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Urteil

L 12 SF 52/17 EK AS

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2019:0410.12SF52.17.00
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Leitsätze
1. Die gesetzliche Vermutung eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs 2 S 1 GVG ist als widerlegt anzusehen, wenn das Ausgangsverfahren allein mit dem Rechtsschutzziel geführt worden ist, im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten eine „positive“ Kostenentscheidung für das durchgeführte Widerspruchsverfahren zu erlangen, und das Entschädigungsgericht (hier: wegen fehlender Rechnungslegung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kläger) nicht feststellen kann, dass der Entschädigungskläger persönlich tatsächlich einem entsprechenden Kostenanspruch seines Rechtsanwalts ausgesetzt gewesen ist. (Rn.30) 2. Die Auslegung kann ergeben, dass es sich bei der Formulierung „möglicherweise wäre ein Vergleichsabschluss ausgehend von einem monatlichen Entschädigungsanspruch in Höhe von 50 Euro (vorliegend bei 12 Monaten zurechenbarer Inaktivität von insgesamt 600 Euro) in Betracht zu ziehen“, nicht um ein Vergleichsangebot, sondern nur um die Anzeige der Vergleichsbereitschaft handelt. (Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzliche Vermutung eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs 2 S 1 GVG ist als widerlegt anzusehen, wenn das Ausgangsverfahren allein mit dem Rechtsschutzziel geführt worden ist, im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten eine „positive“ Kostenentscheidung für das durchgeführte Widerspruchsverfahren zu erlangen, und das Entschädigungsgericht (hier: wegen fehlender Rechnungslegung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kläger) nicht feststellen kann, dass der Entschädigungskläger persönlich tatsächlich einem entsprechenden Kostenanspruch seines Rechtsanwalts ausgesetzt gewesen ist. (Rn.30) 2. Die Auslegung kann ergeben, dass es sich bei der Formulierung „möglicherweise wäre ein Vergleichsabschluss ausgehend von einem monatlichen Entschädigungsanspruch in Höhe von 50 Euro (vorliegend bei 12 Monaten zurechenbarer Inaktivität von insgesamt 600 Euro) in Betracht zu ziehen“, nicht um ein Vergleichsangebot, sondern nur um die Anzeige der Vergleichsbereitschaft handelt. (Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Obwohl die Klage vom 26. April 2018 nicht innerhalb der 6-monatigen Klagefrist des § 198 Abs. 5 Abs. 2 GVG erhoben wurde, ist sie zulässig. Gemäß dieser Vorschrift muss die Klage spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder nach einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Das zugrunde liegende Beschwerdeverfahren vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern endete durch Zustellung des Beschlusses vom 15. Mai 2017 am 22. Mai 2017. Die Klagefrist endete daher am 22. November 2017. Dieser Ablauf der Klagefrist ist nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben jedoch unbeachtlich, weil die Klägerin den (isolierten) PKH-Antrag vom 22. November 2017 innerhalb der 6-monatigen Klagefrist gestellt hat und nach der PKH-Entscheidung des Senates vom 24. April 2018, die ihr offensichtlich am 26. April 2018 zugestellt worden ist, unverzüglich, nämlich noch an diesem Tag, Klage erhoben hat. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass zwar das von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgefüllte Empfangsbekenntnis den Eintrag „26.6.18“ enthält, jedoch dieses Empfangsbekenntnis am 26. April 2018 bereits beim LSG Mecklenburg-Vorpommern eingegangen ist. Insofern handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Hinblick auf eine fehlerhafte Angabe der Bekanntgabe. Unbemittelte Beteiligte genießen in vergleichbarem Umfang genauso Rechtsschutz wie bemittelte Beteiligte, wenn sie zwar die Klagefrist bzw. Ausschlussfrist beachten müssen, zu deren Wahrung aber lediglich rechtzeitig in genügender Form PKH zu beantragen brauchen. Um sie andererseits gegenüber bemittelten Kläger nicht zu bevorzugen, müssen sie, sobald die Entscheidung über PKH ergangen ist, zur weiteren Wahrung ihrer Rechte alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um unverzüglich Klage zu erheben (Urteil des BSG vom 7. Dezember 2017, B 10 ÜG 1/17 R). „Unverzüglich“ bedeutet nicht „sofort“; vielmehr ist dem Verfahrensbeteiligten noch eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte wahren will oder muss. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat bei materiellen Ausschlussfristen eine Frist von 2 Wochen als unschädlich angesehen, eine Frist etwa von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über den PKH-Antrag ist allerdings zu lang (vgl. Urteil des BSG vom 7. Dezember 2017, a.a.O.). Insofern erfolgte hier die Erhebung der Entschädigungsklage nach Zustellung der PKH-Entscheidung noch am selben Tag und damit „unverzüglich“. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung bzw. auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens. Vorab ist klarzustellen, dass ein solcher Anspruch sich nicht aus einem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens etwa geschlossenen Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ergibt bzw. der Rechtsstreit auch nicht aufgrund eines geschlossenen Vergleiches erledigt ist. Die von dem Beklagten im Schriftsatz vom 18. Mai 2018 gewählte Formulierung, „möglicherweise wäre ein Vergleichsabschluss ausgehend von einem monatlichen Entschädigungsanspruch in Höhe von 50 € (vorliegend bei 12 Monaten zurechenbarer Inaktivität von insgesamt 600 €) in Betracht zu ziehen“, enthält keine entsprechende für die Annahme eines Vergleichsangebot notwendige Verfügung über den Streitgegenstand. Vielmehr handelte es sich, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nicht um eine erforderliche Willenserklärung im Hinblick auf die Zahlung eines solchen Entschädigungsbetrages, sondern um eine (unverbindliche) Mitteilung bezüglich einer Vergleichsbereitschaft. Daher ist der am 19. Dezember 2018 eingegangene Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Annahme eines Vergleichsangebotes seitens des Beklagten, sondern stellt wiederum nur selbst ein Angebot zum Abschluss eines Vergleiches bzw. einen Vergleichsvorschlag der Klägerin dar. Dieses Angebot hat der Beklagten ausdrücklich im Termin vom 19. Dezember 2018 nicht angenommen, sodass ein Vergleich im Sinne von § 101 Absatz 1 SGG , sei es nun außergerichtlich oder ein sogenannter gerichtlicher Vergleich, nicht abgeschlossen wurde. Gemäß § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Gemäß § 198 Abs. 4 GVG ist eine Wiedergutmachung auf andere Weise, d. h. der Zahlung etwa einer Entschädigung, insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang eine unangemessene Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens festzustellen ist, fehlt es vorliegend an einem Nachteil der Klägerin gemäß § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG, sodass der hier begehrte Anspruch auf eine Entschädigung, aber auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung im Sinne von § 198 Abs. 4 GVG, nicht besteht. Nachteil im Sinne des § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG sind sämtliche immaterielle Folgen eines überlangen Verfahrens; dazu gehört nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere die seelische Unbill durch eine lange Verfahrensdauer. Ein solcher Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Insoweit ist zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die geeignet erscheinen, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG zu widerlegen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R). Die hier vorliegenden Umstände widerlegen (ausnahmsweise) die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Angesichts einer fehlenden Rechnungslegung der Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin hinsichtlich ihres Anspruches auf Vergütung ihrer Tätigkeit im Widerspruchsverfahren kann der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin persönlich einem entsprechenden Kostenanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten ausgesetzt gewesen ist. Weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens sind der Klägerin auch offensichtlich nicht entstanden. Bereits in dem PKH-Beschluss vom 24. April 2018 hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung ihrer damaligen Klage vor dem SG allein mit Kosten für das Widerspruchsverfahren seitens der Prozessbevollmächtigten begründet wurde und insoweit ein vermuteter „Nachteil“ der Klägerin im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG im Hinblick auf die hier geltend gemachte Entschädigung für die überlangen Verfahrensdauer des anschließenden Beschwerdeverfahrens zweifelhaft ist und einer Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleibe. Der Senat hat auch aus diesem Grunde den Rechtsstreit in der ersten mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2018 vertagt, um insoweit der nicht anwesenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin bzw. der Klägerin, nochmals explizit Gelegenheit zu geben, zu diesen Hinweisen des Senates Stellung zu nehmen bzw. eine Rechnungslegung im Hinblick auf die Kosten des dem Klageverfahren vorgeschalteten Widerspruchsverfahrens W 1014/11 einzureichen. Da insoweit keine Reaktion der Prozessbevollmächtigten erfolgt ist, muss der Senat davon ausgehen, dass eine entsprechende Rechnungslegung an die Klägerin seitens der Prozessbevollmächtigten nicht erfolgt ist. Die Klägerin selbst als alleinige Inhaberin des Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG hatte keine Kenntnis von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten. Nur insoweit könnte überhaupt ein „Nachteil“ der Klägerin im oben genannten Sinne festzustellen sein. So sind auch der 8. Senat des LSG Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom 15. Mai 2017 als auch das SG Neubrandenburg in seinem Urteil vom 10. März 2015 ebenfalls davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzbedürfnis auf Klägerseite allein in den Kosten für das Widerspruchsverfahren gesehen wurde. Entsprechend hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch die Aufrechterhaltung ihrer Klage allein mit dieser Argumentation begründet bzw. hier ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der dortigen Beklagten gesehen. Ziel der Fortsetzungsfeststellungsklage war damit eindeutig für die Klägerin, eine „positive“ Kostenentscheidung im Hinblick auf ihre Kosten für das durchgeführte Widerspruchsverfahren zu erlangen. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf das sich dem Klageverfahren hier anschließende Beschwerdeverfahren vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern, für das die Klägerin (allein) eine Entschädigung nach § 198 GVK geltend macht. Hiermit liegen Umstände vor, die bei der Klägerin die Annahme eines immateriellen Nachteils ausschließen. Dies schließt sowohl eine Entschädigung in Geld als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne von § 198 Abs. 4 GVG aus, da schon das Fehlen eines jedweden Nachteils im Sinne von § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG auch die Wiedergutmachung in Form einer bloßen Feststellung der überlangen Verfahrensdauer ausschließt (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2017, L 12 SF 43/15 EK AS; Urteil vom 13. Dezember 2017, L 12 SF 45/15 EK SO; so auch Urteil des BGH vom 13. April 2017 – III ZR 277/16). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Absatz 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Streitwert entspricht der im Klageverfahren geltend gemachten Entschädigungssumme. Die Klägerin begehrt eine Entschädigung in Höhe von 1200 € für die unangemessene Dauer einer von ihr bei dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: L 8 AS 170/15 NZB). In dem der Entschädigungsklage zugrunde liegenden Verfahren vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern legte die Klägerin am 23. April 2015 Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz – SGG) gegen die vom Sozialgericht (SG) Neubrandenburg in seinem Urteil vom 10. März 2015 (Az.: ) nicht zugelassene Berufung beim LSG Mecklenburg-Vorpommern ein. Grundlage des Urteils war eine am 20. September 2011 vor dem SG Neubrandenburg erhobene Klage, mit der die Klägerin zunächst die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ablehnungsbescheides der dortigen Beklagten im Hinblick auf eine Zusicherung zum Umzug in eine bestimmte Wohnung begehrte. Darüber hinaus hatte die Klägerin zuvor einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der vom SG Neubrandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2011 zurückwiesen worden war. Eine gegen diesen Beschluss und gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingelegte Beschwerde beim LSG Mecklenburg-Vorpommern blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die vor dem SG Neubrandenburg erhobene Klage wurde von der Klägerin nicht begründet. Das SG Neubrandenburg wies, nachdem es erfahren hatte, dass die Klägerin zum 1. Juli 2012 in eine andere neue Wohnung umgezogen war, unter anderem darauf hin, dass die Klage unzulässig sein dürfte. Auch ein sogenanntes Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Klägerin an der Fortsetzung des Rechtsstaates sei nicht erkennbar. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2015 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich des Protokolls klargestellt, dass das Rechtsschutzbedürfnis in den Kosten für das Widerspruchsverfahren zu sehen sei. Ihrer Auffassung nach stünden der Klägerin die Kosten für das Widerspruchsverfahren zu, „weil der Widerspruch rechtswidrig gewesen“ sei. Da eine andere Klageart in dieser vorliegenden Kostenkonstellation nicht erfolgversprechend sei, müsse wegen der Kosten der Weg der Feststellungsklage gewählt werden. Deswegen sei die Feststellungsklage auch zulässig. Durch Urteil vom 10. März 2015 wies das SG Neubrandenburg die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Das Klagebegehren in der Hauptsache habe sich erledigt. Ein ursprünglich gegebenes Feststellungsinteresse habe sich mit dem Umzug in die neue Wohnung erledigt. Im Hinblick auf das von der Klägerin geltend gemachte „Kosteninteresse“ sei die gewählte Klage ebenfalls nicht statthaft. Insoweit sei bereits fraglich, ob ein tatsächliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung überhaupt jemals bestanden habe. Hinsichtlich der Kosten wäre eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid, die sich isoliert auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens beschränke, statthaft gewesen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich hieraus nicht. Zwar sei der Klägerin der Weg einer isolierten Geldmachung der Kostenentscheidung durch die Erhebung der Feststellungsklage verwehrt gewesen. Allerdings begründe das Kosteninteresse nicht die Fortsetzung des Rechtsstreits, da über die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf Antrag auch im Falle einer Erledigungserklärung hinsichtlich des Klagebegehrens gemäß § 193 Abs. 1 SGG zu entscheiden gewesen wäre. Die Klägerin legte am 23. April 2015 Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vom SG Neubrandenburg in seinem Urteil vom 10. März 2015 - zugestellt am 23. März 2015 - nicht zugelassene Berufung beim LSG Mecklenburg-Vorpommern ein. Nachfolgend erfolgte zunächst bis einschließlich Oktober 2015 die Stellungnahme der damaligen Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss vom 15. Mai 2017 wies der 8. Senat des LSG Mecklenburg-Vorpommern die dortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung zurück. Der Beschluss wurde der Klägerin am 22. Mai 2017 zugestellt. Am 22. November 2017 beantragte die Klägerin beim LSG Mecklenburg-Vorpommern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer des Beschwerdeverfahrens beim LSG Mecklenburg-Vorpommern. Es sei ein Betrag von mindestens 1500 € zu zahlen. Bei Nichtzulassungsbeschwerden dürfte allenfalls eine Zeit des Überlegens von 6 Monaten angemessen sein. Es ergebe sich unter Berücksichtigung einer solchen Bedenkzeit eine unangemessene Verfahrensdauer von 15 Monaten. Das überlange Verfahren sei auch auf eine strukturelle Überlastung der Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern zurückzuführen. Mit Beschluss vom 24. April 2018 (L 12 SF 52/17 EK AS PKH) hat der Senat der Klägerin für die beabsichtigte Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung ihrer Berufung beim LSG Mecklenburg-Vorpommern (L 8 AS 170/15 NZB) PKH für einen Anspruch in Höhe von 1200 € gewährt und im Übrigen die Gewährung von PKH abgelehnt. In diesem Beschluss hat der Senat unter anderem ausgeführt, nach summarischer Prüfung lägen die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Absatz 1 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für eine Zeitdauer von 12 Monaten vor, da das Beschwerdeverfahren unangemessen lange gedauert habe. Eine entsprechende Verzögerungsrüge habe die Klägerin am 8. September 2016 erhoben. Der Senat halte die Auffassung der Klägerin, dass insoweit die den Gerichten zugestandene Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis 12 Monaten für die jeweilige Instanz beim Hauptsacheverfahren hier mit 6 Monaten anzusetzen sei, im Rahmen der im PKH-Verfahren erfolgenden summarischen Prüfung für vertretbar. Darüber hinaus lasse sich nach summarischer Prüfung ein Nichtbetreiben des Verfahrens von insgesamt 18 Monaten feststellen (November und Dezember 2015, sowie 12 Monate im Jahr 2016 und 4 Monate im Jahr 2017). Dies rechtfertige es, eine unangemessene Dauer des Beschwerdeverfahrens von 12 Monaten (18-6 Monaten) anzunehmen. Hierbei lege der Senat zugunsten der Klägerin im Rahmen der gewohnten summarischen Prüfung den vorgesehenen Regelbetrag von 1200 € für jedes Jahr der Verzögerung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG bei der Höhe der Entschädigung zugrunde. Ob eine solche Entschädigung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG als unbillig anzusehen sei, bleibe der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Darüber hinaus sei anzumerken, dass Gegenstand des vor dem SG Neubrandenburg anhängig gewesenen Klageverfahrens zuletzt eine Fortsetzungsfeststellungsklage gewesen sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung der dortigen Klage sei mit Kosten für das Widerspruchsverfahren begründet worden. Inwieweit ein vermuteter „Nachteil“ der Klägerin im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG im Hinblick auf die Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens daher bestanden habe, bleibe ebenfalls der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Im Übrigen bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht für einen über 1200 Euro hinausgehenden Betrag. Dieser Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26. April 2018 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 26. April 2018 beim LSG Mecklenburg-Vorpommern Klage erhoben. Im Hinblick auf eine überlange Dauer des Beschwerdeverfahrens bestehe ein Entschädigungsanspruch von 1200 €. Hier sei wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für die überlange Dauer des Beschwerdeverfahrens L 8 AS 170/15 NZB (LSG Mecklenburg-Vorpommern) in Höhe von 1200 € zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern unangemessen lange gedauert hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst vorgetragen, ihrer Auffassung nach sei die Zugrundelegung eines Regelsatzes von 100 € monatlich unbillig. Möglicherweise wäre ein Vergleichsabschluss, ausgehend von einem monatlichen Entschädigungsanspruch in Höhe von 50 € (vorliegend bei 12 Monaten zurechenbarer Inaktivität insgesamt 600 €) in Betracht zu ziehen. Hierzu hat sich die Klägerin, trotz mehrfacher Aufforderung, nicht geäußert. Der Senat hat dann einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. Dezember 2018, 13:30 Uhr, bestimmt. Mit einem an diesem Tag um 12:26 Uhr per Fax übermittelten Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass sie mit einer vergleichsweisen Regelung der Gestalt, dass der Beklagte zur Erledigung des Rechtsstreits einen Betrag von 600 € zahlt und eine Kostenquote von 50 % übernimmt, einverstanden sei. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass von Klägerseite niemand zum Termin erscheinen werde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2018 hat der Beklagte ausweislich des Protokolls dann erklärt, dass ein Vergleichsangebot der Prozessbevollmächtigten aus dem vorgenannten Schriftsatz abgelehnt werde. Im Übrigen sei zuvor selbst kein Vergleichsangebot unterbreitet worden, sondern lediglich abgefragt worden, inwieweit möglicherweise eine Vergleichsbereitschaft seitens der Klägerin bestehe. Eine Vergleichsmöglichkeit werde insoweit nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht gesehen. Der Senat hat den Rechtsstreit vertagt und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das heutige Bestreiten eines Nachteils im Sinne von § 198 GVG durch den Beklagten und die diesbezüglichen Hinweise des Senates in seinem PKH-Beschluss vom 24. April 2018 der Klägerin binnen 4 Wochen Gelegenheit gegeben werde, insbesondere eine Rechnungslegung im Hinblick auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens W1014/11 des Jobcenters Uecker-Randow nachzuweisen. Das Protokoll ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. Januar 2019 zugestellt worden. Eine Reaktion ist zunächst nicht erfolgt. Nachdem der Senat einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. April 2019, 10:00 Uhr, bestimmt hat, ist ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an diesem Tag um 7:57 Uhr per Fax eingegangen. Die Prozessbevollmächtigte weist darauf hin, dass es nicht darum gehe, ob der Klägerin durch eine Rechnung von ihr ein Schaden entstanden sein könnte. Der Entschädigungsanspruch ziele allein auf die Sanktionierung einer überlangen Verfahrensdauer ab. Es sei auch keine Kostenerstattung oder Freistellung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht wurden, sondern ein Feststellungsanspruch wegen einer abgelehnten Zustimmung zum Umzug. Der hiesige Beklagte habe auch im Übrigen im Termin der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, dass kein Nachteil entstanden sei. Er habe lediglich erklärt, dass das Vergleichsangebot der Klägerin abgelehnt werde und keine Vergleichsmöglichkeit gesehen werde. Zudem werde mitgeteilt, dass die Klägerseite zum Termin nicht erscheinen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 12 SF 52/17 EK AS nebst PKH-Heft sowie die beigezogene Gerichtsakte des LSG Mecklenburg-Vorpommern (L 8 AS 170/15 NZB - S 16 AS 2121/11 SG Neubrandenburg) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.