Urteil
L 2 AL 5/21
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2024:0724.L2AL5.21.00
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Leitsätze
1. Für die Ermittlung des durchschnittlich auf den Tag entfallenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelts iS des § 151 Abs 1 S 1 SGB 3 sind die Kalendertage des konkreten Bemessungszeitraums maßgebend. (Rn.35)
(Rn.24)
2. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung iS des § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG liegt vor, wenn eine Klage oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl BVerfG vom 6.12.2022 - 2 BvR 1959/22 und vom 19.12.2022 - 2 BvR 1255/02). (Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 29. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Dem Kläger wird aus den Gerichtskosten ein Betrag von 500,00 € auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Ermittlung des durchschnittlich auf den Tag entfallenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelts iS des § 151 Abs 1 S 1 SGB 3 sind die Kalendertage des konkreten Bemessungszeitraums maßgebend. (Rn.35) (Rn.24) 2. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung iS des § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG liegt vor, wenn eine Klage oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl BVerfG vom 6.12.2022 - 2 BvR 1959/22 und vom 19.12.2022 - 2 BvR 1255/02). (Rn.36) 1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 29. Januar 2021 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Dem Kläger wird aus den Gerichtskosten ein Betrag von 500,00 € auferlegt. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß §§ 143 und 144 SGG, da um Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten wird. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Die Änderungsbescheide der Beklagten vom 2. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2020 und die Änderungsbescheide vom 28. November 2020, die gemäß § 96 Abs. 1 SGG Verfahrensgegenstand geworden sind, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 zutreffend berechnet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Berechnung seines Arbeitslosengeldanspruchs ein Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das anhand von 360 bzw. 365 Kalendertagen im Bemessungszeitraum berechnet wurde. Das Sozialgericht Neubrandenburg hat die hierauf gerichtete Klage demgemäß zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat schließt sich nach eigener Überzeugung den Ausführungen des Sozialgerichts an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Der - lediglich wiederholende - Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Rechtsfrage, ob der Berechnung des Bemessungsentgelts ein Zeitraum von 360 bzw. 365 Kalendertagen und nicht - wie von der Beklagten vorgenommen – 366 Kalendertagen zugrunde zu legen ist, nicht klärungsbedürftig. Schon aus dem Wortlaut des § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach das Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat, in Verbindung mit dem Wortlaut der Regelung des § 150 Abs. 1, 3 SGB III, nach der der Bemessungszeitraum "ein Jahr" umfasst, ergibt sich, dass der Divisor regelmäßig 365 Tage und in einem Schaltjahr 366 Tage beträgt. In diesem Sinne wird die Norm auch ganz einhellig in Rechtsprechung (Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Mai 2009, Az.: B 11 AL 7/08 R; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Februar 2011, Az.: B 7 AL 156/10 B; Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 19. Februar 2016, Az.: L 7 AL 100/14; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2008, Az.: L 12 AL 165/06; Beschluß des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2020, Az.: L 9 AL 22/20; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juni 2017, Az.: L 8 AL 242/16) und Literatur (vgl. Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, 6. Ergänzungslieferung 2024, § 151 Rdnr. 38; Michalla-Munsche in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 73. Edition, § 151 Rdnr. 14a) verstanden. Da vorliegend der 29. Februar 2020 in den Bemessungszeitraum fiel, war das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt von 29.558,00 EUR durch 366 Tage zu dividieren (vgl. so ausdrücklich Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juni 2017, Az.: L 8 AL 242/16), was ein Bemessungsentgelt von 80,76 EUR ergibt. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 193 SGG, im Übrigen auf § 192 SGG. Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil - oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss - einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist; dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Fortführung des Verfahrens ist rechtsmissbräuchlich. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt namentlich dann vor, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder - wie hier - unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2022, Az.: 2 BvR 1959/22, 19.12.2002, Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2002, Az.: 2 BvR 1255/02). Von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Sachverhalt geklärt, die Gesetzeslage eindeutig und die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zweifelsfrei geklärt sind, das Verfahren jedoch ohne diesbezügliche substantiierte inhaltliche Argumentation fortgeführt wird, wobei Maßstab dabei nicht die konkrete subjektive Sicht des jeweiligen Klägers bzw. Rechtsmittelführers ist, sondern die eines verständigen Beteiligten (vgl. Buchwald in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl. Stand: 15. Dezember 2022, § 192 SGG Rdnr. 18; Stotz in jurisPK-SGG, 2. Aufl. Stand 15. Juni 2022, § 192 Rn. 38, 44); dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Gemessen hieran ist das Begehren des Klägers von Anfang an offensichtlich aussichtslos gewesen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf - wie bereits oben ausgeführt - keiner Klärung. Dies wurde dem Kläger bereits im Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2021 umfassend dargelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2024 wurde die rechtliche Bewertung durch den Vorsitzenden mehrfach ausführlich dargelegt und erläutert. Für jeden verständigen Beteiligten war danach offensichtlich, dass die Berechnung des Arbeitslosengeldes und insbesondere die Berechnungsweise betreffend das Bemessungsentgelt (Divisor von 366 Tagen) nicht zu beanstanden war. Das bloße weitere Festhalten des Klägers an der eigenen Auffassung trotz inhaltlichen Verständnisses der rechtlichen Erörterungen verbunden damit, dass er argumentativ keine neuen Ansätze vorgebracht hat, sondern lediglich die bereits bekannte und rechtlich nicht tragfähige Argumentation wiederholt hat, ist grob unverständig und zeugt von einem besonders hohen Maß an Uneinsichtigkeit. Das Aufrechterhalten der Berufung in Kenntnis dieses Umstandes stellt nach Auffassung des Senats einen gravierenden Fall des Missbrauchs verfahrensrechtlicher und prozessualer Rechte dar. Hierauf und auf die Absicht des Senats, Verschuldenskosten aufzuerlegen, ist der Kläger vom Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung nachdrücklich hingewiesen worden. Dennoch hat er auf einer Fortführung des Verfahrens beharrt und eine Entscheidung begehrt. Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat unter Wahrung der gesetzlichen Mindesthöhe bzw. oberhalb dieser durch Schätzung des letztlich von den Steuerzahlern zu tragenden Kostenaufwandes für das Berufungsverfahren festgesetzt. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, vor dem Landessozialgericht also derzeit 225,00 EUR, womit der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung getragen hat, dass die genaue Feststellung der nach § 192 SGG verursachten Kosten problematisch, aufwändig und häufig angreifbar ist bzw. wäre. Den aus anteiligen Gerichtshaltungskosten, Personalkosten für den Aufwand menschlicher Arbeitskraft zusammengesetzten Arbeitsaufwand für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens schätzt der Senat auf (mindestens) 1.000,00 EUR (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2011, Az.: L 3 R 254/11, dessen Ausführungen sich der Senat anschließt). Ausgehend von einem geschätzten Kostenaufwand von jedenfalls 1.000,00 EUR hat der Senat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens eine Kostenauferlegung zu Lasten des Klägers in Höhe von jedenfalls 500,00 EUR für angemessen erachtet. Gründe, die eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1, 2 SGG erfordern, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Arbeitslosengeldes ab dem 1. Juni 2020, insbesondere über die Ermittlung und die Höhe des täglichen Bemessungsentgelts. Der 1962 geborene Kläger arbeitete in der Zeit vom 1. April 2018 bis 31. Mai 2020 in einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden wöchentlich als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten. Dieser kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis unter dem 28. Februar 2020 ordentlich mit Wirkung zum 31. Mai 2020. Am 2. März 2020 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1. Juni 2020 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld gab er an seit 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 eine Tätigkeit als Geschäftsführer der E. mit einer Stunde wöchentlich auszuüben, ohne hieraus Einkünfte zu erzielen. Des Weiteren war er in mehreren Gremien aktiv. Für die Tätigkeit im Verwaltungsrat der S. erhielt er monatliche Einkünfte von 124,00 EUR und als Mitglied des Kreistages 250,00 EUR monatlich. Außerdem war der Kläger Mitglied der Stadtvertretung W... Des Weiteren betrieb er eine private Solaranlage, die monatliche Einnahmen von ca. 63,00 EUR generierte. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 25. Mai 2020 sei das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2021 befristet gewesen. Das Bruttoarbeitsentgelt habe von Juni 2019 bis Februar 2020 2.288,00 EUR pro Monat und von März bis Mai 2020 2.312,00 EUR pro Monat betragen. Daneben seien Einmalzahlungen von 157,00 EUR im Juni 2019 und von 1.873,00 EUR im November 2019 geleistet worden. Der Kläger war in der Lohnsteuerklasse 1 eingestuft und hat keine Kinder, für die ihm Kindergeld gewährt wird. Mit Bescheid vom 5. Juni 2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger vom 1. Juni 2020 für eine Anspruchsdauer von 540 Tagen Arbeitslosengeld. Bis zum 30. November 2021 belief sich der tägliche Leistungsbetrag auf 28,13 EUR (= 843,90 EUR mtl.). Dem legte sie ein Bemessungsentgelt von 80,76 EUR täglich zugrunde und ermittelte ein tägliches Leistungsentgelt von 55,17 EUR. Zudem rechnete sie nach Abzug eines Freibetrages von 165,00 EUR einen Betrag von 149,00 EUR aus Nebeneinkünften an. Gegen die Anrechnung der Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit in Höhe von 250,00 EUR wandte sich der Kläger mit seinem am 15. Juni 2020 eingelegten Widerspruch Ab dem 22. Juni 2020 nahm der Kläger an einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme teil, deren Dauer bis zum 11. November 2020 vorgesehen war. Infolge dessen erteilte die Beklagte unter dem 1. Juli 2020 einen Änderungsbescheid und bewilligte dem Kläger vom 22. Juni 2020 bis auf weiteres Arbeitslosengeld bei Weiterbildung. Im Übrigen ergaben sich keine Änderungen in der Bewilligung. Zum 20. Juli 2020 nahm der Kläger eine bis 21. August 2020 befristete Tätigkeit als Erntemanager beim Landwirtschaftsbetrieb S.. in W.. auf und informierte die Beklagte hierüber unter dem 14. Juli 2020. Unter dem 15. Juli 2020 erteilte die Beklagte daraufhin einen Änderungsbescheid. Sie erkannte dem Kläger ab dem 12. November 2020 für eine Anspruchsdauer von 465 Tagen Arbeitslosengeld zu. Dabei betrug der tägliche Leistungsbetrag bis 31. Januar 2022 28,13 EUR und vom 1. Februar 2022 bis zum 26. Februar 2022 28,23 EUR. Als Grund der Änderung führte sie eine Erhöhung der Anspruchsdauer von 449 auf 465 Tage ab dem 12. November 2020 an. Unter dem gleichen Datum erteilte die Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, der sich auf das Arbeitslosengeld bei Weiterbildung bezog. Sie bewilligte dem Kläger hiermit Arbeitslosengeld ab dem 1. Juli 2020 für 515 Tage. In der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 19. Juli 2020 bestehe Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 31,66 EUR. Vom 20. Juli 2020 bis 21. August 2020 belaufe sich der Leistungsbetrag wegen der Arbeitsaufnahme auf 0,00 EUR. Vom 22. August 2020 bis 31. August 2022 betrage das tägliche Leistungsentgelt 33,10 EUR und ab dem 1. September 2020 bis auf weiteres 28,13 EUR. Daneben ist für Juli 2020 ein Nebeneinkommen in Höhe von 192,45 EUR berücksichtigt worden und hernach wieder 314,00 EUR. Am 20. Juli 2020 brach der Kläger die Weiterbildungsmaßnahme ab. Die Beklagte erließ am 20. Juli 2020 erneut zwei Änderungsbescheide. Einer der Bescheide bezog sich auf das Arbeitslosengeld und bestimmte einen täglichen Leistungsbetrag von 28,13 EUR für die Zeit vom 22. Juni bis 30. Juni 2020 und vom 1. Juli bis 19. Juli 2020 einen täglichen Leistungsbetrag von 31,66 EUR. In dem weiteren Änderungsbescheid betreffend das Arbeitslosengeld bei Weiterbildung wurden für die identischen Zeiträume auch die schon mitgeteilten Leistungsentgelte zugrunde gelegt. Gegen die Bescheide vom 15. und 20. Juli 2020 legte der Kläger am 28. Juli 2020 Widerspruch ein. Er rügte eine fehlerhafte Berechnung der Anspruchsdauer und die Anrechnung eines Betrages von 250,00 EUR, der aus ehrenamtlicher Tätigkeit resultiere. Darüber hinaus teilte er mit, dass die Weiterbildungsmaßnahme nur bis zum 19. Juli 2020 belegt worden sei. Unter dem 2. September hob die Beklagte den Bescheid vom 5. Juni 2020 auf und erteilte gleichzeitig mehrere (3) Änderungsbescheide. Allen Änderungsbescheiden ist gemein, dass eine Anrechnung von Nebeneinkommen nicht mehr erfolgte. Zunächst bewilligte die Beklagte ab dem 1. Juni 2020 für 540 Tage Arbeitslosengeld. Dabei sei das Leistungsentgelt vom 1. bis 21. Juni 2020 auf 33,10 EUR zu bemessen. Die Befristung beruhe auf der anschließenden Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme. Für die Zeit vom 22. Juni 2020 bis 19. Juli 2020 bewilligte die Beklagte sodann Arbeitslosengeld bei Weiterbildung mit einem Leistungsbetrag von 33,10 EUR. Schließlich bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 15. Januar 2022 Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 33,10 EUR (= 993,00 EUR mtl.). Der Kläger legte am 14. September 2020 Widerspruch gegen die Änderungsbescheide vom 2. September 2020 ein. Mit diesem wandte er sich erneut gegen die Höhe des täglichen Leistungsbetrages, die 33,19 EUR betragen müsse. Außerdem sei er seit dem 22. August 2020 wieder arbeitslos und nicht erst seit dem 1. September 2020. Nach einer telefonischen Auskunft der Beklagten hätte die Arbeitslosigkeit automatisch mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses wieder aufleben sollen. Ab dem 1. November 2020 nahm der Kläger erneut an einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme teil, die bis zum 7. März 2021 laufen sollte. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 5. November 2020 Arbeitslosengeld bei Weiterbildung ab dem 1. November 2020 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 33,10 EUR für 435 Anspruchstage. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag bewilligte die Beklagte ab dem 8. März 2021 Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 372 Tagen. Der tägliche Leistungsbetrag belief sich für die Zeit bis zum 19. März 2022 auf 33,10 EUR. Unter dem 10. November 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass der Bemessungszeitraum die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020 umfasse. Das Bemessungsentgelt sei gemäß § 151 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Vorliegend sei in 366 Tagen ein Arbeitsentgelt von 29.558,00 EUR erzielt worden, woraus sich ein Bemessungsentgelt von 80,76 EUR ergäbe. Wegen des Wegfalls des Solidaritätszuschlages ab dem 1. Januar 2021 erließ die Beklagte am 28. November 2020 erneut zwei Änderungsbescheide, die das Arbeitslosengeld und das Arbeitslosengeld bei Weiterbildung betrafen. Der tägliche Leistungsbetrag belief sich nunmehr auf 33,40 EUR. Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs hat sich der Kläger bereits am 22. November 2020 mit seiner bei dem Sozialgericht Neubrandenburg erhobenen Klage gewandt. Er hat vorgetragen, dass das Bemessungsentgelt zu niedrig sei. Für die Berechnung müsse der Divisor 360 Tage oder aber 365 Tage sein und nicht – wie von der Beklagten vorgenommen – 366 Tage. Dies ergebe sich aus § 341 Abs. 3 SGB III, wonach das Jahr mit 360 Tagen anzusetzen sei und aus § 339 SGB III, der die Berechnung eines Monats auf 30 Tage bestimme, weil ein Jahr 12 Monate habe (30 x 12 = 360). Außerdem habe er im Bemessungszeitraum rechnerisch nur 365 Tage gearbeitet und ein Lohnäquivalent auch nur für 365 Tage erhalten. Die Berechnungsweise der Beklagten benachteilige ihn gleich zweifach. Zum einen werde ein zusätzlicher Arbeitstag berücksichtigt, der nicht vergütet worden sei. Zum anderen werde das Tagesentgelt mit einem „nochmals erhöhten Teilungskoeffizienten“ berechnet. Nach dem Grundgedanken des § 151 SGB III seien für unterjährige Erwerbszeiträume nur die Tage zur Leistungsberechnung heranzuziehen, an denen auch tatsächlich ein Einkommen erzielt worden sei. Dabei lege § 151 SGB III die Berechnungsweise nicht fest. Aus den fachlichen Weisungen der Beklagten zu § 151 SGB III ergebe sich aber, dass 12 Monate 360 Kalendertagen entsprechen (Punkt 155.2 Abs. 1) und dass das kalendertägliche Bemessungsentgelt dadurch zu berechnen sei, dass die Summe der Arbeitsentgelte im Bemessungszeitraum durch die mit Arbeitsentgelt belegten Kalendertage zu teilen sei (Punkt 151.1 Abs. 8). Durch die abweichende Berechnung der Beklagten für einen Berechnungszeitraum, in den ein Schaltmonat falle (Februar 2020 mit 29 Tagen), werde der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz für Leistungsempfänger nicht hinnehmbar verletzt. Auch in der Rechtsprechung - so ausdrücklich das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 6. Mai 2009 zum Az.: B 11 AL 7/08 R - werde eine Teilung durch 365 Tage vorgesehen. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 2. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Leistungsanspruch des Klägers – mit dem höheren Bemessungsentgelt – neu zu berechnen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf ihre Ausführungen in den streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen bezogen. Nachdem das Sozialgericht die Beteiligten unter dem 22. Dezember 2020 zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört hat, hat es die Klage am 29. Januar 2021 durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld habe, als ihm von der Beklagten nach Erlaß der Änderungsbescheide bewilligt worden sei. Das vom Kläger erzielte Bruttoentgelt sei gemäß §§ 150, 151 SGB III durch 366 Tage zu dividieren, woraus sich ein Bemessungsentgelt von 80,76 EUR ergebe. Aus § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III folge, dass das insgesamt erzielte Einkommen durch die Zahl der Kalendertage zu teilen sei, in denen es erzielt worden ist. Für die Ermittlung des Durchschnitts seien die Kalendertage des konkreten Bemessungszeitraums maßgebend. Denn § 151 Absatz 1 Satz 1 SGB III bestimme, dass das Bemessungsentgelt das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt sei. Habe das Beschäftigungsverhältnis im Bemessungszeitraum (§ 150 Absatz 1 Satz 2 SGB III) durchgängig bestanden, so sei das erzielte Entgelt durch 365 Tage bzw. wenn im Bemessungszeitraum der Monat Februar eines Schaltjahres darin enthalten sei, durch 366 Tage zu teilen. Diese Berechnungsweise habe das Bundesozialgericht in seinem Urteil vom 6. Mai 2009 zum Az.: B 11 AL 7/08 R ausdrücklich als richtig klargestellt. Weder § 154 Satz 2 SGB III, wonach das zu leistende Arbeitslosengeld mit 30 Tagen angesetzt werde, wenn es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen ist, noch § 339 SGB III, der für die Berechnung von Zeiten einen Monat auf 30 Tage bestimme, würden für die Berechnung des Bemessungsentgelts gelten. Insoweit sei ausschließlich § 151 SGB III anzuwenden. Ebenso finde die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 341 Absatz 3 Satz 2 SGB II keine Anwendung, da diese die Beitragsberechnung zur Arbeitslosenversicherung betreffe. Die Berücksichtigung von 366 Tagen bei einem Schaltmonat im Bemessungszeitraum ziehe keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nach sich. Es komme auch nicht darauf an, dass der Kläger ein festes, monatliches Gehalt bezogen habe. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 2. März 2021 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegten Berufung. Er meint, dass die nur alle vier Jahre auftretende Sonderkonstellation des Schaltjahres gesetzlich gar nicht geregelt und deshalb die bestehende Regelungslücke durch die Rechtsprechung zu schließen sei. Im Übrigen habe die Beklagte bisher keine Rechtsprechung vorlegen können, aus der sich ergebe, dass das Arbeitsentgelt durch 366 zu dividieren sei. Aus der von der Beklagten wiederholt zitierten Rechtsprechung lasse sich dies jedenfalls nicht ableiten. Auch aus den fachlichen Weisungen der Beklagten sei nur eine Berechnung auf der Basis von 365 Tagen ableitbar. Das Bundesarbeitsgericht habe im Übrigen unter dem 16. Mai 2012 zum Az.: 5 AZR 251/11 entschieden, dass die Berechnung eines Monats unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage mit 30 zu erfolgen habe. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 29. Januar 2021 aufzuheben und die Änderungsbescheide der Beklagten vom 2. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2020 und der Änderungsbescheide vom 28. November 2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juni 2020 Arbeitslosengeld zu gewähren, dessen Bemessungsentgelt auf der Grundlage von 365 Kalendertagen berechnet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf das nach ihrer Ansicht zutreffende erstinstanzliche Urteil. Das Sozialgericht habe dabei zu Recht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 6. Mai 2009 zum Az.: B 11 AL 7/08 R abgestellt. Auch das Bundessozialgericht selbst habe in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2011 zum Az.: B 7 AL 156/10 B ausgeführt, dass es die aufgeworfene Rechtsfrage in der erstgenannten Entscheidung beantwortet habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.