Beschluss
L 12 SF 8/19 EK EG
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2020:0212.12SF8.19.00
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Leitsätze
1. Bei einer Verzögerung des Verfahrens in erster Instanz in Höhe von maximal acht Monaten handelt es sich nur um einen geringen Zeitraum, der insoweit noch nicht zu einer Verdichtung der Verpflichtung des LSG zur Beschleunigung des Verfahrens und damit auch nicht zu einer Herabsetzung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in der zweiten Instanz führt. (Rn.38)
2. Hat das Gerichtsverfahren viele Jahre gedauert, weil die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens beantragt haben, führt dies nicht dazu, dass die Regelentschädigung von 100 Euro pro Monat wegen Unbilligkeit zu erhöhen wäre. (Rn.41)
3. Die Verfügung „Sitzungsfach“ stellt keine Verfahrensförderung bzw prozessleitende Verfügung des Gerichtsverfahrens dar, die bei der Bemessung der Überlange des Gerichtsverfahrens einen Aktivmonat auslöst. (Rn.27)
4. Gleiches gilt für die Beantwortung von Sachstandsanfragen durch das Gericht. (Rn.27)
5. Eine Aktenübersendung an einen neuen Bevollmächtigten kann demgegenüber als Aktivitätszeit angesehen werden. (Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt 9/10 und der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Verzögerung des Verfahrens in erster Instanz in Höhe von maximal acht Monaten handelt es sich nur um einen geringen Zeitraum, der insoweit noch nicht zu einer Verdichtung der Verpflichtung des LSG zur Beschleunigung des Verfahrens und damit auch nicht zu einer Herabsetzung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in der zweiten Instanz führt. (Rn.38) 2. Hat das Gerichtsverfahren viele Jahre gedauert, weil die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens beantragt haben, führt dies nicht dazu, dass die Regelentschädigung von 100 Euro pro Monat wegen Unbilligkeit zu erhöhen wäre. (Rn.41) 3. Die Verfügung „Sitzungsfach“ stellt keine Verfahrensförderung bzw prozessleitende Verfügung des Gerichtsverfahrens dar, die bei der Bemessung der Überlange des Gerichtsverfahrens einen Aktivmonat auslöst. (Rn.27) 4. Gleiches gilt für die Beantwortung von Sachstandsanfragen durch das Gericht. (Rn.27) 5. Eine Aktenübersendung an einen neuen Bevollmächtigten kann demgegenüber als Aktivitätszeit angesehen werden. (Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt 9/10 und der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entschädigungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Die auf § 198 GVG gestützte Entschädigungsklage betreffend das Berufungsverfahren L 2 EG 2/13 (LSG Neubrandenburg) ist zulässig. Hierfür ist das LSG Mecklenburg-Vorpommern funktional und örtlich zuständig; die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 SGG, vgl. Urteil des BSG vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R). Die Entschädigungsklage ist auch innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhoben worden. Danach muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet hat, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Das Ausgangsverfahren endete hier durch die Zustellung des Urteils des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 26. September 2018 gegenüber der Klägerin am 22. Oktober 2018. Die Erhebung der Entschädigungsklage am 8. April 2019 beim SG erfolgte damit jedenfalls innerhalb der 6-monatigen Klagefrist. II. Der hier von der Klägerin weiterverfolgte Entschädigungsanspruch gegenüber dem Beklagten ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Entschädigung als die bereits von dem Beklagten an sie geleisteten Entschädigung in Höhe von 3.600,00 € bzw. den darüber hinaus im Termin seitens des Beklagten ausdrücklich anerkannten weiteren Anspruchs in Höhe von zusätzlichen 300,00 €. Bezüglich des letztgenannten Betrages ist die Klägerin durch das (angenommene) Teilanerkenntnis des Beklagten insoweit klaglos gestellt worden. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (Satz 2). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens“ ist insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und das Bundesverfassungsgericht zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 in. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (Urteil des BSG vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL; Urteil des BSG vom 2. Februar 2013 – B 10 ÜG 7/14 R) a) Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung (nach dem Stufenschema des BSG, vgl. beispielsweise Urteil vom 5. Mai 2015 – B 10 ÜG 8/14 R, zitiert nach juris, Rn. 32 m. w. N.) bildet die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat. Unter Zugrundelegung eines vollen Monats als kleinster Zeiteinheit einer Verzögerung hat das Berufungsverfahren L 2 EG 2/13 vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern von Juni 2013 (Berufungseinlegung 31. Mai 2013) bis September 2018 (Zustellung des Urteils am 22. Oktober 2018 und somit insgesamt 64 (volle) Monate gedauert. b) In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen. Im Rahmen seiner Prüfung hat der Senat berücksichtigt, dass der Rechtsstreit der Klägerin vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen hat. Die Bedeutung des Rechtsstreites für die Klägerin war – unter Zugrundelegung objektiver Kriterien – jedenfalls nicht außergewöhnlich. Dass die Klage bzw. auch das Berufungsverfahren etwa keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die geltend gemachte Erstattungsforderung gehabt haben, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ebenso vermochte der Senat angesichts der finanziellen Ausgangslage der Klägerin allein aufgrund der Höhe der gemachten Erstattungsforderung ebenfalls keine überdurchschnittliche Bedeutung dieses Berufungsverfahrens festzustellen. Die Dauer des Ausgangsverfahrens weist eine unangemessene Verfahrensdauer von letztlich 39 Monaten auf. Vom Eingang der Berufung am 31. Mai 2013 sind bis einschließlich September 2013 (Rücksendung der Gerichtsakten der Prozessbevollmächtigten an das LSG am 17. September 2013) keine sog. Inaktivitätszeiten des LSG festzustellen. Die Berufung bzw. die Begründung wurde zeitnah der dortigen Beklagten zugeleitet; die entsprechende Berufungserwiderung ging im Juli 2013 ein und schließlich erfolgte im September 2013 die Rücksendung der Gerichtsakten an das LSG durch die ehemaligen Bevollmächtigten. Danach waren zunächst keine weiteren Aktivitäten des LSG zur Förderung des Verfahrens bis einschließlich November 2014 zu verzeichnen, wobei nach Auffassung des Senates die im Januar 2014 getätigte Verfügung „Sitzungsfach“ keine Verfahrensförderung bzw. prozessleitende Verfügung des Berufungsverfahrens darstellt. Solche Verfügungen der Akten in das – im Übrigen gesetzlich nicht vorgeschriebene „Sitzungsfach“ sind grundsätzlich der vom BSG anerkannten Bedenkzeit bzw. Bearbeitungszeit zuzurechnen. Dies gilt auch für weitere Verfügungen „Sitzungsfach“, wie sie unter dem 23. September 2015 bzw. 21. Oktober 2015 erneut erfolgt sind. Auch die Beantwortung einer Sachstandsanfrage der Klägerin etwa im September 2015 stellt insoweit keine „Verfahrensförderung“ des Berufungsverfahrens seitens des LSG dar und kann nicht als „Aktivität“ berücksichtigt werden. Daher sind nicht nur die Monate Oktober bis Dezember 2013 und Februar bis November 2014 bzw. Mai bis August 2015 und der Zeitraum von November 2015 bis Mai 2018, wie seitens des Beklagten eingeräumt, als „Inaktivitätszeiten“ des LSG zu werten, sondern es sind hinzuzurechnen die genannten Monate Januar 2014 sowie September und Oktober 2015. Diesen Berechnungen des Senates hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2020 durch das angenommene Teilanerkenntnis in Höhe von weiteren 300,00 € Entschädigung Rechnung getragen. Weitere Inaktivitätszeiten sind entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht zu verzeichnen. Im Zeitraum Dezember 2014 bis einschließlich April 2015 wurden die Akten zum einen antragsgemäß den neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Dezember 2014 übersandt, nachfolgend erfolgte im Januar 2015 die vom LSG – auf Antrag den Bevollmächtigten der Klägerin – eingeräumte Fristverlängerung zur weiteren Berufungsbegründung im Februar bzw. März 2015. Schließlich erfolgte die Übersendung der angekündigten weiteren Berufungsbegründung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im April 2015. Weitere „Verzögerungszeiten“ des LSG ab Juni 2018 sind nicht vorhanden. Unter dem 26. Juni 2018 folgte ein Hinweisschreiben des LSG Mecklenburg-Vorpommern an die Beteiligten mit einer Aufforderung zu einer Stellungnahme an die Klägerin, die hieraufhin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, um eine entsprechende Fristverlängerung baten. Zuletzt erfolgte zeitnah im August 2018 die Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 und darüber hinaus der Eingang weiterer Schriftsätze der dortigen Beteiligten. Ebenfalls wurde das im September 2018 verkündete Urteil zeitnah noch im Oktober 2018 den Beteiligten zugestellt. Hieraus resultieren letztlich Verzögerungszeiten in einem Umfang von 51 Monaten, nämlich in dem Zeitraum Oktober 2013 bis einschließlich November 2014 (14 Monate) und Mai 2015 bis einschließlich Mai 2018 (37 Monate). c) Bei einem Zeitraum von 51 Monaten des Nichtbetreibers des Berufungsverfahrens verbleibt unter Berücksichtigung der vom BSG den Gerichten zugestandenen Vorbereitung- und Bedenkzeit bis zu 12 Monaten für die jeweilige Instanz (vgl. Urteil des BSG vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R –, juris Rn. 36 m. w. N.) eine unangemessene Verfahrensdauer von 39 Monaten. Der Senat hält im vorliegenden Rechtsstreit die Zubilligung einer 12-monatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit auch für das Berufungsverfahren für gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt insoweit eine „Verkürzung“ der einzuräumenden Frist hier nicht in Betracht. Hierbei hat der Senat die Ausführungen des BSG (Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R; vgl. auch Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R) berücksichtigt, wonach die Gerichte bei ihrer Verfahrensführung stets auch die Gesamtdauer des gesamten Verfahrens berücksichtigen müssen. Besondere Umstände, die die Ansetzung einer kürzeren (oder gar keiner Vorbereitungs- und Bedenkzeit) für das Berufungsverfahren begründen, liegen zur Überzeugung des Senates nicht vor. Dies gilt auch angesichts der Gesamtdauer des vorangegangenen Klageverfahrens vor dem SG Neubrandenburg. Zwar verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen, je länger das Verfahren insgesamt dauert (vgl. BSG aaO). Das SG-Verfahren hat insgesamt eine Verfahrensdauer von 40 Monaten aufzuweisen (Zeitraum von Januar 2010 (Klageerhebung in Dezember 2009) bis April 2013 (Zustellung des SG-Urteils im Mai 2013)). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer ab Dezember 2011 zunächst dem Umstand geschuldet war, dass die dortigen Beteiligten, d. h. auch die Klägerin selbst, im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Ruhensantrag bezüglich der Fortführung des Klageverfahrens gestellt haben. Insofern sind auch nachfolgende Zeiten einer „Verzögerung“ nicht zu verzeichnen, wobei auch das SG insoweit unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen BSG-Rechtsprechung das Verfahren dann in nicht zu beanstandender Weise im Januar 2013 von Amts wegen wieder aufgenommen und dann einer zeitnahen Erledigung zugeführt hat. Das erstinstanzliche Verfahren wies auch für den Zeitraum davor keine erheblichen und relevanten Verzögerungszeiten auf. Von einer „Verzögerung“ des SG-Verfahrens kann, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, allenfalls für den Zeitraum von April 2010 bis Oktober 2011 ausgegangen werden, da jedenfalls im November 2011 die zeitnahe Ladung des SG zum Termin der mündlichen Verhandlung im Januar 2012 erfolgt ist und zuvor jedenfalls Zeiten der Inaktivität des SG bis mindestens März 2010 nicht erkennbar sind. Die Vorschriften der §§ 198 GVG sind jedoch durch das ÜGG „erst“ am 3. Dezember 2011 (Art. 24 ÜGRG) in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt kann höchstens von einer Verzögerung, selbstverständlich unter Berücksichtigung dann auch einer einzuräumenden Bedenk- und Bearbeitungszeit von 12 Monaten, von maximal acht Monaten gesprochen werden. Für solche Zeiträume wäre das SG-Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dann allenfalls verzögert gewesen. Für anhängige Verfahren, die bei ihrem Inkrafttreten schon verzögert gewesen sind, gilt § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss (Art. 23 Satz 2 ÜGRG). Eine entsprechende insoweit notwendige unverzügliche Verfahrensrüge hat die Klägerin hier gegenüber dem SG zu keinem Zeitpunkt erhoben, wobei unter einer „unverzüglichen“ Erhebung ein Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten der genannten Vorschriften zu verstehen ist (vgl. Urteil des BSG vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R). Der Ausnahmefall, dass dieses Verfahren bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der entsprechenden Instanz, d. h. hier vor dem SG Rostock, schon abgeschlossen war und daher keiner Verzögerungsrüge bedurfte, liegt nicht vor (vgl. Artikel 23 Satz 4 ÜGRG). Die vorgenannte Regelung in Satz 2 aaO schließt auch eine Wiedergutmachung in anderer Form, etwa durch eine entsprechende Feststellung der überlangen Dauer des Verfahrens, ebenfalls aus (Urteil des BSG vom 15. Dezember 2015, B 10 ÜG 1/15 R). Mithin würde die Zuerkennung einer „verkürzten“ Bearbeitungs- und Bedenkzeit für das LSG unter Berücksichtigung von Zeiten, die nicht nach den Vorschriften der §§ 198 ff. GVG entscheidungswürdig sind, nach Auffassung des Senates dann doch zu einer mindestens „indirekten“ Entschädigung führen, die der Gesetzgeber gerade durch die vorgenannten Regelungen ausschließen wollte. Schon aus diesem Grunde kann hier eine verkürzte Bearbeitungszeit für das LSG nicht entstanden sein. Darüber hinaus handelt es sich bei einer „Verzögerung“ des SG-Verfahrens in Höhe von maximal acht Monaten nur um einen geringen Zeitraum, der insoweit noch nicht zu einer „Verdichtung“ der Verpflichtung des LSG zur Beschleunigung des Verfahrens im eingangs genannten Sinne führt. Weitere besondere Umstände, wie etwa die Lebenssituation der Klägerin und die Höhe der streitigen Erstattungsforderung und die damit verbundene Bedeutung des Verfahrens rechtfertigen ebenfalls nicht, dem Berufungsgericht keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten zuzugestehen, zumal auch die finanzielle Situation der Klägerin ausweislich jedenfalls der in den Akten befindlichen Einkommensnachweise auch aufgrund der Länge des Berufungsverfahrens nicht existenzbedrohend gewesen ist. Zudem beruhte auch, wie bereits dargelegt, ein wesentlicher Anteil der Verfahrensdauer von mindestens einem Jahr auf dem entsprechend den Anträgen der damaligen Beteiligten erfolgten Ruhen des Verfahrens vor dem SG. Die hierauf beruhende Verzögerung ist nicht dem Beklagten anzulasten. d) Der Klägerin steht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG für jeden Monat der unangemessene Verfahrensdauer des von ihr erlittenen Nachteiles eine Entschädigung in Geld in Höhe von 100,00 € monatlich zu. Der der Klägerin hier zuzubilligende Regelbetrag in Höhe von 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung ist nicht unbillig im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG. Eine Anhebung dieser Pauschalsumme nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG scheidet aus. Nach dieser Vorschrift kann das Entschädigungsgericht einen höheren oder niedrigen Betrag als den Regelbetrag von 1.200,00 € gemäß Satz 3 der Vorschrift für jedes Jahr der Verzögerung festsetzen, wenn dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Hinsichtlich dieser vom Entschädigungsgericht festzustellenden und zu würdigenden Umstände des Einzelfalles eröffnet Satz 4 aaO allerdings nur für Ausnahmefälle die Möglichkeit, von der 1.200,00 €-Pauschale abzuweichen (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 1/13 R, Urteil vom 7. September 2017, B 10 ÜG 3/16 R). Insoweit darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Abweichung von der Konzeption der Entschädigungspauschale erfolgen. Hierbei ist eine „Unbilligkeit“ nach objektiven und nicht nach subjektiven Kriterien – schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Kläger – zu bemessen. Auch wenn die überlange Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens als „erheblich“ einzuschätzen ist, kann allerdings nicht von einer besonders schwerwiegenden Grundrechtsverletzung ausgegangen werden. Besondere Umstände, dass die vorliegende Verzögerung des Berufungsverfahrens nicht von dem Entschädigungspauschbetrag – wie regelmäßig – umfasst sind, sind nicht erkennbar. Ein atypischer Sonderfall, der die Anhebung der Entschädigung für die immateriellen Nachteile rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Im Übrigen rechtfertigen die bereits zuvor dargestellten Umstände des Einzelfalles, wie sie etwa bei der Festlegung des „Verzögerungszeitraumes“ bzw. bei der Feststellung der dem LSG Mecklenburg-Vorpommern zuzugestehenden Bearbeitungszeit genannt wurden, ebenfalls (noch) nicht die Annahme einer Unbilligkeit. Die der Klägerin letztlich gewährte Entschädigungssumme in Höhe von 3.900,00 € ist angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenverteilung entspricht etwa dem Maß des Unterliegens und Obsiegens der Beteiligten. Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind für den Senat nicht ersichtlich gewesen. Streitig ist die Höhe einer Entschädigung wegen einer überlangen Dauer eines Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern (Az.: L 2 EG 2/13). In dem der Entschädigungsklage zugrundeliegenden Verfahren stritten die Klägerin und der dortige Beklagte über die endgültige Festsetzung und Erstattung von Elterngeld für den Zeitraum vom 16. November 2007 bis 15. November 2008. Mit ihrer am 8. Dezember 2009 (S 9 EG 4/09) vor dem SG Rostock erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die endgültige Festsetzung des ihr gewährten Elterngeldes in Höhe des Mindestbetrages von 300 € monatlich und machte zum einen einen Anspruch auf höheres Elterngeld für den oben genannten Zeitraum geltend; zum anderen wandte sie sich gegen eine Erstattungsforderung der dortigen Beklagten wegen überzahlten Elterngeldes in Höhe von 10.068,00 €. Nach erfolgter Klagebegründung übersandte der dortige Beklagte unter dem 10. März 2010 die zugrundeliegende Verwaltungsakte und beantragte die Klage abzuweisen. Im November 2011 erfolgte die Ladung der dortigen Beteiligten zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem SG Rostock am 11. Januar 2012, wobei mit der Ladungsverfügung ein Hinweisschreiben an die Klägerin bezüglich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfolgte. Zu diesem Hinweis nahm die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 unter Einsendung weiterer Unterlagen Stellung. Zudem wurde eine anwaltliche Vertretung der Klägerin erstmals im Dezember 2011 gegenüber dem SG angezeigt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin wurde die Klägerin aufgefordert, Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 vorzulegen sowie darzulegen, welches Einkommen sie ab April 2008 aufgrund ihrer stundenweisen Tätigkeit erzielt habe. Darüber hinaus wies das SG auf eine ausstehende Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) hin und schlug vor, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BSG ruhend zu stellen, wenn beide Beteiligten dies beantragten. Hieraufhin beantragten sowohl die Klägerin als auch der dortige Beklagte übereinstimmend, dieses Verfahren ruhend zu stellen. Dies erfolgte letztlich mit dem Beschluss des SG Rostock vom gleichen Tage. Nach Erinnerung des SG Rostock bezüglich der Einreichung von weiteren Unterlagen übersandte die Klägerin im Mai 2012 Unterlagen zu ihrem Einkommen in den Jahren 2008, insbesondere für den Zeitraum ab April 2008 (u.a. betriebswirtschaftliche Auswertungen von Januar bis Dezember 2008). Mit Beschluss vom 28. Januar 2013 erklärte das SG Rostock das Ruhen des Verfahrens für beendet und nahm das Verfahren wieder auf. Es seien vorliegend keine Gründe mehr erkennbar, die das weitere Ruhen des Verfahrens als zweckmäßig erschienen ließen. Das BSG habe nunmehr mit Urteil vom 5. April 2012 über das zuvor erwähnte Verfahren entschieden. Darüber hinaus erfolgte Anfang Februar 2013 die Ladung zu einem weiteren Termin der mündlichen Verhandlung am 13. März 2013, verbunden mit dem Hinweis an die Klägerin, zu dem vorgenannten Urteil des BSG Stellung zu nehmen. Unter dem 12. März 2013 bat die Klägerin um Terminsverlegung aufgrund einer Erkrankung ihres damaligen Prozessbevollmächtigten. Hieraufhin erfolgte die Terminsaufhebung durch das SG und zum 20. März 2013 eine Ladung zu einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2013. Dieser Termin wurde jedoch ebenfalls aufgehoben, nachdem sich die Beteiligten kurzfristig mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegenüber dem SG Rostock einverstanden erklärt hatten. Mit Urteil vom 15. Mai 2013, welches ohne mündliche Verhandlung erging, wies das SG Rostock die Klage ab. Gegen das ihr am 21. Mai 2013 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 31. Mai 2013 Berufung ein und begründete ihre Berufung. Im Juni 2013 zeigten nunmehr die neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Mandatierung und Vertretungsbefugnis an. Im gleichen Monat teilte der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit der Klägerin mit. Darüber hinaus ging noch im Juli 2013 die Berufungserwiderung des dortigen Beklagten ein. Im August 2013 wurde den neuen Prozessbevollmächtigten antragsgemäß die Gerichtsakten zur Akteneinsicht übersandt. Diese wurden unter dem 17. September 2013 an das LSG zurückgesandt. Nachfolgend erfolgte dann durch das LSG zunächst eine Wiedervorlage bzw. unter dem 30. Januar 2014 eine Verfügung „Sitzungsfach“. Unter dem 18. November 2014 zeigten die Prozessbevollmächtigten gegenüber dem SG Rostock an, dass das Mandatsverhältnis beendet worden sei. Es erfolgte unter dem 21. November 2014 wiederum die Verfügung „Sifa“. Unter dem 8. Dezember 2014 zeigten nunmehr neue Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre Mandatierung an und baten um Akteneinsicht. Die Gerichts- und Verwaltungsakten wurden daraufhin im Dezember 2014 an die neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt, welche diese in dem selben Monat wieder zurück an das LSG sandten. Im Januar 2015 erfolgte die Anfrage des SG an die neuen Prozessbevollmächtigten, ob eine weitergehende Berufungsbegründung noch beabsichtigt sei, woraufhin diese dann im Februar 2015 mitteilten, dass eine weitere Begründung der Berufung erfolgen werde, es werde jedoch zunächst um Fristverlängerung gebeten. Um eine weitere Fristverlängerung wurde dann seitens der Bevollmächtigten der Klägerin am 24. März 2015 nochmals gebeten. Am 7. April 2015 ging schließlich eine weitere Begründung der Berufung ein, welche dann an die dortige Beklagte zur Kenntnisnahme übersandt wurde. Unter dem 12. August 2015 erfolgte eine Sachstandsanfrage der Klägerin, woraufhin dieser am 24. September 2015 mitgeteilt wurde, dass die Sache zur Sitzung vorgesehen sei. Ein konkreter Termin könne jedoch nicht mitgeteilt werden. Zudem wurde der Rechtsstreit ebenfalls wiederum „zur Sitzung“ geschrieben. Unter dem 15. Oktober 2015 erhob die Klägerin beim LSG Mecklenburg-Vorpommern eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG. Aufgrund der bisherigen Verfahrensweise bestehe für sie Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde. So sei unter anderem nach einem Zeitraum von ca. anderthalb Jahren keine Erwiderung seitens der dortigen Beklagten eingegangen. Nach Übersendung dieses Schriftsatzes an den dortigen Beklagten wurde wiederum der Rechtsstreit „zur Sitzung“ verfügt. Im April 2016 ging eine weitere Sachstandsanfrage der Klägerin beim LSG ein, woraufhin dieses mitteilte, dass das Verfahren zur Sitzung vorgemerkt sei, ein Verhandlungstermin könne noch nicht mitgeteilt werden, weil ältere Verfahren vorrangig zu fördern seien. Im September 2016 bat die Klägerin um Terminierung und erhob schließlich unter dem 22. März 2017 eine zweite Verzögerungsrüge. Seit der Rüge im Oktober 2015 sei kein Fortgang zu verzeichnen. Wiederum erfolgte im Juni 2017 eine weitere Sachstandsanfrage der Klägerin, die insoweit gleichlautend wie zuvor vom LSG beantwortet wurde. Ferner erfolgte im November 2017 eine weitere gleichlautende Mitteilung über den Verfahrensstand gegenüber der Klägerin auf ihre weitere Anfrage nach dem Sachstand vom 7. November 2017. Die gleiche Antwort wurde nochmal seitens des LSG im März 2018 auf eine erneute Sachstandsanfrage der Klägerin gegeben. Schließlich erfolgte unter dem 26. Juni 2018 ein Hinweisschreiben des 2. Senates des LSG Mecklenburg-Vorpommern an die Klägerin dahingehend, dass die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldanspruchs anhand der vorliegenden Unterlagen noch nicht abschließend berechnet werden könne. Die wirtschaftliche Auswertung sei nur für die Monate Januar bis Dezember 2008 vorgelegt worden, es fehlten Auswertungen für die Monate November und Dezember 2007. Zudem handele es sich überwiegend um vorläufige Ergebnisermittlungen. Insoweit würden für die Endberechnung des Anspruchs endgültige Ergebnisse benötigt, es fehle auch ein Beleg zu der Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2007. Insoweit werde um Vorlage sämtlicher Belege binnen eines Monats gebeten. Ungeachtet der noch fehlenden Nachweise sei ein Erfolg der Klage im Übrigen nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen jedoch unwahrscheinlich. Das vorläufig nach den vorhandenen Unterlagen berechnete Einkommen der Klägerin im Bezugszeitraum sei so hoch, sodass sich kein über den Mindestbetrag hinausgehender Anspruch ergebe. Zudem existiere hinsichtlich der Rechtsfrage eine gefestigte BSG-Rechtsprechung. Hieraufhin bat die Klägerin um Fristverlängerung in Hinblick auf die angeforderten Unterlagen bis letztlich 31. August 2018. Am 22. August 2018 erfolgte seitens des LSG die Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018. Am 3. September 2018 bat die Klägerin u. a. um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Darüber hinaus reichte sie unter dem 5. September 2018 weitere Berechnungen ein. Ein entsprechender Nachweis in Form einer betriebswirtschaftlichen Auswertung könne durch den seinerzeit beauftragten Steuerberater nicht mehr erbracht werden. Nachdem nunmehr die Aufbewahrungsfrist für die Steuerunterlagen abgelaufen sei, habe sie u. a. für die Monate November und Dezember 2007 Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt und eine entsprechende Gewinnermittlung vorgenommen, hieraufhin erwiderte der dortigen Beklagte mit Schriftsatz vom 14. September 2018. Durch Urteil vom 26. September 2018 wies das LSG Mecklenburg-Vorpommern die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Rostock vom 15. Mai 2013 zurück. Die Berufung sei nicht begründet. Das Urteil wurde der Klägerin am 22. Oktober 2018 zugestellt. Zur Begründung führte das LSG u. a. aus, ein höherer Anspruch lasse sich nicht feststellen, da die Klägerin nicht die zur Berechnung erforderlichen Unterlagen beigebracht habe. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18. November 2018 beim hiesigen Beklagten außergerichtlich einen Antrag auf Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer und einen Antrag auf Entschädigung infolge der unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens L 2 EG 2/13 gestellt. Das SG habe in einem Zeitraum von 506 Tagen bzw. 16,64 Monaten das Verfahren weder betrieben noch sonst gefördert. Für das Berufungsverfahren vor dem LSG verbleibe ein Zeitraum von 1.606 Tagen bzw. 52,80 Monaten, in dem das Gericht ohne Rechtfertigungsgrund untätig geblieben sei. Bezogen auf die Gesamtverfahrensdauer von 3.266 Tagen bzw. 107,38 Monate überwiege die festgestellte Verzögerung mit insgesamt 2.112 Tagen bzw. 69,44 Monaten deutlich. Sie habe einen entscheidungserheblichen Nachteil erlitten. Die richterliche Verfügung vom 26. Juni 2018 bezüglich der angeforderten Unterlagen habe aufgrund der abgelaufenen Aufbewahrungsfristen für steuerliche Unterlagen nicht mehr beigebracht werden können. Zudem habe wegen der unangemessenen Verfahrensdauer eine teilweise Rücknahme des Antrags auf Elterngeld für einzelne Lebensmonate des Kindes und in der Folge eine teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides wegen der gesetzlichen Ausschlussfrist nach § 44 SGB X nicht mehr beansprucht werden können. Dem Ausgangsverfahren sei zwar ein durchschnittlicher tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeitsgrad beizumessen. Wegen des sehr hohen Rückforderungsbetrages und dessen unmittelbarer Fälligkeit habe das Verfahren allerdings für sie eine besondere Bedeutung gehabt. Aufgrund dessen, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet hätten, habe sie den Rückforderungsbetrag binnen eines Monats zurückzuzahlen gehabt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht festgestellt worden sei. Insoweit werde eine Entschädigung in Höhe von 1.800,00 € für jedes Jahr der Verzögerung, bezogen auf den ermittelten Zeitraum der Verzögerung von 5,786 Jahren bzw. 69,44 Monaten, beantragt. Daraufhin hat sich der Beklagte bereit erklärt, der Klägerin eine Entschädigung für die überlange Dauer des Verfahrens L 2 EG 2/13 in Höhe von 3.600,00 € zu gewähren. Soweit die Klägerin ausweislich ihres Schreibens eine Entschädigung für beide Verfahren geltend mache, sei die 1. Verzögerungsrüge im Oktober 2015, also während des Berufungsverfahrens erhoben worden. Da diese erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt sei, könnten für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Im Übrigen sei die Berechnung der Zeiten der gerichtlichen Inaktivität unzutreffend. Gerichtliche Inaktivitäten seien für das Berufungsverfahren für die Zeiträume von Oktober bis Dezember 2013, Februar bis November 2014, Mai bis August 2015 sowie November 2015 bis Mai 2018 festzustellen, wobei es sich um insgesamt 48 Monate handele. Zudem sei die dem Gericht durch die Rechtsprechung des BSG zugebilligte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten abzuziehen, sodass Zeiten der zurechenbaren Inaktivität von 36 Monaten vorlägen. Hieraus ergäbe sich der Entschädigungsanspruch von 3.600,00 €. Es bestehe kein Anlass von der Regelpauschale von 100,00 € im Monat abzuweichen. Weder stelle die Rückforderungssumme (insbesondere unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin) noch die fehlende aufschiebende Wirkung der Klage eine Besonderheit dar. Hieraufhin hat dann die Klägerin mitgeteilt, dass der Bezugsrahmen des Entschädigungsanspruchs regelmäßig das gesamte gerichtliche Verfahren bilde. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sogar gar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen sei, wenn etwa das zweitinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf die bereits erstinstanzlich eingetretene Verfahrensverzögerung besonders zu fördern gewesen sei. Wegen der erstinstanzlich bereits eingetretenen und erkennbaren Verfahrensverzögerung sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, das Verfahren besonders zu fördern. Infolge der erheblichen sozialgerichtlichen Inaktivität habe sie entscheidungserhebliche Nachteile erlitten. Nach den Umständen des Einzelfalles und den Auswirkungen einer unangemessenen Verfahrensdauer im Berufungsverfahren sei eine Entschädigung in Höhe des Regelbetrages unbillig. Es sollte jedenfalls im Rahmen eines Vergleichs eine Entschädigung in Höhe von 6.000,00 € gewährt werden. Der Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass diesem Vorschlag nicht zugestimmt werde. Zum einen könne das erstinstanzliche Verfahren mit einer Gesamtlänge von dreieinhalb Jahren nicht als verzögert angesehen werden, sodass daraus keine Kürzung oder Streichung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit für die Berufungsinstanz resultiere. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Gesamtdauer des erstinstanzlichen Verfahrens Aktivitätszeiten umfasse. Tatsächlich inaktiv sei das SG lediglich im Zeitraum Mai 2010 bis Oktober 2011 gewesen, wobei hier noch die 12 Monate zugebilligte Vorbereitungs- und Bedenkzeit abzuziehen wären. Seitens der Klägerin ist hierzu mitgeteilt worden, dass im Interesse der vollständigen Erledigung ein Vergleich dahingehend vorgeschlagen werde, dass der Beklagte ihr eine Entschädigung von 4.800,00 € gewähre. Daraufhin hat der Beklagte erwidert, dass auf die bisherigen Schreiben Bezug genommen werde. Es könne aber insoweit der Klägerin entgegengekommen werden als dass er anstatt eines Vergleichs nunmehr ein Teilanerkenntnis abgebe und er sich bereit erkläre, für das Verfahren L 2 EG 2/13 eine Entschädigung in Höhe von 3.600,00 € zu gewähren. Dieser Betrag wurde an die Klägerin ausgezahlt. Die Klägerin hat hieraufhin mitgeteilt, dass nach einer von ihr vorgenommenen Bewertung ein Entschädigungsanspruch von insgesamt bis zu 7.000,00 € in Betracht komme. Sie begehre auf jeden Fall noch eine weitere Entschädigungssumme in Höhe von 3.400,00 €. Am 8. April 2019 ist seitens der Klägerin eine Entschädigungsklage beim LSG Mecklenburg-Vorpommern erhoben worden. Ergänzend zu ihren bisherigen Vortrag trägt die Klägerin vor, unter Berücksichtigung eines Zeitraums von 12 Monaten, in denen das Verfahren geruht habe, ergebe sich für das Verfahren vor dem SG ein Gesamtzeitraum von zumindest 18 Monaten, in denen das SG ohne Rechtfertigungsgrund untätig geblieben sei. Demzufolge sei bereits eine erhebliche Verzögerung im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten, wenngleich diese nicht unmittelbar gegenüber dem mit der Sache befassten Gericht gerügt worden sei. Das Verfahren sei wegen der offenkundig in der 1. Rechtsinstanz bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung besonders zu fördern gewesen, um eine weitere Verzögerung zu vermeiden und die Dauer des erstinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise zu kompensieren. Das gelte insbesondere für den Zeitraum nach Erhebung der Verzögerungsrüge. Die Gestaltung des Berufungsverfahrens sei erkennbar von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen gewesen. Hinzu komme, dass trotz mehrfach erhobener Verzögerungsrügen eine unverzügliche oder zumindest zeitnahe Förderung des Verfahrens nicht zu verzeichnen gewesen sei. Die Folgen seien für sie besonders schwerwiegend gewesen. Sie habe entscheidungserhebliche Nachteile erlitten, und die erstmals im Juni 2018 angeforderten Unterlagen hätten aufgrund der abgelaufenen Aufbewahrungsfrist nicht mehr dem LSG zur Verfügung gestellt werden können. Ihre Benachteiligung sei durch Verletzung von Rechten zumindest billigend in Kauf genommen worden um im Ergebnis ohne Aufwand und ohne die gebotene Auseinandersetzung mit den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten die Erledigung des Verfahrens zu erreichen. Eine Entschädigung in Höhe des Regelbetrages sei unbillig. Dieses Verfahren hebe sich hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Besonderheiten von vergleichbaren Fällen ab. Das Verfahren habe allenfalls einen durchschnittlich tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen. Im Übrigen habe sie neben dem weitgehenden Verlust ihres Anspruchs auf Elterngeld sämtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vollständig zu tragen gehabt. Zur Stützung ihrer Berufung reicht die Klägerin eine von ihr gefertigte Berechnung zur (überlangen) Verfahrensdauer ein. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 55 der Gerichtsakten Bezug genommen. Nachdem der Beklagte im Termin der mündlichen Verhandlung ein (angenommenes) Teilanerkenntnis in Höhe einer weiteren Entschädigungszahlung von 300,00 € abgegeben hat, beantragt die Klägerin darüber hinaus noch, den Beklagten zu verurteilen, ihr eine weitere Entschädigung für die überlange Dauer des Gerichtsverfahrens L 2 EG 2/13 (LSG Neubrandenburg) in Höhe von weiteren 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2019 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Höhere Entschädigungsansprüche von mehr als insgesamt 3.900,00 € ständen der Klägerin nicht zu. Im Übrigen nehme sie auf ihre Ausführungen in ihren außergerichtlichen Schreiben Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 12 SF 8/19 EK EG sowie die beigezogenen Gerichtsakten des LSG Mecklenburg-Vorpommern und SG Neubrandenburg (Az.: L 2 EG 2/13 – S 9 EG 4/09) Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.