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Urteil

L 2 AL 8/16

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2021:0616.L2AL8.16.00
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Leitsätze
1. Nach § 122 Abs. 1 S. 1 SGB 3 a. F. hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos zu melden.(Rn.41) 2. Die Wirkung einer Arbeitslosmeldung erlischt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB 3, wenn der Gemeldete nicht verfügbar und damit nicht arbeitslos ist. Das gilt bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, fehlenden Eigenbemühungen und krankheitsbedingter Nichtverfügbarkeit.(Rn.42) 3. Aus gesundheitlichen Gründen ist nicht verfügbar, wer eine 15-stündige versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausüben kann.(Rn.43) 4. Die fehlende Arbeitslosmeldung kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.(Rn.45)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Dezember 2015 aufgehoben, soweit die Beklagte darin verurteilt wurde, der Klägerin Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 4. Februar 2001 bis 1. April 2001 und ab 19. August 2002 bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer zu gewähren und die Klage insoweit abgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Dezember 2015 aufgehoben, soweit die Beigeladene zu 1. darin verurteilt wurde, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. November 2015 der Klägerin Krankengeld für den Zeitraum vom 2. April 2001 bis 18. August 2002 nach dem SGB V zu gewähren und die Klage insoweit abgewiesen. 3. Außergerichtliche Kosten haben die Beklagte und die Beigeladenen der Klägerin nicht zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 122 Abs. 1 S. 1 SGB 3 a. F. hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos zu melden.(Rn.41) 2. Die Wirkung einer Arbeitslosmeldung erlischt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB 3, wenn der Gemeldete nicht verfügbar und damit nicht arbeitslos ist. Das gilt bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, fehlenden Eigenbemühungen und krankheitsbedingter Nichtverfügbarkeit.(Rn.42) 3. Aus gesundheitlichen Gründen ist nicht verfügbar, wer eine 15-stündige versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausüben kann.(Rn.43) 4. Die fehlende Arbeitslosmeldung kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.(Rn.45) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Dezember 2015 aufgehoben, soweit die Beklagte darin verurteilt wurde, der Klägerin Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 4. Februar 2001 bis 1. April 2001 und ab 19. August 2002 bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer zu gewähren und die Klage insoweit abgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Dezember 2015 aufgehoben, soweit die Beigeladene zu 1. darin verurteilt wurde, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. November 2015 der Klägerin Krankengeld für den Zeitraum vom 2. April 2001 bis 18. August 2002 nach dem SGB V zu gewähren und die Klage insoweit abgewiesen. 3. Außergerichtliche Kosten haben die Beklagte und die Beigeladenen der Klägerin nicht zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sind zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der die Klägerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 4. Februar 2001 begehrt, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 ist rechtmäßig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld ab 4. Februar 2001. Gemäß § 118 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Dezember 1997 haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den hier streitigen Zeitraum nicht vor. Dahingestellt kann daher bleiben, ob infolge des Anerkenntnisses der Beigeladenen zu 2) zur Zahlung von Verletztengeld in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 der Anspruch auf Arbeitslosengeld rückwirkend für den Zeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F ruhte und eine Minderung der Anspruchsdauer für den Zeitraum nicht stattgefunden hat (strittig für den Fall, wenn die Leistung wie hier nicht an den Berechtigten ausgezahlt, sondern zur Befriedigung eines Erstattungsanspruchs verrechnet wurde, siehe dazu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2018 – L 9 AL 298/15 –, juris Rn. 62 ff.- m.w.N.). Es fehlt vorliegend jedenfalls an einer persönlichen Arbeitslosmeldung mit Wirkung für die Zeit ab 16. Dezember 2000. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach dem 15. Dezember 2000 bei der Beklagten vorgesprochen und sich damit arbeitslos gemeldet hat, gibt es nicht. Gemäß § 122 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. hat sich der Arbeitslose aber (grundsätzlich) persönlich bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Die persönliche Arbeitslosmeldung ist eine konstitutive Voraussetzung des Leistungsanspruchs und eine Tatsachenerklärung über den Eintritt der Arbeitslosigkeit (BSG Urteil vom 14. Dezember 1995 - 11 RAr 75/95, juris Rn. 17). Die Wirkung ihrer am 21. August 1999 erfolgten Arbeitslosmeldung war nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erloschen, weil die Klägerin zwischenzeitlich mehr als sechs Wochen – und zwar während ihrer erneuten Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 15. August 2000 bis 15. Dezember 2000 - nicht verfügbar und damit nicht mehr arbeitslos gewesen war. Die Frage, wann die Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, ist nach Maßgabe des § 119 SGB III a.F. zu beantworten. Das bedeutet, dass nicht nur die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 SGB III die Arbeitslosigkeit unterbricht, sondern auch die fehlenden Eigenbemühungen oder die fehlende Verfügbarkeit. Die Klägerin war während des Zeitraumes 15. August 2000 bis 15. Dezember 2000 zumindest objektiv nicht verfügbar, weil sie nicht den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gestanden hat. Verfügbar ist nach § 119 Abs. 5 SGB III, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf (Nr. 1), Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr. 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3) und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr. 4). Die Klägerin war aus gesundheitlichen Gründen nicht verfügbar, sie konnte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes in dem Zeitraum nicht ausüben. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den medizinischen Unterlagen, insbesondere den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und dem Befundbericht des D-Arztes Dipl.-Med. G. R. vom 9. Mai 2001. Eine Fiktion der Arbeitsfähigkeit im Sinne der objektiven Verfügbarkeit kam mangels Anwendbarkeit der Nahtlosigkeitsregelung gem. § 125 SGB III a.F. im Zeitraum 15. August 2000 bis 15. Dezember 2000 nicht in Betracht. Die Klägerin hatte lediglich Anspruch auf „reguläres“ Arbeitslosengeld gem. §§ ff. 118 SGB III. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III als besondere Form von Arbeitslosengeld bestand dem Grunde nach für den Zeitraum hingegen nicht. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat nämlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit iS der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Eine mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit der Klägerin lag im Zeitraum 15. August 2000 bis 15. Dezember 2000 nicht vor. Der Rentenversicherungsträger hatte den Antrag der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit bereits im Jahre 1999 abgelehnt und die Klägerin als vollschichtig berufs- und erwerbsfähig angesehen. Das Sozialgericht Stralsund hatte die anschließende Klage auf Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit am 9. Januar 2001 abgewiesen (Az. S 2 RA 63/99) und das LSG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 12. Februar 2003 unter Auswertung weiterer Befundberichte die Berufung zurückgewiesen (Az. L 4 RA 15/01). Vorliegend geht die Klägerin nach ihrem Vorbringen selbst nicht von einer Leistungsminderung nach § 125 SGB III in diesem Zeitraum aus. Soweit die Klägerin darauf verweist, sie sei telefonisch von der Beklagten falsch beraten worden, indem ihr mitgeteilt worden sei, dass eine neuerliche persönliche Arbeitslosmeldung nicht erforderlich sei, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die fehlende persönliche Arbeitslosmeldung der Klägerin ist für die Zeit ab 4. Februar 2001 nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzbar (fingierbar). Die Klägerin hätte sich nach Ende der Arbeitsunfähigkeit erneut persönlich arbeitslos melden müssen, um eine Restanspruchsdauer nach dem 3. Februar 2001 auszuschöpfen. Die Arbeitslosmeldung stellt eine Tatsachenerklärung dar, mit welcher gegenüber der Agentur für Arbeit die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit angezeigt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kann eine Begebenheit tatsächlicher Art, wie die nicht rechtzeitige Arbeitslosmeldung, nicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden. Die Ersetzung von tatsächlichen Gegebenheiten oder Umständen aus der Sphäre des Arbeitslosen ist regelmäßig ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 15/05 R –, Rn. 19, juris). Dementsprechend ist es auch nicht möglich, die Arbeitslosmeldung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu fingieren. Ob die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld vorlangen, kann vorliegend dahinstehen. Ob die Klägerin tatsächlich jedoch für die Zeit ab 4. Februar 2001 (objektiv) verfügbar iSd. § 119 SGB III a.F. gewesen war, ist zweifelhaft, da sie jedenfalls für den Zeitraum ab 19. Februar 2001 wiederum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (arbeitsunfallunabhängig) bei der Beklagten bis 17. Juni 2003 einreichte. Die Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der die Klägerin die Bewilligung von Krankengeld die Zeit ab 2. April 2001 begehrt, ist ebenfalls unbegründet. Der Bescheid der Beigeladenen zu 1) vom 4. November 2015 ist rechtmäßig. Unabhängig von der Frage, ob eine Verurteilung der Beigeladenen zu 1) in diesem Umfang nach § 75 Abs. 5 SGG überhaupt im konkreten Fall zulässig war, hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Krankengeld. Zum Zeitpunkt der Entstehung eines etwaigen Krankengeldanspruchs war die Klägerin familien- (§ 10 SGB V) und damit nicht mit einem Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 2 Ziff. 1 SGB V) versichert. Ob die weiteren Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch (Arbeitsunfähigkeit, lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gem. § 46 SGB V, kein Ruhen nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V; Vorliegen der Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 SGB V) vorliegen, kann deshalb dahingestellt bleiben. Das Urteil des Sozialgerichts war deshalb hinsichtlich der Leistungsverpflichtungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) aufzuheben. Die Klägerin hat keine Berufung eingelegt, so dass die Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung von Arbeitslosengeld für Zeitraum vom 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 im Urteil vom 9. Dezember 2015 rechtskräftig geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG). Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG ab. Im Streit steht die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeiträume vom 4. Februar 2001 bis 1. April 2001 und vom 19. August 2002 bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer sowie die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 2. April 2001 bis 18. August 2002. Streitig ist insbesondere, welche Rechtsfolgen für den Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab 4. Februar 2001 aufgrund des für den Zeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 zuerkannten Anspruchs auf Verletztengeld entstehen. Die im Jahre 1944 geborene Klägerin ist gelernte Wirtschaftskauffrau und hatte zuletzt von Dezember 1992 bis März 1994 als Sachbearbeiterin/Gruppenleiterin Abrechnung für ein Energieunternehmen gearbeitet. Sie erlitt während dieser Tätigkeit im Jahre 1993 einen Arbeitsunfall, nachdem sie auf dem Weg zum Telefon stolperte und sich eine Knöchelfraktur rechts zuzog. Nach Ende der Beschäftigung bezog die Klägerin ab April 1994 abwechselnd Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld. Ab 1. Dezember 1995 wurde der Klägerin zudem eine Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente und ab 1. Dezember 2000 eine Verletztenrente in Höhe von 30 v.H. durch die Beigeladene zu 2. zuerkannt. Der Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit (seit 2001 „Erwerbsminderung“) im Jahre 1999 ab. Die daraufhin erhobene Klage wies das Sozialgericht Stralsund (Az. S 2 RA 63/99) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 9. Januar 2001 ab, weil eine Erwerbsminderung nicht festgestellt werden konnte. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern (Az. L 4 RA 15/01) wies die Berufung mit Urteil vom 12. Februar 2003 unter Auswertung weiterer Befundberichte zurück. Seit 1. Oktober 2004 bezieht die Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Klägerin bezog zunächst bis zum 14. März 1998 Arbeitslosengeld. Infolge ab 1. Februar 1998 bestehender Arbeitsunfähigkeit erhielt sie sodann Kranken- und Übergangsgeld. Nach Aussteuerung durch die Krankenkasse mit Ablauf des 31. Juli 1999 bewilligte ihr die Beklagte auf ihren Antrag vom 9. Juli 1999 für den 1. August 1999 sowie nach einer anschließenden medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mit Bezug von Verletztengeld auf ihren Antrag vom 21. August 1999 hin ab 24. August 1999 vorläufig Arbeitslosengeld mit einer Restbezugsdauer von 530 Tagen. Wegen erneuter Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 15. Februar 2000 bis einschließlich 31. März 2000 hob die Beklagte zunächst die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 29. März 2000 auf. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass nach Auskunft des Krankenversicherungsträgers kein erneuter Anspruch auf Krankgeld bestehe, zahlte die Beklagte das Arbeitslosengeld nahtlos ab dem 29. März 2000 weiter, gab ein Gutachten zur Prüfung der Leistungsfähigkeit in Auftrag und bewilligte mit Bescheid vom 3. Mai 2000 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. Juli 2000 und 28. August 2000 vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 1. April 2000 für die Dauer von noch 309 Tagen. Auch im Rahmen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vom 15. August bis 15. Dezember 2000 erfolgte eine durchgehende Zahlung des Arbeitslosengeldes. Anders als in der zunächst vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. H. vom 15. August 2000 war hierbei in den weiteren Bescheinigungen des Durchgangsarztes Dipl.-Med. G. R. ab 18. August 2000 das Feld „Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen, Berufskrankheit“ angekreuzt. In einem Befundbericht vom 9. Mai 2001 bestätigte er, dass die Klägerin zumindest ab 13. September 2000 an belastungsabhängigen Beschwerden und Schmerzen als Unfallfolge litt. Nachdem das nach Aktenlage eingeholte arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 25. September 2000 aufgrund einer fehlenden ärztlichen Schweigepflichtsentbindungserklärung allein mit dem Hinweis auf ein laufendes Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Stralsund (entgegen eines früheren auf den 15. September 1999 datierten Gutachtens, das auf einer körperlichen Untersuchung der Klägerin basierte und zu dem Ergebnis kam, dass auch wegen des abgelehnten Rentenwiderspruchsverfahrens nicht von einer Leistungsminderung nach § 125 SGB III ausgegangen werden könne) eine Leistungsminderung der Klägerin für voraussichtlich länger als sechs Monate bescheinigte, übersandte die Beklagte der Klägerin das neue Gutachten und teilte ihr mit Schreiben vom 05. Oktober 2000 mit, dass die Zahlung von Arbeitslosengeld auf der Grundlage des § 125 SGB III erfolge. Sie forderte die Klägerin zur Rentenantragsstellung auf, erklärte dieses Schreiben dann aber nach Hinweis der Klägerin auf ein bereits laufendes Rentenverfahren vor dem Sozialgericht mit Schreiben vom 1. November 2000 für gegenstandslos. Mit Schreiben vom 27. November 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitslosengeldanspruch voraussichtlich am 3. Februar 2001 ende, wogegen die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 Widerspruch erhob mit der Begründung, dass die ab 15. August 2000 bestehende Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1993 sei und der somit bestehende „ruhende Anspruch auf Verletztengeld“ zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld führe. Zwischenzeitlich hatte sich die Klägerin am 22. Dezember 2000 telefonisch bei der Beklagten gemeldet und die seit 16. Dezember 2000 wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit angezeigt. Ihr wurde seitens der Beklagten mitgeteilt, dass wegen des laufenden Leistungsbezuges ein Weiterbewilligungsantrag nicht erforderlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Mitteilung vom 27. November 2000 als unzulässig zurück, da dieser sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte. Zudem seien die ursprünglichen Bewilligungsbescheide, in denen die Anspruchsdauer geregelt worden sei, bindend geworden. Gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III mindere sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden sei. Da die Klägerin trotz ihrer Erkrankung laufend Arbeitslosengeld erhalte, trete eine Minderung des ursprünglichen Anspruchs ein. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin keine Klage, sondern wandte sich mit einem als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ überschriebenen Schreiben vom 15. Januar 2001 an den Direktor des Arbeitsamtes A-Stadt sowie mit einem als „Fachaufsichtsbeschwerde“ bezeichneten Schreiben vom 14. Januar 2001 an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und bat um Überprüfung des ihrer Auffassung nach nicht zutreffenden Beendigungstermins bezüglich der Arbeitslosengeldzahlung bis zum 3. Februar 2001, da sie bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen keinesfalls den Verbrauch ihres Arbeitslosengeldanspruchs weiter zulassen müsse, weil ihr ab der siebten Woche Leistungen der Krankenkasse, nämlich Verletztengeld, zustehe. Auf eine Anfrage der Klägerin vom 16. Januar 2001 zum Bearbeitungsstand einer möglichen Verletztengeldzahlung führte der beigeladene Krankenversicherungsträger in einem Schreiben vom 22. Februar 2001 aus, dass wiederholt versucht worden sei, eine Klärung mit der Beklagten zu erreichen, welche aber bisher keine Mitteilung über die Aufhebung der Leistungen während des Zeitraumes der Arbeitsunfähigkeit zur Verfügung gestellt habe. Es liege dort angeblich ein Gutachten vor, welches einen Anspruch nach § 125 SGB III begründe. Die Klägerin werde gebeten, sich direkt an die Beklagte und die zuständige Berufsgenossenschaft zu wenden, von welcher im Übrigen auch kein Zahlungsauftrag vorliege. Daraufhin hat die Klägerin am 27. Februar 2001 bei der beigeladenen Berufsgenossenschaft angefragt, weshalb der Krankenkasse ein Zahlungsauftrag nicht erteilt worden sei. Die Beigeladene zu 2) teilte hierzu mit Schreiben vom 14. März 2001 mit, dass aufgrund einer Generalvereinbarung zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich die zuständige Krankenkasse mit der Prüfung der konkreten Anspruchsvoraussetzungen und mit der Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes beauftragt worden sei. Die Berufsgenossenschaft müsse keinen besonderen Zahlungsauftrag erteilen. Grundsätzlich erhielten Bezieher von Arbeitslosengeld während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit Kranken- und auch Verletztengeld in Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Diese Leistungen ruhten indessen, soweit und solange das zuständige Arbeitsamt Arbeitslosengeld weitergewähre, da diese Leistung in voller Höhe auf den grundsätzlich gegebenen Anspruch auf Kranken- bzw. Verletztengeld angerechnet werde. Da im Falle der Klägerin das Arbeitsamt für den gesamten Zeitraum Arbeitslosengeld weitergezahlt habe, habe für die Berufsgenossenschaft keine Veranlassung oder gar Möglichkeit bestanden, tätig zu werden. Soweit das Arbeitsamt seine Leistungspflicht anerkenne, sei die Berufsgenossenschaft an diese Feststellung ohne Weiteres gebunden. Für den Zeitraum ab 19. Februar 2001 reichte die Klägerin wiederum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (arbeitsunfallunabhängig) bei der Beklagten bis 17. Juni 2003 ein. Nachdem der Klägerin im Juli 2003 durch die Beklagte telefonisch mitgeteilt worden war, dort ab 19. Februar 2001 nicht mehr geführt worden zu sein, teilte die Klägerin mit Schreiben von 31. Juli 2003 mit, dass sie ihre Arbeitslosmeldung weiter aufrechterhalte, da sie bis einschließlich 18. Februar 2001 bei der Beklagten ordnungsgemäß erfasst worden sei und auch ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen umgehend vorgelegt habe. Im weiteren Verlauf führte die Klägerin Rechtsstreitigkeiten wegen Meldung der Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger (SG Stralsund zum Az. S 4 AL 44/04, LSG MV zum Az. L 2 AL 35/05) und wegen Untätigkeit der Beklagten zur Änderung des Bewilligungszeitraumes für Arbeitslosengeld (SG Stralsund zum Az. S 13 AL 24/08, LSG MV zum Az. L 2 AL 44/10) bis schließlich das Landessozialgericht MV mit Urteil vom 17. September 2013 (L 2 AL 44/10) die Beklagte verurteilte, über den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Neufeststellung des Anspruchszeitraums im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 15. August 2000 zu entscheiden. Die Klägerin habe bereits mit ihrem Schreiben vom 15. Januar 2001 an den Direktor des Arbeitsamtes A-Stadt um Überprüfung des ihrer Auffassung nach nicht zutreffenden Beendigungstermins bezüglich der Arbeitslosengeldzahlung zum 3. Februar 2001 gebeten und zur Begründung ausgeführt, dass sie bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nach 6 Wochen nicht den Verbrauch ihres Arbeitslosengeldanspruchs weiter zulassen müsse, weil ihr ab der 7. Woche Leistungen der Krankenkasse zustünden. Des Weiteren habe sie auch mit ihrem Schriftsatz vom 21. September 2004 an das SG Stralsund im Verfahren S 4 AL 44/04 unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie letztlich von der Beklagten den Erlass eines Aufhebungsbescheides wegen eines ihr zustehenden Anspruchs auf Verletztengeld im Hinblick auf die ab dem 15. August 2000 bestehende Arbeitsunfähigkeit und die Verlängerung ihres Arbeitslosengeldanspruchs über den 3. Februar 2001 hinaus begehre. In Umsetzung des Urteils lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2014 den Antrag vom 15. Januar 2001 auf Überprüfung des Beendigungstermins bezüglich der Arbeitslosengeldzahlung vom 3. Februar 2001 und den Antrag vom 21. September 2004 auf Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Neufestsetzung des Anspruchszeitraumes im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. August 2000 ab. Die Leistungsbewilligung sei bei einer über sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht aufzuheben, sofern die Bewilligung des Arbeitslosengeldes unter den Voraussetzungen des § 125 SGB III a.F. erfolge. Eine Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X liege nicht vor. Verletztengeld sei nicht zuerkannt worden und damit sei kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches nach § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III a.F. eingetreten. Ein Verzicht auf die Arbeitslosengeldleistung sei nach ihrer Erbringung nicht mehr möglich. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 11. Mai 2014 und erklärte, dass die Begründung des Ablehnungsbescheides fehlerhaft sei. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei anzuwenden. Der letzte Bewilligungsbescheid vom 3. Mai 2000 enthalte keinen Hinweis darauf, dass eine Bewilligung nach den Voraussetzungen des § 125 SGB III a.F. erfolgt sei und sei damit nach den Regelvorschriften §§ 117-119 SGB III a.F. erlassen worden. Aus den erlassenen Bewilligungsbescheiden gehe zwar die Art der Leistung, Höhe und Dauer hervor, jedoch nicht die angewendeten Vorschriften. Erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie nicht mehr iSv. § 118 SGB III arbeitslos sei. Einen Verwaltungsakt stelle diese Regelung jedoch nicht dar. Damit sei mit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab 15. August 2000 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten und der Bescheid nach Ende der 6-wöchigen Leistungsfortzahlung mit Wirkung zum 26. September 2000 aufzuheben sowie die Arbeitslosengeldzahlung einzustellen. Im Ärztlichen Gutachten aufgrund der Untersuchung vom 15. September 1999 sei noch von keiner Leistungsunfähigkeit nach § 125 SGB III ausgegangen worden. Wegen eines Erysipels sei die Klägerin ab 15. August 2000 von Dr. H. arbeitsunfähig geschrieben worden. Diese Erkrankung habe in keinem Zusammenhang mit der Krankheit gestanden, die zur Aussteuerung durch die Krankenkasse geführt habe. Nach Überweisung an den D-Arzt Dipl. med. R. habe dieser die Erkrankung bestätigt und mit der Erstbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich auf eine Wiedererkrankung an den Folgen des 1993 erlittenen Arbeitsunfalls zurückgeführt und dies in den der Beklagten umgehend übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entsprechend gekennzeichnet. Der Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld werde durch die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III nicht eingeschränkt und Verletztengeld werde nach § 46 SGB VII von dem Tag an gezahlt, ab dem Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt werde. Nach dieser Vorschrift sei ihr der Anspruch gesetzlich zuerkannt. Einer förmlichen Bewilligung des Verletztengeldes bedürfe es dafür nicht. Eine Aufhebung der Bewilligungen – wie zuvor beim Krankengeldanspruch – sei jedoch nicht erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass zur Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III a.F. zunächst eine vorläufige Leistungsbewilligung erfolgt sei, um ein amtsärztliches Gutachten einzuleiten. Das Verfahren zur Erwerbsunfähigkeitsrente sei aufgrund von Widerspruch und Klage noch nicht abgeschlossen gewesen. Deshalb sei mit Bescheid vom 3. Mai 2000 Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. April 2000 bis 3. Februar 2001 für 309 Tage bewilligt worden und dies stelle einen Verwaltungsakt dar. Mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 25. September 2000 habe sich die Leistungsminderung dann bestätigt. Einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X iVm. § 330 Abs. 3 SGB III habe die Klägerin nicht, da ab 15. August 2000 keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Aufgrund der Bewilligung unter Zugrundelegung der Nahtlosigkeitsregelung komme eine Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III n.F. nicht in Betracht. Der Klägerin sei schon zuvor länger andauernde Leistungsunfähigkeit attestiert worden. Verletztengeld sei der Klägerin bisher nicht zuerkannt worden. Die Klägerin hat am 1. Juli 2014 beim Sozialgericht Stralsund Klage erhoben. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass die zu bescheidenden Vorgänge ca. 14 Jahre zurückliegen würden. Der Klägerin werde seit fast 10 Jahren aufgrund der Versäumnisse der Beklagten eine zu geringe Altersrente gezahlt. Die Korrektur ihres Versicherungsverlaufs sei entscheidend für das laufende Klageverfahren gegen den Rentenversicherungsträger (S 2 R 159/14 WA). Da die Beklagte mit der Weigerung der Bescheidung und dem jetzt vorliegenden Bescheid rechtsfehlerhaft gehandelt habe, sei die Klägerin aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, wie sie ohne die fehlende oder fehlerhafte Handlung der Behörde gestanden hätte. Die Beklagte habe ihr gegenüber eine Beratungspflicht gehabt, auf welcher Anspruchsgrundlage sie Arbeitslosengeld bewilligt habe. Eine Leistungsminderung iSv. § 125 SGB III habe indes nicht vorgelegen. Die Anwendung des § 125 SGB III sei nicht nachvollziehbar und die Klägerin dadurch benachteiligt worden. Das Gutachten vom 25. September 2000 sei fehlerhaft, da die Grundlagen für ein Gutachten nach Aktenlage gefehlt hätten. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 3. Mai 2000 der Klägerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Durch die Weigerung, den Bewilligungsbescheid vom 3. Mai 2000 aufzuheben, habe die Beklagte die Krankenkasse daran gehindert, der Klägerin das vorrangige Verletztengeld zu zahlen (Verbot der Doppelversorgung). Der Änderungsbescheid vom 26. Juli 2000 (Änderung des Arbeitslosengeldes ab 22. Juni 2000) und der Änderungsbescheid vom 28. August 2000 (Änderung des Arbeitslosengeldes ab 1. August 2000) hätten keine Hinweise auf eine Vorläufigkeit enthalten. Sie habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse und an die Beklagte gesandt und sei ihrer Pflicht zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit nachgekommen. Gleichzeitig habe sie einen Antrag auf Leistungseinstellung des Arbeitslosengeldes sowie auf Leistungsbewilligung des Verletztengeldes gestellt. Das Sozialgericht Stralsund hat nach einem Hinweis im September 2015 mit Beschlüssen vom 18. September 2015 die Krankenkasse K. (Beigeladene zu 1) und die Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft (Beigeladene zu 2) zu dem Verfahren beigeladen. Auf den Inhalt der Beschlüsse wird verwiesen. Mit richterlicher Verfügung vom 18. September 2015 hat das Gericht die Beigeladenen jeweils aufgefordert, gegenüber der Klägerin einen Bescheid über die Gewährung von Krankengeld im Zeitraum ab 19. Februar 2001 bzw. Verletztengeld im Zeitraum vom 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 zu erlassen. Die Beigeladene zu 2) hatte zunächst erklärt, dass weder die Arbeitsunfähigkeit noch der Grund dafür sich schlüssig ihren Unterlagen entnehmen lasse. Eine Prüfung sei damals nicht vorgenommen worden, da bekannt gewesen sei, dass die Klägerin im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestanden habe und eine Zahlung daher ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Nach erneuter Prüfung des Anspruchs hat die Beigeladene zu 2) dann in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 den Anspruch der Klägerin auf Verletztengeld für den Zeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 in Höhe des seinerzeit erbrachten Arbeitslosengeldes anerkannt. Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen und im Übrigen beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 28. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2014 die Beklagte zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 3. Mai 2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. August 2000 mittels Vornahme eines Verwaltungsaktes (Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X i.V.m. §§ 126 Abs. 1 und 142 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F.) mit Wirkung vom 15. August 2000 plus 6 Wochen (§ 126 SGB III a.F.) wegen bestehendem Anspruch der Klägerin auf Verletztengeld nach § 48 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (Leistungen des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers) aufzuheben und mittels Vornahme eines Verwaltungsaktes die Bewilligung von Arbeitslosengeldzahlung an die Klägerin mit Wirkung vom 16. Dezember 2000 für die restliche Anspruchsdauer zu bescheiden und dabei den Anspruchszeitraum nach dem 15. Dezember 2000 neu festzulegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Gehe man davon aus, dass der Klägerin die Leistungen Verletztengeld für den Zeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 und Krankengeld für den Zeitraum 19. Februar 2001 bis 18. August 2002 nach den gesetzlichen Regelungen nicht nur bewilligt, sondern auch tatsächlich ausgezahlt würden, hätte die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 16. Dezember 2000 bis 18. Februar 2001 und ab 19. August 2002 bis zur Erschöpfung am 16. August 2003. Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld fehle es jedoch an einer Arbeitslosmeldung, die nicht fingiert werden könne. Der Beklagten stehe nach Bewilligung von Verletztengeld jedoch ein Erstattungsanspruch gem. § 103 SGB X zu, welcher vom Träger zu erfüllen sei und für den dann die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X anzuwenden wäre. Eine Aufhebung nach § 48 SGB X käme deshalb nicht in Betracht. Würden Leistungen zur Befriedigung von Ersatzansprüchen einbehalten, sei die Leistung nicht zuerkannt (BSG, Urt. v. 20. September 2001, B 11 AL 35/01 R) und der Anspruch ruhe nicht. Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht bestünde. Die Klägerin habe am 19. Februar 2001 nicht über einen Versicherungsschutz mit Krankengeldberechtigung verfügt, da sie zu dem Zeitpunkt familienversichert (§ 10 SGB V) gewesen sei. Darüber hinaus lägen der Beigeladenen zu 1) keine Daten oder sonstige Unterlagen mehr über eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ab 19. Februar 2001 vor. Nachdem die Klägerin über keinen Versicherungsschutz mit Krankengeldberechtigung verfügt habe, hätten Daten zu einer ggf. attestierten Arbeitsunfähigkeit von der Beigeladenen nicht gespeichert werden dürfen. Allein aus den in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die eine Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos dokumentieren (beispielsweise Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis 9. März 2001 und dann wieder am 12. März 2001, nach dem 23. April 2001 sei die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erst wieder am 9. Juli 2001 dokumentiert), sei noch nicht auf einen Krankengeldanspruch zu schließen. Beurteilungsmaßstab seien die Anforderungskriterien für Arbeitslose, d.h. leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die in den Akten der Beklagten befindlichen Gutachten von 1999 und 2000 seien zu widersprüchlichen Ergebnissen gekommen und das Leistungsvermögen der Klägerin sei damit zum streitgegenständlichen Zeitraum sehr unterschiedlich beurteilt worden. Aus den vom Gericht übermittelten Unterlagen sei zu schließen, dass die Klägerin die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 SGB V für einen neuen Krankengeldanspruch nach Erreichen der Höchstbezugsdauer in der vorangegangenen Blockfrist nicht erfüllt habe. Der Dreijahreszeitraum sei vom 1. Februar 1998 bis 31. Januar 2001 gegangen. Es wären weitere Ermittlungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand der Klägerin nach Ablauf des Krankengeldanspruchs am 1. August 1999 anzustellen. Auf Veranlassung des Sozialgerichts erließ die Beigeladene zu 1) sodann (erstmals) den Bescheid vom 4. November 2015 und lehnte einen Krankengeldanspruch der Klägerin für den Zeitraum ab 19. Februar 2001 ab, gegen den die Klägerin zugleich mit Schreiben vom 7. November 2005 Widerspruch erhob. Ein Widerspruchsbescheid erging nicht. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2015 die beigeladene Krankenkasse verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 2. April 2001 bis 18. August 2002 Krankengeld nach dem SGB V zu gewähren und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2014 verpflichtet, die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III gemäß Bescheid vom 3. Mai 2000 in der Fassung des Bescheides vom 28. August 2000 für den Zeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 wegen Ruhens aufzuheben und der Klägerin Arbeitslosengeld nach dem SGB III im Wege der Neufeststellung ihres Anspruchs für den Zeitraum vom 4. Februar 2001 bis 1. April 2001 und ab 19. August 2002 bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klägerin zunächst einen Anspruch auf Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X für den Zeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 und Neufeststellung nach dem 3. Februar 2001 gem. § 117 SGB III a.F. habe. Aufgrund der Zuerkennung des Verletztengeldes ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Bezugszeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000, sodass die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes um die Tage des Verletztengeldbezuges (78 Tage) erhalten bleibe. Dieser in Bezug auf den Erlass des Bewilligungsbescheides vom 3. Mai 2000 nachträglichen Rechtsänderung zugunsten der Klägerin müsse durch eine Aufhebung desselben Rechnung getragen werden. Aufgrund der zwischenzeitlichen, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen betreffenden, Verletztengeldzuerkennung wäre zwar grundsätzlich die Wirkung der Arbeitslosmeldung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. erloschen. Diese sei jedoch entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingierbar, jedenfalls in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen sich der Arbeitslose telefonisch bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet habe. Die entscheidende Pflichtwidrigkeit sei im vorliegenden Falle in dem Unterlassen der Beigeladenen zu sehen, trotz Erfüllung aller Tatbestandsvoraussetzungen zum gegebenen Zeitpunkt den Verletztengeldanspruch der Klägerin im Zeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 nicht erfüllt zu haben. Das Fehlverhalten der Beigeladenen sei der Beklagten zurechenbar. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Krankengeld im Rahmen der Höchstdauer. Durch die Fiktion des Arbeitslosengeldbezuges sei die Klägerin mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Es sei trotz der vorhandenen teilweise lückenhaften Bescheinigungen davon auszugehen, dass die Klägerin die in den Verwaltungsakten der Beklagten fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lückenlos eingereicht habe. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V hätten vorgelegen. Die Klägerin sei in einem Sechs-Monats-Zeitraum (vom 1. August 1999 bis 18. Februar 2001), der nicht zusammenhängend verlaufen müsse, nicht arbeitsunfähig gewesen und habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Im Anschluss habe die Klägerin weiter einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gegen die Beklagte nach § 125 SGB III a.F. für den Zeitraum 19. August 2002 bis 8. September 2002 gehabt. Auch hier sei die fehlende Arbeitslosmeldung fingierbar. Die im Rahmen des § 125 SGB III anzustellende Prognose lasse sich bezogen auf das Datum des 19. August 2002 mit Blick auf die bis dahin bereits seit Februar 2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit und das seinerzeit noch laufende Berufungsverfahren vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Frage der Erwerbsfähigkeit (Az. L 4 RA 15/01) bejahen. Denn erst nach positiver Feststellung des Leistungsfalls der Rentenversicherung entfalle die Sperrwirkung des § 125 SGB III. Die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines neu entstandenen Leistungsanspruchs komme hingegen nicht in Betracht. Der vereitelte Leistungsanspruch der Klägerin beinhalte ab dem 19. August 2002 noch 21 Resttage Anspruchsdauer. Es sei nicht sachgerecht, mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen neuen Leistungsanspruch zu fingieren. Der Nachzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestehe mithin für die Zeiträume vom 4. Februar 2001 bis 1. April 2001 und vom 19. August 2002 bis 8. September 2002. Gegen das ihr am 29. Januar 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. Februar 2016 und gegen das ihr am 28. Januar 2016 zugestellte Urteil hat die Beigeladene zu 1) am 17. Februar 2016 Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor, dass zwar die Ausschlussfrist nach § 147 Abs. 2 SGB III a.F. am 24. August 1999 entstanden und erst am 25. August 2003 abgelaufen gewesen sei. Die Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. sei jedoch nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingierbar gewesen. Auch eine Pflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor. Zudem habe die Beklagte alle Ansprüche der Klägerin erfüllt. Eine Aufhebungsentscheidung allein wegen des vermeintlichen Bestehens eines Anspruchs auf Verletztengeld wäre rechtswidrig gewesen. Die Beklagte habe damit der Klägerin bis zum 3. Februar 2001 rechtmäßig Arbeitslosengeld gezahlt und der Anspruch sei erschöpft gewesen. Die Zahlung von Arbeitslosengeld darüber hinaus sei schon keine zulässige Amtshandlung gewesen. Soweit die Beklagte verpflichtet worden sei, die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 wegen Ruhens aufzuheben, sei nicht die Beklagte, sondern die Klägerin beschwert. Diese hätte dann das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum zu erstatten. Da diese Regelung des Urteils nicht den gleichen prozessualen Anspruch wie die Hauptberufung der Beklagten betreffe, sei eine Anschlussberufung nicht mehr möglich. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Dezember 2015 aufzuheben, soweit die Beklagte durch dieses verpflichtet wurde, der Klägerin Arbeitslosengeld für den Zeitraum 4. Februar 2001 bis 1. April 2001 und ab 19. August 2002 bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer zu gewähren. Die Beigeladene zu 1) trägt ebenfalls vor, dass die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht vorliegen würden. Weder die Beklagte noch die Beigeladene zu 1) hätten eine Pflichtwidrigkeit begangen. Wenn zu einer unfallunabhängigen Krankheit, die Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, eine unfallabhängige Krankheit hinzutrete, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit begründe, so löse dieser Hinzutritt keine selbständigen rechtlichen Folgen wie einen Verletztengeldanspruch aus (BSG vom 26. März 1980 – 2 RU 105/79). Die Klägerin sei zwar aufgrund der ärztlichen Feststellung vom 25. September 2000 (Ärztliches Gutachten der Arbeitsamtsärztin) arbeitsunfähig gewesen, der Krankengeldanspruch sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits erschöpft gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit allein aufgrund der Arbeitsunfallfolgen hätte darüber hinaus nicht vorgelegen. Die hinzugetretene Krankheit teile nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V das Schicksal der Ersterkrankung. Auf die Tatsache, dass nach dem Attest des Dipl.-Med. R. vom 9. Mai 2001 die Arbeitsunfähigkeit vom 15. August 2000 bis 15. Dezember 2000 überwiegend als Unfallfolge zu sehen sei, komme es nicht an. Die Klägerin sei dann ab 19. Februar 2001 zwar wieder arbeitsunfähig geschrieben worden. Ob wirklich Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, werde bezweifelt. Der rechtliche Maßstab habe sich geändert, es sei nicht mehr auf die konkreten Verhältnisse der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Die Klägerin habe noch ein gewisses Restleistungsvermögen gehabt. Selbst wenn man von einer Fortzahlung des Arbeitslosengeldes bis 1. April 2001 ausgehen würde, hätte die Klägerin aufgrund der lückenhaften Feststellung höchstens einen Anspruch auf Krankengeld vom 2. April 2001 bis 23. April 2001 gehabt. Die Beigeladene zu 1) beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Dezember 2015 aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten als unzulässig und als unbegründet sowie die der Beigeladenen zu 1) als unbegründet zurückzuweisen und die Revision zuzulassen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Bundesagentur für Arbeit Kiel nicht beschwert sei. Der Widerspruchsbescheid sei vom Operativen Service der Agentur für Arbeit R. erstellt worden. Das Rubrum sei entsprechend zu ändern. Die Beklagte habe die Zahlung von Arbeitslosengeld gesetzeswidrig nicht unterbrochen und verhindert, dass der Klägerin das Verletztengeld als vorrangige Sozialleistung habe zufließen können. Dies stelle eine Pflichtverletzung dar. Darüber hinaus sei die Klägerin von der Beklagten telefonisch falsch beraten worden, indem ihr mitgeteilt worden sei, dass eine neuerliche persönliche Arbeitslosmeldung nicht erforderlich sei. Die Beklagte habe gegenüber der Beigeladenen zu 2) mit Schreiben vom 10. Februar 2016 einen Erstattungsanspruch in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes von 2.439,91 € für den Zeitraum 29. September 2000 bis 15. Dezember 2000 angemeldet und damit das Urteil des Sozialgerichts anerkannt. Die Beigeladene zu 1) könne aus der amtsärztlichen Einschätzung nicht eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum ab 15. August 2000 herleiten, zu der die Arbeitsunfähigkeit wegen Unfallfolgen hinzugetreten sei. Der Senat hat mit Schreiben vom 15. März 2016 darauf hingewiesen, dass Beklagte des vorliegenden Verfahrens die Bundesagentur für Arbeit mit Hauptsitz in Nürnberg sei. Die Vertretung im Rechtsstreit könne durch verschiedene Dienststellen erfolgen, ohne dass sich hierdurch etwas an der Beteiligteneigenschaft ändere. Die Einlegung der Berufung durch die Dienststelle in Kiel sei daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten zu den LSG-Verfahren L 2 AL 35/05 und L 2 AL 44/10 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.