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Urteil

L 10 AS 122/19

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0123.L10AS122.19.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen des Vermögensschutzes nach § 12 Abs 3 SGB II sind mit jedem Antrag neu zu prüfen. (Rn.34) 2. Es hat eine den Einzelfall berücksichtigende Prognoseentscheidung stattzufinden, die sich am Regelbewilligungszeitraum von 1 Jahr orientiert. (Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 23. Januar 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen des Vermögensschutzes nach § 12 Abs 3 SGB II sind mit jedem Antrag neu zu prüfen. (Rn.34) 2. Es hat eine den Einzelfall berücksichtigende Prognoseentscheidung stattzufinden, die sich am Regelbewilligungszeitraum von 1 Jahr orientiert. (Rn.34) Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 23. Januar 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 23. Januar 2019 war aufzuheben. Der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung der vom Beklagten für die Zeit vom September 2014 bis einschließlich Februar 2015 darlehensweise bewilligten Leistungen als Zuschuss. Zwar gehört die Klägerin unstreitig zu dem nach § 7 Abs. 1 SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis, da sie das 15. Lebensjahr vollendet hatte, im Streitzeitraum erwerbsfähig war und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Anspruchsberechtigt sind auch die mit ihr im streitigen Zeitraum in der Bedarfsgemeinschaft lebenden übrigen Kläger, vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II. Es bestand jedoch keine Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum. Nach § 7 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nur Personen, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Träger anderer Sozialleistungen, erhält. Hier verfügte die Klägerin über verwertbares Vermögen in Gestalt des nicht selbst bewohnten Grundstückes in S., welches die Hilfebedürftigkeit der klägerischen Bedarfsgemeinschaft entfallen ließ. Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist grundsätzlich die Gesamtheit von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des jeweiligen Berechtigten. Es können dazu bewegliche Sachen ebenso gehören wie Immobilien und Forderungen. Das Hausgrundstück stellt als Immobilie einen Vermögensgegenstand dar, der langjährig im Alleineigentum der Klägerin stand. Das Vermögen war auch verwertbar. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es muss die Möglichkeit des „Versilberns“ bestehen (vgl. st. Rspr. BSG, SozR4 – 4200, § 12 Nr. 6 Rn. 11 unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 R). Als Verwertungsmöglichkeiten kommen verschiedene Verwertungsarten in Betracht, bei Immobilien neben dem Verkauf auch das Beleihen der Immobilie. Rechtliche Verwertungshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Begriff der Verwertbarkeit enthält auch eine tatsächliche Komponente (vgl. Lange, in Eicher/Luik,4. Auflage, SGB II, § 12 Rn. 38). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn er auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke in Folge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (vgl. BSGB 14/7b AS 46/06 R, Urteil vom 6. Dezember 2007). Es ist nicht ersichtlich, dass die Verwertung des Hausgrundstückes im damaligen Zeitraum aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte. Die vom Senat eingeholte Auskunft des Gutachterausschusses hat keine Verwertungshindernisse benannt. Tatsächlich haben Grundstücksverkäufe im nahen Umland stattgefunden. Das Hausgrundstück war auch nach den durchgeführten umfangreichen Sanierungsarbeiten (bereits erfolgte Dachsanierung, Elektrik größtenteils, Estrich, Verkleidung, teilweise Fenstereinbau usw.) für einen Erwerber nicht von vornherein uninteressant. Schließlich haben die Kläger selbst auch keine tatsächlichen Verwertungshindernisse vorgetragen. Mithin bestehen auch keine Zweifel daran, dass das Grundstück binnen des Bewilligungszeitraums verwertbar gewesen wäre. Das Vermögen genießt auch keinen Schutz nach § 12 Abs. 3 SGB II. Das Hausgrundstück ist nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der Fassung vom 24. März 2011 (gültig bis 31. Dezember 2021) geschützt. Danach ist ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Schutzzweck der Norm ist nicht die Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“. Hier greift dieser Vermögensschutz bereits nicht, weil das Grundstück damals nicht von den Klägern selbst genutzt wurde. Sie bewohnten nicht das noch sanierungsbedürftige Haus in S., sondern eine Mietwohnung in Neuburg. Das Hausgrundstück ist auch nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II in der vorgenannten Fassung nicht als Vermögen zu berücksichtigen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt gewesen ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Die Vorschrift schützt nicht die Immobilie an sich – wie die Vorschrift der Nr. 4 – anderes Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Wohnung von angemessener Größe bestimmt ist. Der Gesetzgeber wollte anderes Vermögen als ein Grundstück, das selbst bewohnt ist, nicht in gleicher Weise bevorzugt behandeln. Ausnahmsweise wird für die Personengruppe der behinderten und pflegebedürftigen Menschen sowie für sie einsatzpflichtige Personen Vermögen privilegiert, das erst der zukünftigen Befriedigung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ dienen soll. Der Gesetzgeber hat eine Angleichung an das SGB XII beabsichtigt und bereits die Einführung der Vorläufervorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG sinngemäß dahingehend erläutert, dass insbesondere Bausparguthaben von Eltern behinderter Kinder geschont werden sollen, welche zur Beschaffung oder Erhaltung eines behindertengerechten Familienheims dienten (vgl. BT-Drucksache 11/391, Seite 5 zu 2.1.1). Andererseits mangelt es einer präzisen Bestimmung des erfassten Personenkreises im Vergleich zum SGB XII (dort § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Das Hausgrundstück stellt mit einer Gesamtwohnfläche von 108 m² und 1056 m² großem Grundstück – auf dem Lande in Mecklenburg-Vorpommern unstrittig ortsüblich – eine Immobilie von angemessener Größe dar, welche überhaupt dem Schutz der Vorschrift unterfallen kann. Es stellt sich die Frage, ob der Ausbau der Immobilie zu Wohnzwecken eines Behinderten oder Pflegebedürftigen diente. Behindert sind Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, d.h. bei denen ein Eintritt nach fachlicher Kenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach vorherrschender Auffassung muss der Vermögensinhaber nicht selbst der Behinderte oder Pflegebedürftige sein, da sich dies aus dem Wortlaut nicht zwingend ergibt und auch vom Sinn und Zweck her geboten erscheint (vgl. Formann/Brems in jurisPK-SGB II, Stand 2. April 2025, Rz. 193). Andernfalls könnten Eltern keinen Schutz für Vermögen genießen, was sie für ihr behindertes Kind einsetzen wollen (vgl. so Giere, in Grube u. a., SGB XII, 8. Auflage, § 90 Rz. 38). Der mögliche Vermögensschutz ließ sich vorliegend zum damaligen Partner und jetzigen Ehemann der Klägerin ableiten, der damals der BG angehörte. Im maßgeblichen Zeitraum war der Kläger durch eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Er war Bezieher einer Erwerbsminderungsrente und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90, wobei keine Merkzeichen wie G oder aG anerkannt waren. Die Vorschrift verlangt aber keine besondere Schwere der Behinderung. Nach dem Vortrag der Klägerin des Klägers ist es so, dass die Immobilie gerade auch den Wohnzwecken des behinderten Klägers dienen sollte. Der Senat kann aber der Auffassung des Sozialgerichts nicht beitreten, es sei auch die zeitliche Voraussetzung der Vorschrift – „baldige“ Schaffung oder Erhaltung – erfüllt. Die Erhaltung umfasst auch Instandsetzung/Instandhaltung, wobei es hier angesichts der ursprünglich gegebenen Unbewohnbarkeit um eine grundlegende Instandsetzung – sog. A.sanierung - des Hauses ging. Eine baldige Beschaffung bedarf einer zielgerichteten und realistischen Planung, bei der zwar eine bestimmte Zeitgrenze nicht gefordert ist, jedoch dennoch ein zügiges Agieren verlangt wird. Es handelt sich zwar nicht um einen terminus technicus wie z. B. „unverzüglich“ o. a., bereits im Arbeitslosenhilferecht bestand jedoch Einigkeit, dass bei der damaligen ähnlichen Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 im Zeitpunkt des Antrags auf die Leistung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass Kläger das Vermögen in naher Zukunft in eine Eigentumswohnung oder in ein Hausgrundstück umwandeln (vgl. BSGE 49, 30, 33 = SozR4220 § 6 Nr. 3). Nach damaliger Rechtsprechung war ein Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte die Hilfebedürftigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung prüfen muss, jedenfalls zu lang (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 1979, 7 RAr 115/78). Die Regelung bezog sich allerdings noch auf die Formulierung „alsbald“. Die Änderung soll dem Hilfesuchenden ausreichend Zeit lassen, angesparte Eigenmittel noch zu ergänzen, um ein Bauvorhaben mit einem tragfähigen Finanzierungskonzept beginnen zu können (vgl. die Begründung des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG von „alsbald“ in „baldig“, BT-Drucksache 11/391, Seite 5). Allgemein werden in der Rechtsprechung deutlich kürzere Fristen diskutiert. Ein Jahr gilt als Richtschnur für eine Maßnahme (vgl. Formann-Brems, in jurisPk-SGB II Stand 2. April 2025, § 12 Rz. 175) Nur bei besonderen Umständen wird noch eine Zeitspanne von ein bis anderthalb Jahren als „baldiger“ Erwerb/“baldige“ Instandhaltung angesehen (vgl. Lange, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 12 Rz. 98). Auch die Bundesagentur geht grundsätzlich davon aus, dass ein Kaufvertrag innerhalb eines Jahres abgeschlossen bzw. eine Erhaltungsmaßnahme innerhalb dieser Zeitspanne begonnen worden sein müsste. Verlängerung komme im Falle zwingender Gründe in Frage (vgl. Fachliche Weisung, § 12 SGB II Rn. 12.34). Schließlich ist es nicht Schutzzweck der Norm, Vermögensaufbau zu fördern, sondern Vermögen vorübergehend zu schützen, um die zeitnahe Befriedigung des Wohnbedarfs Behinderter in Eigenregie zu ermöglichen. Die Umstände des Einzelfalles werden bei der Beurteilung zu würdigen sein. Abzustellen ist aus Sicht des Senats auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung. Der Senat vermag nicht der Rechtsauffassung des Beklagten zu folgen, es käme auf den Zeitpunkt des Erstantrages, hier mithin den 01. April 2006, an. Zur Begründung verweist der Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts v. 04. September 1979, B 7 RAr 115/78. Aus Sicht des Senats ist dies der vorgenannten Entscheidung nicht zu entnehmen. Die Vermögensprüfung ist nach den allgemeinen Regeln immer wieder bezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durchzuführen. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum hiervon abgewichen werden sollte, soweit auch die sonstigen Voraussetzungen – die subjektive und objektive Zweckbestimmung der Beschaffung/Erhaltung zu Wohnzwecken des Behinderten/Pflegebedürftigen – im Zeitpunkt der späteren Anträge immer noch vorliegt. Prüfungspunkt der baldigen Instandsetzung ist mithin in diesem Verfahren der Zeitpunkt des Fortsetzungsantrages vom 23. Juli 2014 für den Bewilligungszeitraum September 2014 bis Februar 2015. Zu diesem Zeitpunkt war die Sachlage diejenige, dass trotz Kauf des Grundstückes etwa 11 Jahre vorher nach wie vor das Haus nicht bewohnt wurde. Zwar waren erhebliche Sanierungsarbeiten vorgenommen worden, dennoch war noch keine Bewohnbarkeit hergestellt. Es ist auch nicht erkennbar, dass in diesem Zeitpunkt von einer baldigen Bewohnbarkeit etwa binnen eines Jahres ausgegangen werden konnte. Die Kläger hatten in der Vergangenheit nur sehr langsam Fortschritte bei der Sanierung erzielt, da immer nur etwas am Bau gemacht werden konnte, wenn Geld übrig war. Zudem musste es dem Kläger auch körperlich möglich sein, da die Arbeiten weitgehend in Eigenleistung durchgeführt worden, auch durch Mithilfe des Vaters der Klägerin. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass im Juli 2014 prognostisch mit einer Fertigstellung und einem tatsächlichen Einzug binnen des anstehenden Bewilligungszeitraums – was ein grundsätzlich zunächst vorzugswürdiger Anknüpfungszeitpunkt ist – oder jedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres zu rechnen war. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt noch erhebliche Restarbeiten zur Herstellung der Bewohnbarkeit fehlten. Neben Fenstern und Dämmung im Dachgeschoss wurden auch Kamine zum Heizen im DG und Stube erst noch eingebaut sowie erhebliche Innenarbeiten in Bad und Küche durchgeführt, schließlich die Klärgrube erstellt. Zum anderen ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die noch fehlenden Baufortschritte prognostisch schneller als bisher hätten finanziert und durchgeführt werden können. Schließlich hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass die Sanierung erst ab 2015 bis 2017 schneller ging, weil der Kläger körperlich mehr der Lage gewesen sei, daran zu arbeiten. Auch habe man dann noch die fehlenden Geldmittel erhalten, so ein notwendiges Darlehen des Vaters im Jahre 2016, damit dann schließlich auch die Klärgrube erstellt werden konnte. Tatsächlich sind die Kläger auch erst Ende 2017 eingezogen, d.h. über 3 Jahre nach dem Antrag vom Juli 2014. Nach alledem war kein Verwertungsausschluss anzuerkennen. Das zu verwertende Hausgrundstück hat im damaligen Zeitpunkt auch die Freibeträge der Bedarfsgemeinschaft überstiegen. Der Vermögensfreibetrag der Bedarfsgemeinschaft hat insgesamt maximal 13.950,-€ betragen. Zu berücksichtigen sind als Grundfreibetrag für die Klägerin und ihren Partner 4.500 € (ab 09. Januar 2015: 4.650,-€) bzw. 5400,- € (ab 02.08.2014: 5550,-€) zzgl. der Freibeträge für Anschaffungen i. H. v. 750,- je Mitglied der BG, d.h. insg. weiterer 3.750,-€., insg. also max. 13,950 € im streitigen Zeitraum. Freibeträge für die Kinder sind nach h. M. und richterlicher Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen, nur wenn ihnen Vermögen zugeordnet werden kann (BSG, 13. Mai 2009, B 4 AS 58/08 R; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Rz. 298; BT-Drucksache 15, 3674 S. 1; a. A. Formann, jurisPK SGB II, § 12 Rz. 251, Stand 8. Juli 2022). Die Freibeträge für notwendige Anschaffungen sind für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, da Anschaffungen häufig für die gesamte BG erfolgen (vgl. jurisPK, aaO, Rz. 275 mit Hinweis auf BSG, 13.05.2009, B 4 AS 58/08 R). Das Grundstück ist am 1. September 2014 mit einem Wert in Höhe von insgesamt 39.000,00 €, dabei der Bodenwertanteil mit ca. 18.300,00 € zu bewerten. Mithin überstieg bereits der Bodenrichtwert den vorgenannten Vermögensfreibetrag. Hinzukommt die Bewertung des Wohngebäudes, wobei der Gutachter den aktuellen Stand der damals durchgeführten Modernisierung und Instandhaltung berücksichtigt hat. Dies war ihm auch möglich, da der Senat ihm die entsprechenden Unterlagen der Kläger über den Sanierungsfortschritt zur Verfügung gestellt hat und er im Übrigen eine Ortsbesichtigung des Grundstückes am 17. April 2024 in Anwesenheit der Klägerin einschließlich Wohnungsbesichtigung vorgenommen hat. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser Bewertung zu zweifeln. Einwände sind auch von Klägerseite nicht vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich gewesen. Im Streit steht die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss für den Zeitraum vom September 2014 bis Februar 2015 statt der darlehensweise bewilligten Leistungen. Die Klägerin zu 1. (nachfolgend nur: Klägerin) ist Eigentümerin eines 1615 m² großen Grundstückes in S. (Flur 1, Flurstück 39), welches der Vater für sie mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Januar 2003 für 12.500,00 € gekauft hat. Die Klägerin ist seit dem 30. August 2005 im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war bei Erwerb mit einem im Jahre 1900 errichteten nicht sanierten Reihenendhaus bebaut mit einer Gesamtwohnfläche von 108 m². Die Gebäude- und Freifläche beträgt 852 m², die restlichen 763 m² sind Ackerland (vgl. Katasterauszug Blatt 951 vom 5. März 2014). Die 1984 geborene Klägerin absolvierte bis Juli 2005 eine Ausbildung und bezog ab Februar 2006 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Klägerin hat drei Kinder (Kläger zu 3. - 5.), die im Jahre 2001, 2009 und 2013 geboren sind. Vater ist Herr A. (vormals G.), mit dem die Klägerin inzwischen verheiratet ist. Die Klägerin und ihr jetziger Mann, der Kläger zu 2. (nachfolgend nur Kläger) lebten langjährig in eigenständigen Mietwohnungen direkt übereinander im selben Haus in Neuburg. Im Laufe der Jahre wurden mehrere Außendienstbesuche durchgeführt, eine Lebenspartnerschaft bestritten und mangels Beweisen auch vom Beklagten nicht angenommen. Zum Dezember 2012 meldete die Klägerin den Einzug von Herrn G./jetzt A. in ihre damalige Mietwohnung. Im Februar 2014 forderte der Beklagte die Klägerin zur Mitwirkung hinsichtlich der Feststellung des Wertes des Grundstückes auf. Ausweislich einer Auskunft des Amtes N. ist das Grundstück zur weiteren Wohnbebauung nicht teilbar, es liegt im unbeplanten Außenbereich der Gemeinde. Die Klägerin äußerte sich in einem Schreiben vom 24. Februar 2014 dahingehend, dass der Verkehrswert des Grundstücks laut mündlicher Auskunft des Herrn H. von der Gemeinde immer noch bei etwa 12.500,00 € liegen würde, weil außer der Erneuerung des Daches keine Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten vorgenommen worden seien. Man werde versuchen, 1000 Quadratmeter des Grundstücks zu verkaufen bzw. zu vermieten und dort ein Schild auf dem Grundstück aufzustellen. Eine genaue Wertermittlung würden Gutachterkosten bedingen, die sie sich nicht leisten könne. Im Falle einer Teilung des Grundstückes müsste auch zunächst vermessen werden, was auch mit erheblichen Kosten verbunden sei, die sie sich aus dem Regelsatz nicht leisten könne. Der Beklagte fragte beim Gutachterausschuss des Landkreises wegen des Verkehrswertes an, welcher mit Schreiben vom 22. April 2014 einen Auszug aus der Kaufpreissammlung übersandte. Dort ist ein Verkauf eines Reihenendhauses, Baujahr 1950, Grundstücksfläche 1597qm in der D. in K. mit 27.000,00 € als Kaufpreis gelistet. Der 1977 geborene Kläger ist gelernter Elektroinstallateur, anerkannt schwerbehindert seit dem 28. März 2011 mit einem Grad der Behinderung von zunächst 60, dann 90 und zuletzt 100 (ohne Merkzeichen) und voll erwerbsgemindert. Der Weiterbewilligungsantrag am 23. Juli 2014 für die Zeit ab September 2014 bis Februar 2015 wurde mit Bescheid vom 17. September 2014 abgelehnt. Der Beklagte ging davon aus, dass die Klägerin über verwertbares Vermögen i. H. v. 27.000,00 € verfüge, dass die Vermögensfreibeträge i. H. v. 7.500,00 € überstiege. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurden der Bedarfsgemeinschaft darlehensweise Leistungen bewilligt (747,57 € bzw. ab 1/2015 769,34 € und ab 1. Februar 2015 – 814,57 € monatlich). Mit dem am 29. September 2014 erhobenen Widerspruch wurde bestritten, dass das Grundstück so wertvoll sei. Die Objektbeschreibung in der Kaufpreissammlung gehe von einem sanierten Objektzustand des auf dem Grundstück befindlichen Reihenendhaus aus. Ihr Reihenendhaus befinde sich in einem erheblich sanierungsbedürftigen verfallenden Zustand. Es gebe weder eine Heizungsanlage, einen Abwasseranschluss noch Wasseranschluss, auch keine Klärgrube auf dem Grundstück. Im Übrigen sei das Grundstück auch überhaupt nicht berücksichtigungsfähig, da der Lebenspartner schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung i. H. v. 90 und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente sei. Das Grundstück solle in Zukunft vollständig weiter saniert werden und zu Wohnzwecken der Bedarfsgemeinschaft dienen, welcher auch der behinderte Lebenspartner angehöre. Insoweit bestehe Vermögensschutz gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB II. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2014 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das Grundstück übersteige jedenfalls den maßgeblichen Freibetrag i. H. v. 7.500,00 €. Mit der am 13. Oktober 2014 beim Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage haben die Kläger ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend wurde im September 2017 vorgetragen, man wolle nunmehr zum 1. Dezember 2017 das zu Wohnzwecken für den behinderten Kläger sanierte Wohnhaus beziehen. Zwischenzeitlich habe man das Bad im Gebäude fertiggestellt, die Küche mit Fliesenspiegel versehenen, tapeziert und gestrichen, die Flurtreppe errichtet, im Wohnzimmer Laminat verlegt. Zwei neue Giebelfenster wurden eingebaut, eine Haustür sowie Türen für das Kinderzimmer und Schlafzimmer angeschafft, alle Räume tapeziert und gestrichen sowie die Balken im Dachgeschoss instandgesetzt. Das Grundstück sei gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB II nicht berücksichtigungsfähig. Die Kläger haben beantragt, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17.9.2014 in Gestalt des Widerrufsbescheides vom 20.10.2014 aufzuheben und ihn zu verpflichten, der Bedarfsgemeinschaft der Kläger ab dem 1. September 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bewilligen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt zur Feststellung des Wertes, eine überschlägige Wertermittlung bei dem O. durch das Gericht einzuholen, mit dem Wertermittlungsstichtag 1.9.2014 für das hier streitige Grundstück der Klägerin belegen in S., Gemeinde K., Flurstück 39, Flur 1, Gemarkung S., C-Straße. Der Beklagte hat eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis R. vom 22. September 2017 vorgelegt, wonach der Mittelwert 108.375,00 € bzw. die Spanne 87.000 € - 125.000,00 € betrage. Berücksichtigt seien dabei sanierte Wohnhäuser (Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Reihenendhaus, Reihenhaus, Zweifamilienhaus) mit einem Baujahr vor 1950 und einer Wohnfläche von 90-120 m². Die Grundstücksfläche betrage dabei 500 m² bis 2000 m². Das Bodenpreisniveau liege zwischen 15,00 € je Quadratmeter und 30,00 € je Quadratmeter. Herangezogen wurden Kauffälle ab 2014 im Umkreis von 30 km. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2019 der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide zur Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 als Zuschuss statt des gewährten Darlehens verurteilt. Es bestehe Hilfebedürftigkeit. Die Kläger verfügten im streitigen Zeitraum weder über bedarfsdeckendes Einkommen noch über zu berücksichtigendes Vermögen. Es bedurfte auch keiner erneuten Einholung einer Auskunft des Gutachterausschusses zum Verkehrswert. Es kann letztlich offenbleiben, ob der Verkehrswert in der vorliegenden Auskunft des Gutachterausschusses mit 27.000,00 € zu hoch bestimmt sei, da das Grundstück nicht gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen sei. Danach sei Vermögen nicht zu berücksichtigen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt sei, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen diene oder dienen solle und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Das im Eigentum der Klägerin stehende Reihenendhaus mit einer für aus fünf Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft angemessenen Größe sei von der Klägerin zum Zwecke der Eigennutzung durch die Familie erworben worden, zu der auch der schwerbehinderte Kläger gehöre. Trotz der Zeitspanne seit Erwerb des Eigentums im Jahre 2005 sei das Tatbestandsmerkmal „baldige Beschaffung oder Erhaltung“ erfüllt. Baldige Beschaffung oder Erhaltung bedeute insoweit die zielgerichtete und realistische Planung, ohne dass eine bestimmte Zeitgrenze gezogen oder an die zeitliche Nähe übertriebener Anforderungen gestellt werden können. Angesichts der kurz nach Erwerb des Eigentums an dem Hausgrundstück entstandenen familiären, gesundheitlichen und finanziellen Situation der Kläger liege trotz der Zeitspanne eine beständige Sanierung zum Zwecke der Herstellung der Bewohnbarkeit des Reihenhauses vor; dieser Zweck wäre auch durch die Verwertung des Hausgrundstücks vereitelt worden. Der Beklagte hat gegen den am 31. Januar 2019 zugestellten Gerichtsbescheid am 22. Februar 2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Immobilie Vermögen mit einem Wert von mindestens 27.000,00 € darstelle. Das für 12.500,00 € ursprünglich erworbene Grundstück habe durch die schrittweise bauliche Instandsetzung eine Wertsteigerung erfahren. Von einer nachweislich baldigen Bewohnbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB II könne bei einer Zeitspanne von mehr als 14 Jahren seit Erwerb der Immobilie (Einzug 2017/Erwerb des Hauses 2003) bzw. mehr als 11 Jahren seit Beginn des Leistungsbezugs der Kläger beim Beklagten nicht die Rede sein. Das LSG Rheinland-Pfalz habe in einem Urteil vom 31. Mai 2011 (L 3 AS 147/09) die Rechtsauffassung vertreten, dass bereits bei einem Zeitraum von fünf Jahren, der von dem Zeitpunkt anzurechnen sei, zu dem das Jobcenter die Hilfebedürftigkeit erstmals prüfe, nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kläger in naher Zukunft das Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes einsetzen wollten. Diese Ansicht mache sich der Beklagte zu eigen. Zudem sei auch auf die ältere Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4. September 1979, 7 RAr 115/78) hinsichtlich der Prüfung der alsbaldigen Verwertung hinzuweisen. Der Beklagter beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 23. Januar 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor, dass es bei der Prüfung der alsbaldigen Beschaffung oder Erhaltung nicht auf die erstmalige Antragstellung ankomme, sondern immer wieder auf den Zeitpunkt der Beantragung der Leistung für den jeweiligen Bewilligungszeitraum. Das folge schon aus dem Wortlaut der BSG-Entscheidung. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 23. Juli 2014 seien bereits Instandhaltungsarbeiten am Wohngebäude vorgenommen worden und damit Anstalten gemacht worden, die erkennen ließen, dass das Haus in naher Zukunft bewohnbar sei. Zudem habe das Sozialgericht die Umstände des Einzelfalles zurecht herangezogen, weswegen eine längere Zeitspanne zwischen Eigentumserwerb und vollständiger Sanierung unschädlich sei. Auf Aufforderung des Senats wurde von Klägerseite eine Auflistung über die in der Zeit von Januar 2004 bis 2017 geleisteten Arbeiten vorgelegt. Danach sind die geleisteten Arbeiten nahezu vollständig in Eigenleistung erfolgt. Die Elektroarbeiten wurden vom Kläger erbracht. Die Finanzierung erfolgte teils durch den Vater der Klägerin (3000,-€ für Dach 2012, Kamin in 2011, und 5.500,-€ für Klärgrube in 2016) und zuletzt teilweise durch kleinere Kredite/Finanzierung der T. und des T., Ratenkauf bei O. und Kredite der Hausbank. Beigefügt wurden auch eidesstattliche Versicherungen vom 28. Mai 2005 bzw. 22. November 2016. Der frühere Berichterstatter hat im November 2020 einen richterlichen Hinweis erteilt, dass die Verwertbarkeit in dem Bewilligungszeitraum wie auch in den übrigen Verfahren in den jeweiligen Zeitraum fraglich sei und den Beklagten zur Prüfung der Rücknahme seiner Berufung aufgefordert. Es gab einstweilige Rechtsschutzverfahren (L 10 AS 253/15 B ER und L 10 AS 227/16 B ER), in denen der Beklagte Beschwerden gegen stattgebende ER-Entscheidungen des SG nach Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht zurückgenommen hatte. Der Berichterstatter hatte zwar eine Haussanierung im laufenden Leistungsbezug als äußerst befremdlich bezeichnet. Es wurden aber Zweifel an einem die Vermögensfreibeträge übersteigenden Grundstückswert bekundet. Dabei war der Freibetrag bis 2015 mit 11.700,00 € und ab September 2015 mit 11.850,00 € ermittelt worden. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Klägerin habe immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Bemühungen zur Veräußerung des Grundstücks unternommen habe bzw. unternehmen werde. Sie wollten die Immobilie zu keinem Zeitpunkt verwerten, sondern haben diese fortlaufend saniert und schließlich selbst im März 2017 bezogen. Auf Anregung des Beklagten zu weiteren Ermittlungen wurde vom Senat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte um eine Grundstücksbewertung gebeten. Hierzu wurden dem Gutachterausschuss die Tabelle der Kläger über die durchgeführten Arbeiten zur Verfügung gestellt. In der Auskunft wurden die zu den Stichtagen 1. September 2014, 1. September 2015, 1. September 2016 und 1. September 2017 maßgeblichen Bodenrichtwerte mit 13,00 € je m², 16,00 € je m², 18,00 € je m² und 20 € je m² mitgeteilt. Der überschlägige Grundstückswert betrage unter Berücksichtigung der durchgeführten Modernisierung und Instandhaltung am Wohngebäude am 1. September 2014 ca. 39.000,00 € (Bodenwertanteil ca. 18.300,00 €), am 1. September 2015 ca. 45.300,00 € (Bodenwertanteil ca. 22.500,00 €), am 1. September 2016 ca. 50.200,00 € (Bodenwertanteil ca. 25.300,00 €) und am 1. September 2017 ca. 55.100,00 € (Bodenwertanteil ca. 28.100,00 €). Grundsätzlich seien keine Verwertungshindernisse in den Zeiträumen bekannt. Grundstücksverkäufe hätten im Bereich des C. stattgefunden. In S. selbst habe kein Grundstücksverkehr für Wohngebäude stattgefunden. Seit dem 15. Februar 2016 befand sich der später verstorbene Sohn M. (Kläger zu 3.) in Heimerziehung. Die Klägerin nahm ab dem 1. Februar 2017 eine Vollzeittätigkeit auf.