Beschluss
L 8 B 258/09
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 25. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren für den Zeitraum Mai 2009 gegen einen Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin. 2 Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. März 2009 auf Grund einer Sanktion i.H.v. monatlich 105,- Euro für die Zeit vom 01. April 2009 bis 30. Juni 2009 Leistungen nach dem SGB II in entsprechend abgesenkter Höhe. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 2009 Widerspruch ein. Am 01. April 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Neubrandenburg im vorausgegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 7 ER 91/09) beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm für April 2009 weitere 105,- Euro Alg II zu bewilligen. Mit Änderungsbescheid vom 30. April 2009 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01. April 2009 bis 30. Juni 2009 Alg II ohne monatliche Absenkung i.H.v. 105,- Euro bewilligt. 3 Am 01. Mai 2009 hat der Antragsteller im vorliegenden Rechtsstreit beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm weitere 105,- Euro Alg II zu bewilligen; zugleich hat er Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten beantragt. 4 Im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 30. April 2009 haben die Beteiligten sodann beide Verfahren für erledigt erklärt. 5 Mit Beschluss vom 25. Mai 2009, der der Antragstellervertreterin am 27. Mai 2009 zugestellt worden ist, hat das Sozialgericht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG entschieden, dass die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben, und zugleich den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei sachgerecht, dass der Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten selbst trage, da das Verfahren unabhängig vom Zugang des Änderungsbescheides vom 30. April 2009 ausschließlich von ihm selbst veranlasst worden sei. Da er durch die Geltendmachung erhöhter Leistungen für einzelne Monate des Sanktionszeitraums in verschiedenen Verfahren ohne erkennbaren Grund den einheitlichen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht aufgespaltet habe, sei es unbillig, dadurch bedingte Mehrkosten der Antragsgegnerin aufzubürden. Den Prozesskostenhilfeantrag hat das Sozialgericht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO sei. Denn ein verständiger Beteiligter, der seinen Rechtsanwalt aus eigener Tasche bezahlen müsste, hätte in einem einzigen Eilverfahren höhere Leistungen für den gesamten Sanktionszeitraum von April bis Juni 2009 geltend gemacht. 6 Soweit mit dem genannten Beschluss das Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt worden ist, hat der Antragsteller hiergegen mit Schriftsatz vom 22. Juni 2009, der am Folgetag bei Gericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache sei nicht bindend, da dieses die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag grundlos verzögert habe. Auch sei eine Bindung an die Entscheidung in der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch dann nicht anzunehmen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig sei; denn anderenfalls würde der verfassungsrechtlich verankerte effektive Rechtsschutz unterlaufen. Schließlich sei seine Rechtsverfolgung nicht mutwillig. II. 7 Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits unzulässig. 8 In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Fassung des am 01. April 2008 in Kraft getretenen 8. SGG-Änderungsgesetzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nicht zulässig ist die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Dies ist vorliegend der Fall. Da der Antragsteller im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich weitere Leistungen i.H.v. 105,- Euro für den Monat Mai 2009 geltend gemacht hat, liegt der Wert seiner Beschwer unzweifelhaft unter dem in § 144 SGG geforderten Wert des Beschwerdegegenstands. Da hier nur die sanktionsbedingte Leistungskürzung für Mai 2009 in Streit ist, ist die Berufung auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig. 9 Auch aus dem Umstand, dass das vorliegende Rechtsmittel die Versagung von Prozesskostenhilfe zum Gegenstand hat, ergibt sich nichts Anderes. 10 Die mit Wirkung vom 01. April 2008 eingeführte Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG soll bewirken, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rdnr. 6g). Da auch eine Gewährung von Prozesskostenhilfe stets nur im rechtlich zulässigen Umfang desjenigen Verfahrens möglich ist, für welches Prozesskostenhilfe begehrt wird, kann auch der Umstand, dass es sich vorliegend um eine PKH-Beschwerde handelt, nach der Rechtsprechung des hiesigen Senates zu keinem anderen Ergebnis führen. 11 Der Senat teilt ausdrücklich die Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts, welches in seinem Beschluss vom 08. Juli 2009 (L 6 AS 174/09 B) ausführt, die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutz vor dem Sozialgericht richte sich gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten sei danach nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze in Höhe von 750,- Euro gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht erreiche. Die Anwendbarkeit des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren entspreche dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften (so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. Juni 2009, L 33 R 130/09 B PKH, und vom 13. Mai 2009, L 34 B 2136/08 AS PKH; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2008, L 7 SO 3120/08). Nur diese Auslegung führe zu einer nachvollziehbaren gesetzlichen Konzeption des Beschwerdeausschlusses gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der mit Wirkung zum 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO habe die Erwägung zugrunde gelegen, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Prozesskostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen könne, auch um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgerichte im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005, XII ZB 1/03 m.w.N.; BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.). Dass im sozialgerichtlichen Verfahren trotz der ausdrücklichen Verweisungsvorschrift des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG Abweichendes gelten sollte, sei nicht erkennbar. 12 Im vorliegenden Verfahren ist der Antragsteller mit rechtlichem Hinweis vom 01. Juli 2009 auch auf die Unzulässigkeit der PKH-Beschwerde hingewiesen worden; von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme hat er keinen Gebrauch gemacht. 13 Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Da die Beschwerde bereits mangels Erreichen des Beschwerdewertes unzulässig ist, kommt es auf die weiteren Umstände, aus denen der Antragsteller die Zulässigkeit seines Rechtsmittels abzuleiten gedenkt, nicht an. Selbst wenn die Auffassung des Antragstellers zutreffen sollte (was durchaus erheblichen Zweifeln begegnet), vermag dies die dargelegte Unstatthaftigkeit der Beschwerde nicht zu überwinden. Soweit schließlich das Vorliegen einer Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung i.S.d. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO im Streit steht, handelt es sich um eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels, für deren Prüfung erst Recht kein Raum ist. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).