Urteil
L 10 AS 161/21
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2025:0320.L10AS161.21.00
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gestaltungs- und Leistungsklagen sind gegenüber der Feststellungsklage vorrangig. Weil ein Feststellungsurteil nicht vollstreckbar ist, dient der Nachrang der Feststellungsklage insbesondere der Vermeidung irrelevanter Klagen. (Rn.17)
2. Kann der Kläger gegen die Bewilligung einer beantragten Leistung durch Erhebung einer Gestaltungs- bzw. Leistungsklage vorgehen, so ist die nach § 55 SGG erhobene Feststellungsklage unzulässig. (Rn.18)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gestaltungs- und Leistungsklagen sind gegenüber der Feststellungsklage vorrangig. Weil ein Feststellungsurteil nicht vollstreckbar ist, dient der Nachrang der Feststellungsklage insbesondere der Vermeidung irrelevanter Klagen. (Rn.17) 2. Kann der Kläger gegen die Bewilligung einer beantragten Leistung durch Erhebung einer Gestaltungs- bzw. Leistungsklage vorgehen, so ist die nach § 55 SGG erhobene Feststellungsklage unzulässig. (Rn.18) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 27. Mai 2021 ist zutreffend. Die Feststellungsklage ist unzulässig. Die Klage dürfte ursprünglich als Untätigkeitsklage iSd § 88 SGG auszulegen gewesen sein, da der Kläger zu Recht die Untätigkeit des Beklagten rügte. Mit den auf Anregung des SG erlassenen Bescheiden vom 14. und 16. Oktober 2020 war insoweit Erledigung eingetreten. Die Untätigkeitsklage ist unzulässig geworden. Die Feststellungsklage ist von Anfang an unzulässig gewesen. Mit der Feststellungsklage kann nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen, die sich aus einem Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. BSG Urteil vom 09.02.1995, 7 RAr 78/93, Rn. 26, juris; BVerwG Urteile vom 25.03.2009, 8 C 1/09, Rn. 15 m.w.N., juris; und vom 31.08.2011, 8 C 8/10, Rn. 14, juris). § 55 Absatz 1 Nr. 2 SGG, die sog. Zuständigkeitsklage, wird an und für sich schon von Nr. 1 erfasst und hat keine selbständige Bedeutung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Auflage 2023, § 55 Rz. 12). Die Klage gegen ein Jobcenter ist allerdings wie eine Zuständigkeitsklage gegen die BA nicht von Nr. 2 erfasst, da es sich nicht um einen Versicherungsträger handelt. Mithin verbleibt hier allein als Anwendungsfall die Nr. 1 des § 55 SGG. Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage steht der Grundsatz entgegen, dass Gestaltungs- und Leistungsklagen vorrangig sind. Diese Rangfolge der Klagearten ist zwar im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen (§ 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung , § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ) im SGG nicht ausdrücklich geregelt, indes gleichwohl allgemein anerkannt (BSG Urteile vom 09.10.1984, 12 RK 18/83, Rn. 14, juris; vom 28.03.2013, B 4 AS 42/12 R, Rn. 12, juris; und vom 15.06.2016, B 4 AS 36/15 R, Rn. 13, juris). Der Nachrang der Feststellungsklage dient vor allem der Vermeidung irrelevanter Klagen, da das Feststellungsurteil nicht vollstreckbar ist und andere Klagearten unter Umständen einen effektiveren Rechtsschutz bewirken (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, aaO, § 55, Rn. 19). So liegt der Fall hier. Der Kläger konnte gegen die vom Beklagten erlassenen Bescheide mittels Gestaltungs- und Leistungsklagen vorgehen, was er auch getan hat. Mit den Bescheiden vom 18. September 2019 (Kfz-Leistungen), vom 14. Oktober 2020 (Fortbildung Immobilienfachwirt) und vom 16.Oktober 2020 (Matratze/Bett bzw. Fitnessstudio) hatte der Beklagte über alle konkreten Begehren des bei ihm gestellten klägerischen Antrages vom 24. Oktober 2019 entschieden. Gegen die Bescheide hat der Kläger jeweils Rechtsmittel erhoben. Diese vier Klageverfahren gegen den Beklagten sind bereits rechtskräftig beendet. Mithin ist die subsidiäre Feststellungsklage unzulässig, wobei aus demselben Grunde auch kein Feststellungsinteresse anzuerkennen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich gewesen, vgl. § 160 SGG. Der Kläger begehrt die Feststellung der Zuständigkeit des Beklagten für einen Antrag vom 24. Oktober 2019 auf Leistungen zur Teilhabe am sozialen Leben und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nach Umzug aus Bayern stand der Kläger seit dem Februar 2018 im Leistungsbezug beim Beklagten. Der am 24. April 1957 geborene Kläger befindet sich seit April 2023 im Regelaltersrentenbezug. Am 24. Oktober 2019 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am sozialen Leben und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sollte der Beklagte für seine Anträge nicht zuständig sein, möge er sie an seinen zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten. Konkret begehrte er eine Fortbildung zum Immobilienfachwirt, eine neue Matratze/neues Bett, die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen zu einem Sportstudio/Fitnesszentrum sowie Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges. Gleichlautende Anträge stellte der Kläger bei der DRV Nord, der Bundesagentur für Arbeit, der AOK München und beim Versorgungsamt. Der Antrag auf Bewilligung von Leistungen für die Anschaffung eines Kfz wurde mit Bescheid vom 18. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2019 zurückgewiesen, wogegen der Kläger keine Klage erhob. Am 8. Oktober 2020 erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Stralsund Feststellungsklage bezüglich der Zuständigkeit seines Teilhabeantrages vom 24. Oktober 2019. Die zugleich erhobene Klage auf Schmerzensgeld wurde vom Sozialgericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 an das Landgericht Stralsund verwiesen. Auf Anregung des SG beschied der Beklagte die noch offenen Anträge. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2020 lehnte der Beklagte die Übernahme von Kosten für eine neue Matratze/Bett sowie die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen für ein Sportstudio ab. Mit weiterem Bescheid vom 14. Oktober 2020 wurde auch eine begehrte Fortbildung zum Immobilienfachmann abgelehnt. Gegen die vorgenannten Ablehnungen ging der Kläger gerichtlich vor, wobei die entsprechenden Verfahren inzwischen in erster bzw. zweiter Instanz rechtskräftig erledigt sind (vgl. S 6 AS 698/20; L 10 AS 176/21 und L 10 AS 127/21 NZB). Trotz erfolgter Bescheidung und der diesbezüglich erhobenen Klagen hielt der Kläger an seiner Feststellungsklage fest. Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2021 ab. Die Klage sei bereits unzulässig. Unabhängig eines etwaig vormals bestehenden Feststellungsinteresses im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG vermöge der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis mehr aufzuzeigen. Seine Anträge seien ablehnend beschieden worden, wobei der Kläger Widersprüche erhoben habe. Mit dem vorliegenden Verfahren könne der Kläger seine Rechtsposition nicht verbessern. Es komme der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage in Ansatz, da er seine Rechte effektiver mit Gestaltungs- und Leistungsklagen verfolgen könne. Das begehrte Feststellungsurteil wäre nicht vollstreckbar. Der Kläger hat gegen den am 4. Juni 2021 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. Juli 2021 Berufung erhoben. Er begehre, das Jobcenter als Reha-Träger zu bestimmen. In der Folge davon sei das Jobcenter zu verurteilen, seine beantragten Leistungen nach § 18 SGB IX zu übernehmen. Zugleich hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 27. Mai 2021 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte für seinen Antrag vom 24. Oktober 2019 zuständiger Reha-Träger ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte weist daraufhin, nicht mehr untätig gewesen zu sein und sämtliche Anträge beschieden zu haben. Diesbezüglich seien separate Hauptsacheverfahren geführt worden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass im SGB II keine Verweisungsnorm enthalten sei, welche den § 18 SGB IX für anwendbar regele. In weiteren Fortgang hat der Kläger unter Vorlage der fachlichen Weisung der BA zu § 18 SGB IX und Rechtsprechungsnachweisen die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sämtliche Fristen für die Bearbeitung überschritten, sodass seine Anträge nach § 18 SGB IX als genehmigt gelten. Insofern sei es auch irrelevant, dass er die Klage für die Fortbildung zum Immobilienfachwirt zurückgenommen habe. Egal welcher Reha-Träger zuständig sei, alle hätten gegen das gesetzlich geregelte Procedere und die vorgeschriebenen Fristen verstoßen. Zuletzt hat der Kläger eine Erklärung vom 28. Februar 2025 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen abgereicht. Mit Beschluss vom 13. März 2025 hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.