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Urteil

L 2 AL 35/18

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2023:0809.2AL35.18.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch des Bauunternehmers auf Gewährung von Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Abs. 1, 2 SGB 3 setzt u. a. voraus, dass der geltend gemachte Zeitraum innerhalb der sog. Schlechtwetterzeit liegt und das Unternehmen dem Baugewerbe zuzurechnen ist.(Rn.35) 2. Für dessen Bewilligung gilt gemäß § 325 Abs. 3 SGB 3 eine Ausschlussfrist von drei Monaten.(Rn.37) 3. Hat der Bauunternehmer mit seiner Antragstellung die Mindestinhalte entsprechend § 323 Abs. 2 S. 4 SGB 3 gegenüber dem Leistungsträger angegeben, so ist ihm das geltend gemachte Zuschuss-Wintergeld zu bewilligen.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Bauunternehmers auf Gewährung von Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Abs. 1, 2 SGB 3 setzt u. a. voraus, dass der geltend gemachte Zeitraum innerhalb der sog. Schlechtwetterzeit liegt und das Unternehmen dem Baugewerbe zuzurechnen ist.(Rn.35) 2. Für dessen Bewilligung gilt gemäß § 325 Abs. 3 SGB 3 eine Ausschlussfrist von drei Monaten.(Rn.37) 3. Hat der Bauunternehmer mit seiner Antragstellung die Mindestinhalte entsprechend § 323 Abs. 2 S. 4 SGB 3 gegenüber dem Leistungsträger angegeben, so ist ihm das geltend gemachte Zuschuss-Wintergeld zu bewilligen.(Rn.38) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Sie durch das erstinstanzliche Gericht ausdrücklich zugelassen, hieran ist das Berufungsgericht gebunden. Die Berufung ist im Übrigen auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Im Streit steht, nachdem die Beklagte betreffend den Monat Dezember 2014 ein Anerkenntnis abgegeben hat, noch die weitere Zahlung von Zuschuss-Wintergeld für den Monat Januar 2015 in Höhe von 187,50 EUR. Hierauf bezogen muss der Berufung der Beklagten der Erfolg versagt bleiben, denn das Sozialgericht Stralsund hat der Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung weiteren Zuschuss-Wintergeldes verurteilt. Der Bescheid der Beklagten 13. April 2015 sowie der weitere Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Bescheid vom 13. April 2015 ist einer inhaltlichen Prüfung zugänglich, da er zum Zeitpunkt des Eingangs des Korrekturantrages, der als Widerspruch zu werten ist, noch nicht bestandskräftig und für die Beteiligten in der Sache noch nicht bindend nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war. Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs beginnt nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Erfolgt die Bekanntgabe - wie hier - mit einfachem Brief im Inland, so gilt der Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Anwendungsbereich der Zugangsfiktion wird indes nur eröffnet, wenn der Tag der Aufgabe zur Post in der Verwaltungsakte entsprechend vermerkt wurde (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. November 2006; Az.: B 2 U 33/05 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Mai 2010, Az.: B 14 AS 12/09 R). Daran fehlt es vorliegend. Die Verwaltungsakte der Beklagten enthält einen solchen Vermerk nicht. Weder dem zur Akte genommenen Abdruck des versandten Bescheides vom 13. April 2015 noch der Bearbeitungsverfügung vom gleichen Tag ist ein Vermerk über die Aufgabe zur Post zu entnehmen. Zugunsten der Klägerin ist, da die Beklagte den Zeitpunkt des Bescheidzugangs nicht nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X nachgewiesen hat, davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Einganges des Korrekturantrages vom 12. Mai 2015 – der im Übrigen durch die Beklagte ebenfalls nicht dokumentiert wurde und somit auch nicht positiv festgestellt werden kann - die Frist zur Einlegung des Widerspruchs noch nicht abgelaufen war. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Bescheid vom 13. April 2015 bei Eingang des Korrekturantrages bereits bestandskräftig war, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn die Klägerin hat bereits bei der erstmaligen Antragstellung am 11. Februar 2015 alle erforderlichen Angaben gemacht und durch Belege nachgewiesen. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld bildet § 101 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung vom 20. Dezember 2011. Nach Abs. 1 der Vorschrift haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn 1. sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist, 2. der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist, 3. die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 erfüllt sind und 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 99 angezeigt worden ist. Das hier streitgegenständliche Zuschuss-Wintergeld ist in § 102 Abs. 1, 2 SGB III geregelt. Nach § 102 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden. Nach Abs. 2 wird Zuschuss-Wintergeld in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Monat Januar 2015, für den höheres Zuschuss-Wintergeld begehrt wird, liegt innerhalb der sog. Schlechtwetterzeit. Die Klägerin ist ein dem Baugewerbe zuzurechnendes Unternehmen. Auch die weiteren in § 101 Abs. 1 SGB III geforderten Voraussetzungen liegen vor. Der Anspruch ist auch nicht nach der Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III ausgeschlossen. Dieser bestimmt, dass Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen sind; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Mit der Ausschlussfrist von drei Monaten wird nach den Gesetzesmaterialien die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten, die sonst nach längerer Zeit eintreten können (Bundestagsdrucksache 5/2291 Seite 73 zu § 67 Absatz 2 AFG), bezweckt. Daneben soll die Beklagte die Möglichkeit haben, zeitnah Informationen über die tatsächliche Lage in den Betrieben zu gewinnen und sich so einen Überblick zu verschaffen, welche haushaltsmäßige Belastung für das Kurzarbeitergeld und die ergänzenden Leistungen auf sie zukommt, damit sie ggf. rechtzeitig haushaltsrechtliche Maßnahmen einleiten kann. Die Ausschlussfrist ist nicht versäumt worden. Unzweifelhaft ist mit dem (erstmaligen) Antrag vom 11. Februar 2015 auf Saisonkurzarbeitergeld und Zuschuss-Wintergeld für den Monat Januar 2015 die in § 325 Abs. 3 SGB III normierte 3-Monats-Frist gewahrt worden. Der „Korrekturantrag“ vom 12. Mai 2015 ist dagegen nicht als neuer Antrag zu werten, so dass bezogen auf diesen schon kein Anwendungsfall des § 325 Abs. 3 SGB III vorliegt. Vielmehr sind die in dem „Korrekturantrag“ aufgenommenen Leistungen für das Zuschuss-Wintergeld bereits bei der erstmaligen Antragstellung am 11. Februar 2015 mit beantragt worden. Dies folgt aus dem Gedanken des Meistbegünstigungsprinzips, das unter anderem aus § 2 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) abgeleitet wird. Dem folgend sind Anträge auf Sozialleistungen durch den Leistungsträger dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die für ihn günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen will. Dies bezieht sich nicht nur auf verschiedene in Betracht kommende Leistungen, sondern auch den finanziellen Umfang einer fraglichen Leistung. Vorliegend hat die Beklagte selbst den eingereichten Antragsunterlagen entnommen, dass für den Monat Januar 2015 unter Berücksichtigung der Ausfallstunden ein höherer Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht, als im Antragsformular durch die Klägerin betragsmäßig angegeben wurde. Hierauf hat eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin zunächst telefonisch aufmerksam gemacht. Sodann wurde auf diesen Umstand auch im Bescheid vom 13. April 2015 hingewiesen („wie telefonisch besprochen, ergibt sich für die Arbeitnehmer M., B., O., N., B., W. und M. ein höheres Zuschusswintergeld, welches auf Antrag erstattet werden kann“) und die Änderungen in den Abrechnungslisten, die dem Bescheid beigefügt wurden, vermerkt. Infolge dessen war die Beklagte schon deshalb im Sinne einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung gehalten – eines erneuten Antrags bedurfte es insoweit nicht - der Klägerin höhere Leistungen als in dem Antragsformular angegeben zuzubilligen, da sie selbst erkannt hat, dass die im Antragsvordruck angegebene Höhe des Zuschuss-Wintergeldes niedriger war als das der Klägerin tatsächlich zustehende, wie es sich aus den weiteren Antragsunterlagen ergab. Allein die Ausgestaltung und der Aufbau der Antragsvordrucke der Beklagten, die die Eintragung konkreter Beträge erfordern, führt nicht dazu, dass auch nur der eingetragene Betrag als beantragt anzusehen ist. Demgemäß kommt dem „Korrekturantrag“ vom 12. Mai 2015 vorliegend keine eigenständige Bedeutung zu, da die dort (erneut) beantragten Leistungen schon mit dem ursprünglichen Antrag vom 11. Februar und 17. März 2015 als beantragt anzusehen sind. Diesem Ergebnis steht auch nicht § 323 Abs. 2 Satz 4 SGB III entgegen, nach dem die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen sind, für die die Leistung beantragt wird. Diese Mindestinhalte hat die Klägerin mitgeteilt. Unabhängig von der Frage, ob die Stundenvolumina zum Mindestinhalt gehören, hat die Beklagte jedoch erkannt, dass die in der Abrechnungsliste eingetragenen Stundenvolumina geringer waren als die tatsächlichen. Dies ergab sich aus den weiteren eingereichten Unterlagen, weshalb die Beklagte die eingereichte Abrechnungsliste auch um die tatsächliche zu berücksichtigende Zahl an Ausfallstunden ergänzte. Mithin waren, wenn auch nicht in der Abrechnungsliste korrekt aufgeführt, von Anfang an auch die zutreffenden Stundenvolumina bekannt. Schließlich ergäbe sich ein anderes Ergebnis auch dann nicht, wenn – wie vom SG angenommen – ein Fall des § 44 SGB X vorläge. Die zur Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III gemachten Ausführungen gelten auch im Anwendungsbereich des § 44 SGB X. Der Senat war auch nicht gehalten, dem Beweisantrag der Beklagten nachzugehen, da dieser unabhängig von seinem Ergebnis nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung geführt hätte. Zudem ist das benannte Beweismittel ungeeignet, nachdem der Vertreter der Klägerin zu Protokoll erklärt hat, dass ihm der Bescheid nicht vorliege und die Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Die Revision war nicht zuzulassen, Zulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung von Zuschuss-Wintergeld für den Monat Januar 2015. Die Klägerin ist ein in A-Stadt ansässiges Unternehmen, das Bauleistungen erbringt. Hierzu gehören Hochbau, Tiefbau, Außenanlagen, Bausanierung und schlüsselfertiges Bauen. Die Klägerin beantragte am 14. Januar 2015 Saisonkurzarbeitergeld über 19,32 EUR und ergänzende Leistungen wie Erstattung der SV-Beiträge in Höhe von 16,08 EUR, Mehraufwands-Wintergeld von 697,75 EUR und Zuschuss-Wintergeld von 306,91 EUR für Dezember 2014. Der Gesamtumfang der beantragten Leistungen für den genannten Monat belief sich auf 1.040,06 EUR. Unter dem 26. Januar 2015 forderte die Beklagte noch weitere Angaben und Arbeitszeitnachweise, Lohnbelege für vier Arbeitnehmer an. Erst nach deren Eingang sei eine abschließende Bearbeitung möglich. Am 4. Februar 2015 wies die Beklagte einen Betrag von 1.040,06 EUR für den Monat Dezember 2014 an. Die Klägerin beantragte sodann am 11. Februar 2015 ergänzende Leistungen für Januar 2015: Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1.853,75 EUR und Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 300,00 EUR, so dass die Höhe der Leistungen insgesamt 2.153,75 EUR betrug. In dieser Höhe wies die Beklagte am 23. Februar 2015 eine Zahlung an die Klägerin an, ohne einen Bewilligungsbescheid zu erteilen. Unter dem 17. März 2015 reichte die Klägerin einen Korrektur-Leistungsantrag für den Monat Januar 2015 ein. In diesem war das Zuschuss-Wintergeld um 10,00 EUR geringer als im ursprünglichen Antrag, so dass sich die Gesamtleistungshöhe auf 2.143,75 EUR belief. Auch für diesen Zeitraum forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2015 noch weitere Angaben an wie Arbeitszeitnachweise und Lohnbelege für drei Arbeiter. Mit Bescheid vom 13. April 2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Monat Januar 2015 Leistungen im Umfang von 2.140,30 EUR, auf die die bereits erfolgte Zahlung in Höhe 2.153,75 EUR angerechnet wurde. In den Erläuterungen wies die Beklagte darauf hin, dass sich für den Arbeiter Herrn M. für Januar 2015 ein Mehraufwands-Wintergeld von 141,50 EUR ergebe. „Wie telefonisch besprochen“ ergebe sich für die Arbeiter M., B., O., N., B., W. und M. ein höheres Zuschuss-Wintergeld, welches auf Antrag erstattet werden könne. Mit Datum vom 12. Mai 2015 stellte die Klägerin unter anderem einen Korrektur-Leistungsantrag für den Monat Januar 2015, der die bereits mit dem Erstantrag mitgeteilten Arbeitnehmer betraf. Bei diesen änderte sich der Stundenumfang des Zuschuss-Wintergeldes. Das Mehraufwands-Wintergeld belief sich in diesem auf 1.849,25 EUR und das Zuschuss-Wintergeld auf 487,53 EUR (+ 187,50 EUR gegenüber dem Antrag vom 11. Februar 2015), woraus sich ein Gesamtbetrag von 2.336,78 EUR ergab. Unter dem gleichen Datum stellte die Klägerin ebenfalls einen Korrektur-Leistungsantrag für den Monat Dezember 2014. Mit diesem machte sie nunmehr Saison-Kurzarbeitergeld von 19,32 EUR, eine Erstattung der SV-Beiträge für umlagepflichtige Arbeitnehmer von 16,08 EUR, Mehraufwands-Wintergeld von 697,75 EUR sowie Zuschuss-Wintergeld von 550,65 EUR (+ 243,70 EUR gegenüber dem Antrag vom 14. Januar 2015), also einen Gesamtbetrag von 1.283,80 EUR geltend. Auch hier betraf der Änderungsantrag die bereits mit dem Erstantrag mitgeteilten Arbeitnehmer und den für diesen mitgeteilten Stundenumfang des Zuschuss-Wintergeldes. Ein Eingangsdatum der Korrekturanträge ist von der Beklagten nicht dokumentiert worden. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 28. Mai 2015 ab, für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 weitere Leistungen zu erbringen. Die begehrten Leistungen seien innerhalb von drei Monaten zu beantragen. Da die Anträge erst am 20. Mai 2015 eingegangen seien, sei die Ausschlussfrist für die Antragstellung bereits verstrichen. Der Ablauf der Frist sei unter Berücksichtigung von § 325 Abs. 3 SGB III auf den 31. März 2015 bzw. 30. April 2015 zu bestimmen. Hiergegen legte die Klägerin am 25. Juni 2015 Widerspruch ein und verwies auf die Arbeitshilfe der Beklagten zum Kurzarbeitergeld. Die bereits gestellten Anträge hätten lediglich Korrekturen erfahren. Die Gesetzeslage gebe es nicht her, derartige Korrekturen unter die Ausschlussfrist zu fassen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei fristgerechter Beantragung der Leistungen an sich eine spätere Änderung vor endgültiger Bescheidung im laufenden Verfahren nicht berücksichtigt werden sollte. Wäre von der Klägerin eine Stundenreduzierung mitgeteilt worden, so hätte dies sicherlich Berücksichtigung gefunden. Mit weiterem Bescheid vom 25. August 2015 lehnte die Beklagte es ab, dem Korrekturantrag auf Leistungen über 1.283,80 EUR für den Monat Dezember 2014 zu entsprechen. Nach § 325 Abs. 3 SGB III seien Saison- Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Kalendermonaten zu beantragen. Sodann wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 2. September 2015 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass über den Leistungsantrag vom 17. März 2015 durch Bescheid vom 13. April 2015 für den Abrechnungsmonat Januar 2015 bindend entschieden worden sei. Der ergänzende Antrag vom 12. Mai 2015 für den Monat Januar 2015 sei infolgedessen als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu werten und der sodann ergangene Bescheid vom 28. Mai 2015 als Überprüfungsentscheidung. Der Vortrag, dass lediglich ein rechtzeitig gestellter Antrag korrigiert worden sei, könne im Hinblick auf § 325 Abs. 3 SGB III nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen. Anträge auf Kurzarbeitergeld müssten innerhalb der maßgeblichen Frist gestellt werden und die sogenannten Mindestvoraussetzungen zu Leistungszeitraum, Leistungsart und Leistungshöhe/-volumen erfüllen. Ein erweiternder Antrag sei, so auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in B 11 AL 81/99 R, nur berücksichtigungsfähig, wenn er innerhalb der Antragsfrist eingehe. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 7. Oktober 2015 vor dem Sozialgericht Stralsund erhobenen Klage gewandt.Sie hat vorgetragen, dass der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen B 11 AL 81/99 R nicht trage, da diese Entscheidung mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbar sei. Streitig in jenem Verfahren sei gewesen, ob bereits die Anzeige von Kurzarbeit einen Leistungsantrag beinhalte. Vorliegend sei unstreitig rechtzeitig für jeden einzelnen in Rede stehenden Monat ein Leistungsantrag gestellt worden. Vor den späteren Erweiterungen der Anträge sei nie eine abschließende Bescheidung erfolgt, sodass sich das Antragsverfahren noch in Bearbeitung befunden habe und lediglich der bereits gestellte fristgemäße Antrag eine Modifikation für die weitere Bearbeitung erfahren habe. Ein Fristversäumnis für die Leistungsansprüche sei deshalb nicht gegeben. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Fassung des Bescheides vom 25. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2015 aufzuheben und der Klägerin antragsgemäß Leistungen auf Saison-Kurzarbeitergeld für die Monate Januar 2015 und Dezember 2014 entsprechend den Anträgen vom 12. Mai 2015 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf ihre Ausführungen in den streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen verwiesen. Mit Beschluss vom 4. November 2016 hat das Sozialgericht Stralsund den bei der Klägerin bestehenden Betriebsrat zum Verfahren beigeladen. Mit Urteil vom 23. Mai 2018 hat das Sozialgericht Stralsund der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Gewährung weiterer Leistungen unter Berücksichtigung der in den Änderungsanträgen vom 12. Mai 2015 mitgeteilten Stundenvolumina verurteilt. Des Weiteren hat es die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X einen Anspruch auf Neufeststellung ihres Anspruchs auf Saisonkurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Korrekturanträge vom 12. Mai 2015. Die Beklagte sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, da sie die Entscheidung über die Leistungsgewährung anhand der ursprünglich eingereichten Antragsunterlagen getroffen habe. Die Korrekturanträge seien als Neufeststellungsanträge im Sinne des § 44 SGB X anzusehen, nachdem zum Zeitpunkt der Änderungsanträge die vorherigen Entscheidungen der Beklagten für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 bestandskräftig gewesen seien. Die Neufeststellungsanträge unterlägen nicht der Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III; für den Erstantrag sei die Ausschlussfrist nicht versäumt worden. Im Erstantrag seien unzweifelhaft die Mindestangaben, wie die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitgeteilt worden, für die die Leistung beantragt worden seien. In den Neufeststellungsanträgen seien ausschließlich die Stundenvolumina der bereits benannten Arbeitnehmer korrigiert worden. Die von der Beklagten vertretene Auffassung führe zu einem faktischen Ausschluss des Neufeststellungsverfahrens nach §§ 44 ff. SGB X im Falle unrichtiger Sachverhaltsauswertung. Zwar würde auch in der Kommentierung von Hassels in Brand, SGB III, 6.Auflage, § 323 Rdnr. 25 vertreten, dass die Summen der geleisteten Stunden zum Mindestantragsinhalt zählen würden. Allerdings finde dies im Gesetz keinen Anhalt. Notwendig seien zwar hinreichend konkrete Angaben über Zeiträume und Umfang des Anspruchs. Doch würden die Vorschriften zu Form und Frist des Antrages auf Kurzarbeitergeld nicht besagen, dass eine nachträgliche Korrektur von Stundenvolumina nicht stattfinden dürfe. Insoweit hätte es einer eindeutigen gesetzgeberischen Anordnung des Ausschlusses des Verfahrens nach §§ 44f. SGB X bedurft. Dem Wortlaut von § 323 Abs. 2 S. 3 SGB III sei hingegen lediglich zu entnehmen, dass ein Antrag nur formgemäß sei, wenn Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitgeteilt würden. Dies führe dazu, dass beispielsweise die spätere Hinzufügung weiterer Arbeitnehmer an der Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III scheitern könnte. An diesem Beispiel zeige sich, dass zu unterscheiden sei zwischen der nachträglichen Korrektur und einer Ergänzung des Antrages, da im vorliegenden Fall keine neuen, den Antrag konstituierenden Informationen, sondern lediglich Abänderungen mitgeteilt worden seien. Schließlich stehe der Entscheidung nicht die von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Argumentation angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 6. April 2000 zum Az.: B 11 AL 81/99 R entgegen. In dem dort entschiedenen Fall habe es bereits an einem erstmaligen form- und fristgerechten Antrag gefehlt. Gegen dieses am 28. Juni 2018 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 20. Juli 2018 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegten Berufung. Es sei nicht überzeugend, dass auf Anträge nach § 44 SGB X die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III keine Anwendung finde. Würden für einzelne Arbeitnehmer und/oder Stunden keine Leistungen beantragt, fehle es an einer Antragstellung im Sinne von § 16 SGB I. Die vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung führe zu einer teilweisen Umgehung der Ausschlussfrist. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 23. Mai 2018, soweit es über das heutige Teilanerkenntnis hinausgeht, aufzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. August 2023 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und erklärt, der Klägerin für den Monat Dezember 2014 weiteres Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 243,70 EUR zu zahlen. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.