Urteil
L 2 AL 9/19
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2024:0626.2AL9.19.00
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Leitsätze
1. Ein durch einen Arbeitslosen selbst verursachtes Lösen des Beschäftigungsverhältnisses iS des § 159 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3 kann auch dann vorliegen, wenn hinter der Kündigung ein verdeckter Aufhebungsvertrag steckt. Die mit Einverständnis eines Arbeitnehmers vereinbarte Kündigung des Arbeitgebers kann einen Aufhebungsvertrag verdecken, sodass gem § 117 Abs 2 BGB die für diesen geltenden Vorschriften anzuwenden sind. (Rn.45)
2. Eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist gem § 159 Abs 3 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 3 auf sechs Wochen zu verkürzen, wenn zum Zeitpunkt einer noch rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis eines Kraftfahrers bereits feststand, dass die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisentziehung wegen der Löschung von Alteintragungen wieder entfallen würden, ein als bedingtes Wiedereinstellungsangebot auszulegender verdeckter Aufhebungsvertrag "geendet" hätte und der Kraftfahrer seine Beschäftigung hätte wieder aufnehmen können. (Rn.54)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13. Februar 2019 geändert.
2. Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 1. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2015 wird dahin abgeändert, dass eine Sperrzeit vom 8. August 2015 für sechs Wochen (42 Kalendertage) eingetreten ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 2. September 2015, 11. September 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2015 Arbeitslosengeld ab dem 19. September 2015 mit einer Anspruchsdauer von 678 Tagen zu gewähren.
4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
5. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein durch einen Arbeitslosen selbst verursachtes Lösen des Beschäftigungsverhältnisses iS des § 159 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3 kann auch dann vorliegen, wenn hinter der Kündigung ein verdeckter Aufhebungsvertrag steckt. Die mit Einverständnis eines Arbeitnehmers vereinbarte Kündigung des Arbeitgebers kann einen Aufhebungsvertrag verdecken, sodass gem § 117 Abs 2 BGB die für diesen geltenden Vorschriften anzuwenden sind. (Rn.45) 2. Eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist gem § 159 Abs 3 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 3 auf sechs Wochen zu verkürzen, wenn zum Zeitpunkt einer noch rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis eines Kraftfahrers bereits feststand, dass die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisentziehung wegen der Löschung von Alteintragungen wieder entfallen würden, ein als bedingtes Wiedereinstellungsangebot auszulegender verdeckter Aufhebungsvertrag "geendet" hätte und der Kraftfahrer seine Beschäftigung hätte wieder aufnehmen können. (Rn.54) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13. Februar 2019 geändert. 2. Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 1. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2015 wird dahin abgeändert, dass eine Sperrzeit vom 8. August 2015 für sechs Wochen (42 Kalendertage) eingetreten ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 2. September 2015, 11. September 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2015 Arbeitslosengeld ab dem 19. September 2015 mit einer Anspruchsdauer von 678 Tagen zu gewähren. 4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Über die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 05.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2015 war nach Annahme des Teilanerkenntnisses der Beklagten durch den Kläger nicht mehr zu entscheiden. Soweit die Berufung aufrechterhalten wurde, ist sie teilweise begründet, weshalb das Urteil des SG zu ändern war. Die gegen den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 01.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2015 sowie den Bescheid vom 02.09.2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.09.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2015 gerichtete und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist teilweise begründet. Die genannten Bescheide sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Zwar ist die formelle Rechtmäßigkeit insbesondere des Bescheides vom 01.09.2015 zu bejahen, weil der Verfahrensmangel der fehlenden Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt wurde. Die Bescheide sind aber materiell teilweise rechtswidrig. Die Beklagte war nicht berechtigt, eine zwölfwöchige Sperrzeit festzustellen. Begründet ist nur eine sechswöchige Sperrzeit mit Beginn am 08.08.2015, woraus ein Zahlungsbeginn am 19.09.2015 sowie eine Minderung der Anspruchsdauer um 42 Kalendertage auf 678 Kalendertage resultieren. Gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. In der Rechtsfolge sieht § 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III für eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eine Dauer von grundsätzlich zwölf Wochen vor, wobei bei besonderer Härte im Sinne des § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b SGB III eine Verkürzung auf sechs Wochen erfolgt. Vorliegend ist zwar ein sperrzeitbegründender Tatbestand gegeben, die Dauer der Sperrzeit war jedoch wegen besonderer Härte auf sechs Wochen verkürzt. Der Kläger hat sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG kommt es nicht darauf an, ob das straßenverkehrswidrige Verhalten des Klägers mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung als Anlass einer außerordentlichen Kündigung sperrzeitbegründend war. Dem Kläger ist vielmehr vorzuwerfen, dass er das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Zwar ist formal eine schriftliche Kündigung durch die Ehefrau des Klägers als Alleingesellschafterin der UG erfolgt. Allerdings kann ein durch den Arbeitslosen selbst verursachtes Lösen des Beschäftigungsverhältnisses auch dann vorliegen, wenn hinter der Kündigung ein verdeckter Aufhebungsvertrag steckt. Die mit Einverständnis des Arbeitnehmers vereinbarte Kündigung des Arbeitgebers und das vorausgehende oder nachgehende Verhalten des Arbeitnehmers kann einen Aufhebungsvertrag verdecken, sodass gemäß § 117 Abs. 2 BGB die für diesen geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Die Frage, ob ein Arbeitsloser das Beschäftigungsverhältnis durch Vertrag gelöst hat, ist insoweit abhängig von rechtsgeschäftlichen Erklärungen und dem tatsächlichen Ablauf der Verhältnisse, die zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geführt haben (BSG, Urteil vom 9. November 1995 – 11 RAr 27/95 –, Rn. 24, juris; siehe auch BSG, Urteil vom 25. April 2002 – B 11 AL 89/01 R –, Rn. 19, juris). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst, da der „Kündigung“ ein verdeckter Aufhebungsvertrag zugrunde liegt. Die „Kündigung“ basiert auf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung des Klägers mit seiner Ehefrau als Alleingesellschafterin der den Kläger beschäftigenden UG. In der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2024 hat der Kläger auf Befragen des Senats ausdrücklich erklärt, er habe sich, nachdem er von der Entziehung der Fahrerlaubnis erfahren habe, mit seiner Ehefrau zusammengesetzt und man habe überlegt, was man nun tun müsse. Man sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nun gekündigt werden müsse, auch damit Arbeitslosengeld beantragt werden könne. Dies kann nur als gemeinschaftliche Verabredung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden werden und damit in rechtlicher Hinsicht als verdeckter Aufhebungsvertrag, der die formale „Kündigung“ lediglich nachfolgen sollte. Dass der Kläger bei der Planung des weiteren Vorgehens nach der Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblich involviert war, drängt sich bei den Gesamtumständen auch auf. Der Kläger war nicht nur als Kraftfahrer angestellt, sondern auch bzw. vor allem als Geschäftsführer. Dem Akteninhalt, insbesondere den Vermerken vom 10.08.2015, vom 20.08.2015 und vom 27.10.2015 ist dabei zu entnehmen, dass der Kläger faktisch das Unternehmen allein führte und betrieb, zumal die Ehefrau laut Kläger ohne Einkommen war. Dass ein Aufhebungsvertrag seit dem 01.01.2000 der Schriftform bedarf (Valgolio in: Hauck/Noftz SGB III, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 159 SGB 3, Rn. 76, juris), ist ohne Belang. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es bei einer Sperrzeit aufgrund einer kündigungsbedingten Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht auf eine etwaige formelle Rechtswidrigkeit der Kündigung wegen Missachtung der Schriftform ankommt (vgl. Schmitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 159 SGB III [Stand: 15.01.2023], Rn. 45, juris). Für eine Sperrzeit wegen eines Aufhebungsvertrages kann insoweit nichts Anderes gelten. Durch das Lösen des Beschäftigungsverhältnisses hat der Kläger vorsätzlich seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Er hatte keine Anschlussbeschäftigung und wegen der nach Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr möglichen Fortführung des Betriebes wurde die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses absichtlich herbeigeführt, um einen Alg-Bezug erreichen zu können. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III für das Lösen des Beschäftigungsverhältnisses lag nicht vor. Insoweit kommt es nicht auf die subjektive Annahme des Arbeitslosen an, sondern ein wichtiger Grund muss objektiv vorgelegen haben (BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 – B 11a AL 47/05 R –, Rn. 13, juris). Dies kann der Fall sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise für den Arbeitnehmer einhergehenden Nachteile nicht eingetreten wären (BSG, ebd., Rn. 15, juris) bzw. dass der Arbeitgeber eine fristgemäße, sozial gerechtfertigte Kündigung androht und der Arbeitnehmer nicht durch sein Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat (BSG, Urteil vom 25. April 2002 – B 11 AL 65/01 R –, Leitsatz 2, juris). Ihrem Sinn und Zweck nach soll die Sperrzeitregelung die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder zu vertreten haben; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann; dabei muss der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Lösung decken (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 136/01 R –, Rn. 19, juris). Nach diesen Maßstäben ist ein wichtiger Grund zu verneinen. Die Interessenabwägung muss zugunsten der Versichertengemeinschaft ausfallen. Dem Kläger (und seiner Ehefrau) ging es im Wesentlichen darum, zur Überbrückung der finanziellen Notlage, die mit der Ruhendstellung des Betriebes verbunden war, Alg zu beziehen, nicht aber um Sorgen um ein berufliches Fortkommen bei anderen Arbeitgebern o.Ä. Zwar mag die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses in wirtschaftlicher Hinsicht für die UG sinnvoll und deshalb aus Sicht des Klägers als insoweit verantwortlicher Geschäftsführer nachvollziehbar bzw. zwingend gewesen sein. Allerdings ist die Ursache für die Lösung der Sphäre des Klägers und nicht jener des Arbeitgebers oder der Versichertengemeinschaft zuzuordnen. Zu der betrieblichen Notlage wäre es nicht gekommen, wenn der Kläger sich vorschriftsmäßig im Straßenverkehr verhalten hätte, wobei die Neufassung des StVG zwar erst ab dem 01.05.2014 galt, aber bereits am 30.08.2013 im BGBl 2013 Teil I Nr. 52 verkündet worden war, also noch vor Begehung der Ordnungswidrigkeiten vom 23.12.2013 und vom 24.01.2014. Zudem ist nicht ersichtlich, dass ein rechtswidriges Verhalten der Fahrerlaubnisbehörde letztendlich den Eintritt der Arbeitslosigkeit herbeigeführt hätte. Das BVerwG hat zwar im Ergebnis die Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung festgestellt, dies aber ausschließlich deshalb, weil es für die Beurteilung auf das Datum der letzten Behördenentscheidung ankam, also den 23.02.2016 (Widerspruchsbescheid). Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr vor, da ab dem 22.08.2015 die Löschung von 4 Alt-Punkten zu berücksichtigen war. Daraus folgt aber zugleich, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung (29.07.2015) die Maßnahme noch rechtmäßig war. Dementsprechend war die Fahrerlaubnisbehörde wegen 8 erreichter Punkte verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer Anfechtungsklage war dabei bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 4 Abs. 9 StVG), ohne dass es der ebenfalls verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurft hätte. Dies hat auch das VG Greifswald im einstweiligen Rechtsschutzverfahren festgestellt. Die hiernach eingetretene Sperrzeit war in ihrer Dauer wegen besonderer Härte auf sechs Wochen verkürzt. Gemäß § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b SGB III verkürzt sich die Sperrzeit auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Hierfür sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu bewerten; die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach diesen Gesamtumständen der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer (zwölf Wochen) im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG, Urteil vom 4. September 2001 – B 7 AL 4/01 R –, Rn. 21, juris). Dem Gesetzeswortlaut zufolge beurteilt sich dabei die Frage, ob sich die Regelsperrzeit wegen Vorliegens einer besonderen Härte auf die Hälfte reduziert, allein nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen; außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende sowie nach Eintritt des sperrzeitbegründenden Ereignisses eintretende Umstände können grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (BSG, ebd.). Sinn der Sperrzeitregelung ist es, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; sie verfolgt das Ziel, die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Herbeiführung des Versicherungsfalls zu verhindern, wenn hierfür kein wichtiger Grund vorliegt (BSG, ebd., Rn. 22). Nach diesen Maßstäben war die Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt, weil eine zwölfwöchige Sperrfrist nach den Gesamtumständen unverhältnismäßig ist. Zwar war ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu verneinen, weil der Kläger die hierfür ursächliche und zu diesem Zeitpunkt noch rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis und damit auch den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vertreten hatte. Zu diesem Zeitpunkt, auf den es nach dem Dargelegten grundsätzlich ankommen muss, stand im Lichte der Entscheidung des BVerwG jedoch bereits objektiv fest, dass die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisentziehung wegen der Löschung von Alteintragungen bereits am 22.08.2015 wieder entfallen würden – was bei Widerspruchserhebung die Rückgängigmachung der Fahrerlaubnisentziehung bereits nach weniger als drei Wochen nach der am 06.08.2015 erfolgten Abgabe zur Folge hätte haben müssen. Damit hätte die „Befristung“ der „Kündigung“ bzw. des zugrundeliegenden verdeckten Aufhebungsvertrages, die als bedingtes Wiedereinstellungsangebot auszulegen ist, „geendet“ und der Kläger hätte seine Beschäftigung wieder aufnehmen können. Mit dem im weiteren Verlauf stattdessen erfolgten rechtswidrigen Behördenhandeln – hier dem Unterlassen der Rückgabe der Fahrerlaubnis – musste zudem nicht gerechnet werden. Dass der Gesetzgeber nur die umgekehrte Konstellation einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne eine Sperrzeit binnen sechs bzw. zwölf Wochen nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis ausdrücklich geregelt hat (§ 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Buchstabe a SGB III), die hier einschlägige Konstellation einer (beabsichtigten) Wiederaufnahme der Beschäftigung während der laufenden Sperrfrist hingegen nicht, steht der Annahme einer besonderen Härte nicht entgegen. Dem Regelungsgefüge ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Verkürzung einer Sperrzeit im Sinne einer bewussten Nichtregelung für die hiesige Konstellation ausschließen wollte, zumal er mit § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b SGB III gerade eine auf Unverhältnismäßigkeitsaspekten basierende Härtefallregelung vorgesehen hat, der die hiesige Konstellation zugänglich ist. Der Beginn der Sperrzeit datiert auf den 08.08.2015. Der Senat geht davon aus, dass der Aufhebungsvertrag am 07.08.2015 geschlossen wurde, weil die am 09.08.2015 ausgehändigte Kündigung auf diesen Tag datiert. Das Ende der sechswöchigen Sperrfrist datiert sodann auf den 18.09.2015 mit der Folge, dass für die Zeit ab dem 19.09.2015 Alg zu gewähren ist. Mit der Sperrzeit verbunden ist gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III eine Minderung der Anspruchsdauer um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht. Die im Ausgangspunkt für 720 Tage bewilligte Anspruchsdauer war hiernach nicht um 90 oder 180 Tage, sondern nur um die Dauer der 42-tägigen Sperrfrist auf 678 Tage zu mindern. Das (unzureichende) Teilanerkenntnis der Beklagten im Verhandlungstermin, mit dem für den Bescheid vom 02.12.2015 eine 90-tägige Minderung anstelle der verfügten 180-tägigen Minderung anerkannt worden ist, steht dem nicht entgegen. Im Übrigen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen, da ihm aufgrund der sechswöchigen Sperrzeit ein weitergehender Anspruch nicht zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich gewesen. Die Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe für die Zeit vom 10.08.2015 bis zum 01.11.2015 bei arbeitgeberseitiger fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers nach einer Fahrerlaubnisentziehung. Der Kläger war seit 2009 unbefristet in Vollzeit bei dem in B./OT W, ansässigen Betrieb „W. A. Kleinkläranlagen und Transporte UG“ beschäftigt, dessen Alleingesellschafterin seine Ehefrau W. A. war. Er war seit Unternehmensgründung alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Unternehmens. Unternehmensgegenstand waren Kleintransporte bis maximal 3,5 Tonnen sowie der Vertrieb und der Einbau von Kleinkläranlagen. Der Kläger war jedenfalls 2015 der einzige Angestellte des Betriebes und hatte Transportleistungen durch eigenständige Kraftfahrertätigkeit zu erbringen. Nach eigenen Angaben war er der Alleinverdiener der Familie, während die Ehefrau den Enkel betreute. Am 29.07.2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis, weil er 8 Punkte nach dem Fahreignungsbewertungssystem erreicht habe. Am 06.08.2015 gab der Kläger daher seinen Führerschein ab. Hintergrund war folgender: Der Kläger hatte in der Zeit von 2000 bis 2012 bereits 17 Verkehrsverstöße begangen, war mehrfach verwarnt worden, hatte bereits zweimal Anordnungen zur Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie ein Fahrverbot erhalten. Zu Beginn der o.g. beruflichen Tätigkeit des Klägers im Mai 2009 betrug das Punktekonto 17 Punkte. Das Fahreignungsregister wies noch 10 Punkte bei einem zuletzt eingetragenen Verstoß vom 01.04.2011 auf, als wegen der ab 01.05.2014 geltenden Fassung des StVG eine Umrechnung auf 4 Punkte erfolgte. Am 13.05.2014 wurde eine am 30.04.2013 begangene und seit 02.04.2014 rechtskräftig geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 51-60 km/h eingetragen, die unter Anwendung der neuen Rechtslage zu einer Erhöhung auf 6 Punkte führte, was dem Kläger mit Verwarnung vom 04.06.2014 mitgeteilt wurde. Am 26.01.2015 wurde eine am 24.01.2014 begangene und seit 18.12.2014 rechtskräftig geahndete Nutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer eingetragen. Am 12.05.2015 wurde eine am 23.12.2013 begangene und seit 19.03.2015 rechtskräftig geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 26-30 km/h eingetragen. Diese beiden Eintragungen führten zu einer Erhöhung um weitere 2 Punkte, womit die nach neuer Rechtslage für die Fahrerlaubnisentziehung maßgebliche 8-Punkte-Grenze erreicht wurde. Im Nachgang an die sodann erfolgte Fahrerlaubnisentziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dieser mittels Auskunft vom 26.08.2015 mit, dass am Tag der Auskunftserteilung 5 Entscheidungen im Fahreignungsregister erfasst gewesen seien, die unverbindlich mit insgesamt 4 Punkten zu bewerten seien. Die Fahrerlaubnisbehörde reagierte darauf nicht. Im Widerspruchs- und anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Fahrerlaubnisentziehung wandte der Kläger ein, dass die Anrechnung der unstreitig mit 2 Punkten zu gewichtenden Ordnungswidrigkeiten vom 23.12.2013 und 24.01.2014 auf 6 Punkte statt auf die vorherigen 14 Punkte als echte Rückwirkung verfassungswidrig sei. Insoweit sei die alte Rechtslage maßgeblich, nach der der Kläger 16 Punkte erreicht hätte (Tattagprinzip), die nicht zu einer Fahrerlaubnisentziehung geführt hätten; es sei eine verfassungskonforme Auslegung der Neuregelung des StVG nötig, die zudem aus weiteren Gründen ungerecht sei. Im weiteren Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ferner vorgetragen, dass die vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage bereits gespeicherten Eintragungen vor Fahrerlaubnisentziehung zu tilgen gewesen wären. Nach abweisenden Urteilen des Verwaltungsgerichts Greifswald (VG) und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (OVG) befand das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) durch Urteil vom 30.08.2023 (3 C 15/22) die Fahrerlaubnisentziehung als rechtswidrig. In der Begründung folgte es nicht den Argumenten des Klägers, stellte aber fest, dass es für Beurteilung nicht auf das Datum der Entscheidung vom 29.07.2015 ankomme, sondern auf das Datum des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2016; zu diesem Zeitpunkt habe jedoch der erforderliche Punktestand nicht mehr vorgelegen, weil am 22.08.2015 die Löschung von vier Alteintragungen durchzuführen gewesen sei. Seinen Führerschein erhielt der Kläger erst im August 2023 nach dem Urteil des BVerwG zurück, da er die erforderliche MPU zuvor nicht bestanden hatte. Die Ehefrau des Klägers verfasste nach Bekanntwerden der Fahrerlaubnisentziehung eine schriftliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger und händigte sie diesem am 09.08.2015 aus, woraufhin der Kläger keine Kündigungsschutzklage erhob. Der Betrieb der UG ruhte anschließend. Das Kündigungsschreiben vom 07.08.2015 lautet: „Hiermit kündige ich Sie fristlos zum 07.08.2015 wegen Verlust Ihres Führerscheins. Da Sie mir glaubhaft versichert haben, das der Entzug der Fahrerlaubnis rechtswidrig erfolgte u. Sie schon gegen Maßnahmen eingeleitet haben, werde ich diese Kündigung befristen, bis Sie Ihren Führerschein zurückerhalten.“ Wegen dieser Kündigung meldete sich der Kläger am 10.08.2015 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg) ab diesem Tag. In einem Vermerk der Beklagten vom 10.08.2015 hieß es, der Kläger sei Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis, das Gewerbe sei noch nicht abgemeldet und der Kläger werde dies heute noch erledigen. Er melde sich für etwa ein halbes Jahr arbeitslos, da der Führerschein entzogen worden sei. In einem weiteren Vermerk vom 20.08.2015 hieß es, der Kläger sei angestellter Geschäftsführer gewesen, somit sei eine Gewerbeabmeldung nicht erforderlich. Der Kläger könne frühestens nach 6 Monaten und dann nach MPU den Führerschein wiedererlangen. Mit Sperrzeitbescheid vom 01.09.2015 stellte die Beklagte ohne vorherige Anhörung fest, dass für den Zeitraum vom 10.08.2015 bis zum 01.11.2015 eine Sperrzeit eingetreten sei und dass während dieser Zeit der Alg-Anspruch ruhe. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger seine Beschäftigung verloren habe, weil der Führerschein entzogen worden sei. Da davon auszugehen gewesen sei, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht dulde, sei der Verlust des Arbeitsplatzes leicht abzusehen gewesen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Sperrzeitregelung seien nicht erkennbar. Die Sperrzeit dauere 12 Wochen und mindere den Alg-Anspruch um 90 Tage („ein Viertel der Anspruchsdauer“). Der Kläger erhalte Alg erst nach Ablauf der Sperrzeit. Mit Bewilligungsbescheid vom 02.09.2015 gewährte die Beklagte dem Kläger Alg in Höhe von täglich 24,52 Euro (60 % des Bemessungsentgelts ohne Berücksichtigung von Kindern, Bemessungsentgelt 51,73 Euro täglich) für 720 Tage bei Anspruchsbeginn am 10.08.2015. Als Anspruchsende wurde der 01.05.2017 angegeben. Als Zahlungsbeginn wurde der 02.11.2015 festgesetzt, da vom 10.08.2015 bis 01.11.2015 eine zwölfwöchige Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe vorliege, die zudem zu einer – so die Begründung – 180-tägigen Anspruchsminderung führe. Dem Widerspruch des Klägers vom 07.09.2015, mit dem er die Nichtberücksichtigung eines Kindes rügte, half die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 11.09.2015 ab. Sie erließ einen Änderungsbescheid vom 11.09.2015, mit dem sie den Leistungsbetrag auf täglich 27,38 Euro erhöhte; die Sperrzeit wurde aufrecht erhalten. In einem Vermerk der Beklagten vom 27.10.2015 hieß es, der Kläger gehe nach Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Fahrerlaubnisentzug davon aus, den Führerschein umgehend wiederzuerhalten, dann würde er die Tätigkeit als Geschäftsführer wieder aufnehmen. Unter dem 14.09.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 01.09.2015, wobei er neben der Aufhebung dieses Bescheides auch die Gewährung des Alg beantragte. Zur Begründung trug er unter Verweis auf den seinerzeit bereits begonnenen verwaltungsrechtlichen Streit und die dortige Argumentation vor, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Fahrerlaubnisentzugs nicht vorhersehbar gewesen sei. Bereits der Fahrerlaubnisentzug sei nicht vorhersehbar gewesen, da zu Unrecht von einem Erreichen von 8 Punkten nach dem Fahreignungsregister ausgegangen worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Sperrzeit nicht gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung trug sie vor, der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Seinem Vortrag, dass für ihn der Fahrerlaubnisentzug nicht vorhersehbar gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Bevor es dazu komme, vergehe einige Zeit. Nach 4 Punkten bekomme der Betreffende eine Ermahnung, nach 6 Punkten eine Verwarnung und nach 8 Punkten werde der Fahrerlaubnisentzug angedroht mit Gelegenheit zur Stellungnahme. Erst dann erfolge der Fahrerlaubnisentzug. Auch die Aussage, die Punkteanzahl sei nicht richtig berechnet worden, ändere nichts, da der Kläger mit entsprechender Begründung gegen jeden erhaltenen Bescheid hätte Widerspruch einlegen können. Aufgrund der Umstände, die zum Fahrerlaubnisentzug geführt hätten, sei davon auszugehen, dass sich der Kläger tatsächlich arbeitsvertragswidrig verhalten und die Folge des Verhaltens zu vertreten habe. Als Arbeitnehmer, dessen Erfüllung seines Arbeitsvertrages als Kraftfahrer von der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges abhängig gewesen sei, habe er dafür Sorge zu tragen, nach dem Straßenverkehrsrecht hierzu berechtigt zu bleiben. Er habe nicht nur wie jedermann Verkehrsverstöße zu unterlassen, sondern gegenüber dem Arbeitgeber habe ihn auch die Nebenpflicht getroffen, jegliche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung/zum Verlust des Führerscheins führen könnten. Gegen diese Verpflichtung habe der Kläger verstoßen und damit seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für das Verhalten sei weder vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich. Nach Abwägung der Interessen des Klägers mit jenen der Beitragszahler sei ein arbeitsvertragsgerechtes Verhalten zumutbar gewesen. Ein Sachverhalt, der eine Verkürzung der zwölfwöchigen Sperrzeit zulasse, liege nicht vor, insbesondere keine besondere Härte. Beginn und Ende der Sperrzeit seien zutreffend festgesetzt worden. Während dieser Zeit ruhe ein Leistungsanspruch und die Dauer des Anspruchs mindere sich um 90 Tage. Am 23.10.2015 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Neubrandenburg (SG) Klage erhoben (Az. S 1 AL 97/15). Ebenfalls am 23.10.2015 wurde eine Arbeitsunfähigkeit (AU) des Klägers vom 23.10.2015 bis voraussichtlich 06.11.2015 attestiert. Mit Aufhebungsbescheid vom 05.11.2015 hob die Beklagte daraufhin ohne Anhörung die Alg-Bewilligung (rückwirkend) ab dem 02.11.2015 auf. Zur Begründung trug sie vor, gemäß § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III dürfe Alg ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gezahlt werden, da der Kläger in dem genannten Zeitraum nicht verfügbar sei und daher keinen Anspruch auf Leistungen habe (§§ 137, 138 SGB III); er könne auch keine Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III erhalten, weil seine AU vor dem Alg-Bezug begonnen habe. Den im Wesentlichen damit begründeten Widerspruch des Klägers, dass bei Beginn der Arbeitslosigkeit noch keine AU vorgelegen habe und die Sperrzeit rechtswidrig sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2015 zurück. Zur Begründung trug sie erstmalig vor, die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III lägen vor, weil der Kläger gewusst oder grob fahrlässig nicht gewusst habe, dass der Leistungsanspruch weggefallen sei. Er habe eindeutige Hinweise in Vordrucken, Merkblättern sowie mündlichen Belehrungen nicht beachtet. Auch eine Alg-Gewährung nach § 146 SGB III komme nicht in Betracht, weil der Kläger vor dem 02.11.2015 kein Alg bezogen habe. Am 15.12.2015 hat der Kläger auch hiergegen Klage beim SG erhoben (Az. S 1 AL 120/15). Mit Bescheid vom 02.12.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger nach erneuter Arbeitslosmeldung vom 01.12.2015 Alg für 540 Tage vom 07.11.2015 bis 06.05.2017, womit beim Anspruchsende eine 180-tägige Minderung berücksichtigt wurde. Einen Überprüfungsantrag des Klägers vom 16.03.2017, mit dem die Höhe des auf 51,73 Euro festgesetzten Bemessungsentgelts gerügt wurde, weil dieses bei einem monatlichen Entgelt von 1.571,84 Euro brutto 52,39 Euro betragen müsse, wies die Beklagte durch Bescheid vom 17.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2017 mit der Begründung zurück, das Einkommen habe im September 2014 1.309,87 Euro, vom Oktober 2014 bis Juli 2015 1.571,84 Euro monatlich sowie vom 01.08. bis 09.08.2015 456,34 Euro betragen, woraus sich das festgestellte Bemessungsentgelt ergebe. Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren beim SG (Aktenzeichen S 1 AL 51/17) ruht wegen des hiesigen Rechtsstreits. Das SG hat die beiden Klageverfahren S 1 AL 97/15 und S 1 AL 120/15 durch Beschluss vom 23.02.2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die Führerscheinakte und die VG-Akte zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren 4 B 1059/15 HGW beigezogen. Zur Begründung seiner Klage gegen die verhängte Sperrzeit und die Versagung der Alg-Gewährung für die Dauer der Sperrzeit hat der Kläger unter vertiefendem Verweis insbesondere auf das Tattagprinzip vorgetragen, der Landkreis habe die Fahrerlaubnis rechtswidrig entzogen, wogegen er sich wehre. Ferner sei die Entziehung auf der Grundlage der vor dem 01.05.2014 verwirklichten Ordnungswidrigkeiten nicht vorhersehbar gewesen, womit die Festsetzung der Sperrfrist rechtswidrig sei. Dem Kläger sei diese aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Verkehrsbehörde nicht zurechenbar und auch nicht vorwerfbar. Der Führerscheinentzug sei erst 19 Monate nach der letzten Tat erfolgt und der Kläger sei immer davon ausgegangen, dass er nach altem Recht noch 16 Punkte bzw. nach neuem Recht höchstens 7 Punkte gehabt habe, ein Führerscheinentzug mit Auswirkungen auf die Verwendbarkeit des Klägers bei seinem Arbeitgeber als Berufskraftfahrer also nicht gedroht habe. Im Übrigen handele es sich beim Fahrerlaubnisrecht insbesondere mit Blick auf die Auswirkungen der Neuregelung um eine hochkomplexe Rechtsmaterie, wie bereits dem VG-Urteil zu entnehmen sei. Wie sich die Rechtsprechung zu diesen Fragen positionieren würde, sei nicht absehbar und insbesondere zum Zeitpunkt der Verwirklichung der Ordnungswidrigkeiten überhaupt nicht absehbar oder vorhersehbar gewesen. Der Kläger habe davon ausgehen können und dürfen, dass die Punkte nach alter Rechtslage zu bewerten gewesen seien. Er habe sich erst im Zusammenhang mit dem Verfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis tiefgehend mit dem geltenden Fahrerlaubnisrecht befasst und zur Zeit der Kündigung nicht mit dem Fahrerlaubnisentzug rechnen müssen. Er habe es nicht „darauf ankommen lassen“, sondern die verspätete Eintragung der Punkte sei zum Nachteil des Klägers angewandt worden. Alle Verkehrsverstöße hätten ferner schon lange zurückgelegen und seien aus privaten Fahrten entstanden, hätten also nichts mit der beruflichen Tätigkeit als Kraftfahrer zu tun gehabt. Sie seien auch nur geringfügige Verstöße gewesen. Ein arbeitsvertragswidriges Verhalten könne daraus nicht abgeleitet werden. Zudem sei eine Sperrzeit bei einer rechtlich angreifbar fristlosen Kündigung nicht zu begründen. Zur Begründung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 05.11.2015 hat der Kläger vorgetragen, dass die Sperrzeit noch nicht feststehe und eine vorläufige Alg-Gewährung möglich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Alg-Nichtgewährung lägen nicht vor. Der Kläger hat beantragt, den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 01.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2015 sowie den Aufhebungsbescheid vom 05.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2015 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Widerspruchsbescheide verwiesen und ihren Vortrag vertieft. Das SG hat die verbundenen Klagen nach persönlicher Vernehmung des Klägers mit Urteil vom 13.02.2019 abgewiesen, weil die Feststellung der Sperrzeit und demzufolge auch die Aufhebung der Alg-Bewilligung ab dem 02.11.2015 rechtmäßig seien. Der Kläger habe durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses in Gestalt der fristlosen Kündigung durch die Arbeitgeberin gegeben. Die Kündigung sei arbeitsrechtlich als personenbedingte Kündigung rechtmäßig und habe kausal zur Arbeitslosigkeit des Klägers geführt, weil dieser keine Anschlussbeschäftigung gehabt habe. Die Kündigung habe auch auf einem arbeitsförderungsrechtlich gebotenen arbeitsvertragswidrigen Verhalten des Klägers beruht. Er habe mit seinen wiederholten und geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeiten gegen seine ungeschriebene Nebenpflicht verstoßen, sich auch privat im Straßenverkehr so zu verhalten, dass seine Fahrerlaubnis nicht gefährdet wird. Es sei nicht entscheidend, dass 1 Punkt (Tattag 24.01.2014) seines überzogenen Punktekontos (nur) wegen der verbotswidrigen Nutzung eines Mobilfunktelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs festgestellt worden sei, da in der Situation des Klägers erkennbar jeder neue, auch nur leichtere (mit 1 Punkt geahndete) Verkehrsverstoß zum Verlust seiner Fahrerlaubnis als Arbeitsgrundlage habe führen können. Zudem sei das Vertrauen der Ehefrau des Klägers als Inhaberin des Arbeitgeberbetriebes auf die Zuverlässigkeit des als Fahrer beschäftigten Klägers nicht mehr gewährleistet gewesen, weshalb es auch insoweit keiner vorherigen Abmahnung bedurft habe. Ferner habe der hinreichend einsichtsfähige Kläger die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Er habe bei jedem neuen, mit Punkten geahndeten Verkehrsverstoß mit dem Verlust seiner Fahrerlaubnisverlust und damit seiner Arbeitsgrundlage rechnen müssen und diese drohende Entwicklung bei seinem Verhalten im Straßenverkehr vorwerfbar nicht berücksichtigt. Der Fahrerlaubnisentzug sei nach dem VG-Urteil nicht rechtswidrig. Der Umstand, dass die Rechtsmaterie hochkomplex sei, mache gerade deutlich, dass der Kläger eher mit einem Fahrerlaubnisentzug habe rechnen müssen, statt sich vermeintlich in Sicherheit zu wiegen. Ein wichtiger Grund für das arbeitsvertragswidrige Verhalten sei nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Zugunsten des Schutzes der Versichertengemeinschaft habe ein Versicherter nach besten Kräften darauf hinzuwirken, dass die Umstände, die eine Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsvertrages begründen könnten, beseitigt werden, wenn dies möglich und erfolgversprechend sei. Die Sperrzeit betrage zwölf Wochen, da eine Abkürzung mangels besonderer Härte ausscheide. Sie mindere die Anspruchsdauer mindestens um ein Viertel (bei 720 bewilligten Tagen 180 Tage), wobei hinzunehmen sei, dass die Beklagte die Anspruchsdauer begünstigend nur um 90 Tage gemindert habe. Auch die Voraussetzungen für eine AU-bedingte Aufhebung der Alg-Bewilligung ab dem 02.11.2015 durch Bescheid vom 05.11.2015 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und § 330 Abs. 3 SGB III hätten vorgelegen. Es liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor und wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers sei eine rückwirkende Aufhebung geboten gewesen. Dabei ist das SG davon ausgegangen, dass der Verfahrensmangel der fehlenden Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden sei. Gegen das dem Kläger am 04.03.2019 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung vom 04.03.2019, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, das SG habe die vorliegenden Beweise falsch gewürdigt. Insoweit vertieft der Kläger seinen Vortrag, dass die Entziehung „plötzlich“ erfolgt und nicht vorhersehbar gewesen sei, dies auch nicht aufgrund der dauernden Verstöße, denn der letzte Verkehrsverstoß des Klägers sei im Januar 2014 erfolgt, also mehr als vier Monate vor Inkrafttreten der neuen Regeln und mehr als 1,5 Jahre vor dem Fahrerlaubnisentzug. Zudem habe sich das SG nicht hinreichend mit dem komplexen Rechtsgebiet der Umrechnung und Bewertung von Punkten nach der Umstellung auseinandergesetzt. Das SG bleibe insoweit eine Begründung schuldig, woran der Kläger als „Normalbürger“ hätte erkennen sollen, dass der Verlust der Fahrerlaubnis und damit eine Arbeitslosigkeit drohe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, den Führerscheinentzug zu verhindern und habe erst Recht nicht darauf hingearbeitet. Im Übrigen hätte die Verkehrsbehörde aufgrund der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 26.08.2015 die Fahrerlaubnisentziehung aufheben müssen, dann hätte er auch wieder arbeiten können. Ferner vertieft der Kläger seine verwaltungsrechtliche Beurteilung der Fahrerlaubnisentziehung. Insbesondere liege entgegen dem BVerwG eine echte Rückwirkung vor, weil die vor Änderung der Rechtslage begangenen Taten nicht rückgängig gemacht werden könnten. Das Gesetz sei zwar schon als „Riesenwurf“ verkündet gewesen, man habe sich aber auf dieses Gesetz nicht einstellen können, weil die Übergangsbestimmungen erst zum 01.05.2014 bekannt geworden seien. Die Missachtung des Tattagprinzips sei verfassungs-, europa- und völkerrechtswidrig. Der Fehler des SG setze sich im Übrigen auch in der Beurteilung des Aufhebungsbescheides vom 05.11.2015 fort. Nach Hinweis des Senats hat die Beklagte folgendes Teilanerkenntnis abgegeben: 1. Der Aufhebungsbescheid vom 5. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2015 wird aufgehoben. 2. Aufgrund der Feststellung im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid, dass eine Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage erfolgt, erkennt die Beklagte an, dass die Anspruchsdauer für den Anspruch auf Arbeitslosengeld 630 Tage betragen hat (anstelle der 540 Tage, die im Bewilligungsbescheid vom 2. Dezember 2015 aufgeführt sind). Der Kläger beantragt nach Annahme des Teilanerkenntnisses der Beklagten im Übrigen: 1. Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13. Februar 2019 wird aufgehoben. 2. Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 1. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2015 wird aufgehoben. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 2. September 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. September 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2015 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10. August 2015 bis zum 1. November 2015 nach einer Anspruchsdauer von 720 Tagen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit der Anspruch nicht teilweise anerkannt worden ist. Sie verweist auf die Entscheidung des SG und führt vertiefend aus, es sei unbeachtlich, dass der Kläger rechtsirrig angenommen haben wolle, aufgrund seiner eigenen Berechnung oder Wertung der Verstöße sei ein Überschreiten des Punktekontos nicht anzunehmen gewesen. Der Kläger habe durch sein verkehrswidriges Verhalten den Bestand seiner Fahrerlaubnis leichtfertig aufs Spiel gesetzt. Hieran ändere auch das Obsiegen des Klägers vor dem BVerwG nichts. Es habe entschieden, dass der Fahrerlaubnisentzug (erst) zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 23.02.2016 rechtswidrig gewesen sei; zum Zeitpunkt der Begehung des letzten Verkehrsvergehens (24.01.2014) sowie zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides (29.07.2015) als auch zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung habe jedoch (noch) kein Verwertungsverbot der Alteintragungen bestanden. Der Kläger habe bis zum 22.08.2015 bei jeder (erneuten) Verkehrswidrigkeit damit rechnen müssen, seine Fahrerlaubnis zu verlieren. Entscheidend sei laut BSG nicht der Entzug der Fahrerlaubnis, sondern das zu dieser Maßnahme führende Verhalten. In der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2024 hat der Kläger auf Nachfrage des Senats erklärt, dass der Brief über die Entziehung der Fahrerlaubnis von der Ehefrau des Klägers geöffnet worden sei und diese ihn sodann unterrichtet habe. In der Folge habe sich der Kläger mit seiner Frau zusammengesetzt und man habe überlegt, was man nun tun müsse. Man sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nun gekündigt werden müsse, auch damit Alg beantragt werden könne. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.