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Urteil

L 1 KA 2/21

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2024:1120.L1KA2.21.00
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Leitsätze
Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Selektivvertrages gemäß § 140a SGB V nach aufsichtsrechtlicher Missbilligung. (Rn.30)
Tenor
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 24. März 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits. Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Selektivvertrages gemäß § 140a SGB V nach aufsichtsrechtlicher Missbilligung. (Rn.30) Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 24. März 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits. Die Revision wird nicht zugelassen Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 17.657,00 EUR für im 2. Quartal nach dem RV erbrachte Leistungen. Die einzig denkbare Anspruchsgrundlage bestand im Vertrag nach § 140a SGB V, der aber durch die Beklagte wirksam außerordentlich zum 09. April 2018 gekündigt worden ist. Die Kündigungserklärung der Beklagten ist formgerecht und der Klägerin ausweislich des Eingangsstempels am 09. April 2018 zugegangen. Mit § 9 Abs. 2 RV stand der Beklagten zudem ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zur Seite; dessen Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Kündigung vor. § 9 Abs. 2 RV setzte voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer einer der Vertragsparteien – hier der Beklagten – unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Konkretisiert werden diese Vorgaben in Satz 2, indem dort in Form eines Regelbeispiels bestimmt wird, dass ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn eine Beanstandung des Vertrages durch eine zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt, der nicht oder nicht fristgerecht durch eine Vertragsanpassung begegnet werden kann. Mit der Aufforderung zur außerordentlichen Kündigung seitens der Beigeladenen lag ein wichtiger Grund im Sinne von § 9 Abs. 2 RV vor. In dem Schreiben der Beigeladenen vom 22. März 2018, welches die in die Form einer „Bitte“ gekleidete Aufforderung zur außerordentlichen Kündigung RV mit der Klägerin durch die Beklagte enthielt, ist eine gemäß § 9 Abs. 2 RV zur außerordentlichen Kündigung berechtigende „Beanstandung“ zu sehen. Als Vertragsbestimmung zwischen zwei Parteien, ohne subordinationsrechtlichen Charakter, hat sich die Auslegung nach den allgemeinen, zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Grundsätzen zu richten. Hiernach sind Vertragsbestimmungen nach objektiven Grundsätzen auszulegen. Dabei ist jedenfalls zunächst vom Wortlaut des Vertrages in seiner nach dem allgemeinen Sprachgebrauch maßgeblichen Bedeutung auszugehen. Nach dem reinen Wortlaut der Vertragsbestimmung unter vorrangiger Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs ist in dem Schreiben der Beigeladenen vom 22. März 2018 zunächst eindeutig eine „Beanstandung“ zu sehen. Dem allgemeinen Sprachgebrauch nach ist eine Beanstandung lediglich eine kritische Äußerung ohne weitere, besondere Anforderungen an deren rechtliches Gewicht oder an die Rechtsmacht des Beanstandenden. Insoweit nennt etwa der Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Beanstandung, abgerufen am 26. Februar 2025) als Synonyme die Wörter „Ablehnung“, „Bemängelung“, „Kritik“ und „Missbilligung“. Dass die Beigeladene den RV und insbesondere den Umstand ablehnt, kritisiert, bemängelt bzw. missbilligt, dass darin, ebenso wie in dem mit der KÄV Nordrhein geschlossenen Vertrag, eine zusätzliche Vergütung in Abhängigkeit allein von der Anzahl bestimmter Diagnosen jedoch ohne erkennbaren zusätzlichen Aufwand versprochen wird, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Aber auch unter Berücksichtigung des engeren, fachsprachlichen Kontextes ergibt sich nicht, dass das Schreiben der Beigeladenen vom 22. März 2018 keine Beanstandung im Sinne von § 9 Abs. 2 RV darstellen würde. Weder ist unter dem hier verwendeten Begriff der „Beanstandung“ irgendein gesetzlich näher bestimmtes, förmliches Aufsichtsmittel bzw. eine in anderer Weise formalisierte oder qualifizierte Handlungsform zu verstehen, noch haben die Vertragspartner den Begriff als Beanstandung im Sinne von § 71 Abs. 4 Satz 2 SGB V verstanden oder verwenden wollen. Das ergibt sich zwingend aus der Entwicklung der zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Regelungen einerseits und dem Inhalt und der Entwicklung der aufsichtsrechtlichen Regelungen des SGB V andererseits. So sah die Vorgängerregelung („Strukturvertrag nach § 73a SGB V“ vom 01. Juli 2015) in § 11 Abs. 3 ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund war danach „insbesondere“ anzunehmen im Falle „einer Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die die Fortsetzung dieses Vertrages untersagt“. Da gemäß § 71 Abs. 6 Satz 3 SGB V für den Fall des förmlichen Einschreitens der Aufsichtsbehörden (in Form einer Anordnung) ohnehin bereits ein außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht besteht, ist die vertragliche Regelung des Kündigungsrechtes in § 11 Abs. 3 des Vertrages aus 2015 und erst Recht in § 9 Abs. 2 RV nur dadurch begründbar, dass die Kündigungsmöglichkeit erleichtert werden sollte. Da die allgemeinen Aufsichtsmittel des § 89 SGB IV nur das beratende Hinwirken und erst bei dessen Erfolglosigkeit die Verpflichtung beinhalten, welche noch dazu durch Rechtsmittel des Versicherungsträgers suspendiert werden kann, hatten die Beteiligten also bereits seinerzeit eine Beendigungsmöglichkeit vorgesehen, die als Voraussetzung keineswegs die Durchführung eines förmlichen Aufsichtsverfahrens verlangte, sondern dessen bloße Einleitung durch die Aufsichtsbehörde ausreichen ließ. Zudem ist auch der in 2015 verwendete Begriff der Weisung nicht in einem technischen Sinne verwendet worden, da Weisungen im allgemeinen Verwaltungsrecht, typischerweise im zweistufigen Verwaltungsaufbau der Bundesauftragsverwaltung, eine Fachaufsichts-Kompetenz gegenüber nachgeordneten Behörden voraussetzen, nicht bloße Rechtsaufsicht, wie sie die Beigeladene gemäß §§ 87 ff. SGB IV, § 71 Abs. 4 SGB V gegenüber Versicherungsträgern im Allgemeinen und Krankenkassen insbesondere ausübt. Ausgenommen ist das (gemäß § 40 VwGO i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 3 SGG den Verwaltungsgerichten zugewiesene) Gebiet der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung, in welchem sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen erstreckt. Weisungen im Rahmen der Auftragsverwaltung können zudem von der angewiesenen Behörde mangels Betroffenheit in eigenen (Selbstverwaltungs-)Rechten nicht angefochten werden (vgl. etwa BSG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – B 10 A 1/02 R –, Rn. 14). Wenn nun die identischen Vertragsparteien in dem den ursprünglichen Vertrag ersetzenden RV das außerordentliche Kündigungsrecht überarbeiten und dabei den strengeren Begriff der „Weisung“ durch den milderen der „Beanstandung“ ersetzen, ergibt eine an der Entstehung von § 9 Abs. 2 RV orientierte Auslegung, dass als Kündigungsvoraussetzung nunmehr ganz offensichtlich kein formelles Aufsichtsmittel gewollt war. Erst Recht haben die Vertragsparteien mit der vertraglichen Kündigungsvoraussetzung der aufsichtsbehördlichen Beanstandung keine „förmliche Beanstandung“ im Sinne des Gesetzes verlangen wollen. Zum einen sah § 71 Abs. 4 SGB V eine Beanstandung von Selektivverträgen seit dem 23. Juli 2015 gar nicht mehr vor, Art. 1 Nr. 24 Buchst. a GKV-VSG vom 16. Juli 2015, BGBl. I 1211. Zum anderen hätte es (bei unterstellter Fortgeltung von § 71 Abs. 4 Satz 2 SGB V in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung) im Falle einer Beanstandung durch die Beigeladene gar keiner Kündigung durch die Vertragsparteien bedurft, weil das technische Aufsichtsmittel der Beanstandung präventiver Natur ist und seine Ausübung dazu führt, dass der beanstandete Vertrag erst gar nicht in Kraft treten kann. Dass die (rechtskundigen) Vertragspartner der Kündigungsklausel aber eine Bedeutung beimessen wollten, die keinerlei sinnvolle Anwendungsmöglichkeit beinhaltet hätte, erscheint äußerst unwahrscheinlich. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts folgt das Erfordernis eines förmlichen aufsichtsrechtlichen Verfahrens ferner nicht aus der Voraussetzung der nicht fristgerecht möglichen Vertragsanpassung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 RV, zweiter Halbsatz). Ob und inwieweit einer Beanstandung überhaupt und in welchem Zeithorizont „begegnet“ werden kann, hängt von dem völlig ungewissen Inhalt der erwarteten oder zu befürchtenden aufsichtsbehördlichen Äußerung ab. Keineswegs ist eine zeitliche Vorgabe, sei sie kalendermäßig konkretisiert oder eher vage gehalten, nur in Form einer rechtsförmlichen Fristsetzung denkbar. Einer Aufforderung zur zeitnahen Beseitigung eines nach Auffassung der Aufsichtsbehörde bestehenden Missstandes lässt sich bei fehlendem Einvernehmen der Vertragspartner unter Einhaltung der Regelung über die ordentliche Kündigung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 RV: frühestens zum 31. Dezember 2018, im Übrigen mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende) nicht nachkommen. Die Regelung in ihrer Gesamtheit lässt sich im Ergebnis zwanglos dahingehend verstehen, dass ein wichtiger Grund dann vorliegen soll, wenn die Aufsichtsbehörde den Vertrag missbilligt und seine sofortige Beendigung wünscht. Das Sozialgericht hält es schließlich zu Unrecht für fernliegend, dass sich die Vertragspartner „ihres Rechts auf ein förmliches Aufsichtsverfahren vollständig begeben“ haben sollten. Im Gegenteil dürfte es geradezu angeraten gewesen sein, ein solches förmliches Aufsichtsverfahren nach Möglichkeit zu vermeiden, da es mit der Gefahr einer negativen Außenwirkung bei zugleich äußerst geringer Erfolgsaussicht einhergegangen wäre. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war bereits ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen nicht Gegenstand der Verträge sein können (§ 140a Abs. 2 Satz 7 SGB V, mit Wirkung vom 11. April 2017 angefügt durch Art. 1 Nr. 14a Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz vom 04. April 2017, BGBl. I S. 778; derzeit wortgleich in Satz 10 der Norm geregelt). Dass gegen eine Vereinbarung zusätzlicher Vergütungen in Abhängigkeit von der Kodierung bestimmter Diagnosen und deren Anzahl („Pauschalen für besonderen Betreuungsaufwand“ gemäß Anlage 1 zum RV i. V. m. dem Diagnosen-Katalog in Anlage 5) rechtliche Bedenken nahelagen, muss den Vertragspartnern mithin bewusst gewesen sein, als sie weniger als ein Jahr nach Inkrafttreten dieser gesetzlichen Neuregelung die bisherigen Pauschalen in fast identischer Form gleichwohl erneut vereinbarten. In einer derartigen, zumindest rechtlich riskanten, Situation eine Möglichkeit zur raschen und geräuschlosen Vertragsbeendigung zu vereinbaren, lag deshalb keineswegs fern, jedenfalls aber näher als das Insistieren auf ein rechtsförmliches Aufsichtsverfahren, womöglich unter Ausschöpfung der der Beklagten zustehenden Rechtsmittelmöglichkeiten. Dass mit der gefundenen Auslegung der Beigeladenen faktisch die jederzeitige (mittelbare) Beendigungsmöglichkeit des Vertragsverhältnisses ohne Einhaltung eines langwierigen Verfahrens und damit ein erhebliches Gestaltungsrecht eingeräumt wird, verkennt der Senat nicht. Allerdings führt dies nicht dazu, dass entgegen der vertraglichen Regelung höhere Anforderungen an das Handeln der Beigeladenen zu stellen wären. Insoweit vermag der Senat keinen Rechtsgrundsatz zu erkennen, der es den Vertragsparteien verbieten würde, den Bestand des Vertrages davon abhängig zu machen, dass ihn die Aufsichtsbehörde goutiert oder zumindest nicht missbilligt. Der seitens der Beklagten in der Berufung zutreffend dargelegte Kontext, dass bereits vor Vertragsschluss erhebliche Aktivitäten der Aufsichtsbehörden und auch des Gesetzgebers im Bereich der Selektivverträge zu verzeichnen waren, deutet im Gegenteil geradezu darauf hin, dass sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss in einem Gefühl der Rechtsunsicherheit befanden und dieses mit einer durch die Aufsichtsbehörde außerordentlich leicht herbeizuführenden Möglichkeit der Vertragsbeendigung, ohne langwieriges Verfahren, auflösen wollten. Unabhängig von solch mutmaßlichen Motiven, deren Darstellung ausschließlich dazu dient einen möglichen verborgenen Zweck der Regelung in § 9 Abs. 2 RV aufzuzeigen, ist entscheidend, dass keinerlei rechtliche Gründe dafür erkennbar sind, die Regelung entgegen ihrem Wortlaut restriktiv auszulegen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ein solches Verständnis dem Grundsatz der Vertragsverbindlichkeit entgegenstünde, kann dies nicht überzeugen. Schließlich haben sich die Vertragsparteien das außerordentliche Kündigungsrecht in § 9 Abs. 2 RV selbst eingeräumt und gegenüber der Vorgängerregelung sogar noch erleichtert. Der Ausübung eines vertraglich eingeräumten Rechts steht ein „Grundsatz der Vertragserhaltung“ aber keineswegs entgegen, jedenfalls nicht in der Weise, wie die Klägerin dies wünscht. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht dem gefundenen Ergebnis schließlich auch nicht entgegen, dass die Beigeladene mit dem Schreiben vom 22. März 2018 den RV mit der Wendung „Bitte verfahren Sie ebenso mit dem ähnlichen Vertrag in Mecklenburg-Vorpommern“ nicht hinreichend eindeutig benannt hätte. Schließlich hat nicht nur die Beklagte als Empfängerin, sondern auch die Klägerin das Schreiben vollkommen richtig interpretiert; dass ein anderer Vertrag gemeint gewesen sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Beigeladene ihre Aufforderung höflich als „Bitte“ formuliert hat. Auf Bestimmtheitsanforderungen, die möglicherweise an Verwaltungsakte zu stellen sind, kommt es bei der hier vorliegenden (und nach dem oben Ausgeführten ausreichenden) nichttechnischen Beanstandung nicht an. Die Klägerin vermochte im Ergebnis nicht überzeugend darzulegen, dass und warum sich die Vertragsparteien vertraglich nicht einer strengeren Aufsicht unterwerfen dürfen als gesetzlich ohnehin vorgesehen. Die aus der Kündigungsklausel resultierende Abhängigkeit von Rechtsansichten der Beigeladenen beruht auf dem (keineswegs obligatorisch abzuschließenden) Vertrag selbst. Folgerichtig ist dem Senat eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der von der Beigeladenen vertretenen Rechtsauffassung verwehrt. Nur am Rande sei daher abschließend bemerkt, dass die einzige für die Beklagte in Betracht kommende Motivation für den Abschluss einer Vereinbarung, die für sie unmittelbar ausschließlich zu Mehrkosten ohne zusätzliche Leistungen für ihre Versicherten führen konnte, allein eine diese Mehrkosten überkompensierende Beeinflussung des Morbi-RSA sein konnte („um Mittelzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu erhöhen“, BT-Drs. 18/11205, S. 64 zur Parallel-Problematik bei den Gesamtverträgen). Vor diesem Hintergrund drängt sich ganz unabhängig von der Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung auch die Frage nach der Wirksamkeit jeglicher auf einer derartigen Vereinbarung gründender Forderung im Hinblick auf eine mögliche Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit geradezu auf (§ 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 134, 138 Abs. 1 BGB). Eine abschließende Beantwortung dieser Frage ist indes entbehrlich, da der Senat jedenfalls von einer wirksamen Vertragsbeendigung am 06. April 2018 ausgeht und die Klägerin trotz entsprechenden Angebots der Beklagten die im Zeitraum 01. bis 06. April 2018 erbrachten Leistungen nicht gesondert dargestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus einem Vertrag nach § 140a SGB V und insbesondere darüber, ob der Vertrag durch die Beklagte wirksam gekündigt worden ist. Bereits im Juli 2015 schlossen die klagende Kassenärztliche Vereinigung und die beklagte Krankenkasse einen „Strukturvertrag nach § 73a SGB V“, in welchem teilnehmenden Ärzten mit Wirkung ab dem 01. Juli 2015 eine zusätzliche „Kontaktabhängige quartalsweise Vergütung bei [...] Dokumentation von Diagnosen aus“ einem Diagnosen-Katalog versprochen wurde. Diesen Vertrag haben die Vertragspartner zu Beginn des Jahres 2018 durch einen „Vertrag nach § 140a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern“ (im Folgenden: „RV“ für Rahmenvertrag) ersetzt. Sie beabsichtigten ausweislich der Präambel, „die Umsetzung verschiedener Elemente zur Optimierung der Versorgungsstrukturen und -prozesse“ zu vereinbaren, um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der ambulanten medizinischen Versorgung zu verbessern. Angestrebt werde die Erhöhung der Betreuungsintensität durch eine stärkere Koordination von Behandlungsmaßnahmen. Durch besondere Betreuungsangebote, wie zum Beispiel ein Wartezeitenmanagement, solle „eine schnellere Genesung der Patienten“ erreicht werden. Dabei gehe man davon aus, dass sich mit der Vereinbarung Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen ließen, zum Beispiel durch Vermeidung vorstationärer Behandlungen und stationärer Einweisungen, und durch wirtschaftlichere Verordnung von Arzneimitteln. Ziele seien die Verbesserung der Versorgung von Patienten mit besonderen, schwierigen und/oder langwierigen Erkrankungen, die Stärkung des „Versorgungsmanagements des Arztes“ und eine Beschleunigung der gezielten „Vorstellung von Patienten zwischen den Versorgungsebenen“. Der RV selbst regelte das Teilnahmeverfahren sowohl auf Versicherten- als auch auf Ärzteseite (§ 2 Abs. 3, 4). Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahmen zur Verbesserung der Medizinischen Versorgung sollte in den Anlagen geregelt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 RV). Die Anlage 1 zum RV („Betreuungsstruktur“) enthält unter § 1 („Leistungen“) programmsatzartige Umschreibungen (bspw. „Sicherstellung einer umfassenden Beratung“, „Beobachtung des individuellen Rehabilitationsbedarfes“, „Intensivierung der persönlichen ärztlichen Beratung“), hingegen keinerlei konkrete und nachprüfbare, quantifizierbare oder messbare Leistungsinhalte. Die vereinbarte Vergütung erfolgte außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung quartalsweise kontaktabhängig durch Pauschalen in Abhängigkeit von der Anzahl der beim einzelnen Versicherten bestehenden Krankheiten, soweit diese in den als Anlage 5 gelisteten Diagnose-Schlüsseln aufgeführt waren. Die (zusätzliche) Quartalspauschale betrug für einen Patienten mit einer Krankheit aus der Liste 3 EUR, mit zwei Krankheiten 6 EUR, mit drei Krankheiten 9 EUR und für einen Patienten mit vier oder mehr Krankheiten 12 EUR. Insoweit war der Vertrag mit dem vorangegangenen identisch. Weitere Vergütungen (zwischen 5 EUR und 10 EUR) waren in einer Anlage 2 für Überweisungsfälle sowohl für den überweisenden wie für den übernehmenden Arzt, in der Höhe jeweils abhängig von der Dringlichkeit, vorgesehen, wobei als Leistung der teilnehmenden Ärzte die Terminvereinbarung bzw. -vergabe (zusätzlich zu den ohnehin in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen) in gesonderten Gebührenordnungspositionen festgelegt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages und seiner Anlagen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22. März 2018 teilte die Beigeladene (seinerzeit noch durch das Bundesversicherungsamt, nachfolgend stets: Beigeladene) der Beklagten mit, dass die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zu der Auffassung gelangt seien, dass für Leistungen in Selektivverträgen nur dann eine zusätzliche Vergütung vereinbart werden dürfe, wenn sie die Versorgungsziele und die zusätzlichen Leistungen konkret beschrieben und dem Arzt auch im Vergleich zur Regelversorgung ein zusätzlicher Aufwand entstehe. Die Höhe der Vergütung für eine vertragliche Leistung dürfe zudem nicht von der Anzahl der dokumentierten Diagnosen abhängig sein. Der im Schreiben in erster Linie angesprochene Vertrag gemäß § 140a SGB V mit der KÄV Nordrhein widerspreche der dargelegten Beschlussfassung, weshalb er unverzüglich außerordentlich zu kündigen sei. Um Vorlage des Kündigungsschreibens werde gebeten. Weiter hieß es: „Bitte verfahren Sie ebenso mit dem ähnlichen Vertrag in Mecklenburg-Vorpommern.“ Die Beklagte wurde abschließend gebeten, die Kündigungsbestätigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen vorzulegen, damit der Zeitpunkt der Beendigung der Verträge ersichtlich werde. Sollten einzelne Kassenärztliche Vereinigungen keine Bereitschaft zeigen, die außerordentliche Kündigung zu akzeptieren, werde um Mitteilung gebeten. Einer Antwort werde bis zum 06. April 2018 entgegengesehen. Ebenfalls am 22. März 2018 erging ein Rundschreiben der Beigeladenen an „die am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen“, in dem über das Ergebnis der „Arbeitsgruppe der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Abstimmung einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Prüfung von Verträgen nach § 73b und § 140a SGB V gemäß § 71 Abs. 5 und 6 SGB V“ berichtet wurde. Mit Schreiben vom 06. April 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der RV aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung außerordentlich gekündigt werde. Unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden sei der Vertrag unverzüglich zu beenden. Da die Beigeladene bis zum 06. April 2018 zu unterrichten sei, sei eine kurzfristige Vertragsanpassung nicht möglich. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 17. April 2018 mit, dass allenfalls eine ordentliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahres 2018 akzeptiert werde. Die Beigeladene habe lediglich die „Bitte“ formuliert den Vertrag zu kündigen, wobei diese Bitte mit dem Beschluss der Arbeitsgruppe der Aufsichtsbehörden begründet sei. Daher sei nicht der gesamte Vertrag, sondern nur die Anlagen 1 und 5 betroffen. Unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Rechtsansicht der Beigeladenen werde – bei Fortgeltung des Restvertrages über den 31. Dezember 2018 hinaus – angeboten, die Regelungen in den Anlagen 1 und 5 zum 30. Juni 2018 aufzuheben. Die Beklagte unterrichtete die Beigeladene mit Schreiben vom 30. April 2018 über die Reaktion der Klägerin und fragte an, ob einer Fortführung des Vertrages ohne Anlage 1 zugestimmt werde. Dies lehnte die Beigeladene mit Schreiben vom 17. Mai 2018 ab und bat darum, den gesamten Vertrag zu kündigen und dies entsprechend zu bestätigen, wobei einer Antwort bis zum 20. Juni 2018 entgegengesehen werde. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, an der außerordentlichen Kündigung vom 06. April 2018 festzuhalten. Mit Abrechnung vom 19. Dezember 2018 machte die Klägerin eine Restzahlung in Höhe von 722.776,50 EUR für das 2. Quartal 2018 geltend. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 teilte die Beklagte mit, die Rechnung um 17.657,00 EUR gekürzt und einen Betrag in Höhe von 705.119,50 EUR angewiesen zu haben. Bei dem einbehaltenen Betrag handele es sich um die Vergütungsansprüche nach dem RV. Dieser sei am 06. April 2018 mit sofortiger Wirkung gekündigt worden, so dass ausschließlich Vergütungen für im Zeitraum 01. April 2018 bis 06. April 2018 erbrachte Leistungen geschuldet seien. Soweit die Klägerin diese Leistungen durch eine gesonderte Rechnung ausweise, werde die Beklagte sie begleichen. Anderenfalls werde zur Abgeltung dieses Zeitraumes 1/13 des für das 2. Quartal berechneten Betrages (1.358,23 EUR) angewiesen. Am 01. Februar 2019 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Schwerin Klage erhoben und Zahlung von 17.657,00 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Die außerordentliche Kündigung durch die Beklagte habe den Vertag nicht beendet, weshalb die Forderung für das 2. Quartal 2018 zu erfüllen sei. Das in § 9 Abs. 2 RV geregelte außerordentliche Kündigungsrecht habe nicht bestanden. Sie sei der Kündigung entgegengetreten. Eine aufsichtsrechtliche Anordnung der Beigeladenen oder eine Aufforderung zur Vertragskündigung habe nicht vorgelegen. Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben der Beigeladenen habe sich auf einen Vertrag mit der KÄV Nordrhein bezogen und im Übrigen eine bloße Bitte dargestellt, die allenfalls als aufsichtsrechtliche Beratung im Sinne von § 89 Abs. 1 SGB IV anzusehen sei, weshalb die Beklagte im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit habe handeln können. Zudem sei eine Anpassung der Verträge möglich gewesen. Dem Beschluss der Arbeitsgruppe der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder komme keine Bindungswirkung oder Relevanz zu. Er erscheine als Versuch eines rein präventiven Aufsichtsrechts, welches das SGB IV nicht kenne. § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfordere eine „Verletzung des Rechts“ durch den Versicherungsträger, was vorliegend von der Beigeladenen offenkundig weder geprüft noch belegt worden sei. Überdies sei keine formelle Beanstandung innerhalb von 2 Monaten erfolgt. Die Beigeladene habe ihr Verwaltungshandeln nicht transparent ausgeübt und ihre Maßnahme auch nicht als „Beanstandung“ betitelt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie die noch ausstehende Vergütung in Höhe von 17.657,00 EUR zuzüglich Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB zuzüglich 2 Prozentpunkten ab dem 12. Januar 2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Vergütungsanspruch für nach dem 06. April 2018 erbrachte Leistungen bestehe nicht. Nach der Aufforderung der Beigeladenen vom 22. März 2018 sei sie zur unverzüglichen Kündigung verpflichtet gewesen. Diese lasse sich auf § 9 Abs. 2 des RV stützen. Bei Vertragsschluss habe Einigkeit bestanden, dass der § 140a-Vertrag nur in Übereinstimmung mit aufsichtsrechtlichen Vorgaben Bestand haben solle. Die Beigeladene habe im Rahmen eines nachfolgenden aufsichtsrechtlichen Dialogs eine „Teilbeendigung“ nur der Anlage 1 abgelehnt. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. März 2021 vollumfänglich stattgegeben. Die seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei zu Unrecht erfolgt, da sich die Beklagte am 06. April 2018 nicht auf ein Recht zur außerordentlichen Kündigung habe berufen können. Insbesondere sei ein solches Kündigungsrecht nicht § 9 Abs. 2 RV zu entnehmen. Die Aufforderung der Beigeladenen vom 22. März 2018 habe entgegen der Auffassung der Beklagten keine „Beanstandung“ durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Klausel dargestellt. Der nicht eindeutige Begriff „Beanstandung“ in § 9 Abs. 2 RV sei dahingehend auszulegen, dass es sich um eine förmliche Aufsichtsmaßnahme handeln müsse, die Handlungsfristen für die Krankenkasse begründen könne, wie sich aus der Voraussetzung ergebe, dass der Maßnahme „nicht oder nicht fristgerecht durch eine Vertragsanpassung begegnet werden“ könne. Ließe man jegliche Darlegung einer Rechtsauffassung durch die Aufsichtsbehörde ausreichen, würden sich die Vertragspartner ihres Rechts auf ein förmliches Aufsichtsverfahren vollständig begeben. Da ein förmliches Tätigwerden der Beigeladenen im vorliegenden Fall nicht zu erkennen sei, sei die Kündigung ohne rechtliche Grundlage erfolgt und der Vertrag nicht (außerordentlich) beendet. Gegen das ihr am 27. Mai 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Juni 2021 Berufung eingelegt. Der Vertragsauslegung des Sozialgerichtes, mit dem Begriff der „Beanstandung“ in § 9 Abs. 2 könnten ausschließlich förmliche Aufsichtsmittel gemeint sein, könne nicht gefolgt werden. Insoweit verkenne das SG vollständig den „historischen“ Kontext. So sei im Oktober 2016 publik worden, dass zwischen den Krankenkassen eine Art Wettbewerb darum entstanden sei, die Ärzte dazu zu bringen, möglichst viele Diagnosen pro Patient zu dokumentieren, indem sie den Ärzten über Vertragsmodelle für ein solches „upcoding“ Prämien zahlten. Durch den Gesetzgeber und die Beigeladene seien daraufhin umfangreiche Aktivitäten entfaltet worden, um solchen Missständen entgegenzuwirken. Bereits im April 2017 seien durch schärfere gesetzliche Regelungen Maßnahmen ergriffen worden, um unzulässige Diagnosebeeinflussungen zu verhindern. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11205) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Aufsichtsbehörden sei, sich einen Überblick über Vereinbarungen und Verträge zu schaffen, die auf eine Diagnoseoptimierung abzielten und zusammen mit den Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen – einschließlich der außerordentlichen Kündigung – zu ergreifen hätten, um die Verträge zu beenden. Zudem hätten die Aufsichtsbehörden auf mehreren Arbeitstagungen diverse Maßnahmen beschlossen. Schon im November 2016, sei der Beschluss gefasst worden, dass es unzulässig wäre, wenn Verträge eine gesonderte Vergütung des Arztes allein für die zutreffende und vollständige Diagnosestellung vorsehen. Im weiteren Verlauf sei dieser Beschluss auf einer Arbeitstagung ausdrücklich bestätigt worden und bei allen Krankenkassen – auch bei der hiesigen Beklagten – sämtliche Verträge angefordert worden. Zudem habe die Beigeladene auch die Klägerin mit Schreiben aus Juni 2017 über die dortige Rechtauffassung und die aus dem gesetzgeberischen Tätigwerden gezogenen Schlüsse informiert. Nach alledem sei offensichtlich, dass der Klägerin wie auch der Beklagten bei Vertrag-schluss zum 01. Januar 2018 bewusst gewesen wäre, dass auch bei dem hier vorliegenden Vertrag mit einem Tätigwerden der Aufsichtsbehörde zu rechnen war. Schließlich handele es sich um eine Vertragsanpassung eines bereits der Beigeladenen zur Prüfung vorgelegten Vertrages. Bei dieser Sachlage – der schon begonnenen Prüfung – sei es fernliegend, dass nur für den Fall eines förmlichen Aufsichtsmittels die Kündigung zulässig sein sollte. Auch spreche der gewählte Begriff der „Beanstandung“ – entgegen der Ansicht des Sozialgerichtes – gerade dagegen, dass nur förmliche Aufsichtsmittel gemeint sein sollten. Anderenfalls hätten die rechtskundigen Vertragspartner das Aufsichtsmittel bezeichnen können. Zudem erkläre sich bei dem seitens des Sozialgerichtes gewählten Verständnis nicht, welchen Sinn die Regelung in § 9 Abs. 2 des Vertrages überhaupt haben könnte, wenn nur förmliche Aufsichtsmittel erfasst wären. Schließlich würde beim Ergreifen der förmlichen Aufsichtsmittel nach § 71 Abs. 6 Satz 2 SGB V ohnehin das außerordentliche gesetzliche Kündigungsrecht nach § 71 Abs. 6 Satz 3 SGB V greifen, so dass ausschließlich Aufsichtsmittel der Beratung etc. nach § 89 Abs. 1 SGB IV gemeint sein könnten. Das dort vorgesehene Verfahren dauere aber länger als 3 Monate, so dass die Regelung des § 9 Abs. 2 angesichts des 3-monatigen Kündigungsrechtes nach Abs. 1 ins Leere laufen würde. Auch könne der Auslegung des SG nicht gefolgt werden, soweit dieses als Ausdruck einer förmlichen Maßnahme aufgrund der Formulierung des § 9 Abs. 2 eine Fristsetzung verlangt. Schließlich entspreche es der Verwaltungspraxis der Beigeladenen regelmäßig Fristen zu setzen. Letztlich müsse der gewählte Begriff der „Beanstandung“ entsprechend der vormals auch für Selektivverträge geltenden Beanstandungsregelung in § 71 Abs. 4 SGB V ausgelegt werden, mit der Folge, dass der hiesige Vertrag auch mit der Beanstandung der Beigeladenen erlösche. Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 24. März 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es werde bereits bestritten, dass die Aufforderung der Beklagten vom 22. März 2018 die nur einen „ähnlichen Vertrag in M-V“ zum Gegenstand hatte, eine Handlungspflicht der Beklagten bezogen auf den RV nach sich gezogen hätte. Darüber hinaus könne dort kein Zusammenhang zu den mit der Berufung mitgeteilten Umständen gesehen werden, dass die Aufsichtsbehörden und der Gesetzgeber bereits zuvor umfangreich tätig geworden wären. Nicht nachvollziehbar sei es, dass die Berufungsklägerin bereits in der reinen Äußerung einer Rechtsauffassung durch die Beigeladene, einen Grund sehe den Vertrag sofort zu beenden. Dies verkenne den üblichen Stufen- und Dialogcharakter einer maßvollen und verhältnismäßigen Aufsicht und rede einer Art präventiven Aufsicht das Wort, die sich den gesetzgeberischen Regeln gerade nicht entnehmen lasse. Es sei im Ergebnis ausschließlich mit einem Dialog zu rechnen gewesen, nicht aber mit einer fristlosen Kündigung. Diese wäre nur im Falle einer förmlichen Beanstandung zulässig gewesen, die aber gerade nicht erfolgt sei. Die Beigeladene hätte, falls sie nach der Beratung, eine formelle Beanstandung gewollt hätte, diese als solche bezeichnen und ggf. mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen müssen. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt, die Berufung jedoch in der Sache gestützt. Der Senat hat den zum 01. Juli 2015 in Kraft getretenen Betreuungsstrukturvertrag nach § 73a SGB V aF, den der hier maßgebliche Vertrag gemäß seinem § 9 Abs. 1 ersetzt hat, beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts wird auf den in den Gerichtstakten befindlichen Vertrag nebst Anlagen Bezug genommen.