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Urteil

L 5 U 5/17

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unfall während einer vom Dienstherrn organisierten militärischen Ausbildungsmaßnahme ist nur dann Arbeitsunfall, wenn die verletzende Verrichtung dem versicherten Tätigkeitsbereich zurechenbar ist. • Bei gemischter Motivationslage (privatwirtschaftliche und betriebliche Zwecke) besteht Versicherungsschutz nur, wenn die konkrete Verrichtung auch ohne die private Motivation vorgenommen worden wäre. • Betriebssport ist nur bei regelmäßigem, betrieblich organisiertem Sport und bei zweckentsprechender Teilnehmerbegrenzung versichert; eine einmal jährlich stattfindende Maßnahme erfüllt regelmäßig nicht das Erfordernis der Regelmäßigkeit. • Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen begründen Versicherungsschutz nur, wenn die Teilnahme grundsätzlich allen Angehörigen der betreffenden organisatorischen Einheit offenstand; die Verpflichtung eines überwiegenden Teils der Teilnehmer schließt Versicherungsschutz aus.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsschutz für freiwillige Teilnahme an militärischer Winterkampfausbildung • Ein Unfall während einer vom Dienstherrn organisierten militärischen Ausbildungsmaßnahme ist nur dann Arbeitsunfall, wenn die verletzende Verrichtung dem versicherten Tätigkeitsbereich zurechenbar ist. • Bei gemischter Motivationslage (privatwirtschaftliche und betriebliche Zwecke) besteht Versicherungsschutz nur, wenn die konkrete Verrichtung auch ohne die private Motivation vorgenommen worden wäre. • Betriebssport ist nur bei regelmäßigem, betrieblich organisiertem Sport und bei zweckentsprechender Teilnehmerbegrenzung versichert; eine einmal jährlich stattfindende Maßnahme erfüllt regelmäßig nicht das Erfordernis der Regelmäßigkeit. • Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen begründen Versicherungsschutz nur, wenn die Teilnahme grundsätzlich allen Angehörigen der betreffenden organisatorischen Einheit offenstand; die Verpflichtung eines überwiegenden Teils der Teilnehmer schließt Versicherungsschutz aus. Die Klägerin, Zivilbeschäftigte und Statistikerin auf einem Fliegerhorst, nahm am 21.01.2014 freiwillig an einer vom Teilbereich Ausbildungsgruppe organisierten Winterkampfausbildung in einer Skihalle teil. Dabei stürzte sie und erlitt Knieverletzungen. Die Ausbildungsgruppe besteht aus 11 Soldaten und vier Beschäftigten; für die Soldaten war Teilnahme per Gruppenbefehl verpflichtend, für die Beschäftigten freiwillig. Der Arbeitgeber erklärte, die Teilnahme der Zivilbeschäftigten diente der Gemeinschaftsförderung, war aber nicht zur Wahrung dienstlicher Aufgaben erforderlich; Kosten für Eintritt und Ausrüstung trug die Klägerin. Die Unfallversicherungsträgerin erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an; das SG Rostock wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung beim Landessozialgericht ein, das die Berufung zurückwies. • Rechtliche Voraussetzungen: Arbeitsunfall setzt Unfall infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit voraus (§§ 2,8 SGB VII). Entscheidend ist der innere sachliche Zusammenhang zwischen Verrichtung und versicherter Tätigkeit. • Feststellung zur Tätigkeit: Die Klägerin war zwar Arbeitnehmerin, verrichtete beim Skifahren aber nicht ihre versicherte Tätigkeit als Statistikerin; die Teilnahme erfolgte freiwillig und nicht kraft dienstlicher Anordnung. • Erlassbeteiligung: Die Regelung des Verteidigungsministeriums verpflichtet Beschäftigte nur, wenn Teilnahme zur Wahrung übertragenen Aufgaben erforderlich ist; das war hier nicht ersichtlich aus Arbeitsvertrag oder Verwaltungsschreiben. • Gemischte Motivationslage: Es lag keine untrennbare Zweitätigkeit vor, sondern eine Verrichtung mit gespaltenem Handlungsmotiv. Objektiv überwiegt die privatwirtschaftliche Motivation (Freiwilligkeit, eigene Kosten, Ersatz der Bürotätigkeit). Versicherungsschutz fehlt, weil das konkrete Geschehen ohne private Motivation nicht stattgefunden hätte. • Betriebssport-Voraussetzungen: Betriebssport setzt regelmäßige, betrieblich organisierte Übungen voraus. Ein einmal jährlich stattfindendes Skifahren erfüllt nicht die Erfordernis der Regelmäßigkeit. • Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung: Versicherungsschutz setzt voraus, dass Teilnahme grundsätzlich allen Angehörigen der organisatorischen Einheit offen stand. Hier war die Teilnahme der überwiegenden Zahl (Soldaten) dienstverpflichtend, sodass keine freiwillige, offen zugängliche Gemeinschaftsveranstaltung vorlag. • Schlussfolgerung: Unter keinem der möglichen Schutzgesichtspunkte (versicherte Tätigkeit, gemischte Tätigkeit, Betriebssport, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung) war der Klägerin Versicherungsschutz zuzubilligen; daher war die Berufung unbegründet. Die Berufung der Klägerin gegen die Ablehnung der Anerkennung des Skiunfalls als Arbeitsunfall wurde zurückgewiesen; das SG-Urteil blieb damit bestehen. Der Senat stellte fest, dass die Klägerin beim Sturz am 21.01.2014 nicht unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, weil die Teilnahme an der Winterkampfausbildung objektiv überwiegend privatmotiviert und nicht dienstlich erforderlich war. Weder lag eine untrennbare gemischte Tätigkeit vor, noch erfüllte die Veranstaltung die Anforderungen an Betriebssport oder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall; die außergerichtlichen Kosten wurden nicht erstattet und die Revision nicht zugelassen.