Beschluss
L 10 AS 219/24
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2025:0725.L10AS219.24.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens stehen Ansprüche wegen eines Umzuges der Kläger im Streit. Die Kläger standen als Bedarfsgemeinschaft im laufenden Leistungsbezug. Aufgrund des Bezugs einer Altersrente bezieht der Kläger seit 1. April 2023 ergänzend Leistungen nach dem SGB XII. Mit Bescheid vom 15. Juni 2023 wurden die vormals bewilligten Leistungen nach dem SGB II zum 1. Juli 2023 mangels Hilfebedürftigkeit im Hinblick auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestandskräftig aufgehoben. Die Klägerin, seine Ehefrau, war laufend erwerbstätig und vereinnahmte im August 2023 ein Bruttoeinkommen von 1.127,00 € (952,65 € netto). Am 15. August 2023 beantragte der Kläger die Zusicherung zum Umzug nach A-Stadt. Zum damaligen Zeitpunkt lebten die Kläger in N., Ortsteil L. in einer 48 m² großen Mietwohnung. Die neue Wohnung wäre ca. 200 m vom bisherigen Arbeitsplatz seiner Frau entfernt, wodurch sie auch kurze Schichten übernehmen oder auch mal nur ein bis zwei Stunden auf der Arbeitsstelle schnell vorbei kommen könne. Der Umzug wäre mit außergewöhnlich hohen Kosten verbunden, sodass man um Kostenübernahme bitte. Konkret nannte der Kläger eine eventuelle Auszugsrenovierung, die Notwendigkeit der Unterstützung durch eine Spedition wegen schwerer Möbel im Schlafzimmer, Mietkosten für einen Anhänger, Ablöse i. H. v. 500,00 € für eine Küche in der neuen Wohnung als Erstausstattung. Die bisherige Einbauküche könne nicht mitgenommen werden, da sie dem Vermieter gehöre. Notwendig sei zudem eine Einzugsrenovierung für mindestens ein Zimmer und für Oktober 2023 sei wahrscheinlich eine Doppelmiete unvermeidbar. Mit Schreiben vom Folgetag forderte der Beklagte ein konkretes Wohnangebot an und bat um weitere konkrete Angaben hinsichtlich des Umzugstermins, Umzugsdauer, Kostenaufstellung etc.. Es wurde auch zu weiteren konkreten Angaben bzw. Nachweisen hinsichtlich der begehrten Wohnungserstausstattung, Auszugs- und Einzugsrenovierung gebeten. Als Frist setzte der Beklagte den 31. August 2023. Hierauf bat der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2023 zunächst um Fristverlängerung bis mindestens 11. September 2023, da die Mieterin der neuen Wohnung in A-Stadt erst am Montag ihren Schlüssel zurückgebe und man dann erst ungehinderten Zugang zu der Wohnung habe. Am 11. September 2023 erklärte der Kläger, den Antrag auf Kostenübernahme für die Einzugsrenovierung zurückzunehmen, da die der Eigentümer übernehme. Man habe noch immer keinen schriftlichen Mietvertrag. Er erkundigte sich nach der Möglichkeit einer Pauschale für die schweren Möbel, die leichten Möbel könne man peux a peux selbst transportieren. Mit Bescheid vom 20. September 2023 lehnte der Beklagte den Antrag vom 15. August 2023 ab. Die angeforderten Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Die Anträge hätten bereits keinen Erfolg haben können, da keiner von ihnen im Leistungsbezug nach dem SGB II stehe. Im Übrigen sei keine Prüfung möglich gewesen. Bereits ein Wohnungsangebot sei nicht vorgelegt worden und auch keine Unterlagen im Übrigen, um die Angemessenheit der Aufwendungen der neuen Unterkunft als auch der Kosten des Umzugs prüfen zu können. Die vorgetragenen Gründe für den Umzug, dass die neue Wohnung etwa 200 m vom Arbeitsplatz der Ehefrau entfernt sei, sei auch nicht nachvollziehbar. Die aktuell einfache Entfernung zwischen der jetzigen Wohnung und der Arbeitsstätte betrage je nach Wegstrecke mit dem Pkw etwa 11 bis 16 km, d. h. ca. 11 bis 16 Minuten Fahrzeit. Insoweit erschließe sich nicht, weswegen die Ehefrau keine kürzeren Schichten übernehmen können bzw. deshalb der Arbeitsplatz gefährdet sein sollte. Die täglichen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort liegen jedenfalls im zumutbaren Tagespendelbereich (sowohl zeitlich als auch wegstreckenmäßig). Bei lebensnaher Betrachtung würde sich ein Nichtleistungsbezieher in vergleichbarer Situation keineswegs dazu gedrängt sehen, einen nervenaufreibenden und hohe Kosten verursachen Umzug auf sich zu nehmen. Kosten für die Auszugsrenovierung seien grundsicherungsrechtlich nicht erforderlich, da der Umzug nicht erforderlich sei. Insofern könne offenbleiben, ob und in welchem Umfang eine Auszugsrenovierung tatsächlich anfalle und ob sie mietvertraglich wirksam eine solche schulde. Auch hinsichtlich der Wohnungserstausstattung könne eine Notwendigkeit nicht festgestellt werden, da derzeit über eine komplette Einbauküche verfügt werde. Der mitgeteilte Bedarf von 500,00 € hierfür sei im Übrigen aus dem Einkommensüberhang sowie aus Einkommensfreibeträgen in einem Zeitraum von bis zu sieben Monaten ansparbar. Er selbst müsste im Übrigen die jeweiligen Ansprüche beim Sozialamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald geltend machen. Am 26. September 2023 ging der am 19. September 2023 abgeschlossene Mietvertrag über eine 2-Zimmerwohnung in A-Stadt beim Beklagten ein. Die monatliche Grundmiete beträgt 440,46 € zuzüglich Betriebskosten 144,54 € zuzüglich Strom 40,00 € und zwei angemieteten Stellplätzen i. H. v. 50,00 €. Die Kläger, die Halter zweier Hunde sind, sind mietvertraglich verpflichtet, dem Vermieter eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Am 15. Dezember 2023 beantragte der Kläger die Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 20. September 2023. Er habe auf die Beauftragung der Umzugsfirma verzichtet und den Umzug in Eigenregie durchgeführt. Ferner reichte er verschiedene Quittungen bzw. Nachweise ein, wie Belege über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung in Höhe von jährlich 83,15 €, eine Quittung über Müllentsorgung i. H. v. 40,00 €, ein Nachsendeauftrag i. H. v. 31,90 €, darüber hinaus Materialeinkäufe bei Baumärkten etc., eine Quittung für den Kauf einer gebrauchten Einbauküche in Höhe von 500,00 € und ein Wohnungsübergabeprotokoll vom 28. Oktober 2023. Mit Bescheid vom 8. Januar 2024 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Der Antrag sei ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen, da keine Gründe für die Unrichtigkeit des zu überprüfenden Bescheides benannt werden. Der Antrag sei lediglich pauschal gestellt worden. Mit dem am 22. Januar 2024 eingegangenem Widerspruch wandten die Kläger ein, es seien sehr wohl Gründe genannt worden, die für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprächen und seine Schwerbehinderung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Durch die Umzugskosten seien sie unter die Armutsgrenze gerutscht, auch die doppelte Mietzahlung (für Oktober) sei unvermeidbar gewesen. Schließlich bezog sich der Kläger auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 14 AS 2/19 R). Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es sei nichts vorgebracht worden, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung spreche. Mit der am 26. Februar 2024 beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt. Es seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere auch die Schwerbehinderung des Klägers mit einem GdB von 80. Man habe eine Einzugsrenovierung, Auszugsrenovierung und einen beschwerlichen Umzug durchführen müssen. Die Doppelmiete für Oktober 2023 sei unvermeidbar gewesen. Die Betriebsnähe der Klägerin nach dem Umzug sei mit ziemlicher Sicherheit Hauptgrund dafür gewesen, dass die Klägerin in den Wintermonaten durchgehend beschäftigt gewesen sei. Mit dem Überprüfungsantrag habe man alle notwendigen restlichen Unterlagen vorgelegt. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid vom 8. Januar 2024 in der Gestalt des Widerrufsbescheides vom 14. Februar 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 20. September 2023 zurückzunehmen und den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts neu zu bescheiden bzw. Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, der Kläger war bereits nicht anspruchsberechtigt, da er von Leistungen nach dem SGB II aufgrund Alters und des Bezugs seiner Altersrente ausgeschlossen sei. Auch die Klägerin habe keinen Anspruch. Hinsichtlich der Notwendigkeit des Umzuges fehle es am Nachweis zu der Behauptung, dass die Klägerin nicht gekündigt worden sei und wegen des Umzuges durchgehend vollzeitbeschäftigt gewesen sei. Sie hätte aber auch im Winter von ihrer alten Wohnung ihre Arbeitsstätte aufsuchen können. Die Notwendigkeit der doppelten Mietzahlung sei nicht nachgewiesen. Die Kosten der Einzugs- bzw. Auszugsrenovierung seien nicht aufgeteilt und konkret nachgewiesen. Teilweise seien die Rechnungen nicht lesbar bzw. die Erforderlichkeit nachvollziehbar. Schließlich haben sich die Unterkunftskosten durch den Umzug von 533,00 € auf 636,00 € (ohne Stromkosten) erhöht. Der Kläger hat im weiteren Fortgang ergänzend vorgetragen, der Umzug sei wegen der Nachbarn am alten Wohnort, die vier aggressive Hunde gehalten hätten, erforderlich gewesen. Seine Frau leide seit 1998 an Angstzuständen mit Panikattacken. Die nächtlichen Heimfahrten zwischen A-Stadt und L. hätten insbesondere bei widrigen Wetterverhältnissen, für sie einen erhöhten Stressfaktor dargestellt. Auch benötige er manchmal für Arzt- und Therapeutentermine das Auto oder müsse das Auto in die Werkstatt bringen. Mit Urteil vom 10. Oktober 2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Leistungsablehnung für den Kläger erfolge bereits aus dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II. Für die Klägerin seien die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht gegeben. Zwar wäre der Beklagte zur Weiterleitung des Antrags des Klägers an den SGB XII-Träger verpflichtet gewesen, hieraus folgten jedoch keine Konsequenzen für das Überprüfungsverfahren. Hierbei sei die vom Beklagten getroffene Entscheidung zu überprüfen. Auch habe der Kläger selbstständig einen Leistungsantrag beim SGB XII-Träger gestellt. Für das Begehren der Erteilung einer Zusicherung sei angesichts des durchgeführten Umzuges das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Es sei auch nicht die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erteilung festzustellen. Der Beklagte habe nicht die notwendigen Angaben von den Klägern erhalten, d. h. kein konkretes Wohnungsangebot, um die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in der neuen Wohnung überhaupt prüfen zu können. Schließlich sei nach dem am 26. September 2023 vorgelegten Mietvertrag die Unterkunftskosten jedenfalls unangemessen, da die Miete nicht nur über den Werten der Richtlinie, sondern auch deutlich über den Werten der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % liege (585,00 € gegenüber 310,00 € bzw. 507,10 €). Insofern wäre der Beklagte selbst bei Kenntnis der Kosten zur Erteilung einer Zusicherung nicht verpflichtet gewesen. Der Antrag auf Einzugsrenovierung sei durch die Kläger zurückgenommen worden, sodass der Beklagte keine im Klageverfahren zu prüfende Verwaltungsentscheidung erlassen habe. Kosten für Auszugsrenovierung, Müllentsorgung, Umzugskosten und Nachsendeauftrag seien auch nicht zu übernehmen. Zurecht sei der Beklagte bei seiner Entscheidung von einer fehlenden Erforderlichkeit des Umzugs ausgegangen. Hierzu sei erst in der mündlichen Verhandlung überhaupt durch die Kläger vorgetragen worden und selbst bei Berücksichtigung dieses nachgereichten Vortrags erweise sich die Ablehnung nicht als rechtswidrig. Die Kläger hatten dem Beklagten die erwarteten Kosten des Auszugs des Umzugs nicht mitgeteilt, sodass der Beklagte keine Grundlage für eine Entscheidung hatte. Derartige Kosten könnten nicht pauschal gewährt werden, sondern seien konkret zu beziffern und mit Kostenvoranschlägen zu belegen. Für die nachträgliche Übernahme im Überprüfungsverfahren fehle es an der vorherigen Zusicherung. Die Verkürzung des Arbeitsweges von rund 9 km auf 200 m stelle keinen notwendigen Grund für den Umzug dar. Es sei auch nicht belegt worden, dass der Arbeitsplatz der Klägerin ohne den Umzug nach A-Stadt gefährdet gewesen sei. Kosten für die Erstausstattung der Küche käme nur in hälftiger Höhe für die Klägerin in Betracht. Aufgrund der Selbstbeschaffung komme ein Kostenerstattungsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB II infrage. Der Beklagte sei aber durch die Kläger nicht in die Lage versetzt worden, über diesen Antrag positiv entscheiden zu können. Die Kläger haben weder dargelegt noch belegt, wann und wohin sie umziehen wollten und auch nicht den entsprechenden Bedarf hinsichtlich der Ausstattung der Küche konkret belegt. Es gab weder ein konkretes vom Vermieter unterschriebenes Wohnungsangebot noch sonstige Nachweise. Sie haben entgegen der Anforderung dem Beklagten nicht mitgeteilt, aus welchen Möbeln und Geräten die Küche in der neuen Wohnung bestehe. Das wäre aber für die Entscheidung zu Art und Umfang der Leistungserbringung erforderlich gewesen. Sie hätten den Beklagten letztlich durch die Anschaffung der Küche vor vollendete Tatsachen gestellt. Selbst wenn die Kläger alle notwendigen Nachweise jedenfalls vollständig mit dem Überprüfungsantrag vorgelegt hätten, sei die Ablehnung nicht rechtswidrig erfolgt. Der Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kosten der Küche unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Einkommens innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden sei, selbst hätten gedeckt werden können. Denn bei einem Einkommen von 1.395,25 € brutto standen insofern Freibeträge von 348,00 € monatlich zur Verfügung. Auch die Doppelmiete und die Kosten für die Privathaftpflicht und Tierhalterpflicht seien nicht berücksichtigungsfähig. Die Übernahme der Doppelmiete setze die Unvermeidbarkeit der Nutzung beider Wohnungen im Umzugsmonat voraus. Laufende Miete wie auch die Kosten der abgeschlossenen mietvertraglich vorgesehenen Privathaftpflicht- und Tierhalterhaftpflichtversicherung seien im Rahmen der Leistungsgrenze ab Oktober 2023 zu klären und nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Entscheidung. Die Kosten der bisherigen Wohnung für Oktober 2023 habe der Beklagte zu Recht abgelehnt, da er nicht über die erforderlichen Informationen und Nachweise verfügt habe. Er sei nicht in die Lage versetzt worden, die in seinem Ermessen liegende Entscheidung treffen zu können. Ggf. wäre wegen der Möglichkeit eines Einzugs bereits im September der Anfall zweier Mieten für Oktober 2023 vermeidbar gewesen. Der Kläger hat gegen das am 18. Oktober 2024 zugestellte Urteil am 12. November 2024 Berufung eingelegt. Er trägt vor, auf seinen Vortrag sei nicht ausreichend eingegangen worden und er bitte des Landessozialgericht nach § 157 SGG zu verfahren. Da das Verfahren wegen der unzureichenden Beweisaufnahme an einem wesentlichen Mangel leide, könne auch nach § 159 SGG verfahren werden. Mit einem am 27. Juni 2025 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger zusätzlich die Erstattung von Benzinkosten in Höhe von 100,- € beantragt. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Er hat sich auf die erstinstanzliche Entscheidung bezogen. Die Berichterstatterin hat auf die fragliche Erfolgsaussicht der Berufung und beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung hingewiesen. Hierauf bat der Kläger telefonisch am 6. Mai 2025 um Fristverlängerung um zwei Wochen. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2025 hat er ergänzend Stellung genommen und die die Übernahme von Benzinkosten in Höhe von 100,-€, die Beiladung des Sozialhilfeträgers und Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. II. Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; hierzu sind die Beteiligten vorher gehört worden, vgl. § 153 Abs. 4 SGG. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 20. September 2023 und Bewilligung der von ihnen begehrten Leistungen wegen ihres Umzuges nach A-Stadt. Der Beiladung des Sozialhilfeträgers bedarf es im Überprüfungsverfahren nicht. Für die begehrte Rücknahme und neue Entscheidung ist allein der Beklagte zuständig. Eine Verurteilung eines anderen Leistungsträgers – hier des Sozialhilfeträgers - nach § 75 Abs. 5 SGG ist ausgeschlossen (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2018, L 7 AY 2834/15). Im Übrigen hatte der Kläger selbst bereits zeitnah einen Leistungsantrag nach dem SGB XII beim zuständigen Sozialhilfeträger gestellt. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft zurückzunehmen, vgl. § 44 Abs. 1 S. 2 SGB X. Die Vorschrift erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine Durchbrechung der Bestandskraft. Die erste Alternative der rein rechtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat, greift hier nicht ein. Anhaltspunkte für eine falsche Rechtsanwendung bei Erlass des bindend gewordenen Bescheides vom 20. September 2023 gibt es nicht. Bei der zweiten Alternative kommt es auf die Benennung/Vorlage neuer Tatsachen bzw. Beweismittel an. Soweit sich nicht etwas ergibt, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf die Verwaltung sich ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Werden neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte tatsächlich nicht vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 24/05 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 19. November 2014 – L 15 VS 4/13). Hier haben die Kläger im Überprüfungsverfahren zwar weitere Unterlagen vorgelegt, nachdem bereits zuvor nach Bescheidung der Mietvertrag eingegangen war – aber zum rechtlich maßgeblichen Aspekt der Gründe und der Erforderlichkeit des Umzuges keine neuen Gründe bzw. Beweismittel vorgetragen. Der Beklagte hatte bereits im ablehnenden Bescheid seine Entscheidung darauf gestützt, dass sich die Entfernung zum Arbeitsplatz mit neun Kilometern im zumutbaren Tagespendelbereich befinde und eine Gefährdung des Arbeitsplatzes nicht ersichtlich sei. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte angesichts fehlender neuer Tatsachen zu den Gründen und der Notwendigkeit des Umzugs keine vollumfängliche Sachprüfung vorgenommen hat und sich auf die Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides berufen hat. Neue bzw. ergänzende Umstände sind erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Selbst wenn der Senat – wie es das SG angenommen hat – eine ergänzende Sachprüfung durch den Beklagten auf den Überprüfungsantrag für notwendig hielte, ist jedenfalls die Ablehnung der gewährten Leistungen rechtmäßig gewesen. Insoweit verzichtet der Senat mit den nachfolgenden Ergänzungen auf eine Begründung im Einzelnen gemäß § 153 Abs. 2 SGG, da er den zutreffenden ausführlichen Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts folgt. Die Kläger haben es schlicht unterlassen, ihrer Obliegenheit nachzukommen, rechtzeitig vor ihrem Umzug ein Mietangebot vorzulegen und auch Gründe für den Umzug darzulegen bzw. im erforderlichen Umfang zu belegen. Insoweit scheiden die Transaktionskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II bereits an der nicht möglichen Prüfung der im Ermessen des Beklagten stehenden Leistungen aus. Aufgrund der Unangemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft käme es auf die rechtliche Erforderlichkeit des Umzuges an, die sie auch in Ihrem Überprüfungsantrag nicht ausreichend dargelegt bzw. im erforderlichen Maße belegt haben. Aus diesem Grunde kommt auch eine Übernahme der nunmehr beantragten Benzinkosten nicht in Betracht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung abzulehnen, vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich gewesen, § 160 SGG.