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Urteil

L 1 KA 2/18

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2020:1118.L1KA2.18.00
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Leitsätze
1. Für eine Anordnung des Ruhens der Zulassung gemäß § 95 Abs 5 S 1 SGB V als milderes Mittel im Verhältnis zur Zulassungsentziehung gemäß § 95 Abs 6 S 1 und 3 SGB V bedarf es einer positiven Prognoseentscheidung des Zulassungsausschusses bzw des Berufungsausschusses; die hierfür erforderliche Tatsachengrundlage zu schaffen, obliegt in erster Linie dem MVZ. (Rn.39) 2. Von einer ausreichenden Tatsachengrundlage für eine positive Prognoseentscheidung kann nicht allein aufgrund vagen, nicht durch überprüfbare Details unterfütterten Vortrags des MVZ ausgegangen werden. (Rn.40)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 10. Januar 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Anordnung des Ruhens der Zulassung gemäß § 95 Abs 5 S 1 SGB V als milderes Mittel im Verhältnis zur Zulassungsentziehung gemäß § 95 Abs 6 S 1 und 3 SGB V bedarf es einer positiven Prognoseentscheidung des Zulassungsausschusses bzw des Berufungsausschusses; die hierfür erforderliche Tatsachengrundlage zu schaffen, obliegt in erster Linie dem MVZ. (Rn.39) 2. Von einer ausreichenden Tatsachengrundlage für eine positive Prognoseentscheidung kann nicht allein aufgrund vagen, nicht durch überprüfbare Details unterfütterten Vortrags des MVZ ausgegangen werden. (Rn.40) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 10. Januar 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Der Beschluss des Beklagten vom 19. November 2014, mit welchem der Widerspruch gegen die Zulassungsentziehung zurückgewiesen wurde, ist rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 10. Januar 2018 daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zulassungsentziehung beurteilt sich nach § 95 Abs. 6 Satz 1 und 3 SGB V in der bis zum 22. Juli 2015 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2011. Danach ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Einem medizinischen Versorgungzentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 4 und 5 oder des Absatzes 1a Satz 1 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Insoweit ergänzt § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V für MVZ die Entziehungstatbestände des Satzes 1 um den Tatbestand des Wegfalls der Gründungsvoraussetzungen, verbunden mit einer 6-monatige Schonfrist, innerhalb derer das MVZ weiterbetrieben werden kann und die Möglichkeit besteht, die Gründungsvoraussetzungen wiederherzustellen. 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung haben vorgelegen, weil die Klägerin ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hat. Von einer Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Arzt nicht mehr den Willen zur kontinuierlichen Teilnahme an der Versorgung hat. Dabei ist nicht maßgeblich auf die innere Tatsache des Willens, sondern darauf abzustellen, inwieweit sich dieser Wille nach außen manifestiert. Ein fehlender entsprechender Wille ist insbesondere anzunehmen, wenn entgegen der nach § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V bestehenden Verpflichtung kein wesentlicher Beitrag mehr zur vertragsärztlichen Versorgung geleistet wird, wenn etwa über mehrere Quartale hinweg nur noch sporadisch Abrechnungen zu wenigen Behandlungsfällen eingereicht werden und nicht dargelegt wird, wie die vertragsärztliche Tätigkeit zukünftig kontinuierlich ausgeübt werden soll (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 22. Januar 2020 – L 12 KA 6/19 –, Rn. 72, juris). Die Klägerin (bzw. das von ihr betriebene MVZ) hat ihre vertragsärztliche Tätigkeit im Verlauf des III. Quartals 2013 eingestellt und fortan nicht mehr ausgeübt. Die Zahl der abgerechneten Fälle lag bereits im III. Quartal bei weniger als 8 % der durchschnittlichen Fallzahlen der Vorquartale, in den Quartalen danach faktisch bei null. Damit war der Entziehungstatbestand der Nichtmehrausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit objektiv erfüllt. Der entgegenstehende Vortrag der Klägerin ist unbeachtlich, da er zum einen eine unzutreffende Wertung der äußerst geringen Abrechnungszahlen als Beleg für die Nichteinstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit beinhaltet und zum anderen in sich unschlüssig ist. Von einer Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist regelmäßig bereits bei einer Unterschreitung des hälftigen Fachgruppendurchschnitts auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2018 – B 6 KA 28/17 R – Rn. 23), was vorliegend unzweifelhaft der Fall war. Da zuletzt (im III. Quartal 2013) ausschließlich labormedizinische und keinerlei mikrobiologische Leistungen zur Abrechnung gebracht worden sind, ist zudem die Behauptung, am Standort R-Stadt seien mikroskopische Leistungen durchaus noch möglich gewesen, in keiner Weise nachvollziehbar. Schließlich bleibt es das Geheimnis der Klägerin, wie die (wenigen) noch abgerechneten labormedizinischen Leistungen trotz unwidersprochen leergezogener Praxisräume von der Klägerin überhaupt noch erbracht worden sein sollen. Schließlich fehlte es auch an einer plausiblen Darlegung, inwieweit die eingestellte vertragsärztliche Tätigkeit zukünftig wieder in nennenswertem Umfang und kontinuierlich ausgeübt werden sollte. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die nachfolgenden Ausführungen zur Frage einer Prognoseentscheidung für ein denkbares Ruhen der Zulassung (unter 2.) verwiesen. Da die Klägerin seit dem III. Quartal 2013 ihrer Pflicht zur Leistungserbringung am Vertragssitz in R-Stadt faktisch nicht mehr nachgekommen ist, haben zum Zeitpunkt der für die Prüfung maßgebenden Verwaltungsentscheidung somit die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung wegen Nichtmehrausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit vorgelegen. Darüber hinaus ist auch von dem Wegfall der Gründungsvoraussetzungen des MVZ (über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten) auszugehen, womit auch dieser weitere Entziehungstatbestand vorgelegen hat. Angesichts der stark reduzierten Wochenarbeitszeit der beiden Ärzte Dr. Sch. und Dr. J. auf jeweils 12 Stunden wöchentlich fehlte es ab dem 1. Dezember 2012 sowohl an dem Kriterium der fachübergreifenden Tätigkeit des MVZ (§ 95 Abs. 1 Satz 4 SGB V), als auch an dessen ärztlicher Leitung (§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V) überhaupt. Der Zulassungsausschuss hatte die Klägerin bereits im Oktober 2012 auf entsprechende Bedenken hingewiesen, nachdem die Arbeitszeitreduzierung mitgeteilt worden war. Eine Wiedererhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nur eines der beiden Ärzte auf 20 Stunden sollte (zumindest auf dem Papier) jedoch erst durch Änderungsvereinbarung vom 25./30. Juni 2014 mit Wirkung ab dem 1. August 2014 erfolgen. 2. Die Zulassungsentziehung ist auch nicht aus dem Grunde rechtswidrig, weil als milderes Mittel ein auch ohne ausdrücklichen Antrag von Amts wegen zu prüfendes Ruhen der Zulassung ausreichend und daher vorrangig auszusprechen gewesen wäre. Es kann insoweit dahinstehen, ob eine derartige Vorrangigkeit auch im Fall der Zulassungsentziehung nach § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V (Wegfall der Gründungsvoraussetzungen für MVZ) anzunehmen ist. Nach § 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V ruht die Zulassung auf Beschluss des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist. Eine Zulassungsentziehung würde sich daher dann als unverhältnismäßig darstellen, wenn die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten war (bzw. die Gründungsvoraussetzungen für das MVZ voraussichtlich in angemessener Frist wieder erfüllt sein würden) und darüber hinaus Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstanden, § 26 Abs. 1 Ärzte-ZV, der für MVZ gleichermaßen gilt, § 1 Abs. 3 Nummer 2 Ärzte-ZV. Für eine insoweit erforderliche positive Prognoseentscheidung, die Klägerin werde ihre vertragsärztliche Tätigkeit in naher Zukunft wiederaufnehmen, fehlte es an jeglicher Tatsachengrundlage. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsentscheidung und damit auch für die zu treffende Prognoseentscheidung ist dabei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten (vgl. Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 95, Rn. 1068 mit Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des 6. Senats des BSG). Da eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit am Vertragsarztsitz in R-Stadt auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gar nicht beabsichtigt war, stellte sich lediglich noch die Frage, ob eine derartige positive Prognoseentscheidung auf der Grundlage des Sitzverlegungsantrages vom 4. März 2014 zum 3. April 2014 und des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin getroffen werden konnte. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass der Verlegungsantrag nach bereits im Sommer 2013 erfolgter Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit überhaupt erst am 4. März 2014 und zudem offensichtlich als Reaktion auf die Ankündigung eines Zulassungsentziehungsverfahrens gestellt worden ist. Zwar folgt nicht schon allein aus diesem auffälligen zeitlichen Ablauf, dass der Antrag auf Sitzverlegung als bloße Pro-Forma-Handlung unbeachtlich sein könnte. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch eine gesteigerte Anforderung an die Plausibilität, Schlüssigkeit und Überzeugungskraft der diesbezüglichen klägerischen Darstellungen und das Erfordernis, die behaupteten Planungen durch geeigneten und überprüfbaren Tatsachenvortrag zu unterfüttern bzw. durch geeignete Dokumente zu unterstützen. An all diesen Anforderungen fehlt es vorliegend. Im Gegenteil erscheinen die wenigen konkreten Angaben der Klägerin, die der Beklagte seinerzeit seiner Prognoseentscheidung hätte zugrunde legen können, bei kritischer Betrachtung als wenig überzeugend bis unglaubhaft. So ist etwa die Behauptung, die angestellten Ärzte der Klägerin seien wegen der zeitaufwändigen Verhandlungen mit der K. Gruppe über die Praxisverlegung an der Ausübung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit gehindert gewesen, ersichtlich realitätsfern. Die Ärzte waren weder für die Klägerin noch für das sie beherrschende Konzernunternehmen vertretungsbefugt und verfügten zudem kaum über das erforderliche betriebswirtschaftliche Wissen für derartige Verhandlungen. An diesem Vortrag hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf entsprechenden Vorhalt bezeichnenderweise auch nicht mehr festgehalten. Irgendwelche bestätigenden Nachweise (z. B. Mietverträge für Laborräume in G-Stadt, Vorverträge oder zumindest konkrete Vertragsentwürfe, Arbeitsverträge mit neuem Personal bzw. Änderungsverträge mit bisherigem etc.) sind von der Klägerin bis zur Entscheidung des Beklagten (und auch danach) nicht zu den Akten zu gereicht worden. Auch hätte es im Falle einer tatsächlich beabsichtigten Praxissitzverlegung nahegelegen, Einzelheiten zum geplanten Umzug nach G-Stadt vorzutragen, da der hiermit verbundene Aufwand angesichts sensibler, teurer und nur durch Spezial-Speditionen zu transportierender Laborautomaten eine umfangreiche Detail-Planung und die Beauftragung zahlreicher externer Dienstleister erfordert hätte. Ganz offensichtlich befanden sich im Jahr 2014 aber überhaupt keine nennenswerten medizinischen Geräte mehr im (unmittelbaren) Besitz der Klägerin, die ihre Räumlichkeiten in R-Stadt nach den unbestrittenen Feststellungen des Zulassungsausschusses bereits Mitte 2013 leergezogen hatte, während sie über keine anderweitigen Räumlichkeiten verfügte. Der Senat vermochte den Verbleib der Praxiseinrichtung nicht festzustellen, schließt aber nicht aus, dass das Inventar zwischenzeitlich keineswegs ungenutzt geblieben, sondern vielmehr in den Laboren in A-Stadt oder I-Stadt zum Einsatz gekommen ist. Ob insoweit auch der Zulassungsentziehungstatbestand des § 95 Abs. 7 SGB V (Wegzug) in Betracht kommt, kann dahinstehen. Schließlich war das einzige zur Bestätigung der klägerischen Behauptungen vorgelegte Dokument, das Schreiben der K. Kliniken vom 27. März 2014, keineswegs an die Klägerin, sondern vielmehr an die A. GmbH MVZ A-Stadt gerichtet. Es war mithin nicht nur nicht zur Unterstützung des Vortrags der Klägerin geeignet, sondern stellte diesen erst Recht in Frage. Wenn die K. Kliniken, die im Wesentlichen im Land Brandenburg und nur mit wenigen Häusern in vertreten sind, eine labormedizinische Kooperation mit der A. GmbH MVZ A-Stadt eingegangen sind, die im Frühjahr 2014 vertraglich geregelt worden ist, erscheint eine praktisch zeitgleiche Kooperation auch mit der Klägerin völlig fernliegend. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür mochte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Verhandlungstermin auf Vorhalt nicht abzugeben. Insgesamt hat die Klägerin aus Sicht des Senates trotz einer Zeitspanne von fast eineinhalb Jahren zwischen ihrer faktischen Tätigkeitseinstellung und der letzten Verwaltungsentscheidung durch den Berufungsausschuss im November 2014 nicht ansatzweise plausible Grundlagen für eine positive Prognoseentscheidung vorgetragen, geschweige glaubhaft gemacht, welche ein Ruhen der Zulassung als milderes und ausreichendes Mittel hätten rechtfertigen können. 3. Die Entscheidung des Beklagten stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als unverhältnismäßig dar. Der Senat vermochte zwar den eigentlichen wirtschaftlichen Grund für das Gebaren der Klägerin bzw. des hinter ihr stehenden und sie beherrschenden Unternehmens nicht festzustellen. Allerdings sei der Hinweis erlaubt, dass ein wie auch immer geartetes wirtschaftliches Interesse an dem Erhalt einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung quasi auf Vorrat zurückzutreten hat hinter dem in der Bedarfsplanung zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an einer sicheren Versorgung der Versichertengemeinschaft, vgl. BSG, Beschluss vom 10. Mai 2017 – B 6 KA 8/17 B –, Rn. 10, juris. Erst Recht besteht kein schützenswertes Interesse an einem nur zum Schein aufrechterhaltenen Vertragsarztsitz, falls dieser nur dazu dienen sollte, von einem anderen konzernangehörigen MVZ erbrachte Leistungen als eigene zur Abrechnung bringen zu können, etwa um Regelungen zur Honorarbegrenzung zu umgehen. Diese Möglichkeit erscheint hier im Hinblick auf den klägerischen Vortrag nicht völlig fernliegend, wonach als „Behelfskonstrukt“ Leistungen der Klägerin in A-Stadt abgearbeitet worden seien. 4. Die im Beschluss des Beklagten enthaltene Ablehnung des Antrags auf Sitzverlegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Zulassungsausschuss war bei seinem Entschluss, die Entscheidung über den Verlegungsantrag zunächst zurückzustellen, zutreffend von der bloßen Hilfsnatur dieses Antrags ausgegangen, da es einer Entscheidung hierüber überhaupt nur dann bedurfte, wenn die vertragsärztliche Zulassung der Klägerin Bestand hatte. Ohne Vertragsarzt-Zulassung bedarf es auch keines Praxissitzes. Anders als die Klägerin meint, hatte sich nicht etwa das Entziehungsverfahren mit der beantragten Sitzverlegung erledigt; vielmehr erledigte sich die beantragte Sitzverlegung mit der Entziehung der Zulassung. Ob es insoweit überhaupt noch einer ausdrücklichen Entscheidung des Beklagten bedurfte, kann dahinstehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Zulassung der Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung. Die Klägerin ist ab dem 1. April 2011 mit dem Praxisstandort R-Stadt, R-Straße, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden. Zugleich wurden ihr Anstellungsgenehmigungen für Herrn Dr. J. (Facharzt für Laborationsmedizin//Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie) und Herrn Professor Dr. Sch. (Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie) jeweils im Umfang von 40 Stunden/wöchentlich erteilt. Die Klägerin wurde am 3. März 2010 ins Handelsregister des Amtsgerichts R-Stadt eingetragen. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren und sind Herr Dr. K., A-Stadt, und Herr W., A-Stadt, nunmehr E-Stadt. Bereits am 19. Juli 2010 schloss die Klägerin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der I-Firma GmbH & Co KG mit Sitz in A-Stadt als herrschendem Unternehmen. Deren Komplementärin, die I-Firma Verwaltungsgesellschaft mbH, A-Stadt, befand sich in alleinigem Eigentum der Q-Firma – Analytische Verfahren – Verwaltungsgesellschaft mbH, A-Stadt, deren Gesellschaftsanteile von Herrn Dr. K., Herrn Dr. D. K., Frau F. K. und Herrn T. K., alle A-Stadt, gehalten wurden. Als beherrschtes Konzernunternehmen ist die Klägerin zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet und unterliegt (außer in medizinischen Angelegenheiten) den Weisungen des beherrschenden Unternehmens. Nach Angaben der Klägerin soll zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt eine orts- und KV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaft sowohl mit der A. GmbH MVZ A-Stadt als auch mit der der A. GmbH MVZ I-Stadt gebildet worden sein. Ab dem 1. Dezember 2012 wurde die vertragliche Wochenarbeitszeit der beiden angestellten Ärzte der Klägerin auf jeweils 12 Stunden beschränkt, was dem Zulassungsausschuss für Ärzte in (nachfolgend lediglich: Zulassungsausschuss) angezeigt und von diesem mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 festgestellt wurde. Hintergrund für die Arbeitszeitreduzierung war, dass beide Ärzte ab dem 1. Januar 2013 mit einem Umfang von jeweils 31 Stunden wöchentlich für die A. GmbH MVZ A-Stadt als angestellte Ärzte vertragsärztlich tätig wurden. Die Klägerin wurde mit dem feststellenden Beschluss des Zulassungsausschusses vom 10. Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass fraglich sei, ob nach der Reduzierung der Arbeitszeit die Gründungsvoraussetzungen des MVZ noch erfüllt seien, da eine hinreichende ärztliche Leitung nicht mehr sichergestellt sei, womit eine Zulassungsentziehung drohe. Unter dem 15 November 2013 bat der Zulassungsausschuss die Klägerin bzw. deren angestellte Ärzte um Stellungnahme zu der Frage, inwieweit angesichts einer als Vollzeittätigkeit zu wertenden vertragsärztlichen Tätigkeit in A-Stadt der Versorgungsauftrag in R-Stadt noch wahrgenommen werden könne. Diese Anfrage blieb trotz Erinnerung unbeantwortet. Während die Klägerin im Zeitraum I. Quartal 2012 bis II. Quartal 2013 durchschnittlich 8.121 Fälle je Quartal abgerechnet hatte, wurden in den nachfolgenden Quartalen nur noch folgende Fallzahlen abgerechnet: - III. Quartal 2013 679 Fälle - IV. Quartal 2013 0 Fälle - I. Quartal 2014 15 Fälle - II. Quartal 2014 7 Fälle - III. Quartal 2014 6 Fälle Bei den im III. Quartal 2013 abgerechneten Leistungen handelte es sich ausschließlich um von Dr. J. erbrachte labormedizinische Leistungen. Nachdem der Vertragsarzt Dr. W. aus R-Stadt – ein niedergelassener Internist im Ärztehaus mit der seinerzeitigen Anschrift der Klägerin – auf telefonische Nachfrage am 21. Februar 2014 mitgeteilt hatte, dass die Laborräume der Klägerin seit einem halben Jahr leer gezogen seien, wandte sich der Zulassungsausschuss mit Schreiben vom 26. Februar 2014 erneut an die Klägerin. Im Hinblick auf die festgestellte vollständige Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sei nunmehr über die Eröffnung eines Zulassungsentziehungsverfahrens zu entscheiden. Es werde um Stellungnahme bis zum 7. März 2014 gebeten. Daraufhin beantragte die Klägerin am 5. März 2014 die Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes nach G-Stadt, G-Straße, mit Wirkung zum 3. April 2014. Spätestens nach Tätigkeitsaufnahme des MVZ am neuen Vertragsarztsitz würden die Ärzte ihrer zeitlich vereinbarten Arbeitszeit auch bezogen auf rein ärztliche Tätigkeiten wieder vollumfänglich nachgehen. Sie seien in den letzten Monaten in die sich lange hinziehenden Verhandlungen mit den Verantwortlichen des Klinikums G-Stadt eingebunden gewesen, wohin das MVZ verlegt werden solle. Aus diesem Grund seien in den letzten Monaten nur wenige ärztliche Leistungen erbracht worden. Es sei unzutreffend, dass in R-Stadt keine ärztlichen Leistungen mehr erbracht werden könnten. Die Durchführung mikroskopischer Leistungen sei dort nach wie vor möglich. Es sei vorgesehen, in G-Stadt ein breites Leistungsspektrum anzubieten. Das Zulassungsentziehungsverfahren habe sich vor diesem Hintergrund erübrigt. In seiner Sitzung vom 19. März 2014 beschloss der Zulassungsausschuss, eine Entscheidung über den Antrag auf Sitzverlegung zunächst zurückzustellen und von Amts wegen ein Zulassungsentziehungsverfahren im Hinblick darauf einzuleiten, dass die Zulassungsvoraussetzungen aufgrund des geringen Arbeitsumfangs der ärztlichen Leiter der Klägerin seit Längerem nicht mehr erfüllt seien, nachdem beide Ärzte mit einem wöchentlichen Umfang von 31 Stunden in dem ca. 160 km entfernten Labor in A-Stadt tätig seien und dass seit dem III. Quartal 2013 kaum noch bzw. gar keine vertragsärztlichen Leistungen mehr erbracht worden seien. Der Klägerin, der KV und den Kassen(verbänden) solle Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Hierüber informierte der Zulassungsausschuss die Klägerin mit Schreiben vom 14. April 2014 und bat um Stellungnahme bis zum 15. Mai 2014. Die Klägerin nahm nach erbetener und gewährter Fristverlängerung mit Schreiben vom 20. Mai 2014 Stellung und nahm Bezug auf ein Urteil des SG Nürnberg, wonach den gesetzlichen Vorgaben keinerlei „Mindesttätigkeitszeit“ für die ärztlichen Leiter eines MVZ zu entnehmen sei. Ungeachtet dessen bestehe dennoch die Bereitschaft, die wöchentliche Arbeitszeit für Professor Dr. Sch. zukünftig auf 20 Wochenstunden festzulegen; dieser werde das bestehende Anstellungsverhältnis in A-Stadt entsprechend reduzieren und die alleinige ärztliche Leitung der Klägerin übernehmen. Dass das MVZ im Laufe des vergangenen Jahres den Praxisbetrieb nahezu eingestellt habe, sei darauf zurückzuführen, dass die Verlegung nach G-Stadt ursprünglich bereits zum 1. Oktober 2013 angedacht gewesen und von den Verantwortlichen der K.-Kliniken so in Aussicht gestellt worden sei. Die Kooperationsverhandlungen hätten sich dann unerwartet in die Länge gezogen und seien erst unmittelbar vor der Antragstellung abgeschlossen worden. Beigefügt war eine Bestätigung der K. Kliniken vom 27. März 2014 mit dem Inhalt, dass im Mai 2013 Gespräche mit der Zielsetzung einer Kooperation aufgenommen worden seien. Der Abschluss habe sich verzögert, so dass eine Vertragsunterzeichnung erst im Frühjahr 2014 habe erfolgen können. Der Zulassungsausschuss entzog der Klägerin mit Beschluss vom 2. Juli 2014 die Zulassung mit Wirkung ab dem 3. Juli 2014. Die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gemäß § 95 Abs. 6 SGB V in Verbindung mit § 27 Ärzte-ZV seien erfüllt, da die Klägerin ihre vertragsärztliche Tätigkeit seit 9 Monaten nicht mehr ausübe. Der zeitliche Umfang der ärztlichen Tätigkeit der angestellten Ärzte sei nicht der Entziehungsgrund. Ab dem III. Quartal 2013 sei die Leistungserbringung drastisch heruntergefahren worden. Eine beabsichtigte Praxissitzverlegung oder Schwierigkeiten bei den Vertragsverhandlungen rechtfertigten nicht die Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit und die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Das MVZ habe seine Tätigkeit zudem bereits lange vor der Antragstellung auf Praxissitzverlegung eingestellt. Eine funktionsfähige Laborpraxis gebe es nicht mehr, was klägerseits auch nicht dementiert werde. Von der Möglichkeit des Ruhens der Zulassung sei kein Gebrauch gemacht worden. Die Zulassungsentziehung sei daher gerechtfertigt. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch vom 21. Juli 2014 begründete die Klägerin damit, dass die Reduzierung der vertragsärztlichen Tätigkeit allein im Hinblick auf die beabsichtigte Verlegung des Vertragssitzes erfolgt sei. Dass die Tätigkeit im MVZ reduziert und erst einige Monate später die Sitzverlegung beantragt worden sei, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Verlegung ursprünglich bereits für den 1. Oktober 2013 geplant gewesen sei. Maßgeblich sei der Wille zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit; dieser sei mit der angestrebten Sitzverlegung zum Ausdruck gebracht worden. Der Berufungsausschuss wies den Widerspruch durch Beschluss vom 19. November 2014 zurück und lehnte den Antrag auf Sitzverlegung ab. Der Klägerin sei die Zulassung zu entziehen. Die Zulassungsentziehung beruhe auf § 95 Abs. 6 Satz 1 und 3 SGB V. Die Klägerin habe ihre vertragsärztliche Tätigkeit mindestens seit dem IV. Quartal 2013 nicht mehr ausgeübt. Die Abrechnung von 5, 7 oder 6 Fällen vom I. bis III. Quartal 2014 sei keine relevante Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit, weshalb die vertragsärztliche Tätigkeit seit nunmehr mehr als einem Jahr eingestellt worden sei. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V seit mehr als einem Jahr vor. Die Anordnung des Ruhens der Zulassung komme nach § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV in Verbindung mit § 95 Abs. 5 SGB V nur in Betracht, wenn die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten sei. Dafür lägen Anhaltspunkte nicht vor. Die Klägerin habe nicht erklärt, dass sie die vertragsärztliche Tätigkeit an ihrem Vertragsarztsitz in R-Stadt zu irgendeinem Zeitpunkt wiederaufnehmen wolle. Die Absicht, die Tätigkeit zu irgendeiner Zeit an einem anderen Ort wieder aufnehmen zu wollen, reiche dafür nicht aus. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V vor. Zu den Gründungsvoraussetzungen eines MVZ gehöre die fachübergreifende Tätigkeit, die voraussetze, dass in einem MVZ Ärzte verschiedener Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig seien. Seit mehr als einem Jahr werde in dem MVZ überhaupt keine vertragsärztliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Die Abrechnung der o. a. Fälle sei nur noch von einem der beiden im MVZ tätigen Ärzte erfolgt, weshalb davon auszugehen sei, dass eine fachübergreifende vertragsärztliche Tätigkeit länger als 6 Monate überhaupt nicht mehr stattgefunden habe. Dem Antrag auf Sitzverlegung habe nicht entsprochen werden können. Unabhängig davon, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung einer Verlegung nicht entgegenstehen dürften, sei für die Genehmigung einer Sitzverlegung Voraussetzung, dass die ärztliche Tätigkeit überhaupt noch im erforderlichen Umfang ausgeübt werde und dass die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung nicht vorliegen. Hier hätten aber die Voraussetzungen für die Zulassungsentziehung bereits bei Stellung des Antrages auf Sitzverlegung vorgelegen. Es habe deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt an der Substanz eines zu verlegenden Vertragsarztsitzes gefehlt. Hiergegen hat die Klägerin am 19. Januar 2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) C-Stadt erhoben. Der Tatbestand der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit habe nicht vorgelegen. Über die beabsichtigte Verlegung des Vertragsarztsitzes sei die Beigeladene zu 1. frühzeitig informiert worden. Diese habe fernmündlich bestätigt, dass von der Verlegung keine Sicherstellungsaspekte berührt seien und von daher keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verlegung des MVZ nach G-Stadt bestünden. Die Klägerin hat weiter darauf verwiesen, dass als „Behelfskonstrukt“ Leistungen in A-Stadt abgearbeitet worden sein. In geringem Umfang seien auch Leistungen ab dem I. Quartal 2014 in R-Stadt erbracht worden. Diese Vorgehensweise könne mit einer Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht gleichgestellt werden. Die Entscheidung über den Verlegungsantrag sei dann durch den Zulassungsausschuss verzögert worden. Der erforderliche subjektive Moment der Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit sei nicht gegeben wegen der Absicht, die Tätigkeit an dem neuen Standort fortzusetzen. Auch eine Nichtausübung über einen längeren Zeitraum, wie er von der Rechtsprechung bereits beurteilt worden sei, sei hier nicht gegeben. Ein Rückumzug habe nicht verlangt werden dürfen, vielmehr hätte der Zulassungsausschuss zügig über den Verlegungsantrag entscheiden müssen. Auch hätten die Gründungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorgelegen; dem Zulassungsausschuss sei eine Änderungsvereinbarung über einen Kundenumfang von 20 Stunden übergeben worden. Darüber hinaus reiche aber auch eine Angestelltentätigkeit von 12 Stunden/wöchentlich aus. Nur vorübergehend seien Leistungen eines Fachgebietes erbracht worden. Es sei unbillig, die fachübergreifende Tätigkeit abzusprechen, wenn die Entscheidung über die Sitzverlegung verzögert werde. Die Zulassungsentziehung sei unverhältnismäßig. Hier wäre das Ruhen der Zulassung als milderer Eingriff in Betracht gekommen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der begehrten Sitzverlegung hätten die Voraussetzungen über eine Entziehung nicht vorgelegen (§ 20 Abs. 7 Ärzte-ZV). Nur Sicherstellungsgründe hätten dem Antrag auf Sitzverlegung entgegengehalten werden dürfen und die geplante Verlegung hätte zu einer gleichmäßigeren Verteilung der entsprechenden Fachgebiete im Planungsbereich M-V geführt. Insoweit seien keine Beurteilungsspielräume des Beklagten ersichtlich. Die Klägerin hat beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 19. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Sitzverlegungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung habe kein Grund bestanden, die vertragsärztliche Tätigkeit einzustellen. Die Stellung eines Antrages auf Verlegung des Vertragsarztsitzes berechtige keinen Arzt, seine Tätigkeit als Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz einzustellen. Dies gelte im besonderen Maße für die ärztliche Tätigkeit von Ärzten der Fachgruppe der Laborärzte, bei der keine Patientenkontakte notwendig seien. Der Antrag auf Sitzverlegung könne deshalb der Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeiten in R-Stadt nicht entgegengestanden haben. Es sei daran festzuhalten, dass bei Antragstellung am 4. März 2014 die Voraussetzungen für die Zulassungsentziehung bereits vorgelegen haben. Die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an einem anderen Ort sei der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit am Vertragsarztsitz nicht gleichgestellt. Dies gelte auch in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV sei die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft nur zulässig, wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds in seinem Vertragsarztsitz gewährleistet sei und das Mitglied an dem Vertragsarztsitz des anderen Mitglieds nur in zeitlich begrenzten Umfang tätig sei. Professor Dr. Sch. hätte seine Tätigkeit bei der Klägerin zwischenzeitlich auch vollständig beendet. Ein Nachfolger sei bisher nicht benannt worden. Auch die Gründungsvoraussetzungen für das MVZ hätten im Zeitpunkt des Antrages auf Sitzverlegung bereits länger als 6 Monate nicht mehr vorgelegen. Sie seien zwischenzeitlich auch nicht wiederhergestellt worden. In einem solchen Fall sei die Zulassung gemäß § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V zwingend zu entziehen. Die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder eine Sitzverlegung käme nicht in Betracht. Mit Urteil vom 10. Januar 2018 hat das SG den Beschluss vom 19. November 2014 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, über den Verlegungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der angefochtene Beschluss des Beklagten vom 19. November 2014 sei rechtswidrig. Der Beklagte habe die Zulassung nicht entziehen und den Antrag auf Verlegung des Vertragsarztsitzes aus den der Klägerin mitgeteilten Gründen nicht ablehnen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit bzw. fehlender fachübergreifender Tätigkeit hätten nicht vorgelegen. Auf andere Gründe sei die Entziehung nicht gestützt und solche seien im Verfahren auch nicht nachgeschoben worden. Eine Zulassungsentziehung sei rechtswidrig, wenn sie sich als unverhältnismäßig erweise, weil als milderes Mittel ein Ruhen der Zulassung ausreichend sei. Zwar treffe es zu, dass, abgestellt auf den 19. November 2014 (Beschluss des Beklagten), die Klägerin zuletzt ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt habe. Im IV. Quartal 2013 seien überhaupt keine Leistungen zur Abrechnung gebracht worden. Fallzahlen von 5-7 Fälle in den Quartalen I-III/2014 seien nicht ernsthaft als Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu werten. Entgegen der Auffassung des Beklagten scheide in der vorliegenden Konstellation aber die Anordnung des Ruhens der Zulassung als milderes Mittel gegenüber der Zulassungsentziehung nicht deshalb aus, weil die Entziehungsvoraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Stellung des Verlegungsantrag (4. März 2014) vorgelegen hätten. Dabei habe der Beklagte nicht hinreichend beachtet, dass – auch abgestellt auf den Zeitpunkt der Beantragung der Sitzverlegung – eine Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sich als unverhältnismäßig erweise, solange die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens vorgelegen haben. Das sei hier im März 2014 der Fall gewesen. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen (laborärztlichen) Versorgung einem Ruhen entgegengestanden haben. Die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit durch die Klägerin sei auch in angemessener Frist zu erwarten, weil der Antrag vor dem konkreten Hintergrund von Kooperationsverhandlungen mit einem Krankenhausträger gestellt worden sei. Die Klägerin habe die Aufnahme der Tätigkeit in ihrem Antrag zum 3. April 2014 in Aussicht gestellt, sodass ein Ruhen der Zulassung zunächst nur für die Zeit der Entscheidung über den Verlegungsantrag hätte angeordnet werden müssen. Die Entscheidung über den Verlegungsantrag sei von den Zulassungsgremien selbst zu treffen und nichts spräche dafür, dass eine bestandskräftige Entscheidung hierüber nicht in angemessener Frist zu erwirken sein würde. Von der von den Zulassungsgremien verfolgten Zulassungsentziehung abgesehen seien dem Verlegungsbegehren von R-Stadt nach G-Stadt entgegenzuhaltende Gründe der Sicherstellung der Versorgung überhaupt nicht vorgebracht worden. Die Kammer habe dem weiteren Einwand des Beklagten, eine Ruhensanordnung habe auch deshalb nicht getroffen werden können, weil von der Klägerin nicht beabsichtigt gewesen sei, die vertragsärztliche Tätigkeit am bisherigen Vertragsarztsitz wiederaufzunehmen, nicht zu folgen vermocht. Die Ruhensanordnung habe insoweit nach § 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V lediglich zur Voraussetzung, dass die Aufnahme der Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten sein müsse. Dass dies in jedem Fall am bisherigen Vertragsarztsitz zu erfolgen habe, verlange das Gesetz an dieser Stelle nicht. Verbunden mit einer Zulassung sei aber das Recht des Arztes verbunden, eine Verlegung des Vertragsarztsitzes zu erwirken und fortan dort seinen Behandlungspflichten nachzukommen. Auch stehe der Sinn und Zweck der Regelung einer zeitlich begrenzten Entpflichtung des Vertragsarztes von seinen Behandlungspflichten nicht entgegen, um anschließend die Tätigkeit an einem anderen Ort fortzusetzen. Das Gesetz sehe gerade keinen Katalog zulässiger Gründe für ein Ruhen der Zulassung vor. Das Ruhen biete dem Vertragsarzt eine Möglichkeit der zulässigen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Es sei kein triftiger Grund ersichtlich, warum in dieser Zeit gleichwohl eine betriebswirtschaftlich unter Umständen unsinnige weitere Vorhaltung von Praxisräumen und Inventar verlangt werden könnte. Der Grund des Ruhens sei nur im Zusammenhang mit der Prüfung beachtlich, ob zu erwarten sei, dass die Tätigkeit in angemessener Frist wiederaufgenommen werde. Gegen das dem Beklagten am 23. Januar 2018 zugestellte Urteil hat dieser am 9. Februar 2018 unter Aufrechterhaltung des Begehrens Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) M-V erhoben. Soweit das SG die Auffassung vertreten habe, für die Anordnung des Ruhens der Zulassung reiche die Absicht der Wiederaufnahme aus, sofern der Sitzverlegung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstünden, möge dies noch vertretbar sein. Keinesfalls zutreffend sei jedoch die Auffassung, die Entziehung der Zulassung wegen Entfallens einer fachübergreifenden Tätigkeit während eines Zeitraums von mehr als sechs Monaten sei zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages unverhältnismäßig gewesen. Nach den seinerzeit geltenden Regeln (bis zum 23. Juli 2015) sei noch eine fachübergreifende Tätigkeit eines MVZ Gründungsvoraussetzung gewesen. Und nach § 90 Abs. 6 Satz 3 SGB V sei einem MVZ die Zulassung zu entziehen gewesen, wenn das MVZ länger als sechs Monate nicht mehr fachübergreifend tätig gewesen war (§ 95 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 22. November 2011). Insofern habe der Gesetzgeber die Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der Zulassungsentziehung getroffen, indem es dem MVZ eine Frist von sechs Monaten zur Wiederherstellung der fachübergreifenden Tätigkeit eingeräumt habe. Die Klägerin sei seit dem III. Quartal 2013 nicht mehr fachübergreifend tätig gewesen und damit bei Stellung des Antrages auf Genehmigung der Sitzverlegung am 4. März 2014 deutlich länger als sechs Monate. Die im III. Quartal 2013 abgerechneten Leistungen seien zudem allein von Dr. J. erbracht worden. Hierhingehend sei den Zulassungsgremien kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dies sei auch gerechtfertigt, weil der KV gegenüber dem MVZ keine Disziplinargewalt zustehe, weshalb die Zulassungsentziehung das einzige Mittel der Durchsetzung der korrekten Leistungserbringung darstelle. Es wäre der Klägerin zudem ohne weiteres möglich gewesen, vor Ablauf von sechs Monaten nach Einstellung der fachübergreifenden Tätigkeit die Sitzverlegung und ein Ruhen der Zulassung zu beantragen und nicht mehr als acht Monate später. Der Beklagte beantragt sinngemäß: Das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 10. Januar 2018 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie führt aus, zu Recht habe das SG die Zulassungsentziehung als unverhältnismäßig erachtet. Bedauerlicherweise habe sich der Entscheidungsprozess über eine Verlegung des Vertragsarztsitzes nach G-Stadt verzögert. Vor Abschluss der Verhandlungen und Unterzeichnung der Verträge habe die Klägerin keinen Verlegungsantrag stellen können. Die für spätestens Mitte des III. Quartals 2013 angedachte Vertragsunterzeichnung sei erst im Frühjahr 2014 erfolgt und anschließend unmittelbar der Verlegungsantrag gestellt worden. Auch sei es unzutreffend, dass keine Leistungen seit dem III. Quartal 2013 mehr erbracht worden sein. Auch die Voraussetzungen des § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V seien entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erfüllt. Bezüglich des Kriteriums einer fachübergreifenden Einrichtung seien im MVZ ein Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie sowie ein Facharzt für Laboratoriumsmedizin tätig gewesen. Das vorübergehend Leistungen nur von einem der Ärzte abgerechnet worden seien, liege daran, dass lediglich Apparate für die Leistungen auf dem Gebiet der Mikrobiologie „leicht“ zurück (von G-Stadt wieder nach R-Stadt) zu transportieren gewesen seien. Die Interimslösung wäre maximal für das I. Quartal 2014 erforderlich gewesen.