Urteil
L 5 U 36/16
LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Amputation des Daumens im körpernahen Grundglieddrittel mit funktionell irrelevanter Stumpflänge und zusätzlicher Grundgelenksarthrose kann die MdE dem Verlust des Daumengrundgelenks gleichgestellt und mit 20 v. H. bewertet werden.
• Für die Beurteilung der MdE ist maßgeblich die funktionelle Restnutzung der Hand, nicht eine rein rechnerische Messung der Stumpflänge.
• Frühere nicht rentenberechtigende Gutachten schließen eine spätere höhere MdE-Bewertung für einen späteren Zeitraum nicht aus; eine Neufeststellung kann auch ohne Nachweis einer wesentlichen Verschlimmerung erfolgen, wenn der Verwaltungsakt kein Dauerverwaltungsakt ist.
Entscheidungsgründe
Daumenamputation im Grundglieddrittel: MdE 20 % und Verletztenrente ab 04.12.2009 • Bei einer Amputation des Daumens im körpernahen Grundglieddrittel mit funktionell irrelevanter Stumpflänge und zusätzlicher Grundgelenksarthrose kann die MdE dem Verlust des Daumengrundgelenks gleichgestellt und mit 20 v. H. bewertet werden. • Für die Beurteilung der MdE ist maßgeblich die funktionelle Restnutzung der Hand, nicht eine rein rechnerische Messung der Stumpflänge. • Frühere nicht rentenberechtigende Gutachten schließen eine spätere höhere MdE-Bewertung für einen späteren Zeitraum nicht aus; eine Neufeststellung kann auch ohne Nachweis einer wesentlichen Verschlimmerung erfolgen, wenn der Verwaltungsakt kein Dauerverwaltungsakt ist. Der 1961 geborene Kläger erlitt 1979 einen anerkannten Arbeitsunfall mit Teilamputation des rechten Daumens kurz oberhalb des Grundgliedes. Die Unfallversicherung lehnte wiederholt eine Verletztenrente ab und bewertete die MdE zunächst mit 10 bzw. 15 %. Ab 2009 beantragte der Kläger erneut Rente; er berief sich auf zunehmende Funktionseinschränkungen, Schmerzen und Kälteempfindlichkeit. Die Beteiligten holten mehrere Gutachten ein; ein handchirurgisches Gutachten im Jahr 2014 stellte Amputation im körpernahen Grundglieddrittel, stumpfempfindlichkeit, Grundgelenksarthrose und eingeschränkte Greiffunktionen fest und bewertete die MdE mit 20 %. Beratende Stellungnahmen der Beklagten blieben bei 15 %. Das Sozialgericht wies die Klage 2016 ab. Das LSG holte ein weiteres Sachverständigengutachten ein und entschied im Berufungsverfahren zugunsten des Klägers. • Rechtsgrundlagen: §56 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 SGB VII; Maßstab ist die MdE in Bezug auf das gesamte Erwerbsleben. • MdE-Bewertung erfolgt nach medizinischen Erfahrungssätzen und Tabellenwerten für Fingerverluste; Verlust des Daumens in Grundgelenkshöhe entspricht üblicherweise 20 % MdE. • Entscheidend ist die funktionelle Restnutzung der Hand (Greif- und Gegengriffsfähigkeit), nicht die rein millimetergenaue Stumpflänge. • Sachverständiger Dr. P. stellte überzeugend dar, dass die funktionellen Folgen (fehlender sicherer Gegengriff, schmerzhafte Bewegungseinschränkung, Arthrose, Stumpfempfindlichkeit) der Situation eines Verlustes in Grundgelenkshöhe entsprechen und deshalb 20 % MdE begründen. • Die früheren Gutachten mit niedrigeren MdE-Werten betreffen andere Begutachtungszeitpunkte und verhindern nicht eine höhere MdE-Bewertung für den geltend gemachten Zeitraum ab 04.12.2009. • Ein früherer ablehnender Bescheid war kein Dauerverwaltungsakt, sodass keine vorherige wesentliche Verschlimmerung im Sinne von §48 SGB X erforderlich ist, um eine Neufeststellung zu begründen. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision beruhten auf den einschlägigen Verfahrensregeln. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.04.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte ist zu verurteilen, dem Kläger ab dem 04.12.2009 Verletztenrente wegen einer MdE von 20 % aus der gesetzlichen Unfallversicherung infolge des Arbeitsunfalles vom 08.11.1979 zu gewähren. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wurde nicht zugelassen. Begründend führt das Gericht aus, dass die funktionellen Folgen der Teilamputation, die Stumpfempfindlichkeit und die Grundgelenksarthrose eine MdE in rentenberechtigender Höhe von 20 % rechtfertigen, weil die verbleibende Stumpflänge und die schmerzbedingten Einschränkungen die Greiffunktion der Hand faktisch einer Amputation in Grundgelenkshöhe gleichstellen.