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Beschluss

L 5 U 57/17

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die isolierte Rhizarthrose (Daumensattelgelenk) stellt kein typisches Erkrankungsbild der BK 2103 dar. • Für die Anerkennung einer Listen-Berufskrankheit ist erforderlich, dass die Krankheitsform dem medizinisch-wissenschaftlichen Typus der betreffenden BK entspricht. • Abweichende Einzelfallgutachten, die nicht der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung folgen, sind für die Gerichtsentscheidung nicht ausreichend. • Eine Feststellung als Wie-Berufskrankheit (§ 9 Abs. 2 SGB VII) war im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand und kann gesondert zu prüfen sein.
Entscheidungsgründe
Isolierte Rhizarthrose der Daumensattelgelenke nicht als BK 2103 anzuerkennen • Die isolierte Rhizarthrose (Daumensattelgelenk) stellt kein typisches Erkrankungsbild der BK 2103 dar. • Für die Anerkennung einer Listen-Berufskrankheit ist erforderlich, dass die Krankheitsform dem medizinisch-wissenschaftlichen Typus der betreffenden BK entspricht. • Abweichende Einzelfallgutachten, die nicht der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung folgen, sind für die Gerichtsentscheidung nicht ausreichend. • Eine Feststellung als Wie-Berufskrankheit (§ 9 Abs. 2 SGB VII) war im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand und kann gesondert zu prüfen sein. Der Kläger, Jahrgang 1955, arbeitete über Jahrzehnte als Schlosser und nutzte seit 2004 druckluftbetriebene Schlagschrauber zum Festziehen und Lösen großer Muttern an Schiffsgetrieben. 2012 wurden beidseitige Rhizarthrosen der Daumensattelgelenke festgestellt; rechts ausgeprägter als links. Die Betriebsärztin meldete Verdacht auf BK 2103 (Erschütterungserkrankung). Die Beklagte lehnte die Anerkennung als BK 2103 ab; das Verfahren ergab widersprüchliche fachärztliche Stellungnahmen. Ein vom Kläger eingeholtes Arbeitsmedizinergutachten sah die Erkrankung als berufsbedingt an, der beratende Gutachter der Beklagten verneinte einen solchen Zusammenhang. Das Sozialgericht Schwerin wies Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die Landessozialgericht ebenfalls zurückwies. • Rechtsgrundlagen und Beweismaßstab: Anerkennung einer Listen-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII erfordert, dass die versicherte Tätigkeit die in der Rechtsverordnung aufgeführte Krankheitsform nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft verursacht hat; im Vollbeweis sind die Voraussetzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu belegen. • Typizität der BK 2103: Nach medizinisch-wissenschaftlicher Literatur und einschlägigen Entscheidungen manifestieren sich durch Vibrationen vorrangig Schädigungen am Ellenbogengelenk, gefolgt von Handgelenkbereichen (insbesondere Speichen-/Ellengelenk) und seltener am Schultereckgelenk; typische Befunde umfassen u. a. Mondbeinnekrosen und Kahnbeinschädigungen. • Befundlage im Einzelfall: Beim Kläger liegt eine isolierte Daumensattelgelenksarthrose (rechts stärker) vor; radiologisch und klinisch fehlen die für BK 2103 typischen Veränderungen an Ellenbogen, Mond- oder Kahnbein oder am Handgelenk. • Würdigung der Sachverständigen: Das arbeitsmedizinische Gutachten des auf Klägerantrag bestellten Sachverständigen vertritt die Möglichkeit eines berufsbedingten Zusammenhangs, entspricht jedoch nicht der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung. Die Stellungnahme des beratenden Arztes der Beklagten ist schlüssig und überzeugt das Gericht; sie verneint die für BK 2103 erforderliche Krankheitsform. • Verfahrensrechtliches: Der Kläger konnte im vorliegenden Verfahren nur die Anerkennung als Listen-BK 2103 geltend machen; eine Wie-BK (§ 9 Abs. 2 SGB VII) war nicht Streitgegenstand. Weitere Gutachten bzw. zeugenschaftliche Vernehmung des gerichtlichen Sachverständigen waren nicht geboten bzw. Antragsrecht nach § 109 SGG bereits ausgeschöpft. • Ergebnis der rechtlichen Abwägung: Mangels typengemäßer Krankheitsform fehlt die erforderliche Einwirkungs-Krankheits-Kausalität für eine BK 2103; die vorgelegten Gegenauffassungen genügen nicht, die herrschende Lehre zu widerlegen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin wird zurückgewiesen; der Kläger verliert. Die Daumensattelgelenksarthrose stellt im vorliegenden Fall keine Berufskrankheit Nummer 2103 der Anlage zur BKV dar, weil das typische Erkrankungsbild der BK 2103 (vorrangige Schädigung des Ellenbogens, ggf. Mond- oder Kahnbein- bzw. handgelenksnahe Schäden) beim Kläger nicht vorliegt und keine gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür bestehen, dass langjährige Arbeit mit druckluftbetriebenen Schlagschraubern typischerweise zu Rhizarthrosen des Daumensattelgelenks führt. Ein vom Kläger vorgelegtes Arbeitsmedizinergutachten, das einen beruflichen Zusammenhang bejahte, kann die gegenteilige, in der Literatur und im Gutachterstandard verankerte Auffassung nicht durchdringen. Die Beklagte hat daher zu Recht die Anerkennung als BK 2103 abgelehnt; die Entscheidung über eine etwaige Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII bleibt einem gesonderten Feststellungsverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision wurden bestätigt.