Urteil
L 7 R 118/06
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
4Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie einer Regelaltersrente, wobei lediglich im Streit steht, wann der 20-Jahreszeitraum im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) endet (und damit auch beginnt). 2 Der Kläger ist Sonderrechtsnachfolger der ... 1936 geborenen und ... Juni 2001 verstorbenen Versicherten I W. Diese stand zuletzt bis 31. Januar 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis, wobei jedoch Pflichtbeiträge für Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nur bis 16. September 1990 entrichtet wurden, da sie im Anschluss bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses Sozialleistungen infolge Arbeitsunfähigkeit bezog. Ab 01. Februar 1991 erhielt sie dann eine Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit aus einem Zusatzversorgungssystem im Sinne der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Mit sogenanntem Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 29. November 1991 teilte die Beklagte der Versicherten mit, dass sie nunmehr zuständiger Versicherungsträger sei und die bisher gezahlte Rente künftig als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet werde. Nachdem die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeiten vom 01. Februar 1962 bis 08. Januar 1963 und vom 28. März 1963 bis 31. August 1976 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die Zeiten vom 01. September 1976 bis 26. Oktober 1979 und vom 01. Januar 1980 bis 07. Juli 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung festgestellt hatte, stellte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 08. August 1995 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Februar 1991 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.816,43 DM (01. September 1995) neu fest und errechnete eine Nachzahlung für die Zeit vom 01. Februar 1991 bis 31. August 1995 in Höhe von 45.333,80 DM. Mit Bescheid vom (vermutlich) 08. August 2001 bewilligte die Beklagte der verstorbenen Ehefrau des Klägers schließlich Regelaltersrente ab 01. Februar 2001, die bis 30. Juni 2001 gezahlt wurde. 3 Mit Rentenbescheid vom 02. Mai 2002 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beginnend ab 01. Mai 1999 bis 31. Januar 2001 neu fest, da auf der Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG) eine Vergleichsrente auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zu ermitteln und der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag zu dynamisieren sei, wobei sie eine Nachzahlung von 1.148,81 € ermittelte. Wie aus Anlage 16 des Bescheides ersichtlich, berücksichtigte die Beklagte bei der Ermittlung des Durchschnittsentgelts die Verdienste im Zeitraum vom 01. Januar 1970 bis 31. Dezember 1989. 4 Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 14. Mai 2002 Widerspruch, welchen er dahingehend begründete, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers erst ab 01. Februar 1991 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen habe. Unter Zugrundelegung dieses Umstandes sei als die letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn der Zeitraum von 01. Januar 1971 bis 31. Dezember 1990 zugrunde zu legen. 5 Im Laufe des Widerspruchsverfahrens stellte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 19. Dezember 2002 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nochmals für die Zeit vom 01. Mai 1999 bis 31. Januar 2001 neu fest, da für die Berechnung der Vergleichsrente aus den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Beginn der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die vom Versorgungsträger mitgeteilten tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelte (auch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze) zu berücksichtigen seien. Dabei ermittelte sie nunmehr eine weitere Nachzahlung in Höhe von 89,77 €. Außerdem stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2003 auch die Regelaltersrente für die Zeit vom 01. Februar 2001 bis 30. Juni 2001 neu fest, da der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag zu dynamisieren sei. Hier ermittelte sie eine Nachzahlung für den genannten Zeitraum in Höhe von 294,98 €, wobei sie im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinwies, dass dieser Bescheid nach § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde. 6 Mit Hinweisschreiben vom 09. September 2003 wies die Beklagte darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 28. April 1999 entschieden habe, dass es mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sei, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (EP) (Ost) ausschließlich die während des gesamten Versicherungslebens bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner in den neuen Bundesländern eine Berechnung aus den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erfolge. Mit dem 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 sei der Gesetzgeber u. a. diesem Auftrag des BVerfG nachgekommen und habe die Ermittlung einer Vergleichsrente geregelt, welche zu leisten sei, wenn sie höher ist als die aus der gesamten Versicherungszeit errechnete Rente. Bei der Vergleichsrente würden, wie bei den sonstigen, nicht neu festgestellten Bestandsrenten, die durchschnittlichen Entgeltpunkte aus den in der bisherigen Rente angerechneten Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit als Monatswert ermittelt. Im vorliegenden Fall sei der für die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 2 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG maßgebende "Berechnungszeitraum" zutreffend vom 01. Januar 1970 bis 31. Dezember 1989 zugrunde gelegt worden. Der maßgebende 20-Jahreszeitraum gemäß § 307b Abs. 3 SGB VI umfasse die letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Der Berechnungszeitraum ende damit am 31. Dezember des Kalenderjahres, welches dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der letzte Pflichtbeitrag für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit liegt. Der letzte Pflichtbeitrag für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI sei im vorliegenden Fall am 16. September 1990 entrichtet worden. Die anschließende Zeit der Arbeitsunfähigkeit sei nach den Vorschriften des SGB VI keine Pflichtbeitragszeit, sondern liege der Rentenberechnung als Anrechnungszeit und somit als beitragsfreie Zeit zugrunde. Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI ergebe sich, dass die Berechnung aus dem nach den Vorschriften des SGB VI für die Berechnung aus dem gesamten individuellen Versicherungsverlauf aufbereiteten Versicherungskonto durchzuführen sei. 7 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hielt dem entgegen, dass aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften nicht zu entnehmen sei, dass es sich hierbei nur um Daten des vorhandenen und bereits geklärten Versicherungsverlaufes handeln solle. Auch fehle es an einer § 252 Abs. 7 SGB VI entsprechenden Regelung. Vielmehr handele es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der berücksichtigten Kalendermonate um ein unbestimmtes Tatbestandsmerkmal, welches der Auslegung bedürfe. Das BVerfG habe gerade eine an Art. 3 Abs. 1 GG gemessene Gleichbehandlung der Versicherten verlangt. Im Rahmen der Ermittlung persönlicher EP aus Bestandsrenten des Beitrittsgebietes nach § 307a SGB VI sei aber die Umwertung auf der Grundlage der vorhandenen Daten vorgenommen worden, welche auf Rentenberechnungen nach dem Recht der DDR beruht hätten. Nach § 5 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung (Rentenverordnung – RentenVO) sei Grundlage für die Berechnung der Altersrente der in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst gewesen. Nach § 10 der Ersten Durchführungsbestimmung zu § 5 der Verordnung (1. DB z. RentenVO) sei der beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst aber zu errechnen gewesen, indem der beitragspflichtige Verdienst durch die tatsächlichen Arbeitsmonate dieses Zeitraumes dividiert werde. Unberücksichtigt geblieben seien nur die volle Monate übersteigenden Tage, d. h., dass alle Zeiten ohne beitragspflichtigen Verdienst taggenau ermittelt worden und bei der Ermittlung der Arbeitsmonate unberücksichtigt geblieben seien. Hierzu hätten nach § 11 Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO zu § 5 RentenVO u. a. auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit durch Folgekrankheit gehört. Wenn aber im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung nur die nach dem SGB VI anrechenbaren Krankheits- und Arbeitsausfalltage berücksichtigt würden, würden die zusatzversorgten Bestandsrentner gegenüber den nicht zusatzversorgten Bestandsrentnern in verfassungswidriger Weise benachteiligt. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen den Inhalt ihres Hinweisschreibens wiederholte. Der Gesetzestext sei eindeutig und nicht auslegbar. Es seien für den maßgeblichen Berechnungszeitraum die Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde zu legen. Da der letzte Pflichtbeitrag am 16. September 1990 gezahlt worden sei und danach das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Krankheit geruht habe, ende daher der Berechnungszeitraum mit dem 31. Dezember 1989. 9 Am 24. Mai 2004 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass nach § 2 Abs. 2 i RentenVO Zeiten des Bezuges von Geldleistungen der Sozialversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne und Schwangerschafts- und Wochengeld als versicherungspflichtige Tätigkeit gegolten hätten. Damit sei die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab 17. September 1990 bis zum Rentenbeginn als versicherungspflichtige Tätigkeit anzusehen. Diese sei mithin erst am 31. Januar 1991 aufgegeben worden, so dass dementsprechend der Durchschnittsverdienst aus den erzielten Arbeitsentgelten im Zeitraum vom 01. Januar 1971 bis 31. Dezember 1990 zu ermitteln sei. 10 Der Kläger hat beantragt, 11 die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 02. Mai 2002 und 19. Dezember 2002 sowie des Bescheides vom 10. Januar 2003 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2004 zu verurteilen, im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI das Ende des zugrunde zu legenden 20-Jahreszeitraumes auf den 31. Dezember 1990 festzulegen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Mit Urteil vom 11. Mai 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien, insbesondere die Beklagte auch zutreffend das Ende des 20-Jahreszeitraums auf den 31. Dezember 1989 festgelegt habe. Nach der Regelung des § 307b Abs. 3 SGB VI sei entscheidend für das Ende der letzten 20 Kalenderjahre der Zeitpunkt des Endes der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei seien diese Begriffe nicht identisch mit dem Begriff der versicherungspflichtigen Tätigkeit in § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 RentenVO, denn § 307b SGB VI knüpfe mit den Begriffen Beschäftigung und Tätigkeit an Begriffe des SGB VI an. Gegen die Auffassung des Klägers, auch Arbeitsausfalltage oder Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in den 20-Jahreszeitraum einzubeziehen, spreche auch die Tatsache, dass nach DDR-rechtlichen Bestimmungen keine Beitragspflicht für Zeiten des Arbeitsausfalls bzw. der Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Im Übrigen würde die Verlängerung des 20-Jahreszeitraumes um Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als versicherungspflichtige Tätigkeit letztlich auch eine Verringerung der Summe der im 20-Jahreszeitraum erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bedeuten. Dass sich dieses bei der verstorbenen Versicherten (ausnahmsweise) nicht negativ auswirke, stehe einer derartigen grundsätzlichen Annahme nicht entgegen. 15 Gegen das am 02. Juni 2006 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 03. Juli 2006 (einem Montag) Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern erhoben und geltend gemacht, dass die Argumente des SG nicht überzeugen könnten. Auf den Umstand, ob für Krankheitszeiten eine Beitragspflicht nach DDR-Recht bestanden habe, komme es nicht an. Das Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung ergebe sich hier eindeutig aus den Eintragungen im SV-Ausweis. Wenn die Beschäftigung eher geendet hätte, wären durch den Arbeitgeber keine Arbeitsausfalltage mehr im SV-Ausweis eingetragen worden. Im Übrigen hätten die Zeiten des Bezuges von Geldleistungen der Sozialversicherung wegen u. a. Arbeitsunfähigkeit als versicherungspflichtige Tätigkeit gegolten, womit auch die Zeit der Arbeitsunfähigkeit als versicherungspflichtige Tätigkeit anzusehen sei. Schließlich seien auch die Betroffenen durch eine Verlängerung des 20-Jahreszeitraumes um Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht schlechter gestellt, da diese Monate mit Krankheitszeiten von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit abzuziehen seien. 16 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 17 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 11. Mai 2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 02. Mai 2002 in der Gestalt des Bescheides vom 19. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2004 sowie den Bescheid vom 10. Januar 2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm als Sonderrechtsnachfolger der verstorbenen Versicherten I W eine höhere Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Mai 1999 sowie eine höhere Regelaltersrente unter Zugrundelegung des Endes des 20-Jahreszeitraumes für die Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI am 31. Dezember 1990 zu gewähren. 18 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Sie verweist darauf, dass bei der Umsetzung der Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 3 SGB VI von den vorhandenen Daten auszugehen sei, mithin von den Entgelten und Anrechnungszeiten, die unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB VI gespeichert worden seien. Hingegen sei keine Klärung des Versicherungskontos unter Berücksichtigung der Vorschriften der Ersten RentenVO vorzunehmen. Diese gesetzliche Regelung sei deshalb erfolgt, weil sonst eine Prüfung der ca. 280.000 möglichen Rentenfälle in einem maschinellen Verfahren überhaupt nicht möglich gewesen wäre. 21 Auf Anfrage des Senates hat die Beklagte mitgeteilt, dass bei einer Rentenberechnung nach § 307a SGB VI abweichend, und zwar in der vom Kläger begehrten Weise, verfahren würde. Die Rechtfertigung für diese unterschiedliche Verfahrensweise ergebe sich daraus, dass § 307b SGB VI für zusatzversorgte Bestandsrentner eine Neuberechnung der Rente vorschreibe, womit anders als im Rahmen des § 307a SGB VI nicht (mehr) auf die Berechnung der Renten nach den Vorschriften der ehemaligen DDR abgestellt werde. Eine Gleichbehandlung sei auch insoweit rechtlich nicht geboten. Der eindeutige Wortlaut des § 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI schreibe vor, dass für den Monatsbetrag der Vergleichsrente persönliche EP (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufes zu ermitteln sind. 22 Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 04. bzw. 06. Dezember 2007 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt. 23 Betreffs des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung des Senates gewesen sind. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 25 Das SG Schwerin hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 02. Mai 2002 in der Gestalt des Bescheides vom 19. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2004 sowie der Bescheid vom 10. Januar 2003 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm als Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau eine höhere Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Mai 1999 unter Zugrundelegung des Endes des 20-Jahreszeitraumes für die Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI am 31. Dezember 1990 und in der Folge auch eine höhere Regelaltersrente gewährt. 26 Die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau des Klägers als ehemals zusatzversorgte Bestandsrentnerin bestimmt sich nach § 307b SGB VI. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R m.w.N.) ergibt sich für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets die Höhe des Rentenanspruches nach § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG aufgrund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Werten, deren höchster zu leisten ist. Zu vergleichen sind 27 1. die aufgrund des gesamten Versicherungsverlaufes (neu) berechnete SGB VI-Rente (§ 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI), 28 2. die Vergleichsrente aufgrund der Verdienste des 20-Jahreszeitraumes nach § 307b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI, 29 3. der sog. weiterzuzahlende Betrag auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, einmalig erhöht um 6,84 % (§ 307b Abs. 4 Satz 1 SGB VI) sowie 30 4. der sog. besitzgeschützte Zahlbetrag in Höhe des für Juli 1990 nach dem Einigungsvertrag anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der seit Januar 1992 zu dynamisieren ist (§ 307b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 SGB VI). 31 Im anhängigen Rechtsstreit ist allein streitig, ob die Beklagte bei der Berechnung der Vergleichsrente, die schon bislang unstreitig den höchsten dieser Werte bildete, ein anderes Ende des 20-Jahreszeitraumes und damit einen (in diesem Falle) höheren Durchschnittsverdienst zu Grunde zu legen hat. 32 Die Einzelheiten der Ermittlung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG ergeben sich aus Abs. 3 der Vorschrift. Danach sind für den Monatsbetrag der Vergleichsrente persönliche EP (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln: Die persönlichen EP (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird (Nr. 1 Satz 1). Die durchschnittlichen EP pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird (Nr. 3 Satz 1). Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen (Satz 2). 33 Die Beklagte hat ihrer Vergleichsberechnung hier in nicht zu beanstandender Weise als 20-Jahreszeitraum die Jahre von 1970 bis 1989 zu Grunde gelegt. Das Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung fällt hier bereits in das Jahr 1990, da die Verstorbene im Jahre 1991 kein Arbeitsentgelt mehr erhalten hat und somit auch keine Pflichtbeiträge mehr für die Beschäftigung gezahlt worden sind. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass das Beschäftigungsverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau (formal) erst im Jahre 1991 beendet worden ist und der Wortlaut des § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SGB VI, wonach der 20-Jahreszeitraum mit dem Ende des letzten Kalenderjahres "vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" endet, isoliert betrachtet möglicherweise sogar die von ihm gewünschte Auslegung nahe legen könnte. § 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI als übergeordneter Einleitungssatz bestimmt aber ausdrücklich, dass die persönlichen EP (Ost) für die Vergleichsrente "aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs" zu ermitteln sind, was damit u. a. auch für die Bestimmung des 20-Jahreszeitraumes gilt. Zur Beschleunigung des Verfahrens sollen hier nicht wie bei § 307a SGB VI die nach dem Rentenrecht der DDR zu ermittelnden Daten, sondern in einem maschinellen Verfahren ohne Einschaltung der Sachbearbeitung die bei den Rentenversicherungsträgern aufgrund der erfolgten Kontenklärungen und Neufeststellungen der Bestandsrente nach § 307b SGB VI in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (SGB VI a. F.) bereits gespeicherten Daten herangezogen werden (vgl. Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VI, K § 307b Rdnr. 70). Als Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ist damit nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucksache 14/5640, S. 17) das Ende des Bezuges von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, für welches Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind, anzusehen, wobei dieser Wille durch § 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI auch hinreichenden Niederschlag im Gesetz gefunden hat, denn im (nach den Vorschriften des SGB VI geklärten) Versicherungskonto, auf dessen Daten zurückzugreifen ist, werden nicht der Beginn oder das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer versicherungspflichtigen (selbständigen) Tätigkeit gespeichert, sondern lediglich das Arbeitsentgelt oder Einkommen, für welches Pflichtbeiträge gezahlt wurden, sowie daneben u. a. Zeiten, die den Tatbestand einer Anrechnungszeit nach dem SGB VI erfüllen, darunter auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. 34 Diese Auslegung des § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SGB VI steht auch mit dem GG im Einklang. Insbesondere ist es auch von Verfassungs wegen nicht geboten, das Ende des 20-Jahreszeitraumes für die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI stets in gleicher Weise zu bestimmen wie im Rahmen des § 307a SGB VI. Auch das BSG (vgl. SozR 4-2600 § 307b Nr. 6; Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R) hat bereits entschieden, dass die durch das 2. AAÜG-ÄndG in § 307b SGB eingefügten Regelungen über die Vergleichsrente verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Der Gesetzgeber habe sich bei der Neugestaltung des § 307b SGB VI allein an der in § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI getroffenen Regelung zu orientieren gehabt, ohne diese aber wortgetreu auf früher zusatzversorgte Bestandsrentner übertragen zu müssen, denn dieses würde in der Mehrzahl der Fälle nicht zu Begünstigungen gegenüber den nach bisherigem Recht zu treffenden Berechnungen, sondern nur zu deren Herabsetzung führen können. 35 Die Neugestaltung des § 307b SGB VI durch Art. 2 Nr. 5 des 2. AAÜG-ÄndG, darunter auch bezüglich der Vergleichsrente, bezweckte, die Rentenüberleitung innerhalb der Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104, 132 ff.) verfassungsgemäß auszugestalten. Mit dieser Entscheidung hatte das BVerfG festgestellt, dass § 307b Abs. 1 SGB VI a. F. gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit danach bei der Neuberechnung der Bestandsrenten die gesamte Versicherungsbiografie zu Grunde gelegt wird. Bestandsrentner mit Zusatz- oder Sonderversorgungen seien gegenüber solchen aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR dadurch schlechter gestellt, dass bei der Neuberechnung ihrer Renten die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen berücksichtigt werden, während die Umwertung von Bestandsrenten ohne Zusatz- oder Sonderversorgung auf der Grundlage der – regelmäßig verdienstgünstigeren – letzten 20 Jahre des Arbeitslebens erfolge (§ 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Soweit aus den Verdiensten innerhalb dieses Zeitraums auf ein bestimmtes durchschnittliches versichertes Einkommen des gesamten Versicherungslebens geschlossen werde, bewirke dies typischerweise eine Besserstellung dieser Bestandsrentner, denn auch in der DDR hätten Versicherte regelmäßig gegen Ende ihres Erwerbslebens die höchsten Einkommen bezogen. Wenn Zusatz- und Sonderversorgte im Hinblick auf die Geltung der Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i.V.m. Anlage 3) bei der Neuberechnung ihrer Renten gegenüber Angehörigen der Sozialpflichtversicherung und der FZR ohne Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG schlechtergestellt werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –), so bedürfe es für jede darüber hinaus gehende benachteiligende Regelung zu Lasten dieser Personengruppe einer besonderen Rechtfertigung. Ein solcher besonderer rechtfertigender Grund sei aber in Bezug auf die Schlechterstellung Zusatz- und Sonderversorgter bei der rentenrechtlichen Berücksichtigung ihrer Versicherungsbiografien nicht ersichtlich. 36 Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab war insoweit allein Art. 3 Abs. 1 GG, da der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG durch § 307b SGB VI a. F., der Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung war, nicht berührt wurde (vgl. BVerfGE 100, 104, 127). Gleiches hat dann auch für die verfassungsrechtliche Prüfung der Neufassung der Norm zu gelten, soweit sie den Bestandsrentnern erstmals neue Vergünstigungen – hier durch die neu eingeführte Regelung zur Vergleichsrente – einräumt (vgl. BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 m.w.N.). 37 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur dann, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, a.a.O., 127 m.w.N.). 38 Zusatz- und sonderversorgte Bestandsrentner werden zwar gegenüber den sonstigen Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets anders behandelt, als es zumindest zu einer abweichenden Bestimmung des Endes des 20-Jahreszeitraumes bei der Vergleichesberechnung nach § 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI gegenüber der Berechnung nach § 307a SGB VI kommen kann. Selbst wenn es sich dabei aber (typischerweise) um eine Benachteiligung der Zusatz- oder Sonderversorgten handeln sollte, ist diese sachlich gerechtfertigt. 39 Während nach § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SGB VI – wie oben dargelegt – der Zeitpunkt der Zahlung des letzten Pflichtbeitrages für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit maßgeblich ist, kommt es nach § 307a Abs. 2 SGB VI auf den der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraum an, welcher nach den Vorschriften der RentenVO bestimmt worden war. Grundlage für die Berechnung der Altersrente nach § 5 Abs. 1 a) RentenVO war der in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst, wobei als versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 i) RentenVO (auch) Zeiten des Bezuges von Geldleistungen der Sozialversicherung u. a. wegen Arbeitsunfähigkeit galten. Zu einer abweichenden Bestimmung des Endes des 20-Jahreszeitraumes (und damit mutmaßlich auch zu Unterschieden bei der Höhe der Rente) kommt es folglich dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Zahlung des letzten Pflichtbeitrages noch über den nächsten Jahreswechsel hinaus fortbestanden hat. Diese Differenzierung ist für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in der hier in Rede stehenden Konstellation aber nur dann von Belang, wenn sie zu einer Benachteiligung der Gruppe der "307b-Rentner" gegenüber der der "307a-Rentner" führt. Für eine solche Annahme reicht es aber ersichtlich nicht aus, dass sich die Regelung des § 307b Abs. 3 SGB VI im konkreten Falle der Verstorbenen negativ auswirkt. Maßgeblich für die Anwendung des Gleichheitssatzes ist vielmehr der typische Versicherungsverlauf. Auf Ausnahmefälle muss der Gesetzgeber angesichts der Zulässigkeit von Typisierungen nicht Bedacht nehmen (vgl. BVerfG, a.a.O., 132 und 136). Dem Senat erscheint es vorliegend aber sehr zweifelhaft, ob sich bezogen auf den "typischen Versicherungsverlauf" überhaupt regelmäßig Benachteiligungen ergeben, wenn für das Ende des 20-Jahreszeitraumes auf die Zahlung des letzten Pflichtbeitrages anstatt auf die Lösung des Arbeitsvertrages abgestellt wird. Zum einen ergeben sich – wie oben schon dargelegt – hinsichtlich der Bestimmung des 20-Jahreszeitraumes ohnehin nur dann Unterschiede, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Zahlung des letzten Beitrages noch über den nächsten Jahreswechsel hinaus fortbestanden hat, was keinesfalls typisch gewesen sein, sondern eher nur bei einer kleinen Zahl von Fällen vorgelegen haben dürfte. Zum anderen dürften sich aber regelmäßig aus der Verschiebung um (allermeist) lediglich ein Jahr auch keine sehr erheblichen Unterschiede beim Durchschnittsentgelt ergeben. Im Übrigen kann für die Frage, ob diesbezüglich eine rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung vorliegt, auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass die gesetzliche Neuregelung insgesamt die ehemals zusatzversorgten Bestandsrentner teilweise wesentlich günstiger stellt als die sonstigen Bestandsrentner (vgl. BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 6; Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R; Diel, a.a.O., Rdnr. 69). 40 Dieses bedarf aber letztlich keiner weitergehenden Erörterung, denn selbst wenn die hier in Rede stehende Differenzierung zu einer Benachteiligung der Zusatz- und Sonderversorgten gegenüber den SV-Bestandsrentnern führen sollte, wäre diese nach der Überzeugung des Senates hinreichend gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wäre auch dann innerhalb seines angesichts der Schwierigkeiten bei der Rechtsvereinheitlichung weit bemessenen Gestaltungsspielraumes geblieben. Der maßgebliche Unterschied zwischen den Gruppen und damit der sachliche Grund für die Differenzierung besteht in dem unterschiedlichen Datenbestand der Rentenversicherungsträger für beide Gruppen. 41 Der Gesetzgeber stand ursprünglich vor der Aufgabe, zum Beginn des Jahres 1992 das SGB VI auf ca. 4 Millionen Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung (und ggfls. der FZR) überzuleiten. Da eine (um Systembrüche zu vermeiden eigentlich vorzugswürdige) Ermittlung der vollständigen Versicherungsbiografie nach Maßgabe der allgemeinen Regeln des SGB VI für die Betroffenen zu unzumutbaren Wartezeiten geführt hätte, schuf der Gesetzgeber für Bestandsrentner mit Leistungen aus der Sozialpflichtversicherung einschließlich der FZR in § 307a SGB VI ein vereinfachtes Verfahren, mit welchem unter Nutzbarmachung des vorhandenen gespeicherten Datenbestands und der Rentenbewertungsvorschriften der DDR bzw. des Beitrittsgebiets maschinell die für die Höhe der SGB VI-Rente maßgeblichen EP unverzüglich festgestellt werden konnten. Da demgegenüber für die Überführung der Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen kein ausreichender, sofort verfügbarer Datenbestand vorhanden war, verblieb es für diese Gruppe von Bestandsrentnern – bei vorab vorläufiger Feststellung gemäß § 307b Abs. 5 SGB VI a. F. – bei der Notwendigkeit der Klärung des individuellen Versicherungsverlaufs, bevor eine neue Feststellung der Höhe des Anspruches getroffen wurde. 42 Infolge dessen lagen den Rentenversicherungsträgern im Jahre 2001 für die Bestandsrentner mit nach § 307b SGB VI umgewerteten Renten – anders als für die Gruppe der "307a-Rentner – keine verfügbaren Daten über den Durchschnittsverdienst im nach den Vorschriften der RentenVO maßgeblichen 20-Jahreszeitraum vor, sondern (lediglich) die Daten des (im Regefall) inzwischen geklärten Versicherungskontos. Angesichts dieser Ausgangslage sowie des Umstandes, dass es sich um eine erhebliche Zahl von notwendigen Vergleichsberechnungen handelte – der Gesetzgeber war von etwa 280.000 ausgegangen, tatsächlich waren es rund 250.000 (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 13. März 2003 auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Haupt u. a., BT-Drucksache 15/604, S. 2) –, ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber (vgl. zu den Motiven BT-Drucksache 14/5640, S. 17) bei der Umsetzung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 nicht zuletzt auch angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters der meisten Betroffen entschieden hat, für die Vergleichsberechnung die bereits vorhandenen Daten des geklärten Versicherungskonto maschinell zu verarbeiten und auf individuelle, weitaus zeitintensivere Ermittlungen zu verzichten. Ohne eine solche maschinelle Verarbeitung der vorhandenen Daten hätte die Gefahr bestanden, dass ein Großteil der Betroffenen nicht mehr in den Genuss der Begünstigung gelangt (vgl. Diel, a.a.O.). 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 44 Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es handelt sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist.