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Urteil

L 10 AS 361/19

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2019:1022.10AS361.19.00
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Leitsätze
1. Eine fehlende Klagebegründung ist selbst dann in aller Regel kein hinreichendes Indiz für einen eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 SGG begründenden Wegfall des Rechtsschutzinteresses, wenn eine Klagebegründung ausdrücklich angekündigt war. (Rn.31) 2. Das Instrument der fiktiven Klagerücknahmen hat keinerlei Sanktionscharakter gegenüber nicht ordnungsgemäß mitwirkenden Beteiligten bzw Prozessbevollmächtigten, sondern dient ausschließlich dem vereinfachten Abschluss von Verfahren, an denen der Beteiligte selbst erkennbar kein Interesse mehr hat. (Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 12. Juni 2019 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das beim Sozialgericht Rostock ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 12 AS 265/17 geführte Verfahren fortzusetzen ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine fehlende Klagebegründung ist selbst dann in aller Regel kein hinreichendes Indiz für einen eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 SGG begründenden Wegfall des Rechtsschutzinteresses, wenn eine Klagebegründung ausdrücklich angekündigt war. (Rn.31) 2. Das Instrument der fiktiven Klagerücknahmen hat keinerlei Sanktionscharakter gegenüber nicht ordnungsgemäß mitwirkenden Beteiligten bzw Prozessbevollmächtigten, sondern dient ausschließlich dem vereinfachten Abschluss von Verfahren, an denen der Beteiligte selbst erkennbar kein Interesse mehr hat. (Rn.31) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 12. Juni 2019 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das beim Sozialgericht Rostock ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 12 AS 265/17 geführte Verfahren fortzusetzen ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Feststellung, dass das ursprünglich unter dem Akteizeichen S 12 AS 265/17 beim Sozialgericht Rostock geführte Verfahren fortzusetzen ist, auch begründet. Der Senat konnte darüber gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden; die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt. Die Feststellung des Sozialgerichts Rostock im angefochtenen Urteil, das Verfahren sei durch fiktive Klagerücknahme beendet, ist unzutreffend. Streitig ist vorliegend allein, ob die vom Sozialgericht angenommene fiktive Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG das Verfahren S 12 AS 265/17 beendet hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage nicht abgewiesen, sondern im Tenor die Feststellung der Erledigung getroffen. Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG, der mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) zum 01.0 April 2008 auch in die in der Sozialgerichtsbarkeit anzuwendende Prozessordnung eingeführt wurde, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. § 102 Abs. 1 SGG gilt entsprechend (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGG) und der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Rechtsfolgen für eine etwaige Kostenentscheidung hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG). Als sog. ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt der Entschluss des Richters, an einen rechtschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten eine Betreibensaufforderung zu richten, voraus, dass im Einzelfall das Verhalten des Beteiligten hinreichenden Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist (so zu den Vorgängervorschriften in § 92 Abs. 2 VwGO und § 81 Asylverfahrensgesetz: BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998, Az. 2 BvR 2662/95, Rn. 17; zu § 102 Abs. 2 SGG ausführlich: BSG, Urteil vom 01. Juli 2010, Az. B 13 R 58/09 R; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 102 Rn. 8a). Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Wegen des strengen Ausnahmecharakters der Regelung (vgl. LSG NRW, Urteil vom 20. April 2011 – L 9 SO 48/09; BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 – B 13 AS 74/09 R, Rn. 44, 45, m.w.N.) und wegen der gravierenden Rechtsfolgen für den Rechtschutzsuchenden sind beim Ergehen einer Betreibensaufforderung in formeller Hinsicht strikte Anforderungen einzuhalten, die dem Beteiligten, der zum Betreiben des gerichtlichen Verfahrens angehalten werden soll, die Ernsthaftigkeit der Aufforderung deutlich vor Augen führt. Daher setzt eine Rücknahmefiktion den Ablauf einer zuvor vom Gericht gesetzten Frist zum Betreiben des Verfahrens voraus. Eine formell ordnungsgemäße Betreibensaufforderung muss nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben sein, sondern auch die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Aufforderung muss durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters erkennen lassen, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 12. Juli 2011, Az. L 11 KR 1429/11, Rn. 27; BayLSG, Urteil vom 12. Juli 2011, Az. L 11 AS 582/10, Rn. 17). Damit wird dem betreffenden Verfahrensbeteiligten deutlich gemacht, dass die Aufforderung vom zuständigen Richter, der sich mit der Streitsache befasst hat, ausgeht und dass dem unbedingt Folge zu leisten ist, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Dadurch unterscheidet sich die richterliche Betreibensaufforderung schon in ihrer äußeren Form von anderen, sonstigen Mitteilungen des Gerichts in laufenden Verfahren, bei denen eine fehlende Reaktion eines Verfahrensbeteiligten folgenlos bleibt. Die Betreibensaufforderung ist zudem zuzustellen, wodurch die dreimonatige Frist erst in Lauf gesetzt wird. Nur die Einhaltung dieser Förmlichkeiten rechtfertigt den Eintritt der in § 102 Abs. 2 SGG gesetzlich vorgesehenen Rechtswirkungen, die eine Verfahrensbeendigung ohne ausdrückliche Willenserklärung der Prozesspartei zur Folge hat. Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar ist die Betreibensaufforderung formell nicht zu beanstanden. Auch hat die Klägerin auf die Aufforderung des Gerichts die Klage nicht innerhalb der Frist begründet. Dies wäre durchaus zu erwarten, da zum einen bereits der Widerspruch – zumindest schriftlich – nicht begründet wurde, zum anderen allerdings eine Klagebegründung nach erfolgter Akteneinsicht ausdrücklich angekündigt wurde. Gerade bei anwaltlich vertretenen Klägern darf das Gericht damit rechnen, dass dann eine weitere Klagebegründung bzw. eine Mitteilung darüber, dass eine weitere Begründung nicht erfolgen wird, eingeht. Wie bereits oben ausgeführt, darf die Auslegung und die Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG allerdings wegen ihrer weitrechenden Konsequenzen nur vor dem Hintergrund ihres strengen Ausnahmecharakters erfolgen und ist dementsprechend sehr eng auszulegen. So kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, dass die Klägerin im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten ist und der Prozessbevollmächtigte die Klagebegründung trotz ausdrücklicher Ankündigung nicht eingereicht hat. § 102 Abs. 2 SGG hat gerade nicht den Zweck, untätige Prozessbeteiligte bzw. gar ihre Prozessbevollmächtigten zu sanktionieren. Vielmehr ist die Vorschrift im Lichte der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG zu betrachten. Aus verfassungsrechtlichen Gründen setzt eine rechtmäßige Betreibensaufforderung voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin bestanden haben (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000, Az. 8 B 119/00, Rn. 3; Wehrhahn in Breitkreuz / Fichte, SGG, § 10, Rn. 8). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen bestand zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung kein hinreichender Anlass, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen. Hinreichend konkrete Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat. Stets muss sich daraus aber der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Erst wenn feststeht, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestehen, die den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger innerhalb der Drei-Monats-Frist substantiiert dargetan hat, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an dem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibsaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993, Az. 2 BvR 1972/92; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. August 2011, Az. L 9 AS 61/10, Rn. 28). Der Umstand, dass die Klägerin sich nicht gemeldet hat und dass keine weitere Begründung der Klage erfolgt ist, reicht für sich genommen noch nicht aus. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass eine Klagebegründung nicht zwingend erforderlich ist (§ 92 Abs. 1 Satz 4 SGG). Zum anderen hätte der Zweck und der Umfang der Klage dem Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falls klar sein müssen. Die Klägerin hat ihren Widerspruch zwar schriftlich nicht begründet, jedoch bei der Abgabe des Widerspruchs mündlich vorgetragen, sie sei mit der Berechnung nicht einverstanden. Die „problematischen“ Berechnungspunkte waren den Bewilligungsbescheiden zu entnehmen, waren zudem aber auch aufgrund der vorangegangenen Rechtsstreite sowohl den Beteiligten, als auch dem Gericht bekannt. Auch aus der Klageschrift wird deutlich, dass es „im Wesentlichen die Nicht- und Falschberücksichtigung ihrer Ausgaben im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit als Dolmetscherin und Ihre Aufwendungen als Mitglied der Rostocker Bürgschaft“ betraf. Auch der Umstand, dass die bisher geführten Rechtsstreite zu Gunsten des Beklagten ausgegangen sind, spricht nicht für, sondern eher gegen den Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Denn die entsprechenden Beschlüsse des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern datieren auf den 16. März 2016 und sind damit weit vor Einleitung des hiesigen Rechtsstreits ergangen. Dieser Umstand spricht dafür, dass die Klägerin unbeachtet der bisherigen gerichtlichen Entscheidungen eine gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Bescheide begehrt. Im Übrigen handelt es sich bei den angefochtenen Bescheiden u.a. um Erstattungsbescheide. Das klägerische Interesse an der Beseitigung eines solchen Bescheides dürfte besonders groß sein, im Zweifel im gesamten Umfang der Erstattungsforderung. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann in den Fällen, in denen eine Rückforderung des Leistungsträgers im Raume steht, kaum angenommen werden. Infolge der Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts in der Sache S 12 AS 265/17 ist das ursprüngliche Verfahren beim Sozialgericht ohne Weiteres fortzusetzen und in der Sache zu entscheiden. Das Gericht wird im Rahmen der Prüfung auch die vom Senat im Beschluss vom 24. Januar 2019 (L 10 AS 241/17 B ER) zwischenzeitlich geäußerten Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der KdU-Richtlinie prüfen müssen. Einer gesonderten Zurückverweisung im Sine des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG bedarf es nicht. Vielmehr ist lediglich festzustellen, dass der Ausgangsrechtsstreit (von Amts wegen) vor dem Sozialgericht fortzuführen ist (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. August 2012, Az. L 2 AS 132/12; LSG Rhld.-Pf., Urteil vom 21. August 2012; BayLSG, Urteil vom 02. Februar 2012, Rn. L 11 AS 339/11; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. August 2011, Az. L 9 AS 61/10, Rn. 36), weil der Rechtsstreit in der Hauptsache sich eben nicht durch fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGG erledigt hat. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im eigentlichen Streitverfahren der Beteiligten vorbehalten, weil der Fortsetzungsstreit kein Rechtsmittel, sondern ein Zwischenstreit ist. Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor. Strittig ist die Höhe der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016. Die Klägerin befindet sich im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Sie arbeitet als selbständige Dolmetscherin. Die Klägerin bewohnt allein eine ca. 75 qm große Wohnung im A-Straße in A-Stadt. Die Gesamtmiete betrug 501,67 € monatlich. Seitdem im Jahre 2013 ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet wurde, macht die Klägerin regelmäßig auch Kosten für ein Arbeitszimmer mit einer Größe von ca. 15 qm geltend. Zu der Frage der Leistungshöhe unter Berücksichtigung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sowie insbesondere der Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung sind zwischen den Beteiligten bereits mehrere Rechtsstreite geführt worden, die erst- und auch zweitinstanzlich zu Gunsten des Beklagten ausgegangen waren. Auf den Fortzahlungsantrag vom 20. Oktober 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom November 2015 bis April 2016 i.H.v. 748,92 € monatlich. Zu der Höhe der Leistungen führte der Beklagte aus, die Positionen Raumkosten und Energie i.H.v. 718,- € könnten aufgrund der geringen Umsätze von geschätzt 1200 € nicht als notwendige Betriebsausgabe anerkannt werden. Außerdem würde die Klägerin zu den Kunden hingehen. Sie empfange diese nicht zu Hause. Eine überwiegend geschäftliche Nutzung des Kfz sei nicht nachgewiesen worden. Die Telefonkosten und die Handykosten seien mit 50 % der geltend gemachten Kosten anerkannt worden, und zwar aufgrund der privaten und der geschäftlichen Nutzung. Dies gelte auch für die Kosten des Geldverkehrs. Damit würde die Klägerin ein vorläufiges Einkommen aus Selbständigkeit von 165,08 € erzielen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung wurden auf den Angemessenheitswert entsprechend der geltenden Richtlinie gekürzt und mit 411,93 € berücksichtigt. Auf den Fortzahlungsantrag vom 28. April 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen i.H.v. 805,98 € für die Monate Mai 2016 bis Oktober 2016. Auch hier führte der Beklagte aus, die Raumkosten und die Energiekosten könnten aufgrund der geringen Umsätze von 720,- € nicht als notwendige Ausgaben anerkannt werden. Ein gesonderter Büroraum sei nicht notwendig, da die Klägerin zu ihren Kunden fahre. Auch im Übrigen entsprach die Begründung des Bescheides der Begründung im Bescheid vom 27. Oktober 2015. Mit Bescheiden vom 22. Dezember 2016 setzte der Beklagte den Anspruch der Klägerin für den Zeitraum November 2015 bis April 2016 endgültig auf 569,98 € monatlich für die Monate November und Dezember 2015 sowie auf 574,68 € monatlich für die Monate Januar bis April 2016 fest und verlangte von der Klägerin einen Betrag von 1.075,44 € erstattet. Mit weiterem Bescheid vom selben Datum setzte der Beklagte auch den Anspruch der Klägerin bezüglich des Zeitraumes Mai bis Oktober 2016 auf 450,25 € im Mai 2016, auf 409,85 € in den Monaten Juni bis August 2016 sowie auf 450,25 € in den Monaten September bis Oktober 2016 fest und verlangte von der Klägerin einen Betrag von 2.134,38 € erstattet. Die Begründung der Bescheide entsprach den bisherigen Begründungen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 legte die Klägerin Widerspruch gegen alle Bescheide vom 22. Dezember 2016 ein und kündigte eine weitere Begründung an. Das Widerspruchsschreiben gab die Klägerin persönlich ab. Hierzu vermerkte der Beklagte: „persönl. Vorsprache der Kundin // Kundin hat endgültige Bewilligung sowie Erstattung aufgrund endgültiger Festsetzung vom 22.12.2016 erhalten // mit der Berechnung ist die Kundin nicht einverstanden // Widerspruch angenommen und an 509.G weitergeleitet // weiteren Ablauf erläutert // keine weiteren Anliegen“. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftlich an den Beklagten und trug vor, nach der ihm vorliegenden Sachlage seien die angefochtenen Erstattungsbescheide jeweils aufzuheben, soweit hierdurch seiner Mandantin zustehende gesetzliche Leistungen und gesicherte Rechtspositionen ungerechtfertigt genommen worden seien. Soweit es um die endgültige Festsetzung und Bewilligung von Leistungen gehe, habe seine Mandantin jedenfalls Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sowie endgültige Festsetzung der ihr gesetzlich zustehenden Leistungen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31. März 2017 und 3. April 2017 wies der Beklagte die Widersprüche – bis auf eine Korrektur um 0,06 € zu Gunsten der Klägerin - als unbegründet zurück und stellte die Berechnung der Leistungen ausführlich dar, wobei er insbesondere auf die bereits in den Bewilligungsbescheiden dargestellten Abweichungen zu den Angaben der Klägerin eingegangen ist. Mit Schriftsätzen vom 8. Mai 2017 hat die anwaltlich vertretene Klägerin beim Sozialgericht Rostock jeweils Klagen gegen die ergangenen Bescheide eingelegt. Sie hat vorgetragen, gegen die ergangenen Bescheide vom 22. Dezember 2016 fristgerecht Widerspruch eingelegt und im Wesentlichen die Nicht- und Falschberücksichtigung ihrer Ausgaben im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Dolmetscherin und ihre Aufwendungen als Mitglied der Rostocker Bürgerschaft gerügt. Sie habe Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung in Bezug auf die endgültige Bewilligung von Hilfeleistungen nach dem SGB II. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in eigenen subjektiven Rechten, da die Klägerin die Erstattung in der festgesetzten Höhe von 2.134,32 € nach dem Gesetz nicht schulde. Die Klage werde vorerst fristwahrend eingelegt und solle erst nach Akteneinsicht ergänzend begründet werden. Nach der Gewährung von Akteneinsicht und mehrmaligen Erinnerungen des Prozessbevollmächtigten an die angekündigte Klagebegründung hat das Sozialgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Kammer ohne Klagebegründung nicht nachvollziehen könne, aus welchen Gründen die Klägerin die angefochtene Entscheidung für rechtswidrig erachte oder inwiefern der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sein solle. Dieses Verhalten der Klägerin lege nahe, dass sie an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse habe. Der Klägerin werde letztmalig aufgegeben, die Klage innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung dieses Schreibens zu begründen. Die Begründung der Klage müsse innerhalb dieser Frist bei Gericht eingegangen sein. Eine Fristverlängerung sei nicht möglich. Die Klägerin werde darauf hingewiesen, dass die Klage als zurückgenommen gelte, wenn die Klägerin trotz dieser Aufforderung des Gerichts das Verfahren länger als 3 Monate nicht betreibe (§ 102 Abs. 2 SGG). Der Hinweis ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 20. April 2018 zugestellt worden. Am 21. August 2018 wurde das Verfahren – da keine Reaktion der Klägerin zu verzeichnen war – statistisch als erledigt ausgetragen. Mit Schriftsatz vom 29. August 2018 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Austragung des Rechtsstreits als erledigt eingelegt und mit weiterem Schriftsatz diese als einen Antrag auf Fortführung des Rechtsstreits bezeichnet. Die mitgeteilte Annahme der gesetzlichen Rücknahmefiktion gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sei in der Sache rechtswidrig, da die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorgelegen haben. Aufgrund der falschen Angabe des Aktenzeichens sei eine wirksame Aufforderung / Erinnerung bereits nicht zugegangen. Es sei nicht nachvollziehbar deutlich geworden, hinsichtlich welches konkreten Prozessverhältnisses eine Betreibensaufforderung verfügt worden sein solle. Es fehle daher an der Bestimmtheit der gerichtlichen Anforderungen. Zudem lägen zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin vor. Die Nichteinreichung der Klagebegründung sei grundsätzlich noch kein hinreichender Anhaltspunkt für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Nach § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG solle die Klage die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Zwingende Angaben seien allein die Bezeichnung der Beteiligten und des Gegenstandes des Klagebegehrens, bei deren Unterbleiben eine nicht verlängerungsfähige Ausschlussfrist gesetzt werde. Würden andere Elemente der Klageschrift fehlen, sehe § 92 Abs. 2 SGG keine Sanktionen und auch keine nicht verlängerbare Ausschlussfrist vor. Mit § 106a Abs. 1 SGG wäre es demgegenüber dem Gericht grundsätzlich möglich, der Klägerin unter Fristsetzung zum Vortrag derjenigen Tatsachen zu veranlassen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich im Verwaltungsverfahren beschwert fühle. Dies entspräche letztlich dem relevanten Inhalt einer Klagebegründung im tatsächlichen Bereich. Der systematische Zusammenhang der oben genannten Verfahrensvorschriften spreche bereits dagegen, die Nichteinreichung weiterer Schriftsätze mit ergänzender Klagebegründung als Anhaltspunkt für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses heranzuziehen. Vorliegend komme hinzu, dass für die Klägerin mit den Klageschriften alle Angaben eingereicht worden seien und die Klageschrift jeweils zumindest deutlich mache, worum es der Klägerin jeweils gehe und welche tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen seien. In dem jeweiligen Klageschriftsatz sei in tatsächlicher Hinsicht auf die Tatsachen und Einwendungen der Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben ausdrücklich Bezug genommen und zudem sogar angegeben worden, dass es ihr um die rechtswidrige Nichtberücksichtigung ihrer tatsächlichen Ausgaben als selbständige Dolmetscherin und ihrer tatsächlichen Aufwendungen als Mitglied der Rostocker Bürgerschaft gehe. Aus den vorgelegten streitgegenständlichen aktenkundigen Widerspruchsbescheiden des Beklagten gehe zudem hervor, dass es ihr vor allem auch um Nichtanerkennung eines Arbeitsraumes im Rahmen der bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung gehe. Die zwingende Notwendigkeit weiteren Vortrages, ohne den das Gericht eine Entscheidung in der Sache nicht treffen könnte und die Annahme eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Klägerin würden sich daher nicht erschließen. Mit weiterem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage weiter begründet und ausgeführt, soweit der Beklagte in seinen Berechnungen eine vollständige Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung unter dem Hinweis auf angebliche Unangemessenheit verweigere, sei dies rechtswidrig. Die entsprechende Richtlinie werde den rechtlichen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht gerecht. Konkret sei es zudem so, dass die Klägerin eine neue Wohnung in einfacher Ausstattung, die wenigstens flächenmäßig der Angemessenheitsgrenze der Richtlinie entsprechen würde, gar nicht zu kostengünstigeren Preisen anmieten könnte. Dementsprechend sei der Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung rechtswidrig zu Lasten der Klägerin zu gering bestimmt worden. Es seien die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Zudem sei die Einkommensbereinigung falsch vorgenommen worden, da die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben der selbständigen Tätigkeit der Klägerin willkürlich nicht von den Einnahmen in Abzug gebracht worden seien. So habe der Beklagte widerrechtlich Raumkosten (hilfsweise) und Kfz-Kosten nicht einkommensmindernd anerkannt und berücksichtigt. Dem hier zu erkennenden Gericht sei ohne Weiteres eine eigene Entscheidung für die nun hier streitigen Zeiträume und für die Zukunft hierdurch nicht verwehrt. Zudem seien die Kfz-Kosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2019 hat das Sozialgericht Rostock die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klägerin hat beantragt, die Bescheide vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. März 2017 und 3. April 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II für die Zeiträume vom 1. November 2015 bis 30. April 2016 und vom 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, festzustellen, dass die Klagen als zurückgenommen gelten. Mit Urteil vom 12. Juni 2019 hat das Sozialgericht Rostock festgestellt, dass die Klagen als zurückgenommen gelten. Die Klageverfahren seien gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG durch Eintritt der Klagerücknahmefiktionen erledigt. Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gelte eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betreibe. In der Betreibensaufforderung sei der Kläger auf die sich ergebenden Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 3 SGG). Diese Voraussetzungen seien vorliegend hinsichtlich der unter den Aktenzeichen S 12 AS 265/17 und S 12 AS 266/17 geführten Klageverfahren erfüllt. Der Klägerin sei mit den Betreibensaufforderungen vom 17. April 2018 aufgegeben worden, die erhobenen Klagen entsprechend ihrer Ankündigung innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu begründen. Die Klägerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ohne eine weitergehende Klagebegründung für die Kammer nicht nachzuvollziehen sei, aus welchen Gründen die angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig sein sollten. Ausdrücklich sei die Klägerin weiter darauf hingewiesen worden, dass ihr Verhalten naheläge, dass sie an einer Fortführung des Verfahrens kein Interesse mehr habe. Auf diese dem Klägervertreter am 20. April 2018 zugestellten Betreibensaufforderungen habe die Klägerin nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert. Innerhalb der Frist von 3 Monaten sei überhaupt keine Reaktion seitens der Klägerin zu verzeichnen gewesen. Die Klägerin sei auch zu Recht zur weiteren Betreibung der Verfahren S 12 AS 265/17 und S 12 AS 266/17 aufgefordert worden. Das Gericht habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibsaufforderungen tatsächlich aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles davon ausgehen können, dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin entfallen sei. Ob dies der Fall sei, sei grundsätzlich anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Im zu Grunde liegenden Klageverfahren habe die Klägerin selbst bereits mit der Klageerhebung angekündet, dass nach erfolgter Akteneinsicht eine Begründung erfolgen sollte. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Klagen seien zudem ausdrücklich nur fristwahrend erhoben worden. Soweit aber eine anwaltlich vertretene Klägerin die Gewährung von Akteneinsicht beantrage, um sich auf diese Weise ggf. Informationen für den eigenen Sachvortrag zu verschaffen, diesen auch noch ankündige, setze sie sich zu ihrem Verhalten in Widerspruch, wenn sie anschließend das Verfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten überhaupt nicht mehr betreibe und selbst auf eine gerichtliche Aufforderung, die in ihrem Interesse ergangen sei, nicht reagiere. Aus einem derart gestalteten Desinteresse könne das Gericht grundsätzlich den Schluss ziehen, dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin entfallen sei. Dies werde auch durch die ignorierte Betreibensaufforderung indiziert. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, durch eine Reaktion ihrerseits dieses Indiz zu widerlegen und sei es auch nur durch eine Mitteilung, dass doch kein weiterer Vortrag erfolgen solle (so ausdrücklich auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.07.2015, L 12 AS 1287/13; ähnlich VG Schwerin, Entscheidung vom 04.05.2015, 4 A 1269/13). Die Kammer verkenne nicht, dass gemäß § 92 Abs. 1 SGG die Klage nur begründet werden „soll“ und nicht begründet werden „muss“. Trotzdem sei die Kammer in den vorliegenden Fällen zu Recht von dem Fortfall des Rechtsschutzinteresses auf Seiten der Klägerin ausgegangen. Der Beklagte habe im Rahmen der endgültigen Bewilligung zum einen nicht die vollen Unterkunftskosten berücksichtigt und darüber hinaus Kürzungen bei den Betriebsausgaben vorgenommen. Diese Kürzungen bei den Betriebsausgaben seien in den angefochtenen Bescheiden als auch in den Widerspruchsbescheiden von dem Beklagten detailliert dargelegt und auch begründet worden. Die Klagen selbst seien durch die Klägerin ausdrücklich nur fristwahrend erhoben worden. Prozesskostenhilfeunterlagen seien, trotz entsprechender Ankündigung, zu keinem Zeitpunkt eingereicht worden. Die Klägerin habe zudem in der Vergangenheit bereits mehrfach (vertreten durch andere Rechtsanwälte) Verfahren vor dem SG Rostock geführt, in denen sie die Anerkennung höherer Unterkunftskosten begehrt habe. Die vom Beklagten seit Mai 2012 vorgenommene Absenkung bei den Unterkunftskosten ist durch das SG Rostock in mehreren Urteilen bestätigt worden. Die hiergegen eingelegten Berufungen der Klägerin seien vom LSG Mecklenburg-Vorpommern jeweils durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden (vgl. Beschlüsse von 15.03.2016, L 10 AS 236/15, L 10 AS 235/15, L 10 AS 234/15). Zudem sei in den vorliegenden Fällen entgegen des Vorbringens des Klägervertreters keine inhaltliche Begründung des Widerspruches erfolgt, auf die eine „ausdrückliche“ Bezugnahme hätte erfolgen können. Die Klägerin selbst habe seinerzeit bei Einlegung des Widerspruches eine weitere Begründung angekündigt. Der Klägervertreter habe mit seinen Schriftsätzen vom 1. Februar 2017 lediglich die Vertretung der Klägerin angezeigt und darauf hingewiesen, dass die die Vorverfahren abschließenden Entscheidungen an seine Kanzlei übersandt werden müssten. Eine weitergehende inhaltliche Begründung der eingelegten Widersprüche enthalte das Schreiben vom 1. Februar 2017 nicht. Es erschöpfe sich inhaltlich in allgemeinen Ausführungen und sei im Hinblick auf die tatsächlich konkret angefochtenen Entscheidungen des Beklagten ohne jegliche Substanz. Vor dem Hintergrund, dass dem jetzigen Klägervertreter spätestens nach Akteneinsicht die Entscheidungen des LSG Mecklenburg-Vorpommern bekannt gewesen seien und er auch die von der Klägerin tatsächlich eingereichten Einkommenserklärungen gekannt habe, habe die Kammer angesichts des Fehlens sämtlichen weiteren Sachvortrages davon ausgehen müssen, dass die Klägerin der Begründung des Beklagten argumentativ nichts mehr entgegensetzen könne / wolle. Soweit der Klägervertreter geltend mache, er habe nicht erkennen können, welches Klageverfahren unter welchem gerichtlichen Aktenzeichen geführt worden sei, da in beiden Verfahren als Aktenzeichen des Klägervertreters „9/17RP01“ (ohne Zusatz a+b bzw. c+d) angegeben worden sei, treffe es zu, dass diese Bezeichnung durch das Gericht tatsächlich so vorgenommen worden sei. Abgesehen davon, dass im Zweifelsfall eine Nachfrage des Klägervertreters nahegelegen hätte, welches gerichtliche Aktenzeichen welches Klageverfahren betrifft, bleibe festzustellen, dass die Klägerin im Mai 2017 insgesamt nur zwei Klagen vor dem Sozialgericht gegen den Beklagten anhängig gemacht habe, in beiden Verfahren trotz Ankündigung und zweifacher Erinnerung keine inhaltliche Klagebegründung erfolgt sei und dem Klägervertreter am 20. April 2018 zwei Betreibensaufforderungen (und damit für „alle“ im Mai 2017 seitens der Klägerin vor dem SG Rostock erhobenen Klagen) zugestellt worden seien. Dem Klägervertreter müsste damit bewusst sein, dass das Gericht ein Betreiben in beiden Klageverfahren begehre und fordere. Angesichts der fehlenden Reaktion der Klägerin habe das Sozialgericht berechtigt annehmen dürfen, dass sie das Interesse an der Fortführung der Rechtsstreite verloren habe. Das Sozialgericht habe die Klägerin bereits im Vorfeld mit Verfügungen vom 7. November 2017 und 11. Januar 2018 aufgefordert und erinnert, die angekündigten Stellungnahmen abzugeben. Die Aufforderungen des Sozialgerichts an einen Beteiligten, Mitwirkungshandlungen im sozialgerichtlichen Verfahren vorzunehmen, seien rechtlich möglich und zulässig. Ergänzend, ohne dass es im Hinblick auf die eingetretene Rücknahmefiktion von Entscheidungserheblichkeit wäre, weise die Kammer darauf hin, dass die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten Fehler zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen ließen. Der Bedarf der Klägerin sei durch den Beklagten zutreffend ermittelt worden. Gegen die vorgenommen Absenkung der Unterkunftskosten bestünden seitens der Kammer keinerlei Bedenken. Auch die vorgenommenen Kürzungen bei den Betriebsausgaben seien nicht zu beanstanden. Die Kammer folge insoweit vollumfänglich der Argumentation des Beklagten. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2019 hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung gegen das ergangene Urteil eingelegt. Das Klageverfahren sei nicht gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG durch Eintritt der Klagerücknahmefiktion erledigt worden. Die für die Annahme der Fiktion notwendigen Voraussetzungen lägen nicht vor. Es hätte schon der Betreibensaufforderung nicht bedurft, denn im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung seien die entsprechenden Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt worden, wonach davon auszugehen wäre, dass kein Rechtsschutzinteresse mehr vorliege. Das Sozialgericht wäre gehalten gewesen, die Klagebegehren anhand der in den Klageschriftsätzen bereits offenkundig schriftlich aufgeführten und damit enthaltenen Begründungen zur Kenntnis zu nehmen und daraufhin einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Zudem seien die Betreibensaufforderungen nicht hinreichend bestimmt genug gewesen. Mit Schreiben vom 15. August 2019 hat der Senat die Beteiligten unter Hinweis auf die Rechtslage zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 26. August 2019 bzw. 2. Oktober 2019 ihr Einverständnis erklärt.