jedoch in Fällen einer besonderen Beweisnähe des Leistungsempfängers gerechtfertigt sein, wenn in seiner persönlichen Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, etwa wenn bei der Antragstellung Angaben unterlassen worden sind mit der Folge der Erschwerung der späteren Aufklärung (BSG, a.a.O., m.w.N.). 43 Zunächst ist festzuhalten, dass neben der Quittung selbst keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige (bare oder unbare) Zahlung vorliegen. Eine konkrete Erinnerung fehlte bei den als mögliche „Geldboten“ in Betracht kommenden Zeugen B. und N. bereits im Zeitpunkt ihrer Vernehmung durch das Sozialgericht. Die Klägerin selbst hat gegenüber dem Senat in durchaus glaubhafter Weise geschildert, die vorbereitete Quittung morgens anlässlich der täglichen Fleischanlieferung mit der Ankündigung vorgelegt bekommen zu haben, es werde dann abends Geld geben, wenn sie unterschreibe. Trotz ihrer Unterschrift habe sie dann jedoch kein Geld erhalten. Spätere Nachfragen seien ergebnislos verlaufen. Nachdem sie, wie bereits zum Ende ihrer nahtlos vorangegangenen Beschäftigung bei der Fa. F. GmbH, auf den vom Arbeitgeber vorbereiteten Antrag hin von der Beklagten Insolvenzgeld erhalten habe, habe sie an die erteilte Quittung nicht mehr gedacht. 44 Diese insgesamt zwar ungewöhnliche, zum Geschäftsgebaren S. jedoch passende Schilderung ist aus Sicht des Senats keineswegs abwegig. Die im Geschäftsleben unerfahrene Klägerin könnte sich durchaus auf die „gefährliche“ Erteilung einer Vorausquittung in der Hoffnung eingelassen haben, noch am gleichen Tage ihr Entgelt zu erhalten, nachdem in der Vergangenheit die Entgeltzahlung, sei es durch den jeweiligen Arbeitgeber, sei es durch die Beklagte, letztendlich immer erfolgt war. Dabei bestand seitens S. offenkundig die Absicht, die Mitarbeiter an sein Unternehmen mit seinen wechselnden Firmen und Rechtspersönlichkeiten zu binden, um eine nahtlose Fortführung der zweifelhaften Geschäfte durch die nächste GmbH mit vorhandenem, eingearbeitetem Personal zu ermöglichen. Die Klägerin hat insoweit überzeugend dargestellt, dass aus Ihrer Sicht die Insolvenz der ersten und Neugründung der nächsten GmbH für ihre tägliche Arbeit ohne Einfluss geblieben ist, dass sie den Wechsel ihrer Arbeitgeber praktisch kaum wahrgenommen hat. 45 Weitere Ermittlungsmöglichkeiten vermochte der Senat im Ergebnis nicht zu erkennen. Einer erneuten Vernehmung der Zeugen N. und B., bedurfte es nicht, da der persönliche Eindruck von den Zeugen für die Überzeugungsbildung des Senats mangels Erheblichkeit ihrer Aussagen keine Bedeutung gewinnen konnte. Bereits gegenüber dem Sozialgericht haben die Zeugen den von der Beklagten angenommenen Sachverhalt der erfolgten Zahlung des Juli-Gehalts nicht bestätigen können. Dass der mehrfach wegen betrügerischen Bankrotts verurteilte “faktische” Arbeitgeber S., dessen Aufenthalt dem Senat nicht bekannt ist, konkrete Erinnerungen an den Zeitpunkt der letzten Bar-Zahlungen an konkrete Beschäftigte der L. GmbH haben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Allenfalls wäre eine Aussage zu den “üblichen Gepflogenheiten” zu erwarten, wozu aber bereits durch die Aussage N.s hinreichende Erkenntnisse vorliegen. 46 Ob die von der Klägerin quittierte Zahlung tatsächlich erfolgt ist, stellt sich mithin nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten als unaufklärbar dar. 47 Die von der Klägerin erteilte Quittung liefert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den vollen Beweis für die erfolgte Zahlung. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass ihr Beweiswert durch anderweitige Erkenntnisse in vollem Umfang widerlegt wird. 48 Quittungen im Sinne des § 368 BGB können nach der auch hier anwendbaren zivilgerichtlichen Rechtsprechung durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden. Der Gegenbeweis ist bereits dann geführt, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO, § 128 SGG) die Wahrheit der quittierten Tatsache erschüttert ist. Es ist somit nicht notwendig, dass die Quittung als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt (BGH, Urteil vom 14. April 1978, V ZR 10/77, st. Rspr.). 49 Fraglich ist vorliegend zudem, ob die vorgefundene Quittung ihrem Inhalt nach überhaupt geeignet ist, ausreichende Auskunft über den Erhalt der geschuldeten Leistung zu geben. Soll einer Quittung dieser formale Beweiswert zukommen, so erfordert dies regelmäßig, dass die Quittung nicht nur die Parteien des Schuldverhältnisses, das Schuldverhältnis selbst und den empfangenen Gegenstand, sondern auch Ort und Zeit der Leistung angibt (Olzen in Staudinger, BGB, § 368, Rn 2 unter Hinweis auf Mot II 89; RGZ 79, 171 f; BGB-RGRK/ Weber Rn 1; MünchKomm/Wenzel Rn 3). 50 Das vorliegend fehlende Datum auf der Quittung über das Juli-Gehalt lässt diese zwar nicht von vornherein formal „unwirksam“ werden, ihre Beweiskraft sinkt jedoch erheblich. Das fehlende Datum lässt zum einen die Behauptung der Klägerin, es habe sich um eine (später vergessene) Vorausquittung gehandelt, plausibel erscheinen. Zum anderen ist der Zeitpunkt der Zahlung auch für das hier streitige Rechtsverhältnis von erheblicher Bedeutung. Eine Entgeltzahlung seitens des Arbeitgebers erst nach und in Kenntnis des von ihm selbst vorbereiteten Insolvenzgeldantrags würde den Rechtsgrund für die Leistung der Beklagten keineswegs entfallen lassen, sondern vielmehr lediglich einen Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Klägerin begründen, da er dann auf einen der Klägerin nicht mehr zustehenden, weil auf die Beklagte übergegangenen Entgeltanspruch und damit ohne Rechtsgrund gezahlt hätte (§ 187 Satz 1 SGB III). Dass die hier streitige Quittung bereits vor dem 11. Oktober 2001 ausgestellt worden ist, liegt zwar nahe, lässt sich mangels Datierung der Quittung aber eben nicht feststellen. 51 Abgesehen von diesen formalen Mängeln der Quittung selbst, die bereits das Entstehen einer ausreichenden Beweiswirkung fraglich erscheinen lassen, so ist jegliche etwaige Beweiswirkung durch die weiteren festgestellten Umstände des vorliegenden Falles jedenfalls erschüttert. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Gründen des angegriffenen Urteils Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG. 52 Damit fällt die Beweislast für die erfolgte Zahlung an die Beklagte zurück. Da das Geschehen „Lohnzahlung“ auch nicht der ausschließlichen Sphäre der Klägerin zuzuordnen, sondern vielmehr einen nach außen erkennbaren und allgemeinen Beweismitteln zugänglichen Vorgang (Übergabe von Geldscheinen zwischen mehreren Personen) darstellt, der als solcher keiner persönlichen Sphäre zugeordnet werden kann, gilt für die Verteilung der objektiven Beweislast zwischen den Beteiligten letztlich nichts anderes als für die zivilrechtliche Beweislastverteilung zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses. 53 Zwar trifft es zu, wenn die Beklagte ausführt, aus der kriminellen Energie des Arbeitgebers der Klägerin (bzw. S.s) lasse sich nicht auf die „Redlichkeit“ seiner Arbeitnehmer schließen. Nachdem aber die festgestellten Umstände, insbesondere das Geschäftsmodell S.s, Gehälter regelmäßig nur bis drei Monate vor der nächsten Insolvenz zu zahlen, die Wahrheit der in der Quittung bekundeten Tatsachen erschüttert haben, kommt es hierauf nicht mehr an. Vielmehr ist es zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Insolvenzgeldbewilligung erforderlich, dass nunmehr die „Unredlichkeit“ der Klägerin positiv festgestellt werden kann, was jedoch gerade nicht gelungen ist. Vielmehr erscheint es im Ergebnis keineswegs ausgeschlossen, dass die Klägerin als einfache Arbeiterin, deren Angaben bisher durchgängig und konstant waren, tatsächlich Opfer der undurchsichtigen Machenschaften Schallers geworden und in der Hoffnung ihr Gehalt zu erhalten die Quittung ohne tatsächliche Zahlung unterzeichnet hat. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 55 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.