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Urteil

L 2 AL 47/18

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2023:0809.L2AL47.18.00
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Leitsätze
Das Bestehen einer Externenprüfung nach Besuch eines Vorbereitungslehrgangs für Ausbildungsabbrecher zur Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung begründet einen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn eine nach § 81 SGB 3 geförderte berufliche Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf (hier: Fachkraft für Metalltechnik) führt, vorliegt. (Rn.48)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. August 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die im September 2017 vor der I. A-Stadt bestandene Zwischenprüfung eine Prämie in Höhe von 1.000,00 € zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Bestehen einer Externenprüfung nach Besuch eines Vorbereitungslehrgangs für Ausbildungsabbrecher zur Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung begründet einen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn eine nach § 81 SGB 3 geförderte berufliche Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf (hier: Fachkraft für Metalltechnik) führt, vorliegt. (Rn.48) Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. August 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die im September 2017 vor der I. A-Stadt bestandene Zwischenprüfung eine Prämie in Höhe von 1.000,00 € zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte eingelegte Berufung des Klägers ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. August 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2017 (28. September 2017) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Zwischenprüfungsprämie in Höhe von 1.000,00 € für die im September 2017 vor der I. bestandene Zwischenprüfung. Streitentscheidende Norm ist § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der hier anzuwendenden, vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG) vom 18. Juli 2016 (BGBl I, 1710). Nach dieser Vorschrift erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000,00 €, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt. Nach § 444a Abs. 2 SGB III (ebenfalls i. d. F. des AWStG vom 18. Juli 2016) gilt der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach § 131a Abs. 3 SGB III für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnt. Diese gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung einer Zwischenprüfungsprämie erfüllt der Kläger vollständig: Der Kläger hat an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen. Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 hat die Beklagte die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung des Klägers festgestellt und ihm einen Bildungsgutschein gemäß § 81 Abs. 4 SGB III erteilt. Der Bildungsgutschein wurde innerhalb der vorgesehenen Gültigkeitsdauer bei der Beklagten eingereicht. Mit Bescheid vom 13. Februar 2017 hat die Beklagte dem Kläger als Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme Lehrgangskosten und Fahrkosten bewilligt. Die berufliche Weiterbildung des Klägers führte auch zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der hier anzuwendenden Fassung vom 2. April 2013 (BGBl I, 628) dauert die Ausbildung zwei Jahre. Auch die Beklagte hat diese Tatbestandsvoraussetzung letztlich bejaht. Hierbei ist allgemein anerkannt, dass nicht entscheidend ist, wie lange die tatsächlich absolvierte und geförderte Weiterbildung gedauert hat, entscheidend ist allein die grundsätzliche Ausbildungsdauer. Der Kläger hat auch eine „in diesen Vorschriften geregelte Zwischenprüfung“ im September 2017 vor der I. bestanden. Nach § 6 Abs. 1 der genannten Ausbildungsordnung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des 2. Ausbildungsjahres stattfinden. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG), nach dem während der Berufsausbildung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen ist, für die die §§ 37-39 BBiG entsprechend gelten. Dass § 45 Abs. 1 und 2 BBiG Ausnahmen von der grundsätzlich vorgesehenen Zwischenprüfung vorsieht, ändert nichts daran, dass im Falle der vom Kläger absolvierten Bildungsmaßnahme mit dem Abschluss als Fachkraft für Metalltechnik die bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Zwischenprüfung regeln. Eine „geregelte“ Zwischenprüfung bedeutet nicht „zwingend erforderlich“. Dies sieht grundsätzlich auch die Beklagte so, wie den jeweiligen Fassungen der fachlichen Weisungen FbW entnommen werden kann. So heißt es beispielsweise in der aktuellen Fassung vom 18. August 2023 zu § 87a SGB III unter Ziffer 1.1 Abs. 5, dass es für die Auszahlung unerheblich sei, dass weder BBiG noch HwO für Umzuschulende eine obligatorische Teilnahme an einer Zwischenprüfung vorsehen. Nach § 131a Abs. 3 SGB III sei entscheidend, dass die ausbildungsrechtlichen Vorschriften eine solche Prüfung vorsehen und eine erfolgreiche Teilnahme attestiert werde. Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Sie wird auch dadurch unterstützt, dass der Gesetzgeber durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl I, 2522) § 48 BBiG mit Wirkung vom 1. Januar 2020 um einen Abs. 3 ergänzt hat, nach dem Umzuschulende auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen sind. Hierdurch wurde es Umschülern ermöglicht, auch wenn im Rahmen ihrer Umschulung eine förmliche Zwischenprüfung nicht vorgesehen und auch rechtlich nicht zwingend geboten war, eine solche Zwischenprüfung auf ihren Antrag durchzuführen, um hiermit auch die Voraussetzungen für die Auszahlung der Zwischenprüfungsprämie nach § 131a SGB III bzw. ab dem 1. Juli 2023 § 87a SGB III zu erfüllen. Schließlich hat die geförderte berufliche Weiterbildung des Klägers nach dem 31. Juli 2016 und vor Ablauf des 31. Dezember 2020 begonnen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten kann der Senat dem Wortlaut des Gesetzes keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass nur bei Umschulungen, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen prämiert werden können, hingegen bei bestandenen Externenprüfungen (nach Besuch eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs oder von Teilqualifikationen im Sinne der BA) nur eine Abschlussprüfungsprämie gezahlt werden kann (vgl. so die fachlichen Weisungen FbW zu § 87a SGB III Ziffer 1 Abs. 2 in der Fassung vom 18. August 2023). Zutreffend stellen auch die fachlichen Weisungen der Beklagten fest, dass die Prämienzahlung voraussetzt, dass die Prüfung im Zusammenhang mit der Teilnahme an nach § 81 SGB III bzw. nach § 115 in Verbindung mit § 81 SGB III geförderten abschlussorientierten Weiterbildungen (Umschulungen, Teilqualifizierungen, Vorbereitungslehrgänge auf die Externenprüfung) bestanden wurde. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind damit alle nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahmen gleichermaßen prämienberechtigt sowohl für bestandene Zwischen- als auch Abschlussprüfungen. Auch der vom Kläger besuchte Vorbereitungslehrgang auf die Externenprüfung fällt eindeutig hierunter. Die von der Beklagten offenbar vorgenommene teleologische Reduktion des § 131a Abs. 3 SGB III erachtet der Senat für nicht zulässig. Die Grenze jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Vorschrift. Hierbei ist vorliegend auch zu beachten, dass es sich um sozialrechtliche Leistungsansprüche handelt. Nach § 2 Abs. 2 SGB I hat die Beklagte hierbei sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Letztlich entscheidend muss sein, was der Gesetzgeber tatsächlich geregelt hat, nicht was er möglicherweise regeln wollte. Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich damit zur Überzeugung des Senats weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Bei der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Vorschrift des § 131a Abs. 3 SGB III handelt es sich um eine vergleichsweise junge Vorschrift, die im AFG oder SGB III keinen direkten Vorläufer hatte. In der Bundestagsdrucksache 18/8024, Seite 27 heißt es hierzu unter anderem: „Die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung stellt für erwachsene Teilnehmerinnen und Teilnehmer hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen. Dies gilt für Arbeitslose, aber insbesondere auch für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Betreuungs- und Familienpflichten. Mit der Einführung von Erfolgsprämien für das Bestehen einer durch Gesetz oder Verordnung geregelten Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung soll die Motivation erhöht werden, eine von Agenturen für Arbeit geförderte abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen. Die Prämienzahlung honoriert damit Lernbereitschaft und Durchhaltevermögen der Teilnehmenden. … Zwar sind Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung nicht verpflichtet, an einer Zwischenprüfung teilzunehmen. Die Teilnahme kann aber gleichwohl Bestandteil des Weiterbildungs- bzw. Umschulungsvertrages sein und damit den bisherigen Leistungsstand dokumentieren. Für trägerinterne Leistungsüberprüfungen finden die Prämienregelungen keine Anwendung. Bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung wird der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt. Die Regelung gilt nach § 444a Absatz 2 für abschlussbezogene berufliche Weiterbildungen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnen.“ In der Folgezeit wurde diese Vorschrift zunächst bis zum 31. Dezember 2023 verlängert und letztendlich mit einer Gültigkeit ab dem 1. Juli 2023 in geringfügig veränderte Form entfristet auf Dauer in § 87a SGB III überführt. Die nunmehr geltende Regelung in § 87a SGB III unterscheidet sich von der vorliegend maßgeblichen Fassung lediglich dadurch, dass nunmehr auch im Wortlaut der Vorschrift eingefügt worden ist, dass neben einer Zwischenprüfung auch der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.000,00 € auslösen kann. Das Bundessozialgericht hat sich bislang in drei Urteilen (Urteil vom 3. November 2021 – B 11 AL 2/21 R –; Urteil vom 9. März 2022 – B 7/14 AS 31/21 R –; Urteil vom 25. Mai 2022 – B 11 AL 29/21 R –) mit der Frage zu befassen gehabt, inwieweit im Rahmen einer teleologischen Extension und Analogie über den Wortlaut der Vorschrift hinaus neben der Zwischenprüfung auch der sog. erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung prämienberechtigt sein kann. Diese Frage ist nunmehr in Folge höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Gesetzgeber mit der Neufassung des § 87a SGB III geklärt worden. Für die vorliegende Fallgestaltung ist diese Rechtsprechung jedoch nicht einschlägig. Aus der teleologischen Extension einer sozialrechtlichen Leistungsvorschrift kann nichts für eine teleologische Reduktion entgegen dem klaren Wortlaut abgeleitet werden. Hierbei verkennt der erkennende Senat nicht, dass sowohl nach der Gesetzesbegründung als auch in der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Mehrjährigkeit einer Umschulungsmaßnahme im Hinblick auf die Förderung nicht nur der Abschlussprüfung, sondern auch der Zwischenprüfung besonderes Gewicht beigemessen worden ist. Da dieses Kriterium jedoch in keiner Weise im Gesetzeswortlaut Niederschlag gefunden hat, sieht sich der Senat nicht in der Lage, dem Kläger, der sämtliche gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen unzweifelhaft erfüllt hat, den Anspruch vorzuenthalten. Zu einer entsprechenden Änderung des Gesetzes ist allein der Gesetzgeber berufen. Jedenfalls ist es der Beklagten verwehrt, den Gesetzeswortlaut durch fachliche Weisungen, Antragsvordrucke oder Hinweisschreiben zu verkürzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für eine Revisionszulassung im Sinne von § 160 SGG waren für den Senat nicht gegeben. Insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Auch eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht (mehr) gegeben, nachdem sich inzwischen die Bildungsträger auf die Verwaltungspraxis der Beklagten eingestellt haben und es kaum mehr zu Fallgestaltungen wie der Vorliegenden kommen dürfte. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach bestandener Zwischenprüfung in Höhe von 1.000,00 € gemäß § 131a Abs. 3 Nummer 1 SGB III. Der 1992 geborene Kläger erlernte von 2010 bis 2013 den Beruf des Gießereimechanikers und von 2014 bis 2016 den Beruf des Anlagenmechanikers. In beiden Berufen legte er keine Abschlussprüfung ab. Vom 5. bis 16. Dezember 2016 nahm der Kläger zulasten der Beklagten beim Bildungszentrum N. K. D. S. am Assessment Center für die Bildungsmaßnahme „Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher 031/128/2014“ mit Erfolg teil. Unter „Bemerkungen zur Perspektive“ hieß es unter anderem, nach Rücksprache mit der zuständigen Kammer, I. A-Stadt, könne der Kläger unter Anerkennung der bisherigen Lehrzeiten und dem Ableisten einer weiteren Ausbildungszeit von 12 Monaten den Berufsabschluss als Fachkraft für Metalltechnik erlangen. Über die Maßnahme „Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher beim Bildungszentrum N.“ in Verbindung mit einem Bildungsgutschein über 12 Monate und einem Einstieg in die Ausbildung im Januar 2017 könne der Kläger zum Berufsabschluss im Beruf Fachkraft für Metalltechnik geführt werden. Aktuell seien noch keine genauen Prüfungstermine bekannt, diese würden aber voraussichtlich im November mit der Kenntnisprüfung beginnen und im Dezember 2017/Januar 2018 mit der Fertigkeitsprüfung enden. Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 stellte die Beklagte die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung des Klägers fest und erteilte ihm einen Bildungsgutschein gemäß § 81 Abs. 4 SGB III mit einer Gültigkeitsdauer vom 25. Januar bis 24. Februar 2017. Als Weiterbildungsdauer wurde eine Zeitspanne bis zu 12 Monaten einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums vorgegeben sowie als Bildungsziel „Fachkraft für Metalltechnik – Konstruktionstechnik; Erwerb des Berufsabschlusses Fachkraft für Metalltechnik“. Die Maßnahme sollte außerbetrieblich in Vollzeit erfolgen. Noch unter dem 25. Januar 2017 reichte das Bildungszentrum N. den Bildungsgutschein bei der Beklagten für die Maßnahme Nummer 031/128/2014 und die Maßnahmebezeichnung „Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher“ bei der Beklagten ein. Der Kläger nehme vom 30. Januar 2017 bis zum 29. Januar 2018 an der Maßnahme teil. In dem Anhang zum Bildungsgutschein hieß es, der Kläger werde in der Maßnahme 1656 Stunden zur Prüfungsvorbereitung für einen erfolgreichen Berufsabschluss zur „Fachkraft für Metalltechnik – Konstruktion“ absolvieren. Die Maßnahmekosten betrügen 9.108,00 €. Dem beigefügt war eine Anlage, aus der sich der Unterrichtsplan ergab. Die Teilnahme an einer Zwischenprüfung war in den Erhebungsunterlagen nicht vorgesehen. Nach dem beigefügten Maßnahmebogen sei das Ziel der Maßnahme der Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher mit Assessment Center und Praktika. Als Maßnahmeziel sei die Gesellen-, Facharbeiter-, Gehilfenprüfung vorgesehen. Unter den Zugangsvoraussetzungen hieß es, die Verweildauer werde nach Abstimmung mit der VFK und Kammerzustimmung festgelegt, weiter sei der Abbruch einer Berufsausbildung Voraussetzung; möglichst Teilnahme an einer Zwischenprüfung; Gesundheitszeugnis für Berufe, die das vorschreiben; Ausbildungsnachweise. In einem allgemeinen Vermerk der Beklagten vom 9. Februar 2016 hieß es unter anderem, ob eine Weiterbildungsprämie gezahlt werden könne, müsse noch über die Teamleitung geklärt werden, …, deshalb solle vorerst eine vorläufige Bewilligung erfolgen. In der Stellungnahme und Entscheidung zur Übernahme von Weiterbildungskosten wurde die Notwendigkeit der Teilnahme des Klägers an der Maßnahme bestätigt, die Beratung vor Teilnahme sei erfolgt, es handele sich um die wirtschaftlichste und am besten geeignete Leistung der aktiven Arbeitsförderung, auch die sonstigen Voraussetzungen für die Förderung der Teilnahme seien erfüllt. Die Maßnahme und der Träger seien für die Förderung zugelassen. Die Maßnahme entspräche den Konditionen des Bildungsgutscheins, dem Kläger sei Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zu gewähren. Die Weiterbildungskosten würden nach § 83 SGB III entsprechend dem Maßnahmebogen übernommen. Der Kläger gehöre zum Personenkreis der Geringqualifizierten/Berufsrückkehrenden (§ 81 Abs. 1 bis 2 SGB III). Nachdem die Beklagte den Punkt 10 der Stellungnahme (Weiterbildungsprämie nach § 131 a Abs. 3 SGB III – Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer nimmt an einer Umschulung in einem Beruf teil, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist) zunächst offen gelassen hatte, wurde diese Voraussetzung unter dem 23. Mai 2017 nachträglich bejaht. Mit Bescheid vom 13. Februar 2017, geändert durch Bescheide vom 13. März 2017 und 28. Dezember 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger als Leistung für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme vom 30. Januar 2017 bis 29. Januar 2018 Lehrgangskosten und Fahrkosten vorläufig nach § 328 SGB III. Unter dem 30. Januar 2017 hatte der Kläger mit dem Bildungszentrum N. auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck der I. zu A-Stadt einen Berufsausbildungsvertrag (§§ 10,11 Berufsbildungsgesetz – BBiG) für den Ausbildungsberuf „Fachkraft für Metalltechnik – Konstruktion“ abgeschlossen. Die Ausbildungszeit betrage nach der Ausbildungsordnung 24 Monate. Aufgrund der abgebrochenen betrieblichen Berufsausbildung als Gießereimechaniker und Anlagenmechaniker SHK würden auf die Ausbildungsdauer 12 Monate angerechnet und es werde eine entsprechende Verkürzung beantragt. Das Berufsausbildungsverhältnis beginne am 30. Januar 2017 und ende am 29. Januar 2018. Unter dem 10. Mai 2017 wurde dieser Berufsausbildungsvertrag unter der Nummer 18357/128239 von der I. A-Stadt in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. In dem Nachweis über die Eintragung ist unter anderem angegeben, der voraussichtliche Prüfungstermin der Zwischenprüfung sei im Herbst 2017, der der Abschlussprüfung im Winter 2017. Im Herbst 2017 – ein genaues Datum ergibt sich nicht aus der Bescheinigung der I. – nahm der Kläger bei der I. A-Stadt an der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Metalltechnik (Konstruktionstechnik) erfolgreich teil. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 übersandte der Kläger den Prüfungsnachweis und wies darauf hin, dass er die Zwischenprüfung mit 66,7 % habe bestehen können. Er beantrage die Prämie nach § 131a Abs. 3 Nummer 1 SGB III. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 übersandte die Beklagte dem Kläger daraufhin ein Antragsformular und wies darauf hin, dass bei der vom Kläger absolvierten Maßnahme nur die abschließende Externenprüfung prämiert werden könne. Eine Prämienzahlung der Zwischenprüfung sei bei dieser Maßnahme nicht vorgesehen. Mit einem versehentlich auf den 28. September 2017 datierten Bescheid vom 24. Oktober 2017 lehnte die Beklagte den Antrag unter wörtlicher Wiederholung der Ausführungen im Schreiben vom 17. Oktober 2017 ab. Mit Schreiben vom 1. November 2017 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 131a Abs. 3 SGB III führte der Kläger zusammengefasst aus, dass er alle gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zwischenprüfungsprämie erfüllt habe. Daher habe er Anrecht auf Auszahlung der Prämie. Die Teilnahme an einer Zwischenprüfung sei in der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in § 6 Abs. 1 festgelegt. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung sei Voraussetzung für eine Zulassung zur Abschlussprüfung, geregelt im Beschluss der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss und Umschulungsprüfungen der I. in § 8 Abs. 4 Satz 1, „Zulassung zur Prüfung“. Hätte er an der Zwischenprüfung nicht teilgenommen, würde er keine Zulassung zur Abschlussprüfung erhalten. Eine Nichtzulassung zur Abschlussprüfung führe dazu, dass er die Maßnahme nicht positiv beenden und das Maßnahmeziel nicht erreichen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 131a Abs. 3 SGB III sei unter anderem erforderlich, dass die Teilnahme an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung erfolge, für die eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei. Die Weiterbildungsdauer der Maßnahme, an der der Kläger teilnehme, umfasse ein Jahr, sodass die Vorschrift des § 131a Abs. 3 Nummer 1 SGB III nicht zur Anwendung komme. Nachdem der Kläger am 15. Dezember 2017 vor der I. A-Stadt die Abschlussprüfung gemäß § 26 der Prüfungsordnung im Beruf Fachkraft für Metalltechnik (Konstruktionstechnik) bestanden hatte, beantragte er auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck der Beklagten unter dem 19. Dezember 2017 1.500,00 € Weiterbildungsprämie für das Bestehen der Abschlussprüfung. Unter „Allgemeine Informationen zur Weiterbildungsprämie“ des Antragsvordrucks hieß es unter anderem, prämiert werden könnten lediglich bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen bei Umschulungen und bestandene Externenprüfungen. Mit Auszahlungsanordnung vom 27. Dezember 2017 zahlte die Beklagte 1.500,00 € Prämie für die Abschlussprüfung an den Kläger aus. Bereits zuvor hatte der Kläger am 6. Dezember 2017 vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg gegen den Widerspruchsbescheid vom 6. November 2017 Klage erhoben. Der Kläger habe nach § 131a Abs. 3 Nummer 1 SGB III Anspruch auf eine Prämie in Höhe von 1.000,00 € für die bestandene Zwischenprüfung. Die Bildungsmaßnahme stelle eine nach § 81 SGB III geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung dar. Diese führe auch zu einem Abschluss im Ausbildungsberuf Fachkraft für Metalltechnik, für welche eine Ausbildungsdauer von zwei Jahren vorgesehen sei. Die 2-jährige Ausbildungsdauer ergebe sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Ausbildungsvertrag. Allein die Tatsache, dass die Maßnahme des Klägers derzeit nur ein Jahr andauere, führe vorliegend zu keiner anderen Bewertung. Vorliegend sei grundsätzlich eine 2-jährige Dauer vorgesehen, welche sich lediglich durch die Anrechnung einer vorangegangenen Ausbildung auf ein Jahr reduziere. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich bei der Weiterbildung des Klägers nicht lediglich um eine Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur Externenprüfung. Der Kläger habe ausdrücklich einen von der I. genehmigten und registrierten Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG geschlossen und innerhalb dieser Ausbildung auch die Berufsschule besucht. Dabei seien die regulären für die Ausbildung und deren Abschluss notwendigen Inhalte vermittelt worden. Die von der Beklagten dargestellten Gründe, dass bei bestimmten Maßnahmen Zwischenprüfungen nicht prämiert würden und dieses hier beim Kläger so anzunehmen sei, sei nach dem Gesetz nicht gerechtfertigt. Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik sei eine Zwischenprüfung vorgeschrieben und damit wie in § 131a Abs. 3 Nummer 1 SGB III gesetzlich geregelt. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche den Anspruch des Klägers ausschlössen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000,00 € als Prämie für die bestandene Zwischenprüfung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide hat sie ergänzend ausgeführt, nach den fachlichen Weisungen könnten lediglich bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen bei Umschulungen und bestandene Externenprüfungen (nach Besuch eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs oder von Teilqualifikationen) prämiert werden. Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen zur Externenprüfung könnten nur eine Prämie für das erfolgreiche Bestehen dieser (Abschluss) Prüfung erhalten, auch wenn die Prüfung in einem Beruf stattfinde, bei der die Abschlussprüfung in zwei Teilen erfolge. Der Kläger habe an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen, die als Vorbereitungsmaßnahme auf eine Externenprüfung anerkannt sei. Bei der vom Kläger besuchten Maßnahme habe es sich nicht um eine Umschulung im Sinne des § 180 Abs. 4 SGB III gehandelt. Zur Untermauerung dieses Vorbringens hat die Beklagte auszugsweise Ausdrucke der fachlichen Weisungen FbW Stand 20. April 2017 und Ausdrucke der Arbeitshilfe FbW Stand 1. Januar 2018 sowie Abdrucke des Anhangs zum Registrierzertifikat der Maßnahme zur Akte gereicht. Mit Urteil vom 8. August 2018 hat das SG Neubrandenburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Weiterbildungsprämie für das Ablegen der „Zwischenprüfung“ im September 2017. Ein Anspruch auf Zahlung der Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung bestehe gemäß § 131a Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III) in der Fassung vom 18. Juli 2016 unter den folgenden Voraussetzungen: - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssten an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. - Diese berufliche Weiterbildung müsse zu einem Abschluss in einem Ausbildungs-beruf führen, für den nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei. - Die Maßnahme müsse vor dem 31. Dezember 2020 begonnen werden. - Die nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte Zwischen-prüfung müsse bestanden werden. Der Kläger habe an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führe, für die nach der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgesehen sei. In der entsprechenden Berufsausbildungsordnung sei auch das Ablegen einer Zwischenprüfung vorgesehen. Dennoch könne der Kläger die streitige Weiterbildungsprämie nicht verlangen, weil er keine Umschulung mit Zwischen- und Abschlussprüfung absolviert habe, sondern entsprechend der ausdrücklichen Bezeichnung der geförderten Bildungsmaßnahme einen Vorbereitungslehrgang für Ausbildungsabbrecher zur Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung bei der I. als externer Prüfling. Allein dieser Gegenstand der nach § 81 SGB III geförderten Maßnahme sei maßgebend. Dieser Gegenstand ergebe sich eindeutig aus den oben bezeichneten Maßnahmeunterlagen der Beklagten. Der Kläger sei Ausbildungsabbrecher gewesen und habe auf die berufliche Abschlussprüfung vorbereitet werden sollen. Für derartige Bildungsmaßnahmen gelte die nach der Ausbildungsverordnung geforderte Zwischenprüfung vor der IKH gerade nicht. Der Kläger habe keine Ausbildung absolviert. Der Umstand, dass der Kläger mit dem Bildungsträger zusätzlich formal einen (in der Sache aber nicht zutreffenden) Ausbildungsvertrag abgeschlossen habe, welcher im Übrigen auch keine Ausbildungsvergütung vorgesehen habe, sei irrelevant und könne jedenfalls die von der Beklagten geförderte Maßnahmeart inhaltlich nicht ändern. Dem Kläger sei auch keine Zahlung der Prämie zugesichert worden. Der Bildungsgutschein vom 25. Januar 2017 enthalte eine solche Zusicherung ebenso wenig wie der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 13. Februar 2017 über die Förderung der Weiterbildungsmaßnahme. Das mit dem Bildungsgutschein ausgegebene Merkblatt 6 enthalte zwar einen allgemeinen Hinweis auf eine mögliche Weiterbildungsprämie bei einer Zwischenprüfung, jedoch müssten dafür alle Voraussetzungen erfüllt sein, woran es aus den o.g. Gründen fehle. Schließlich enthalte auch das dem Kläger mit Hinweis der Beklagten vom 17. Oktober 2017 übersandte Antragsformular den ausdrücklichen Hinweis, dass – anders bei einer Umschulung (mit Zwischen- und Abschlussprüfung) – allein eine bestandene Externenprüfung (nach dem Besuch der hierauf vorbereitenden Weiterbildung) prämiert werde. Gegen das dem Kläger am 1. November 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. November 2018 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung des Klägers. Die vom SG Neubrandenburg und der Beklagten vorgenommene Einschränkung der zu fördernden Weiterbildungen finde sich weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung. Nach dem Wortlaut des § 131a Abs. 3 SGB III werde lediglich eine nach § 81 SGB III geförderte berufliche Weiterbildung vorausgesetzt. Dabei werde keine Unterscheidung zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Weiterbildungen vorgenommen, sodass beide als gleichwertig anzusehen seien. Aus dem Bildungsgutschein vom 25. Januar 2017 ergebe sich jedenfalls ausdrücklich, dass sich dieser auf eine nach § 81 SGB III geförderte Maßnahme beziehe. Unbeachtlich sei dabei, wie diese Maßnahme durch die Beklagte oder den Maßnahmeträger bezeichnet werde, da allein auf das Maßnahmeziel, hier Erwerb eines Berufsabschlusses in einem Ausbildungsberuf, abzustellen sei. Das Gesetz fordere entgegen der Ansicht des SG weder eine Umschulung mit Zwischen- und Abschlussprüfung noch eine reguläre Ausbildung, sondern lediglich eine Maßnahme nach § 81 SGB III. Soweit die Beklagte auf ihre fachlichen Weisungen verweise, könne sie damit nicht gehört werden, da Gerichte an diese Weisungen nicht gebunden seien, zumal diese hier auch nicht durch das Gesetz gestützt würden. Die Zwischenprüfung sei für den Kläger von der I. auch gefordert worden, da nur bei Bestehen dieser Zwischenprüfung vor der I. den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufsausbildung Rechnung zu tragen gewesen sei. Die Entscheidung, ob eine Zwischenprüfung notwendig sei, habe die I. als für die Prüfung zuständige Stelle zu treffen gehabt. Um den Berufsabschluss als Fachkraft für Metalltechnik zu erlangen, habe die I. daher die Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Ausbildungsverordnung und damit auch die Zwischenprüfung fordern können. Die Weisungsgebundenheit bezüglich der Prüfungen ergebe sich gerade aus dem Umstand, dass die I. das Berufsausbildungsverhältnis in ihrem Verzeichnis ordnungsgemäß als Berufsausbildungsverhältnis registriert habe und diesbezüglich auch sowohl Zwischenprüfung und Abschlussprüfung als notwendig mitgeteilt habe. Dies werde dadurch unterstützt, dass der Kläger mit dem Maßnahmeträger auch tatsächlich einen Berufsausbildungsvertrag (§§ 10,11 BBiG) geschlossen habe. Nichts anderes ergebe sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf (Drucksache 18/8042). Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass zwar Umschüler nach dem BBiG bzw. der Handwerksordnung nicht zur Teilnahme an einer Zwischenprüfung verpflichtet seien, dass die Teilnahme an einer solchen Prüfung jedoch gleichwohl Bestandteil des Weiterbildungs- bzw. Umschulungsvertrages sein könne. Der Gesetzgeber schließe lediglich Träger interner Leistungsüberprüfungen von der Prämiengewährung aus. Daraus ergebe sich jedoch im Umkehrschluss, dass Leistungsprüfungen durch eine Zwischenprüfung, welche nicht der Träger, sondern hier die I. als für die Ausbildung und Prüfung zuständige Stelle abnehme, ebenfalls honoriert werden sollen. Der vom SG angenommene Ausschluss der Prämiengewährung für die Zwischenprüfung finde damit auch keine Stütze in der Begründung zum Gesetzentwurf. Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift führe zu keiner anderen Bewertung. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, das Urteil des SG Neubrandenburg vom 8. August 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2017 (28. September 2017) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2017 werden aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen der Zwischenprüfung in Höhe von 1.000,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung heißt es ergänzend, die vom Kläger besuchte Maßnahme „Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher mit Assessment Center und Praktika“ diene der Vorbereitung auf eine externe Prüfung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Insoweit sei der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages und die Eintragung der Ausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nicht vorgesehen. Dies gelte gleichermaßen für die Teilnahme an einer Zwischenprüfung. Für die Gewährung der Weiterbildungsprämie sei jedoch auf den Charakter der Maßnahme entsprechend des Maßnahmebogens abzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.