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Urteil

L 2 AL 25/19

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2024:0417.L2AL25.19.00
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Leitsätze
1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3, wer u. a. arbeitslos i. S. des § 138 Abs. 1 SGB 3 ist. Die Ausübung einer Beschäftigung schließt die Beschäftigungslosigkeit gemäß § 138 Abs. 3 SGB 3 nicht aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. (Rn.37) 2. Hängt bei einem Rechtsanwalt der zeitliche Umfang der Tätigkeit von den jeweiligen Mandaten und dem sich hieraus ergebenden Arbeitsausfall ab, so ist die Tätigkeit des selbständigen Anwalts von vorneherein auf eine Überschreitung der zeitlichen Grenze des § 138 Abs. 3 SGB 3 angelegt. Damit ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 136 SGB 3 ausgeschlossen. (Rn.38)
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 29. Juli 2019 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3, wer u. a. arbeitslos i. S. des § 138 Abs. 1 SGB 3 ist. Die Ausübung einer Beschäftigung schließt die Beschäftigungslosigkeit gemäß § 138 Abs. 3 SGB 3 nicht aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. (Rn.37) 2. Hängt bei einem Rechtsanwalt der zeitliche Umfang der Tätigkeit von den jeweiligen Mandaten und dem sich hieraus ergebenden Arbeitsausfall ab, so ist die Tätigkeit des selbständigen Anwalts von vorneherein auf eine Überschreitung der zeitlichen Grenze des § 138 Abs. 3 SGB 3 angelegt. Damit ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 136 SGB 3 ausgeschlossen. (Rn.38) 1. Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 29. Juli 2019 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) erhoben und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Der Senat war trotz des klägerischen Antrags auf Schriftsatznachlass nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Der der Beurteilung der Sach- und Rechtslage zugrunde gelegte Sachverhalt ergab sich vollständig aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Insbesondere beruht die rechtliche Bewertung zur Frage der Arbeitslosigkeit auf den vom Kläger selbst gemachten Angaben zum zeitlichen Umfang seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt, die ihm folglich bekannt waren. Ihm ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör gewährt worden. Die Berufung ist auch begründet. Da der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, war das Urteil des Sozialgerichts Stralsund aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 8. Februar 2019. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit. Gemäß § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Kläger war im streitigen Zeitraum vom 1. September 2018 bis 8. Februar 2019 bereits nicht arbeitslos. Arbeitslos ist gemäß § 138 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Die Ausübung einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt (§ 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Maßgeblich für die Beurteilung der Beschäftigungslosigkeit ist allein der zeitliche Umfang einer ausgeübten Beschäftigung. Für die Beantwortung der Frage, ob eine kurzzeitige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die vertraglichen Vereinbarungen und eine prognostische Betrachtungsweise anhand der Merkmale und Umstände, wie sie bei Beschäftigungsbeginn vorliegen, maßgeblich (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Oktober 2008, Az.: B 11 AL 44/07 R; Ondül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 138 SGB III (Stand: 07.12.2023), Rdnr. 69). Gemessen hieran war der Kläger nicht beschäftigungslos, denn es steht fest, dass er wegen der schwankenden Auftragslage in Bezug auf angenommene und damit abzuarbeitende Mandate bedarfsabhängig arbeiten würde. Hieraus folgt gleichzeitig, dass die geltende zeitliche Grenze für die Ausübung dieser Tätigkeit in einem Umfang von weniger als 15 Wochenstunden jederzeit überschritten werden konnte. Denn der zeitliche Umfang der Tätigkeitsausübung des Klägers hing ausschließlich von den jeweiligen Mandaten und dem sich hieraus ergebenden aktuellen Arbeitsanfall ab. Die selbständige Tätigkeit des Klägers war mithin von vornherein auf eine Überschreitung der zeitlichen Grenze des § 138 Abs. 3 SGB III angelegt. Insoweit hat der Kläger selbst angegeben, dass er seine selbständige Tätigkeit im streitigen Zeitraum in einem zeitlichen Rahmen von 10 bis 30 Stunden in der Woche ausüben werde. Entsprechende Angaben hat er im Antragsformular für die Gewährung von Arbeitslosengeld gemacht. In seinem am 5. September 2018 unterzeichneten Antrag auf Arbeitslosengeld teilte er mit, dass er seit September 2017 bis andauernd eine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübe mit einer wöchentlichen Stundenzahl von „ca. 10 – 30 Stunden (sehr unregelmäßig)“. Als die Beklagte ihn darum ersuchte, das Formular „Erklärung zu selbständiger Tätigkeit“ auszufüllen, gab er hierin an, dass die wöchentliche Stundenzahl 4 – 20 betrage. In der Zeit von 9/17 bis 8/18 hätte er die Stunden auf die Tage von Montag bis Freitag, allerdings sehr unregelmäßig aufgeteilt. Seit 9/18 bis andauernd arbeite er ebenfalls von Montag bis Freitag mit durchschnittlich 4 – 20 Stunden/Woche. Hieraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der Kläger beabsichtigte, je nach dem notwendigen zeitlichen Bedarf in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt zu agieren. Dies erklärt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er nach eigenen Angaben zu dieser Zeit plante, eine dauerhaft tragfähige selbständige Tätigkeit aufzubauen. Der Kläger rechnete und plante bereits anfänglich damit, die Grenze von 14,99 Stunden wöchentlich im Bedarfsfalle auch zu überschreiten. Auch liegt kein Fall des § 138 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB III vor, wonach gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Gelegentlich ist eine Überschreitung nur dann, wenn sie nicht vorhersehbar ist und sich innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht wiederholt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Oktober 2008, Az.: B 11 AL 44/07 R). Schon wegen der Vorhersehbarkeit der zeitlichen Überschreitung der Stundenhöchstzahl bereits bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit war das Tatbestandsmerkmal der „Gelegentlichkeit“ im Sinne von § 138 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB III nicht erfüllt. Entscheidend ist auch hier, dass die Ausübung der selbständigen Tätigkeit von Anfang an auf eine Überschreitung der Stundengrenze des § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III angelegt war (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Oktober 2008, Az.: B 11 AL 44/07 R). Darüber hinaus hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er die erforderliche Anwartschaftszeit nicht zurückgelegt hat. Die Zeit seiner Tätigkeit beim E. in L. vom 1. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ist nicht für die Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen. Die Zeit kann nur Berücksichtigung finden, wenn die Beschäftigung nach § 24 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 25, 26 SGB III als Versicherungszeit anzusehen wäre. Daran fehlt es vorliegend, da es sich nicht um ein Versicherungspflichtverhältnis handelte. Für die Feststellung, ob Versicherungspflicht nach deutschem Recht bestand, ist die verrichtete Tätigkeit in den Blick zu nehmen. Nur diese kann eine Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, begründen. Unter Berücksichtigung der nur kurzzeitigen Beschäftigung von längstens 4 Monaten, dem hochspezialisierten und -komplexen Arbeitsbereich und der Intention der Beschäftigung, einen umfassenden Einblick in die Tätigkeiten und Arbeitsmethoden des E.s zu gewähren (siehe Vorbemerkungen zum Trainee-Vertrag), lässt sich eine Ausübung der Tätigkeit berufsmäßig zu Erwerbszwecken nicht begründen (vgl. hierzu Urteil des Bundesozialgerichts vom 28. Juni 2018, Az.: B 5 AL 1/17 R). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1. September 2018 bis 8. Februar 2019. Der 1982 geborene Kläger absolvierte ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität A-Stadt, an das sich ab 1. Juni 2014 das Referendariat anschloß. Am 10. Juni 2016 bestand der Kläger das 2. Staatsexamen. Er meldete sich sodann zum 14. Juni 2016 bei der Beklagten arbeitslos. Nach zunächst vorläufig erfolgter Bewilligung setzte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 13. Juli 2016 für die Zeit vom 14. Juni 2016 bis 13. Juni 2017 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 14,75 EUR (= 442,50 EUR mtl.) endgültig fest. Den gegen den Beginn des Leistungszeitraumes gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück; ein Klagverfahren schloß sich nicht an. In der Folge nahm der Kläger eine Tätigkeit beim in L. ansässigen E. auf, die nach erfolgter Verlängerung vom 1. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 andauerte. Der Kläger unterzeichnete einen Traineeship-Contract. Diesem war folgendes vorangestellt: „Mr. T. A. is hereby offered traineeship with the efta-court upon terms and conditions to that specified below. The traineeship contract is not to the provisions of the staff regulations and rules for the efta court. The trainee is offered an overall view in the E. activities and working methods.“ Im Vertrag war geregelt, dass der Kläger dem liechtensteinischen Kabinett zugeteilt wird und eine Berichtspflicht gegenüber dem Präsidenten, Richter C. B., bestehe. Des Weiteren erhielt der Kläger eine Zahlung von 2.500,00 EUR (The trainee will receive an all-inclusive stipend of EUR 2.500 per full month). Des Weiteren war vereinbart, dass der Kläger für einen ausreichenden Sozialversicherungsschutz bei Unfällen und Krankheit während des Traineeships verantwortlich ist. Die Arbeitszeit war von Monat bis Freitag auf 08:30 Uhr bis 17:15 Uhr einschließlich einer 45minütigen Pause festgelegt. Zudem bestand ein Anspruch des Klägers auf 2 1/2 Tage Urlaub pro Monat. Unter dem 28. November 2016 teilte der Kläger mit, dass sein befristeter Vertrag bis zum 31. Dezember 2016 verlängert worden sei (Vertrag vom 20. Oktober 2016). Am 3. Januar 2017 meldete sich der Kläger arbeitslos. Mit Bescheid vom gleichen Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden werden könne. Gleichwohl würde gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III die beantragte Leistung vorläufig bewilligt. Die Vorläufigkeit der Entscheidung resultiere aus dem Nichtvorliegen der Arbeitsbescheinigung (PD U1). Sodann bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2017 ab dem 3. Januar 2017 Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 3. bis zum 7. Januar 2017 setzte sie den täglichen Leistungsbetrag auf 0,00 EUR wegen einer Sperrzeit fest. Vom 8. Januar 2017 bis zum 12. Oktober 2017 belief sich der tägliche Leistungsbetrag auf 14,75 EUR. Die Leistungen würden auf der Grundlage von § 328 SGB III vorläufig gewährt. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 15. Januar 2017 mit, dass er eine PD U1 nicht vorlegen könne, weil die luxemburgische Arbeitsbehörde keine Daten habe. Sein Beschäftigungsverhältnis sei nach luxemburgischem Recht sozialversicherungsfrei gewesen. Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 setzte die Beklagte die Leistungen daraufhin abschließend fest, wobei es nicht zu Änderungen bei Leistungszeitraum und/oder –höhe kam. Hiergegen legte der Kläger am 9. März 2017 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass Anspruchsdauer und –höhe fehlerhaft berechnet worden seien. Wegen Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 hätte die Beschäftigungszeit in L. als Zeit abhängiger Beschäftigung berücksichtigt werden müssen, was zu einem anderen Leistungsbetrag geführt hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass der Kläger durch die von ihm zurückgelegten versicherungspflichtigen Zeiten am 14. Juni 2016 die Anwartschaftszeit erfüllt habe und ihm deshalb ab diesem Tag Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Tagen bewilligt worden sei. Hierfür seien die Zeiten, die bis zum 10. Juni 2016 zurückgelegt wurden, berücksichtigt worden. Diese könnten gemäß § 143 Abs. 2 SGB III nicht noch einmal der Erfüllung einer Anwartschaftszeit dienen. Es beginne damit am 14. Juni 2016 ein neuer Zeitraum zur Berücksichtigung versicherungspflichtiger Zeiten. Damit eine erneute Anwartschaftszeit erfüllt werde und eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes erfolgen könne, müsse der Kläger also erneut mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Zeiten innerhalb der 2-jährigen Rahmenfrist zurücklegen. Das Beschäftigungsverhältnis in L. habe nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Hiervon unabhängig habe der Kläger mit diesem Beschäftigungsverhältnis lediglich 4 Monate zurückgelegt und erfülle damit nicht die Anwartschaftszeit. Dem Kläger sei deshalb ab dem 3. Januar 2017 sein verbliebener Restanspruch aus dem am 14. Juni 2016 entstandenen Anspruch zu bewilligen und das Arbeitslosengeld für die Dauer der noch verbliebenen Anspruchstage in unveränderter Höhe zu gewähren gewesen. Ab dem 21. August 2017 trat der Kläger eine befristete Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität A-Stadt an. Auch war er ab September 2017 nebenberuflich als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Mit Wirkung zum 1. März 2018 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Im Antrag auf Arbeitslosengeld gab der Kläger im Abschnitt 2b an, dass er eine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt in einem zeitlichen Umfang von 10 Stunden wöchentlich ausübe. Die Einkünfte hieraus würden sich auf ca. 500,00 EUR netto belaufen. Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 15. Mai 2018 für die Zeit vom 1. März 2018 bis 7. März 2018 den Eintritt einer Sperrzeit fest, da der Kläger sich nicht rechtzeitig vor Beschäftigungsende arbeitssuchend gemeldet habe. Mit Bescheid vom 16. Mai 2018 bewilligte die Beklagte ab 1. März 2018 für 52 Tage Arbeitslosengeld. Dieses belief sich auf einen täglichen Leistungsbetrag von 5,50 EUR in der Zeit vom 8. bis 31. März 2018 sowie auf 5,94 EUR täglich vom 1. April 2018 bis 21. April 2018, nachdem im erstgenannten Zeitraum 9,25 EUR und im zweitgenannten Zeitraum 8,81 EUR als täglicher Anrechnungsbetrag wegen der Erzielung eines Nebenverdienstes angerechnet wurden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und bemängelte die Höhe des angerechneten Nebenverdienstes. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2018 für die Zeit vom 8. März 2018 bis 21. April 2018 Arbeitslosengeld in Höhe von 14,75 EUR täglich. In der Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. August 2018 war der Kläger erneut als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität A-Stadt beschäftigt. Zum 1. September 2018 meldete er sich wiederum arbeitslos. Im Antrag auf Arbeitslosengeld vermerkte er eine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt. Die wöchentliche Stundenzahl gab er mit „ca. 10 – 30 (sehr unregelmäßig)“ an. Die Einkünfte würden sich auf ca. 500,00 EUR monatlich belaufen, seien aber schwankend. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 13. September 2018 mit, dass über seinen Antrag auf Arbeitslosengeld aufgrund fehlender Nachweise noch nicht entschieden werden könne. Es handele sich hierbei um die Arbeitsbescheinigung der Universitätsmedizin A-Stadt nebst einer Bescheinigung über die wöchentliche Arbeitszeit und das vom Kläger erzielte Nebeneinkommen. Nachdem diese Unterlagen z.T. nachgereicht wurden, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 21. September 2018 mit, dass weitere Nachweise fehlen würden: eine Arbeitsbescheinigung der Universitätsmedizin A-Stadt, die PD U1 für die Zeit der Beschäftigung in L., der Fragebogen Auslandszeiten nebst des vom Arbeitgeber ausgefüllten Certificat de Travail/Concerne U1 und schließlich die Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit und das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit im Monat September 2018. In einer „Erklärung zu selbständiger Tätigkeit“ gab der Kläger unter dem 15. September 2018 an, dass er 4 – 20 Stunden wöchentlich als Rechtsanwalt arbeite. Von 9/17 bis 8/18 habe er an den Tagen von Montag bis Freitag sehr unregelmäßig gearbeitet. Seit 9/18 – andauernd arbeite er wiederum vom Montag bis Freitag durchschnittlich 4 – 20 Stunden pro Woche. Unter dem 8. Oktober 2018 begehrte der Kläger die Gewährung eines Vorschusses auf das zu zahlende Arbeitslosengeld. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 erneut darauf, dass über den Antrag noch nicht entschieden werden könne, weil weiterhin Unterlagen fehlen würden. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Beklagte es ab, eine vorläufige Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld zu treffen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungsgewährung würden nicht vorliegen. Es würde eine Bescheinigung PD U1 bzw. die Bescheinigung über Zeiten der Beschäftigung der ausländischen Arbeitsmarktverwaltung benötigt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 7. November 2018 teilte die luxemburgische Agence pour le developement de l’emploi dem Kläger mit, dass die von ihm beantragte U1-Bescheinigung nicht ausgestellt werden könne. Es fehle an einer Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der CCSS (Centre commun de la securité sociale). Sobald diese Anmeldung nachgeholt sei, werde die Bescheinigung ausgestellt. Mit Bescheid vom 21. November 2018 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger ab dem 1. September 2018 Arbeitslosengeld zu gewähren. Der Kläger sei in den letzten 2 Jahren vor dem 1. September 2018 weniger als 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 22. November 2018 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2018 zurück. Sie führte erneut aus, dass der Kläger in der Rahmenfrist des 1. September 2016 bis 31. August 2018 nicht wenigstens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Der Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 könne nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung berücksichtigt werden. Es sei insoweit kein Nachweis erbracht worden. Darüber hinaus handele es sich bei der Beschäftigung um ein Praktikum, für das ein Stipendium gezahlt worden sei. In Deutschland bestehe für Studenten und Praktikanten grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Es habe sich nicht um eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gehandelt und stelle mithin kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 24 ff. SGB III dar. Am 9. Februar 2019 nahm der Kläger eine bis zum 8. Juli 2019 befristete Beschäftigung bei der Universität A-Stadt auf (Arbeitsvertrag vom 5. November 2018). Am 8. Juli 2019 meldete sich der Kläger arbeitslos. Bereits am 7. Dezember 2018 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Stralsund erhoben. Er ist der Auffassung, dass seine Tätigkeit als Trainee am E. in L. für die Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen sei. Nach dem Abkommen "Headquarters agreement between the E. an the G. of L." sei dieses steuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings wäre die Tätigkeit nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig gewesen. Ein Praktikum sei entgegen der Ansicht der Beklagten nur dann versicherungsfrei, wenn dieses während eines Studiums absolviert werde. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Bescheid zu erlassen, mit dem dem Kläger beginnend ab 1. September 2018 bis 8. Februar 2019 Arbeitslosengeld bewilligt wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf ihre Ausführungen in den streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen bezogen. Mit Urteil vom 29. Juli 2019 hat das Sozialgericht der Klage des Klägers stattgegeben und die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 1. September 2018 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Arbeitslosengeldgewährung erfülle, da er ab dem 1. September 2018 arbeitslos gewesen sei und die Anwartschaftszeit zurückgelegt habe. Die Zeit der Tätigkeit beim E. vom 1. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 liege innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist und sei als Versicherungspflichtverhältnis zu bewerten. Die Zeit am E. werde zwar gemäß Art. 61 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) 883/2004 nicht automatisch als deutsche Versicherungszeit gewertet, aus Art. 61 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) 883/2004 folge jedoch eine positive Nachqualifizierung als Versicherungszeit, wenn die Beschäftigung im Trägerstaat fiktiv eine Versicherungszeit dargestellt hätte. Die Prüfung, ob eine Nachqualifizierung der ausländischen Zeit als Versicherungszeit vorzunehmen sei, erfolge nach den §§ 24 ff. SGB III. Versicherungspflichtige Beschäftigte i. S. d. § 25 (1) SGB III seien Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt seien. Maßgeblich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dies setze eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus, nicht erforderlich sei hingegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Bei der Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliege, hänge davon ab, welche Merkmale überwägen. Danach seien die Kriterien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung erfüllt, da unter Ziffer 4 des Traineeship Contract, die Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 8:30 bis 17:15 Uhr bestimmt werde und jede Abwesenheit von der Arbeit mitzuteilen sei. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der geförderten Tätigkeit komme es primär auf die in diesem Zusammenhang getätigten Verrichtungen an, während dem Erhalt eines Stipendiums für sich kein eigener Aussagewert zukomme. Ein Stipendium beschreibe lediglich eine an Studierende, junge Wissenschaftler[innen], Künstler[innen] vom Staat, von Stiftungen, der Kirche o. ä. gewährte Unterstützung zur Finanzierung von Studium, Forschung, künstlerischen Arbeiten. Von der Ausreichung von Sach- und Geldmitteln zu unterscheiden sei deshalb die dem Stipendium zugrundeliegende Tätigkeit des Stipendiaten. Nur die verrichtete Tätigkeit könne eine Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung begründen. Die geförderte Tätigkeit müsse berufsmäßig zu Erwerbszwecken ausgeübt werden. Allein mit dem Terminus Stipendium lasse sich deshalb eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht verneinen. Zu prüfen sei aber, ob die Tätigkeit am E. Erwerbszwecken dient. Der Traineeship contract könnte auf eine Tätigkeit vornehmlich zu Ausbildungszwecken mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung hinweisen. Dem stünden jedoch die umfassenden Pflichten zur Anwesenheit und Erfüllung der durch den zuständigen Richter oder dessen Rechtssekretär übertragenen Aufgaben gegenüber. Das gewährte Stipendium stelle daher auch ein Salär für die verrichtete Arbeit dar, so dass der Kläger neben dem Erlangen von neuen Fähigkeiten und Kenntnissen auch einen Erwerbszweck verfolgt habe. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 8. August 2019 eingelegten Berufung. Sie ist der Auffassung, dass sozialversicherungsrechtlich nicht L. der Beschäftigungsstaat während der Tätigkeit des Klägers gewesen sei. Vielmehr sei das exterritoriale Gebiet des E. Beschäftigungsort gewesen, das aber keinem nationalen Sozialversicherungssystem unterworfen sei. Infolge dessen fänden die Regelungen zur Koordinierung der Anwendung unterschiedlicher, jeweils nationaler Rechtsvorschriften und Sozialversicherungssysteme für grenzüberschreitende Sachverhalte keine Anwendung. Im Übrigen sei die Beklagte, wenn L. als Beschäftigungsstaat angenommen würde, an den Inhalt der Bescheinigung des Beschäftigungsstaates gebunden. Der Beklagte gehe des Weiteren davon aus, dass der Anwendungsbereich des Beschlusses des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nummer 76/2011 vom 1. Juni 2011 zur Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 die Mitgliedsstaaten des EWR seien, nicht jedoch der E.s als Organ der supranationalen Organisation EWR. In diesem für diesen Rechtstreit relevanten Sinn halte die Beklagte den E. weiterhin für „exterritorial“, ohne dass es auf Exterritorialität in einem weiteren, etwa völkerrechtlichen Sinne ankäme. Der E. und die Dienstverhältnisse seiner Bediensteten seien keinem nationalen Sozialversicherungssystem unterworfen, sodass die Regelungen zur Koordinierung der Anwendung unterschiedlicher, jeweils nationaler Rechtsvorschriften und Sozialversicherungssysteme für grenzüberschreitende Sachverhalte nicht anwendbar seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 29. Juli 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Bezüglich der von der Beklagten angenommenen Exterritorialität des E.es verweist der Kläger auf Art. 29 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen und Art. 52 EUV. Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben nicht arbeitslos im Sinne von § 138 SGB II war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren, verwiesen.