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Urteil

L 14 AS 334/16

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 14. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Übernahme einer Heizkostennachforderung für eine aktuell nicht mehr bewohnte Wohnung kommt ausnahmsweise ua dann in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte eine Unterkunft aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers aufgegeben hat und er im gesamten Zeitraum zwischen der Entstehung der Aufwendungen und dem Auftreten des erhöhten Bedarfs (Fälligkeit der Nachforderung) ununterbrochen im Leistungsbezug nach dem SGB 2 stand. Allerdings ist hierfür eine Kostensenkungsaufforderung notwendig, die zur Senkung der Bruttokaltmiete aufgefordert hat und nicht - wie hier - nur zur Senkung unangemessener Heizkosten. (Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 4. März 2016 insoweit aufgehoben, als der Beklagte hierin verpflichtet wird, für Mai 2012 als Kosten der Unterkunft und Heizung auch den Nachforderungsbetrag aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2011 betreffend die Wohnung K-Str. zu bewilligen. Der Beklagte trägt 3/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Übernahme einer Heizkostennachforderung für eine aktuell nicht mehr bewohnte Wohnung kommt ausnahmsweise ua dann in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte eine Unterkunft aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers aufgegeben hat und er im gesamten Zeitraum zwischen der Entstehung der Aufwendungen und dem Auftreten des erhöhten Bedarfs (Fälligkeit der Nachforderung) ununterbrochen im Leistungsbezug nach dem SGB 2 stand. Allerdings ist hierfür eine Kostensenkungsaufforderung notwendig, die zur Senkung der Bruttokaltmiete aufgefordert hat und nicht - wie hier - nur zur Senkung unangemessener Heizkosten. (Rn.24) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 4. März 2016 insoweit aufgehoben, als der Beklagte hierin verpflichtet wird, für Mai 2012 als Kosten der Unterkunft und Heizung auch den Nachforderungsbetrag aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2011 betreffend die Wohnung K-Str. zu bewilligen. Der Beklagte trägt 3/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg, soweit das Sozialgericht den Beklagten auch zur Gewährung von 149,27 Euro für Mai 2012 aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 verurteilt hat. Die Kläger haben insoweit keinen Anspruch auf kopfteilige Übernahme der im Mai 2012 fällig gewordenen Nebenkostenforderung für ihre vormals bewohnte Wohnung. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Mai 2012 ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und in Verbindung mit den leistungsrechtlichen Vorschriften zur Anspruchsermittlung nach den §§ 19 ff. SGB II in Verbindung mit § 7 SGB II. Die erforderliche wesentliche Änderung zugunsten der Kläger ist hier jedoch nicht gegeben, weil sie keinen Anspruch auf anteilige Übernahme der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2011 haben. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Dieser Anspruch umfasst grundsätzlich die Aufwendungen für die aktuell tatsächlich genutzte Wohnung und zwar nicht nur hinsichtlich der laufenden, sondern eben auch der einmaligen Kosten für Unterkunft und Heizung, klassischerweise Nachforderungen aus der jährlichen Betriebs- und Heizkostennachforderung. Forderungen aus vormaligen Mietverhältnissen können nur Ansprüche begründen im Falle einer existenzsicherungsrelevanten Verknüpfung der Forderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf. Das Bundessozialgericht hat in inzwischen gefestigter Rechtsprechung verschiedene Konstellationen anerkannt, in denen ein Leistungsbezieher Ansprüche auf Aufwendungen für eine vormalig bewohnte Wohnung nach einem Umzug beanspruchen kann. Eine Fallgruppe stellen diejenigen Fälle dar, in denen im gesamten Zeitraum zwischen der Entstehung der Nachforderung und ihrer Fälligkeit ununterbrochen Hilfebedürftigkeit bestanden hat und vom Jobcenter zudem eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs erteilt worden ist (BSG, vom 30. März 2017 - B 14 AS 13/16 R). Hier haben die Kläger zwar durchgehend im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden, sind jedoch gerade ohne eine Zusicherung des Beklagten umgezogen. Mithin ist diese Fallgruppe nicht einschlägig. Allein ein durchgehender Leistungsbezug ist nicht hinreichend, da dann keine Verantwortlichkeit des Jobcenters für die vormals entstandenen Aufwendungen gegeben ist (vergl. insoweit auch Ausführungen in der Entscheidung des BSG vom 25 Juni 2015, B 14 AS 40/14 R). Die weitere Fallgruppe bilden die Fälle der sogenannten Kostensenkungsaufforderung. Gibt ein Leistungsberechtigter eine Wohnung aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers auf und stand der Leistungsberechtigte im gesamten Zeitraum zwischen der Entstehung der tatsächlichen Entstehung der Aufwendungen und dem Auftreten des erhöhten Bedarfs (Fälligkeit der Nachforderung) ununterbrochen im Leistungsbezug nach dem SGB II, so kommt die Übernahme einer Nebenkostennachforderung für eine aktuell nicht mehr bewohnte Wohnung als grundsicherungsrechtlicher Bedarf in Betracht. Denn in diesem Falle ist der Hilfebedürftige mit dem Wohnungswechsel nach Aufforderung durch den Beklagten einer ihm gesetzlich auferlegten Obliegenheit zur Reduzierung seiner nicht angemessenen Unterkunftskosten nachgekommen. Eine Verantwortlichkeit des Jobcenters ist dann aufgrund der erteilten Kostensenkungsaufforderung gegeben, weswegen eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf anzuerkennen ist (vgl. Urteil des BSG vom 13. Juli 2017, B 4 AS 12/16 R). Eine derartige Kostensenkungsaufforderung hat der Beklagte hier jedoch nicht ausgesprochen. Zu verlangen ist insoweit eine Aufforderung zur Senkung der Bruttokaltmiete, nicht lediglich eine – wie hier – eine Aufforderung zur Senkung der Heizkosten. Die Bruttokaltmiete der alten Wohnung der Kläger war – nach den Richtlinien des Beklagten – angemessen. Eine Kostensenkungsaufforderung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und ist folgerichtig auch nicht erfolgt. Unabhängig hiervon sind die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag auch aus gänzlich anderen, privaten Gründen umgezogen, nämlich aus dem Bedürfnis nach familiärer Unterstützung wegen Alleinerziehung. Eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung allein wegen der Aufforderung zur Senkung der Heizkosten ist nicht zu erkennen. Die Kläger hätten ihre Heizkosten auch anders als durch Umzug, etwa durch Änderung ihres Heizverhaltens senken können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 SGG sind nicht ersichtlich. Im Streit steht im Berufungsverfahren noch die Übernahme einer im Mai 2012 fälligen Heiz- und Betriebskostennachforderung für das Abrechnungsjahr 2011 für eine nicht mehr bewohnte Wohnung. Die Klägerin zu 1. bewohnte damals mit ihrem am 6. Januar 2010 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., eine 57,02 m² große Wohnung in der K-Str. in Straßburg. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörte bis zu dessen Auszug am 30. September 2011 auch der damalige Lebensgefährte der Klägerin, Herr R.. Die Grundmiete der Wohnung betrug 274,36 € zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 40,- € und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 152,- € monatlich. Im Rahmen der Übernahme einer Nachzahlung anlässlich der Betriebskostenabrechnung 2010 wurde die Klägerin am 10. Mai 2011 vom Rechtsvorgänger des Beklagten (nachfolgend nur: Beklagter) darüber belehrt, dass sie wegen ihrer unangemessen Heizkosten ihren Verbrauch ab sofort zu senken habe und ab dem nächsten Abrechnungszeitraum nur die angemessenen Heizkosten übernommen werden. Zum 1. Dezember 2011 zogen die Kläger ohne vorherige Zusicherung in eine 65,05 m² große Wohnung. Die Miete betrug 289,- € zzgl. 45,- € Betriebskosten 81,- € Heizkostenvorauszahlung monatlich (zuzüglich eines Abschlages für Wasser/Abwasser von 46,- € in den Monaten März, Mai und Juli). Mit Bescheid vom 14. Februar 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2012 monatliche Leistungen in Höhe von 866,- €, hiervon 297,36 € Kosten der Unterkunft (KdU). Dabei deckelte der Beklagte die Bruttokaltmiete auf den Wert der Bruttokaltmiete der alten Wohnung (statt 334,- € also 314,36 €). Hiergegen legten die Kläger am 10. März 2012 Widerspruch ein. Am 23. April 2012 reichten die Kläger beim Beklagten zwei Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2011 ein. Für die alte Wohnung ergab sich für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2011 ein Guthaben für Betriebskosten in Höhe von 37,01 € und eine Nachforderung für Heizkosten in Höhe von 256,24 €. Für die neue Wohnung wurde für Dezember 2011 ein Guthaben für Betriebskosten in Höhe von 0,69 € und eine Nachforderung für Heizkosten in Höhe von 238,52 € ausgewiesen, d.h. nachzuzahlen waren 237,83 €. Mit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern für Mai 2012 810,86 €. Zur Begründung führte der Beklagte aus, für die alte Wohnung würden keine Kosten übernommen. Die angemessenen Heizkosten für einen Dreipersonenhaushalt für 11 Monate betrügen 1.430,01 € nach dem Bundesheizkostenspiegel. Es seien bereits 1.502,20 € an die Kläger gezahlt worden. Es werde das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 37,09 € im Monat Mai 2012 bedarfsmindernd berücksichtigt. Für die neue Wohnung seien Heizkosten für Dezember 2011 in Höhe von 104,- € für einen Zweipersonenhaushalt nach dem Bundesheizkostenspiegel angemessen. Da bereits 81,- € durch das Jobcenter gezahlt worden seien, seien noch 23,- € zu übernehmen. Es erfolge eine Verrechnung mit dem Guthaben von 0,69 €. Nach Saldierung mit dem Guthaben von 37,09 € ergebe sich ein Guthaben für die Kläger in Höhe von 14,78 €. Da die Kläger den Teil über den angemessenen Kosten noch selbst tragen würden, ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von 4,89 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 wurde der Widerspruch der Kläger vom 10. März 2012 gegen den Bescheid vom 14. Februar 2012 nach Erlass des Änderungsbescheides vom 15. Mai 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Nachforderung für die alte Wohnung sei nicht übernahmefähig. Der Umzug sei nicht erforderlich gewesen. Sie habe nach dem Auszug des Lebensgefährten mitgeteilt, die Wohnung sei zu kalt und als Alleinerziehende wolle sie näher zu ihrer Familie ziehen. Eine Erforderlichkeit ergebe sich nicht aufgrund der Kostensenkungsaufforderung vom 10. Mai 2011, da sich diese ausschließlich auf die exorbitanten Heizkosten bezogen habe und damit kein Wohnungswechsel, sondern eine Änderung des Heizverhaltens herbeigeführt werden sollte. Das Bedürfnis nach familiärer Unterstützung im Falle der Alleinerziehung eines minderjährigen Kindes könne eine Umzugserforderlichkeit begründen. Hier habe sie sich allerdings um lediglich 1,36 km örtlich verändert. Bereits zuvor sei die Distanz zur Familie nicht so unüberbrückbar gewesen, dass dieser Umstand einen Umzug rechtfertigen würde. Zudem habe sie eine um über 40,- € höhere Bruttokaltmiete in Kauf genommen. Insoweit könne dahinstehen, ob die Wohnung in Anbetracht der verbrauchten Heizkosten tatsächlich kalt gewesen sei. Mit der am 3. Dezember 2012 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage haben die Kläger höhere Leistungen für den streitigen Zeitraum vom 11. März bis 31. August 2012 begehrt. Zur Begründung wurde vorgetragen, es bestehe ein höherer Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung. Zu Unrecht sei die Bruttokaltmiete gedeckelt worden, da die Richtlinien des Landkreises Uecker-Randow bereits nicht die Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept erfüllten. Zu Unrecht seien auch die Guthaben aus den Betriebskostenabrechnungen bedarfsmindernd berücksichtigt worden, da der Vermieter mit der Nachforderung verrechnet habe. Zu einer „Rückzahlung“ an die Kläger sei es mithin nicht gekommen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat an seiner Auffassung fest gehalten, dass eine Zusicherung weder erteilt noch hätte erteilt werden können, weil die Erforderlichkeit nicht gegeben sei. Die Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung hätten sich von 274,36 € auf 289,- € bzw. von 40,- € auf 45,- € erhöht. Soweit die Kläger die vollständige Übernahme der Nachzahlung für die alte Wohnung geltend machten, komme dies nicht in Betracht, weil bis zum 30. September 2013 auch der damalige Lebenspartner dort gewohnt habe. Übernahmefähig seien für die Monate von Januar bis September 2011 daher lediglich 2/3. Aufgrund der am 1. Mai 2011 erfolgten Belehrung zur Unangemessenheit der Heizkosten hätten die Kläger ihr Heizverhalten allerdings erst ab Juni 2011 ändern können, weswegen der Beklagte zur anteiligen Übernahme von Heizkosten derart bereit sei, dass von dem Betrag in Höhe von 159,39 € (Anteil der Kläger) ein Anteil von 72,45 € berücksichtigt werde. Das fiktive Guthaben von 37,01 € könne die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Tat mangels Realisierbarkeit nicht mindern. Eine weitere Übernahme von Kosten für die neue Wohnung scheide mangels Angemessenheit aus. Das fiktive Guthaben von 0,69 € könne allerdings nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Hieraus ergäben sich für Mai 2012 berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 478,81 € (laufende Kosten 305,36 € + 72,45 € + 11,- €). Eine Übernahme des fälligen Abschlags für Wasser/Abwasser werde wegen Erhöhung der Grundmiete und Betriebskosten mangels fehlender Zusicherung abgelehnt. Mit Urteil vom 4. März 2016 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung seiner streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, den Klägern Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Miete für den streitigen Zeitraum von März bis einschließlich August 2012 zu gewähren und eine Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen vom 4. April 2012 in Höhe von insgesamt 386,41 € zu bewilligen. Hinsichtlich der Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger hat das Sozialgericht zur Begründung ausgeführt, die damals gültige Richtlinie vermittele keine taugliche Angemessenheitsgrenzen, da die Vorgaben des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept nicht erfüllt seien. Insoweit könne dahinstehen, ob der Umzug der Klägerin erforderlich gewesen sei. Zudem hätten die Kläger im Mai 2012 einen Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung aus dem Betriebskostenabrechnungen vom 4. April 2012 in Höhe von 368,41 €. Für die alte Wohnung seien 149,27 € zu übernehmen. Trotz Fälligkeit der Nebenkostennachforderung nach Auszug bestehe ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten, da die Kläger zum Zeitpunkt der Entstehung der Betriebskosten im Leistungsbezug beim Beklagten gestanden hätten. Weitere Voraussetzungen seien nach Auffassung der Kammer für die Übernahmefähigkeit nicht zu erfüllen. Allerdings sei die Klage insoweit gleichwohl teilweise abzuweisen, da bis zum 30. September 2011 auch Herr Rachow zur Bedarfsgemeinschaft gehört habe, womit für diese Zeit nur ein Anspruch auf 2/3 der Kosten bestehe. Mithin entfalle auf die Kläger für den Zeitraum nur ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 149,27 €. Die Übernahme scheitere im Hinblick auf die die Werte des bundesweiten Heizkostenspiegels übersteigenden Heizkosten auch nicht an der Kostensenkungsaufforderung. Die Belehrung könne erst zum Beginn des neuen Abrechnungszeitraumes - hier ab Januar 2012 -Wirkung entfalten. Für die neue Wohnung habe der Beklagte hingegen die Nachforderung in voller Höhe zu tragen. Dass dieser Betrag für Dezember 2011 deutlich über dem Heizkostenspiegel liege, ergebe sich bereits daraus, dass der Heizkostenspiegel einen Jahresdurchschnitt ausweise und es sich ausschließlich um Heizkosten für einen besonders kalten Monat handele. Außerdem sei eine Belehrung über die Unangemessenheit der Heizkosten für diese Wohnung gar nicht erfolgt. Die Belehrung über die Heizkosten der ehemaligen Wohnung entfalte keine Wirkung hinsichtlich der Folgewohnung. Die Kläger hätten davon ausgehen können, mit dem Umzug ihre Heizkosten erheblich gesenkt zu haben. Der Beklagte hat am 13. Mai 2016 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung gegen das am 13. April 2016 zugestellt Urteil eingelegt. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019 hat sie die zunächst vollumfänglich eingelegte Berufung nach richterlichem Hinweis teilweise (im Hinblick auf die Übernahme der tatsächlichen Bruttokaltmiete) zurückgenommen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bleibe jedoch die Frage, ob im Mai 2012 die Nachzahlung in Höhe von 219,15 € für die frühere Wohnung in der K-Str. trotz fehlender Zusicherung zu übernehmen sei. Die nach Einlegung der Berufung veröffentlichten Urteile des Bundessozialgerichts vom 30. März 2017 (B 4 AS 13/16 ER) und vom 13. Juli 2017 (B 4 AS 12/16 ER) stellten auf einen durchgehenden Leistungsbezug vom Entstehen bis zur Fälligkeit der Nachzahlung und auf eine Zusicherung ab. Im vorliegenden Falle habe dem Umzug weder eine Kostensenkungsaufforderung des Beklagten zugrunde gelegen, noch habe der Beklagte eine schriftliche Zusicherung hinsichtlich des Umzuges erteilt. Diesen Fall habe das BSG bisher nicht entschieden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 4. März 2016 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte hierin zur Übernahme von Nachforderungen für die nicht mehr bewohnte Wohnung in K-Str. verurteilt worden ist. Die Kläger beantragen, die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die Aufforderung des Beklagten zur Senkung der Heizkosten auch eine Kostensenkungsaufforderung im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur ausnahmsweisen Übernahme von Nachforderungen für eine nicht mehr bewohnte Wohnung darstelle. Mit Änderungsbescheid vom 14. Februar 2019 hat der Beklagte das erstinstanzliche Urteil umgesetzt, wobei die Zahlung von 149,27 € für Mai 2012 unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Hinblick auf den Ausgang des Berufungsverfahrens erfolgt ist. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass Streitgegenstand des Berufungsverfahrens lediglich dieser Betrag in Höhe von 149,27 Euro für Mai 2012 im Hinblick auf die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für die „alte Wohnung“ ist.