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Urteil

L 2 AL 29/19

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2023:0222.L2AL29.19.00
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Leitsätze
1. Die Übernahme von Weiterbildungskosten durch die Agentur für Arbeit setzt nach § 81 SGB 3 u. a. voraus, dass die Weiterbildung notwendig ist, um den Antragsteller bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Entscheidend ist, dass Stellenangebote zur Verfügung stehen, für welche dieser ausreichend qualifiziert ist.(Rn.43) 2. Wurde der Antragsteller entsprechend seinem Wunsch im sozialen Bereich erfolgreich zum Sozialassistenten ausgebildet, so verfügt er damit über einen Berufsabschluss mit mindestens 2-jähriger Ausbildungsdauer. Weil darüber hinaus eine weitere Aufstiegsausbildung nicht in Betracht kommt, ist ein Anspruch auf Weiterbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ausgeschlossen.(Rn.52)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 26. August 2019 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Kläger wird aus den Gerichtskosten ein Betrag in Höhe von 500,00 € aufgelegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übernahme von Weiterbildungskosten durch die Agentur für Arbeit setzt nach § 81 SGB 3 u. a. voraus, dass die Weiterbildung notwendig ist, um den Antragsteller bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Entscheidend ist, dass Stellenangebote zur Verfügung stehen, für welche dieser ausreichend qualifiziert ist.(Rn.43) 2. Wurde der Antragsteller entsprechend seinem Wunsch im sozialen Bereich erfolgreich zum Sozialassistenten ausgebildet, so verfügt er damit über einen Berufsabschluss mit mindestens 2-jähriger Ausbildungsdauer. Weil darüber hinaus eine weitere Aufstiegsausbildung nicht in Betracht kommt, ist ein Anspruch auf Weiterbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ausgeschlossen.(Rn.52) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 26. August 2019 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Kläger wird aus den Gerichtskosten ein Betrag in Höhe von 500,00 € aufgelegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige insbesondere form- und fristgerechte eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Die telefonisch und damit mündlich gegenüber der Geschäftsstelle des Senats erklärte Berufungsrücknahme hat das Berufungsverfahren nicht beendet. Es handelt sich um eine prozessbeendende Erklärung und damit eine Prozesshandlung, für die außerhalb der mündlichen Verhandlung Schriftform erforderlich ist (§ 202 SGG i. V. m. § 269 Abs. 2 ZPO). Hierauf ist der Kläger von der Geschäftsstelle des Senats auch hingewiesen worden. Die Begründung, dass er „kein Papier im Haus“ habe, ändert an dem gesetzlichen Schriftformerfordernis für prozessgestaltende bzw. -beendende Erklärungen nichts. Angesichts des unentschuldigten Fernbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2023 hatte der Senat auch keine Möglichkeit, mit dem Kläger den Sach- und Streitstand zu erörtern. Da der Rechtsstreit jedoch unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt entscheidungsreif war, kam auch eine Vertagung des Rechtsstreits trotz unentschuldigten Ausbleibens des Klägers nicht in Betracht. Die Berufung ist unbegründet, da der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Weiterbildungskosten für eine (weitere) Ausbildung zum Erzieher gemäß § 81 SGB III nicht erfüllt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gemäß § 81 Abs. 1 SGB III gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung nach § 81 Abs. 2 SGB III bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie 1. über ein Berufsabschluss verfügen, jedoch aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach den im Verfahren wiederholt von der Beklagten beigebrachten Nachweisen für offene Stellenangebote als Sozialassistent ist die Weiterbildung nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht notwendig. Abzustellen hierbei ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich im Bewerbungsverfahren solche Stellen erhalten kann. Entscheidend ist, dass Stellenangebote zur Verfügung stehen, für die der Kläger ausreichend qualifiziert ist. Zudem weist die Beklagte im Berufungsverfahren zutreffend darauf hin, dass der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erfüllt. Er ist, wenn auch erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens, erfolgreich zum Sozialassistenten ausgebildet worden. Er verfügt damit über einen Berufsabschluss mit nach landesrechtlicher Regelung mindestens 2-jähriger Ausbildungsdauer. Eine weitere Aufstiegsausbildung kommt für den Kläger damit grundsätzlich nicht in Betracht. Darüber hinaus ist die Berufung auch deshalb unbegründet, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt nach § 39 Abs. 2 SGB X spätestens mit dem beginnenden Leistungsbezug nach dem SGB II ab dem 1. Mai 2019 erledigt hat. Seither ist nämlich für die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nicht mehr die Beklagte, sondern das Jobcenter zuständig, vgl. § 22 Abs. 4 SGB III i. V. m. § 16 SGB II. Hierauf ist der seinerzeit noch anwaltlich vertretene Kläger bereits im September 2020 durch den Senat hingewiesen worden. Im Ergebnis kann hierbei offenbleiben, ob die Klage – wie das SG meint – unzulässig geworden ist oder ob letztlich von einer Unbegründetheit der Klage auszugehen ist (vgl. insoweit ausführlich das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Oktober 2016 – L 2 AL 16/12). Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt eine rechtsverbindliche Zusicherung über eine Ausbildung/Umschulung zum staatlich geprüften Erzieher erteilt worden. Vielmehr ist dem Kläger von vornherein lediglich eine Umschulung zum Sozialassistenten bewilligt worden. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine (untrennbare) erste Stufe einer einheitlichen Ausbildung zum staatlich geprüften Erzieher. Der Sozialassistent stellt einen eigenständigen Berufsabschluss dar. Daher kann auch keine Rede davon sein, dass dem Kläger eine einheitliche Maßnahme der Ausbildung zum staatlich geprüften Erzieher bewilligt worden wäre und hierdurch die Zuständigkeit der Beklagten auch über dem erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaßnahme im November 2018 hinaus fortgewirkt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Daneben und darüber hinaus hat es der Senat für erforderlich und angemessen gehalten, dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG Kosten in Höhe von 500,00 € aus den Gerichtskosten aufzuerlegen. Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder Verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz, dies sind vorliegend mindestens 225,00 €. Bereits mit Schreiben vom 28. Juni 2022 hat der Senat die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten nach der genannten Vorschrift in einer Höhe von 500,00 € hingewiesen. In seinem die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 12. September 2022 hat der Senat diesen Hinweis wiederholt. Die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dem Senat mit Schriftsatz vom 22. August 2022 bestätigt, dass die Verfügungen des Gerichts dem Kläger allesamt übersandt worden seien. Schließlich hat die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11. Januar 2023 die Mandatsniederlegung mitgeteilt. Der Senat erachtet die Fortführung des Rechtsstreits als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 192 SGG. Dem Kläger und seiner früheren Prozessbevollmächtigten ist dargelegt worden, dass und warum die Fortsetzung des Verfahrens, insbesondere auch und gerade wegen der entfallenen Zuständigkeit der Beklagten infolge Erledigung der streitgegenständlichen Bescheide erkennbar aussichtslos ist. Der Kläger ist dem in keiner Weise entgegengetreten. Vielmehr wurde auf die entsprechenden Hinweise des Senats überhaupt nicht reagiert. Die zuletzt erfolgte telefonische Mitteilung des Klägers an die Geschäftsstelle, dass er zum Termin nicht erscheinen könne und darüber hinaus „kein Papier zu Hause habe“, um eine schriftliche Berufungsrücknahmeerklärung dem Gericht zu übermitteln, stellt sich als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Landessozialgerichtes dar. Das Landessozialgericht muss es nicht dulden, für ein sinnlos gewordenes Vorbringen unnütz in Anspruch genommen zu werden. Aufgrund der missbräuchlichen Verhaltensweise des Klägers erwächst dem Land Mecklenburg-Vorpommern ein Schadensersatzanspruch in einer Höhe von weit mehr als 500,00 € für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Abfassung des Urteils. Im Wege der Schätzung hat der Senat nach den Umständen des konkreten Einzelfalls die Auferlegung eines Schadensersatzbeitrages in Höhe von 500,00 € für angemessen gehalten. Gründe für eine Revisionszulassung im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Anschluss an die während des laufenden Rechtsstreits erfolgreich abgeschlossene Umschulung zum Sozialassistenten (Maßnahme- und Fahrtkosten in Höhe von ca. 16.000,00 € wurden durch die Beklagte übernommen) eine weitere Umschulung zum staatlich geprüften Erzieher. Der am 31. Januar 1972 geborene Kläger, der sich mit der Kindesmutter für ein am 10. September 2010 geborenes Kind R. das gemeinsame Sorgerecht teilt, besitzt nach seinen Angaben den im Juli 1990 erworbenen Abschluss der 12. Klasse der erweiterten Oberschule G.. Von 1991 bis 1994 absolvierte er erfolgreich eine Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker, übte diesen Beruf jedoch nicht aus. Jeweils unterbrochen durch wiederholte Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug durch die Beklagte war der Kläger ab November 1994 in verschiedenen Projekten der offenen Jugendarbeit und sozialen Arbeit sowie sozialpädagogisch tätig. Von November 2008 bis Dezember 2011 arbeitete er als Solaranlagenmonteur. Zuletzt war der Kläger von August 2014 bis Juli 2016 als Integrationsbegleiter im Rahmen der Betreuung eines Kindes versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 23. Juli 2016 Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen. Am 17. Februar 2017 kam es zu einer persönlichen Vorsprache des Klägers bei seiner Vermittlungsfachkraft Frau S.. Ausweislich des Beratungsvermerks habe der Kläger immer noch das Ziel, einen Berufsabschluss zu erwerben, gerne auch im sozialen Bereich. Die Vermittlungsfachkraft teilte dem Kläger ausweislich des Vermerkes allerdings mit, dass maximal eine Unterstützung zum Sozialassistenten möglich sei, eine Umschulung zum Erzieher nicht. Unter den 14. März 2017 vermerkte die Vermittlungsfachkraft, dass eine Förderung der beruflichen Weiterbildung erforderlich sei, um eine langfristige Integration in den sozialen Bereich zu gewährleisten. Dem Kläger sei ein Bildungsgutschein über 16 Monate zum Erwerb des Sozialassistenten ausgehändigt worden, die Maßnahme solle sofort beginnen, da sie bereits begonnen habe. Langfristig sei der Erwerb des staatlich anerkannten Erziehers geplant, dies sei ggf. berufsbegleitend in 2018 möglich. Der Kläger nahm daraufhin mit entsprechend ausgestelltem Bildungsgutschein ab dem 20. März 2017 an der bereits zum 1. Januar 2017 begonnenen Maßnahme der Umschulung zum Sozialassistenten teil. Die schriftlichen Prüfungen sowie die mündliche Prüfung absolvierte der Kläger erfolgreich bis zum 29. Juni 2018. Die praktische Prüfung musste aus gesundheitlichen Gründen des Klägers verschoben werden, wurde jedoch am 27. November 2018 nachgeholt und bestanden. Letztlich wurde dem Kläger Arbeitslosengeld bis zum 21. Dezember 2018 bewilligt. Ab Juni 2018 nahm der Kläger kostenlos aus Kulanz bei dem Bildungsträger an der Umschulungsmaßnahme zum staatlich geprüften Erzieher teil, brach seine kostenlose Teilnahme dort jedoch im April 2019 ab, um – so seine Angaben – zunächst den Ausgang des Rechtsstreits abwarten zu können. Seit dem 1. Mai 2019 steht der Kläger im Leistungsbezug nach dem SGB II. Ausweislich des Beratungsvermerks von 27. Februar 2018 über ein am 26. Februar 2018 mit dem Kläger geführtes Beratungsgespräch hielt die Vermittlungsfachkraft D. u. a. fest, dass der Kläger nach Absolvierung der Umschulung den Abschluss als Erzieher anstrebe. Unter „Analyse und Strategie“ heißt es weiter, aufgrund dessen, dass mit dem Abschluss als Sozialassistent kaum Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden seien, müsste ein weiterer Abschluss erworben werden. Förderungsmöglichkeiten für die Ausbildung zum Erzieher seien derzeit nicht vorhanden, sodass eine berufsbegleitende weitere Qualifizierung in den Blick zu nehmen sei, vorrangig sei aber der positive Abschluss anzustreben. Ausweislich eines Telefonvermerks der Vermittlungsfachkraft S. vom 2. März 2018 begehrte der Kläger telefonisch einen Bildungsgutschein für die Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zum Erzieher. Unter Verweis auf das Gespräch vom 17. Februar 2017 stellte die Vermittlungsfachkraft S. keine Förderung in Aussicht. Der Kläger seinerseits gab an, dass einer Mitschülerin ein Bildungsgutschein erteilt worden sei. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache vom 9. März 2018 erläuterte auch die Vermittlungsfachkraft D. dem Kläger, dass eine Umschulung zum Erzieher leider nicht gefördert werden könne. Mit Schreiben vom 18. April 2018 beantragte der Kläger die Aushändigung eines Bildungsgutscheins für den „2. Teil der Erzieherausbildung“. Zur Begründung hieß es, der Gesetzgeber regele die Ausbildung zum Erzieher in zwei Stufen. Die 1. Stufe sei die Basisausbildung zum Sozialassistenten, die 2. Stufe sei die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher. Die abgeschlossene Ausbildung zum Sozialassistenten berechtige nicht zum selbstständigen Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Zusammengefasst hieß es weiter, die Berufsperspektive für anerkannte Erzieher sei sehr gut, die für Sozialassistenten jedoch sehr schwierig. Mit Bescheid vom 17. Mai 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher/Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung ab. Die Voraussetzung für eine Förderung gemäß § 81 Abs. 1 und 2 SGB III lägen nicht vor. Insbesondere müsse die Förderung gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III notwendig sein. Der Kläger absolviere derzeit eine durch die Beklagte geförderte Maßnahmen zum staatlich anerkannten Sozialassistenten. Bei erfolgreichem Abschluss dieser Maßnahme verfüge der Kläger über einen anerkannten Berufsabschluss, für den nach landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei. Die Notwendigkeit der Förderung eines zusätzlichen höherwertigen Berufsabschlusses bestehe somit nicht (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Mit dem Abschluss als staatlich anerkannter Sozialassistent sei der Kläger in verschiedenen Branchen einsetzbar, so z. B. in Kindergärten, Wohnheimen für alte und junge Menschen, in Pflegeeinrichtungen für betreuungsbedürftige Menschen, bei ambulanten sozialen Diensten etc. Bedarf an Arbeitskräften in diesen Bereichen sei derzeit ebenfalls vorhanden, Stellenangebote lägen vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung könne daher nicht bescheinigt werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheines sei daher nicht möglich (§ 81 Abs. 4 SGB III). Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch begründete die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers damit, dass der Akteninhalt nicht vollständig sei. Dem Kläger sei im Eingliederungsgespräch die Förderung der Erzieherausbildung zugesagt worden. Aus den Unterlagen ergebe sich jedoch, dass der Beklagten von Anfang an bewusst und klar gewesen sei, dass es auf dem Berufsgebiet „Sozialassistent“ keine Stellen gebe. Der Kläger habe Anspruch auf einen solchen Bildungsgutschein auch auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da anderen Teilnehmern entsprechende Bildungsgutscheine erteilt worden seien. Aktuell gebe es in M-V keine Stellen als Sozialassistent. Demgegenüber gebe es zahlreiche freie Stellen als Erzieher. Der Bedarf an Sozialassistenten tendiere gegen Null. Die Weiterbildung sei gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III notwendig, um nach Abschluss der Förderung auf dem örtlichen als auch auf dem überörtlichen Arbeitsmarkt verfügbar zu sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es sinngemäß zusammengefasst, die Voraussetzungen nach § 81 SGB III lägen nicht vor. Die Vermittlung in Arbeit nach § 4 SGB III habe Vorrang vor den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Im Gegensatz zu dem Vorbringen des Klägers seien auch ausreichend Stellenangebote für Sozialassistenten in Mecklenburg-Vorpommern vorhanden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides durch Verschiebung der praktischen Prüfung den erfolgreichen Abschluss des Sozialassistenten noch nicht vorweisen könne. Insofern fehlten derzeit die Zugangsvoraussetzungen für die Erzieherausbildung. Unabhängig davon sei die Förderung des Klägers nicht möglich, da er auch mit einem Abschluss als Sozialassistent vermittelbar wäre. Es sei richtig, dass der Arbeitsmarkt für Sozialassistenten nicht so viele Stellen hergebe wie für Erzieher und dadurch weniger Möglichkeiten für Bewerbungen vorhanden seien. Eine Vermittlung sei jedoch nicht ausgeschlossen und habe daher Vorrang vor einer weiteren Umschulung. Derzeit seien im Umkreis von 50 km von Stralsund vier Stellen bei der Agentur für Arbeit gemeldet, die für den Kläger in Betracht kämen. Da der Kläger nach § 140 SGB III bundesweit vermittelbar sei, stünden ihm jedoch wesentlich mehr Möglichkeiten zur Verfügung. Aktuell seien bundesweit 1625 Stellen gemeldet. Im Juli 2018 hätten ihm insgesamt bereits neun Vermittlungsvorschläge unterbreitet werden können. Ein wesentlicher Vorteil des Klägers bei Bewerbungsverfahren sei seine mehrjährige Berufserfahrung als Lernbetreuer und Integrationshelfer. Insoweit unterschieden sich seine Lebens- und Berufserfahrung offensichtlich von denen der Mitschüler seines Kurses zum Sozialassistenten. Eine Weiterbildung werde von der Beklagten in Einzelfällen nur dann gefördert, wenn anderweitig keine berufliche Eingliederung möglich sei. Der Kläger wäre jedoch als Sozialassistent vermittelbar. Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 2. August 2018 hat der Kläger sein Begehren vor dem Sozialgericht Stralsund weiterverfolgt. Zur Begründung heißt es, der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wäre im Falle der Bewilligung der Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher nicht erschöpft gewesen, sondern gemäß § 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III weiter bewilligt worden. Der Kläger würde somit bis zum Ende der Maßnahmen Leistungen nach dem SGB III erhalten. Tatsächlich stünden die von der Beklagten angeführten offenen Stellen als Sozialassistent für den Kläger nicht zur Verfügung (wird ausgeführt). Entgegen den Angaben der Beklagten, verfüge die Fortbildungsakademie der Wirtschaft gGmbH (FAW) über eine gültige Zertifizierung als Bildungsträger für die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher. Zudem gebe es auch weitere zugelassene Maßnahmen in der Nähe des Wohnortes des Klägers. Mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur MV sei auch eine Teilnahme des Klägers an der Prüfung trotz verkürzter Vorbereitungszeit möglich. Der Kläger habe den entsprechenden Zulassungsantrag zur Prüfung rechtzeitig gestellt. Die Kammervorsitzende des SG Stralsund hat am 23. August 2019 telefonisch bei dem Bildungsträger Auskünfte eingeholt. Ausweislich des Telefonvermerks habe der Kläger nach Auslaufen des zweiten Bildungsgutscheines keinen weiteren erhalten, er habe aber aus Kulanz weiter an der Vorbereitung für die Erzieherprüfung teilnehmen dürfen. Er habe nichts bezahlen müssen. Seit April/Mai 2019 sei er jedoch nicht mehr beim Bildungsträger erschienen, ohne sich dazu geäußert zu haben. An sich werde der Erzieherberuf sonst in 24 Monaten Ausbildungsdauer erworben. Unter dem Bildungsminister B. habe man die 2-stufige Ausbildung (1. Sozialassistent, 2. Erzieher) eingeführt und nur noch den Sozialassistenten fördern wollen. Letztlich seien seitens des Bildungsträgers gegenüber dem Kläger keine Forderungen offen. Der Kläger könne sich auf die Prüfung alleine vorbereiten. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2018 aufzuheben und den Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu den angefochtenen Bescheiden hat sie darauf hingewiesen, dass für den maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2018 nach derzeitigem Kenntnisstand keine zugelassene Maßnahme für die beantragte Förderung in dem von dem Kläger zu erreichenden Tagespendelbereich zur Verfügung stehe. Die bestehende Zulassung für den vom Kläger besuchten Bildungsträger sei bis zum 28. September 2018 gültig gewesen. Darüber hinaus wäre die Zulassung des Klägers zur Nichtschülerprüfung für Erzieher auch im Falle einer Weiterführung der noch laufenden Weiterbildungsmaßnahme für die Erzieherausbildung nicht gewährleistet. Die Abschlussprüfung wäre bereits im Juli 2019 abzulegen, der Kläger hätte bis zu diesem Zeitpunkt weniger als 2/3 der erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt. Eine Zulassung zur Prüfung wäre demnach nicht möglich. Auch sei der Antrag hierfür nicht rechtzeitig gestellt worden. Erneut werde darauf hingewiesen, dass der Kläger als Sozialassistent aufgrund zahlreicher Stellenangebote erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert werden könne. Der Kläger sei von vornherein darüber informiert worden, dass eine Weiterbildung zum staatlich anerkannten Erzieher nicht von der Beklagten gefördert werden könne. Auch in den Gesprächen im März 2018 sei dem Kläger keine Zusicherung für die Erteilung eines Bildungsgutscheins für die Erzieherausbildung gegeben worden. Die Bildungsgutscheine vom 19. April 2018, 23. Mai 2018, 25. Juli 2018 und 22. August 2018 hätten weiterhin das Bildungsziel zur Umschulung zum Sozialassistenten umfasst. Diese Gutscheine seien notwendig geworden, da der Kläger die Maßnahme aufgrund der verschobenen Prüfungstermine sonst ohne Abschluss beendet hätte. Die Buchung in die Maßnahme zum staatlich anerkannten Erzieher sei nur erfolgt, da die Maßnahme Sozialassistent am 22. Mai 2018 abgelaufen sei. Nach Auskunft des Bildungsträgers habe diese Maßnahme auch nicht verlängert werden können. Um dem Antragsteller eine weitere Maßnahmeteilnahme bis zum Abschluss aller Prüfungen zum Sozialassistenten zu ermöglichen, sei er in die Erziehungsmaßnahme gebucht worden. Dadurch hätten dem Antragsteller die Weiterbildungskosten bewilligt werden und er habe die praktische Prüfung zum Sozialassistenten aus einer laufenden Maßnahme heraus antreten können, um bestmögliche Ergebnisse zu erreichen. Eine Zusicherung oder Bewilligung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zum Erzieher sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Beklagte verweise erneut darauf, dass der Bildungsträger lediglich zertifiziert worden sei bis zum 28. September 2018. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Förderung müsse sowohl das Träger- als auch das Maßnahmezertifikat gültig sein. Der Kläger hätte frühestens nach Beendigung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zum Sozialassistenten im November 2018 in die Maßnahme zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zum staatlich anerkannten Erzieher einmünden können. Zu diesem Zeitpunkt sei das Zertifikat der Maßnahme bereits abgelaufen gewesen. Eine Teilnahme an dieser Maßnahme sei daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Die vom Kläger darüber hinaus aufgeführten Maßnahmen der Erzieherausbildung an diversen Schulen des Landes seien ebenfalls nicht als Maßnahmen der Arbeitsförderung zertifiziert. Mit Urteil vom 26. August 2019 hat das SG Stralsund die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe für die kombinierte Anfechtungs- und Bescheidungsklage kein Rechtsschutzinteresse mehr. Ausweislich der Auskunft des Ausbilders E. der Bildungseinrichtung FAW gGmbH vom 23. August 2019 sei dem Kläger die Teilnahme an den Schulungen unentgeltlich gestattet worden. Allerdings sei der Kläger dort Ende April 2019 das letzte Mal anwesend gewesen. Der Kläger habe nicht mitgeteilt, warum er nicht mehr erscheine. Zum einen sei daraus ersichtlich, dass der aktuell von Grundsicherung für Arbeitsuchende lebende Kläger sich keiner Kostenforderung des Bildungsträgers ausgesetzt sehe und zum anderen sei noch nicht einmal erkennbar, ob der Kläger das Bildungsziel Abschluss der Erzieherprüfung noch verfolge. Eine Beschwer durch den angefochtenen Bescheid sei daher aktuell nicht erkennbar. Gegen das der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. August 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. September 2019 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung heißt es, der Kläger habe bereits bei Antragstellung, im Widerspruchsverfahren sowie im laufenden Klageverfahren erster Instanz mehr als deutlich gemacht, an der Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher teilnehmen und hier auch einen entsprechenden Abschluss erreichen zu wollen. Angesichts anstehender Prüfungsvorbereitungen habe sich der Kläger vor allem aus finanziellen Gründen dazu entschieden, zunächst nicht weiter aus Kulanz an der Weiterbildungsmaßnahme zum Erzieher teilzunehmen, sondern zunächst das Ergebnis des Klageverfahrens abzuwarten, um dann später die Maßnahme wieder aufzunehmen, was im Rahmen der Beschulung durch den Maßnahmeträger auch möglich gewesen sei. Der Kläger lebe mittlerweile von Leistungen nach SGB II. Da er auch noch regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter ausübe, habe er sich nicht mehr in der Lage gesehen, täglich das Fahrgeld und die Fahrzeit zum Maßnahmeträger aufzubringen. Die Mitteilung des Inhalts des Telefonats der Kammervorsitzenden des SG mit dem Bildungsträger sei überraschend und hätte nicht verwertet werden dürfen. Die Kulanz des Maßnahmeträgers, gegenüber dem Kläger auf etwaige Kosten zu verzichten, könne nicht dahin ausgelegt werden, der Maßnahmeträger würde der Beklagten die Maßnahme nicht in Rechnung stellen. Bei dem Kläger sei es von Beginn an um die Vermittlung eines „schweren Falles“ gegangen. Bereits im Eingliederungsgespräch im Frühjahr 2017 habe der Kläger die mündliche Zusage zur Förderung der Erzieherausbildung gehabt. Die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hat schriftsätzlich sinngemäß den Antrag angekündigt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 26. August 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2018 aufzuheben und dem Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Bildungsgutscheines für die Weiterbildung zum staatlich anerkannten Erzieher stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung heißt es, nach wie vor sei davon auszugehen, dass ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten im Beruf des Sozialassistenten bestanden hätten und gegenwärtig bestünden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass eine Notwendigkeit der Förderung nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III schon deshalb nicht anzunehmen sei, weil der Kläger einen aktuellen Berufsabschluss erworben habe, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei. Eine unmittelbar anschließende weitere Maßnahme komme nicht in Betracht. Die frühere Berichterstatterin des Senats hat den Kläger mit Schreiben vom 7. September 2020 auf Folgendes hingewiesen: „Der Kläger wird nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Denn der angefochtene Verwaltungsakt dürfte sich zwischenzeitlich nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt haben, mit der Folge, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben ist (vgl. dazu auch LSG MV, Urteil vom 11.10.2016, L 2 AL 16/12, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2019, L 1 AL 2/18). Offenbar bezieht der Kläger mittlerweile Leistungen nach dem SGB II. Entsprechend der Zuständigkeitsregelung in § 22 Abs. 4 SGB III ist damit die sachliche Zuständigkeit der Beklagten entfallen. Da der Kläger die zunächst begonnene Maßnahme nicht weitergeführt hat, liegt auch kein Fall eines Wegfalls der sachlichen Zuständigkeit nach Eintritt in die (konkrete) Maßnahme vor. Vielmehr begehrt der Kläger die Förderung einer neuen Maßnahme. Sachlich zuständig ist daher nunmehr für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 SGB II das Jobcenter. Es wird anheimgestellt, dort einen neuen Antrag auf Eingliederungsleistungen zu stellen. Im Hinblick darauf, dass bereits bei Vorliegen der vollständigen PKH-Unterlagen ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr bestanden hat, fehlt es vorliegend auch an den für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens. Der Kläger wird um Mitteilung binnen 3 Wochen gebeten, ob die Berufung und der PKH-Antrag zurückgenommen werden.“ Mit Schreiben vom 5. April 2022 hat der jetzige Berichterstatter des Senats binnen acht Wochen um substantiierten Vortrag dazu gebeten, inwieweit der Kläger noch das ursprüngliche Klageziel verfolge. Um Vorlage der Eingliederungsvereinbarung SGB II und um Nachweis von Bewerbungsbemühungen des Klägers werde gebeten. Hierauf hin hat die frühere Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 nach Rücksprache mit dem Kläger mitgeteilt, dass dieser aktuell weder Bewerbungsnachweise vorlegen könne, noch eine aktuelle Eingliederungsvereinbarung bestehe. Daraufhin hat der Berichterstatter mit Schreiben vom 28. Juni 2022 den Kläger darauf hingewiesen, dass sich das Verfahren als mutwillige Prozessführung im Sinne von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG darstelle, da nicht ersichtlich sei, welches Prozessziel der Kläger noch gegenüber der Beklagten verfolge. Die Auferlegung von Kosten in Höhe von 500,00 € dürfte daher in Betracht kommen. Mit Schreiben vom 22. August 2022 hat die frühere Bevollmächtigte mitgeteilt, dass die Verfügungen des Gerichts dem Kläger allesamt übersandt worden seien. Eine weitere Stellungnahme werde von ihrer Seite aus nicht erfolgen. Mit Beschluss vom 12. September 2022 hat der Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO unter Bezugnahme auf das Hinweisschreiben des Senats vom 3. September 2020 abgelehnt. Auch derzeit beziehe der Kläger weiterhin Leistungen des SGB II, sodass in dem vorliegenden Rechtsstreit das klägerische Begehren von der Beklagten nicht zu erlangen sei. Nach Ladung des Rechtsstreits hat die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 11. Januar 2023 mitgeteilt, dass der Kläger durch sie nicht mehr vertreten werde. Der unter Anordnung des persönlichen Erscheinens mit Postzustellungsurkunde vom 12. Januar 2023 persönlich geladene Kläger ist zum Verhandlungstermin am 22. Februar 2023 nicht erschienen, hat jedoch der Geschäftsstelle des Senates telefonisch erklärt, die Berufung zurücknehmen zu wollen, für eine erforderliche schriftliche Erklärung jedoch „kein Papier im Haus“ zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten (L 2 AL 29/19 – und S 4 AL 88/18 – SG Stralsund) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.